Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Okt. 2015 - B 4 K 13.558

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Okt. 2015 - B 4 K 13.558
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lichtenfels vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Er ist Eigentümer des langgestreckten, schmalen Grundstücks Fl.-Nr. 242 der Gemarkung mit einer Fläche von 1.388 m². Das Grundstück liegt mit seiner südöstlichen Schmalseite an der Staats Straße an.

Mit Stadtratsbeschluss vom 22.06.2010 beschloss die Beklagte die erstmalige Herstellung der B-M-Straße einschließlich Stich Straße mit Wendehammer auf den Fl.-Nrn. 244 Teilfläche, 242/3 Teilfläche, 243/2 und 243/6. Gleichzeitig beschloss der Beklagte, hinsichtlich dieser Flächen einen Abrechnungsabschnitt zu bilden.

Mit Bescheid vom 21.11.2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „B-M-Straße“ für das Grundstück Fl.-Nr. 242 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.824,09 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2011 Widerspruch mit der Begründung, er grenze nur auf einer Länge von 3 m an die Straße an und könne sie nicht zur Zufahrt nutzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies das Landratsamt Lichtenfels den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, der dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 05.07.2013 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Telefax vom 05.08.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 02.07.2013 werden aufgehoben.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Kläger habe auf seinem Grundstück einen geteerten Weg zur Staats Straße gebaut. Auf dem Grundstück befänden sich neben dem Haus des Klägers auch mehrere Garagen in Richtung zur B-M-Straße. Der Abstand der Garagen zu dieser Straße betrage ca. 4,50 m. Die Herstellung der B-M-Straße stelle für den Kläger keinen Erschließungsvorteil dar. Die Anbindung über diese Straße würde für ihn einen Umweg bedeuten. Die Zufahrt bestehe mit einer Breite von nur 3 m. Demnach sei aus tatsächlichen Gründen ein Anschluss an diese Straße nicht gegeben. Es bestehe ein nicht ausräumbares Hindernis aufgrund eines unzumutbaren finanziellen Aufwands für den Anschluss. Der Kläger habe durch das Aufstellen der Garagen nicht bewusst den Anschluss an die B-M-Straße versperrt. Er habe mit dem Ausbau nicht rechnen können. Die Schaffung einer Anbindung an die B-M-Straße würde das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzen. Von den Gesamtkosten von 63.347,70 EUR werde von dem Kläger ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.824,09 EUR gefordert, obwohl er am wenigsten einen Vorteil im Vergleich zu den weiteren Angrenzern habe. Die übrigen Anwohner der Erschließungs Straße hätten nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, dass das Grundstück des Klägers bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werde.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt sie aus, das Grundstück des Klägers sei erschlossen, weil die Erschließungs Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleiste, dass mit Personen und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden könne und ihm in diesem Sinne eine Zufahrt geboten werde. Das Grundstück des Klägers grenze mit ca. 3,50 m an die -M-Straße an. Ob von dieser Zugangsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei unerheblich. Aus den Luftaufnahmen und den aktuellen Fotos sei zu sehen, dass schon seit Jahren ein gepflasterter Weg, der höhengleich zur B-M-Straße führe, bestehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser Zugang auch genutzt werde. Wie der Kläger sein Anwesen ausgerichtet habe und welchen Aufwand er für die grundstückseigene Zufahrt zur Staats Straße betrieben habe, sei nicht maßgeblich. Der Erschließungsaufwand sei mit 90% auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umgelegt worden. Ein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit liege deshalb nicht vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt, weder mündlich noch schriftlich erklärt, dass die erstmalige Erschließung der B-M-Straße nicht erfolgen werde. Diese Straße sei bereits seit vielen Jahren als geschotterte Straße vorhanden gewesen. Von Anliegern sei gelegentlich ein Ausbau der Straße gefordert worden. In der finanziell angespannten Lage der Stadt sei diese Maßnahme jedoch immer wieder zurückgestellt worden. Nachdem sich die Forderungen nach einem Ausbau gehäuft hätten, seien von der Beklagten mehrere Varianten ausgearbeitet und bei einer Versammlung den Anliegern vorgestellt worden. Man sei übereingekommen, dass hier nur ein Abschnitt bis einschließlich der Stich Straße mit Wendehammer ausgebaut werden solle. Dementsprechend habe der Stadtrat einen Beschluss zur Abschnittsbildung gefasst.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 teilte die Beklagte nach Anfrage durch das Gericht mit, dass es einen Bebauungsplan für den Bereich der Erschließungs Straße nicht gebe und ein weiterer Straßenbau über die Fl.-Nrn. 244 und 181, an denen die Fl.-Nr. 242/2 anliege, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne.

Dem Schriftsatz war eine „Abwägung der Maßnahme – Erschließung der B-M-Straße in “ vom 11.05.2015 beigefügt, unterzeichnet vom Leiter des Stadtbauamtes. Auf den Inhalt wird verwiesen.

Am 18.06.2015 fand ein gerichtlicher Erörterungstermin statt. Mit Schreiben vom 11.08.2015 gab das Gericht weitere rechtliche Hinweise zum Erfordernis eines Bauprogramms bei einer Abschnittsbildung und zum notwendigen Inhalt einer Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB.

Die Klägerseite führte mit Schriftsatz vom 22.09.2015 erneut aus, dass von dem Wendehammer aus nicht auf das Grundstück des Klägers gefahren werden könne; insbesondere nicht mit einem Wohnmobil. Der befestigte Fußweg diene nicht den Zwecken des Klägers, sondern seiner Nachbarin, die mit ihrem Rollstuhl über das klägerische Grundstück zur Staats Straße gelangen könne.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 teilte die Beklagte mit, an der Abschnittsbildung werde festgehalten und der weitere Ausbau der B-M-Straße bis zum Grundstück Fl.-Nr. 177/1 in das Bauprogramm der Beklagten aufgenommen. Auch wenn ein Bedarf für den weiteren Ausbau derzeit nicht gegeben sei, werde eine städtebauliche Notwendigkeit für den Weiterbau der Erschließungsanlage gesehen, da sich die rechtlichen Verhältnisse der bislang über nur ein Geh- und Fahrtrecht erschlossenen Grundstücke ändern und einen Weiterbau der B-M-Straße erfordern könnten.

Dem Schriftsatz war eine vom Stadtrat am 22.09.2015 beschlossene Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lichtenfels vom 02.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlagen für den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten sind Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12.12.2007.

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB allerdings nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird der um einen Gemeindeanteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verringerte umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen (§ 131 Abs. 1 BauGB) Grundstücke verteilt.

Die Beitragsfestsetzung ist rechtswidrig, weil der abgerechnete Straßenabschnitt weder eine selbständige Erschließungsanlage darstellt (nachfolgend a.) noch auf Grund der Abschnittsbildung des Beklagten selbständig abgerechnet werden kann (nachfolgend b.).

a. Das abgerechnete Straßenteilstück, das die auf der Fl.- Nr. 244 mit einer Länge von 54 m hergestellte B-M-Straße sowie die davon rechtwinkelig abzweigende, 45 m lange Stich Straße mit Wendehammer umfasst, stellt keine selbständige Erschließungsanlage dar.

Die Abgrenzung beitragsfähiger Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (sog. natürliche Betrachtungsweise im Erschließungsbeitragsrecht). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten.

Nach natürlicher Betrachtungsweise setzt sich die Erschließungsanlage B-M-Straße im Anschluss an die bisher hergestellte Strecke geradeaus fort über die Restfläche der Fl.-Nr. 244 und daran anschließend über die Fl.-Nr. 181, zumindest bis zum Anliegergrundstück Fl.-Nr. 177/1 (alle Gemarkung ). Auch die Beklagte geht letztlich davon aus, dass die bisher hergestellte Strecke keine eigenständige Erschließungsanlage darstellt, denn sie hat mit Stadtratsbeschluss vom 22.06.2010 eine Abschnittsbildung für den „vorderen Teil der Anlage einschließlich Stich Straße mit Wendehammer“ beschlossen. Diese Entscheidung hat der Stadtrat mit Beschluss vom 22.09.2015 bekräftigt. Eine endgültige Herstellung der als einheitliche Erschließungsanlage zu sehenden B-M-Straße – und damit eine Beitragspflicht des Klägers nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB – liegt wegen der Schotterstrecke im hinteren Teil bislang nicht vor.

b. Auch die Abschnittsbildung der Beklagten vom 22.06.2010 ermöglicht es nicht, den Erschließungsaufwand für die bisher hergestellte Teilstrecke selbständig abzurechnen.

Unabhängig davon, ob der bisher hergestellten Teilstrecke eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage zukommt, scheitert die gesonderte Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung daran, dass die Beklagte kein konkretes Bauprogramm mit zeitlichem Horizont für die Herstellung der Reststrecke vorweisen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs darf ein Abschnitt grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn also die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B.v. 15.04.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 10; B.v. 23.02.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 31.07.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem Maßstab, der nicht nur im Ausbaubeitragsrecht sondern gleichermaßen im Erschließungsbeitragsrecht gilt, ist die vom Stadtrat in seinen Sitzungen vom 22.06.2010 und 22.09.2015 beschlossene Abschnittsbildung unwirksam, denn die Beklagte sieht zwar eine grundsätzliche städtebauliche Notwendigkeit für den weiteren Ausbau der Straße und beabsichtigt deshalb, ihn in das Bauprogramm und die Finanzplanung der Stadt aufzunehmen. Derzeit sei ein dringender Bedarf für einen Weiterbau aber nicht gegeben. Dieser könne dann eintreten, wenn die über ein Geh- und Fahrtrecht zur Staats Straße hin erschlossenen Hinterliegergrundstücke im Falle einer Eigentumsübertragung oder Grundstücksteilung eine eigene Zufahrt über die (im zweiten Abschnitt zu verlängernde) B-M-Straße benötigten.

Damit ist völlig ungewiss, wann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage abgeschlossen sein wird; es fehlt an einem Bauprogramm mit einem konkreten zeitlichen Horizont.

Der Klage war stattzugeben. Eine Beitragspflicht des Klägers besteht (noch) nicht.

Auf das Argument des Klägers, sein Grundstück sei durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Angemerkt sei insoweit jedoch, dass angesichts des direkten Anliegens des Grundstücks an dem Wendehammer der Stich Straße auf einer Länge von 3,50 m keine Zweifel bestehen, dass das Grundstück durch die (eines Tages hergestellte) Erschließungsanlage erschlossen wird (§ 131 Abs. 1 BauGB).

2. Die Kostenentscheidung, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2014 - Au 2 K 13.2034 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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Annotations

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.