Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Sept. 2016 - B 4 K 15.309
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Straßenausbaubeitragsvorauszahlung.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 09.05.2015, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 12.05.2015, hat der Kläger Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung macht er geltend, die Heranziehung aller im Bereich zwischen der X-Straße und der Z-Straße gelegenen Grundstücke zu den Erneuerungskosten der Straßenbeleuchtung im 1. Bauabschnitt widerspreche der Tatsache, dass im Jahr 2010 der Aufwand für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung von der Y-Straße bis zur Z-Straße nur auf die Anliegergrundstücke dieses Abschnitts verteilt worden sei. Das nicht herangezogene Grundstück Fl.-Nr. A sei ebenfalls beitragspflichtig. Die Grundstücke Fl.-Nrn. B, C, D und E hätten mit einem Gewerbezuschlag in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen. Das Grundstück Fl.-Nr. F sei, wie bei der Abrechnung im Jahr 2010, nicht nur mit einer Teilfläche, sondern mit seiner vollen Fläche heranzuziehen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen des Klägers hält sie entgegen, der Austausch der Beleuchtungsmasten von der Y-Straße bis zur Z-Straße im Jahr 2010 sei abgeschlossen worden, bevor das Staatliche Bauamt im Jahr 2012 seine Erneuerungsabsicht für den streitgegenständlichen Bereich der Ortsdurchfahrt der B bekannt gegeben habe. Daraufhin seien auch von der X-Straße bis zur Y-Straße die Straßenbeleuchtungskörper erneuert worden, um die gesamte Anlage wieder einheitlich zu gestalten. Durch die Änderung in der Bauplanung sei der Abrechnungsabschnitt erweitert worden. Das Grundstück Fl.-Nr. A sei nicht beitragspflichtig, weil der ausgebaute Bereich bereits vor diesem Grundstück ende. Die Grundstücke Fl.-Nrn. B, C, D und E würden nicht mehr bzw. nicht überwiegend gewerblich genutzt. Bei dem Grundstück Fl.-Nr. F sei eine rechnerische Teilung vorgenommen worden, da das Wohngebäude auf der südlichen Teilfläche (Y-Straße 20) eindeutig zur Y-Straße und zur W-Straße hin ausgerichtet sei, nicht hingegen zur Ortsdurchfahrt der B.
Wegen der Einnahme eines Augenscheins am
Gründe
1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist.
Demgemäß war die Beklagte aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung vom
a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ABS wird der beitragsfähige Aufwand für die einzelne Einrichtung ermittelt und nach Maßgabe der §§ 7 und 8 ABS auf die Grundstücke verteilt, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können.
Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Bundesstraße B, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Auch wenn die Straßenbaulast der Beklagten auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße beschränkt ist (§ 5 Abs. 3 FStrG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an. Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (§ 5 Abs. 4 FStrG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, Beschluss vom 04.11.2014 - 6 CS 14.1466, juris Rn. 10 und 11).
Gemessen an diesem Maßstab erscheint die Betrachtungsweise der Beklagten, dass innerhalb der Ortsdurchfahrt der B von Westen kommend an der Einmündung der X-Straße eine selbstständige öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 6 Abs. 2 Satz 1 ABS beginnt, vertretbar. Diese Einrichtung endet nach natürlicher Betrachtungsweise allerdings nicht an der Ausbaugrenze vor der Einmündung der Z-Straße, sondern an der Einmündung des ...-weges und damit (laut Ausdruck aus dem BAYSIS) an der Grenze zwischen Erschließungsbereich und Verknüpfungsbereich. Diesen Eindruck vermittelt der Gehweg, der auf der südöstlichen Straßenseite in gleichbleibender Breite bis zur Einmündung des ...-weges verläuft.
Folglich sind gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 und § 6 Abs. 3 Satz 1 ABS auch die Grundstücke Fl.-Nrn. A und A1 gegenüber dem Einmündungstrichter der Z-Straße als Anliegergrundstücke der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen.
b) Zum beitragsfähigen Aufwand, der auf alle Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen ist, gehören auch die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im 1. Bauabschnitt (X-Straße bis Y-Straße), unabhängig davon, dass im Jahr 2010 der Aufwand für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung von der Y-Straße bis zur Z-Straße nur auf die Anliegergrundstücke dieses Abschnitts verteilt wurde. Die daraus resultierende Teilrechtswidrigkeit der damals erlassenen Beitragsbescheide ändert nichts daran, dass der Aufwand für den streitgegenständlichen Ausbau einschließlich der dazugehörigen Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im 1. Bauabschnitt gesetzes- und satzungskonform auch auf die Anliegergrundstücke des 2. Bauabschnitts zu verteilen ist.
c) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG, § 8 Abs. 2 ABS wird in einem Abrechnungsgebiet mit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung der umlagefähige Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem von der zulässigen Geschosszahl abhängigen Nutzungsfaktor, verteilt. Für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, ist gemäß § 8 Abs. 10 ABS der Nutzungsfaktor um 50% zu erhöhen.
Lässt die Gebietsstruktur - wie im streitgegenständlichen Abrechnungsgebiet - sowohl eine überwiegend gewerbliche als auch eine überwiegende Wohnnutzung zu, bleiben bei dem Geschossflächenvergleich, aufgrund dessen zu bestimmen ist, ob ein Grundstück überwiegend gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf, solche Geschossflächen außer Betracht, deren frühere Nutzung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (BayVGH, Urteil vom 08.03.2001 - 6 B 98.2837, juris Rn. 19;
Nach diesen Grundsätzen ist das - soweit nicht leerstehend - ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück Fl.-Nr. B mit einem um 50% erhöhten Nutzungsfaktor in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, während auf den Grundstücken Fl.-Nrn. C, D und E jeweils die Wohnnutzung überwiegt. Beim Grundstück Fl.-Nr. C wird das Obergeschoss (=Dachgeschoss), welches die gleiche Fläche aufweist wie das (ganz oder teilweise) gewerblich genutzte Erdgeschoss, zu Wohnzwecken genutzt, so dass die gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht überwiegt. Das Grundstück Fl.-Nr. D wird - soweit nicht leerstehend - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Beim Grundstück Fl.-Nr. E ist die Fläche der Arztpraxis kleiner als die Fläche der Wohnbebauung.
Vom Grundstück Fl.-Nr. F ist nicht nur die nördliche Teilfläche, sondern die volle Fläche beitragspflichtig, weil grundsätzlich auf das Buchgrundstück abzustellen ist. § 8 Abs. 3 ABS, der die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche regelt, enthält keine Bestimmung, welche eine beitragsrechtliche Teilung des Grundstücks Fl.-Nr. F rechtfertigen würde. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme (auch) der Ortsdurchfahrt der B besteht vom gesamten Grundstück aus, unabhängig davon, dass das Wohngebäude im südlichen Grundstücksteil zur Y-Straße und W-Straße hin ausgerichtet ist. Bei einer Gesamtbetrachtung des Grundstücks überwiegt die Wohnnutzung mit der Folge, dass der Nutzungsfaktor nicht gemäß § 8 Abs. 10 ABS zu erhöhen und die Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS zu gewähren ist.
d) Nach diesen Maßgaben errechnet sich ausgehend vom Aufwand des 1. Bauabschnitts, den die Beklagte der Vorauszahlungserhebung zugrunde gelegt hat, ein Vorauszahlungsbeitragssatz von 1,96044 EUR/qm, der entsprechend dem Vorgehen der Beklagten (Abrundung des ursprünglich ermittelten Vorauszahlungsbeitragssatzes von 2,26625 EUR/qm auf 2,25 EUR/qm) auf 1,95 EUR/qm abgerundet wird. Auf das streitgegenständliche Grundstück mit einer beitragspflichtigen Fläche von 802,10 qm entfällt damit eine Vorauszahlung von 1.564,10 EUR.
2. Die Kostenentscheidung entspricht annähernd dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.