Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 1 K 17.764

published on 26/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 1 K 17.764
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis zur Haltung eines American Staffordshire Terrier. Zudem wendet er sich gegen die Untersagung der Haltung seines Hundes (und gegen weitere begleitende Anordnungen).

Mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2016 erwarb der Kläger den Hund Kira, der im Kaufvertrag als „Mischling Labrador“ bezeichnet wurde.

Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte die Gemeinde … dem Kläger mit, dass sie Kenntnis davon habe, dass er einen American Staffordshire Terrier (Mischling) erworben habe, welcher in die Kategorie 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) einzuteilen sei. Es wurde auf Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte der Kläger der Gemeinde mit, dass er den Hund in der Annahme gekauft habe, dass es sich um einen Mischlingshund handele. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Hund ein Amercian Shaffordshire Terrier sei. Der Kläger habe ein großes von hinten nicht einsehbares Grundstück. Auf Grund seiner Selbständigkeit (Einnahmen seines Bierkellers und Wechselgeld) würden sich an den Wochenenden mehrere 10.000 EUR in seinem Haus befinden. Der Hund schütze auch seine Lebensgefährtin und seine Kinder. Der Hund sei in den 11 Wochen, in denen er ihn in Besitz gehabt habe, nicht aggressiv geworden. Es habe sich zwischen seinen Kindern, den Kindern seiner Lebensgefährtin und dem Hund eine innige Beziehung entwickelt. Auch sein Kind sei bereits von einem Husky in das Gesicht gebissen worden, er würde deshalb nie einen Hund halten, der eine Gefahr für andere darstelle. Er bat um Erteilung einer Genehmigung zum Halten seines Hundes. Hierzu legte er auch ein Führungszeugnis vom 2. Mai 2017 vor, welches keine Eintragungen enthält.

Die Gemeinde … hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. August 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Hierauf äußerte der Kläger erneut, dass der den Hund zur Abwehr von Einbrechern benötige.

Mit Bescheid vom 6. September 2017 (zugestellt am 7. September 2017) lehnte die Verwaltungsgemeinschaft … den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes „Kira“ (Hundemarken-Nr. …*) ab (Nr. 1). Dem Kläger wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2) und er wurde verpflichtet, den Hund bei einem berechtigten Halter abzugeben (Nr. 3). Weiter wurde er verpflichtet, die Abgabe des Kampfhundes an einen berechtigten Halter der Verwaltungsgemeinschaft … nachzuweisen (Nr. 4). Es wurde ein Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung der Nr. 3 des Bescheids innerhalb von zwei Wochen (im Falle der Unanfechtbarkeit des Bescheids) in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 4 (innerhalb von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Haltung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG habe. Das Lagern von Bargeld reiche für die Gefährdung des Besitztums nicht aus. Es sei dem Kläger möglich, die Wochenendeinnahmen seines Bierkellers auf der Bank einzuzahlen. Auch die schlechte Einsehbarkeit des Grundstücks genüge nicht, da das besondere Interesse über das eines durchschnittlichen Hundehalters hinausgehen müsse. Es sei zudem möglich, das Wohngebäude durch technische Mittel auszurüsten und gegen Einbrüche zu sichern. Ausreichend sei die Bewachung mit einem Schutzhund, der kein Kampfhund sei. Das berechtigte Interesse ergebe sich auch nicht daraus, dass von dem Hund keine Gefahr ausgehe, da in der Verordnung die Kampfhundeeigenschaft unwiderlegbar vermutet werde. Die Haltungsuntersagung und die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes ergäben sich aus Art. 7 Abs. 2, Art. 37 Abs. 5 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Abgabe des Hundes sei ohne weiteres möglich, erforderlich und angemessen (Art. 8 LStVG). Es folgen Ermessenserwägungen, insbesondere darüber, dass ein milderes Mittel (Leinen/Maulkorbzwang) auf Grund des Willens des Gesetzgebers kein ebenso effektives Mittel sei.

Mit Schreiben vom 23. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 25. September 2017, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einer Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin namens „Kira“ zu erteilen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten Klageabweisung beantragen.

Zur Begründung der Klage wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf einen Eintrag in der Kommentierung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, TierschHundeV, Einf Rn. 7) hin. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - NVwZ 2004, 597) müsse die unveränderte Weiterführung einer Rasseliste (ohne Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde) als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet werden. Die bislang unvollständigen Statistiken ließen es als naheliegend erscheinen, dass insbesondere Bullterrier und Staffordshire Bullterrier weniger häufig und weniger schwer in Beißvorfälle verwickelt seien als Schäferhunde und ihre Kreuzungen, so dass zumindest diese Rassen aus den Listen herausgenommen werden müssten. Von der vom Innenministerium geführten Rasseliste gehe kein größerer Gefahrverdacht aus als von anderen nicht erfassten Rassen oder Kreuzungen. Das Innenministerium habe keine Erkenntnisse erhoben zur Frage der Gefährlichkeit der einzelnen Rassen. Aus diesem Grund habe auch Schleswig-Holstein in seinem neuen Hundegesetz auf eine Rasseliste verzichtet (ebenso Niedersachsen). Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, warum der Bullterrier aus der Liste der vermeintlich gefährlichen Rassen herausgenommen sei. Dessen Import in das Bundesgebiet sei sogar verboten. Nahezu alle Bundesländer, welche eine Rasseliste verwendeten, führten auch den Bullterrier auf. Der American Staffordshire Terrier sei nicht gefährlicher als ein Bullterrier. Mangels Rechtsgrundlage gingen die Versagungsverfügungen ins Leere. Der Kläger habe selbst nach der aktuellen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erteilung, da die Haltung der Bewachung des gefährdeten Besitztums diene. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, das Geld nachts bei einer Bank einzuzahlen, da dies zu gefährlich sei. Die Lage des Grundstücks sei gerade ein Kriterium auf das die Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums vom 4. Dezember 2014 (IC2-2116.4-163 in Nr. 37.4.1.) abstelle. Der Hund schrecke auch effektiver ab als technische Hilfsmittel (die bei einem maskierten Täter nichts brächten), weshalb der Kläger sich nicht auf diese verweisen lassen müsse. Ein solcher Verweis sei im Gesetz zudem nicht vorgesehen.

Nach Ansicht der Beklagten bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken (Schriftsatz vom 11. Januar 2018). Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen. Die Ortsrandlage des klägerischen Grundstücks führe nicht zu einem berechtigten Interesse, da es sich um kein Interesse handele, das über das eines durchschnittlichen Hundehalters hinausgehe (VG Würzburg, B.v. 14.08.2013 - 5 S 13.676).

Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers ein Gutachten von Frau Dr. med. vet. … … vom 5. Januar 2018 zu der Frage vor, ob Hunde bestimmter Rassen sich gegenüber Hunden anderer Rassen durch ein gesteigertes Aggressionspotential und eine gesteigerte Gefährlichkeit auszeichnen. Es gäbe keine einzige wissenschaftliche Arbeit, die eine Unterteilung in gefährliche und ungefährliche Hunderassen als sinnvoll und wissenschaftlich begründet befürwortet habe. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Das Innenministerium hätte seiner Beobachtungspflicht nachkommen und ähnlich wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen die Rasseliste in § 1 Kampfhundeverordnung aufgeben müssen. Es werde ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, dass von den dort gelisteten Hunderassen kein größerer Gefahrenverdacht als von anderen Hunderassen ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Sowohl die gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft … vom 6. September 2017 geführte Anfechtungsklage als auch die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes Kira sind unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht schließt sich den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid an und sieht deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend sei zum Vorbringen im Klageverfahren noch Folgendes ausgeführt:

1. Das Gericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), die durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) geändert worden ist (nachfolgend: Kampfhundeverordnung).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging bislang in seinen Entscheidungen unausgesprochen von der Gültigkeit der Kampfhundeverordnung aus. So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.

Zwar mögen in der Literatur die Ansichten über die Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 auseinandergehen. So vertritt die Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, TierschHundeV, Einf Rn. 7 (worauf der Klägerbevollmächtigte hingewiesen hat), dass eine Rasseliste in einer Kampfhundeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde. Demgegenüber finden sich aber in der Literatur auch andere Stimmen, die von der Verfassungsmäßigkeit einer Rasseliste unter Berufung auf die Rechtsprechung ausgehen. So führt Schwabenbauer in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 8. Aufl., Stand 01.04.2018, Art. 37 LStVG Rn. 31-33 aus: „An der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung wie der KampfhV BY hatte die Rechtsprechung nie Zweifel. Sie hält es für zulässig, an die im genetischen Potential bestimmter Hunderassen begründete abstrakte Gefährlichkeit, die sich bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Gefahr verdichten kann, anzuknüpfen (BVerwG BeckRS 2001, 30210648 Rn. 13; VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18). Es handelt sich demnach bei Art. 37 um ein zulässigerweise „in die Gefahrenvorsorge hineinreichendes Regelungssystem“ (VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18; vgl. auch BVerfGE 110, 141 (163)). Zwar hat die (Hunde-)Fachwissenschaft „keine gesicherten Erkenntnisse […], dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit allein genetisch bedingt ist“. „Da andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann […], konnte der Gesetzgeber das vorhandene ‚Besorgnispotential‘ oder den ‚Gefahrverdacht‘ zum Anlass nehmen, […] das Halten von Kampfhunden einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen bzw. bei Hunden der Kategorie II [ggf.] auf die Erlaubnis zu verzichten“ (VGH München BeckRS 2010, 55982 Rn. 23; vgl. BVerfGE 110, 141; ausf. zur Rspr. Bengl/Berner/Emmerig/Luderschmid, EL 33, Stand: 1/2011, Rn. 3 ff. und Jahn BayVBl 1995, 746 (747 ff.)).“

Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris Rn. 97 ff.) aus:

„Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren (unter C I 1 c bb<4>). Er hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Diese Annahme ist in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt worden, und es gibt auch im Schrifttum keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit.

Auch die Gleichbehandlung derer, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne dieser Vorschrift aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und derjenigen, bei denen die Gefährlichkeit des Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, ist im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers wäre es in der Praxis nicht zu gewährleisten, die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder nichtgefährlich aufgrund einer Einzelfallüberprüfung an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 12 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar (vgl. oben C I 1 c bb <5> ) und begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken. Die in Rede stehende Gleichbehandlung ist deshalb durch den Gesichtspunkt eines effektiven Gesetzesvollzugs verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in einem Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 41 f.) zur Einstufung des Bullterriers als Kampfhund aus, dass allein durch eine Verletzung der Beobachtungspflicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründet werden kann:

Eine auf ungesicherter Tatsachengrundlage getroffene Regelung kann daher nicht allein wegen einer fortdauernden Verletzung der Beobachtungspflicht rechtswidrig werden, sondern nur wegen einer unterbliebenen inhaltlichen Nachbesserung, die aufgrund nachträglich zu Tage getretener Umstände zwingend geboten gewesen wäre. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht kann dabei erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.). Ein derart grundlegender Wandel kann aber bezüglich der Einschätzung des Gefahrenpotentials von Bullterriern nicht angenommen werden, da sich der Stand der Forschung über mögliche rassebedingte Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde, wie bereits dargelegt (oben, c), in den letzten Jahren nicht entscheidend geändert hat.

Soweit vor allem das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass auch das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen weiter zu beobachten und überprüfen ist, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass ein an rassespezifische Merkmale anknüpfender Normgeber - hier also die Beklagte bzw. der Freistaat Bayern als Urheber der Kampfhundeverordnung - von Verfassungs wegen gehalten wäre, eigene empirische Untersuchungen über das aggressive Verhalten von Hunden und dessen Ursachen durchzuführen oder derartige Studien in Auftrag zu geben. Einen möglichen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft muss der Normgeber lediglich registrieren und bewerten, nicht dagegen selbst herbeiführen (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805). Dies gilt insbesondere für noch ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge, an deren Erforschung ein über den räumlichen Geltungsbereich der Norm hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32). Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Norm durch den jeweiligen Normgeber ein; sie aktualisiert sich vielmehr grundsätzlich erst dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Norm erkannt oder jedenfalls deutlich erkennbar wird (BVerfG vom 28.5.1993 BVerfGE 88, 203/310 = NJW 1993, 1751/1767).“

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Auch durch das vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Gutachten von Frau Dr. … vom 5. Januar 2018 kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auf Grund neuer Erkenntnisse zwingend geboten wäre, von der verfassungsrechtlichen Untragbarkeit der Regelung auszugehen. Das vorgelegte Gutachten geht selbst davon aus, dass die Frage, ob Hunde bestimmter Hunderassen gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen, gerade nicht sicher zu beantworten sei (Seite 6). Weder seien Beißstatistiken repräsentativ (da nicht alle Beißvorfälle gemeldet würden, die Hunde in verschiedenen Bundesländern einmal „gefährlicher“ und einmal „ungefährlicher“ seien und auch der Anteil der Deutschen Schäferhunde beachtlich sei), noch könne man sich auf Wesenstests stützen, da diese nur wenige groß angelegte Untersuchungen betreffen würden und die Frage nach den Rasseunterschieden statistisch schwer zu beantworten sei. Fragebogenauswertungen seien ebenfalls schwierig, da das Risiko falscher Angaben bestünde. Es werden hauptsächlich alte Studien aus den Jahren 2002, 2003, 2005 oder 2008 zitiert, neue wissenschaftliche Erkenntnisse wurden nicht unterbreitet. In einer Studie aus Frankreich aus dem Jahr 2017 (Seite 4 des Gutachtens) sollen die Mehrzahl der Opfer von einem bekannten Hund gebissen worden sein - dabei seien „DSH die häufigsten Verursacher von Bissen.“ Der American Staffordshire Terrier kam aber immerhin auch auf Rang 11. Zur Frage, ob es Gene gibt, die für gesteigerte Aggression sprechen, führt das Gutachten auf Seite 8 aus, dass „Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre (von denen einige hier zitiert wurden) vermuten lassen, dass es derartige Gene auch nicht gibt.“ Eine Anknüpfung an Vermutungen führt aber nicht zu neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Frage 3 (gibt es körperliche Merkmale) wird ebenfalls mit alten wissenschaftlichen Abhandlungen aus den Jahren 2002 und 1987 begründet. Auffällig ist hier ebenfalls folgende Formulierung „Beisskraft: auch hierbei scheint es sich um einen Mythos zu handeln.“ (Seite 9; Hervorhebung nicht im Original).

Das Gericht kann dem Gutachten daher keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse entnehmen, die gesichert belegen, dass nicht von einer abstrakten Gefahr der gelisteten Hunde auszugehen ist. Dass die wissenschaftliche Auswertung schwer ist, hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt und im Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 44) ausgeführt:

„Zum anderen kann aber solchen Statistiken ohnehin nur ein sehr geringer Erkenntnis- und Beweiswert zugesprochen werden. Bereits die geringe Zahl der insgesamt erfassten (Kampf) Hunde, die fehlende Differenzierung nach der Schwere der Beißvorfälle und die Abhängigkeit ihrer Erfassung von der Anzeigebereitschaft der Geschädigten begründen erhebliche Zweifel an der Repräsentativität der Statistik. Zudem muss bei der Würdigung der Fallzahlen berücksichtigt werden, dass die (legale) Haltung von Kampfhunden in aller Regel einer sowohl tier- als auch halterbezogenen Präventivkontrolle unterliegt, so dass eine Art Positivauswahl erfolgt, auf deren Grundlage sich keine empirischen Erkenntnisse über das angeborene Aggressionspotential der betreffenden Rasse gewinnen lassen. Häufiger als bei anderen Hunden besteht zudem bei Kampfhunden, worauf die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist, ein behördlich angeordneter oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang, der die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (vgl. VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09 ).“

Da das vorgelegte Gutachten nicht auf zwingend neue wissenschaftliche Erkenntnisse hindeutet, war auch nicht ein weiteres Sachverständigengutachten durch das Gericht anzufordern. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die wissenschaftliche Einschätzung seit der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 geändert hat, liegen nicht vor. Es ist somit weiterhin vertretbar, anzunehmen, dass die Rassezugehörigkeit der Hunde zumindest als mitursächlich für deren Gefährlichkeit anzusehen ist. Zudem können im Rahmen eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachtens eines Sachverständigen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnen werden, da von diesem keine breit angelegten Studien durchgeführt werden. Ein Sachverständigengutachten ersetzt keine wissenschaftliche Studie, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vom Normgeber und somit erst Recht nicht durch das Gericht herbeigeführt werden muss.

2. Da es sich bei dem Hund Kira um einen Kampfhund nach § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung handelt, bedarf das Halten einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung besteht unabhängig davon, ob der Hund individuell aggressiv ist und im konkreten Fall eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt.

Die Erlaubnis darf nach Art. 37 Abs. 2 LStVG nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und bei Zuverlässigkeit des Halters erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse konnte der Kläger nicht geltend machen.

Ein berechtigtes Interesse an der Kampfhundehaltung kann nicht mit der Begründung anerkannt werden, dass von dem Hund keine Gefahr ausgehe. Dem steht bereits der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStVG entgegen. Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung sind nämlich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (vgl. BayVGH B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LStVG ergibt sich auch nicht aus Gründen des Tierschutzes (z.B. wegen entstandener Bindungen des Tiers). Dem Tierschutz kann nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris).

Auch auf die Bewachung des gefährdeten Besitztums als ein berechtigtes Interesse nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar kann sich dieses Interesse aus der Lage des Besitztums ergeben (Nr. 37.4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über den Vollzug des Landesstraf- und Versorgungsgesetztes - VollzBekLStVG). Es ist nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde … aber nicht davon auszugehen, dass sich dieses von den übrigen dortigen bewohnten Grundstücken abhebt. … ist ein kleiner Ort, in dem die Lage nahezu jedes Grundstücks mit der des Klägers vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung nicht genügt, wenn größere Mengen Bargeldes zu Hause gelagert werden, da in diesem Fall dem Sicherheitsbedürfnis auch durch eine Alarmanlage oder einen anderen Schutzhund Rechnung getragen werden kann. Dieses Sicherheitsbedürfnis liegt bei zahlreichen Inhabern von Gewerbebetrieben vor. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Vollzugsbekanntmachung streng zu handhaben und auf wenige Ausnahmetatbestände zu beschränken. Der Kläger hat hier nicht vorgetragen, dass ein derartiger Ausnahmefall, der über das Interesse eines Gewerbetreibenden hinausgeht, vorliegt (zum Ganzen auch VG Ansbach, U.v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris).

3. Nachdem die Beklagte die Erlaubnis zum Halten des Hundes rechtmäßig abgelehnt hat, die Haltung des Hundes damit eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 LStVG darstellt, war die Beklagte jedenfalls gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG im Ermessenswege berechtigt, wenn nicht sogar im Wege eines den Entscheidungsspielraum auf Null reduzierten Ermessens verpflichtet, dem Kläger die Haltung des Hundes zu untersagen. Das Verbot der Hundehaltung ergibt sich schon aus dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis.

Auch die Anordnung zur Abgabe des Hundes (Nr. 3 des Bescheides der Beklagten) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Alleine die Ablehnung der Erlaubnis des Haltens sowie die Untersagung der Haltung führen nicht dazu, dass die durch die Existenz des Kampfhundes bestehende Gefahr beseitigt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, war deshalb die unter Nr. 3 des Bescheides der Beklagten getroffene Entscheidung zur Abgabe des Hundes erforderlich und verhältnismäßig (Art. 8 LStVG). Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges stellt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes und evtl. milderes Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinausgehend die Ansicht, dass das Ermessen der Sicherheitsbehörde, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft, in diesen Fällen grundsätzlich bis zur Reduzierung auf Null eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).

Schließlich begegnet auch die Verpflichtung, die Abgabe des Hundes der Beklagten nachzuweisen, keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme ist erforderlich, aber auch verhältnismäßig (Art. 8 LStVG), um die Beendigung der unerlaubten Hundehaltung kontrollieren zu können.

Die dem Kläger eingeräumte Frist für die Abgabe des Kampfhundes von zwei Wochen ist ausreichend, zumal die Beklagte auch nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Geht man von der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Aufgabe der Hundehaltung aus, ergibt sich daraus auch die Rechtmäßigkeit der in Nr. 4 des Bescheides getroffenen Anordnung, dass der Kläger die Abgabe des Kampfhundes innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der Beklagten nachzuweisen hat. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr, ohne dass es weiterer Ausführungen hierzu bedürfte.

Gegen die Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsgelder in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen sind die Art. 18, 29, 31 und 36 VwZVG. Den gewählten Formulierungen lässt sich hinreichend konkret entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fällig wird. Für jede Verpflichtung wurde jeweils ein eigener Betrag festgesetzt. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist nicht zu beanstanden.

II.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

III.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung wurde vom 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht entschieden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2016 00:00

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published on 02/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.