Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Juni 2015 - B 2 K 13.750

published on 18/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Juni 2015 - B 2 K 13.750
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die genehmigte Nutzungsart für den Großen Saal nach wie vor vollumfänglich erhalten ist. Der streitgegenständliche Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ... und ... der Gemarkung ... die mit Gebäuden des Gasthauses „...“ bebaut sind. Dieses Anwesen besteht im Wesentlichen aus drei Gebäudeteilen: Erstens das an der Hauptstraße gelegene ehemalige Gasthaus mit Beherbergungsmöglichkeiten, zweitens einem Zwischengebäude mit dem Kleinen Saal und drittens einem parallel zur Hauptstraße erbauten Großen Saalgebäude.

Die Gastwirtschaft „...“ ist etwa 1844 bis 1845 als zweigeschossiges Gebäude errichtet worden. Ende des 19. Jahrhunderts sind die vorhandenen Stallungen umgebaut und der Kleine Saal darüber errichtet worden. Im Jahr 1925 ist der Große Saal gebaut worden und in diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung der Kegelbahn erfolgt. Aus den dem Landratsamt in Kopie vorliegenden Auszügen der ursprünglichen Baugenehmigung aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts ist die Beschreibung der Nutzung des Großen Saals als Tanzsaal zu entnehmen. Mit dem Tod des Vaters des Klägers im Februar 2004 ist der Betrieb der Gastwirtschaft eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 teilte das Landratsamt Kronach dem Kläger mit, dass kein Bestandsschutz mehr für die Nutzung der Saalgebäude im ursprünglichen Sinne eines Versammlungsraumes bzw. Tanzsaales bestehe. Die Wiederaufnahme einer beabsichtigten tanzsaalmäßigen Nutzung im weiteren Sinne sei damit nur nach Einreichung und Genehmigung eines Bauantrages zulässig. Begründet werde dies damit, dass der Große Saal im Jahr 1925 baurechtlich als Tanzsaal genehmigt worden sei, dass jedoch spätestens mit der Nutzung der Räumlichkeiten für die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren die ursprüngliche Nutzungsgenehmigung hinfällig geworden sei. Der Große Saal sei von der Zigarrenindustrie als Fabrikationsstätte genutzt und nur für einzelne Veranstaltungen (Hochzeiten, Fasching etc.) ausgeräumt worden. Anfang/Mitte der 60er Jahre sei eine Nutzung des Großen Saals ausschließlich als Polsterei erfolgt. Als diese Polsterei Ende der 60er Jahre aufgegeben worden sei, nutzten Sportvereine den Großen Saal als Trainings- und Spielstätte für die Tischtennisabteilung. Seit ca. um 1975 sei die Nutzung des Großen Saales im Wesentlichen aber aufgegeben worden, da die Vereine sich eigene Vereinsheime gebaut hätten. Lediglich der Schützenverein habe noch bis 2004 den Großen Saal sporadisch genutzt. Es bestehe durch die zwischenzeitliche Umnutzung kein Bestandsschutz mehr für kulturelle Veranstaltungen jeglicher Art. Unabhängig von der Frage, welche Nutzung baurechtlich genehmigt worden sei, sei diese Nutzung mehrfach geändert worden. Es sei von einem Wegfall des Bestandsschutzes auszugehen, wenn mit einer andersartigen Nutzung tatsächlich begonnen werde und diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden solle. Allerdings werde regelmäßig ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille, der unzweifelhaft zum Ausdruck komme, zusätzlich vorausgesetzt. Dieser sei in der mehr als zwanzigjährigen Nutzungsunterbrechung des Großen Saales zu sehen. Aus der aktuellen Sicht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung seien dies nahezu 25 Jahre und nach der Aussage des Eigentümers sei es dann „sogar 40 Jahre lang ruhig im Obergeschoss des ...“ gewesen. In dieser mindestens 20 Jahre und tatsächlich wohl 4 Jahrzehnte dauernden Nutzungsunterbrechung werde ein endgültiger Verzichtswille auf irgendeine Nutzung gesehen. Nachweislich sei von einer mindestens 20-jährigen Nutzungsunterbrechung auszugehen mit der Rechtsfolge des Wegfalles des Bestandsschutzes. Dies gelte gleichermaßen für den Kleinen Saal. Auch die o.g. Nutzung durch den Schützenverein könne zu keiner anderen Bewertung führen. Nach bisherigen Erkenntnissen könne es sich hierbei nur um eine sporadische, baurechtlich nicht relevante Nutzung gehandelt haben, welche keine tanzsaalmäßige Weiternutzung im Sinne der ursprünglichen Genehmigung darstelle. Für die Neuaufnahme der beabsichtigten Nutzungen sei ein Bauantrag vorzulegen. Im Umkehrschluss bedeute dies natürlich auch die derzeitige Unzulässigkeit etwaiger tanzsaalmäßiger und veranstaltungsmäßiger Nutzungen.

Mit Schreiben vom 07.10.2013 erhob der Kläger Klage. Im Jahr 1925 sei der Große Saal errichtet worden, in diesem Zusammenhang sei auch die Errichtung der Kegelbahn erfolgt. Im 2. Weltkrieg sei die Kegelbahn als Unterbringung für ausländische Zwangsarbeiter genutzt worden. Nach Kriegsende sei keine weitere Nutzung erfolgt. Der Große Saal, der im Übrigen nie ausschließlich für Veranstaltungszwecke genutzt worden sei, sondern eine Mischfunktion von Fabrikations- (Zigarren) und Veranstaltungsstätte gehabt habe, habe durch diese Konstellation seinerzeit die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme sichern können und der kleinen Gemeinde einen vergleichsweisen großzügig bemessenen Veranstaltungssaal beschert. Mit der Aufgabe der Landwirtschaft Ende der 70er Jahre hätten die unterhalb des Kleinen Saales gelegenen Stallungen ihre Bestimmung verloren. Mit dem Tod des Eigentümers im Februar 2004 sei dann auch der Betrieb der Gastwirtschaft vorerst eingestellt worden. Für den „Großen Saal“ habe es von Beginn an eine gemischte Nutzung gegeben. In erster Linie habe die Nutzung als Zigarrenfabrik für die Rentabilität der Investition gesorgt. Die Nutzung für Veranstaltungen habe den Betrieb der Gaststätte rentierlich gemacht. Für Veranstaltungen, insbesondere um die Jahreswende und in der Faschingszeit, sei der komplette Saal jeweils ausgeräumt worden; nach den Veranstaltungen seien die Einrichtungsgegenstände zurückgebracht worden. Anfang der 60er Jahre sei die Zigarettenfabrik geschlossen worden und es sei eine Nutzung als Polsterei durch die Fa. ... aus ... erfolgt. In dieser Zeit sei auch eine intensive Nutzung des Kleinen Saales durch die Vereine erfolgt. Nachdem die Fa. ... aus ... ihre Produktionsstätte Ende der 60er Jahre aufgegeben habe, sei der Große Saal vom TSV ... als Trainings- und Spielstätte für die Tischtennisabteilung genutzt worden. Zu Beginn der 70er Jahre sei ein Bruch in der kompletten kulturellen Situation im ländlichen Bereich entstanden. Die vorgenannten Vereine, aber auch andere Vereine, welche die Räumlichkeiten genutzt hätten, seien durch intensive, staatliche Förderung in die Lage versetzt worden, eigene Vereinsheime mit den entsprechenden Möglichkeiten für ihre Tätigkeit und Veranstaltungen zu errichten. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Motivation der Vereine, gemeinsam Veranstaltungen im Großen Saal durchzuführen, stark nachgelassen habe. Parallel mit der Förderung einzelner kleiner Standorte sei naturgemäß der Wunsch der Vereine nach gemeinsam vorbereiteten und durchgeführten Veranstaltungen verschwunden. Mangels Nachfrage sei es ruhig um den Saal geworden. Mit der Errichtung des neuen Schulgebäudes (ca. 1972/73) mit einer Sporthalle habe sich die Nutzung durch den Sportverein auf die Wintermonate reduziert. Danach habe der Schützenverein den großen Saal bis ca. 2004 genutzt. Nach Auffassung des Klägers genieße der Große Saal Bestandsschutz.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 beantragt das Landratsamt Kronach,

die Klage abzuweisen.

Die vom Landratsamt Kronach mit Schreiben vom 11.09.2013 gemachte Feststellung, dass ein Bestandsschutz für den Großen Saal im... in ... für die Nutzung als Veranstaltungs- bzw. Mehrzwecksaal nicht mehr bestehe, sei rechtmäßig. Entscheidend für die Frage nach einem möglichen Bestandsschutz seien letztendlich lediglich die ursprüngliche Genehmigung und die darauf folgenden Nutzungsarten bzw. -zeiten des Saals. Wohl unstrittig könne festgehalten werden, dass im Jahr 1925 der sog. „Große Saal“ errichtet worden sei. Für diesen existiere eine Baugenehmigung mit der Nutzungsartbeschreibung Saal (Tanzsaal). Auch nach Angaben des Klägers habe parallel zu der genehmigten Saalnutzung eine Nutzung als Zigarrenfabrik stattgefunden. Der Kläger gebe hierzu an, dass die Nutzung als Zigarrenfabrik für die Rentabilität der Investition gesorgt habe. Bezüglich der Veranstaltungen werde keine genaue Zahl angegeben bzw. nachgewiesen. Auch eine genaue Beschreibung der Veranstaltungen werde nicht geliefert (Personenzahl, Zweck, etc.). Explizit genannt würden nur Veranstaltungen um die Jahreswende und in der Faschingszeit. Hierbei werde darüber hinaus auch angeführt, dass der komplette Saal für die Veranstaltungen habe ausgeräumt werden müssen und anschließend wieder eingeräumt worden sei. Diese Aussagen zugrunde gelegt müsse bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Nutzung als Zigarrenfabrik ganz klar die Hauptnutzung und die baulich prägende Nutzung des Saals dargestellt habe. Hierfür spreche zum einen, dass durch diese Nutzung - wie oben genannt - die Rentabilität der Investition in den Saal sichergestellt worden sei, diese Nutzung also existenzielle Bedeutung für den Saalbau gehabt habe. Zum anderen spreche auch ein bloßer Vergleich der zeitlichen Dauer der jeweiligen Nutzungen für eine Hauptnutzung als Zigarrenfabrikationsstätte. Mangels genauerer Nachweise könne die Anzahl der stattgefundenen Veranstaltungen nur im Rahmen einer lebensnahen Schätzung beziffert werden. Da der Kläger explizit nur Veranstaltungen um die Jahreswende und die Faschingszeit nenne, werde hierfür eine Anzahl von um die 10 Veranstaltungen als realistisch angesehen. Auch aufgrund des vom Kläger geschilderten Aufwandes bei Durchführung einer Veranstaltung (Ein- und Ausräumen des Saals) dürfte diese Zahl realistisch sein. Gehe man von diesen 10 Veranstaltungen aus, so sei der Nutzungsanteil des Saals in seiner Funktion als Veranstaltungssaal bei 365 Tagen im Jahr mit nicht einmal auf 3% zu beziffern. Zusammengefasst könne bis hierher festgestellt werden, dass die urspüngliche Genehmigung im Sinne einer Mehrzweck-/Tanzsaalnutzung zu über 97% von einer nicht genehmigten Hauptnutzung als Fabrikationsstätte überlagert worden sei. Der Kläger führe anschließend weiter aus, dass Anfang/Mitte der 60er Jahre die Zigarrenfabrik geschlossen worden sei und eine Nutzung als Polsterei durch die Firma ... aus ... erfolgt sei. Von einer auch nur sporadischen Nutzung des Großen Saals als Veranstaltungssaal sei keine Rede mehr. Dieser Zeitraum habe nach Angaben des Klägers bis Ende der 60er Jahre gedauert. Nach den weiteren Angaben des Klägers sei der Große Saal anschließend vom TSV ... als Trainings- und Spielstätte für die Tischtennisabteilung genutzt worden. Dieser Zeitraum dürfte sich bis Anfang der 70er Jahre hingezogen haben. Von einer Nutzung als Veranstaltungs- bzw. Tanzsaal sei wiederum keinerlei Rede bzw. kein Nachweis vorhanden. Wiederum könne zusammengefasst bis Anfang der 70er Jahre festgestellt werden, dass der Saal ausschließlich zu Zwecken, die nicht seiner ursprünglichen Genehmigung dienten, genutzt worden sei; zum einen als reine gewerbliche Produktionsstätte und zum anderen als reine Sportstätte. Nach den weiteren Ausführungen des Klägers sei es danach ruhig im Großen Saal geworden und es habe lediglich noch eine sporadische Nutzung durch die Sportvereine in den Wintermonaten stattgefunden. Worin diese Nutzung genau bestanden habe (Vereinsabende, Tainingsbetrieb etc.), sei nicht bekannt bzw. dargelegt. Anschließend werde noch von einer Nutzung durch den Schützenverein bis ca. 2004 gesprochen. Angaben, worin diese Nutzung bestanden habe, bzw. genaue Angaben über die Häufigkeit fehlten. Auch wenn in den oben genannten Zeiträumen vereinzelte Veranstaltungen kultureller oder ähnlicher Art stattgefunden haben sollten, so gelte auch hier, dass diese Veranstaltungen eine absolut untergeordnete Rolle gespielt hätten und auch baurechtlich nicht relevant gewesen seien. Insgesamt zusammengefasst lasse sich die Situation so beschreiben, dass die ursprüngliche Genehmigung für einen Saal ausgesprochen worden sei. Selbst wenn man dies so auslegen möchte, dass hiervon eine kulturelle Mehrzwecknutzung erfasst sei, sei diese Nutzung in den Anfangsjahren allenfalls äußert sporadisch (vgl. oben; 3%) ausgeführt worden. In der Folge sei diese Nutzung völlig in den Hintergrund getreten und die Nutzung als gewerbliche Fabrikationsstätte bzw. Sportstätte habe die einzige Nutzung dargestellt. Nach den aktuellen Erkenntnissen stelle sich hier bereits die Frage, ob die ursprüngliche Genehmigung unabhängig von der Frage, ob sie in der Zwischenzeit erloschen sei, überhaupt die Genehmigung zur Nutzung des Saals als kulturellen Mehrzweck- bzw. Veranstaltungssaal umfasst habe. Aufgrund der von Beginn an stattfindenden (und wohl auch geplanten) Mischnutzung, bei der ein absolutes Überwiegen der gewerblichen Nutzung festgestellt werden konnte, stelle sich die Frage, ob die Bezeichnung Saal nicht nur der bloßen Umschreibung eines großen und hohen Raums gedient habe.

Selbst wenn die Baugenehmigung jedoch in dem Sinne auszulegen sei, dass die Bezeichnung Saal auch die Nutzung als Mehrweck- bzw. Veranstaltungssaal genehmige, sei dieser Bestandsschutz in der Folge erloschen. Der aus Art. 14 GG abgeleitete Bestandschutz für Nutzungen ende u. a. dann, wenn wesentliche Veränderungen der Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite lägen, also Nutzungsänderungen im Sinne der BayBO und des BauGB vorlägen. Dieses Erlöschen des Bestandsschutzes ist nach Ansicht des Landratsamtes Kronach bereits frühzeitig mit der vorgetragenen Mischnutzung (Zigarrenfabrik) eingetreten, da diese aufgrund des dargestellten Nutzungsverhältnisses eine Nutzungsänderung in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung als bloßen Saal darstelle. Zwar könne grundsätzlich eine bestandsgeschützte und genehmigte Nutzung parallel zu einer ungenehmigten Nutzung (hier Betrieb als Zigarrenfabrik) existieren, ohne dass der Bestandsschutz in jedem Fall verlustig gehe. Jedoch dürfte dies nur für Fälle gelten, in denen die genehmigte Nutzung ein gewisses Mindestmaß an baurechtlicher Relevanz und Prägung behalte. Bei dem oben dargestellten Verhältnis von gewerblicher Nutzung und Nutzung als Veranstaltungssaal sei dieses Mindestmaß an baulicher Prägung nach Ansicht des Landratsamtes Kronach nicht mehr gegeben. Somit sei der Bestandsschutz erloschen. Spätestens jedoch sei der Bestandsschutz Anfang/Mitte der 60er Jahre durch die Nutzung als Polsterei erloschen. Dies stelle, selbst im Verhältnis zur Nutzung als Zigarrenfabrik und erst recht im Verhältnis zur Veranstaltungssaalnutzung eine Nutzungsänderung dar. Auch die hieran anschließende Nutzung als Sportstätte sei wiederum als Nutzungsänderung zu sehen. In all den Nutzungsänderungen sei auch die Aufgabe des Nutzungswillens als Veranstaltungssaal zu sehen. Die Saalnutzung als Veranstaltungsort habe von Beginn an lediglich eine, möglicherweise gesellschaftlich wünschenswerte und schöne, aber auch baurechtlich nicht relevante Annexnutzung dargestellt. Durch die sporadischen Veranstaltungen, die von etlichen Nutzungsänderungen und großen Zeiten der Nichtnutzung als Veranstaltungsort überlagert worden seien, könne der Bestandsschutz nicht erhalten werden. Die Nutzung als Veranstaltungssaal habe nie baurechtliche Relevanz gehabt.

Aufgrund Beschlusses vom 05.05.2015 hat das Gericht die örtlichen Verhältnisse am 16.06.2015 in Augenschein genommen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Bescheidslage sich die Feststellung des fehlenden Bestandsschutzes auch auf den älteren Kleinen Saal bezieht. Der Vertreter des Beklagten erklärt zu Protokoll des Gerichts, dass sich der Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.09.2013 auf die Nutzung des Großen Saals bezieht.

Der Kläger beantragt daher zuletzt in der mündlichen Verhandlung,

die Feststellung des Landratsamtes Kronach vom 11.09.2013 in Gestalt der heutigen Protokollerklärung des Beklagtenvertreters dahingehend zu korrigieren, dass die genehmigte Nutzungsart für den Großen Saal nach wie vor vollumfänglich erhalten ist.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Gerichtsakten und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den durchgeführten Augenschein vom 16.06.2015 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.06.2015 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gründe

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als jetziger Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu, denn der Beklagte bestreitet die Fortgeltung der wirksam erteilten Baugenehmigung für den Großen Saal aus dem Jahr 1925. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1925 für den Großen Saal ist nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam. Die genehmigte Nutzungsart für den Großen Saal ist vollumfänglich erhalten. Insofern wird der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1925 für den Großen Saal ist weder aufgehoben worden, noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1925 hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinn von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt.

Die im Jahr 1925 erteilte Baugenehmigung für den Großen Saal ist für einen Veranstaltungsraum erteilt worden ist. In den 30iger Jahren wurde dieser Große Saal parallel auch von einer Zigarettenfabrik genutzt. Hernach wurde der Saal sporadisch wieder für Veranstaltungen genutzt. Lediglich in den 60iger Jahren bestand ausschließlich eine Nutzung durch eine Polsterfabrik. Danach wurde der Saal wieder von Vereinen genutzt, wenn auch nur sehr sporadisch. Wenn eine andere Nutzung genehmigt und/oder aufgenommen wird, lässt dies zwar in der Regel den Schluss zu, dass die frühere Nutzung endgültig aufgegeben wurde. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung aber nur, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1988 - 4 C 21.85 - BayVBl 1989, 218). Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn hier kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt. Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt. Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben. Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als konkludente Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden.

Im vorliegenden Fall war eine Nutzungsänderung für eine Zigarrenfabrik und/oder eine Polsterei weder beantragt noch baurechtlich genehmigt. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger wollten - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt - damit ersichtlich nur eine vorübergehende Einnahmequelle auftun. Hierfür spricht eben gerade auch der Umstand, dass eine baurechtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung nicht beantragt wurde. Dies lässt dann aber nur den Schluss zu, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 1925 mit der Nutzungsartbeschreibung Saal (Tanzsaal) nicht aufgegeben werden wollte. Der Fortbestand der Baugenehmigung richtet sich dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nach dem Zeitmodell, das das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 - für die Handhabung des jetzigen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat. Vielmehr beantwortet sich die Frage, wie lange eine Baugenehmigung trotz Nutzungsunterbrechung/Aufgabe noch gültig ist, nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht. Das Bayerische Landesrecht enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung, so dass bei der Annahme des Erlöschens einer Baugenehmigung wegen Nutzungsunterbrechung/Aufgabe Zurückhaltung geboten ist. Man wird zumindest verlangen müssen, dass der Berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BayVGH vom 6. Februar 2014 - 1 ZB 11.1675 -).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Ob eine mehrjährige Nutzungsunterbrechung zu einer Beendigung der Wirksamkeit einer Baugenehmigung führt, beurteilt sich danach, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Fortsetzung der ursprünglichen Nutzung noch zu rechnen ist. Maßgeblich kommt es auch darauf an, ob sich der zeitweiligen Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf die genehmigte Nutzung entnehmen lässt. Hierfür kann etwa neben der bloßen Nutzungsunterbrechung im Fall einer - zeitweiligen - Betriebsstilllegung die Demontage oder Verwertung der betrieblichen Einrichtung sprechen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzung nicht nur unterbrochen wird, sondern zugleich ihrer zukünftigen Fortführung hinderliche oder entgegenstehende bauliche Veränderungen, insbesondere auch ein (Teil-)Abbruch, vorgenommen werden. In diesen Fällen spricht dann alles dafür, dass mit der Nutzungsunterbrechung ein dauerhafter Verzicht auf die genehmigte Nutzung dokumentiert wird. Davon ist hier gerade nicht auszugehen.

Es steht zwar fest, dass der Große Saal sehr selten benutzt worden ist (weil es eben nicht mehr Veranstaltungen gewesen sind), dass er zeitweise als Zigarettenfabrik parallel genutzt worden ist und dass in den 60igern eine vollständige Nutzungsunterbrechung als Veranstaltungssaal stattgefunden hat. Trotz dieser anderen Nutzungen haben aber keinerlei bauliche Umbaumaßnahmen stattgefunden. Als die Zigarettenfabrik den Großen Saal genutzt hat, fand eine sogenannte Parallelnutzung statt, zum einen durch die Fabrik und um die Jahreswende und zur Faschingszeit wurden die Utensilien der Fabrik herausgeräumt und der Saal für Veranstaltungen genutzt. Auch der Umstand, dass in den 60iger Jahren ausschließlich die Polsterei den Saal genutzt hat, führt nicht zu einem Erlöschen der ursprünglichen Baugenehmigung. Insofern ist auf den Willen des damaligen Eigentümers abzustellen. Hätte man den Vater des Klägers damals gefragt, ob darin ein Verzicht auf die Baugenehmigung gesehen werden sollte, so hätte er dies mit Sicherheit verneint. Man hat dies nur als zusätzliche Einnahmequelle betrachtet. Es besteht somit Bestandsschutz für die Nutzung des Großen Saals im ursprünglichen Sinn als Versammlungsraum bzw. Tanzsaal.

Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.