Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Sept. 2016 - B 4 K 15.535
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.
Mit Bescheid vom 05.04.2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. A der Gemarkung B einen Straßenausbaubeitrag für die Ortsstraße O in Höhe von 11.714,30 EUR fest. Aus dem Begleitschreiben vom 04.04.2013 ergibt sich ein Beitragsverzicht der Beklagten in Höhe der Differenz von 5.206,78 EUR zwischen dem festgesetzten endgültigen Beitrag von 11.714,30 EUR und einer entrichteten Vorauszahlung von 6.507,52 EUR.
Den Widerspruch der Klägerin vom 03.05.2013 gegen den Bescheid vom 05.04.2013 wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 09.07.2015, zurück.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2015, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 06.08.2015, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 05.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 30.06.2015 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beitrag sei zu hoch festgesetzt worden, weil weitere Grundstücke - die Fl.-Nrn. X, Y und Z - in die Aufwandsverteilung hätten einbezogen werden müssen, Fl.-Nr. X als Anliegergrundstück, Fl.-Nr. Y als Hinterliegergrundstück und Fl.-Nr. Z wegen seiner Überbauung vom herangezogenen Anliegergrundstück Fl.-Nr. W aus.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2015 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Klagevorbringen hält sie entgegen, das Anliegergrundstück Fl.-Nr. X habe von der Straße O keinen Vorteil, weil es von dort aus nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erschlossen werden könne. Eine Zugangsmöglichkeit bestehe von der Straße K. Vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. Y aus werde die Straße O nicht in Anspruch genommen. Für das Grundstück Fl.-Nr. Z, welches nicht an die Straße O, sondern an die F-Gasse angrenze, fehle die für eine Beitragspflicht zu fordernde Nähe zur Straße O.
Wegen der Einnahme eines Augenscheins am 20.09.2016 und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 wird auf die Niederschriften verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakte des Landratsamtes Bezug genommen.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 30.06.2015 nicht aufzuheben, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 11.714,30 EUR rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind.
Demgemäß ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13.01.2010 (ABS), dass der nach § 6 ABS umlagefähige Aufwand für die Verbesserung/Erneuerung einer Ortsstraße auf die Grundstücke zu verteilen ist, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können.
a) Bei der Bildung des Abrechnungsgebietes ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Straße O als die maßgebliche Ortsstraße den Gegenstand der Erneuerung und damit auch den für die Aufwandsverteilung maßgeblichen Raum bildet.
Da die Beklagte weder eine rechtliche Abschnittsbildung noch eine Zusammenfassungsentscheidung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467, juris Rn. 41).
Gemessen an diesem Maßstab ist - unabhängig von der Namensgebung - die Straße O von ihrer Einmündung in die Straße K im Osten bis zum Beginn der F-Gasse im Westen als maßgebliche Ortsstraße anzusehen. Der vom erkennenden Gericht eingenommene Augenschein an der Straße hat ergeben, dass sich die Straßen O und F-Gasse aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung - hier überwiegend (bis auf die letzten Meter vor der Einmündung in die Straße K) asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne, dort durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen - jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.
b) Das von der Beklagten auf dieser Grundlage für den Ausbau der Ortsstraße O gebildete Abrechnungsgebiet erweist sich - zugunsten der Klägerin - als fehlerhaft, weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. H zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen wurde. Demgemäß gehört auch das nicht gefangene Hinter-Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. Y nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.
Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785, juris Rn. 19).
Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. H, das an die öffentlichen Fußwege Weg und Wiese angrenzt, keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die tatsächlich angelegte Zugangsmöglichkeit über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W auf die Straße O in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird.
Auf dem Areal der Grundstücke Fl.-Nrn. W, X, Y und Z befindet sich eine Behinderteneinrichtung. Das Grundstück Fl.-Nr. Z mit dem Haupt- und Verwaltungstrakt hat seinen Hauptzugang vom Z-Platz. Vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus kann das auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und W stehende, den Weg überbauende Wohnhaus betreten werden. Ferner sind über Brücken, Stege und Treppen das Grundstück Fl.-Nr. H und von dort aus das Grundstück Fl.-Nr. Y erreichbar. Das Grundstück Fl.-Nr. Y, auf dem sich unter anderem ein Parkplatz befindet, hat eine Zufahrt von der Straße K. Die Innenerschließung des Areals ist bewusst so angelegt, dass die Bewohner der Einrichtung das Gelände nicht verlassen müssen, um beispielsweise von dem Wohngruppengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. H oder von den Sportanlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. Y zum Haupt- und Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. Z zu gelangen. Nachdem sich in der Straße O keine Geschäfte oder gastronomischen Angebote, sondern ausschließlich Wohnhäuser befinden, ist auch kein Grund ersichtlich, warum sich Bewohner oder Mitarbeiter der Einrichtung in nennenswertem Umfang von den Grundstücken Fl.-Nrn. H oder Y aus über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W auf die Straße O begeben sollten.
c) Dasselbe gilt für das Grundstück Fl.-Nr. Z, von dem aus die Straße O durch das auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und W stehende Wohnhaus über den Weg hinweg theoretisch erreichbar ist. Eine Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergibt keinen Sondervorteil, weil aus den dargelegten Gründen mit einer Inanspruchnahme der Straße O vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W in nennenswertem Umfang nicht zu rechnen ist.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das unbebaute Anliegergrundstück Fl.-Nr. X mit einer Grundstücksfläche von rund 2.390 qm in die Aufwandsverteilung hätte einbezogen werden müssen. Da keinesfalls ein höherer Nutzungsfaktor (§ 7 Abs. 3 ABS) als bei dem mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebauten Grundstück Fl.-Nr. H mit einer Grundstücksfläche von rund 3.100 qm anzusetzen ist, hätte bei einer Vergleichsberechnung die Berücksichtigung des Grundstücks Fl.-Nr. X durch den Wegfall des Grundstücks Fl.-Nr. H keine Verringerung des streitgegenständlichen Beitrages zur Folge.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.