Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 K 14.705

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 K 14.705
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts und die damit verbundene Abschiebungsandrohung.

Der am ...1967 in ... (Tschechische Republik) geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger. Seine beiden Söhne leben in der Tschechischen Republik.

Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2006 und anschließender Rückkehr in sein Heimatland reiste er am 25.11.2013 erneut ins Bundesgebiet ein, meldete sich in G... (Landkreis B.) an und begann dort für einen Hausmeisterservice zu arbeiten, der ihm auch Kost und Logis stellte.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 forderte der von der Meldebehörde über seinen Aufenthalt verständigte Beklagte den Kläger auf, den Zweck seines Aufenthalts mitzuteilen. Am 18.08.2014 legte er einen Arbeitsvertrag vom 23.06.2014 vor. Danach sollte er für seine Beschäftigung bestehend aus Einkaufen, Gartenarbeit, Putzen und Hilfsarbeit im Umfang von acht Wochenstunden eine Vergütung von 6,00 EUR/Std erhalten. Am 07.09.2014 teilte der Kläger weiter mit, seine Chefin sei mit 10 bis 12 Stunden Arbeitszeit pro Woche einverstanden und wolle wissen, ob dann die Stunden für seine Freizügigkeit ausreichten. Er bemühe sich auch um einen anderen Arbeitsplatz oder einen Zusatzjob.

Mit Bescheid vom 15.09.2014 stellte das Landratsamt B. fest, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren habe (Ziff. 1), forderte ihn auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides bzw. ab rechtskräftigem Ende eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (Ziff. 2) und drohte ihm für den Fall, dass er nicht oder nicht fristgerecht ausreise, die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erst mit seiner Wiedereinreise begründet, so dass der Fünfjahreszeitraum, in dem eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU getroffen werden könne, noch nicht abgelaufen sei. Dem Kläger stehe kein Freizügigkeitsrecht zu. Denn laut Arbeitsvertrag habe er eine Arbeitszeit von lediglich acht Stunden wöchentlich und einen Monatslohn von 192,00 EUR monatlich vereinbart. Mit dieser völlig untergeordneten Aushilfstätigkeit sei er kein Arbeitnehmer. Auch aus einer fortgesetzten Arbeitsplatzsuche könne er kein Freizügigkeitsrecht ableiten, weil seine Arbeitsplatzsuche bisher erkennbar erfolglos geblieben sei und sich keine Aussichten auf Erfolg abzeichneten. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Gegenüber dem persönlichen Interesse des Klägers, sich weiter in Deutschland aufhalten zu wollen, überwiege das öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt zu diesem Zweck zu beenden, um zu verhindern, dass der Kläger bei Bedürftigkeit öffentliche Leistungen in Anspruch nehme. Die Verlustfeststellung sei auch verhältnismäßig, insbesondere auch nicht unzumutbar, weil zu erwarten sei, dass sich der Kläger sich schnell wieder in die Lebensverhältnisse in der Tschechischen Republik einfügen werde.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger, vertreten durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten mit Telefax vom 14.10.2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2014 aufzuheben.

Zur Begründung erläuterte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, nach seiner Beschäftigung bei dem Hausmeisterservice vom 25.11.2013 bis 31.12.2014 sei er erwerbslos gewesen. Anfang 2015 sei er in dem Anwesen seiner jetzigen Arbeitgeberin in B. B. aufgenommen und in ihrer Gaststätte in B. als Thekenkraft beschäftigt worden. Im Juni 2015 sei er nach Tschechien zurückgekehrt. Nach einem Krankenhausaufenthalt und einer Hilfstätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb in S... sei er Mitte September 2015 zurückgekehrt. Er habe einen Minijob in ihrer Gaststätte ausgeübt und zusätzlich Leistungen nach dem ALG II bezogen. Ein Arbeitsverhältnis als Putzhilfe und Thekenkraft in der Gaststätte im Umfang von 40 Stunden pro Woche für eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.564,00 EUR, das ab 15.01.2016 beginnen sollte, habe er nicht antreten können. Denn er habe offene Füße, so dass er nicht gut laufen und aus hygienischen Gründen nicht in der Gaststätte beschäftigt werden könne. Im März 2016 habe das Job-Center B. die ALG II-Leistungen eingestellt. Seither sei er nicht mehr krankenversichert. In der Folgezeit habe er bis Ende Mai 2016 bei freier Kost und Logis unentgeltlich bei Bedarf in der Gaststätte ausgeholfen und die Tiere versorgt, die in dem Anwesen in B. B. das Gnadenbrot bekämen. Außerdem habe er sich, zunächst ohne Bezahlung, um die in B. wohnhafte 91 jährige Mutter seiner Arbeitgeberin gekümmert. Seit 01.06.2016 beschäftige ihn seine Arbeitgeberin nunmehr entgeltlich 12 Stunden monatlich für 8,50 EUR/Std in ihrem Lokal. Zusätzlich beschäftige ihre Mutter ihn seit 01.06.2016 entgeltlich für 40 Stunden pro Monat zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR als Pflegehilfe in ihrem Haushalt.

Entsprechende schriftliche Bescheinigungen vom 08.06.2016 liegen dem Gericht vor.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, der Kläger sei auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Arbeitnehmer. Gerade der Umstand, dass eine Bezahlung erst ab dem 01.06.2016 vereinbart worden sei, zeige, dass die beiden Arbeitsverhältnisse aus der Not heraus begründet worden seien und keine Grundlage für die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts sein könnten.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Originalakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festgestellt.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers festgestellt werden, wenn die Vor-

aussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Wie bei anderen Maßnahmen, die die Beendigung des Aufenthalts gegenüber Unionsbürgern zur Folge haben, ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (VG Regensburg, B. v. 14.02.2014 - RO 9 S 14.110 - juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 - BVerwGE 121, 297/308-310 = NVwZ 2005,220/222f. zu § 12 AufenthG/EWG).

a) Der Kläger hat, unabhängig davon, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtmäßig war, jedenfalls seit weniger als fünf Jahren seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, denn er hat seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erst mit der Anmeldung in G... am 25.11.2013 begründet. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war erst ein knappes Jahr vergangen.

b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt des Klägers nicht vor. Er ist weder gemäß § 2 Abs. 2 Nr.1 noch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a noch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt.

(1) Der Kläger ist gegenwärtig nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FreizügG/EU als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt. Dahinstehen kann deshalb, ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt vorübergehend die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt hat.

Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, es sei denn die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten(BVerwG, U. v. 19.04.2012 - 1 C 10/11 - BVerwGE 143, 38/42f. = NVwZ 2012, 1628/1629 Rn. 15).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weder aufgrund seiner Beschäftigung in der Gaststätte noch aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die alte Dame als Arbeitnehmer anzusehen.

Nach den Angaben seiner Arbeitgeberin, Frau H., in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nur an den Wochenenden je 1,5 Stunden täglich, also insgesamt 12 Stunden pro Monat in ihrer ... Gaststätte tätig. Er erhält dafür seit 01.06.2016 eine Vergütung von 8,50 EUR/Std. Seine Tätigkeit beschreibt sie mit Tische abwischen und Toiletten in Ordnung halten. Das Putzen der Toiletten übernehme sie selbst. Umfangreichere Arbeiten, insbesondere in der Gaststätte könne sie ihm aus hygienischen Gründen wegen seiner kranken Füße und weil er nicht gut laufen könne, nicht übertragen.

Selbst wenn man hier die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses, nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachten Leistungen (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 143, 38 /43 = NVwZ 2012,1629 Rn. 16) als gegeben ansieht, gelangt man angesichts der geringen Zahl der im Rahmen des sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeitsstunden und der minimalen Vergütung von 102,00 EUR/mtl. zu der Einschätzung, dass hier eine völlig untergeordnete Tätigkeit vorliegt, die eine Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllt.

Da das Gericht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, hat es außer Betracht zu lassen, dass die Lokalinhaberin bereit wäre, den Kläger in größerem Umfang zu beschäftigen, wenn er wieder gesund wäre.

Auch soweit der Kläger seit 01.06.2016 40 Stunden im Monat als Haushalts-/Pflegehilfe bei der 91 jährigen Mutter von Frau H. beschäftigt ist, liegt kein im Rahmen des Freizügigkeitsrechts zu berücksichtigendes Arbeitsverhältnis vor. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne einer Teilnahme am Wirtschaftsleben spricht, dass die Tätigkeit, die der Kläger bei der alten Dame ausübt, nicht einer am freien Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitsstelle entspricht, bei der vertraglich Arbeitszeiten, Tätigkeitsumschreibung, Entlohnung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, etc. geregelt würden.

Seine Tätigkeit bei ihr wird so beschrieben, dass er sie in der Regel am Abend besucht, ihr Gesellschaft leistet und Hilfsdienste im Haushalt verrichtet. Nach den Angaben ihrer Tochter sei der Kläger wie ein Sohn für sie. Sie frage ständig nach ihm, wenn er nicht da sei.

Nach diesen Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung stellt es sich so dar, dass über Monate hinweg eine persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und der alten Dame gewachsen ist, nachdem der Kläger in B. B. von Frau H. uneigennützig aufgenommen wurde und er sich als Gegenleistung für Kost und Logis in dem Anwesen und der Gaststätte und schließlich auch durch gelegentliche Besuche bei der Mutter nützlich gemacht hat. Da die Betreuung der alten Dame durch den professionellen Pflegedienst sowie die Tochter und Enkelin gesichert ist, bestand und besteht die Aufgabe des Klägers schwerpunktmäßig darin, ihr stundenweise Gesellschaft zu leisten. Erst im Vorfeld der mündlichen Verhandlung (Ladung vom 25.05.2016) wurde unter dem 01.06.2016 aus dem Gefälligkeitsverhältnis ein „Arbeitsverhältnis“ mit Entgeltzahlung geschaffen. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine andere Person für diese Tätigkeit eingestellt würde, wenn der Kläger dafür nicht mehr zur Verfügung stünde, entspricht die „Arbeitsstelle“ nicht einer vergleichbar auf dem freien Arbeitsmarkt erhältlichen Stelle. Letztlich gilt dies auch für seine untergeordnete Tätigkeit in der Gaststätte, da man für das Tischabwischen und Auswechseln von Toilettenpapier und -handtüchern nicht gesondert Personal einstellen würde.

(2) Der Kläger ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Diese Vorschrift gewährt arbeitssuchenden Unionsbürgern Freizügigkeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten, darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht auf eine Einstellung haben.

Weder sucht der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine (weitere) Arbeit, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt mit seinen beiden Beschäftigungen und der freien Kost und Logis in B. B., noch verspricht eine Arbeitsplatzsuche aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Erfolg.

(3) Der Kläger ist weiter auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU als nicht erwerbstätiger Unionsbürger, der über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt, freizügigkeitsberechtigt.

Das Gericht kann offenlassen, ob der Kläger im Hinblick auf seine freie Kost und Logis und die Vergütung für seine beiden Beschäftigungen über gesicherte ausreichende Existenzmittel verfügt. Denn er ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach eigenen Angaben jedenfalls nicht krankenversichert.

c) Schließlich hat der Beklagte das ihm durch § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen, den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht (mehr) vorliegen, gemäß Art. 40 BayVwVfG dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Denn das öffentliche Interesse, den Verlust des Freizügigkeitsrechts mit der Folge seiner Ausreisepflicht festzustellen, überwiegt das persönliche Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in Deutschland.

Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht über eine Krankenversicherung verfügt und deshalb die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er über kurz oder lang aufgrund einer Erkrankung oder sonstigen Bedürftigkeit öffentliche Leistungen wird in Anspruch nehmen müssen. Das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt tritt demgegenüber zurück, weil ihm eine Ausreise in die Tschechische Republik zumutbar ist, wo er die längste Zeit seines Lebens seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der dagegen kurze Aufenthalt in Deutschland kann nicht zu einer Entfremdung vom Heimatland geführt haben, zumal er dort zwei Söhne und ein Enkelkind hat. Zudem hat er sich 2015 für mehrere Monate in seinem Heimatland aufgehalten.

2. Die Festsetzung der ausreichend bemessenen Ausreisefrist von einem Monat und die Androhung der Abschiebung in die Tschechische Republik beruhen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.

II.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5. 000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise die Verlängerung ihre
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.