Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 3 K 13.55

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 3 K 13.55
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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ab 03.02.2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und ab28.04.2012 im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a i. V. m. § 41 SGB VIII für I.W.D. entstandenen Aufwendungen in gesetzlich gebotener Höhe zu erstatten, zuzüglich entsprechend §§ 291, 288 BGB ab Klageerhebung (18.01.2013) anfallender Zinsen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der klagende Jugendhilfeträger begehrt die Verurteilung des beklagten Jugendhilfeträgers zur Erstattung sämtlicher Kosten, die dieser für Jugendhilfe für I. W. D. seit 03.02.2012 aufgewendet hat, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

1. Die am ... 1991 geborene I.W.D. lebte zunächst mit drei Geschwistern bei den Eltern, die sich trennten, als sie neun Jahre war, d. h. ca. 2003 (Beiakt I Seite 2). Der Vater zog dann nach ... und heiratete 2005 erneut. Nach der Trennung der Eltern wohnte I.W.D. weiterhin mit den drei Geschwistern bei der Mutter im Stadtgebiet B. Beide Eltern blieben gemeinsam sorgeberechtigt.

I.W.D. befand sich dann in der Zeit vom 26.04.2010 bis 20.05.2010 erstmals wegen psychischer Probleme im Bezirkskrankenhaus B. Der Klinikaufenthalt erfolgte vom mütterlichen Haushalt in ... aus, in den sie nach Abschluss der Maßnahme im Bezirkskrankenhaus auch zurückkehrte. I.W.D. besuchte damals eine Realschule in der Stadt B.. Ein weiterer Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus B. vom 08.06.2010 bis 26.08.2010 schloss sich bei weiterhin gravierender psychischer Problematik von I.W.D. an. Unter Einbezug des zuständigen Jugendamtes wurde I.W.D. aufgrund der Symptomatik durch die behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses die längerfristige Unterbringung außerhalb der Familie empfohlen. I.W.D. lehnte dies damals jedoch ab und gab an, es in jedem Fall in der Familie, zu der sie eine starke Bindung habe, versuchen zu wollen. Die Patientin habe den Vorschlag einer außerhäuslichen Unterbringung als stark kränkend empfunden und sich von der Familie abgeschoben gefühlt (zum Vorstehenden siehe Bericht des Bezirkskrankenhauses vom 22.06.2011 Beiakt I Seite 15). I.W.D. kehrte dann wiederum in den mütterlichen Haushalt zurück. Der nächste stationäre Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus B. fand dann vom 22.09.2010 bis 02.02.2011 statt. Dem fachärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass beim Verbleib im bisherigen Umfeld trotz intensiver Unterstützung durch ambulante Maßnahmen (ambulante psychotherapeutische Behandlung, Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe in der Familie, medikamentöse Behandlung) immer wieder Krisensituationen entstehen könnten, die mit akuter Suizidalität einhergingen. Fest stehe, dass die Patientin ein eng strukturiertes Umfeld benötige. Die Patientin könne sich einen Aufenthalt in einer Jugend-Reha-Einrichtung (...) sehr gut vorstellen und sei zu einer langfristigen Mitarbeit dort motiviert. Diese Maßnahme sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht im Sinne einer allgemeinen längerfristigen Stabilisierung in einem stabilen Umfeld mit konstanten Bezugspersonen zu empfehlen, was insbesondere auch für die Trauma-Bearbeitung erforderlich sei. Die Möglichkeit, an eine medizinische Reha-Maßnahme auch eine berufliche Reha ohne Orts- und Bezugspersonenwechsel anzuschließen, sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung (siehe Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 15.11.2010, Gerichtsakte Seite 22). In den Zwischenräumen vorgenannter Aufenthalte im Bezirkskrankenhaus war I.W.D. bei ihrer Mutter (Beiakt I Seite 42). Der Vater von I.W.D. teilte auf Nachfrage des Klägers am 02.12.2011 ergänzend mit, dass sich I.W.D. während des langfristigen Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus Bayreuth immer wieder z. B. an Wochenenden bei ihm oder der Mutter aufgehalten habe, zu sogenannten Belastungsproben (Beiakt I Seite 43).

Ab 03.02.2011 befand sich I.W.D. im Rahmen einer medizinischen Reha-Maßnahme, die von der Krankenkasse finanziert wurde, in der Einrichtung ... im klagenden Landkreis. Die Maßnahme war seitens der Krankenkasse zunächst bis zum 10.02.2011 bewilligt, wurde dann bis zum 30.12.2011 und schließlich bis zum 02.02.2012 verlängert (Beiakt I Seite 57, 81 und 128).

Mit Schreiben einer Diplomsozialpädagogin der ... wurde für I.W.D. beim Kläger am 12.01.2012 beantragt, die Kosten für die Unterbringung in der Übergangseinrichtung für psychisch Kranke für I.W.D. weiterhin zu übernehmen. Die Eltern von I.W.D. stellten am 13.01.2012 beim Kläger einen Antrag auf Eingliederungshilfe durch stationäre Unterbringung (§ 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) für ihre Tochter I.W.D. in der ... ab 03.02.2012 (Beiakt I Seite 120 ff.).

In der Phase, in der die Verlängerung der medizinischen Reha-Maßnahme bis Frühjahr 2012 noch nicht bewilligt war, hatte sich der Kläger bereits um die Klärung einer Anschlussmaßnahme gekümmert. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Kindsmutter seit 30.08.2011 im Landkreis B. (...) alleine und mit alleinigem Wohnsitz gemeldet ist. Der Kindsvater war weiterhin unter der bisherigen Anschrift in ... gemeldet, wo seit 22.08.2011 auch alle vier Kinder der Familie, d. h. auch I.W.D., gemeldet wurden (Beiakt I Seite 34 f.). Der Reha-Einrichtungsleiter der ... gab am 29.11.2011 telefonisch gegenüber dem Kläger an, zu Beginn der Reha habe es zunächst keine Perspektiven gegeben, was im Anschluss an diese geschehen solle. Man habe Schritt für Schritt vorgehen müssen. Zudem seien I.W.D. bzw. ihre Eltern lange Zeit nicht damit einverstanden gewesen, dass eine Ablösung von der Familie erfolgen solle. Dies sehe aber für erforderlich an, da in der familiären Problematik auch die Gründe für das Verhalten von I.W.D. zu sehen seien. Eine Rückkehrperspektive sehe er bei der Kindsmutter, bei der sowohl eine Alkohol- und Drogenproblematik bestehe, und auch beim Kindsvater als schwierig an. Inzwischen seien I.W.D. und ihre Eltern mit einer Anschlussmaßnahme einverstanden. Er erachte allerdings zunächst eine Fortführung der medizinischen Reha für erforderlich. Die Krankenkasse habe dies zunächst abgelehnt, er bzw. die Eltern stünden aber mit ihr in Kontakt. Möglicherweise lasse sich eine Verlängerung der Reha bis Februar 2012 erwirken. Im Anschluss solle dann die Verlegung in eine therapeutische Wohngruppe erfolgen (Beiakt I Seite 36).

Einer Gesprächsnotiz des Klägers über eine telefonische Unterredung mit dem Vater von I.W.D. vom 30.01.2011 ist insbesondere zu entnehmen, dass zu Beginn der medizinischen Reha noch völlig unklar gewesen sei, wohin I.W.D. zurückkehren werde. Man habe sich damals noch keine Gedanken darüber gemacht. Im Verlauf der Maßnahme sei klar geworden, dass die Kindsmutter aufgrund psychischer Erkrankung nicht in der Lage sei, die bei ihr verbliebenen Kinder zu versorgen. Nachdem sie kurzzeitig für ca. 6 bis 8 Wochen ebenfalls in einer Reha-Einrichtung gewesen sei und er, der Kindsvater, in dieser Zeit die Kinder betreut habe, habe die zwischenzeitlich in der Familie eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe empfohlen, dass er die Kinder zu sich nehme. Die Entscheidung sei im August 2011 gefallen. Am 22.08.2011 habe er die Kinder - auch I.W.D. - zu sich umgemeldet. Derzeit sehe er sich nicht in der Lage, I.W.D. aufzunehmen, weniger wegen der räumlichen Enge als vor allem wegen ihres Bedarfs, den er nicht decken könne. Sofern aber die Reha-Maßnahme und die anschließende Jugendhilfemaßnahme abgeschlossen seien, wolle er I.W.D. bei sich aufnehmen. Nach einem Anbau im nächsten Jahr wären auch die räumlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. Während der Maßnahmen sei I.W.D. ca. einmal monatlich nach ... gekommen, um entweder bei der Freundin oder bei ihm zu übernachten (Beiakt I Seite 38).

Das Stadtjugendamt B. teilte dem Kläger laut Aktenvermerk vom 30.01.2011 telefonisch insbesondere mit, I.W.D. sei nur zu Beginn von der sozialpädagogischen Familienhilfe mitbegleitet worden. Sie habe sich seit Oktober 2010 überwiegend in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und seit Februar 2011 in der Einrichtung ... befunden. Auf Veranlassung der sozialpädagogischen Familienhilfe seien wegen der Problematik der Kindsmutter die beiden jüngeren Kinder vom Kindsvater aufgenommen worden. Daraufhin habe die sozialpädagogische Familienhilfe Ende August 2011 eingestellt werden können. Nach Ansicht des Stadtjugendamtes B. sei der gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. bei der Kindsmutter mit Aufnahme in die ... aufgegeben worden und ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt beim Kindsvater nicht begründet worden.

Auf weitere Nachfrage teilte der Vater von I.W.D. dem Kläger am 02.12.2011 telefonisch mit, die Heimfahrtwochenenden in der ... hätte sie anfangs noch abwechselnd bei ihm (in ...), ihrer Mutter (in ...) und einer Freundin (in ...) verbracht, später, nach dem Umzug ihrer Mutter ab September 2011 dann nur noch bei ihm und der Freundin. Die Sachen von I.W.D. seien zunächst bei ihrer Mutter verblieben, als die übrigen Kinder im August 2011 zu ihm gekommen seien, hätte er sie dann mitgenommen.

Infolge der Antragstellung der Eltern von I.W.D. bewilligte der Kläger mit Bescheiden vom 16.02.2012 Eingliederungshilfe für I.W.D. ab 03.02.2012 durch stationäre Unterbringung in der Einrichtung ... zu einem Tagessatz von damals 189,00 EUR gemäß § 86 d SGB VIII (Beiakt I Seite 145 ff.). Nach ihrer Volljährigkeit beantragte I.W.D. die Leistung selbst, die ihr mit Bescheid vom 16.04.2012 und 17.07.2012 (Beiakt I Seite 184 ff. und 227 ff.) in Form von Eingliederungshilfe durch stationäre Unterbringung in der Wohngruppe/Übergangseinrichtung für Menschen mit seelischer Erkrankung der Einrichtung ... ab 28.04.2012 samt arbeitstherapeutisch - tagesstrukturierender Maßnahme mit Wirkung am 12.07.2012 bewilligt wurde.

Auf Anfrage des Klägers gab das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. am 27.02.2012 eine Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit und zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im vorliegenden Fall ab, die zu dem Ergebnis der Zuständigkeit des Landkreises B. kommt (Beiakt I Seite 162 ff.). Diese Stellungnahme wurde dann mit Datum vom 03.07.2012 (Gerichtsakte Seite 7 ff.) aktualisiert und zwar dahingehend, dass die medizinische Reha erst am 02.02.2012 endete.

Bei ihrer Antragstellung am 26.03.2012 gab die Klägerin an, sie sei in der ..., da ihre familiäre Situation sehr chaotisch und unstrukturiert sei. Außer ihren zwei jüngeren Geschwistern und ihrem Vater wohnten auch die drei Söhne ihrer Stiefmutter in einem Haus, was verständlicherweise sehr eng sei. Aufgrund dieses großen Platzmangels werde der Vater bis Ende August 2012 einen Hausanbau vornehmen. In der ... habe sie die Möglichkeit, ihren Schulabschluss nachzuholen und sich anschließend auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Wohngruppe sei für sie der nächste Schritt in die Selbstständigkeit, da sie, sobald sie ihr eigenes Gehalt verdiene, in eine eigene Wohnung ziehen wolle (Beiakt I Seite 279 f.). Im Bericht über das Hilfeplangespräch mit I.W.D. vom 08.05.2012 ist vermerkt, dass I.W.D. längerfristig die Rückkehr in ihre Heimat zu ihrem Vater plane. Sie können sich vorstellen in Heimatnähe eine Ausbildung zu beginnen. Zu ihrem Vater habe I.W.D. einen guten und zuverlässigen Kontakt. Bei Gesprächen mit dem Vater fühle sie sich verstanden und angenommen. Dieser Austausch wirke sehr stressreduzierend. Regelmäßiger Kontakt finde zur Mutter statt. I.W.D. beschreibe, dass die Beziehung zur Mutter sich verbessert habe.

Mit Schreiben vom 05.07.2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom 03.07.2012 um Fallübernahme und Kostenerstattung ab dem 03.02.2012 gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Mit Schreiben vom 20.07.2012 antwortete der Beklagte, dass nach Aktenlage von vornherein keinerlei Rückkehroption zur Mutter mehr bestanden habe, so dass nach Auffassung des Beklagten der gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. bei der Mutter am 03.02.2011 aufgegeben worden und in der Einrichtung ein eigener gewöhnlicher bzw. tatsächlicher Aufenthalt begründet worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 06.11.2012 trug der Beklagte vor, er könne sich der Meinung des Rechtsgutachtens vom 03.07.2012 nicht anschließen, da dies voraussetzen würde, dass I.W.D. in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung, also im Zeitraum 03.08.2011 bis 03.02.2012 bei ihrer Mutter im Landkreis B. einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I komme es darauf an, ob sich jemand an einem Ort bis auf weiteres im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Aufhalten heiße aber, dass jemand tatsächlich anwesend sei. Wie aus den vorgelegten Akten zweifelsfrei zu erkennen sei, habe sich I.W.D. im Zeitraum 03.08.2011 bis 03.02.2012 an keinem Tag in der Wohnung der Mutter in ... aufgehalten, geschweige denn dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 beantragte der Kläger beim Bezirk O. die Fallübernahme und die Kostenerstattung für I.W.D. Entsprechendes geschah gegenüber der Stadt B. und dem Landratsamt K. mit Schreiben vom 14.11.2012.

2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 wandte sich der Kläger an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgenden Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche Kosten, die er für die Jugendhilfe für I.W.D. seit 03.02.2012 aufgewendet hat, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Zur Klagebegründung wurde zunächst der schon bekannte Sachverhalt vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht wurde der Anspruch auf Kostenerstattung (monatlich ca. 2.900,00 EUR, zum Zeitpunkt der Klageerhebung 35.752,72 EUR) gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII insbesondere auf die Ausführungen im Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom 03.07.2012 gestützt. Da der Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2012 die Fallübernahme und den Kostenerstattungsanspruch abgelehnt habe, sei am 30.11.2012 Klage erhoben worden.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 18.01.2013 wurden die Stadt B., der Landkreis K. und der Bezirk O. zum Verfahren beigeladen (Beigeladene 1 bis 3). Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 teilte der zu 3 beigeladene Bezirk O. mit, die örtliche Zuständigkeit werde sich nach einem gewöhnlichen Aufenthalt richten. Für die ab 28.04.2012 im Rahmen des § 41 SGB VIII gewährte Hilfe für junge Volljährige werde insbesondere auf § 86 a Abs. 1 und 2 SGB VIII verwiesen. Dass kein gewöhnlicher Aufenthalt zur Zuständigkeitsbestimmung verfügbar sei, sei auszuschließen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur rechtlichen Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Kläger sei nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII selbst zuständig. Wie aus den vorgelegten Akten zweifelsfrei zu erkennen sei, habe sich I.W.D. im Zeitraum 03.08.2011 bis 02.02.2012 an keinem Tag in der Wohnung der Mutter - weder in B. noch in ... - aufgehalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt könne grundsätzlich auch in einer Einrichtung begründet werden. I.W.D. habe sich bereits seit 03.02.2011 dauerhaft nicht mehr im Haushalt der Mutter befunden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie aufgrund des langen Verbleibs in der Einrichtung und auch der fehlenden Rückkehroption in den Haushalt der Mutter in der ... einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 SGB I, zumindest jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt begründet habe. Die Rückkehroption zur Mutter sei bereits am 29.11.2011 anlässlich eines Gesprächsvermerks mit Herrn Sch. von der Reha-Einrichtung ... als schwierig beurteilt worden. Die fehlende Rückkehroption werde von der Tatsache untermauert, dass im weiteren Verlauf auch die anderen Kinder den Haushalt der Mutter verlassen hätten und zum Vater gewechselt seien. Dies ergebe sich auch aus dem in der Akte des Klägers stehenden Vermerk vom 02.02.2012. Auch sei zu bedenken, dass I.W.D. bei Beginn der Jugendhilfemaßnahme fast volljährig gewesen sei und es nicht mehr Ziel einer Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII bzw. gemäß § 41 SGB VIII sein könne, auf eine Rückführung in den Haushalt eines Elternteils hinzuwirken, vor allem, da die Mutter offensichtlich nicht geeignet und in der Lage gewesen sei, ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen und die Erziehung, Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Als Ziel einer Maßnahme gemäß § 41 SGB VIII seien eindeutig die Persönlichkeitsentwicklung sowie die selbstständige Lebensführung benannt. Dementsprechend habe I.W.D. auch ihren Antrag formuliert. Auch beim Vater habe I.W.D. mangels körperlicher Anwesenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Daher habe I.W.D. in den letzten sechs Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr bei einem Elternteil gehabt, so dass § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII einschlägig sei.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 teilte der zu 2 beigeladene Landkreis K. mit, der Vater von I.W.D. habe bei einer Vorsprache im Kreisjugendamt K. erklärt, dass eine Aufnahme der Tochter in den väterlichen Haushalt nie geplant gewesen sei und daher auch nicht realisiert wurde. Dies sei aus Platzgründen schon nicht möglich gewesen. I.W.D. habe sich in der Vergangenheit jeweils nur kurzfristig zu Wochenend- und Ferienbeurlaubungen im väterlichen Haushalt aufgehalten. Die melderechtliche Erfassung von I.W.D. ab dem 22.08.2011 sei ausschließlich aufgrund des Umstandes notwendig geworden, dass das staatliche Kindergeld für seine Tochter wieder an seine Person habe angeknüpft werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 erklärte die zu 1 beigeladene Stadt B., es sei nicht ersichtlich, warum von der Bewertung dieses Jugendhilfefalles durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. Heidelberg inhaltlich abgewichen werden solle. Hilfsweise wäre allenfalls noch zu prüfen, ob bei Hilfebeginn gegebenenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt von I.W.D. beim Vater bestanden haben könnte, wofür durchaus einige Ansatzpunkte gesehen werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 teilte der Beigeladene zu 2 noch mit, aufgrund einer ergänzenden Nachfrage beim Kindsvater könne erneut festgestellt werden, dass es für einen gewöhnlichen Aufenthalt von I.W.D. im Landkreis K. keinerlei belastbare Anhaltspunkte gebe. Die Beigeladene zu 1 äußerte hierzu mit Schriftsatz vom 18.06.2013, dass sie an ihrer mit Schreiben vom 15.04.2013 dargelegten Rechtsauffassung festhalte.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 legte der Beklagte dar, die Auffassung, dass I.W.D. in der Zeit vom 03.08.2011 bis 03.02.2012 noch zumindest zeitweise einen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter gehabt habe, könne nicht mit der Tatsache begründet werden, dass die Geschwister von I.W.D. erst am 22.08.2012 zum Vater gezogen und I.W.D. erst dann zu ihrem Vater umgemeldet worden sei. Die fehlende Rückkehroption, die der Aufrechterhaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter entgegengestanden habe, habe schon deutlich vor diesem Datum bestanden. I.W.D. habe spätestens im Juli 2011 keine Rückkehroption zur Mutter gehabt.

Mit Beschluss der Kammer vom 02.12.2014 wurde die Streitsache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben vom 05.12.2014, 08.12.2014 und 10.12.2014 bestätigten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm in der Zeit ab 03.02.2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe und ab 28.04.2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige entstanden sind.

Unter den Beteiligten sind die Aufwendungen als solche nicht bestritten; Streit besteht lediglich bezüglich der Frage, wer für die Gewährung der Leistungen örtlich zuständig ist.

Gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.

Der Kläger hat, da die örtliche Zuständigkeit nicht feststand, gemäß § 86 d SGB VIII folgende Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe für I.W.D., die sich vom 03.02.2011 bis 02.02.2012 zu einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bereits dort aufhielt, in ... in ... erbracht:

- Bescheide vom 16.02.2012 an die Eltern von I.W.D., Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für I.W.D. ab 03.02.2012 durch stationäre Unterbringung in der Einrichtung ... zu einem Tagessatz von damals 100,89 EUR gemäß § 86 d SGB VIII (Beiakt I Seite 145 ff.),

- Bescheid vom 16.04.2012 (Beiakt I Seite 184 ff.) und vom 17.07.2012 (Beiakt I Seite 227 ff.) an die mittlerweile volljährige I.W.D., Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a i. V. m. § 41 SGB VIII durch stationäre Unterbringung in der Wohngruppe/Übergangseinrichtung für Menschen mit seelischer Erkrankung der Einrichtung... ab 28.04.2012 samt arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierender Maßnahme mit Wirkung ab 12.07.2012; Tagessätze damals 100,89 EUR und 35,95 EUR.

Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für diese Leistungen ergibt sich aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, der auf den vorausgehenden Satz 1 Bezug nimmt. Demnach ist der Kläger örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bei dem das Kind seinerseits vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn - wie hier - beiden Elternteilen zwar die Personensorge gemeinsam zusteht, sie aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Diese Zuständigkeit wird in § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Zeit nach dem Wechsel zu einer Leistung für junge Volljährige festgeschrieben.

Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (Bundesverwaltungsgericht U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10 Rn. 18). „Leistung“, an deren Beginn unter anderem § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB III für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (Bundesverwaltungsgericht U. v. 29.01.2004 Az. 5 C 9/03 LS-Nr. 1).

Demnach geht es vorliegend zuständigkeitsbestimmend um den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung an I.W.D. in der ... ab 03.02.2012. Die vorangehende, schließlich einjährige medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der ..., die von der Krankenkasse bezahlt wurde, ist ersichtlich keine jugendhilferechtliche Leistung. Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 03.02.2012 war der Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger.

Maßgebend hierfür ist, dass I.W.D. vor Beginn der Leistung zuletzt, während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII), bei ihrer Mutter in der Stadt B. einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn der Gesetzgeber auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abstellt (siehe etwa § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), will er es genügen lassen, „dass irgendwann vor der Aufnahme (bzw. vor Beginn der Leistung) ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zur Aufnahme [bzw. bis zum Beginn der Leistung] etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) abgelöst worden sein darf“ (Bundesverwaltungsgericht U. v. 29.09.2010 Az. 5 C 21/09 Rn. 19).

Während der letzten 6 Monate vor dem Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung (d. h. im Zeitraum 03.08.2011 - 03.02.2012) hatte I.W.D. jedenfalls zeitweise „irgendwann“ noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter in der Stadt B.

Nach der Trennung der Eltern ca. 2003 und dem Wegzug des Vaters nach ... blieb der gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zusammen mit ihren Geschwistern bei der Mutter in der Stadt B., wo sie auch zur Schule ging. Die Aufenthalte von I.W.D. im Bezirkskrankenhaus B. ab April 2010, zuletzt vom 22.09.2010 bis 02.02.2011, ändern an diesem gewöhnlichen Aufenthalt ersichtlich nichts. Die Klinikaufenthalte von I.W.D. erfolgten vom mütterlichen Haushalt aus und dorthin kehrte sie auch stets zurück; zuletzt am 02.02.2011, um am 03.02.2011 in der ... in ... mit der medizinischen Rehabilitation zu beginnen (Beiakt I, Seite 42). Diese krankenkassenfinanzierte Rehabilitation war offenbar seitens der Therapieeinrichtung von Anfang an auf 12 Monate ausgelegt (Beiakt I, Seite 67) und seitens der Krankenkasse bis zum 10.12.2011 bewilligt (Verlängerungsantrag vom 18.11.2011, Beiakt I Seite 81).

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger örtlich zuständig ist, weil I.W.D. „sich bereits seit 03.02.2014 nicht mehr dauerhaft im Haushalt der Mutter befand“ und „vor Beginn der Maßnahme am 03.02.2012 in der ... einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 SGB I, oder zumindest einen tatsächlichen Aufenthalt begründet hatte“ (Gerichtsakte Seite 47 f.).

Der Wechsel von I.W.D. aus dem mütterlichen Haushalt in die längerfristige medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der ... ab 03.02.2011 führte nach gerichtlicher Einschätzung nicht dazu, dass I.W.D. ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt, den man den biographisch gewachsenen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindheit und Jugend nennen könnte, aufgab. Im Vorfeld und im Zeitpunkt des Antritts der medizinischen Rehabilitation bestand definitiv Klarheit darüber, dass bei I.W.D. ein qualitativ und quantitativ erheblicher (medizinischer) Hilfebedarf vorlag, der im häuslichen Umfeld nicht gedeckt werden konnte und längerfristiger auswärtiger Unterbringung bedurfte. Etwaige Rückkehroptionen wurden nicht thematisiert (siehe etwa Auskunft des Vaters vom 29.11.2011 Beiakt I Seite 38). I.W.D. empfand die längerfristige Unterbringung außerhalb der Familie aufgrund ihrer starken familiären Bindung noch im Sommer 2010 als „stark kränkend“ und fühlte sich von der Familie abgeschoben (Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 22.06.2011 Beiakt I Seite 21). Der Einrichtungsleiter der Rehabilitation Herr Sch. gab bei seiner telefonischen Befragung durch den Kläger am 29.11.2011 an, zu Beginn der Reha habe es zunächst keine Perspektiven gegeben, was im Anschluss an diese geschehen solle. Man habe hier Schritt für Schritt vorgehen müssen, zudem seien I.W.D. und ihre Eltern lange Zeit nicht damit einverstanden gewesen, dass eine Ablösung von der Familie erfolgen solle. Dies sehe er aber für erforderlich an, da in der familiären Problematik auch die Gründe für das Verhalten von I.W.D. zu sehen seien. Eine Rückkehrperspektive sehe Herr Sch. bei der Kindsmutter, bei der wohl eine Alkohol- und Drogenproblematik bestehe, und auch beim Kindsvater als schwierig an. Inzwischen seien I.W.D. und ihre Eltern mit einer Anschlussmaßnahme einverstanden (siehe Stellungnahme Beiakt I Seite 36). Dies wurde durch den Vater von I.W.D. im Wesentlichen so bestätigt (Stellungnahme Beiakt I Seite 38).

Somit sprechen überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass mit Beginn der medizinischen Rehabilitation gerade noch keine klare Aufenthaltsperspektive für I.W.D. außerhalb des mütterlichen Haushalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bestand. Mit der medizinischen Rehabilitation wurde lediglich ein Klärungsprozess angestoßen, der mittlerweile zu einer durchaus aufenthaltsrechtlich relevanten Verselbstständigung von I.W.D. geführt haben dürfte. Soweit der Beklagte vorträgt, dass I.W.D. bei Beginn der Maßnahme fast volljährig war und es nicht Ziel einer Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII sein kann, auf die Rückführung in den Haushalt eines Elternteils hinzuwirken (siehe Beklagtenvorbringen Gerichtsakte Seite 47), ist dem ohne weiteres zuzustimmen. Dass ein junger Mensch aus dem gewöhnlichen Aufenthalt seiner Kindheit und Jugend „herauswächst“ und sich (schrittweise) eigene Perspektiven entwickeln, dürfte der biographische Normalfall sein. Dieses Herauswachsen, gegebenenfalls über mehrere Phasen und Stationen der Nähe und Entfernung zum Elternhaus, spricht jedoch - auch ex post - nicht gegen den vorherigen Bestand eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei den Eltern bzw. einem Elternteil.

Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet diese biographische Betrachtungsweise, dass die unklare Rückkehrperspektive der damals 16-jährigen I.W.D. bei Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 03.02.2011 gerade nicht impliziert, dass der im mütterlichen Haushalt mit den Geschwistern während der Kindheit und Jugend gewachsene gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde. Es ist sicher auszuschließen, dass I.W.D. - die vor September 2011 die Heimfahrtwochenenden in der ... abwechselnd sowohl bei Mutter und Vater verbrachte (Beiakt I Seite 43), die im Hilfeplangespräch vom 08.05.2012 angab, dass sich die Beziehung zur Mutter mit regelmäßigem Kontakt gebessert habe (Beiakt I Seite 194) und die vom 28.08.2012 bis 04.09.2012 einen Urlaub bei der Mutter in ... plante (Beiakt I Seite 245) - dies selbst beschlossen hätte.

Eine Zäsur ergab sich schließlich dadurch, dass die Mutter aufgrund eigenen Hilfebedarfs nicht mehr in der Lage war (zeitweise für sich selbst und) die Kinder zu sorgen. Die Auflösung des mütterlichen Haushaltes in der Stadt B. in der bisherigen Form, zentral gekennzeichnet durch die Lösung der familiären Gemeinschaft mit den drei bei ihr wohnenden Kindern und deren Umzug/Ummeldung zum Vater nach ... (22.08.2011) und nur ergänzend durch den eigenen Wegzug der Mutter in den Landkreis B. - Ummeldung als Einzelperson am 30.08.2011 (Beiakt I Seite 35), ließ die unklare, potentielle Rückkehrperspektive von I.W.D. in diesen mütterlichen Haushalt schließlich entfallen. Die Geschwister von I.W.D. und sie selbst waren seit dem 22.08.2011 zum Vater nach ... abgemeldet (Beiakt I Seite 34). Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte - offenbar im Sinne einer Krisenintervention - empfohlen, dass der Vater die Kinder im Hinblick auf die eigenen Probleme der Mutter zu sich nimmt; die entsprechende Entscheidung fiel dann laut Aussage des Vaters „im August 2011“ (Beiakte I Seite 38).

Es begegnet allerdings keinem vernünftigen Zweifel, dass I.W.D. beim Vater in ... infolge des Ausfalls des bisherigen mütterlichen Haushalts und der Ummeldung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hat, denn sie begründete (bislang) zu keinem Zeitpunkt einen zukunftsoffenen Aufenthalt in der (neuen) Familie des Vaters in... (siehe dessen Angaben Gerichtsakte Seite 53 und Seite 67), blieb vielmehr tatsächlich zentral in der Einrichtung ...

Somit ist in der Gesamtschau festzuhalten, dass I.W.D. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.09.2010 (Az. 5 C 21/09 Rn. 19), der sich die Einzelrichterin angeschlossen hat, „irgendwann“ vor Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme in der ... ab 03.02.2012 - konkret zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII 03.08.2011 bis 02.02.2012 - zuständigkeitsbestimmend noch im mütterlichen Haushalt in der Stadt B. hatte, und dieser dann von einem tatsächlichen Aufenthalt in der ...abgelöst wurde.

Lediglich ergänzend und ohne dass es für diese Entscheidung noch darauf ankäme ist hinzuzufügen, dass nur in dem Fall, dass während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ein gewöhnlicher Aufenthalt bestand, der gewöhnliche Aufenthalt an einem dritten Ort zuständigkeitsbestimmend sein kann (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII).

Es ist dem Gericht bewusst, dass die rechtliche Würdigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von I.W.D. bei der Mutter in der Stadt B. jedenfalls noch ab 03.08.2011 bis etwa 22.08.2011 durchaus an einem „dünnen Faden“ hängt. Die Lösung von Fällen des Erstattungsrechts wird ohne Frage durch idealtypische Aufenthaltsverhältnisse erleichtert. Es liegt jedoch in der Natur des Rechts der Kostenerstattung, dass gewachsene Lebenssachverhalte im Nachhinein mittels mehr oder minder klarer rechtlicher Kriterien so geordnet werden sollen, dass ein im Sinne der gesetzlichen Logik möglichst überzeugender aufenthaltsbasierter Anknüpfungspunkt für den letztendlich zuständigen Kostenträger entsteht. Das Ergebnis resultiert notwendig aus wertender Betrachtung und entzieht sich naturwissenschaftlicher Präzision. In diesem Sinne erachtet es das Gericht für ausreichend, dass der über die Kinder- und Jugendzeit gewachsene gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. im maßgebenden Zeitraum von sechs Monaten vor Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung noch wenige Wochen im mütterlichen Haushalt in der Stadt B. andauerte.

Durch den Umzug der Mutter in den Landkreis B. ab 30.08.2011 hat sich deren zuständigkeitsbestimmender gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geändert, so dass anknüpfend an dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von I.W.D. der Beklagte zuständig geworden ist.

§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII lässt die örtliche Zuständigkeit dem Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil „mitwandern“, wenn diese bzw. dieser ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt (so Bundesverwaltungsgericht U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10 Rn. 36). Das heißt, der Einwand des Beklagten, I.W.D. habe sich nie bei der Mutter in ... (zukunftsoffen) aufgehalten, ist zwar zutreffend, aber nach Vorstehendem nicht relevant. Auch dem möglichen Einwand, der zuständigkeitsbestimmende gewöhnliche Aufenthalt von I.W.D. müsse jedenfalls noch im Zeitpunkt des Umzugs der Mutter (Ummeldung 30.08.2011) bestanden haben, ist nicht zu folgen. Ist entsprechend der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.09.2010 Az. 5 C 21/09 Rn. 19) der gewöhnliche Aufenthalt „irgendwann“ vor Beginn der Leistungen maßgebend, ist es im Sinne seiner weiteren Rechtsprechung (U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10 Rn. 36) folgerichtig, wenn auch diese Anknüpfung „mitwandert“.

Somit steht dem Kläger gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.

Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Kläger ferner Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.

Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine andere Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 19/10/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in H
published on 29/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 872 803,21 €, die für vier Kinder einer Familie in der
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Annotations

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.