Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29

published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29
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Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.12.2013 wird aufgehoben, soweit mit Bescheid der Klägerin vom 18.03.2013 für das Grundstück des Beigeladenen ein Straßenausbaubeitrag von 1.469,20 EUR festgesetzt worden ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten, soweit damit der Straßenausbaubeitrag für das Grundstück des Beigeladenen auf weniger als 1.469,20 EUR herabgesetzt wurde. Gegenstand der Beitragserhebung durch die Klägerin ist der Ausbau der P... Straße im Ortsteil ... im Jahr 2010.

Der Beigeladene ist Alleineigentümer des mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten 864 qm großen Grundstücks Flnr. ... Gemarkung ..., das unmittelbar an die P... Straße angrenzt.

Wann die frühere Gemeinde ..., die 1972 in die Klägerin eingemeindet wurde, die P... Straße erstmals hergestellt hat, Iässt sich nicht mehr feststellen. Aus den noch vorhandenen Unterlagen ergibt sich lediglich, dass im Jahr 1967 für die Straße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und „Teilzahlungen auf die Erschließungskosten“ entrichtet wurden. Seither wurden lediglich Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt.

Nach dem Generalentwässerungsplan der Klägerin ist am Fuße des Dorfberges ...P... ein Regenrückhaltebecken zu bauen. Um Kosten zu sparen, beschlossen die dafür zuständigen Stadtwerke K..., ein Eigenbetrieb der Klägerin, im Jahr 2009 in räumlicher Nähe des für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Bereichs stattdessen einen Stauraumkanal zu errichten. Er ist insbesondere auch dazu bestimmt, das östlich der P... Straße gelegene neu ausgewiesene Baugebiet „...“ zu entwässern. In den Ausschreibungsunterlagen für die Baumaßnahme heißt es, die Ausschreibung umfasse den Neubau des Stauraumkanals sowie die Erneuerung einiger Zulauf- und Ablaufkanäle in der P... Straße. Der geplante Kanal verlaufe in der P... Straße zwischen den Einmündungen O...W...gasse und L...straße (Baubeschreibung S.1). Die Wiederherstellung des Straßenaufbaus erfolge über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege.

Vom 07.04.2010 bis 20.10.2010 wurden die Bauarbeiten auf einer Länge von 258 m entsprechend der Baubeschreibung durchgeführt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Klägerin am 07.10.2011 ein.

Mit Bescheid vom 18.03.2013 zog die Klägerin den Beigeladenen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.400,83 EUR heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene am 08.04.2013 Widerspruch und machte geltend, die Erneuerung der Fahrbahn wirke sich für Anlieger nachteilig aus, weil die die P... Straße seither als „Rennstrecke“ missbraucht werde. Außerdem diene der Ausbau des Stauraumkanals lediglich der Anbindung des neuen Wohngebietes und sei deshalb von den dortigen Anwohnern zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2013, der Klägerin zugegangen am 17.12.2013, hob das Landratsamt Kulmbach den Beitragsbescheid der Klägerin auf. Die Widerspruchsbehörde hielt den Bescheid für rechtswidrig, weil die Einrichtung „P... Straße“ nicht teilweise verbessert oder erneuert worden sei. Denn die Beklagte habe die Baumaßnahme durchgeführt, um das von ihr nach dem Generalentwässerungsplan geforderte Regenwasserrückhaltevolumen zu schaffen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin die Maßnahme selbst intern als Herstellung eines Stauraumkanals bezeichnet habe. Das angeblich verbesserte Teilstück, das vor der Maßnahme in einem besseren Zustand als die unterhalb anschließenden Abschnitte der Straße gewesen sei, entspreche exakt dem Bereich, in dem der Stauraumkanal verlegt worden sei. Zudem sei nicht geplant, den anschließenden Straßenabschnitt zu erneuern oder zu verbessern. Außerdem sei die Straße im Bereich des abgerechneten Teilstücks nicht umgestaltet worden. Nicht einmal die Lücken zwischen den vorhandenen Gehsteigen seien geschlossen worden. Weiter habe es die Klägerin versäumt, von den Stadtwerken als Träger der Kanalbaumaßnahme Kostenbeiträge einzufordern und sie den Kosten der Straßenbaumaßnahme gegenzurechnen. Schließlich seien die Grundstücke Flnr. ... und ... zu Unrecht nicht als Innenbereichsgrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden.

Mit Telefax vom 13.01.2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Widerspruchsbescheid insofern aufzuheben, als damit für das Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau eines Teilabschnitts der „P... Straße“ von weniger als 1.469,20 EUR festgesetzt wird.

Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 hat die Klägerin angekündigt, sie wolle beantragen, den Widerspruchsbescheid des Beklagten insofern aufzuheben, als damit für das Grundstück des Beigeladenen ein Straßenausbaubeitrag von weniger als 1.546,10 EUR festgesetzt wird.

Zur Begründung führt sie an, das Grundstück des Beigeladenen sei beitragspflichtig, allerdings nach der jetzt abgeschlossenen Überprüfung nicht in der im Bescheid festgesetzten Höhe von 2.400,83 EUR und auch nicht, wie bei Klageerhebung angenommen, in Höhe von 1.469,20 EUR, sondern in Höhe von 1.546,10 EUR. Als Einrichtung sei die P... Straße von ihrem Beginn bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ... zugrunde zu legen. Die T...Straße sei dagegen nicht Teil der Anlage.

Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung verbessert und nicht lediglich eine Teilstrecke der P... Straße nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme wiederhergestellt worden. Durch die Verstärkung der Asphaltschicht und des Unterbaus sei die Straße nunmehr stärker belastbar und länger haltbar. Außerdem sei sie den Anforderungen des Durchgangsverkehrs besser angepasst worden und entspreche erstmals den heutigen technischen Anforderungen. Damit unterscheide sich ihr jetziger Zustand vom früheren in einer Weise, der positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit habe. Jedenfalls sei die Straße aber erneuert worden. Da die Fahrbahn einer Straße im Allgemeinen nach 20 bis 25 Jahre einer grundlegenden Sanierung bedürfe, sei die Straße erneuerungsbedürftig gewesen. Die anstehende Maßnahme sei kostensparend im Jahr 2010 durchgeführt worden, als die Straße wegen der Kanalbaumaßnahmen ohnehin habe aufgerissen werden müssen.

Von den ursprünglich im Bescheid angesetzten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 232.434,94 EUR müssten die Kanalbaukosten für die Straßenentwässerung herausgenommen werden, weil vor der Durchführung der Maßnahme eine funktionsfähige Kanalisation mit entsprechender Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Die Kostenbeteiligung der Stadtwerke für den Straßenbau in Höhe von 75.356,91 EUR sei versehentlich nicht abgezogen worden. Deshalb ergäben sich nun beitragsfähige Kosten in Höhe von 157.078,03 EUR. Da es sich um eine Haupterschließungsstraße handle, seien davon 50% auf die Anlieger umzulegen, also 78.539,01 EUR. Die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke betrage 29.260,17 qm. Die Grundstücke Flnr. ... und ... rechne man jedoch weiterhin zum Außenbereich und beziehe sie mit 5% ihrer Fläche ein. Damit ergebe sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Im Klageantrag vom 13.01.2014 sei die Kostenbeteiligung der Stadtwerke noch auf 90.000 EUR geschätzt worden. Mitte Januar 2014 sei die Grundstücksflächenüberprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin sie mit Schriftsatz vom 10.03.2014 auf den Beitrag von nicht weniger als 1.546,10 EUR erweitert habe. Als die Klageerweiterung bei Gericht eingegangen sei, sei die Klagefrist von einem Monat seit Zugang des Widerspruchsbescheids am 17.12.2013 bereits abgelaufen gewesen.

Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung nicht verbessert worden, weil die Asphaltschicht und der Unterbau der Fahrbahn lediglich geringfügig verstärkt worden seien. Aufgrund verschiedener Engstellen und baulicher Einschränkungen sei Durchgangsverkehr ohnehin nur beschränkt möglich. Deshalb liege eine Verbesserung nicht in einer Anpassung an die Anforderungen des Durchgangsverkehrs. Anlass oder Zweck der Baumaßnahme sei die Errichtung des Stauraumkanals gewesen, der den Anliegern keine Vorteile bringe.

Die Maßnahme sei aber auch keine beitragspflichtige Erneuerung. Denn es habe kein Erneuerungsbedarf bestanden, der die Baumaßnahme notwendig gemacht habe. Auch wenn die Klägerin einen Einschätzungsspielraum habe und die Fotos einen gewissen Verschleiß an der Straße dokumentierten, sei die Notwendigkeit einer Erneuerung nicht nachgewiesen. Außerdem sprächen verschiedene Indizien dafür, dass die Maßnahme allein der teilweisen Finanzierung der Kosten für den Stauraumkanal gedient habe. Denn die Straßenbaumaßnahme habe sich allein auf den Bereich des Stauraumkanals erstreckt, während sich der unterhalb gelegene nicht erneuerte Straßenabschnitt in einem schlechteren Zustand befinde. Abgesehen davon sei der Beitrag jedenfalls falsch berechnet worden, weil die Grundstücke Flnr. ... und ... nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich gelegen seien und deshalb der vollen Beitragspflicht unterlägen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht führte am 21.10.2015 einen Erörterungstermin durch. Über den Ablauf des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen. Für die übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist im beantragten Umfang zulässig und begründet.

Das Gericht berücksichtigt als Klagegegenstand den Klageantrag im Schriftsatz vom 13.01.2014, wie er auch in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der einen höheren Beitrag enthaltende Klageantrag im Schriftsatz vom 10.03.2014 wurde nur „angekündigt“, im Termin aber nicht gestellt. Somit liegt keine teilweise unzulässige - weil verspätete - Klageerweiterung vor.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kulmbach vom 06.12.2013 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aufzuheben, weil er in insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der den Beigeladenen betreffende Beitragsbescheid der Klägerin vom 18.03.2013 ist in Höhe von 1.469,20 EUR rechtmäßig.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränktöffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.2012, § 32 RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).

Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

Gemessen daran kann die Klägerin für die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 21.10.2010 (ABS) vom Beigeladenen einen Ausbaubeitrag verlangen.

a) Abzurechnende Einrichtung ist die P...Straße beginnend im Süden ab der Abzweigung der Straße D... bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ....

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet von Straßennamen - vermitteln (u. a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich hier aus den von der Klägerin vorgelegten aussagekräftigen Fotos und Lageplänen gewinnen lässt, setzt sich die Einrichtung P... Straße nicht in südlicher Richtung in der T...Straße fort. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die platzartige Aufweitung in dem Bereich, in dem die P... Straße, die Straße D..., der B...weg und die T...Straße aufeinander treffen, eine Zäsur darstellt, die die P... Straße augenfällig von der T...Straße abgrenzt. Außerdem ist der Straßenzug D.../T... Straße breiter und durch eine weiße, gestrichelte Linie im Kurvenradius als abknickende Vorfahrtsstraße markiert. Der Beigeladene und der Beklagte erheben gegen die von der Klägerin so festgelegte Einrichtung auch keine ernsthaften Einwendungen.

b) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS ist die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße im Bereich der ausgebauten Teilstrecke.

Die Klägerin hat im ausgebauten Bereich eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Der Straßenaufbau erfolgte über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege. Die Straßenverkehrsfläche erhielt eine Gesamtstärke von 70 cm (4,0 cm Asphaltdeckschicht, 5,0 cm Asphaltbinderschicht, 13,0 cm Asphalttragschicht und 48,0 cm Frostschutzschicht) gegenüber einer zuvor vorhandenen Asphaltstärke von durchschnittlich 8 cm und einem Schotterunterbau von ca. 30 bis 50 cm (Bodengrundgutachten von Ende 2009). Die Gehwegflächen erhielten einen Aufbau mit einer Gesamtdicke von 40,0 cm (Ziff.1.2 der Baubeschreibung).

Damit liegt eine nicht nur unerhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus vor, die gleichzeitig eine Verbesserung darstellt (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11- juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier den aktuellen technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprochen.

c) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Klägerin hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung/Verbesserung der P... Straße auf einer Länge von 258 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. § 32 Rn. 29) nicht überschritten.

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467- juris Rn. 11; B. v. 04.09.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B.v. 04.06.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

Ein Ausbaubedarf wegen Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht, dass die Straße tatsächlich nicht mehr nutzbar ist, es genügt ein insgesamt schadhafter, abgenutzter Zustand (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a. a. O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00 - juris Rn. 19). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer Sanierungsbedürftigkeit nach einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002 - Az. 6 B 96.3901 - juris).

Ohne Bedeutung ist, ob der Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Erneuerung von Kanal- oder Wasserleitungen erfolgt ist. Ob und wann ein erneuernder oder verbessernder Straßenausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Entscheidet sich eine Gemeinde aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch für einen Um- oder Ausbau der Straße, für die ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich beschränkt werden (Hess. VGH U.v. 07.05.2015 - 5 A 2124/13, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.07.2010 - 15 A 1189/10 -).

Die P... Straße wurde vermutlich Ende der 60er Jahre hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2010 eine Nutzungsdauer von 40 bis 45 Jahren vor. Aus der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 58 bis 61 GA) sind teilweise erhebliche Straßenschäden (Risse, Asphaltabbrüche an Ausbesserungsstellen und früheren Aufgrabungen), streckenweise aber auch nur weniger gravierende Schäden ersichtlich.

Anlass für den Ausbau war im vorliegenden Fall zweifellos die Kanalbaumaßnahme. Die Entscheidung der Klägerin, im Zuge der Herstellung des Stauraumkanals zeitgleich die mehr als 40 Jahre alte P... Straße grundhaft bestandsorientiert auf der Basis des aktuellen Stands der Technik zu erneuern bzw. zu verbessern, ist aber unter den gegebenen Umständen von dem der Klägerin zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt. Angesichts des Alters der Straße und der dokumentierten Schäden ist eine vollkommene Sanierung auch ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Klägerin in der Vergangenheit ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (vgl. BayVGH vom 07.07.1994 - 6 B 92.3657 - juris Rn.44).

d) Die Klägerin hat die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.

Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig, den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a. a. O. § 33 Rn. 26f.).

Die von der Klägerin vorgenommene Kostenaufteilung entspricht den genannten Grundsätzen (vgl. Bl. 242 ff. der Beiakte) und ist daher nicht zu beanstanden. Da die Teileinrichtung Straßenentwässerung nach Angaben der Klägerin vor dem Ausbau nicht verschlissen und somit nicht erneuerungsbedürftig war, hat sie die insoweit angefallenen Kosten für die Wiederherstellung dieser Teileinrichtung außer Ansatz gelassen.

Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der P... Straße beträgt nach Abzug des Gemeindeanteils bei Haupterschließungsstraßen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 ABS 78.539,01 EUR.

e) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung P... Straße (oben a)) anliegen.

Die Klägerin hat im Klageverfahren die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend mit 29.260,17 qm ermittelt. Sie hat dabei zu Recht die nebeneinander liegenden Grundstücke Flnrn. ... und ... als Außenbereichsgrundstücke nach § 8 Abs. 5 ABS mit 5% ihrer Fläche einbezogen. Eine Berücksichtigung als Innenbereichsfläche wäre nur möglich, wenn ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken vorläge. Entscheidend ist dabei, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BayVGH, U. v. 09.09.2015 - 1 B 15.251- juris; BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Diese 1.200 qm und 6.908 qm großen an der P... Straße anliegenden Grundstücke vermitteln angesichts ihres Umfangs keinen Eindruck einer solchen Geschlossenheit mehr.

Bei einem zu verteilenden Aufwand von 78.539,01 EUR und einer beizuziehenden Fläche von 29.260,17 qm errechnet sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Auf das Grundstück des Beigeladenen entfiele ein Beitrag von 1.546,10 EUR. Da die Klägerin innerhalb der Klagefrist nur einen Beitrag von 1.469,20 EUR geltend gemacht hat, wurde der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des (geringfügigen) Differenzbetrags bestandskräftig.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.