Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Dez. 2014 - B 3 K 13.30029
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... 1962 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er in einem Küstenort am Kaspischen Meer für die Verwaltung eines Strandabschnittes zuständig gewesen sei. Politisch habe er sich nicht betätigt. Er habe an einen Stammgast eine Ferienwohnung für ein Jahr vermietet. Bei einer Durchsuchung dieser Wohnung hätten Sicherheitskräfte regimefeindliche Flugblätter und ein Fotokopiergerät sichergestellt. Als er davon erfahren habe, habe er sich versteckt gehalten. Deswegen seien sein Vater und sein Bruder an seiner Statt vorübergehend festgenommen worden. Weil er befürchtet habe, er könne seine Unschuld nicht beweisen, habe er das Land verlassen.
1. Mit Bescheid vom 02.02.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 21.02.2005 ab (Az. B 6 K 04.30032).
2. Am
Mit Bescheid vom
Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der CPI in seiner Heimat keine asylrelevanten Verfolgungen zu befürchten hat. Es sei mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die exilpolitische Betätigung des Klägers den Behörden im Iran bekannt geworden sei. Denn der iranische Geheimdienst überwache exilpolitische Aktivitäten, weshalb ihm auch Mitgliederlisten oppositioneller Gruppen zugänglich seien. Dass der Kläger in seiner Heimat nur als Mitläufer gelte und ihm deshalb keine Verfolgung drohe, sei eine durch nichts bewiesene Vermutung. Es sei auch eine Unterstellung, dass der Kläger der CPI nur beigetreten sei, um asyl- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen. Er sei ein überzeugter Gegner des heutigen Regimes im Iran.
Ergänzend legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit Urteil vom 10.10.2007 (Az. B 3 K 06.30147) ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht gegeben seien. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, die im Wesentlichen in seiner erst einjährigen Mitgliedschaft in der CPI, zwei Demonstrationsteilnahmen, bei denen er abgesehen von einer Tätigkeit als Ordner keine herausragende Funktion hatte, und der Teilnahme an einer Internet-Unterschriftenaktion, die sich gegen Hinrichtungen von Regimegegnern im Iran wendet, hätten kein Maß erreicht, das ihn den iranischen Behörden als ernsthaften Gegner des gegenwärtigen Regimes erscheinen ließe. Zwar seien die Aktivitäten des Klägers den iranischen Behörden möglicherweise bekannt. Es kann daher durchaus unterstellt werden, dass an der Demonstration vom ... 2007 zeitweise Angehörige des iranischen Geheimdienstes anwesend waren. An der Einschätzung, dass der Kläger deswegen bei einer Rückkehr in sein Land nicht mit erheblichen Sanktionen zu rechnen hätte, ändere das nichts. Diese Einschätzung beruhe nicht auf einer „durch nichts bewiesenen Vermutung“, sondern auf den über Jahre gesammelten Erkenntnissen, insbesondere den Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen von amnesty international stellten dies nicht in Frage. In beiden Fällen seien die Betroffenen Persönlichkeiten von deutlich höherem politischem Gewicht (Geisteswissenschaftler, Beteiligter an einem Umsturzversuch) als der Kläger, der sich zudem vor seiner Ausreise nie politisch betätigt habe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (BayVGH Beschluss vom 22.11.2007, Az. 14 ZB 07.30660).
3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom ... 2008 wandte sich das Ausländeramt der Stadt Bayreuth an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und teilte mit, dass der Kläger am ... 2008 beim Ausländeramt vorgesprochen und seinen iranischen Führerschein im Original sowie Kopien seines Personalausweises vorgelegt habe. Er habe gemeint, dass er im nunmehr anhängigen Asylverfahren die Wahrheit sagen wolle und nicht länger seine Identität verschleiern wolle. Der Kläger wolle damit seinen Mitwirkungspflichten nachkommen (Bl. 48 der Beiakte III). Dem beigefügten und am ... 2003 vom Ordnungsdistrikt ... ausgestellten Führerschein der Basis 2 ist zu entnehmen, dass die Personalien des Führerscheininhabers wie folgt lauten: ..., Sohn von ..., Inhaber des Personalausweises ... der ...-Behörde, geboren am ...1962 (Bl. 52 der Beiakte III, Übersetzung Bl. 54 f. der Beiakte III). Den ebenfalls vorgelegten Personalausweis, (Bl. 49 f. der Beiakte III, Übersetzung Bl. 56 f. der Beiakte III) ist auf den Namen ..., geboren am ... 1962 in ..., ausgestellt.
In einem Vermerk vom
Mit Schriftsätzen vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Bescheid vom
Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, der Bescheid gehe mehrfach von unrichtigen Annahmen aus. Es treffe nicht zu, dass die Internetseite des Klägers schwer zu öffnen sei. Unter der vom Kläger angegebenen Adresse ... sei sie, wovon man sich selbst überzeugt habe, ohne weiteres zu öffnen. Dass die Seite vom Kläger stamme, ergebe sich eindeutig daraus, dass der Kläger sich offen zu dem Inhalt bekenne und darin sein Foto veröffentliche. Soweit die Internetseite Artikel in deutscher oder englischer Sprache enthalte, gebe der Kläger an, dass diese von einem Freund übersetzt worden seien. Der Kläger bestreite auch, dass der von ihm in das Verfahren eingeführte Führerschein auf den Namen ... eine Fälschung sei. Er bitte um Überprüfung durch das Auswärtige Amt oder das Landes- bzw. das Bundeskriminalamt. Die Homepage des Klägers sei geeignet, ihn im Falle seiner Rückkehr in den Iran in seiner körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit zu gefährden. Jede Opposition werde von dem Regime Ahmadinedschad scharf verfolgt. Das Vorgehen gegen Oppositionelle habe sich seit den letzten mit Gewalt aufgelösten Demonstrationen weiter verschärft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit
4. Mit Schriftsatz vom
Der letzte datierte Beitrag trägt das Datum ... 2011 (Beiakte IV, Bl. 21). Die Folgeantragsstellung erfolgte durch den Kläger persönlich am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
In Beiakte IV, Bl. 84 bis 87, befindet sich eine Übersetzung aus der persischen Sprache. Dem Übersetzer wurden fünf DIN A4-Seiten zwecks einer zusammenfassenden Übersetzung überlassen, die allesamt aus einer Internetseite stammten (siehe Beiakte IV, Bl. 16 bis 20). Der Übersetzer wies darauf hin, dass diese Beiträge kein Datum enthielten. Die Überschrift des ersten Beitrages laute: „Strampeln der Regierung im Rachesumpf der Bevölkerung“. Der Beitrag ende mit: „Autor ...“. Die Überschrift des zweiten Beitrages laute: „Auf zum Boykott der Wahlen“, Autor wie oben. Der dritte Beitrag sei übertitelt mit: „Das von Allah gewählte Reich und die glanzvolle Wahl (Wahlbeteiligung) der Bevölkerung“; Autor wie oben ... (siehe Beiakte IV, Bl. 87).
Am
Er sei politisch in Deutschland aktiv. Er unterstütze die Gruppierung oder Organisation, die das Regime im Iran bekämpfe. Er selbst glaube an die Partei der Konstitutionellen Monarchie (Übergabe eines Schreibens und Bilder auf einer Demonstration vom ... 2007 und ... 2007). Auf Nachfrage, was er noch mache, außer an diesen Demonstrationen teilzunehmen, gab der Kläger an, viele Leute hätten inzwischen Pässe bekommen und seien nicht mehr hier. Auch der, der zu Demonstrationen aufgerufen habe, sei mittlerweile weg. Er sei immer noch Anhänger der Partei (Übergabe von zwei weiteren Schreiben der Konstitutionellen Monarchistischen Partei - CPI -). Mittlerweile seien in ... nur noch sehr wenige Iraner, es fänden auch derzeit keine Demonstrationen statt. Die eingereichten Karikaturen habe er aus dem PC und habe sie kopiert, und zwar auf seine eigene Internetseite ... Dort stelle er die Dinge ein, die ihn interessierten. Wenn man diese Bilder im Iran sehe, würde man ihn aufhängen. Er habe sein Bild auf der Seite veröffentlicht, weil er damit kämpfe, dass er gegen das Regime sei. Auf Nachfrage, ob unter den Artikeln, die er auf seiner Internetseite einstelle, auch Artikel seien, die er selber verfasst habe, gab der Kläger an, das sei nicht der Fall. Wenn er einen Artikel finde, der seine Meinung unterstütze, dann stelle er diesen Artikel auf seine Internetseite. Auf Frage, was er bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, gab der Kläger an, wie er aufgeschrieben habe, sei er bekannt. Er habe zu der Zeit Material zu Hause gehabt und zwar Flugblätter. Da er Karikaturen veröffentlicht habe, könne man wegen solcher Aktivitäten umgebracht werden. Der Iran beobachte diese Aktivitäten. Schließlich übergab der Kläger noch eine Liste von Personen, die seine Identität bestätigen könnten (Beiakte IV, Bl. 97).
Mit Bescheid vom 28.01.2013 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Weiterhin wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 02.02.2004 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt. Sofern der Kläger vorgetragen habe, vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich politisch betätigt, es habe sich eine Gefährdung seiner Person ergeben, weil bei einer Hausdurchsuchung Flugblätter gefunden worden seien, könne diesem Sachvortrag nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Erklärungsversuch des Klägers, er habe über Jahre hinweg seine wahren Ausreisegründe verschwiegen, weil er nach Kanada habe weiterreisen wollen, in keinster Weise überzeugten, sei es dem Kläger nicht gelungen, eine politische Betätigung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Die Aussage müsse als glatt und lediglich zielgerichtet gewertet werden. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt und daraus ergebe sich im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Gefährdung, sei bereits im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth
Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, liegen ebenfalls nicht vor.
Der Bescheid wurde am 31.01.2013 als Einschreiben zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz seines neuen Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2013 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2013 erheben und beantragen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung),
1. den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2013 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären internationalen Schutz, hilfsweise nationalen Schutz zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 wurde zur Begründung der Klage angeführt, der Kläger sei als Zarathustra-Anhänger religiös aktiv und gehöre einer Gemeinde an. Dazu würden noch Unterlagen vorgelegt. Er müsse also im Falle seiner Rückkehr mit einem gewaltsamen Tod rechnen. Der Kläger habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Glauben (Islam) schon im Iran nicht mehr praktiziert habe. Ein Nachfluchttatbestand nach § 28 AsylVfG liege nicht vor. Der Kläger kümmere sich um eine entsprechende Bestätigung seiner Religionszugehörigkeit, diese solle in den nächsten Wochen eingehen. Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2013 weiter ausgeführt, es sei für den Kläger relativ schwer, einen Nachweis seiner Zugehörigkeit zur Zarathustra-Religion zu führen. Entsprechende Gemeinden gäbe es nur in Belgien, Frankreich und wohl auch in London. Der Kläger versuche jetzt, über mehrere Bekannte einen Kontakt nach London herzustellen. Darüber hinaus befänden sich derzeit einige Bekannte des Klägers in Deutschland, die den Kläger schon aus der Zeit vor der Ausreise aus dem Iran her kennen würden. Auch diese Bekannten kontaktiere der Kläger nunmehr, um entsprechende Bestätigungen zu erhalten.
Mit Beschluss der 3. Kammer vom 05.11.2014 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Beklagte zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auch das allein noch klagegegenständliche Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ermessensgerecht abgelehnt hat. Der Kläger hat demzufolge weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes, noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung national-subsidiären Schutzes.
Der Kläger hat gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf Änderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie auf den begehrten subsidiären Schutz bzw. die hilfsweise begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG).
Hinsichtlich des nur noch gestellten Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich (vgl. BVerwGE 60, 316, 325; BVerwG NJW 1981, 2595; BVerwG NVwZ-RR 1993, 667); die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 VwVfG ist für die vom Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 AsylVfG nicht erfassten Anträge, gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG auch nicht ausgeschlossen. Diese Überprüfung im Ermessenswege ist im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes entgegen § 71 Abs. 1, § 13 AsylVfG (i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.20132013, BGBl. I Seite 3474 m. W. v. 01.12.2013) noch möglich, da auf den vorliegenden Sachverhalt § 71 Abs. 1, § 13 Abs. 2 AsylVfG (a. F., in der zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags am 23.01.2012/08.03.2012 gültigen Fassung) noch Anwendung findet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (…) zurückgenommen werden. Vergleichbares gilt für rechtmäßige, nicht begünstigende Verwaltungsakte gemäß § 49 VwVfG (Widerruf). Für den Betroffenen besteht insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens.
Das Gericht ist bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, Ermessensüberschreitungen und Ermessensfehlgebrauch der Behörde zu überprüfen (§ 114 VwGO). Es ist insbesondere nicht befugt, das der Behörde zustehende Ermessen selbst nach eigenen Vorstellungen auszuüben. Nur bei besonders gelagerten Sachverhalten, in denen sich das Ermessen der Behörde „auf Null“ verengt, kann sich der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung ausnahmsweise auf eine bestimmte konkrete Entscheidung, hier die beantragte Zuerkennung von subsidiären internationalen Schutz und die hilfsweise beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten, verdichten.
Die Voraussetzungen für die Annahme, dass das Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlerfrei nur durch Eintreten in eine erneute Sachbehandlung und die gewünschte Anerkennung subsidiären internationalen bzw. nationalen Schutzes hätte ausgeübt werden können („Ermessensreduzierung auf Null“), liegen hier nicht vor.
Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2013 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ergänzend ist aufgrund der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:
Soweit im dritten Folgeantrag auf die Vorfluchtgeschichte des Klägers - Vorfälle im Strandabschnitt ... - abgestellt wird, war dieser Vortrag betreffend das Jahr 1382 (2003 nach dem gregorianischen Kalender) bereits Gegenstand des Erstverfahrens und wurde im rechtskräftigen
Soweit zur Begründung des dritten Folgeantrags die exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Form eines Internetauftritts (..., 24 Seiten, Beiakte IV, Seite 4 bis 28) vorgetragen wird, ist zunächst festzuhalten, dass die vorgenannte Internetseite einschließlich der „letzten veröffentlichten Artikel vom September und Oktober 2011“ bereits Gegenstand des klageabweisenden Urteils vom 17.10.2011 war: „Da sich der Kläger durch seinen Internetauftritt qualitativ nicht exponiert hat, mithin aus der Sicht iranischer Stellen nicht aus der Masse der von europäischem Boden aus gegen das Regime protestierende Exiliraner hervorhebt, besteht für ihn nicht die beachtliche Gefahr, von den iranischen Seiten als ernsthafter, auf die Verhältnisse im Iran einwirkende Regimegegner angesehen und mit entsprechenden Sanktionen überzogen zu werden“ (Urteilsabdruck Seite 11).
Inwieweit der nunmehr vorgelegte Internetausdruck mit dem letzten veröffentlichten/übernommenen Artikel vom ... 2011 an dieser rechtskräftigen Würdigung etwas ändern soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Somit bieten die vorgenannten Internetaktivitäten, die der Kläger inzwischen auch nicht mehr weiterverfolgt (Niederschrift Seite 3), auch keinen (tatsächlichen) Anknüpfungspunkt für eine erneute/andere Ermessensausübung der Beklagten. Entsprechendes gilt für die Aktivitäten des Klägers für die Partei der konstitutionellen Monarchie (Bescheinigungen von 2007), die bereits Gegenstand des ersten Folgeverfahrens waren (B 3 K 06.30147, Urteil vom 10.10.2007).
Soweit der dritte Folgeantrag mit der Rückkehr des Klägers „zu seinem ursprünglichen Glauben, dem Zarathustran“ begründet wird, handelt es sich um neues Vorbringen, das noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Folgeverfahren war, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den Glaubenswechsel vor zwei bis drei Jahren vollzogen und eine entsprechende Bescheinigung/Mitteilung vorgelegt. Letztere war und ist im Übrigen weder dem Gericht noch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt.
Zunächst ist entsprechend der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe (MiLo) festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Moslems, die im Iran zur Religion der Zoroastrier übertreten, nicht mit Repressalien seitens des iranischen Staates zu rechnen haben.
Eine etwaige Gefährdung des Klägers durch einen Übertritt bzw. die Rückkehr zur Religion der Zoroastrier ist allerdings - unabhängig von Vorstehendem - schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Kläger zwar angibt, er sei „im Herzen … Anhänger der Zarathustra-Religion“ (Niederschrift Seite 4), jedoch keinerlei Annäherung an diese Religionsgemeinschaft erkennen lässt. Er hat sich in Deutschland weder um eine Kontaktaufnahme zum zarathustrischen Verein in Hamburg gekümmert, was über das Internet ohne weiteres möglich wäre. Noch verfügt er über die geringsten Informationen über die Zeremonie zur Aufnahme in die Gemeinschaft der Zoroastrier (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2004 an das VG Karlsruhe, MiLo: „Konvertiten werden durch eine einfache Zeremonie im Beisein eines Priesters in die Gemeinschaft der Zoroastrier aufgenommen. Hauptbestandteile der Zeremonie sind Sedre und Koshti. Sedre ist ein weißes Hemd …, Koshti ist ein Gürtel“).
Angesichts dessen besteht auch unter dem Gesichtspunkt eines Religionswechsels kein Anlass für eine gerichtliche Beanstandung der ablehnenden (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten.
Die Klage konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.