Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Juni 2015 - B 2 K 14.649
Gericht
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung bzw. für den Fall der Fertigstellung des Bauvorhabens einer Beseitigungsanordnung gegenüber den Beigeladenen.
Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... in Bamberg (FlNr. ...), welches dem Baugrundstück westlich gegenüber liegt. Beide Grundstücke sind durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Der Baubeginn auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück erfolgte am 26.05.2014. In der Folge wandten sich die Kläger per E-Mail und schriftlich an die Beklagte, um ihren erheblichen Bedenken bezüglich des Bauvorhabens Ausdruck zu verleihen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wiesen sie darauf hin, dass das Bauvorhaben abweichend von den genehmigten Plänen realisiert werde. Im Rahmen einer Baukontrolle am 08.07.2014 wurde festgestellt, dass an der Westgrenze des Baugrundstücks im Bereich des Fußweges der für die Anhebung des natürlichen Geländes mit Tekturbescheid vom 28.02.2014 genehmigte Böschungswinkel von ca. 38 Grad abweichend von der Baugenehmigung auf ca. 60 Grad auf der Länge des Neubaus durchgehend erhöht wurde, um die ebene Bewegungsfläche vor dem Wohnhaus zu erweitern. Die Böschung wurde durch Einbau von Metall- und Kunststoffgittern nach statischer Berechnung durch eine Erdbewehrung gesichert. Änderungspläne hierfür gingen am 08.07.2014 per E-Mail sowie am 10.07.2014 per Post bei der Beklagten ein. Die Bauarbeiten wurden nicht eingestellt.
Bereits mit Schriftsatz vom 18.07.2014 beantragten die Kläger die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung zu verpflichten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 20.08.2014 abgelehnt (vgl. Az. B 2 E 14.478). Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhoben die Kläger Klage auf Erlass einer Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsanordnung.
Zur Begründung führt die Klägerbevollmächtigte aus, dass eine Vermessung mittels Laser zwischenzeitlich ergeben habe, dass die Abstandsfläche der Steilböschung zum klägerischen Grundstück weniger als 3,0 m betrage. Die Neigung der Aufschüttung betrage gegenwärtig mehr als 70 Grad, so dass sie infolge gebäudegleicher Wirkung die volle Abstandsfläche auslöse, die jedoch nicht eingehalten werde. Auch weise die Aufschüttung stellenweise eine Höhe von 5,0 m auf. Die vor dem klägerischen Schlafzimmer gelegene Terrasse der Beigeladenen werde vermutlich auf der gesamten Länge nochmals um 2 m aufgefüllt werden. Dies bedeute, dass das natürliche Gelände auf insgesamt 5 m und an der höchsten Stelle der Garage um ca. 7 m aufgefüllt werde. Damit würden die erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück liegen. Von einer entsprechenden Ausnahme sei bereits an der Nord- und Ostseite des Vorhabengrundstücks Gebrauch gemacht worden. Insoweit sei die Abstandsfläche auf einer Länge von 16 m reduziert worden. Eine Ausnahme zum Grundstück der Kläger hin komme nur in Betracht, wenn dies mit Brandschutzvorschriften vereinbar sei. Dies werde vorliegend bezweifelt, da das Gebäude inklusive Aufschüttung an drei Geländeseiten keine hinreichenden Abstandsflächen aufweise. Die Auffassung der Beklagten, wonach die Steilböschung wegen ihrer Neigung von 60 Grad allenfalls zu einem Drittel abstandsflächenrechtlich zu berücksichtigen sei, sei unzutreffend. Denn ein Mindestabstand von 3 m sei stets einzuhalten. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze damit nachbarschützende Vorschriften, wodurch es zu spürbaren Beeinträchtigungen auf Seiten der Kläger komme. Neben den Abstandsflächen sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Kläger fühlten sich in ihrer intimen Wohn- und Aufenthaltssphäre nachhaltig beeinträchtigt. Nach dem Empfinden der Kläger komme die Erdbewehrung einem Autobahnwall gleich. Hierdurch entstehe nicht nur eine unbehagliche Wohnkulisse vor dem klägerischen Anwesen, sondern auch ein Bauvorhaben, welches geeignet sei, die Belichtung des klägerischen Anwesens in nicht hinnehmbarer Weise zu beeinträchtigen.
Ferner seien unberechenbare Wasserabflüsse, insbesondere bei Starkregen, zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit sei es zu erheblichen Wasserabflüssen gekommen. Aufgrund der nunmehr entstehenden Bebauung sowie der nicht gesicherten künstlichen Auffüllung des Hanggeländes werde ein Großteil, nahezu die Hälfte des Grundstücks versiegelt, weshalb eine dramatische Verschlechterung der Abflussverhältnisse zu erwarten sei. Das Hangwasser werde sich auf dem die Grundstücke trennenden städtischen Fußweg unkontrolliert im Freispiegelgefälle seinen Weg bahnen. Das klägerische Grundstück werde hierbei erheblich in Mitleidenschaft gezogen, zumal der Fußweg entgegen der DIN über keine Entwässerungsmöglichkeit verfüge. Vielmehr sei dieser durch Längsrisse durchsetzt, so dass Schicht- und Hangwasser in den tiefer gelegenen Garten und auf die Hauswand der Kläger gelangen werde. Von einem Entwässerungsplan der Beigeladenen sei den Klägern nichts bekannt. Soweit ein solcher existiere, werde angezweifelt, dass er den örtlichen Gegebenheiten gerecht werde.
Überdies bewirke die Geländeaufschüttung, dass das Gebäude der Beigeladenen nunmehr mit einer Höhe von ca. 10 m vor den Fenstern und dem Garten der Kläger aufragen werde. Zwar seien die Abstandsflächen hinsichtlich des Wohnhauses zu den Klägern hin eingehalten, gleichwohl liege insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor. Es sei hervorzuheben, dass die Steilböschung, welche auf Augenhöhe vor dem Schlafzimmer, Bad, Büro und der Gartenanlage der Kläger entstehe, dazu führe, dass sich die Kläger in nachvollziehbarer Weise in ihrer Privat- und Intimsphäre beeinträchtigt fühlen. Dies gelte umso mehr als die Aufschüttung dazu diene, eine größere Bewegungsfläche vor dem Haus der Beigeladenen zu schaffen. Auch füge sich das Vorhaben nicht in die seit über 30 Jahren bestehende Umgebungsbebauung ein. Für die Kläger sei bereits derzeit eine empfindliche Beeinträchtigung von Licht und Luft in den rückwärtigen Räumen des Erdgeschosses und im Garten spürbar. Die Gestaltung des Anwesens der Beigeladenen mit Rampe, Auffüllung und dreigeschossiger Bauweise wirke auf das klägerische Anwesen wie eine tiefe Schlucht und beeinträchtige die bisherige Wohnqualität in nicht hinnehmbarer Weise. Das Gebäude der Beigeladenen übe des Weiteren auf die umliegende Umgebung eine negative Vorbildfunktion aus. Hiernach könne ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es sich zwar selbst einfüge, aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes weitere gleichartige Vorhaben nach sich ziehen könnte, die in der Summe den Gebietscharakter ändern und bodenrechtliche Spannungen hervorrufen würden.
Die Kläger könnten als Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Einstellungs- bzw. Beseitigungsermessens aus Art. 75 bzw. 76 BayBO geltend machen. Vorliegend sei eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger gegeben, da das Vorhaben eklatant gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.
Mit Schriftsatz vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen im Hinblick auf die Arbeiten an dem Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Bamberg eine Baueinstellungsanordnung, soweit die Arbeiten an der Steilböschung bereits fertiggestellt sind, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen,
sowie hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Baueinstellung und Baubeseitigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Behauptung der Kläger, der Fußpunkt der mit Bescheid vom
der Kläger) und 4,40 m (an der nordöstlichen Grundstücksecke der FlNr. ...) von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt. Da die Böschung jedoch keine Abstandsfläche erfordere, komme es auf diese Entfernungen bereits nicht an.
Die Steilböschung weise, soweit sie sich über dem natürlichen Geländeverlauf befinde, auch keine Höhe von stellenweise 5 m auf. Die Kläger hätten ihrer Höhenermittlung den natürlichen tiefsten Geländepunkt, mithin den Grenzstein, zugrunde gelegt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe im Abstandsflächenrecht sei allerdings nicht der tiefste Punkt des Grundstücks. Bezugspunkt sei vielmehr die natürliche Geländehöhe unmittelbar an der Stelle, an der eine Wand bzw. vorliegend die Aufschüttung die Geländeoberfläche schneide. Zwar habe die Steilböschung stellenweise eine Höhe von max. 2,90 m (über dem natürlichen Gelände). Maßgeblich sei vorliegend aber nur derjenige Abschnitt der Böschung, der dem klägerischen Grundstück gegenüberliege. Soweit das am Böschungsfuß abgegrabene Gelände nicht wieder in der ursprünglichen Höhe aufgefüllt worden sei, trete die Steilböschung etwas höher in Erscheinung als geplant. Dennoch betrage die Höhe der tatsächlich errichteten Steilböschung in dem dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Bereich nur zwischen 2,10 und 2,40 m. Dies habe auch eine Vermessung durch den Vermessungsingenieur der Beklagten ergeben. Bezogen auf die natürliche Geländehöhe (Höhe 2,80 m) betrage die Höhe der Erdbewehrung nur zwischen 1,60 und 2,20 m. Die Entwässerung des streitgegenständlichen Grundstücks sei mit Bescheid des Entsorgungs- und Baubetriebs der Beklagten vom 18.03.2013 geregelt worden. Zwar sei die aktuelle Böschung in der damaligen Planung nicht enthalten gewesen, gleichwohl enthalte der Entwässerungsbescheid unter (Tenor-) Ziffer 1.15 die Auflage, dass von privaten Grundstücksflächen kein Niederschlagswasser unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsbereich (auch Geh- und Radwege) eingeleitet werden dürfe. Gegebenenfalls sei laut der vorgenannten Auflage an der Grundstücksgrenze auf Privatgrund eine Entwässerungsrinne zu errichten, die an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossen werden müsse. Die Ausführungsplanung zur Steilböschung enthalte allerdings bereits eine Entwässerungsanlage aus Filterkies am Korbende.
Soweit sich das Klagebegehren auf den Erlass einer Baueinstellungsverfügung beziehe, fehle den Klägern bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn sowohl die streitgegenständlich Steilböschung als auch das Wohngebäude der Beigeladenen seien im Rohbau bereits fertiggestellt. Eine Baueinstellungsverfügung könne daher die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern. Hinsichtlich des begehrten Erlasses einer Beseitigungsanordnung sei die Klage unbegründet, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO nicht vorliegen würden. Es sei weder ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften noch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen der westlichen Gebäudewand der Beigeladenen seien zu den Klägern hin eingehalten. Die weiter streitgegenständliche Steilböschung sei bereits nicht abstandsflächenpflichtig, da von ihr keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Bezüglich der Frage der gebäudegleichen Wirkung sei nur auf den Teil der Böschung abzustellen, der dem Grundstück der Kläger gegenüberliege. In diesem Bereich habe die Böschung eine Höhe von 1,60 bis maximal 2,20 m über der natürlichen Geländeoberfläche und einen Neigungswinkel von 60 Grad. Sie wirke daher wie ein entsprechend geneigtes Satteldach. Da die Wirkungen einer solchermaßen geneigten Fläche deutlich geringer ausfallen als die einer senkrecht stehenden Wand, sei deren Höhe nur zu einem Drittel als Abstandsfläche anzurechnen (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO). Somit ergebe sich hier H = 53 bis max. 73 cm. Eine gebäudegleiche Wirkung komme einer solchen Anlage nicht zu. Insbesondere sei die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung der Belichtung ihres Anwesens ganz offensichtlich nicht zu befürchten; zumal sich der Böschungsfuß mindestens 4 m von der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt befinde und nochmals weitere 5 bis 6 m vom Wohngebäude der Kläger. Auch aus dem Ausbau einer Terrasse ergebe sich keine Abstandsflächenpflichtigkeit der Steilböschung. Zwar werde die Fläche oberhalb der Aufschüttung eingeebnet, eine Terrasse sei jedoch nach der Ausführungsplanung lediglich unmittelbar am Wohngebäude geplant, nicht aber am Böschungskopf.
Da die Vorschriften des Abstandsflächenrechts gewahrt würden, ergebe sich hinsichtlich der Schutzzwecke der Abstandsflächenvorschriften (Belichtung, Belüftung, Besonnung, sozialer Wohnfriede) regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorliegende Situation anders beurteilt werden müsse. Die Steilböschung weise am Böschungsfuß einen Abstand von mind. 4 m zum klägerischen Grundstück und zwischen 9 und 10 m zum Wohngebäude der Beigeladenen auf; am Böschungskopf würden sich Entfernungen zwischen 10,80 m und 11,50 ergeben. Angesichts dieser großen Abstände, der im Vergleich hierzu geringen Höhe der Aufschüttung von max. 2,20 m über dem natürlichen Gelände sowie der Neigung der Böschung werde die Belichtung des klägerischen Anwesens in keinster Weise beeinflusst. Aufgrund der aufgezeigten Abstände liege auch keine „unanständige Nähe“ des Kopfpunktes der Steilböschung zu den Räumen im Erdgeschoss und zum Garten im rückwärtigen Bereich des Anwesens der Kläger vor. Die Kläger würden übersehen, dass ihr rückwärtiger Garten an einen öffentlichen Weg angrenze und die Abstände für Einsichtnahmen von dort aus deutlich geringer seien als von dem Grundstück der Beigeladenen aus. Sofern die Kläger eine Einsicht in ihren Garten ausschließen wollten, müssten sie insoweit selbst Vorkehrungen treffen. Die Kläger würden diesbezüglich auch übersehen, dass das Grundstück der Beigeladenen bereits aufgrund des natürlichen Geländeverlaufs deutlich höher liege als ihr eigenes und sich bereits aufgrund dieser natürlichen Situation zwangsläufig erhöhte Einsichtnahmemöglichkeiten ergäben. Die Kläger müssten mit einer Bebauung dieses im Innenbereich gelegenen Hanggrundstücks rechnen.
Ferner würden sich aus den Behauptungen der Kläger zur Drucklastentragfähigkeit der Steilböschung keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften oder eine Gefährdung der Standsicherheit ergeben. Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Vorlage einer Prüfbescheinigung sei vorliegend angesichts der Gebäudeklasse von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. a) BayBO), da ein durchgehend positiv bewerteter Kriterienkatalog vorgelegt worden sei. Ein Standsicherheitsnachweis sei der Beklagten weder vorzulegen noch von ihr zu prüfen gewesen. Jedoch hätten die Beigeladenen vorliegend auch für die Steilböschung eine statische Berechnung erstellen lassen. Für eine konkrete Gefahrenlage fänden sich keine Anhaltspunkte.
Mit Beschluss vom 19.09.2014
Mit Schriftsatz vom
Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren B 2 S 14.755) mit der Niederschrift über den Augenschein vom
Gründe
Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.
I.
Soweit die Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Bauvorhabens, insbesondere der Erdbewehrung, der Beigeladenen begehren, erweisen sich ihre Klagen bereits als unzulässig. Da der Erlass eines solchen Bescheides die Rechtsstellung der Kläger wegen nahezu vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr verbessern könnte, fehlt ihnen insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.
II.
Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Verpflichtung zum Erlass einer Baubeseitigungsanordnung stellen sich die Klagen als unbegründet dar.
Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert zum einen, dass die Kläger durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt sind, zum anderen, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Art. 76 BayBO, Rn. 486). Dabei ist eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorhabens im Rahmen einer Nachbarklage nur dann relevant, wenn das Vorhaben gegen eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verstößt. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Soweit sich die Kläger gegen die errichtete Steilböschung wenden, ist das Vorhaben der Beigeladenen formell rechtswidrig, da es nicht genehmigungsfrei ist und eine Baugenehmigung bis dato nicht vorliegt.
Erdaufschüttungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 BayBO der Genehmigung, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m einnehmen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO). Dies trifft auf die hier in Rede stehende Steilböschung auch nach Ansicht der Beklagten zu. Zwar haben die Bauherrn am 10.07.2014 für die gegenüber den genehmigten Planvorlagen abweichende Bauausführung eine entsprechende Tektur beantragt. Eine Änderungsgenehmigung ist jedoch insoweit nicht ergangen.
Das Vorhaben verstößt allerdings nicht gegen materielles Baurecht, soweit dieses nachbarschützend ist.
1. Insbesondere liegt im Hinblick auf die Steilböschung kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO vor. Die in Rede stehende Erdbewehrung ist bereits nicht abstandsflächenpflichtig. Ihr kommt keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu. Entsprechend der vorgenannten Vorschrift sind vor Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Entscheidend für die Einstufung der Anlagen ist, ob die Errichtung oder Nutzung der Anlage die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude, den Wohnfrieden oder die Ziele des Brandschutzes ebenso beeinträchtigen kann wie ein Gebäude. Mithin lässt sich die Frage, ob einer Anlage gebäudeähnliche Wirkungen zukommen, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung ist nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung (vgl. Simon/Busse, Art. 6 BayBO Rn. 26; BayVGH
Im Hinblick auf die Abstände der Steilböschung ist eine sachverständige Begutachtung nicht erforderlich. Die der vorgenannten Betrachtung zugrunde gelegten Abstände ergeben sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Bestandslageplan. Mithin wurden die aktuellen Abstände der Erdbewehrung bereits vermessen. Die Klägerbevollmächtige hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die dargestellten Maße unzutreffend sind. Der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten vom 17.06.2015 ist als bloße Beweisanregung zu verstehen. Eines begründeten Gerichtsbeschlusses bedarf es nach § 86 Abs. 2 VwGO nur im Falle eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages. Im Übrigen erfolgt auch im Rahmen des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes auf „bloßen Zuruf“ hin keine sachverständige Überprüfung der kompletten Bauakten der Beklagten. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Planvorlagen bestehen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt. Die Planungen der Beigeladenen wurden durch einen bauvorlageberechtigten Architekten erstellt und - soweit sie genehmigt sind - von Seiten des Bauamtes der Beklagten geprüft. Hinsichtlich der bislang nicht genehmigten Steilböschung wurde das Gelände durch den Bauingenieur der Beklagten vermessen.
2. Die Steilböschung erweist sich überdies nicht als städtebaulich rücksichtlos. Sie erzeugt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, wie sie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vorgefunden wurden, weder eine erdrückende Wirkung noch einen Einmauerungseffekt. Auch insoweit muss berücksichtigt werden, dass bereits das Urgelände einen deutlichen Höhenversatz aufwies. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch städtebauliche Bedeutung. Demnach kann das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, auch verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG U. v. 16.05.1991, Az. IV C 17-90
3. Bezüglich des Wohngebäudes der Beigeladenen ergibt sich im Hinblick auf die Kläger weder ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO noch eine Verletzung des städtebaulichen Gebotes der Rücksichtnahme. Insoweit wird ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.
4. Ferner ist hinsichtlich des Gebäudevorhabens der Beigeladenen kein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere Art. 12 BayBO) in Bezug auf das klägerische Anwesen ersichtlich. Angesichts des Abstandes zwischen den Gebäuden von mindestens 13 Metern (vgl. Lageplan Bauakte 20/14, S. 23) erscheint eine derartige Befürchtung abwegig. Im Übrigen haben die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb sich aus der Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen eine erhöhte Brandgefahr für das klägerische Anwesen ergeben sollte.
5. Überdies ergibt sich im Hinblick auf die Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten. Auch insoweit wird zunächst ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die von den Beigeladenen vorgelegte Ausführungsplanung vom 25.04.2014 beschreibt hinsichtlich der Steilböschung eine Entwässerungsanlage aus Filterkies am Korbende. Insoweit wird auf die in der Verwaltungsakte 20/14 der Beklagten befindlichen Pläne P9/5 sowie P9/3 verwiesen. Gegen die Funktionsfähigkeit dieser Entwässerungsplanung wurden von Klägerseite keine substantiierten Einwände vorgebracht. Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Kläger unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH
6. Schließlich ergibt sich auch hinsichtlich der statischen Absicherung der Steilböschung kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen. Der insoweit gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten ist nach dem oben Ausgeführten als bloße Beweisanregung zu verstehen. Eine weitere Beweiserhebung war nicht angezeigt. Nach der Ausführungsplanung der Bauherrn
III.
Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht angezeigt.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.