Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2016 - B 2 K 15.980

published on 16/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2016 - B 2 K 15.980
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015, der ihr die gewerbliche Nutzung des Anwesens ... in ... untersagt.

Die Klägerin bzw. deren Inhaber ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... (Anwesen ..., ...). Im November 2014 ging bei der Stadt ... eine schriftliche Beschwerde ein, wonach die Klägerin massiven Maschinenlärm auf dem vorgenannten Anwesen verursacht habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass mehrere Baucontainer auf dem Grundstück abgestellt worden seien und das Grundstück wohl inzwischen gewerblich genutzt werde. Daraufhin stellte die Beklagte im Rahmen einer Baukontrolle am 15.01.2015 fest, dass im Kellergeschoss eines ehemaligen Wohnhausneubaus (Baugenehmigung aus dem Jahr 1974) Lagerräume errichtet wurden. Auf dem Grundstück selbst wurden kleine Werkstattmagazine, Baucontainer, Transporter, kleinere Baumaßmaschinen (Kleinstbagger), Rüttelplatten, Mulden etc. gelagert. Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung wurde weder beantragt noch erteilt. Die Baugenehmigung für den Wohnhausneubau des ehemaligen Bauherrn aus dem Jahr 1974 ist inzwischen abgelaufen.

Mit Schreiben der Stadt ... vom 07.04.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Bauantrag für den Lagerplatz zu stellen und zu einem Besprechungstermin zu erscheinen. Im Rahmen des gemeinsamen Termins in der Bauberatung der Beklagten am 19.06.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, eine genaue Betriebsbeschreibung vorzulegen, so dass seitens der Stadt ... eine evtl. Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Aufgrund der klägerischen Betriebsbeschreibung vom 06.07.2015 wurde das Vorhaben planungsrechtlich geprüft. Nach Auffassung der Beklagten ist die Ausführung eines Garten- und Landschaftsbaugewerbes, was auch die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz umfasse, nicht mit einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet vereinbar. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 22.09.2015 zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Mit Schreiben vom 15.10.22015 nahm der Inhaber der Klägerin hierzu Stellung.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015 wurde der Klägerin sodann die gewerbliche Nutzung des Anwesens ... in ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., zu Lager- und Betriebszwecken (Garten- und Landschaftsbau) ab dem 01.01.2016 untersagt. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sollte die Unterlassungsverpflichtung spätestens nach Ablauf von acht Wochen ab Bestandskraft des Bescheids erfüllt werden (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 des vorgenannten Bescheids sind sämtliche dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb dienenden Gerätschaften und Bau- sowie Betriebsstoffe von dem unter Ziffer 1 genannten Grundstück bis zum 01.03.2016 bzw. binnen acht Wochen ab Bestandskraft des Bescheides zu räumen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Weiter wurden für den Fall der nicht-fristgemäßen Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen jeweils Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 € angedroht (Ziffern 4 und 5).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 19.01.2016 vorgetragen, dass der Inhaber der Klägerin das lediglich mit einem Kellergeschoss bebaute Grundstück im Jahr 2014 erworben habe, um dort ein Mehrfamilienwohnhaus zu errichten. Zwischenzeitlich habe der Inhaber der Klägerin, der seit 10 Jahren einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb im Nebenerwerb betreibe, das Grundstück kultivieren, d. h. Wildwuchs entfernen sowie Pflasterarbeiten vornehmen wollen. Zu diesem Zweck habe er die für die Durchführung der Pflasterarbeiten benötigten Gerätschaften wie Rüttelplatte, Kleingeräte sowie einen Minibagger vor Ort bereitgehalten. Auch Rasenmäher, Motorsense sowie die aufgestellten Metallcontainer seien für die Kultivierung der Fläche benötigt und dort abgestellt worden. In dem bereits im Jahr 1974 errichteten Kellergeschoss habe der Inhaber der Klägerin einen „Partykeller“ eingerichtet, der für private Feiern genutzt werde. Im Rahmen der von Klägerseite vorgelegten Baubeschreibung sei ausgeführt worden, dass das fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs mit hohen Nadelbäumen und reichlich Buschwerk bewachsen gewesen sei. Aufgrund entsprechender Genehmigung des Umweltamts der Beklagten seien diese Bäume, die bis zu 20 m hoch gewesen seien, durch den Inhaber der Klägerin entfernt worden. Weiter sei ausgeführt worden, dass lediglich eine Teilfläche des Grundstücks für die abgestellten Geräte des klägerischen Nebengewerbes genutzt werde. Im Übrigen diene das Grundstück als privater Gemüsegarten und Rückzugsort für die Familie des Inhabers der Klägerin. Im Rahmen der Betriebsbeschreibung sei weiter darauf hingewiesen worden, dass vor Ort keine Fremdaufträge durchgeführt worden seien und dass eine Lagerung von Materialien nicht stattfinde, sondern lediglich Arbeitsgeräte dort abgestellt würden. In seiner Stellungnahme vom 15.10.2015 habe der Inhaber der Klägerin ausgeführt, dass ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb auf dem Grundstück nicht betrieben werde. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Betriebsstätte des klägerischen Gartenbaubetriebs in der ... in ... befinde und das Anwesen ... lediglich als Abstellplatz für Gerätschaften diene. Dort seien lediglich zwei Autoanhänger mit Kleingeräten und Minibagger abgestellt. Eine An- und Abfahrt der Gartenbaugeräte finde lediglich gelegentlich, d. h. ca. 3 bis 4-mal pro Woche im Frühjahr und Sommer morgens und abends statt.

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es liege bereits keine Nutzungsänderung vor, vielmehr unterliege das Abstellen von Anhängern mit Arbeitsgeräten eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs in einem allgemeinen Wohngebiet keiner Baugenehmigungspflicht. Lediglich ein kleiner Teil des Grundstücks werde zu Abstellzwecken genutzt. Dies stelle keine gewerbliche Nutzung dar, die sich als anzeige- und genehmigungspflichtige Nutzungsänderung qualifizieren lasse. Die teilweise Nutzung eines Grundstücks im allgemeinen Wohngebiet als Stellplatz für eigene Kraftfahrzeuge stelle sich auch im allgemeinen Wohngebiet nicht als unzulässig im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - dar. Unzulässig seien dort lediglich Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge. Diese Tonnage werde vorliegend jedoch nicht erreicht, vielmehr handele es sich um Anhänger, die mittels PKW gezogen werden könnten. An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn man das Abstellen der Anhänger dem klägerischen Nebengewerbe zuordne.

Die Beklagte unterstelle dem Inhaber der Klägerin, dass er das Grundstück ... in ... zu Lager- und Betriebszwecken für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb nutze. Dies sei unzutreffend. Wie sich aus den für die Baumfällungen erteilten Genehmigungen ergebe, sei umfangreicher Maschineneinsatz für die Kultivierung des verwahrlosten und mit Gehölzen bewachsenen Grundstücks erforderlich gewesen. Dass der Inhaber der Klägerin zufällig im Nebengewerbe einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb betreibe und über eigene Gerätschaften verfüge, ändere hieran nichts. Mithin könnten die erforderlichen Gerätschaften für die Dauer der Grundstückskultivierung dort abgestellt werden. Die in den Containern gelagerten „Gegenstände“ würden allesamt für die Gartenarbeiten auf dem klägerischen Grundstück benötigt. Sie seien bereits nicht Gegenstand des Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Gegenstand des klägerischen Betriebes seien lediglich die auf dem fraglichen Grundstück eingesetzten Maschinen wie Minibagger und Kleingerät. Diese seien dort auf Anhängern gelagert. Sie würden zwar zugegebenermaßen auch für Fremdnutzung in Anspruch genommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Geräte für die Dauer der Einsatzzeit auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden könnten. Mithin existiere für den streitgegenständlichen Bescheid keine Rechtsgrundlage.

Selbst wenn die Nutzung des Grundstücks für das Abstellen der Anhänger als gewerbliche Nutzung anzusehen und daher baugenehmigungspflichtig sei, müsse die entsprechende Baugenehmigung von Seiten der Beklagten erteilt werden. Derartige Stellplätze seien - nachdem sie keine gesonderten, weiteren Störungen hervorrufen würden - als übliche Nutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig, vgl. § 12 BauNVO. Zudem handele es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, da eine bloße Abstellung der Fahrzeuge stattfinde und An- sowie Abfahrtsverkehr nur in äußerst geringem Umfang während weniger Wochen im Jahr erfolge. Mithin sei der streitgegenständliche Bescheid aufgrund materieller Zulässigkeit der ausgeübten Nutzung jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Inhaber der Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2015 selbst eine Betriebsbeschreibung für das streitgegenständliche Grundstück vorgelegt habe, wonach bis zur Errichtung eines späteren Mehrfamilienhauses eine Teilfläche des Anwesens für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb, also gewerblich, genutzt werde. Bei der tatsächlichen Meldeadresse des klägerischen Gewerbes in der ... in ... handele es sich gleichzeitig um die Wohnanschrift des Inhabers der Klägerin. Die dort vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten würden die Führung eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes nicht zulassen. Denn es handele sich um einen Wohnkomplex mit insgesamt 7 Mietparteien. Insofern könnten dort lediglich Büroarbeiten für den klägerischen Betrieb getätigt werden. Dies unterstreiche umso mehr, dass das Grundstück ... zweifelfrei dem klägerischen Gewerbebetrieb zuzuordnen sei, da eine Lagerung der Gerätschaften sowie der Bau- und Betriebsstoffe auf dem Anwesen ... nicht möglich sei. Es liege daher eine formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung vor, da eine Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt worden sei. Neben den von Klägerseite genannten eingesetzten Fahrzeugen und Kleingeräten würden auf dem Grundstück offensichtlich auch für den Garten- und Landschaftsbau benötigte Bau- und Betriebsstoffe gelagert sowie mehrere ungenutzte Mulden. Zudem würden diverse Pflasterarbeiten im Sichtbereich des Anwesens eine Art Ausstellung (Bemusterung) für Endkunden vermuten lassen. Aus Sicht der Beklagten liege daher offensichtlich eine gewerbliche Nutzung in Form eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes vor. Auch der Inhaber der Klägerin habe im Rahmen seiner Anhörung (Bl. 4, Akte 1767/15) angegeben, dass das Grundstück als Abstellplatz für seinen Gewerbebetrieb diene. Er verkenne dabei allerdings, dass ein vom Gewerbebetrieb räumlich getrennter Lagerplatz Teil des Gewerbebetriebs bleibe und als solcher zu bewerten sei. Auch sei die ausgeübte Nutzung im faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Es handele sich nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Denn tatsächlich würden eben nicht nur Anhänger auf dem Grundstück abgestellt. Wie bereits im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides erläutert, bleibe der gewerblich genutzte Lagerplatz Teil des Garten- und Landschaftsbaubetriebes. Deshalb sei zur Beurteilung der Zulässigkeit des Lagerplatzes auf einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb abgestellt worden, der in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Abzustellen sei auf den Betriebstyp als solchen, nicht jedoch auf die Einzelheiten des konkreten Betriebs. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass auch die optische Dominanz des Gewerblichen (Bau- und Betriebsstoffe, Bagger, Mulden, Container, Gerätschaften usw.) als entscheidungsbildendes Kriterium dazu geführt habe, dass der gewerbliche Lagerplatz als für die Umgebung störend eingestuft worden sei. Mithin erweise sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kellerräume würden von der Nutzungsuntersagung nicht erfasst, solange diese tatsächlich privat genutzt würden.

In Erwiderung hierauf trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 21.03.2016 und vom 13.06.2016 ergänzend vor, dass die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auferlegte Räumungsverpflichtung bereits zu unbestimmt sei, so dass hierauf aufbauend auch die Ziffern 3 und 5 des Bescheides aufzuheben seien. Die zu beseitigenden Gegenstände seien nicht konkret bezeichnet worden. Betreffend der Gerätschaften, Betriebsstoffe und anderen dauerhaft bleibenden Gegenstände sei eine hinreichend Bestimmtheit des Bescheids nur erreichbar, wenn diese auch benannt würden. Auch stünden hier keine ständig wechselnden Materialien im Raum. Im Übrigen könne keine Entfernung von Baustoffen oder Gerätschaften verlangt werden, die auf dem fraglichen Grundstück benötigt würden. In diesem Punkt nehme der streitgegenständliche Bescheid keine notwendigen Differenzierungen vor. Bereits am 01.09.2015 und damit vor Bescheidserlass habe der Inhaber der Klägerin mit der entsprechenden Abmeldung zur Betriebsstätte erklärt, dass fragliche Grundstück nicht für seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb nutzen zu wollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte noch immer auf die inzwischen überholte Betriebsbeschreibung abstelle. Zutreffend sei zwar, dass auf dem Anwesen ... keine Lagerfläche für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb vorhanden sei. Aber auch das Grundstück ... sei für die Lagerung von Betriebsgegenständen nicht erforderlich. Der Inhaber der Klägerin habe dieses Grundstück im Jahr 2014 gemeinsam mit seinem Bruder erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Garten- und Landschaftsbaubetrieb bereits seit mehr als 8 Jahren bestanden. Die insoweit benötigten Maschinen befänden sich in dafür angeschafften PKW-Anhängern. Dies habe den Vorteil, dass der Inhaber der Klägerin mobil bleibe, die Rüstzeiten verringere und keine Lagerkapazitäten benötige. Für diese PKW-Anhänger sei der Kläger nicht auf das Grundstück ... angewiesen; die Anhänger würden vielmehr berechtigt und zulässig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Baumaterialien würden jeweils just in time auf die jeweilige Baustelle geliefert. Die von Beklagtenseite vorgelegten Lichtbilder würden seit langem nicht mehr der Realität entsprechen. Im Übrigen berufe sich die Beklagte lediglich auf Mutmaßungen, insbesondere was die angebliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks als Ausstellungsfläche anbelange. Die abgelagerten Platten habe der Inhaber der Klägerin günstig erworben, um den Einfahrtsbereich des gegenständlichen Grundstücks provisorisch zu befestigen. Einer Pflasterung der Einfahrt stünden weder planerische noch anderweitige städtebauliche Gründe entgegen. In den Containern würden sich Gartengeräte befinden wie Rasenmäher, Sense, Heckenschere, Schaufel und Besen, die für die kontinuierliche Pflege der Rasenfläche, Hecken und der Grundstückseinfahrt benötigt würden. Mulden würden auf dem fraglichen Grundstück nicht abgestellt. Mithin sei auch keine „optische Dominanz des Gewerblichen“ erkennbar.

Mit Beschluss vom 11.03.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Aufgrund Beschlusses vom 11.03.2016 wurden die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... und dessen näherer Umgebung durch die Einzelrichterin am 04.04.2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12.04.2016 bzw. 21.04.2016 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Der Bescheid begegnet zunächst im Hinblick auf die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Nutzungsuntersagung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Beseitigungsanordnung. Im Unterschied hierzu werden aber durch eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich keine irreparablen Zustände geschaffen, denn der Betroffene wird lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu deren Aufnahme er mangels Baugenehmigung nicht berechtigt ist (vgl. BayVGH v. 29.09.2981, BayVBl. 1982, 51; BayVGH v. 06.02.1980, BayVBl. 1980, 246).

Vorliegend erweist sich die von Klägerseite ausgeübte Nutzung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... als materiell baurechtswidrig. Die in Rede stehende Lager- bzw. Abstellnutzung ist mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -, § 4 BauNVO. Auch stellt sich der Lagerplatz als Teil des klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetriebes dar. Zwar wird von Klägerseite vorgetragen, dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen und abgestellten Geräten um Privatgegenstände des Inhabers der Klägerin handelt bzw. dass die fraglichen Gegenstände und Gerätschaften lediglich zur Rekultivierung des Anwesens FlNr. ... auf dieses verbracht worden seien. Diesen Ausführungen stehen jedoch die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gewonnen Eindrücke entgegen. So wurden auf dem fraglichen Grundstück drei Metallcontainer sowie eine mobile Hütte angetroffenen, in denen sich jeweils etliche Gerätschaften (Rasenmäher, Laubbläser, Motorsäge, Büffelheber, Elektrokreissäge, Benzinkanister, Hochdruckreiniger, Spaltaxt, Beile, Helme, diverse Schubkarren, Schaufeln, Gabeln, Besen, Eimer) und Materialen (Schläuche, Schwämme, Abdeckplanen, Scharniere, Riegel, Stifte, Meter, Ösen, Muttern) befanden, die in dieser Vielzahl unmöglich lediglich für eine Rekultivierung des fraglichen Anwesens benötigt werden bzw. wurden. Zumal das Anwesen ... lediglich im südwestlichen Bereich eine schmale Grünfläche und darüber hinaus keinen Baumbestand mehr aufweist, für dessen Pflege die vorgenannten Gerätschaften benötigt werden könnten. Die etwaig vormals vorhandenen Hecken und Bäume dürften nach dem Eindruck vor Ort vielmehr bereits vor einiger Zeit entfernt worden sein. Auch die in der westlichen Doppelgarage angetroffenen Gerätschaften (Gabelstapel, Gefährt zum Holzrücken) dürften auf dem fraglichen Anwesen keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit finden, so dass davon auszugehen ist, dass diese für den klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötigt werden. Gleiches gilt für die angetroffene Vielzahl von Balken und Deckenstützen. Mithin werden weit überwiegend nur Materialien gelagert bzw. Gerätschaften abgestellt, deren Verwendung nur im Zusammenhang mit dem klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb Sinn ergibt. Für die planungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass vorliegend nicht der klägerische Gesamtbetrieb in Rede steht, sondern lediglich der auf dem Anwesen ... angetroffene Lager- und Abstellplatz. Denn im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet kann die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebs (vgl. BVerwG v. 03.12.1992, Az. 4 C 27.91; v. 08.11.2001, Az. 4 C 18.00). Planungsrechtliche bedeutungslos ist weiterhin, dass sich der „eigentliche“ Betriebssitz der Klägerin in der ... in ... und damit in einiger Entfernung zu dem gegenständlichen Lager- bzw. Abstellplatz befindet. Die räumliche Trennung macht das Vorhaben der Klägerin nicht zu einem „selbstständigen“ Lagerplatz. Ein räumlich getrennter Lagerplatz bleibt vielmehr Teil des Gewerbebetriebes und ist als solcher zu bewerten (vgl. BVerwG v. 08.11.2001 a. a. O. m. w. N.).

Nach dem vorliegend die planungsrechtliche Zulässigkeit regelnden § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO erweist sich die klägerische Lager- und Abstellfläche als materiell baurechtswidrig, denn nach dem oben Ausgeführten handelt es sich um einen Lagerplatz des Garten- und Landschaftsbaubetriebes, der im Hinblick auf die mit ihm typischerweise verbundenen Störungen zweifelsfrei keinen im allgemeinen Wohngebiet ohnehin nur ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellt. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ist vorliegend nicht einschlägig, denn der klägerische Betrieb stellt keinen Gartenbaubetrieb im Sinne der Vorschrift dar, da er im Wesentlichen eine landschaftspflegerische Ausrichtung aufweist.

Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH v. 08.05.2000, Az. 1 B 97.2860 m. w. N.). Gegenstand dieser Betrachtung sind alle Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG v. 21.02.2002, BVerwGE 116, 155 [160]; v. 09.10.1990, Az. 4 B 121.90). Mithin dürfen unübliche oder betriebsfremde Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Betriebes nicht berücksichtigt werden, weil sie auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden könnte (vgl. BayVGH v. 26.03.1984, BayVBl. 1984, 432). Auch optische Auswirkungen können bei der Beurteilung des Störgrades berücksichtigt werden (vgl. BVerwG v. 10.07.2006, Az. 4 B 45.06; BayVGH v. 09.08.2007, Az. 25 B 05/1339).

Der hier in Rede stehende Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist mit einem Bauunternehmen vergleichbar. Ein Bauunternehmen ist nach der o.g. und hier zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Weder ein Bauunternehmen noch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sind mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. VGH BW v. 09.02.2010, Az. 3 S 3064/07). Eine Abweichung von dieser Beurteilung kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. VG Ansbach v. 13.06.2007, Az. AN 18 K 06.04010). Zwar wurde von Klägerseite erklärt, dass eine An- und Abfahrt auf dem gegenständlichen Anwesen äußerst selten (3 bis 4-mal pro Woche im Frühjahr und Sommer) stattfinde, so dass - quasi entgegen der zu unterstellenden typisierenden Betrachtungsweise - der Betrieb vorliegend nicht mit mehr als nur geringfügigen Lärmemissionen verbunden sei. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Denn die durch § 4 BauNVO geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es vielmehr um die Vermeidung als atypischer angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG v. 28.02.2008, Az. 4 B 60/07; BayVGH v. 02.10.2014, Az. 15 ZB 13.819). Mithin kann ein Vorhaben durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut“ wie die Erzeugung von Geräuschen sein (vgl. OVG NRW v. 25.02.2003, Az. 10 B 2417/02 m. w. N.) Vorliegend ergibt sich der Störgrad des klägerischen Lagerplatzes gerade aus den optischen Auswirkungen, die im gerichtlichen Augenschein festgestellt wurden. So wird nahezu das gesamte Anwesen zur Ablagerung von Materialien und Gerätschaften genutzt, die objektiv im Zusammenhang mit einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb stehen, so dass insgesamt eine „optische Dominanz des Gewerblichen“ besteht, die im hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet als atypisch und damit gebietsunverträglich einzustufen ist.

Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass die Klägerin das fragliche Anwesen als Stellplatz nutze und diese Nutzung nach § 12 BauNVO auch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei, verfängt diese Argumentation nicht. Denn § 12 Abs. 2 BauGB beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in allgemeinen Wohngebieten auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Ein Abstellen von Fahrzeugen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes ist nach dem oben Ausgeführten damit gerade nicht zulässig.

2.

Darüber hinaus erweist sich auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Räumungsverpflichtung als rechtmäßig.

Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, dann deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung. Auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO können mithin auch immer dann auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienende Anwesenheit der Gegenstände manifestiert (vgl. BayVGH v. 29.11.2007, BayVBl. 2008, 629).

So liegt der Fall hier. Die vorliegend in Rede stehende Nutzung ist materiell illegal (s.o.). Daher darf die ausgesprochene Nutzungsuntersagung mit der weiterhin verfügten Räumungsanordnung verbunden werden. Denn die von Klägerseite ausgeübte, im allgemeinen Wohngebiet atypische Nutzung besteht gerade in der Lagerung von Gegenständen. Die rechtswidrige Nutzung manifestiert sich damit gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der beim Augenschein angetroffenen Materialien und Gerätschaften.

Auch bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Räumungsverpflichtung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern richtet sich - worauf das Attribut „hinreichend“ in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verweist - nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden (Fach-)Rechts (vgl. BVerwG v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351; BayVGH v. 16.12.1981, DVBl. 1997, 376). Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird auch dann genügt, wenn sich der Inhalt der Regelung im Wege der Auslegung (analog §§ 133, 157 BGB) ermitteln lässt. Nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides sind sämtliche dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb dienenden Gerätschaften und Bau- sowie Betriebsstoffe zu räumen. In den Gründen des Bescheides wird weiter ausgeführt, dass auf dem fraglichen Grundstück anlässlich von Baukontrollen kleine Werkstattmagazine, Baucontainer, Transporter, kleinere Baumaschinen (Kleinstbagger), Rüttelplattern, Mulden etc. angetroffen worden seien. Im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem fraglichen Anwesen gelagerten Gegenstände bedarf es keiner ins Detail gehenden Bezeichnung der zu räumenden Gegenstände. Denn insbesondere im Zusammenhang mit den Bescheidsgründen sowie dem sonstigen Verwaltungsverfahren scheiden Verwechslungen im Hinblick auf die zu entfernenden Gegenstände aus. Aus dem Bescheidstenor wird klar ersichtlich, dass lediglich die für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzten Gegenstände zu entfernen sind. Auf dem fraglichen Anwesen befindliche private Sitzgarnituren etc. sind damit von der Räumungsverpflichtung ausdrücklich nicht erfasst. Auch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine nähere Bezeichnung der diversen Materialien, Gegenstände und Gerätschaften bereits im Hinblick auf den beim Augenschein angetroffenen Umfang sowie im Hinblick auf sich wahrscheinlich ständig wechselnde oder geänderte Ablagerungen unmöglich ist (vgl. BayVGH v. 17.05.2011, Az. 20 CS 11.907). Mithin wird aus dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend klar ersichtlich, was von der Klägerin gefordert wird. Zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen. Bleiben solche aus oder sind diese wie im vorliegenden Fall nicht bestimmt genug, so geht dies zulasten des Bauherrn (vgl. Simon/Busse, Art. 76 BayBO, Rn. 297 m. w. N.).

3.

Schließlich sind die in den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheides angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Insoweit wurden von Klägerseite zudem weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwände erhoben.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. ...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 09/02/2010 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
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published on 14/07/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
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Annotations

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.