Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2016 - B 2 K 15.518

published on 28/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2016 - B 2 K 15.518
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen von Seiten des Landratsamtes Kronach erteilte Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 27.01.2015 die Erteilung einer Zulassung für die Errichtung eines Erdwalles auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des L.-baches. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde das Wasserwirtschaftsamt Kronach als amtlicher Sachverständiger gehört und erstatte mit Datum vom 09.03.2015 ein Gutachten. Das Vorhaben wurde im Überschwemmungsgebiet des L.-baches im Mündungsbereich des S.-baches und des L.-baches errichtet. Das Vorhabengrundstück wurde letztmalig im Jahr 2006 in Folge eines heftigen Niederschlagsereignisses überflutet. Noch im gleichen Jahr wurde im Nachgang zum Schutz des Firmengeländes und der unterhalb liegenden Bebauung vor Starkniederschlägen und kleineren Hochwässern eine Erdwallaufschüttung vorgenommen. Der Erdwall ist ca. 150 m lang, 0,94 bis 1,0 m hoch und im Mittel 7 m breit. Um nachteilige Auswirkungen auf das örtliche Abflussgeschehen ausschließen zu können, wurden von Seiten des durch die Beigeladene im Genehmigungsverfahren beauftragten Ing.-Büro ... aus ... für unterschiedliche Lastfälle hydraulische Hochwasserabflussberechnungen durchgeführt. Das Ing.-Büro kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben bei beiden Lastfällen (Lastfall 1: HQ100 L.-bach auf HQ20 S.-bach; Lastfall 2: HQ100 S.-bach auf HQ20 L.-bach) nicht nachteilig auf das Abflussgeschehen auswirke. Die Hochwasserrückhaltung und der Abfluss würden nach Auffassung des Ing.-Büros nur unwesentlich beeinträchtigt. Für Ober- und Unterlieger seien keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Bei kleineren Hochwässern könne eher von einer Reduzierung des Überflutungsrisikos ausgegangen werden. Die von Seiten der Gutachter zugrunde gelegten Lastfallkombinationen wurden vorher mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach abgestimmt. Die Ergebnisse der Hochwasserabflussberechnungen sind nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes nachvollziehbar und plausibel. Der verloren gehende Rückhalteraum würde zum einen durch die rückhaltende Wirkung des Erdwalles und zum anderen durch den Rückbau einer vorhandenen Aufschüttung mehr als umfangsgleich ausgeglichen. Insgesamt sei für beide Lastfälle ein Retentionsraumgewinn von ca. 520 m³ ermittelt worden. Aus Sicht des amtlichen Sachverständigen bestanden gegen die Erteilung der beantragten Zulassung daher im Grundsatz keine Bedenken. Daraufhin wurde die begehrte wasserrechtliche Zulassung mit Bescheid vom 30.06.2015 unter Beifügung der von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagenen Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Zulassung.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es sich bei der Erdwallerrichtung durch die Beigeladene nach Auskunft des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes um einen Gewässerausbau (§ 67 WHG) handele. Durch diesen Deich- und Dammbau befürchte die Klägerin als Unterlieger negative Auswirkungen auf ihr Betriebsgrundstück in der ... Straße .... In Zukunft müsse die Klägerin bei größeren Hochwässern, wie am 05.06.2002, am 06.06.2002 und zuletzt im Jahr 2006, mit einer höheren Scheitelwelle, einer höheren Fließgeschwindigkeit sowie mit einer kürzeren Vorwarnzeit rechnen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6, § 68 Abs. 3) sei der Gewässerausbau daher unzulässig. Der Bescheid des Landratsamtes vom 30.06.2015 sei somit aufzuheben.

Aus dem Bescheid (S. 4) und dem Antrag der Beigeladenen auf wasserrechtliche Erlaubnis gehe hervor, dass die Beurteilung über nachteilige Auswirkungen auf das örtliche Abflussgeschehen auf der Annahme von zwei Lastfällen beruhe (Lastfall 1: HQ100 L.-bach auf HQ20 S.-bach; Lastfall 2: HQ100 S.-bach auf HQ20 L.-bach). Diese Annahmen seien willkürlich gewählt. Die Einzugsgebiete des L.-baches und des S.-baches würden direkt aneinander grenzen und seien eng miteinander verzahnt. Deshalb müsse das Abflussgeschehen auf den gleichzeitigen Lastfall HQ100 beider Gewässer untersucht werden. Dies würden auch die Hochwässer in den Jahren 2002 und 2006 zeigen. Schließlich sei dies auch seitens des Wasserwirtschaftsamtes Kronach in einem Schreiben an das Landratsamt (SG Wasserrecht) vom 17.02.2014 gefordert worden. Demnach beinhalte die vorgelegte hydraulische Berechnung lediglich den Lastfall eines hunderjährigen Hochwasserereignisses (HQ100) des L.-baches. Zur abschließenden abflusstechnischen Beurteilung des Vorhabens sei jedoch nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes der HQ100-Lastfall des S.-baches zu ergänzend gewesen. Bei der Beurteilung des Deich- und Dammbaues seien zudem die möglichen Folgen des Klimawandels nicht berücksichtigt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Durch die Zunahme der Fließgeschwindigkeit im Bachbett des L.-baches komme es unterhalb der Verwallung zu einer kürzeren Vorwarnzeit. Auch die Scheitelwelle könne dadurch höher ausfallen. Beides könne zu erheblich höheren Schäden führen. Auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides sei vorliegend von einer Erdwallaufschüttung für Starkniederschläge und kleinere Hochwässer die Rede. Weiter werde ausgeführt, dass es sich bei der Erdwallschüttung keineswegs um einen ausreichenden Hochwasserschutz handele. Mithin würden Untersuchungen zu den Auswirkungen größerer Hochwässer fehlen. Der Retentionsraumgewinn (S. 4, Absatz 3 des Bescheides) könne aufgrund des Rückbaus einer temporären Aufschüttung nicht angerechnet werden, da es sich um eine Ablagerung von Erdaushub im Überschwemmungsgebiet im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme der Beigeladenen handele (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 WHG). Der Retentionsraumverlust im Bereich zwischen der Verwallung und dem klägerischen Grundstück sei im Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung nicht berechnet und nicht bewertet worden. Die Berechnung des Retentionsraumverlustes im Bereich der Verwallung sei falsch. Im Rahmen des Antrags auf wasserrechtliche Genehmigung fehle zudem der „Vorschlag für den Retentionsraumausgleich“, den das Landratsamt mit Schreiben vom 22.04.2014 gefordert habe. Die Zusammenfassung im Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung unter Punkt 6 führe daher zu einem falschem Ergebnis. Von den im angegriffenen Bescheid unter Ziffer III verfügten Nebenbestimmungen seien die Auflagen Ziffern 5, 7, 8 und 9 bis dato nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 30.06.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 beantragt das Landratsamt Kronach für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 13.08.2015 verwiesen. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass die Klägerin durch die Maßnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde, so dass sich die Klage als unbegründet erweise. Hinsichtlich der von Klägerseite angesprochenen, angeblich nicht erfüllten Auflagen sei die Beigeladene aufgefordert worden, die Bestätigung eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) vorzulegen, aus der sich eine ordnungsgemäße Bauausführung bzw. Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung ergeben würden.

Mit Schreiben vom 13.08.2015 führt das Wasserwirtschaftsamt Kronach zur Klagebegründung ergänzend Folgendes aus:

In Bayern würden Überschwemmungsgebiete für hundertjährliche Hochwassereignisse (sog. HQ100-Lastfälle) ermittelt, vorläufig gesichert und festgesetzt (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Auch staatliche Hochwasserschutzeinrichtungen und Neubauvorhaben würden auf hundertjährliche Hochwässer ausgelegt. Derartige HQ100-Ereignisse seien relativ große Hochwässer, die meist mit enormen Überschwemmungen verbunden seien und deren Abflüsse statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftreten bzw. überschritten würden. Im vorliegenden Fall sei für beide betroffenen Gewässer, L.-bach und S.-bach, jeweils der maßgebliche HQ100-Lastfall mittels 2-dimensionaler hydraulischer Hochwasserabflussberechnung nachgewiesen worden. Die angewandte Berechnungsmethode stelle den aktuellen Stand der Technik dar. Das durchführende Ingenieurbüro sei auf solche Abflussberechnungen spezialisiert; es sei bereits mehrfach für verschiedene Wasserwirtschaftsämter und das Landesamt für Umwelt in Bayern tätig geworden. Vereinfacht gesagt sei seitens des Ingenieurbüros berechnet worden, wie bzw. ob sich der Erdwall bei Hochwasser nachteilig auf die Umgebung auswirke. Die zu berücksichtigenden HQ100-Abflussmengen seien dabei vom Wasserwirtschaftsamt mit hydrologischen Verfahren ermittelt und die Lastfallkombinationen vorgegeben worden. Die seitens der Klägerin kritisierten Lastfallkombinationen (HQ100 des Hauptgewässer [L.-bach] auf ein HQ20 des Nebengewässers [S.-bach] und umgekehrt) würden den Regeln der Technik und der gängigen Praxis entsprechen. Für jedes betroffene Gewässer sei jeweils der maßgebliche HQ100-Lastfall berücksichtigt worden. Eine gleichzeitige HQ100-Betrachtung, d. h. beide Gewässer führen gleichzeitig ein HQ100, würde ab dem Zusammenfluss ein noch größeres Hochwasser als ein HQ100 bedeuten (z. B. ein zwei- oder fünfhundertjährliches Hochwasserereignis, HQ200 oder HQ500), was regelmäßig nicht Gegenstand von hydraulischen Nachweisen von Bauvorhaben sei. Derart seltene und extreme Hochwasserereignisse, d. h. größer als ein hundertjährliches Hochwasser, würden gewöhnlich nur bei größeren Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren und Speicherseen zusätzlich im Rahmen von Standsicherheitsnachweisen betrachtet.

Maßgeblich für die Beurteilung seien die den Antragsunterlagen beiliegenden Ergebnisse der hydraulischen Abflussberechnungen des Ingenieurbüros gewesen. Demnach würden die Hochwasserfließgeschwindigkeiten lediglich im Gewässerbett direkt unterhalb der Engstelle, bei der der neue Erdwall auf das L.-bachufer treffe, zunehmen. In der nachfolgenden Gewässerstrecke und damit auch auf Höhe des Betriebsgrundstücks der Klägerin seien keine Veränderungen ermittelt worden. Plangemäß und auch rechnerisch bewirke die Erdwallaufschüttung bei Hochwasser einen Rückstau auf die oberhalb liegende unbebaute Fläche. Vereinfacht gesagt staue sich das ankommende Hochwasser am Erdwall auf, die Wasserstände würden zunehmen und eine gewisse Wassermenge werde zurückgehalten, so dass es zu einer Abflussverzögerung in die unterliegende Gewässerstrecke komme. Erst bei Rückgang des Hochwassers fließe die am Erdwall zurückgehaltene Wassermenge zeitverzögert ab. Der Erdwall habe demnach eher eine positive Wirkung auf die Hochwasserrückhaltung und damit auf die Vorwarnzeit, auch wenn diese lediglich gering ausfallen dürfte.

Aufgrund der rückhaltenden Wirkung des Erdwalls würden Hochwasserwellen in der unterhalb liegenden Gewässerstrecke naturgemäß kleiner ausfallen als ohne Hochwasserrückhaltung. In der Fachsprache werde auch von einer Abflachung der Hochwasserwelle durch Rückhaltung gesprochen.

Soweit die Klägerin kritisiere, dass die möglichen Folgen des Klimawandels nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG nicht berücksichtigt worden seien, sei auszuführen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 WHG um Grundsätze bzw. Ziele einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung handele. Nach Nr. 5 seien Gewässer mit dem Ziel zu bewirtschaften, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen. Grundsätzlich könne ein Bauvorhaben am Gewässer nicht mit dessen Bewirtschaftung gleichgesetzt werden. Infolge der Verbesserung der Hochwasserrückhaltung am Gewässer und dessen Aue werde jedoch auch dem Vorbeugegedanken im Hinblick auf mögliche Folgen des Klimawandels Rechnung getragen.

Nach der hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros sei für beide HQ100-Lastfälle (L.-bach und S.-bach) eine positive Retentionsraumbilanzierung aufgestellt worden, d. h. durch die rückhaltende Wirkung des Erdwalles sowie durch Abgrabungen im Überschwemmungsgebiet sei mehr Hochwasserrückhalteraum geschaffen worden, als durch die Erdwallaufschüttung verloren gegangen sei. Ob es sich bei den Abgrabungen um den Rückbau von temporären Aufschüttungen gehandelt habe - wie klägerseits kritisiert - sei nicht bekannt. Unstreitig sei jedoch, dass sich durch die Abgrabungen die örtliche Hochwasserrückhaltung gegenüber der Bestandssituation verbessert habe.

Ferner sei nicht bekannt, ob die Klägerin die Bescheidsauflagen Ziffern 5, 7, 8 und 9 erfüllt habe, da noch keine Bauabnahme eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) vorgelegt worden sei. Der PSW überprüfe gewöhnlich die Einhaltung der Nebenbestimmungen während bzw. nach der Bauausführung.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 legt der Bevollmächtigte der Klägerin eine privatgutachterliche Stellungnahme des Büros für Ingenieurbiologie und Wasserbau ... und ... GbR vor. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass die von Seiten der Beigeladenen ohne Genehmigung geschaffene Verwallung des ... (Firmengelände) zu einer Verringerung der Retentionsfläche von ca. 2 ha. führe. Die Berechnung des Retentionsraumverlustes durch die Beklagte in der Form, dass lediglich die Fläche des Walles und nicht die dahinter liegende abgeschnittene frühere Überflutungsfläche herangezogen worden sei, sei augenscheinlich falsch. Die Beigeladene habe ihr Firmengelände durch weitere Wälle gegen Überschwemmungen geschützt; die Berechnung zum Verlust des Retentionsraumes müssten somit nicht nur die Verdrängung der Wälle, sondern auch die der vollständig dahinter liegenden Flächen enthalten. Aus diesem Grund seien auch die Anforderungen an einen adäquaten Retentionsraumausgleich nicht erfüllt. Sowohl nach dem Privatgutachten als auch nach dem vom Wasserwirtschaftsamt eingeholten Gutachten führe die Verwallung mindestens zu einer Erhöhung etwaigen Hochwassers um einige Zentimeter. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke in ... sei zu keiner Zeit geprüft worden. Als Folge früherer Überschwemmungen habe die Klägerin ihre Betriebsmittel erhöht in Regalen gelagert. Daher seien die Belange der Klägerin als Anliegerin erheblich beeinträchtigt, wenn es durch die Erhöhung des Hochwasserpegels zu weiteren künftigen Schäden komme. Die Feststellungen des Privatgutachters seien für die Beklagte höchst bedenklich. So werde ausgeführt, dass die Verwallung losgelöst von anderen, dem Hochwasserschutz dienenden Bauwerken betrachtet werde. Auch sei nach den Darstellungen in den Plänen zu vermuten, dass die Verwallung vollständig umströmt werde und gar keinen Hochwasserschutz bewirke. Dies stelle sich vor Ort jedoch völlig anders dar. Die Berechnung zum Retentionsraumverlust sei unvollständig. Überdies sei in der Retentionsraumbilanz die Beseitigung temporärer Ablagerungen positiv berücksichtigt worden, was unzulässig sei. Landschaftpflegerische Bewertungen würden fehlten. Die Auswirkungen des Retentionsraumverlusts auf die Hochwasserscheitel seien nicht dargestellt worden; die vorliegende hydraulische Berechnung sei dafür verfahrensbedingt nicht nutzbar. Der Beklagte sowie die Beigeladene würden das Wort „Hochwasserschutzwall“ gezielt meiden und lediglich von einem Erdwall sprechen. Die vorliegenden Unterlagen zur Planung und hydraulischen Berechnung würden einen genaueren Vergleich der Bestandssituation mit dem Planungszustand bezüglich der Hochwasserlagen nur eingeschränkt zulassen, da nur relativ grobe Differenzverhältnisse in den Übersichtsplänen dargestellt seien. Besser und üblich seien absolute Höhenangaben zum Gelände und zu Wasserspiegellagen, sowie die Ausarbeitung eines hydraulischen Längsschnitts. Nach alledem sei die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht unerheblich in ihren Rechten verletzt.

Mit Beschluss vom 30.07.2015 wurde die Inhaberin der wasserrechtlichen Zulassung zum Verfahren beigeladen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.01.2016 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene wasserrechtliche Zulassung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die zuständige Behörde kann jedoch Maßnahmen im vorgenannten Sinne nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

Das Vorhaben der Beigeladenen befindet sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des L.-baches und bedarf daher wegen des o.g. generellen Bauverbots von Anlagen in einem solchen Gebiet einer Ausnahme nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG. Ob eine solche Ausnahme hier erteilt werden konnte, hängt davon ab, inwieweit die Anlage wasserwirtschaftliche Folgen hat. Bei der Ermessensentscheidung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG sind sowohl die wasserwirtschaftlichen Folgen für die Allgemeinheit als auch für die Betroffenen zu beachten (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2005, Az. 26 B 03.2579; BVerwG, Urt. v. 15.07.1987, Az. 4 C 56/83). Zwar steht bereits im Streit, ob den Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten überhaupt drittschützende Wirkung zukommt, weil diese jedenfalls nach alter Rechtslage allein dem Allgemeinwohl und nicht zumindest auch bestimmten Nachbarn im Sinne einer Betroffenheit dienten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1972, Az. IV B 162.71). Unter dem Eindruck des Hochwasserschutzgesetzes 2005 stellt sich allerdings die Rechtsfrage, ob sich aus dem wasserrechtlichen Planungsverbot bzw. dem Genehmigungsvorbehalt in Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Abs. 4 WHG unter dem Gesichtspunkt eines grundsätzlich anerkannten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987, Az. 4 C 56/83) ein Abwehranspruch privater Dritter gegen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Planungen bzw. Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt. Auch spricht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Hochwasserschutzbestimmungen drittschützende Wirkung mit Hinweis darauf zu, dass dies angesichts der neueren Entwicklungen des Wasserrechts (Einbeziehung auch privater Rechtsgüter in den Schutzzweck des gesetzlichen Hochwasserschutzes) und vor dem Hintergrund, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. erging, angezeigt sei. Jedoch ist mit der Zulassung des gegenständlichen Erdwalls jedenfalls keine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes auf Seiten der Klägerin verbunden.

Es fehlen Umstände, welche die Ermessensentscheidung des Landratsamtes Kronach, für das Vorhaben der Beigeladenen eine Ausnahme nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erteilen, fehlerhaft machen. Die Einwendungen und Befürchtungen der Klägerin sind durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) sachverständig beurteilt worden. Die von Seiten der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten hydraulischen Hochwasserabflussberechnungen des Ing.-Büros ... wurden durch das Wasserwirtschaftsamt geprüft und für nachvollziehbar sowie plausibel befunden. In der mündlichen Verhandlung wurden die Ergebnisse dieser Begutachtung sowie die klägerseits eingeholte privatgutachterliche Stellungnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes Kronach detailliert erläutert. Bereits mit Schriftsatz vom 13.08.2015 führte das Wasserwirtschaftsamt zu den von Klägerseite erhobenen Einwendungen aus, dass im vorliegenden Fall für beide betroffenen Gewässer, d. h. für den L.-bach und den S.-bach, jeweils der maßgebliche HQ100-Lastfall mittels zweidimensionaler hydraulischer Hochwasserabflussberechnung nachgewiesen worden sei. Die von Seiten des Ingenieurbüros ... angewandte Berechnungsmethode entspricht nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes dem aktuellen Stand der Technik. Zudem sei das beauftragte Ingenieurbüro auf derartige Abflussberechnungen spezialisiert und bereits mehrfach für verschiedene Wasserwirtschaftsämter und das Bayerische Landesamt für Umwelt tätig geworden. Die zu berücksichtigenden HQ100-Abflussmengen seien dabei vom Wasserwirtschaftsamt mit hydrologischen Verfahren ermittelt und die Lastfallkombinationen vorgegeben worden. Die seitens der Klägerin kritisierten Lastfallkombinationen (HQ100 des Hauptgewässers [L.-bach] auf ein HQ20 des Nebengewässers [S.-bach] und umgekehrt) entsprechen nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes den Regeln der Technik und der gängigen Praxis. Damit sei für jedes betroffene Gewässer der jeweils maßgebliche HQ100-Lastfall berücksichtigt worden. Nach Auskunft des Vertreters der Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung würde eine gleichzeitige HQ100-Betrachtung (d. h. beide Gewässer führen gleichzeitig ein HQ100) ab dem Zusammenfluss ein noch größeres Hochwasser als ein HQ100 bedeuten, da die Hochwasserwellen bei zwei aus verschiedenen Bereichen kommenden Bächen niemals identisch seien. Eine gleichzeitige Überlagerung dieser Hochwasserscheitelwellen sei tendenziell kaum denkbar. Ein derartiges Ereignis entspreche dann nicht einem HQ100, sondern vielleicht einem HQ200 bis HQ500. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes führt in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass aus den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Plänen ersichtlich sei, dass sich durch den streitgegenständlichen Wall lediglich in einem Bereich von bis zu 70 m nordwestlich des Vorhabens Auswirkungen auf die Hochwasserstände ergeben würden. Eine Erhöhung der Wasserstände sei insbesondere im Bereich der Wiese südöstlich des Dammes und direkt zwischen Erdwall und Bachufer zu erwarten (vgl. gelbe Einfärbungen auf Bild 2 „Planzustand: Veränderung der Wasserspiegellagen gegenüber dem Istzustand bei HQ100“, Bl. 24 der Verfahrensakte). Da es sich insoweit um unbebaute Bereiche handele, seien diese Auswirkungen wasserwirtschaftlich nicht von Bedeutung gewesen. Bereits an einem im nördlichen Bereich eingezeichneten Punkt auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen (gelbe Einfärbung) betrage der Unterschied des Wasserstandes lediglich 1 cm. Hinsichtlich des klägerischen Betriebsgrundstückes seien nach Auskunft des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes keine Veränderungen infolge der Erdwallerrichtung ermittelt worden. Insoweit wird zudem auf Bild 2 des vorgenannten Planes „Überlagerungen der Überschwemmungsgrenzen HQ100 für den Ist- und Planzustand“ verwiesen, wonach an Punkt (5), d. h. im nordwestlichen Bereich des Betriebsgrundstückes der Beigeladenen, im Istzustand eine Überschwemmungsgrenze von 325,34 anzunehmen ist, während sich im Planzustand eine solche von 325,35 ergibt. Mithin stellen sich die Unterschiede infolge der Wallerrichtung bereits im nordwestlichen Bereich des Betriebsgrundstückes der Beigeladenen als marginal dar. Im Hinblick auf das ca. 500 m vom Vorhaben entfernt befindliche Grundstück der Klägerin sind auch insoweit keinerlei Auswirkungen zu erwarten. Zwar wendet die Klägerin nunmehr ein, dass sich infolge der Erdwallerrichtung negative Auswirkungen auf ihr Betriebsgrundstück jedenfalls bei kleineren Hochwässern ergeben würden. Jedoch führt der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes aus, dass dies auszuschließen sei. Denn derartige kleinere Hochwässer des S.-baches könnten ebenfalls zu keiner Wasserspiegelerhöhung hinsichtlich des klägerischen Grundstücks führen. Entscheidend sei, dass sich infolge der Errichtung des gegenständlichen Walles keine Veränderung der Wassermenge des Baches abwärts des zugelassenen Vorhabens ergebe. Da die Wasserstände im Ist- und Planzustand nahezu identisch seien, habe der Damm insbesondere den Zweck kleinere, vom S.-bach ausgehende Hochwässer kontrollierter als bisher dem L.-bach zuzuleiten, wodurch sich ein gewisser Hochwasserschutz für das Betriebsgelände der Beigeladenen ergebe. Letztlich folge aus der Wallerrichtung lediglich, dass ein vermeintliches Hochwasser nunmehr vor, d. h. östlich des Dammes, dem L.-bach zugeführt werde, während es vor Errichtung des Erdwalles (breitflächig) weiter nordwestlich auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen in den Bach geströmt ist.

Dieser plausiblen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes kommt auch für das gerichtliche Verfahren besonderes Gewicht zu. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961; Beschl. v. 17.07.2012, Az. 8 ZB 11.1285). Entsprechend den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes kommt es infolge der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht einmal zu einer geringfügigen Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation gegenüber dem Status Quo im Bereich des klägerischen Grundstücks. Selbst wenn vorliegend eine Verschlechterung der Abflusssituation auftreten sollte, könnte die Klägerin, die sich mehr oder minder bewusst im Bereich des bereits im Jahr 1914 amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des L.-baches angesiedelt hat, nicht verlangen, dass das Wasserrecht sie vor allen Überschwemmungsgefahren schützt, die durch plankonforme Vorhaben weiter verschärft werden könnten. Vielmehr ist im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes allein maßgeblich, ob es infolge der genehmigten Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Betriebsgrundstückes kommt. Hierfür fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich für das klägerische Anwesen die Hochwassergefahr in erheblicher Weise verschärft. Im Gegenteil nimmt das Wasserwirtschaftsamt unter Bezugnahme auf die Berechnungen des Ingenieurbüros ... insgesamt eher eine positive Wirkung auf die Hochwasserrückhaltung und damit auf die Vorwarnzeit an. Zwar kommt es nach Einschätzung der Fachbehörde im Gewässerbett direkt unterhalb der Engstelle, bei der die Erdwallaufschüttung auf das L.-bachufer treffe, zu einer Zunahme der Hochwasserfließgeschwindigkeit. Allerdings würden sich in der nachfolgenden Gewässerstrecke und damit insbesondere am 500 m entfernt befindlichen klägerischen Anwesen keine Veränderungen ergeben. Denn das ankommende Hochwasser werde zunächst am Erdwall aufgestaut und eine gewisse Wassermenge zurückgehalten, so dass es zu einer Abflussverzögerung in die unterliegende Gewässerstrecke komme. Erst bei Rückgang des Hochwassers fließe die am Erdwall zurückgehaltene Wassermenge sodann zeitverzögert ab.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von Klägerseite vorgelegten Privatgutachten des Büros für Ingenieurbiologie und Wasserbau ... und ... GbR. Zwar werden insoweit Unzulänglichkeiten bzw. Mängel der Planunterlagen, des seitens der Beigeladenen eingeholten Gutachtens sowie der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes geltend gemacht. So wird u. a. moniert, dass die Verwallung losgelöst von anderen, dem Hochwasserschutz dienenden Bauwerken betrachtet und der Retentionsraumverlust höchst unvollständig berechnet worden sei. Insbesondere sei in unzulässiger Art und Weise die Beseitigung temporärer Ablagerungen in der Retentionsraumbilanz positiv berücksichtigt worden. Zudem würden landschaftspflegerische Bewertungen fehlen. Die Auswirkungen des Retentionsraumverlaustes auf die Hochwasserscheitel seien nicht dargestellt worden, weshalb die vorliegende hydraulische Berechnung verfahrensbedingt nicht nutzbar sei. Weiter wird geltend gemacht, dass die vorliegenden Unterlagen zur Planung und hydraulischen Berechnung einen genaueren Vergleich der Bestandssituation mit dem Planungszustand hinsichtlich der Hochwasserlagen nur eingeschränkt zulassen würden, da nur relativ grobe Differenzverhältnisse in den Übersichtplänen dargestellt worden seien. Auch würden die Planunterlagen keinen Regelquerschnitt des Walles enthalten, was Fragen im Hinblick auf seine Standsicherheit aufwerfe. Nach alledem treffe die klägerseits befürchtete Verschärfung der Hochwassersituation zu, da durch Retentionsraumverlust und Beschleunigung des Hochwasserabflusses an Fließgewässern der Spitzenabfluss von Hochwasserwellen zunehme. Insgesamt sind die Ausführungen des klägerischen Privatgutachters sehr allgemein und pauschal gehalten. Insbesondere dessen Fazit zur Richtigkeit der klägerischen Befürchtung beschränkt sich auf eine grundsätzliche Aussage, dass die Hochwassergefahr für Unterlieger bei Retentionsraumverlaust und Beschleunigung des Hochwasserabflusses an Fließgewässern generell steige. Eine Bezugnahme zu der konkret vorliegenden Situation am klägerischen Betriebsgrundstück findet nicht statt. Auch im Übrigen werden lediglich Fehler der Antragsunterlagen bzw. der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes geltend gemacht (u. a. fehlerhafte Retentionsraumverlustberechnung, Ansatz zu grober Differenzverhältnisse) ohne jedoch darzustellen, ob und inwieweit sich diese etwaigen Mängel negativ auf die Hochwassersituation am klägerischen Betriebsgrundstück auswirken können. Zudem ist aus den Antragsunterlagen (vgl. Plan auf Bl. 24 der Verfahrensakte) ersichtlich, dass die Veränderungen der Wasserspiegellagen (Bild 2), der Überschwemmungsgrenzen (Bild 3), der Fließgeschwindigkeiten (Bild 4 und 5) sowie der Strömungsverhältnisse (Bild 6) jeweils im Falle eines HQ100 im Ist- und Planzustand untersucht worden sind. Im Hinblick auf das klägerische Grundstück konnten insoweit keine Veränderungen durch die Wallerrichtung festgestellt werden. Die Untersuchungen des Ingenieurbüros ... entsprechen nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes dem aktuellen Stand der Technik, sind nachvollziehbar und plausibel. Auch wurden sie von Seiten des klägerischen Privatgutachters im Hinblick auf die grundsätzliche Methodik nicht in Zweifel gezogen. Soweit das von Klägerseite vorgelegte Privatgutachten darüber hinaus das Fehlen landschaftspflegerischer Bewertungen rügt, ist bereits nicht erkennbar, weshalb dieser etwaige Mangel zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen sollte.

2.

Soweit ferner geltend macht wird, dass vorliegend in rechtswidriger Weise kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei, führt auch dieser Umstand zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin.

Zwar spricht einiges dafür, dass es sich bei dem gegenständlichen Erdwall um ein Deichbauwerk im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG handelt, dessen Errichtung einem Gewässerausbau gleichsteht und daher gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bzw. mangels Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Bl. 29 des Beschwerdeakts, Anlage 1 zum UVPG Ziffer 13.13, § 3c Satz 1 UVPG) nach § 68 Abs. 2 WHG einer Plangenehmigung bedarf. Denn die künstliche, wallartige Erdaufschüttung mit befestigter Böschung dient augenscheinlich dem Schutz des Betriebsgeländes der Beigeladenen vor Überschwemmungen (jedenfalls bei kleineren Hochwässern). Auch dürfte nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes mit der Erdwallerrichtung eine örtliche begrenzte Einwirkung (im Wesentlichen auf das Betriebsgrundstück des Beigeladenen beschränkt) auf den Hochwasserabfluss einhergehen. Eine solche Beeinflussung ist zudem in der Regel gegeben, wenn sich Deichbauten in einem festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet befinden.

Jedoch werden Rechte der Klägerin, auf die es im Rahmen der vorliegenden Klage allein ankommt, bloß durch die fehlerhafte Wahl eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens nach § 78 Abs. 4 WHG anstelle der sonst erforderlichen Planfeststellung nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1995, Az. 7 B 11.685, 7 B 116/85; BayVGH, Beschl. v. 04.07.1995, NVwZ 1996, 1128 m. w. N.). Vielmehr muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass bei einer Berücksichtigung der Belange des klagenden Dritten, wäre er in einem Planfeststellungsverfahren angehört worden, die Planungsentscheidung in ihren Grundzügen in Frage gestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980, Az. 4 C 24/77; Kopp/Ramsauer, § 72 VwVfG, Rn. 44). Dritten steht mithin lediglich ein Anspruch auf Wahrung ihrer Rechte sowie auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen Belange zu. Eine solche Berücksichtigung kann aber auch in einem anderen Zulassungsverfahren erfolgen und setzt nicht notwendig ein Planfeststellungsverfahren voraus (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 369; NJW 1992, 256).

Vorliegend fand zwar keine Anhörung der Klägerin im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens statt (Art. 73, 28 BayVwVfG). Allerdings wurde diese fehlende Anhörung jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwfG nachgeholt und ist damit geheilt. Eine Rechtsverletzung kann die Klägerin hieraus folglich nicht mehr ableiten. Im Übrigen erscheint bereits zweifelhaft, ob es hier der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens überhaupt bedurft hätte oder ob nach den obigen Ausführungen die Erteilung einer Plangenehmigung (vgl. § 68 Abs. 2 WHG) in Betracht gekommen wäre. In letzterem Fall wären die Bestimmungen zum förmlichen Anhörungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG gemäß Art. 74 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 BayVwVfG bereits nicht anwendbar.

Zudem ist nach den Ausführungen unter 1. nichts dafür ersichtlich, dass die Zulassungsentscheidung im Falle einer Anhörung der Klägerin in Frage gestellt worden wäre. Eigene materiell-rechtliche Belange der Klägerin wurden nicht in rechtsfehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen. Mit der Zulassung des Vorhabens ist kein unzumutbarer und damit rücksichtsloser Eingriff in das Eigentum der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 GG) verbunden. Infolge der Realisierung des Vorhabens ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen und insbesondere den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes im Hinblick auf die Hochwassersituation am klägerischen Grundstück keine nennenswerte Veränderung gegenüber dem Status quo. Auch wären im Rahmen einer etwaigen Planfeststellung laut Auskunft des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung von Beigeladenenseite keine weitergehenden hydraulischen Berechnungen gefordert worden. Vielmehr hätten die Gutachter auch in diesem Fall - entsprechend den fachlichen Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes - einen HQ100-Lastfall zugrunde legen müssen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung geringerer Lastfälle (HQ10, HQ20 etc.) wäre mithin nicht verlangt worden, zumal der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes auch insoweit nennenswerte Auswirkungen auf die Hochwassersituation des klägerischen Grundstücks ausschloss (vgl. Ausführungen unter Punkt 1). Rechtlich zwingende Vorgaben nach der BayWPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) bestehen insoweit nicht; vielmehr obliegen Umfang und Bezugspunkte der einzuholenden Berechnungen der Einschätzung der Fachbehörde im konkreten Einzelfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.