Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2015 - B 4 K 14.251

published on 25/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2015 - B 4 K 14.251
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen auf sieben Jahre.

Der am ...1979 in S.-R. als Kind einer türkischen Mutter und eines tunesischen Vaters geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, besitzt jedoch derzeit keinen gültigen Personalausweis. Seine Mutter war von April 1976 bis Mitte September 1982 als Arbeitnehmerin beschäftigt, erhielt anschließend bis August 1984 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe und ging dann wieder einer abhängigen Beschäftigung nach, bevor sie sich im September 1989 mit einem Geschäft in S. S.stständig machte. Im Jahr 1985 verbrachte die Mutter den Kläger in die Türkei zu seiner Großmutter, wo er für ein Schuljahr die Grundschule besuchte. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück, das er seither nicht mehr für längere Zeit verlassen hat. Während seiner Grundschulzeit in S.-R. von 1986 bis 1990 war er unter der Woche in einem Kinderpflegeheim untergebracht. Anschließend besuchte er die Mittelschule in S.-R., die er nach der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Lehrstelle fand er nicht, sondern lebte von Gelegenheitsarbeiten und arbeitete im Geschäft seiner Mutter mit.

Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres erteilte das Landratsamt A.-S. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrmals, zuletzt bis 06.05.1999, verlängert wurde.

Am 23.04.1997 verurteilte das Landgericht Amberg den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei zusammenhängenden Fällen und Raubes zu sechs Monaten Jugendstrafe auf Bewährung. Am 19.02.1998 verhängte das Amtsgericht Amberg gegen den Kläger, der mit 14 Jahren zum ersten Mal mit Drogen in Berührung gekommen war, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch. Unter Einbeziehung des Urteils vom 23.04.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Amberg am 05.07.1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und uneidlicher Falschaussage in zwei S.stständigen Fällen.

Mit Bescheid vom 16.09.1999 wies das Landratsamt A.-S. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Über seinen dagegen erhobenen Widerspruch wurde nicht entschieden.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft absolvierte der Kläger eine Langzeitdrogentherapie. Am 19.05.2003 wurde er vom Amtsgericht Amberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Am 13.10.2005 wurde er vom Landgericht Amberg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag der An- und Verkauf von insgesamt 3.855 g Haschisch und 2.000 g Marihuana zugrunde. Von November 2005 an war der Kläger zunächst in der Bezirksklinik ... untergebracht und absolvierte dann ab 13.09.2007 eine Drogentherapie in der Bezirksklinik ....

Am 29.10.2007 kam die Tochter des Klägers zur Welt, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Am 11.12.2007 erkannte er die Vaterschaft an. Die Mutter des Kindes hat das alleinige Sorgerecht.

Mit Beschluss vom 05.06.2009 setzte das Landgericht Regensburg nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Strafrest und die Unterbringung zur Bewährung aus und ordnete Führungsaufsicht an. Nach seiner Entlassung am 18.06.2009 arbeitete der Kläger,...der bereits während der Therapie von Juli 2008 bis Januar 2009 und dann wieder ab März 2009 als Stahlbauer beschäftigt war, ab Ende August 2009 als Hilfsschlosser.

Mit Bescheid vom 17.03.2010 widerrief das Landratsamt A.-S. den Bescheid vom 16.09.1999 mit Wirkung für die Zukunft und erteilte dem Kläger eine bis 31.03.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die am 04.04.2011 bis 15.09.2013 verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung wurde nicht beantragt.

Am 03.08.2011 verurteilte das Amtsgericht Amberg den Kläger, der seit 27.02.2011 arbeitslos war, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

Am 01.09.2011 zog der Kläger nach B... und bezog dort alleine eine Wohnung. Am 19.04.2012 wurde er erneut festgenommen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2012 (Az. 7 KLs 354 Js 10121/12) verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten. Zugleich ordnete die Strafkammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten an. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe nach seiner Drogentherapie im Juni 2009 zunächst vereinzelt Cannabis und dann Ende des Sommers 2010 Spice und vereinzelt Amphetamin genommen. Ab Winter 2010 habe er zunächst zweimal pro Monat Crystal und schließlich an zwei bis drei Tagen die Woche bis zu drei Gramm Crystal und zusätzlich Spice konsumiert. Er sei von Stimulanzien abhängig. Im Oktober/November 2011 habe er zweimal jeweils ein Kilo und einmal 500 Gramm Haschisch zum Weiterverkauf gekauft. Von August bis Dezember 2011 habe er dreimal Crystal Speed, insgesamt sieben Gramm, verkauft. Mitte Dezember 2011 bis 2012 habe er von einem anderen Drogenhändler Amphetamin gekauft und in zwei anderen Fällen seinem Verkäufer solventere Abnehmer verschafft. Außerdem habe er vom 16. bis 19.02.2012 an einer Einfuhrfahrt nach Amsterdam über 11,5 Kilo Haschisch teilgenommen. Diese Straftaten habe er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt biete die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, den Kläger über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in einen suchtbedingten Rauschkonsum zu bewahren.

Die Beklagte nahm diese erneute Verurteilung zum Anlass, den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11.03.2014, der seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 13.03.2014 zugestellt wurde, aus dem Bundesgebiet auszuweisen und die Wirkungen dieser Ausweisung auf sieben Jahre ab Ausreise zu befristen.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Die Ausweisung sei nicht zu einer Regelausweisung herabzustufen. Denn er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisung keine Aufenthaltserlaubnis besitze und auch vor seiner Inhaftierung nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe.

Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Der Sachverständige im Strafprozess gehe davon aus, dass seine Drogensucht durch eine weitere Therapie nicht geheilt werden könne, Durch eine Unterbringung könne er allenfalls längere Zeit vom Drogenkonsum abgehalten werden. Der Kläger, der bereits dreimal wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, habe sein strafbares Verhalten im Laufe der Jahre gesteigert und sich weder durch seine drei strafrechtlichen Verurteilungen noch durch eindringliche Warnungen der Ausländerbehörde davon abhalten lassen, erneut exzessiv Drogen zu nehmen und den Konsum durch Drogenhandel zu finanzieren. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger weitere Straftaten begehe. Nur seine Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt sei geeignet, aber auch erforderlich, um dieser Gefahr spezialpräventiv zu begegnen. Insbesondere sei es im Hinblick auf die Aussage des Sachverständigen und auf seine zwei bereits erfolglosen Therapien nicht zielführend, das Ergebnis einer neuerlichen Therapiemaßnahme abzuwarten. Die Ausweisung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Denn die körperliche Unversehrtheit Anderer und die Eindämmung des illegalen Drogenhandels seien höher zu bewerten als der Wunsch des Klägers, der weder beruflich noch wirtschaftlich integriert sei, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung auch ergangen wäre, wenn der Kläger ein Assoziationsrecht hätte. Denn mit den von ihm begangenen Straftaten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet. Deshalb hätten der Abwägung der Interessenlage gemäß Art. 14 ARB 1/80 die gleichen Überlegungen zugrunde gelegt werden müssen wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung nach nationalem Recht.

Die Wirkungen der Ausreise würden auf sieben Jahre befristet, weil nur so gewährleistet sei, dass der Kläger, wenn ihm für diesen Zeitraum die Wiedereinreise verboten werde, langjährig abstinent bleibe und seine Kontakte ins hiesige Drogenmilieu abbreche.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2014 (Montag) Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2014 aufzuheben.

Er macht geltend, der Bescheid sei zu Unrecht auf § 53 AufenthG statt auf Art. 14 ARB 1/80 gestützt worden. Denn er habe gemäß Art. 7 ARB 1/80 ein Assoziationsrecht erworben, weil er als Kleinkind ausschließlich und als Grundschüler an den Wochenenden in seiner Familie gelebt habe. Durch seinen etwas über sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei habe er das Aufenthaltsrecht nicht verloren, weil von vornherein festgestanden habe, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten und sich nur vorübergehend bei seiner Großmutter aufhalten sollte, bis seine Mutter sich gesundheitlich erholt habe.

Richte sich die Ausweisung nach nationalem Recht, komme allenfalls eine Regelausweisung in Betracht. Denn der Kläger genieße besonderen Ausweisungsschutz, weil er im Bundesgebiet geboren sei und sich hier über fünf Jahre lang rechtmäßig aufgehalten habe. Da der Kläger seit langen Jahren suchtkrank sei, liege ein atypischer Geschehensablauf vor. Damit sei die Regelvermutung widerlegt und er dürfe nicht ausgewiesen werden.

In jedem Fall sei die Ausweisung unverhältnismäßig. Denn vom Kläger gehe keine konkrete Gefahr aus, dass er erneut Straftaten begehe. Seine Drogensucht könne behandelt werden, andernfalls hätte das Landgericht Nürnberg-Fürth keine Drogentherapie angeordnet. Wie sich aus einer Stellungnahme der JVA ... vom 05.11.2015 und einer Besuchsliste ergebe, habe er sich dort vom 19.12.2012 bis 28.01.2015 vorzüglich geführt, so dass nur einmal eine Disziplinarmaßnahme habe verhängt werden müssen. Er habe regelmäßig zwei bis dreimal im Monat Besuch erhalten, ein Jahr in der Schneiderei gearbeitet, den Mittelschulabschluss nachgeholt und den Gabelstaplerführerschein erworben. Seit 02.02.2015 absolviere er eine Drogentherapie, zunächst im Bezirksklinikum in ... und seit 02.03.2015 in der Bezirksklinik .... Aus einer Stellungnahme der Klinik vom 29.10.2015 ergebe sich, dass seine Therapie sehr positiv verlaufe und er nach weiterer erfolgreicher Erprobung im Arbeitsleben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Therapie erfolgreich abschließen werde. Nachdem er in medizinischer Hinsicht „austherapiert“ sei, absolviere er derzeit ein Praktikum als Stahlbauer. Seine Verlegung von ... in ein Entlassungshaus nach ... stehe an. Die Maßnahme zur Besserung und Sicherung könne nur deshalb nicht schon jetzt beendet werden, weil er nicht vor dem Halbstrafentermin im August/September 2016 entlassen werden könne.

Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn unzumutbar. Denn als faktischer Inländer habe er keine persönlichen, wirtschaftlichen und kulturelle Beziehungen zu seinem formalen Heimatland. Er sei in den letzten 18 Jahren nur zwei Mal im Urlaub in der Türkei gewesen. Auf Türkisch könne er sich zwar verständigen, habe aber Probleme mit dem Lesen und Schreiben. Im Bundesgebiet lebe dagegen außer seiner Mutter und seinen Geschwistern auch seine minderjährige Tochter. Vor dem Amtsgericht Regensburg habe er mit der Kindsmutter ein alle vierzehn Tage jeweils am Samstagnachmittag auszuübendes Umgangsrecht mit seiner Tochter vereinbart. Allerdings hätten die Kindsmutter und das Jugendamt die Ausübung dieses Rechtes und brieflichen Kontakt dadurch verhindert, dass sie ihm die aktuelle Anschrift des Kindes verheimlichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Kläger besitze kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht noch genieße er nach § 56 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und sei deshalb zwingend auszuweisen.

Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Bei Drogenstraftätern liege eine Wiederholungsgefahr nicht erst dann vor, wenn mit Sicherheit zu erwarten sei, dass der Ausländer wieder Straftaten begehe. Ausreichend sei vielmehr, dass es wahrscheinlich sei, dass er aufgrund seiner Drogensucht wieder Straftaten begehe. Bei der Beurteilung, ob von ihm erneut Drogenstraftaten drohten, habe außer Betracht zu bleiben, dass seine jetzige Therapie Erfolg haben könnte. Abzustellen sei vielmehr darauf, dass er bereits andere Langzeittherapien erfolglos absolviert habe. Dies spreche dafür, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Drogenstraftaten begehe.

Eine Ausweisung sei ihm auch im Hinblick auf die damit verbundene Trennung von seiner Tochter zumutbar. Denn nicht nur das Verhalten der Mutter und des Jugendamtes hätte Besuchskontakte verhindert, sondern insbesondere auch die Haft und die Unterbringung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage richtet sich zu Recht gegen die Beklagte. Denn im Bezirk dieser Ausländerbehörde hielt sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 19.04.2012 gewöhnlich auf (§ 5 Abs. 1 ZustVAuslR). Die Zuständigkeit der Beklagten besteht fort, so lange der Kläger gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist und sich damit auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 ZuStVAuslR).

2. Die Klage hat keinen Erfolg, weil nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl die Ausweisung (a) als auch die Befristung ihrer Wirkungen auf sieben Jahre (b) rechtmäßig sind.

(a) Die Ausweisung des Klägers (Ziff. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.

(aa) Offen lassen kann das Gericht, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger, der zum Zeitpunkt der Ausweisung am 11.03.2014 keine Aufenthaltserlaubnis besaß, zwingend nach § 53 Nr. 1 AufenthG auszuweisen war oder ob er, weil er die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erfüllt, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besaß und deshalb nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden darf. Denn S.st wenn der Kläger, wofür vieles spricht, als ein in Deutschland geborenes Kind einer Türkin, die im Dreijahreszeitraum von August 1979 bis August 1982 als Arbeitnehmerin dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben und dieses weder durch seinen Aufenthalt als Kind in der Türkei in den Jahren 1985/1986, der von vornherein nicht für Dauer gedacht war, noch durch die nicht bestandskräftige Ausweisung vom 16.09.1999 verloren hat, ist die Ausweisung zu Recht verfügt worden, weil auch die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.

(bb) Ein türkischer Staatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 besitzt, kann nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, U. v. 08.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422/425 Rn. 82 ; BVerwG, U. v. 14.05.2013 - 1 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 778/779 Rn. 11).

Durch das persönliche Verhalten des Klägers ist ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger begeht seit vielen Jahren Drogenstraftaten, die ihre Ursache in seiner Drogenabhängigkeit haben. Insbesondere handelte er auch wiederholt unerlaubt mit Betäubungsmitteln und wurde dafür bereits dreimal jeweils zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Deshalb zählt der illegale Drogenhandel auch zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen können, die entsprechende Straftaten begangen haben (BVerwG, a. a. O., Rn.12).

Die Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für dieses Grundinteresse darstellt, die seine Ausweisung rechtfertigt. Denn es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Beendigung der Unterbringung erneut schwerwiegende Straftaten, insbesondere Drogenstraftaten, begehen wird.

Im Rahmen der Gefahrenprognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Jedoch reicht auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, um eine gegenwärtige Gefahr anzunehmen (BVerwG, U. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277/283 = NVwZ 2013, 365/366, jew. Rn.16). Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose auch alle nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Assoziationsratsberechtigten für das Grundinteresse darstellen soll (EuGH, a. a. O. Rn. 84).

Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer fortdauernden Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger seit 02.02.2015 eine Drogentherapie absolviert und sich beruflich weiterqualifiziert hat sowie gegenwärtig ein Arbeitspraktikum ableistet.

Anlass für seine Ausweisung war die Verurteilung vom 20.11.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in insgesamt acht Fällen u. a. wegen der Einfuhr von 11,5 kg Haschisch und dem Verkauf des hochgefährlichen Crystal Speed. Die hohe Haftstrafe war nicht die erste, mit der Betäubungsmittelstraftaten des Klägers geahndet wurde. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 1998 erstmals wegen einer Drogenstraftat verurteilt, ließ sich dies jedoch nicht zur Warnung dienen, sondern beging immer schwerere Betäubungsmitteldelikte, die 1999 und 2005 jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen zur Folge hatten. Daran wird eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige im Strafverfahren beim Kläger durch den mehr als zwanzigjährigen Drogenmissbrauch eine nicht mehr vollständig zu therapierende krankhafte Betäubungsmittelabhängigkeit diagnostiziert. Deshalb besteht die keineswegs nur entfernte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Beendigung seiner Unterbringung wieder Betäubungsmittelstraftaten begehen wird.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe seit 02.02.2015 eine Drogentherapie absolviert, die laut einer Stellungnahme der Bezirksklinik ... vom 29.10.2015 zwar noch andauere, aber vor einem positiven Abschluss stehe. Denn von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, nicht ausgegangen werden, solange die Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B. v. 19.05.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 13 ; st. Rspr.). Beim Kläger kommt hinzu, dass er bereits im Jahr 2000 eine Langzeittherapie absolvierte, jedoch anschließend genauso wieder rückfällig wurde wie nach Ende einer fast zweijährigen Unterbringung in der gleichen Entziehungsanstalt von September 2007 bis Juni 2009. Insbesondere der schnelle Rückfall nach der letzten Therapie, als der Kläger bereits im Jahr darauf wieder in erheblichem Umfang Drogen konsumierte, lassen es zweifelhaft erscheinen, ob er es nach seiner möglichen Entlassung im August/September 2016 diesmal für längere Zeit schaffen wird, drogenabstinent zu bleiben und keine weiteren schweren auf seiner eigenen Abhängigkeit beruhenden Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Nach seiner Entlassung wird es für ihn auch wesentlich schwerer werden, Rückfälle zeitnah mit professioneller Hilfe aufzuarbeiten. Sein Rückfall am 07.09.2015 anlässlich des Besuchs einer Hochzeitsfeier, mit dem er sich mit Hilfe von Mitarbeitern der Bezirksklinik gründlich auseinandergesetzt hat, lässt im Übrigen erkennen, dass er insbesondere in emotional belastendenden Situationen nicht davor gefeit ist, sich zum Drogenkonsum zumindest verleiten zu lassen. Damit kann das Gericht bei ihm keinen grundlegenden Einstellungswandel zum Drogenkonsum feststellen.

Davon abgesehen geht vom Kläger, S.st wenn er seine Drogensucht längerfristig in den Griff bekommen sollte, die Gefahr aus, dass er die hochrangigen Rechtsgüter Gesundheit und Leben auf andere Weise schädigen wird. Denn er wurde nicht nur wegen Betäubungsmittelstraftaten, sondern dreimal (1997, 2003 und 2011) auch wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt.

Schließlich ist die Ausweisung auch zur Wahrung des Grundinteresses der deutschen Gesellschaft, die Rechtsgüter Güter Gesundheit und Leben zu schützen, unerlässlich. Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit ist zu beachten, dass die Grundrechte des Klägers, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche konkreten Umstände, die für seine Situation kennzeichnend sind, insbesondere die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, die Folgen seiner Ausweisung für ihn und seine Familienangehörigen sowie seine Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat (EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C - 371/08 Ziebell - NVwZ 2012, 422 /425 Rn. 82, 80). Ebenso sind die für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, wie die Art und Schwere der Straftaten, die seit der letzten Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Klägers in der Zeit (vgl. EGMR, U. v. 02.02.2001 - Rs. 54273/00, Boultif - InfAuslR 2001, 476/478 Rn. 48).

Die Ausweisung verstößt weder gegen das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat - und Familienlebens noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um ein Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren. Denn etwaige vom Kläger ausgehende Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik können am wirksamsten durch seine Ausweisung abgewendet werden.

Darüber hinaus ist die Ausweisung für den Kläger auch nicht unzumutbar. Denn das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse an der Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft überwiegt das in seinem Recht auf Privat- und Familienleben wurzelnde Interesse des Klägers, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.

Zwar beeinträchtigt die Ausweisung des Klägers neben seinem Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 sein Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta. Denn der Kläger ist in Deutschland geboren und hat 36 Jahre hier gelebt. Er hat hier die Schule besucht, in der JVA den Mittelschulabschluss nachgeholt und den Gabelstaplerfahrerführerschein erworben. Aufgrund einer früheren Berufstätigkeit hat er eine Praktikumsstelle als Stahlbauer gefunden, die ihm die Aussicht bietet, nach Entlassung aus der Unterbringung bei der Praktikumsfirma dauerhaft arbeiten zu können und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine sozialen Kontakte hat er fast ausschließlich im Bundesgebiet, wo seine Mutter und seine Geschwister leben. Wie die Besucherliste in der Justizvollzugsanstalt belegt, hat der Kläger eine Reihe von Freunden und Bekannten in der Bundesrepublik. Die Türkei hat er nur sporadisch im Urlaub besucht und das Lesen und Schreiben der türkischen Sprache bereitet ihm Probleme. Darüber hinaus beeinträchtigt eine Ausweisung auch sein Recht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn er ist nichtsorgeberechtigter Vater einer achtjährigen deutschen Tochter, die bei ihrer Mutter in Regensburg lebt, wo er sich nach seiner Entlassung niederlassen will. Für das Kind hat er mit der Kindsmutter ein vierzehntägliches Umgangsrecht gerichtlich vereinbart.

Demgegenüber steht jedoch das mit der Ausweisung verfolgte Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen, dem angesichts des hohen Ranges dieser Rechtsgüter schon von vornherein ein hohes Gewicht zukommt. Dieses Gewicht wird dadurch verstärkt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger wieder straffällig werden wird. Dafür sprechen die Schwere seiner bisherigen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikte, die er in steter Abfolge begangen hat, ohne sich von Verurteilungen auch zu empfindlichen Freiheitsstrafen abhalten zu lassen, und seine fortbestehende Betäubungsmittelabhängigkeit. Außerdem hat das Gericht unter Berücksichtigung des Rückfalls des Klägers am 07.09.2015 und seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass er seine Einstellung zum Leben, zum Drogenkonsum und zur Begehung von Straftaten grundlegend und nachhaltig geändert hat. Daran ändert auch die durchaus positive Entwicklung, die er seit der Begehung der letzten Straftaten von Oktober 2011 bis Februar 2012, für die er seit 19.04.2012 in Haft sitzt und am 20.11.2012 verurteilt wurde, nichts Entscheidendes. Denn die nahezu untadelige Führung in der JVA und das Absolvieren der zehnmonatigen Therapie mit nur einem, allerdings gravierenden Rückfall bieten keine Gewähr für ein künftiges dauerhaftes straffreies Verhalten außerhalb der Justizvollzugsanstalt bzw. der Entziehungseinrichtung.

Hinzukommt, dass der Kläger, obwohl er hier geboren wurde, aufwuchs und seit Jahrzehnten lebt, erhebliche Integrationsdefizite aufweist. Denn er war wiederholt in erheblichem Umfang straffällig, erwarb seinen Schulabschluss erst mit 35 Jahren und hat nur im Anschluss an eine längerfristig letztlich erfolglose Therapie in den Jahren 2008 bis Anfang 2011 2 ½ Jahre zunächst als Praktikant, dann als Arbeitnehmer gearbeitet. Darüber hinaus war sein Aufenthalt lange Zeit lediglich geduldet und er hat sich seit Jahren nicht mehr um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die hierfür erforderliche Verlängerung seines türkischen Personalausweises gekümmert.

Auch die Trennung von seiner Tochter steht einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von vornherein entgegen. Denn der Kläger, der nie mit seiner Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, hat zwar als nichtsorgeberechtigter leiblicher Vater ein Umgangsrecht, das es ihm ermöglichen soll, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, B. 25.04.2015 - 1 BVR 3326/14 - NJW 2015, 2561/2561 Rn. 17). Doch konnte er das Umgangsrecht schon bisher über lange Zeit nicht nur deshalb nicht ausüben, weil die Kindsmutter möglicherweise Besuchskontakte verhindert oder das Jugendamt sie aus Gründen des Kindeswohles nicht befürwortet hat, sondern bereits deswegen, weil er sich seit der Geburt des Kindes am 29.10.2007 zunächst bis 18.06.2009 und dann wieder ab 19.04.2012 in Haft befand bzw. in der Bezirksklinik untergebracht war. Deshalb wird eine Ausweisung zwar dazu führen, dass dem Kläger die Chance verwehrt wird, den seit Jahren unterbrochenen persönlichen Kontakt jetzt (neu) aufzunehmen. Die ausländerrechtliche Maßnahme unterbindet jedoch keine seit Jahren gepflegten Kontakte und wirkt sich deshalb nicht entscheidend zugunsten des Klägers aus.

Schließlich ist dem 36jährigen Kläger auch eine Rückkehr in die Türkei nicht unzumutbar. Zwar beherrscht er die türkische Sprache nicht perfekt in Wort und Schrift. Er ist aber in einer türkischsprachigen Familie aufgewachsen und verfügt deshalb über ausbaufähige Sprachkenntnisse. Weiter ist es ihm zuzumuten, Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten aufzunehmen, die ihn bei der Integration in die türkische Gesellschaft entscheidend unterstützen können.

(b) Auch die Befristung des sich aus der Ausweisung ergebenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre (Ziff. 5 des Bescheides) ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 01.08.2015 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Dieses Einreise - und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur dann überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre rechtmäßig. Die allein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Denn in der Person des Klägers besteht weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittel- und der Körperverletzungskriminalität und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (vgl. BVerwG, U. v. 14.05.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778/781 Rn. 31). Bei der Bemessung der Frist im Einzelnen sind auch bei der seit 01.08.2015 zu treffenden Ermessensentscheidung in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es einer Prognose, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, a. a. O., Rn. 32). Im vorliegenden Fall geht es vorrangig um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung durch den Handel mit Betäubungsmitteln, d. h. um hochrangige Rechtsgüter. Der Kläger ist drogenabhängig und hat über die Dauer von fast 15 Jahren regelmäßig Straftaten begangen, bei denen es sich nicht um Bagatellkriminalität handelte. Bei ihm besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Denn er ist seit Jahren drogenabhängig und zwei Therapieversuche blieben ohne Erfolg. Seine bislang nur kurze Berufstätigkeit als Stahlbauer weckt Zweifel, ob es ihm gelingt, sich auf Dauer eine Existenzgrundlage außerhalb der Kriminalität aufzubauen. Ein Ende der von ihm ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung infolge des Handels mit Drogen und seinem Hang zur Anwendung von körperlicher Gewalt ist nicht absehbar. Deshalb ist die Dauer des von der Beklagten festgesetzten Aufenthaltsverbots von sieben Jahren unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter, der hohen Rückfallgefahr und der nachvollziehbaren Absicht der Beklagten, ihn zu zwingen, seine Kontakte ins Drogenmilieu abzubrechen, nicht überhöht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 32).

Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 EU-GR-Charta und Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für die persönliche Lebensführung des Ausländers zu begrenzen (BVerwG, a. a. O. Rn. 33). Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und hat nahezu sein ganzes Leben hier verbracht. Tatsächliche familiäre Bindungen hat er allerdings im Wesentlichen nur an seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister, weil er sein Umgangsrecht für seine Tochter bislang nicht ausüben konnte und durfte. Zudem hat er einen beträchtlichen Teil seines Lebens in Strafhaft, in Entziehungsanstalten und einer Langzeittherapieeinrichtung sowie im Drogenmilieu verbracht, so dass das Maß seiner Integration in das legale gesellschaftliche Leben in Deutschland gering ist. Deshalb kommt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sieben Jahren nicht in Betracht (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn.33).

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

II.

Der Kläger trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1974 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.