Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.349
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege einer Klage, dass der Beklagte wegen einer vollstreckbaren Gewerbesteuerforderung die Zwangsvollstreckung in drei in seinem Eigentum stehende Grundstücke duldet.
Die Mutter des Beklagten betrieb seit 08.06.1999 auf den Grundstücken Flurnr. ... und ... Gemarkung ... (Markt ..., Landkreis L.) einen gewerblichen Handel.
Am 13.11.2008 ordnete das Finanzamt L. eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 an, die am 25.11.2008 auf den gesamten Zeitraum ab 2000 erweitert wurde.
Während die Betriebsprüfung noch im Gange war, schloss die Mutter des Klägers am 19.02.2009 einen notariellen Überlassungsvertrag mit ihren beiden Kindern. Ihrer Tochter übertrug sie unentgeltlich zu Alleineigentum das Grundstück Flnr. ... Gemarkung ... und verpflichtete sie gleichzeitig, ihr die darauf befindlichen Gebäude für eine Monatsmiete von 1.500 EUR brutto zu vermieten. Ihrem Sohn, dem Beklagten, übertrug sie unentgeltlich die Geschäftsgrundstücke ... und ... Gemarkung ...
Nach Abschluss der Betriebsprüfung erstellte das Finanzamt L. einen Prüfbericht und erließ am 10.9.2009 Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Daraufhin setzte der Beklagte am 15.09.2009 gegenüber der Mutter des Klägers Gewerbesteuernachzahlungen fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mehrere Versuche, die rückständigen Steuerforderungen einzutreiben, scheiterten daran, dass die Schuldnerin nicht zahlte und schließlich eine eidesstattliche Versicherung abgab.
Laut vollstreckbarem Ausstandsverzeichnis vom 16.03.2011 belaufen sich die zur Zahlung fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen aus rückständigen Gewerbesteuern für die Jahre 2003 - 2009 (außer 2007), Säumniszuschlägen für die Jahre 2009 bis 2011, Verspätungszuschlägen, Nachzahlungszinsen und einer Mahngebühr auf 54.974,63 EUR. Dazu kommen ein weiterer Säumniszuschlag von 951,00 EUR und Vollstreckungsgebühren von 300,00 EUR. Insgesamt stehen damit 55.955,63 EUR aus.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 hat der Kläger Klage zum Landgericht Coburg erheben und beantragen lassen, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Geschäftsgrundstücke zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 08.01.2013 erklärte das Gericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig (Az. 22 O 520/12).
Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten änderte das Oberlandesgericht Bamberg mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.03.2013 (Az. 6 W 7/13) den Beschluss des Landgerichts Coburg ab, erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht zulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth. Zur Begründung führte das OLG Bamberg aus, der Senat schließe sich dem OLG Celle an, das in seinem
Nach Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth
den Beklagten zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 55.955,63 EUR aufgrund des vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses des Klägers vom 16.03.2011 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch des Amtsgerichtes L. für ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke der Gemarkung ..., Flnr. ... (Nähe ... Straße, Gebäude- und Freifläche zu 0,0352 ha), Flnr. ... (Nähe ... Straße, Gebäude- und Freifläche zu 0,0518 ha) und Flnr. ... zu dulden.
Zur Begründung führt er aus, der Anfechtungsanspruch könne auch mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Denn in § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sei geregelt, wer verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden, könne durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Deshalb stehe es im Ermessen des Klägers, ob er den Anfechtungsanspruch mittels Klage oder mittels Duldungsbescheid geltend mache. Auch als er § 191 Abs. 1 Satz 2 AO eingefügt habe, sei es dem Gesetzgeber lediglich darum gegangen, ob alternativ zu einer Klage, die in jedem Fall statthaft sei, auch ein Duldungsbescheid erlassen werden dürfe. Dass eine Klage zulässig sein müsse, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 AnfG. Denn dort sei geregelt, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung zurückzurechnen seien. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift werde darauf hingewiesen, dass § 7 Abs. 1 AnfG damit mittelbar zum Ausdruck bringe, dass die Finanzbehörden nicht mehr berechtigt sein sollen, das Anfechtungsrecht im Wege des Duldungsbescheids auszuüben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält dem Kläger entgegen, der Anfechtungsanspruch könne nur mit einem Duldungsbescheid geltend gemacht werden. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO räume kein (Auswahl-) Ermessen ein, sondern ermächtige zu einem belastenden Eingriff. Bei der Anfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens sei jedoch nicht diese allgemeine Vorschrift einschlägig, sondern § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut schließe diese Norm eine gerichtliche Anfechtung aus. Deshalb sei es nicht erforderlich, sie auszulegen und dazu auf die Gesetzesbegründung zurückzugreifen. Da § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO, was die Fristenberechnung angeht, den Erlass eines Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung gleichstelle, könne der Kläger sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf § 7 Abs. 1 AnfG berufen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.02.2015, die Gerichtsakte und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, weil es für sie an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, hier der vom Oberlandesgericht Bamberg an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesenen Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung, fehlt, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vor § 40 Rn. 50; BVerwG, U. v. 28.09.1979 - 7 C 22/78 - BVerwGE 58,316/318 = DVBl 1980, 294/294).
Die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, hier eines Duldungsbescheides, ergibt sich aus § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift, die für die Gewerbesteuer als Realsteuer gem. § 3 Abs. 2 AO, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde, entsprechend gilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO), erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid.
Diese Verpflichtung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, ist, abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Geltendmachung der Anfechtung im Wege der Einrede gem. § 9 AnfG, zwingend und schließt es aus, stattdessen eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu erheben (ebenso neben den Oberlandesgerichten Celle und Bamberg BGH, B. v. 27.07. 2006 - IX ZB 141/05 - DStR 2006,1901/1902; für ein Wahlrecht dagegen BFH, B. v. 01.12.2005 - VII B 95/05 - BFH/NV 2006, 701/702; Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand Dez.2014, § 191 AO, Rn. 146).
Dafür spricht zunächst der Wortlaut von § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid erfolge. Damit ist dem anfechtungsberechtigten Gewerbesteuergläubiger, wie hier dem Kläger, kein Ermessen eingeräumt, ob er Klage erhebt oder einen Duldungsbescheid erlässt (OLG Celle, B. v. 06.08.2012 - 13 W 64/12 - juris Rn.11).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 2601) eingefügt, weil nach dem Anfechtungsgesetz in seiner ab 01.01.1999 geltenden Fassung zunächst unklar war, ob die Finanzbehörden noch Duldungsbescheide erlassen dürfen oder ob sie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Wege der Klage vor den Zivilgerichten geltend machen müssen. Deshalb sollte im Interesse der Rechtsklarheit, zur Vermeidung von Haushaltsausfällen und zur Vermeidung erheblichen Aufwandes bei den Amtsgerichten eindeutig geregelt werden, dass die Finanzbehörden die Anfechtung auch ab dem 01.01.1999 durch Duldungsbescheid vornehmen (BT-Drs. 14/1514 S.48).
Damit hat der Gesetzgeber auch in der Gesetzesbegründung, insbesondere auch mit dem Hinweis, dass damit erheblicher Aufwand bei den Amtsgerichten vermieden werden solle, deutlich gemacht, dass der Duldungsbescheid nicht nur eine von mehreren, sondern die einzige Möglichkeit sein soll, um die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (OLG Bamberg, B. v. 25.03.2013 - 6 W 7/13 - Beschlussabdruck S. 4).
Außerdem spricht auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen für dieses Ergebnis. Im Regelfall geht der Anfechtungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar weggegebenen Gegenstand und ist vor den ordentlichen Gerichten bzw. den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen. Etwas anderes gilt allerdings kraft Gesetzes, wenn ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis von einem Finanzamt oder - bei Realsteuern - von einer Gemeinde geltend gemacht wird. Für Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit solchen Vollstreckungstiteln hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass sie abweichend von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zwingend durch Duldungsbescheid geltend zu machen sind. Gegen diesen Verwaltungsakt ist dann der Rechtsweg zu den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten eröffnet (BGH, B. v. 27.07.2006 - IX ZB 141/05 - DStR 2006, 1901/1902; Huber, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - InsO - 2011, 519/521f.).
Die dagegen von Klägerseite vorgebrachten Argumente überzeugen das Gericht nicht.
In § 191 Abs. 1 Satz 1 AO heißt es zwar, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese allgemeine Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig. Vielmehr ist § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO als speziellere Norm heranzuziehen. Dort heißt es aber nicht, die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens kann durch Duldungsbescheid erfolgen, sondern erfolgt durch Duldungsbescheid.
Zwar sieht § 7 Abs. 1 AnfG vor, dass bei der Berechnung der Fristen für die Anfechtung von dem Zeitpunkt zurückzurechnen ist, in dem die Anfechtbarkeit „gerichtlich geltend gemacht“ wurde. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem am 30.12.1999 in Kraft getretenen Art. 17 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 2601) § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO eingefügt und darin geregelt, dass für die Fristberechnung der Erlass eines Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung gleichgestellt wird. Daraus ergibt sich, dass die Frist für den Erlass eines Duldungsbescheides vier Jahre ab der unentgeltlichen Leistung beträgt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO, § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG). § 7 Abs. 1 AnfG ist somit kein Argument für ein Wahlrecht.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn sie wirft die über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantwortende Frage auf, ob die Anfechtung wegen Ansprüchen aus einem Gewerbesteuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens nur im Wege eines Duldungsbescheides oder daneben auch durch eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.