Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 3 K 13.55
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ab
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Jugendhilfeträger begehrt die Verurteilung des beklagten Jugendhilfeträgers zur Erstattung sämtlicher Kosten, die dieser für Jugendhilfe für I. W. D. seit
1. Die am ... 1991 geborene I.W.D. lebte zunächst mit drei Geschwistern bei den Eltern, die sich trennten, als sie neun Jahre war, d. h. ca. 2003 (Beiakt I Seite 2). Der Vater zog dann nach ... und heiratete 2005 erneut. Nach der Trennung der Eltern wohnte I.W.D. weiterhin mit den drei Geschwistern bei der Mutter im Stadtgebiet B. Beide Eltern blieben gemeinsam sorgeberechtigt.
I.W.D. befand sich dann in der Zeit vom
Ab
Mit Schreiben einer Diplomsozialpädagogin der ... wurde für I.W.D. beim Kläger am
In der Phase, in der die Verlängerung der medizinischen Reha-Maßnahme bis Frühjahr 2012 noch nicht bewilligt war, hatte sich der Kläger bereits um die Klärung einer Anschlussmaßnahme gekümmert. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Kindsmutter seit 30.08.2011 im Landkreis B. (...) alleine und mit alleinigem Wohnsitz gemeldet ist. Der Kindsvater war weiterhin unter der bisherigen Anschrift in ... gemeldet, wo seit 22.08.2011 auch alle vier Kinder der Familie, d. h. auch I.W.D., gemeldet wurden (Beiakt I Seite 34 f.). Der Reha-Einrichtungsleiter der ... gab am 29.11.2011 telefonisch gegenüber dem Kläger an, zu Beginn der Reha habe es zunächst keine Perspektiven gegeben, was im Anschluss an diese geschehen solle. Man habe Schritt für Schritt vorgehen müssen. Zudem seien I.W.D. bzw. ihre Eltern lange Zeit nicht damit einverstanden gewesen, dass eine Ablösung von der Familie erfolgen solle. Dies sehe aber für erforderlich an, da in der familiären Problematik auch die Gründe für das Verhalten von I.W.D. zu sehen seien. Eine Rückkehrperspektive sehe er bei der Kindsmutter, bei der sowohl eine Alkohol- und Drogenproblematik bestehe, und auch beim Kindsvater als schwierig an. Inzwischen seien I.W.D. und ihre Eltern mit einer Anschlussmaßnahme einverstanden. Er erachte allerdings zunächst eine Fortführung der medizinischen Reha für erforderlich. Die Krankenkasse habe dies zunächst abgelehnt, er bzw. die Eltern stünden aber mit ihr in Kontakt. Möglicherweise lasse sich eine Verlängerung der Reha bis Februar 2012 erwirken. Im Anschluss solle dann die Verlegung in eine therapeutische Wohngruppe erfolgen (Beiakt I Seite 36).
Einer Gesprächsnotiz des Klägers über eine telefonische Unterredung mit dem Vater von I.W.D.
Das Stadtjugendamt B. teilte dem Kläger laut Aktenvermerk vom
Auf weitere Nachfrage teilte der Vater von I.W.D. dem Kläger am
Infolge der Antragstellung der Eltern von I.W.D. bewilligte der Kläger mit Bescheiden vom
Auf Anfrage des Klägers gab das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. am 27.02.2012 eine Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit und zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im vorliegenden Fall ab, die zu dem Ergebnis der Zuständigkeit des Landkreises B. kommt (Beiakt I Seite 162 ff.). Diese Stellungnahme wurde dann mit Datum vom 03.07.2012 (Gerichtsakte Seite 7 ff.) aktualisiert und zwar dahingehend, dass die medizinische Reha erst am 02.02.2012 endete.
Bei ihrer Antragstellung am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 wandte sich der Kläger an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgenden Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche Kosten, die er für die Jugendhilfe für I.W.D. seit
Zur Klagebegründung wurde zunächst der schon bekannte Sachverhalt vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht wurde der Anspruch auf Kostenerstattung (monatlich ca. 2.900,00 EUR, zum Zeitpunkt der Klageerhebung 35.752,72 EUR) gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII insbesondere auf die Ausführungen im Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom 03.07.2012 gestützt. Da der Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2012 die Fallübernahme und den Kostenerstattungsanspruch abgelehnt habe, sei am 30.11.2012 Klage erhoben worden.
Mit gerichtlichem Beschluss vom 18.01.2013
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur rechtlichen Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Kläger sei nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII selbst zuständig. Wie aus den vorgelegten Akten zweifelsfrei zu erkennen sei, habe sich I.W.D. im Zeitraum 03.08.2011 bis 02.02.2012 an keinem Tag in der Wohnung der Mutter - weder in B. noch in ... - aufgehalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt könne grundsätzlich auch in einer Einrichtung begründet werden. I.W.D. habe sich bereits seit 03.02.2011 dauerhaft nicht mehr im Haushalt der Mutter befunden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie aufgrund des langen Verbleibs in der Einrichtung und auch der fehlenden Rückkehroption in den Haushalt der Mutter in der ... einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 SGB I, zumindest jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt begründet habe. Die Rückkehroption zur Mutter sei bereits am 29.11.2011 anlässlich eines Gesprächsvermerks mit Herrn Sch. von der Reha-Einrichtung ... als schwierig beurteilt worden. Die fehlende Rückkehroption werde von der Tatsache untermauert, dass im weiteren Verlauf auch die anderen Kinder den Haushalt der Mutter verlassen hätten und zum Vater gewechselt seien. Dies ergebe sich auch aus dem in der Akte des Klägers stehenden Vermerk vom 02.02.2012. Auch sei zu bedenken, dass I.W.D. bei Beginn der Jugendhilfemaßnahme fast volljährig gewesen sei und es nicht mehr Ziel einer Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII bzw. gemäß § 41 SGB VIII sein könne, auf eine Rückführung in den Haushalt eines Elternteils hinzuwirken, vor allem, da die Mutter offensichtlich nicht geeignet und in der Lage gewesen sei, ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen und die Erziehung, Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Als Ziel einer Maßnahme gemäß § 41 SGB VIII seien eindeutig die Persönlichkeitsentwicklung sowie die selbstständige Lebensführung benannt. Dementsprechend habe I.W.D. auch ihren Antrag formuliert. Auch beim Vater habe I.W.D. mangels körperlicher Anwesenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Daher habe I.W.D. in den letzten sechs Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr bei einem Elternteil gehabt, so dass § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII einschlägig sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Beschluss der Kammer vom
Mit Schreiben vom
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Über die Klage konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm in der Zeit ab
Unter den Beteiligten sind die Aufwendungen als solche nicht bestritten; Streit besteht lediglich bezüglich der Frage, wer für die Gewährung der Leistungen örtlich zuständig ist.
Gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
Der Kläger hat, da die örtliche Zuständigkeit nicht feststand, gemäß § 86 d SGB VIII folgende Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe für I.W.D., die sich vom
- Bescheide vom
- Bescheid vom
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für diese Leistungen ergibt sich aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, der auf den vorausgehenden Satz 1 Bezug nimmt. Demnach ist der Kläger örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bei dem das Kind seinerseits vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn - wie hier - beiden Elternteilen zwar die Personensorge gemeinsam zusteht, sie aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Diese Zuständigkeit wird in § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Zeit nach dem Wechsel zu einer Leistung für junge Volljährige festgeschrieben.
Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (Bundesverwaltungsgericht U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10
Demnach geht es vorliegend zuständigkeitsbestimmend um den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung an I.W.D. in der ... ab 03.02.2012. Die vorangehende, schließlich einjährige medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der ..., die von der Krankenkasse bezahlt wurde, ist ersichtlich keine jugendhilferechtliche Leistung. Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 03.02.2012 war der Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger.
Maßgebend hierfür ist, dass I.W.D. vor Beginn der Leistung zuletzt, während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII), bei ihrer Mutter in der Stadt B. einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wenn der Gesetzgeber auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abstellt (siehe etwa § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), will er es genügen lassen, „dass irgendwann vor der Aufnahme (bzw. vor Beginn der Leistung) ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zur Aufnahme [bzw. bis zum Beginn der Leistung] etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) abgelöst worden sein darf“ (Bundesverwaltungsgericht U. v. 29.09.2010 Az. 5 C 21/09
Während der letzten 6 Monate vor dem Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung (d. h. im Zeitraum
Nach der Trennung der Eltern ca. 2003 und dem Wegzug des Vaters nach ... blieb der gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zusammen mit ihren Geschwistern bei der Mutter in der Stadt B., wo sie auch zur Schule ging. Die Aufenthalte von I.W.D. im Bezirkskrankenhaus B. ab April 2010, zuletzt vom 22.09.2010 bis 02.02.2011, ändern an diesem gewöhnlichen Aufenthalt ersichtlich nichts. Die Klinikaufenthalte von I.W.D. erfolgten vom mütterlichen Haushalt aus und dorthin kehrte sie auch stets zurück; zuletzt am 02.02.2011, um am 03.02.2011 in der ... in ... mit der medizinischen Rehabilitation zu beginnen (Beiakt I, Seite 42). Diese krankenkassenfinanzierte Rehabilitation war offenbar seitens der Therapieeinrichtung von Anfang an auf 12 Monate ausgelegt (Beiakt I, Seite 67) und seitens der Krankenkasse bis zum 10.12.2011 bewilligt (Verlängerungsantrag vom 18.11.2011, Beiakt I Seite 81).
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger örtlich zuständig ist, weil I.W.D. „sich bereits seit
Der Wechsel von I.W.D. aus dem mütterlichen Haushalt in die längerfristige medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der ... ab 03.02.2011 führte nach gerichtlicher Einschätzung nicht dazu, dass I.W.D. ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt, den man den biographisch gewachsenen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindheit und Jugend nennen könnte, aufgab. Im Vorfeld und im Zeitpunkt des Antritts der medizinischen Rehabilitation bestand definitiv Klarheit darüber, dass bei I.W.D. ein qualitativ und quantitativ erheblicher (medizinischer) Hilfebedarf vorlag, der im häuslichen Umfeld nicht gedeckt werden konnte und längerfristiger auswärtiger Unterbringung bedurfte. Etwaige Rückkehroptionen wurden nicht thematisiert (siehe etwa Auskunft des Vaters vom 29.11.2011 Beiakt I Seite 38). I.W.D. empfand die längerfristige Unterbringung außerhalb der Familie aufgrund ihrer starken familiären Bindung noch im Sommer 2010 als „stark kränkend“ und fühlte sich von der Familie abgeschoben (Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 22.06.2011 Beiakt I Seite 21). Der Einrichtungsleiter der Rehabilitation Herr Sch. gab bei seiner telefonischen Befragung durch den Kläger am 29.11.2011 an, zu Beginn der Reha habe es zunächst keine Perspektiven gegeben, was im Anschluss an diese geschehen solle. Man habe hier Schritt für Schritt vorgehen müssen, zudem seien I.W.D. und ihre Eltern lange Zeit nicht damit einverstanden gewesen, dass eine Ablösung von der Familie erfolgen solle. Dies sehe er aber für erforderlich an, da in der familiären Problematik auch die Gründe für das Verhalten von I.W.D. zu sehen seien. Eine Rückkehrperspektive sehe Herr Sch. bei der Kindsmutter, bei der wohl eine Alkohol- und Drogenproblematik bestehe, und auch beim Kindsvater als schwierig an. Inzwischen seien I.W.D. und ihre Eltern mit einer Anschlussmaßnahme einverstanden (siehe Stellungnahme Beiakt I Seite 36). Dies wurde durch den Vater von I.W.D. im Wesentlichen so bestätigt (Stellungnahme Beiakt I Seite 38).
Somit sprechen überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass mit Beginn der medizinischen Rehabilitation gerade noch keine klare Aufenthaltsperspektive für I.W.D. außerhalb des mütterlichen Haushalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bestand. Mit der medizinischen Rehabilitation wurde lediglich ein Klärungsprozess angestoßen, der mittlerweile zu einer durchaus aufenthaltsrechtlich relevanten Verselbstständigung von I.W.D. geführt haben dürfte. Soweit der Beklagte vorträgt, dass I.W.D. bei Beginn der Maßnahme fast volljährig war und es nicht Ziel einer Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII sein kann, auf die Rückführung in den Haushalt eines Elternteils hinzuwirken (siehe Beklagtenvorbringen Gerichtsakte Seite 47), ist dem ohne weiteres zuzustimmen. Dass ein junger Mensch aus dem gewöhnlichen Aufenthalt seiner Kindheit und Jugend „herauswächst“ und sich (schrittweise) eigene Perspektiven entwickeln, dürfte der biographische Normalfall sein. Dieses Herauswachsen, gegebenenfalls über mehrere Phasen und Stationen der Nähe und Entfernung zum Elternhaus, spricht jedoch - auch ex post - nicht gegen den vorherigen Bestand eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei den Eltern bzw. einem Elternteil.
Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet diese biographische Betrachtungsweise, dass die unklare Rückkehrperspektive der damals 16-jährigen I.W.D. bei Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 03.02.2011 gerade nicht impliziert, dass der im mütterlichen Haushalt mit den Geschwistern während der Kindheit und Jugend gewachsene gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde. Es ist sicher auszuschließen, dass I.W.D. - die vor September 2011 die Heimfahrtwochenenden in der ... abwechselnd sowohl bei Mutter und Vater verbrachte (Beiakt I Seite 43), die im Hilfeplangespräch vom 08.05.2012 angab, dass sich die Beziehung zur Mutter mit regelmäßigem Kontakt gebessert habe (Beiakt I Seite 194) und die vom 28.08.2012 bis 04.09.2012 einen Urlaub bei der Mutter in ... plante (Beiakt I Seite 245) - dies selbst beschlossen hätte.
Eine Zäsur ergab sich schließlich dadurch, dass die Mutter aufgrund eigenen Hilfebedarfs nicht mehr in der Lage war (zeitweise für sich selbst und) die Kinder zu sorgen. Die Auflösung des mütterlichen Haushaltes in der Stadt B. in der bisherigen Form, zentral gekennzeichnet durch die Lösung der familiären Gemeinschaft mit den drei bei ihr wohnenden Kindern und deren Umzug/Ummeldung zum Vater nach ... (22.08.2011) und nur ergänzend durch den eigenen Wegzug der Mutter in den Landkreis B. - Ummeldung als Einzelperson am 30.08.2011 (Beiakt I Seite 35), ließ die unklare, potentielle Rückkehrperspektive von I.W.D. in diesen mütterlichen Haushalt schließlich entfallen. Die Geschwister von I.W.D. und sie selbst waren seit dem 22.08.2011 zum Vater nach ... abgemeldet (Beiakt I Seite 34). Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte - offenbar im Sinne einer Krisenintervention - empfohlen, dass der Vater die Kinder im Hinblick auf die eigenen Probleme der Mutter zu sich nimmt; die entsprechende Entscheidung fiel dann laut Aussage des Vaters „im August 2011“ (Beiakte I Seite 38).
Es begegnet allerdings keinem vernünftigen Zweifel, dass I.W.D. beim Vater in ... infolge des Ausfalls des bisherigen mütterlichen Haushalts und der Ummeldung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hat, denn sie begründete (bislang) zu keinem Zeitpunkt einen zukunftsoffenen Aufenthalt in der (neuen) Familie des Vaters in... (siehe dessen Angaben Gerichtsakte Seite 53 und Seite 67), blieb vielmehr tatsächlich zentral in der Einrichtung ...
Somit ist in der Gesamtschau festzuhalten, dass I.W.D. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.09.2010 (Az. 5 C 21/09
Lediglich ergänzend und ohne dass es für diese Entscheidung noch darauf ankäme ist hinzuzufügen, dass nur in dem Fall, dass während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ein gewöhnlicher Aufenthalt bestand, der gewöhnliche Aufenthalt an einem dritten Ort zuständigkeitsbestimmend sein kann (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII).
Es ist dem Gericht bewusst, dass die rechtliche Würdigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von I.W.D. bei der Mutter in der Stadt B. jedenfalls noch ab
Durch den Umzug der Mutter in den Landkreis B. ab 30.08.2011 hat sich deren zuständigkeitsbestimmender gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geändert, so dass anknüpfend an dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von I.W.D. der Beklagte zuständig geworden ist.
§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII lässt die örtliche Zuständigkeit dem Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil „mitwandern“, wenn diese bzw. dieser ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt (so Bundesverwaltungsgericht U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10
Somit steht dem Kläger gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.
Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Kläger ferner Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.
Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine andere Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
- 1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und - 2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.