Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 1 K 17.764

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis zur Haltung eines American Staffordshire Terrier. Zudem wendet er sich gegen die Untersagung der Haltung seines Hundes (und gegen weitere begleitende Anordnungen).

Mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2016 erwarb der Kläger den Hund Kira, der im Kaufvertrag als „Mischling Labrador“ bezeichnet wurde.

Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte die Gemeinde … dem Kläger mit, dass sie Kenntnis davon habe, dass er einen American Staffordshire Terrier (Mischling) erworben habe, welcher in die Kategorie 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) einzuteilen sei. Es wurde auf Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte der Kläger der Gemeinde mit, dass er den Hund in der Annahme gekauft habe, dass es sich um einen Mischlingshund handele. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Hund ein Amercian Shaffordshire Terrier sei. Der Kläger habe ein großes von hinten nicht einsehbares Grundstück. Auf Grund seiner Selbständigkeit (Einnahmen seines Bierkellers und Wechselgeld) würden sich an den Wochenenden mehrere 10.000 EUR in seinem Haus befinden. Der Hund schütze auch seine Lebensgefährtin und seine Kinder. Der Hund sei in den 11 Wochen, in denen er ihn in Besitz gehabt habe, nicht aggressiv geworden. Es habe sich zwischen seinen Kindern, den Kindern seiner Lebensgefährtin und dem Hund eine innige Beziehung entwickelt. Auch sein Kind sei bereits von einem Husky in das Gesicht gebissen worden, er würde deshalb nie einen Hund halten, der eine Gefahr für andere darstelle. Er bat um Erteilung einer Genehmigung zum Halten seines Hundes. Hierzu legte er auch ein Führungszeugnis vom 2. Mai 2017 vor, welches keine Eintragungen enthält.

Die Gemeinde … hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. August 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Hierauf äußerte der Kläger erneut, dass der den Hund zur Abwehr von Einbrechern benötige.

Mit Bescheid vom 6. September 2017 (zugestellt am 7. September 2017) lehnte die Verwaltungsgemeinschaft … den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes „Kira“ (Hundemarken-Nr. …*) ab (Nr. 1). Dem Kläger wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2) und er wurde verpflichtet, den Hund bei einem berechtigten Halter abzugeben (Nr. 3). Weiter wurde er verpflichtet, die Abgabe des Kampfhundes an einen berechtigten Halter der Verwaltungsgemeinschaft … nachzuweisen (Nr. 4). Es wurde ein Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung der Nr. 3 des Bescheids innerhalb von zwei Wochen (im Falle der Unanfechtbarkeit des Bescheids) in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 4 (innerhalb von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Haltung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG habe. Das Lagern von Bargeld reiche für die Gefährdung des Besitztums nicht aus. Es sei dem Kläger möglich, die Wochenendeinnahmen seines Bierkellers auf der Bank einzuzahlen. Auch die schlechte Einsehbarkeit des Grundstücks genüge nicht, da das besondere Interesse über das eines durchschnittlichen Hundehalters hinausgehen müsse. Es sei zudem möglich, das Wohngebäude durch technische Mittel auszurüsten und gegen Einbrüche zu sichern. Ausreichend sei die Bewachung mit einem Schutzhund, der kein Kampfhund sei. Das berechtigte Interesse ergebe sich auch nicht daraus, dass von dem Hund keine Gefahr ausgehe, da in der Verordnung die Kampfhundeeigenschaft unwiderlegbar vermutet werde. Die Haltungsuntersagung und die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes ergäben sich aus Art. 7 Abs. 2, Art. 37 Abs. 5 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Abgabe des Hundes sei ohne weiteres möglich, erforderlich und angemessen (Art. 8 LStVG). Es folgen Ermessenserwägungen, insbesondere darüber, dass ein milderes Mittel (Leinen/Maulkorbzwang) auf Grund des Willens des Gesetzgebers kein ebenso effektives Mittel sei.

Mit Schreiben vom 23. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 25. September 2017, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einer Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin namens „Kira“ zu erteilen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten Klageabweisung beantragen.

Zur Begründung der Klage wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf einen Eintrag in der Kommentierung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, TierschHundeV, Einf Rn. 7) hin. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - NVwZ 2004, 597) müsse die unveränderte Weiterführung einer Rasseliste (ohne Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde) als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet werden. Die bislang unvollständigen Statistiken ließen es als naheliegend erscheinen, dass insbesondere Bullterrier und Staffordshire Bullterrier weniger häufig und weniger schwer in Beißvorfälle verwickelt seien als Schäferhunde und ihre Kreuzungen, so dass zumindest diese Rassen aus den Listen herausgenommen werden müssten. Von der vom Innenministerium geführten Rasseliste gehe kein größerer Gefahrverdacht aus als von anderen nicht erfassten Rassen oder Kreuzungen. Das Innenministerium habe keine Erkenntnisse erhoben zur Frage der Gefährlichkeit der einzelnen Rassen. Aus diesem Grund habe auch Schleswig-Holstein in seinem neuen Hundegesetz auf eine Rasseliste verzichtet (ebenso Niedersachsen). Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, warum der Bullterrier aus der Liste der vermeintlich gefährlichen Rassen herausgenommen sei. Dessen Import in das Bundesgebiet sei sogar verboten. Nahezu alle Bundesländer, welche eine Rasseliste verwendeten, führten auch den Bullterrier auf. Der American Staffordshire Terrier sei nicht gefährlicher als ein Bullterrier. Mangels Rechtsgrundlage gingen die Versagungsverfügungen ins Leere. Der Kläger habe selbst nach der aktuellen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erteilung, da die Haltung der Bewachung des gefährdeten Besitztums diene. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, das Geld nachts bei einer Bank einzuzahlen, da dies zu gefährlich sei. Die Lage des Grundstücks sei gerade ein Kriterium auf das die Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums vom 4. Dezember 2014 (IC2-2116.4-163 in Nr. 37.4.1.) abstelle. Der Hund schrecke auch effektiver ab als technische Hilfsmittel (die bei einem maskierten Täter nichts brächten), weshalb der Kläger sich nicht auf diese verweisen lassen müsse. Ein solcher Verweis sei im Gesetz zudem nicht vorgesehen.

Nach Ansicht der Beklagten bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken (Schriftsatz vom 11. Januar 2018). Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen. Die Ortsrandlage des klägerischen Grundstücks führe nicht zu einem berechtigten Interesse, da es sich um kein Interesse handele, das über das eines durchschnittlichen Hundehalters hinausgehe (VG Würzburg, B.v. 14.08.2013 - 5 S 13.676).

Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers ein Gutachten von Frau Dr. med. vet. … … vom 5. Januar 2018 zu der Frage vor, ob Hunde bestimmter Rassen sich gegenüber Hunden anderer Rassen durch ein gesteigertes Aggressionspotential und eine gesteigerte Gefährlichkeit auszeichnen. Es gäbe keine einzige wissenschaftliche Arbeit, die eine Unterteilung in gefährliche und ungefährliche Hunderassen als sinnvoll und wissenschaftlich begründet befürwortet habe. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Das Innenministerium hätte seiner Beobachtungspflicht nachkommen und ähnlich wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen die Rasseliste in § 1 Kampfhundeverordnung aufgeben müssen. Es werde ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, dass von den dort gelisteten Hunderassen kein größerer Gefahrenverdacht als von anderen Hunderassen ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Sowohl die gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft … vom 6. September 2017 geführte Anfechtungsklage als auch die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes Kira sind unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht schließt sich den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid an und sieht deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend sei zum Vorbringen im Klageverfahren noch Folgendes ausgeführt:

1. Das Gericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), die durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) geändert worden ist (nachfolgend: Kampfhundeverordnung).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging bislang in seinen Entscheidungen unausgesprochen von der Gültigkeit der Kampfhundeverordnung aus. So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.

Zwar mögen in der Literatur die Ansichten über die Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 auseinandergehen. So vertritt die Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, TierschHundeV, Einf Rn. 7 (worauf der Klägerbevollmächtigte hingewiesen hat), dass eine Rasseliste in einer Kampfhundeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde. Demgegenüber finden sich aber in der Literatur auch andere Stimmen, die von der Verfassungsmäßigkeit einer Rasseliste unter Berufung auf die Rechtsprechung ausgehen. So führt Schwabenbauer in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 8. Aufl., Stand 01.04.2018, Art. 37 LStVG Rn. 31-33 aus: „An der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung wie der KampfhV BY hatte die Rechtsprechung nie Zweifel. Sie hält es für zulässig, an die im genetischen Potential bestimmter Hunderassen begründete abstrakte Gefährlichkeit, die sich bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Gefahr verdichten kann, anzuknüpfen (BVerwG BeckRS 2001, 30210648 Rn. 13; VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18). Es handelt sich demnach bei Art. 37 um ein zulässigerweise „in die Gefahrenvorsorge hineinreichendes Regelungssystem“ (VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18; vgl. auch BVerfGE 110, 141 (163)). Zwar hat die (Hunde-)Fachwissenschaft „keine gesicherten Erkenntnisse […], dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit allein genetisch bedingt ist“. „Da andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann […], konnte der Gesetzgeber das vorhandene ‚Besorgnispotential‘ oder den ‚Gefahrverdacht‘ zum Anlass nehmen, […] das Halten von Kampfhunden einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen bzw. bei Hunden der Kategorie II [ggf.] auf die Erlaubnis zu verzichten“ (VGH München BeckRS 2010, 55982 Rn. 23; vgl. BVerfGE 110, 141; ausf. zur Rspr. Bengl/Berner/Emmerig/Luderschmid, EL 33, Stand: 1/2011, Rn. 3 ff. und Jahn BayVBl 1995, 746 (747 ff.)).“

Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris Rn. 97 ff.) aus:

„Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren (unter C I 1 c bb<4>). Er hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Diese Annahme ist in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt worden, und es gibt auch im Schrifttum keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit.

Auch die Gleichbehandlung derer, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne dieser Vorschrift aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und derjenigen, bei denen die Gefährlichkeit des Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, ist im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers wäre es in der Praxis nicht zu gewährleisten, die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder nichtgefährlich aufgrund einer Einzelfallüberprüfung an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 12 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar (vgl. oben C I 1 c bb <5> ) und begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken. Die in Rede stehende Gleichbehandlung ist deshalb durch den Gesichtspunkt eines effektiven Gesetzesvollzugs verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in einem Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 41 f.) zur Einstufung des Bullterriers als Kampfhund aus, dass allein durch eine Verletzung der Beobachtungspflicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründet werden kann:

Eine auf ungesicherter Tatsachengrundlage getroffene Regelung kann daher nicht allein wegen einer fortdauernden Verletzung der Beobachtungspflicht rechtswidrig werden, sondern nur wegen einer unterbliebenen inhaltlichen Nachbesserung, die aufgrund nachträglich zu Tage getretener Umstände zwingend geboten gewesen wäre. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht kann dabei erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.). Ein derart grundlegender Wandel kann aber bezüglich der Einschätzung des Gefahrenpotentials von Bullterriern nicht angenommen werden, da sich der Stand der Forschung über mögliche rassebedingte Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde, wie bereits dargelegt (oben, c), in den letzten Jahren nicht entscheidend geändert hat.

Soweit vor allem das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass auch das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen weiter zu beobachten und überprüfen ist, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass ein an rassespezifische Merkmale anknüpfender Normgeber - hier also die Beklagte bzw. der Freistaat Bayern als Urheber der Kampfhundeverordnung - von Verfassungs wegen gehalten wäre, eigene empirische Untersuchungen über das aggressive Verhalten von Hunden und dessen Ursachen durchzuführen oder derartige Studien in Auftrag zu geben. Einen möglichen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft muss der Normgeber lediglich registrieren und bewerten, nicht dagegen selbst herbeiführen (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805). Dies gilt insbesondere für noch ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge, an deren Erforschung ein über den räumlichen Geltungsbereich der Norm hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32). Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Norm durch den jeweiligen Normgeber ein; sie aktualisiert sich vielmehr grundsätzlich erst dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Norm erkannt oder jedenfalls deutlich erkennbar wird (BVerfG vom 28.5.1993 BVerfGE 88, 203/310 = NJW 1993, 1751/1767).“

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Auch durch das vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Gutachten von Frau Dr. … vom 5. Januar 2018 kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auf Grund neuer Erkenntnisse zwingend geboten wäre, von der verfassungsrechtlichen Untragbarkeit der Regelung auszugehen. Das vorgelegte Gutachten geht selbst davon aus, dass die Frage, ob Hunde bestimmter Hunderassen gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen, gerade nicht sicher zu beantworten sei (Seite 6). Weder seien Beißstatistiken repräsentativ (da nicht alle Beißvorfälle gemeldet würden, die Hunde in verschiedenen Bundesländern einmal „gefährlicher“ und einmal „ungefährlicher“ seien und auch der Anteil der Deutschen Schäferhunde beachtlich sei), noch könne man sich auf Wesenstests stützen, da diese nur wenige groß angelegte Untersuchungen betreffen würden und die Frage nach den Rasseunterschieden statistisch schwer zu beantworten sei. Fragebogenauswertungen seien ebenfalls schwierig, da das Risiko falscher Angaben bestünde. Es werden hauptsächlich alte Studien aus den Jahren 2002, 2003, 2005 oder 2008 zitiert, neue wissenschaftliche Erkenntnisse wurden nicht unterbreitet. In einer Studie aus Frankreich aus dem Jahr 2017 (Seite 4 des Gutachtens) sollen die Mehrzahl der Opfer von einem bekannten Hund gebissen worden sein - dabei seien „DSH die häufigsten Verursacher von Bissen.“ Der American Staffordshire Terrier kam aber immerhin auch auf Rang 11. Zur Frage, ob es Gene gibt, die für gesteigerte Aggression sprechen, führt das Gutachten auf Seite 8 aus, dass „Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre (von denen einige hier zitiert wurden) vermuten lassen, dass es derartige Gene auch nicht gibt.“ Eine Anknüpfung an Vermutungen führt aber nicht zu neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Frage 3 (gibt es körperliche Merkmale) wird ebenfalls mit alten wissenschaftlichen Abhandlungen aus den Jahren 2002 und 1987 begründet. Auffällig ist hier ebenfalls folgende Formulierung „Beisskraft: auch hierbei scheint es sich um einen Mythos zu handeln.“ (Seite 9; Hervorhebung nicht im Original).

Das Gericht kann dem Gutachten daher keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse entnehmen, die gesichert belegen, dass nicht von einer abstrakten Gefahr der gelisteten Hunde auszugehen ist. Dass die wissenschaftliche Auswertung schwer ist, hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt und im Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 44) ausgeführt:

„Zum anderen kann aber solchen Statistiken ohnehin nur ein sehr geringer Erkenntnis- und Beweiswert zugesprochen werden. Bereits die geringe Zahl der insgesamt erfassten (Kampf) Hunde, die fehlende Differenzierung nach der Schwere der Beißvorfälle und die Abhängigkeit ihrer Erfassung von der Anzeigebereitschaft der Geschädigten begründen erhebliche Zweifel an der Repräsentativität der Statistik. Zudem muss bei der Würdigung der Fallzahlen berücksichtigt werden, dass die (legale) Haltung von Kampfhunden in aller Regel einer sowohl tier- als auch halterbezogenen Präventivkontrolle unterliegt, so dass eine Art Positivauswahl erfolgt, auf deren Grundlage sich keine empirischen Erkenntnisse über das angeborene Aggressionspotential der betreffenden Rasse gewinnen lassen. Häufiger als bei anderen Hunden besteht zudem bei Kampfhunden, worauf die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist, ein behördlich angeordneter oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang, der die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (vgl. VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09 ).“

Da das vorgelegte Gutachten nicht auf zwingend neue wissenschaftliche Erkenntnisse hindeutet, war auch nicht ein weiteres Sachverständigengutachten durch das Gericht anzufordern. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die wissenschaftliche Einschätzung seit der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 geändert hat, liegen nicht vor. Es ist somit weiterhin vertretbar, anzunehmen, dass die Rassezugehörigkeit der Hunde zumindest als mitursächlich für deren Gefährlichkeit anzusehen ist. Zudem können im Rahmen eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachtens eines Sachverständigen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnen werden, da von diesem keine breit angelegten Studien durchgeführt werden. Ein Sachverständigengutachten ersetzt keine wissenschaftliche Studie, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vom Normgeber und somit erst Recht nicht durch das Gericht herbeigeführt werden muss.

2. Da es sich bei dem Hund Kira um einen Kampfhund nach § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung handelt, bedarf das Halten einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung besteht unabhängig davon, ob der Hund individuell aggressiv ist und im konkreten Fall eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt.

Die Erlaubnis darf nach Art. 37 Abs. 2 LStVG nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und bei Zuverlässigkeit des Halters erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse konnte der Kläger nicht geltend machen.

Ein berechtigtes Interesse an der Kampfhundehaltung kann nicht mit der Begründung anerkannt werden, dass von dem Hund keine Gefahr ausgehe. Dem steht bereits der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStVG entgegen. Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung sind nämlich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (vgl. BayVGH B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LStVG ergibt sich auch nicht aus Gründen des Tierschutzes (z.B. wegen entstandener Bindungen des Tiers). Dem Tierschutz kann nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris).

Auch auf die Bewachung des gefährdeten Besitztums als ein berechtigtes Interesse nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar kann sich dieses Interesse aus der Lage des Besitztums ergeben (Nr. 37.4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über den Vollzug des Landesstraf- und Versorgungsgesetztes - VollzBekLStVG). Es ist nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde … aber nicht davon auszugehen, dass sich dieses von den übrigen dortigen bewohnten Grundstücken abhebt. … ist ein kleiner Ort, in dem die Lage nahezu jedes Grundstücks mit der des Klägers vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung nicht genügt, wenn größere Mengen Bargeldes zu Hause gelagert werden, da in diesem Fall dem Sicherheitsbedürfnis auch durch eine Alarmanlage oder einen anderen Schutzhund Rechnung getragen werden kann. Dieses Sicherheitsbedürfnis liegt bei zahlreichen Inhabern von Gewerbebetrieben vor. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Vollzugsbekanntmachung streng zu handhaben und auf wenige Ausnahmetatbestände zu beschränken. Der Kläger hat hier nicht vorgetragen, dass ein derartiger Ausnahmefall, der über das Interesse eines Gewerbetreibenden hinausgeht, vorliegt (zum Ganzen auch VG Ansbach, U.v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris).

3. Nachdem die Beklagte die Erlaubnis zum Halten des Hundes rechtmäßig abgelehnt hat, die Haltung des Hundes damit eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 LStVG darstellt, war die Beklagte jedenfalls gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG im Ermessenswege berechtigt, wenn nicht sogar im Wege eines den Entscheidungsspielraum auf Null reduzierten Ermessens verpflichtet, dem Kläger die Haltung des Hundes zu untersagen. Das Verbot der Hundehaltung ergibt sich schon aus dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis.

Auch die Anordnung zur Abgabe des Hundes (Nr. 3 des Bescheides der Beklagten) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Alleine die Ablehnung der Erlaubnis des Haltens sowie die Untersagung der Haltung führen nicht dazu, dass die durch die Existenz des Kampfhundes bestehende Gefahr beseitigt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, war deshalb die unter Nr. 3 des Bescheides der Beklagten getroffene Entscheidung zur Abgabe des Hundes erforderlich und verhältnismäßig (Art. 8 LStVG). Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges stellt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes und evtl. milderes Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinausgehend die Ansicht, dass das Ermessen der Sicherheitsbehörde, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft, in diesen Fällen grundsätzlich bis zur Reduzierung auf Null eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).

Schließlich begegnet auch die Verpflichtung, die Abgabe des Hundes der Beklagten nachzuweisen, keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme ist erforderlich, aber auch verhältnismäßig (Art. 8 LStVG), um die Beendigung der unerlaubten Hundehaltung kontrollieren zu können.

Die dem Kläger eingeräumte Frist für die Abgabe des Kampfhundes von zwei Wochen ist ausreichend, zumal die Beklagte auch nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Geht man von der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Aufgabe der Hundehaltung aus, ergibt sich daraus auch die Rechtmäßigkeit der in Nr. 4 des Bescheides getroffenen Anordnung, dass der Kläger die Abgabe des Kampfhundes innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der Beklagten nachzuweisen hat. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr, ohne dass es weiterer Ausführungen hierzu bedürfte.

Gegen die Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsgelder in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen sind die Art. 18, 29, 31 und 36 VwZVG. Den gewählten Formulierungen lässt sich hinreichend konkret entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fällig wird. Für jede Verpflichtung wurde jeweils ein eigener Betrag festgesetzt. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist nicht zu beanstanden.

II.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

III.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung wurde vom 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht entschieden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 1 K 17.764

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 10 CS 15.2239

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kampfhundeverordnung nicht außer Kraft getreten ist (dazu 1.1.) und für die Haltung des Hundes „Bossi“ deshalb eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber wegen fehlenden berechtigten Interesses der Kläger nicht erteilt werden kann (dazu 1.2.). Ob die Kläger zudem ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben oder nachweisen mussten, kann dahinstehen (dazu 1.3.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass sie für die Haltung des Kampfhundes „Bossi“ keiner Erlaubnis bedürfen, zu Recht abgelehnt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass entgegen den Ausführungen der Kläger die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583) - Kampfhundeverordnung - nicht außer Kraft getreten ist. Bei der Kampfhundeverordnung handelt es sich nämlich nicht um eine bewehrte Verordnung, die nach Art. 50 Abs. 2 Satz 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft tritt. Denn bewehrt sind nur Verordnungen, wenn Zuwiderhandlungen gegen sie selbst mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, vor Art. 6 Rn. 6). Dies ist bei der Kampfhundeverordnung nicht der Fall, denn in der einzigen Regelung dieser Verordnung in § 1 (§ 2 betrifft nur das Inkrafttreten der Verordnung) werden lediglich die Hunderassen festgelegt, die als Kampfhunde gelten sowie die Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegt werden kann. In der Kampfhundeverordnung wird auch nicht die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O.). Sie wird nicht schon dadurch zur strafbewehrten Verordnung, dass sie die Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält und für Kampfhunde in Art. 37 LStVG Regelungen getroffen werden sowie bei einem Verstoß gegen diese Regelungen in Art. 37 Abs. 5 LStVG auch die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen ist.

1.2. Benötigen die Kläger danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „Bossi“, der als American Staffordshire Terrier unter § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung fällt und bei dem die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, so scheitert deren Erteilung daran, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nachgewiesen haben und ihre Klage daher im Hauptantrag abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass dieses Interesse nicht allein mit den geltend gemachten tierschützerischen Interessen nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren machen die Kläger mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel Tierschutz müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein wesensüberprüfter Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleiben müsse, obschon ihm bei den Klägern ein liebevoller Familienanschluss und eine artgerechte Haltung angedeihen würde. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Abgesehen davon, dass in Bayern andere Rechtsvorschriften für das Halten gefährlicher Hunde gelten als in anderen Bundesländern und dementsprechend auch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, haben die Kläger auch mit Blick auf Art. 20a GG mit ihrem Zulassungsvorbringen kein berechtigtes Interesse am Halten des Kampfhundes „Bossi“ aufgezeigt. Sie haben vielmehr ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht, ohne dies hinreichend zu substantiieren. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird hier letztlich nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes i. S. des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung nachzuweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG einen Einfluss auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG haben kann und deshalb Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG anders als bisher ausgelegt werden muss und insbesondere die öffentliche Sicherheit hinter das Tierschutzinteresse zurücktreten muss. Für ein berechtigtes Interesse ist im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten. So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e. v. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund „Bossi“ an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). Hierzu lässt sich die Zulassungsbegründung aber nicht aus. Die Kläger bringen lediglich vor, dass der Hund bei ihnen in der Familie besser und artgerechter untergebracht wäre als im Tierheim. Damit machen sie aber lediglich geltend, dass sie einen Kampfhund halten wollen und ihnen das grundsätzliche Verbot der Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung nicht entgegengehalten werden darf. Individuelle Interessen, auch einzelfallbezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, zeigen sie nicht auf.

1.3. Da eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht nachgewiesen haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kläger ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und wie das Staatsziel des Tierschutzes bei der Auslegung des berechtigten Interesses gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG zu berücksichtigen ist, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes durchaus ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bestehen. Letztendlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, welchem der von der Verfassung vorgegebenen Schutzgüter und Ziele, nämlich einerseits der Schutz der Allgemeinheit vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben und andererseits dem Tierschutz, letztendlich in dem zu entscheidenden Fall der Vorrang zu geben ist.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 weiter.

Der Antragsteller ist Halter der am 13. Oktober 2009 geborenen American Staffordshire Terrier Mischlingshündin „Keesha“. Auf seinen Antrag erließ die für den damaligen Wohnort des Antragstellers zuständige Verwaltungsgemeinschaft H. auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen für Hundewesen M. vom 15. Januar 2011 zur Haltung der Hündin des Antragstellers „Keesha“ einen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. März 2011. Darin wurde dem Antragsteller gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin „auf dem Grundstück Goethestraße 16, L.“ erteilt (Nr. I) sowie angeordnet, dass der Antragsteller dafür Sorge zu tragen habe, dass die Hündin auf öffentlichem Grund innerhalb der bebauten Ortschaft stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,5 m Länge mit schlupfsicherem Halsband geführt werde (Nr. II.), er zu gewährleisten habe, dass die Hündin das Halteranwesen Goethestraße 16, L., nicht selbstständig unbeaufsichtigt verlassen könne (Nr. III.) und das Ausführen der Hündin nur durch körperlich geeignete erwachsene Personen erfolgen dürfe, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut und in der Lage seien, sicher auf das Tier einzuwirken (Nr. IV). Darüber hinaus wurde dem Antragsteller eine Aggressionsausbildung der Hündin sowie ein sonstiges Hervorrufen oder Fördern aggressiver Verhaltensweisen untersagt (Nr. V.) und schließlich verfügt, dass die Hündin im Falle eines Besitzerwechsels oder einer veränderten Wohnsituation einem neuerlichen Wesenstest zu unterziehen sei (Nr. VI.).

Nach dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, der Mitteilung eines Beißvorfalls mit seiner Hündin und nach erfolgter Anhörung des Antragstellers stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. September 2014 fest, dass die (unter anderem mit Rasse und Geburtsdatum näher bezeichnete) Hündin „Keesha“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG „der Erlaubnispflicht unterliegt“. Weiter wurde aufgrund Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG für die Hündin „Keesha“ eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung angeordnet (Nr. II.), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. II. auferlegte Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Nr. III.) sowie die sofortige Vollziehung der Nr. I. bis II. des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Antragsteller mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG beziehe sich nur auf das (frühere) Haltergrundstück Goethestraße 16, L. Aufgrund des Umzugs des Antragstellers sei nunmehr jedoch eine neue Erlaubniserteilung nach Art. 37 Absatz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin erforderlich. Der Antragsteller könne jedoch kein berechtigtes Interesse zur Haltung seiner Hündin nachweisen. Die bisherige Dauer der rechtmäßigen und beanstandungsfreien Haltung der Hündin begründe für sich ebenso wenig ein solches berechtigtes Interesse wie die soziale Bindung an den Hund. Der Erlass der Anordnung unter Nr. II. stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und entspreche pflichtgemäßen Ermessen. Das private Interesse des Antragstellers an der Hundehaltung müsse gegenüber dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit zur Verhütung von Gefahren durch einen Kampfhund der Kategorie I für Leben, Gesundheit und Eigentum zurücktreten. Die sofortige Vollziehung der Nr. II. des Bescheids werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gerade in der Zeit zwischen Erlass des Bescheids und dem Eintritt der Bestandskraft Schäden an Gesundheit, Leben oder Eigentum der Allgemeinheit durch die Hündin einträten.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. September 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2015 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Klage gegen Nr. I. (Feststellung der Erlaubnispflicht) zulässig sei, nachdem sich die Erlaubnispflicht aus dem Gesetz ergebe und der Nr. I. insoweit wohl nur deklaratorische Wirkung zukomme. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Hund des Antragstellers sei ein Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Die somit für die Haltung des Hundes erforderliche Erlaubnis der zuständigen Gemeinde besitze der Antragsteller nicht. Die Erlaubnis zur Haltung der Hündin „Keesha“ der vormals örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft H. sei erkennbar nur zur Haltung auf dem dort bezeichneten Grundstück Goethestraße 16, L., erteilt worden und besitze daher keine bayernweite Geltung. Diese Erlaubnis sei vielmehr mit dem Umzug des Antragstellers gegenstandslos geworden. Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG besitze der Antragsteller, der das Tier letztlich aus Liebhaberei halte, nicht. Der Antragsteller habe mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der ihm durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch andernorts eine Erlaubnis zur Haltung des Tieres erteilt werde. Zu Recht sei dem Antragsteller die Haltung seiner Hündin untersagt und deren Abgabeverpflichtung angeordnet worden. Die Entscheidung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG. Bereits die formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stelle eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhindernde Gefahr dar. Private Interessen des Antragstellers hätten insoweit zurückzutreten.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine gesetzliche Befugnis der Antragsgegnerin für den feststellenden Verwaltungsakt in Nr. I. des angefochtenen Bescheids gebe es nicht; weder Art. 7 Abs. 1 oder 2 noch Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigten hierzu. Die Antragsgegnerin habe mit der Nr. I. des Bescheids eindeutig eine feststellende Regelung treffen wollen, was auch in der Anordnung des Sofortvollzugs der Nr. I. zum Ausdruck komme. Die erhobene Klage entfalte auch bei feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar gehöre die Hündin des Antragstellers unstreitig zur Rasse American Staffordshire Terrier. Der Antragsteller halte seine Hündin jedoch nicht unerlaubt. Die ihm mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 auf der Grundlage des Art. 37 LStVG erteilte Erlaubnis sei bestandskräftig geworden und gelte bayernweit. Sie sei entgegen einer missverständlichen Formulierung in Nr. I. des Bescheids nicht nur auf das damalige Wohngrundstück des Antragstellers bezogen gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang und den weiteren Anordnungen des Bescheids. Diese Erlaubnis sei daher mit dem Umzug des Antragstellers auch nicht gegenstandslos geworden. Nach der Nr. VI. des Bescheids vom 3. März 2011 sei bei einem Wohnortwechsel allenfalls ein neuer Wesenstest bei der Hündin durchzuführen. Im Übrigen sei die Erlaubnis aber bestandskräftig. Die Haltungsuntersagung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da ein solcher neuer Wesenstest ein milderes Mittel darstelle. Unabhängig davon hätte der Antragsteller auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer erneuten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin. Der unbestimmte Rechtsbegriff „berechtigtes Interesse“ in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG müsse unter Berücksichtigung der Grundrechte und insbesondere des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Demgemäß ergebe sich aus der mehrjährigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung der Hündin das erforderliche berechtigte Interesse des Antragstellers. Weiterhin ergebe sich ein solches Interesse daraus, dass der Antragsteller die Hündin aus dem Tierheim übernommen habe und daher das Staatsziel Tierschutz, das in Art. 20a GG und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV zum Ausdruck komme, bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu berücksichtigen sei. Zahlreiche andere Gesetz- und Verordnungsgeber, so z. B. auch § 4 Abs. 2 LHundG NRW, würden bei einer Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson ein berechtigtes Interesse aus Tierschutzerwägungen anerkennen. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG lägen unstreitig vor. Damit seien aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nicht gegeben. Jedenfalls sei das Verbot ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Im Übrigen sei nach der langen Verfahrensdauer auch kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mehr zu erkennen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich der in Nr. I. getroffenen Feststellung, dass die Hündin „Keesha“ der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterliege, mit hoher bzw. jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (1.). Bezüglich der in Nr. II. angeordneten Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes dagegen nicht eindeutig beantworten (2.). Die auf der Grundlage dieses Befunds erforderliche Interessenabwägung führt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diese Verfügungen nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (3.).

1. Die in Nr. I. des streitbefangenen Bescheids durch die Antragsgegnerin getroffene Feststellung der Erlaubnispflicht der Haltung der Hündin „Keesha“ ist als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren. Den dafür erforderlichen Regelungscharakter weist die durch die Antragsgegnerin als dafür zuständige Sicherheitsbehörde getroffene Feststellung auf, weil die Antragsgegnerin mit der in Nr. I. des Bescheidstenors aufgenommenen Feststellung nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) eine rechtsverbindliche und damit regelnde Feststellung der Rechtslage bzw. hier der Pflichten des betroffenen Antragstellers dahingehend getroffen hat, dass die Haltung der Hündin „Keesha“ der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 2.09 - juris Rn. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 f., 88 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014 Rn. 219 f.). So hat die Antragsgegnerin nicht nur durch die Aufnahme dieser Feststellungen in den Tenor ihres Bescheids vom 8. September 2014 erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Feststellung auch eine feststellende Regelungsqualität zukommen soll. Sie hat dies, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, vielmehr auch dadurch dokumentiert, dass sie für ihre Feststellung in Nr. I. unter Nr. IV. des Bescheids die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Diese Feststellung ist (wohl) darauf gerichtet, auch im Hinblick auf die Einlassung des Antragstellers im Anhörungsverfahren, dass sein „Hund aufgrund seines Wesens kein Kampfhund, sondern ein ganz liebes Tier“ sei, die abstrakt-generelle Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG gegenüber dem Antragsteller als Halter der Hündin verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 15) und damit festzulegen, dass seine Hündin dieser Erlaubnispflicht unterliegt.

Eine darüber hinausgehende rechtsverbindliche Festlegung der Gestalt, dass die dem Antragsteller zuvor durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilte Erlaubnis für die Haltung seiner Hündin aufgrund seines Umzugs nicht mehr wirksam ist und der Antragsteller deshalb einer (erneuten) Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin bedarf, ist der Feststellung in Nr. I. des Bescheids bei objektiver Würdigung dieser Erklärung allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Feststellung, dass die frühere Erlaubnis in ihrem Gemeindegebiet keine Wirksamkeit mehr entfaltet, inzident (erst) im Rahmen der Begründung der Anordnungen in Nr. II. des Bescheids (Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung) getroffen.

Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne sich für ihren feststellenden Verwaltungsakt nicht auf eine dafür erforderliche gesetzliche Ermächtigung bzw. Befugnisnorm (s. Art. 7 Abs. 1 LStVG) stützen, weshalb die aufschiebende Wirkung seiner Klage (s. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) schon deshalb wiederhergestellt werden müsse, greift nicht durch. Zum einen ist bereits fraglich, ob es im konkreten Fall überhaupt einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung) für die Feststellung in Nr. I. des Bescheids der Antragsgegnerin bedarf, da der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung ausdrücklich zugesteht, dass seine Hündin zur Rasse der American Staffordshire Terrier und damit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 und 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2011-2-7-I) zu den Hunden gehört, für die die Eigenschaft als Kampfhund stets (und unwiderleglich) vermutet wird. Damit hat aber die Antragsgegnerin in Nr. I. ihres Bescheids etwas festgestellt, was letztlich auch der Rechtsauffassung des betroffenen Antragstellers inhaltlich entspricht und sich deshalb für ihn aus diesem Grund (wohl) nicht als eine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 24; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986,1120; U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14). Zum anderen muss eine Ermächtigungsgrundlage - soweit man eine solche auch im konkreten Fall als erforderlich ansehen würde - jedenfalls nicht ausdrücklich vorliegen; vielmehr genügt es, wenn sie durch entsprechende Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies ist aber hier der Fall. Denn jedenfalls die sicherheitsbehördliche Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG zum Erlass von Anordnungen zur Verhütung oder Unterbindung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes (s. Art. 1 Abs. 2 LStVG) der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis umfasst als Minus auch die Befugnis zur rechtsverbindlichen Feststellung, dass die Haltung eines Hundes der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt.

2. Die in Nr. II. des streitbefangenen Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt und es kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Tat nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vorliegen, ist allerdings offen.

Ohne die erforderliche Erlaubnis hält der Antragsteller seine Hündin nur, wenn die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Haltung seiner Hündin „Keesha“ nicht mehr wirksam ist. Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25). Damit entfaltet eine solche Einzelfallentscheidung einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis aber grundsätzlich Geltung über das Gemeindegebiet hinaus für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde die sachliche und örtliche Reichweite ihrer Entscheidung (hier: Erlaubniserteilung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG) z. B. wegen der besonderen Bedeutung der örtlichen Situation ausdrücklich und eindeutig auf ihren Gemeindebereich beschränkt hat. Von einer solchen räumlichen Beschränkung der dem Antragsteller durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin auf das konkrete Haltergrundstück Goethestraße 16, L., sind die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid und ihr folgend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen mit der Folge, dass diese Erlaubnis mit dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Wirksamkeit mehr entfalten würde. Ob diese Auslegung des Bescheids der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 vor allem wegen der entsprechenden Formulierung in Nr. I. des Bescheidstenors „auf dem Grundstück Goethestraße 16, … L., zu halten“ nach dem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) oder vielmehr die Auffassung des Antragstellers zutrifft, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Bescheids vom 3. März 2011 und insbesondere der folgenden Anordnungen in Nr. II. bis VI. (sowie der Bescheidsgründe) sei eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis (gleichwohl) nicht erfolgt, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Sachliche Gründe für eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis sind den Gründen dieses Bescheids nicht zu entnehmen. Andererseits schließen sich eine solche räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis und die weiteren Anordnungen zur Haltung der Hündin in Nr. II. bis VI. des Bescheids nicht, wie der Antragsteller meint, von vornherein gegenseitig aus, weil der Antragsteller bei einer Beschränkung der Haltung auf das (damalige) Wohngrundstück „den Hund gar nicht ausführen“ hätte dürfen. Denn Art. 37 LStVG schützt vor Gefahren, die aus der dauerhaften Haltung eines Kampfhundes vor Ort resultieren (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 42); demgemäß würde eine örtlich beschränkte Haltererlaubnis ein kurzfristiges Ausführen des Hundes oder Verlassen des Ortes bzw. des Halteranwesens nicht etwa ausschließen.

Ist demnach bereits offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die streitbefangene Halteruntersagung vorliegen, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob die Antragsgegnerin bei dieser Anordnung das ihr gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (s. Art. 40 BayVwVfG) und insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) beachtet hat. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich zur Klarstellung, dass nach zutreffender Rechtsauffassung des Erstgerichts für die Haltungsuntersagung regelmäßig bereits die sogenannte formelle Illegalität genügt. Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.).

3. Ist die Haltungsuntersagung in Nr. II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 danach weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auch gegen diese Verfügung nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beendigung der Hundehaltung durch den Antragsteller dessen Interesse, seine Hündin „Keesha“ (vorläufig) weiter zu behalten, überwiegt. In diese Abwägung darf zunächst eingestellt werden, dass für die Hündin des Antragstellers eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit besteht. Weiter kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass die Hündin des Antragstellers im November 2013 - ob von dem anderen beteiligten Hund provoziert oder nicht - in einen Beißvorfall verwickelt war, so dass dem durch Art. 37 LStVG verfolgten Schutz von Menschen und Tieren vor schwerwiegenden Verletzungen durch besonders aggressive Hunde (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 1) auch unter diesem Blickwinkel eine besonders hohe Bedeutung zukommt. Zwar stellt die (vorläufige) Abgabe seiner Hündin für den Antragsteller eine gravierende Beeinträchtigung dar. Andererseits hat sich die vom Gesetzgeber bei Kampfhunden unwiderleglich vermutete gesteigerte Gefährlichkeit bei der Hündin des Antragstellers bereits einmal realisiert, so dass jedenfalls in Situationen, die von „Keesha“ als Angriff empfunden werden, jederzeit mit weiteren Beißvorfällen und damit erheblichen Gefahren für Menschen und Tiere gerechnet werden muss. Weder der im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 angeordnete Leinenzwang noch der Einfluss des Antragstellers haben in der konkreten Situation offensichtlich ausgereicht, dass Zubeißen der Hündin des Antragstellers, die nach einer bei den Akten befindlichen Schilderung des Vorfalls ihr Maul auch nicht mehr von selbst geöffnet hat (vgl. Bl. 20 der Behördenakte), zu verhindern. Nach alledem wiegt die Beeinträchtigung der Freiheit des Antragstellers durch die vorläufige Abgabe der Hündin letztlich weniger schwer als die mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Tieren bei erneuten Beißvorfällen mit der Kampfhündin des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kampfhundeverordnung nicht außer Kraft getreten ist (dazu 1.1.) und für die Haltung des Hundes „Bossi“ deshalb eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber wegen fehlenden berechtigten Interesses der Kläger nicht erteilt werden kann (dazu 1.2.). Ob die Kläger zudem ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben oder nachweisen mussten, kann dahinstehen (dazu 1.3.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass sie für die Haltung des Kampfhundes „Bossi“ keiner Erlaubnis bedürfen, zu Recht abgelehnt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass entgegen den Ausführungen der Kläger die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583) - Kampfhundeverordnung - nicht außer Kraft getreten ist. Bei der Kampfhundeverordnung handelt es sich nämlich nicht um eine bewehrte Verordnung, die nach Art. 50 Abs. 2 Satz 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft tritt. Denn bewehrt sind nur Verordnungen, wenn Zuwiderhandlungen gegen sie selbst mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, vor Art. 6 Rn. 6). Dies ist bei der Kampfhundeverordnung nicht der Fall, denn in der einzigen Regelung dieser Verordnung in § 1 (§ 2 betrifft nur das Inkrafttreten der Verordnung) werden lediglich die Hunderassen festgelegt, die als Kampfhunde gelten sowie die Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegt werden kann. In der Kampfhundeverordnung wird auch nicht die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O.). Sie wird nicht schon dadurch zur strafbewehrten Verordnung, dass sie die Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält und für Kampfhunde in Art. 37 LStVG Regelungen getroffen werden sowie bei einem Verstoß gegen diese Regelungen in Art. 37 Abs. 5 LStVG auch die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen ist.

1.2. Benötigen die Kläger danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „Bossi“, der als American Staffordshire Terrier unter § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung fällt und bei dem die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, so scheitert deren Erteilung daran, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nachgewiesen haben und ihre Klage daher im Hauptantrag abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass dieses Interesse nicht allein mit den geltend gemachten tierschützerischen Interessen nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren machen die Kläger mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel Tierschutz müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein wesensüberprüfter Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleiben müsse, obschon ihm bei den Klägern ein liebevoller Familienanschluss und eine artgerechte Haltung angedeihen würde. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Abgesehen davon, dass in Bayern andere Rechtsvorschriften für das Halten gefährlicher Hunde gelten als in anderen Bundesländern und dementsprechend auch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, haben die Kläger auch mit Blick auf Art. 20a GG mit ihrem Zulassungsvorbringen kein berechtigtes Interesse am Halten des Kampfhundes „Bossi“ aufgezeigt. Sie haben vielmehr ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht, ohne dies hinreichend zu substantiieren. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird hier letztlich nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes i. S. des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung nachzuweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG einen Einfluss auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG haben kann und deshalb Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG anders als bisher ausgelegt werden muss und insbesondere die öffentliche Sicherheit hinter das Tierschutzinteresse zurücktreten muss. Für ein berechtigtes Interesse ist im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten. So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e. v. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund „Bossi“ an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). Hierzu lässt sich die Zulassungsbegründung aber nicht aus. Die Kläger bringen lediglich vor, dass der Hund bei ihnen in der Familie besser und artgerechter untergebracht wäre als im Tierheim. Damit machen sie aber lediglich geltend, dass sie einen Kampfhund halten wollen und ihnen das grundsätzliche Verbot der Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung nicht entgegengehalten werden darf. Individuelle Interessen, auch einzelfallbezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, zeigen sie nicht auf.

1.3. Da eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht nachgewiesen haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kläger ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und wie das Staatsziel des Tierschutzes bei der Auslegung des berechtigten Interesses gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG zu berücksichtigen ist, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes durchaus ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bestehen. Letztendlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, welchem der von der Verfassung vorgegebenen Schutzgüter und Ziele, nämlich einerseits der Schutz der Allgemeinheit vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben und andererseits dem Tierschutz, letztendlich in dem zu entscheidenden Fall der Vorrang zu geben ist.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 weiter.

Der Antragsteller ist Halter der am 13. Oktober 2009 geborenen American Staffordshire Terrier Mischlingshündin „Keesha“. Auf seinen Antrag erließ die für den damaligen Wohnort des Antragstellers zuständige Verwaltungsgemeinschaft H. auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen für Hundewesen M. vom 15. Januar 2011 zur Haltung der Hündin des Antragstellers „Keesha“ einen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. März 2011. Darin wurde dem Antragsteller gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin „auf dem Grundstück Goethestraße 16, L.“ erteilt (Nr. I) sowie angeordnet, dass der Antragsteller dafür Sorge zu tragen habe, dass die Hündin auf öffentlichem Grund innerhalb der bebauten Ortschaft stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,5 m Länge mit schlupfsicherem Halsband geführt werde (Nr. II.), er zu gewährleisten habe, dass die Hündin das Halteranwesen Goethestraße 16, L., nicht selbstständig unbeaufsichtigt verlassen könne (Nr. III.) und das Ausführen der Hündin nur durch körperlich geeignete erwachsene Personen erfolgen dürfe, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut und in der Lage seien, sicher auf das Tier einzuwirken (Nr. IV). Darüber hinaus wurde dem Antragsteller eine Aggressionsausbildung der Hündin sowie ein sonstiges Hervorrufen oder Fördern aggressiver Verhaltensweisen untersagt (Nr. V.) und schließlich verfügt, dass die Hündin im Falle eines Besitzerwechsels oder einer veränderten Wohnsituation einem neuerlichen Wesenstest zu unterziehen sei (Nr. VI.).

Nach dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, der Mitteilung eines Beißvorfalls mit seiner Hündin und nach erfolgter Anhörung des Antragstellers stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. September 2014 fest, dass die (unter anderem mit Rasse und Geburtsdatum näher bezeichnete) Hündin „Keesha“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG „der Erlaubnispflicht unterliegt“. Weiter wurde aufgrund Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG für die Hündin „Keesha“ eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung angeordnet (Nr. II.), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. II. auferlegte Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Nr. III.) sowie die sofortige Vollziehung der Nr. I. bis II. des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Antragsteller mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG beziehe sich nur auf das (frühere) Haltergrundstück Goethestraße 16, L. Aufgrund des Umzugs des Antragstellers sei nunmehr jedoch eine neue Erlaubniserteilung nach Art. 37 Absatz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin erforderlich. Der Antragsteller könne jedoch kein berechtigtes Interesse zur Haltung seiner Hündin nachweisen. Die bisherige Dauer der rechtmäßigen und beanstandungsfreien Haltung der Hündin begründe für sich ebenso wenig ein solches berechtigtes Interesse wie die soziale Bindung an den Hund. Der Erlass der Anordnung unter Nr. II. stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und entspreche pflichtgemäßen Ermessen. Das private Interesse des Antragstellers an der Hundehaltung müsse gegenüber dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit zur Verhütung von Gefahren durch einen Kampfhund der Kategorie I für Leben, Gesundheit und Eigentum zurücktreten. Die sofortige Vollziehung der Nr. II. des Bescheids werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gerade in der Zeit zwischen Erlass des Bescheids und dem Eintritt der Bestandskraft Schäden an Gesundheit, Leben oder Eigentum der Allgemeinheit durch die Hündin einträten.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. September 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2015 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Klage gegen Nr. I. (Feststellung der Erlaubnispflicht) zulässig sei, nachdem sich die Erlaubnispflicht aus dem Gesetz ergebe und der Nr. I. insoweit wohl nur deklaratorische Wirkung zukomme. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Hund des Antragstellers sei ein Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Die somit für die Haltung des Hundes erforderliche Erlaubnis der zuständigen Gemeinde besitze der Antragsteller nicht. Die Erlaubnis zur Haltung der Hündin „Keesha“ der vormals örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft H. sei erkennbar nur zur Haltung auf dem dort bezeichneten Grundstück Goethestraße 16, L., erteilt worden und besitze daher keine bayernweite Geltung. Diese Erlaubnis sei vielmehr mit dem Umzug des Antragstellers gegenstandslos geworden. Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG besitze der Antragsteller, der das Tier letztlich aus Liebhaberei halte, nicht. Der Antragsteller habe mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der ihm durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch andernorts eine Erlaubnis zur Haltung des Tieres erteilt werde. Zu Recht sei dem Antragsteller die Haltung seiner Hündin untersagt und deren Abgabeverpflichtung angeordnet worden. Die Entscheidung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG. Bereits die formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stelle eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhindernde Gefahr dar. Private Interessen des Antragstellers hätten insoweit zurückzutreten.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine gesetzliche Befugnis der Antragsgegnerin für den feststellenden Verwaltungsakt in Nr. I. des angefochtenen Bescheids gebe es nicht; weder Art. 7 Abs. 1 oder 2 noch Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigten hierzu. Die Antragsgegnerin habe mit der Nr. I. des Bescheids eindeutig eine feststellende Regelung treffen wollen, was auch in der Anordnung des Sofortvollzugs der Nr. I. zum Ausdruck komme. Die erhobene Klage entfalte auch bei feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar gehöre die Hündin des Antragstellers unstreitig zur Rasse American Staffordshire Terrier. Der Antragsteller halte seine Hündin jedoch nicht unerlaubt. Die ihm mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 auf der Grundlage des Art. 37 LStVG erteilte Erlaubnis sei bestandskräftig geworden und gelte bayernweit. Sie sei entgegen einer missverständlichen Formulierung in Nr. I. des Bescheids nicht nur auf das damalige Wohngrundstück des Antragstellers bezogen gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang und den weiteren Anordnungen des Bescheids. Diese Erlaubnis sei daher mit dem Umzug des Antragstellers auch nicht gegenstandslos geworden. Nach der Nr. VI. des Bescheids vom 3. März 2011 sei bei einem Wohnortwechsel allenfalls ein neuer Wesenstest bei der Hündin durchzuführen. Im Übrigen sei die Erlaubnis aber bestandskräftig. Die Haltungsuntersagung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da ein solcher neuer Wesenstest ein milderes Mittel darstelle. Unabhängig davon hätte der Antragsteller auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer erneuten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin. Der unbestimmte Rechtsbegriff „berechtigtes Interesse“ in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG müsse unter Berücksichtigung der Grundrechte und insbesondere des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Demgemäß ergebe sich aus der mehrjährigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung der Hündin das erforderliche berechtigte Interesse des Antragstellers. Weiterhin ergebe sich ein solches Interesse daraus, dass der Antragsteller die Hündin aus dem Tierheim übernommen habe und daher das Staatsziel Tierschutz, das in Art. 20a GG und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV zum Ausdruck komme, bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu berücksichtigen sei. Zahlreiche andere Gesetz- und Verordnungsgeber, so z. B. auch § 4 Abs. 2 LHundG NRW, würden bei einer Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson ein berechtigtes Interesse aus Tierschutzerwägungen anerkennen. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG lägen unstreitig vor. Damit seien aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nicht gegeben. Jedenfalls sei das Verbot ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Im Übrigen sei nach der langen Verfahrensdauer auch kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mehr zu erkennen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich der in Nr. I. getroffenen Feststellung, dass die Hündin „Keesha“ der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterliege, mit hoher bzw. jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (1.). Bezüglich der in Nr. II. angeordneten Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes dagegen nicht eindeutig beantworten (2.). Die auf der Grundlage dieses Befunds erforderliche Interessenabwägung führt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diese Verfügungen nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (3.).

1. Die in Nr. I. des streitbefangenen Bescheids durch die Antragsgegnerin getroffene Feststellung der Erlaubnispflicht der Haltung der Hündin „Keesha“ ist als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren. Den dafür erforderlichen Regelungscharakter weist die durch die Antragsgegnerin als dafür zuständige Sicherheitsbehörde getroffene Feststellung auf, weil die Antragsgegnerin mit der in Nr. I. des Bescheidstenors aufgenommenen Feststellung nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) eine rechtsverbindliche und damit regelnde Feststellung der Rechtslage bzw. hier der Pflichten des betroffenen Antragstellers dahingehend getroffen hat, dass die Haltung der Hündin „Keesha“ der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 2.09 - juris Rn. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 f., 88 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014 Rn. 219 f.). So hat die Antragsgegnerin nicht nur durch die Aufnahme dieser Feststellungen in den Tenor ihres Bescheids vom 8. September 2014 erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Feststellung auch eine feststellende Regelungsqualität zukommen soll. Sie hat dies, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, vielmehr auch dadurch dokumentiert, dass sie für ihre Feststellung in Nr. I. unter Nr. IV. des Bescheids die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Diese Feststellung ist (wohl) darauf gerichtet, auch im Hinblick auf die Einlassung des Antragstellers im Anhörungsverfahren, dass sein „Hund aufgrund seines Wesens kein Kampfhund, sondern ein ganz liebes Tier“ sei, die abstrakt-generelle Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG gegenüber dem Antragsteller als Halter der Hündin verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 15) und damit festzulegen, dass seine Hündin dieser Erlaubnispflicht unterliegt.

Eine darüber hinausgehende rechtsverbindliche Festlegung der Gestalt, dass die dem Antragsteller zuvor durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilte Erlaubnis für die Haltung seiner Hündin aufgrund seines Umzugs nicht mehr wirksam ist und der Antragsteller deshalb einer (erneuten) Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin bedarf, ist der Feststellung in Nr. I. des Bescheids bei objektiver Würdigung dieser Erklärung allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Feststellung, dass die frühere Erlaubnis in ihrem Gemeindegebiet keine Wirksamkeit mehr entfaltet, inzident (erst) im Rahmen der Begründung der Anordnungen in Nr. II. des Bescheids (Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung) getroffen.

Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne sich für ihren feststellenden Verwaltungsakt nicht auf eine dafür erforderliche gesetzliche Ermächtigung bzw. Befugnisnorm (s. Art. 7 Abs. 1 LStVG) stützen, weshalb die aufschiebende Wirkung seiner Klage (s. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) schon deshalb wiederhergestellt werden müsse, greift nicht durch. Zum einen ist bereits fraglich, ob es im konkreten Fall überhaupt einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung) für die Feststellung in Nr. I. des Bescheids der Antragsgegnerin bedarf, da der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung ausdrücklich zugesteht, dass seine Hündin zur Rasse der American Staffordshire Terrier und damit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 und 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2011-2-7-I) zu den Hunden gehört, für die die Eigenschaft als Kampfhund stets (und unwiderleglich) vermutet wird. Damit hat aber die Antragsgegnerin in Nr. I. ihres Bescheids etwas festgestellt, was letztlich auch der Rechtsauffassung des betroffenen Antragstellers inhaltlich entspricht und sich deshalb für ihn aus diesem Grund (wohl) nicht als eine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 24; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986,1120; U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14). Zum anderen muss eine Ermächtigungsgrundlage - soweit man eine solche auch im konkreten Fall als erforderlich ansehen würde - jedenfalls nicht ausdrücklich vorliegen; vielmehr genügt es, wenn sie durch entsprechende Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies ist aber hier der Fall. Denn jedenfalls die sicherheitsbehördliche Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG zum Erlass von Anordnungen zur Verhütung oder Unterbindung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes (s. Art. 1 Abs. 2 LStVG) der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis umfasst als Minus auch die Befugnis zur rechtsverbindlichen Feststellung, dass die Haltung eines Hundes der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt.

2. Die in Nr. II. des streitbefangenen Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt und es kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Tat nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vorliegen, ist allerdings offen.

Ohne die erforderliche Erlaubnis hält der Antragsteller seine Hündin nur, wenn die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Haltung seiner Hündin „Keesha“ nicht mehr wirksam ist. Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25). Damit entfaltet eine solche Einzelfallentscheidung einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis aber grundsätzlich Geltung über das Gemeindegebiet hinaus für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde die sachliche und örtliche Reichweite ihrer Entscheidung (hier: Erlaubniserteilung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG) z. B. wegen der besonderen Bedeutung der örtlichen Situation ausdrücklich und eindeutig auf ihren Gemeindebereich beschränkt hat. Von einer solchen räumlichen Beschränkung der dem Antragsteller durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin auf das konkrete Haltergrundstück Goethestraße 16, L., sind die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid und ihr folgend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen mit der Folge, dass diese Erlaubnis mit dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Wirksamkeit mehr entfalten würde. Ob diese Auslegung des Bescheids der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 vor allem wegen der entsprechenden Formulierung in Nr. I. des Bescheidstenors „auf dem Grundstück Goethestraße 16, … L., zu halten“ nach dem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) oder vielmehr die Auffassung des Antragstellers zutrifft, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Bescheids vom 3. März 2011 und insbesondere der folgenden Anordnungen in Nr. II. bis VI. (sowie der Bescheidsgründe) sei eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis (gleichwohl) nicht erfolgt, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Sachliche Gründe für eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis sind den Gründen dieses Bescheids nicht zu entnehmen. Andererseits schließen sich eine solche räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis und die weiteren Anordnungen zur Haltung der Hündin in Nr. II. bis VI. des Bescheids nicht, wie der Antragsteller meint, von vornherein gegenseitig aus, weil der Antragsteller bei einer Beschränkung der Haltung auf das (damalige) Wohngrundstück „den Hund gar nicht ausführen“ hätte dürfen. Denn Art. 37 LStVG schützt vor Gefahren, die aus der dauerhaften Haltung eines Kampfhundes vor Ort resultieren (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 42); demgemäß würde eine örtlich beschränkte Haltererlaubnis ein kurzfristiges Ausführen des Hundes oder Verlassen des Ortes bzw. des Halteranwesens nicht etwa ausschließen.

Ist demnach bereits offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die streitbefangene Halteruntersagung vorliegen, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob die Antragsgegnerin bei dieser Anordnung das ihr gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (s. Art. 40 BayVwVfG) und insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) beachtet hat. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich zur Klarstellung, dass nach zutreffender Rechtsauffassung des Erstgerichts für die Haltungsuntersagung regelmäßig bereits die sogenannte formelle Illegalität genügt. Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.).

3. Ist die Haltungsuntersagung in Nr. II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 danach weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auch gegen diese Verfügung nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beendigung der Hundehaltung durch den Antragsteller dessen Interesse, seine Hündin „Keesha“ (vorläufig) weiter zu behalten, überwiegt. In diese Abwägung darf zunächst eingestellt werden, dass für die Hündin des Antragstellers eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit besteht. Weiter kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass die Hündin des Antragstellers im November 2013 - ob von dem anderen beteiligten Hund provoziert oder nicht - in einen Beißvorfall verwickelt war, so dass dem durch Art. 37 LStVG verfolgten Schutz von Menschen und Tieren vor schwerwiegenden Verletzungen durch besonders aggressive Hunde (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 1) auch unter diesem Blickwinkel eine besonders hohe Bedeutung zukommt. Zwar stellt die (vorläufige) Abgabe seiner Hündin für den Antragsteller eine gravierende Beeinträchtigung dar. Andererseits hat sich die vom Gesetzgeber bei Kampfhunden unwiderleglich vermutete gesteigerte Gefährlichkeit bei der Hündin des Antragstellers bereits einmal realisiert, so dass jedenfalls in Situationen, die von „Keesha“ als Angriff empfunden werden, jederzeit mit weiteren Beißvorfällen und damit erheblichen Gefahren für Menschen und Tiere gerechnet werden muss. Weder der im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 angeordnete Leinenzwang noch der Einfluss des Antragstellers haben in der konkreten Situation offensichtlich ausgereicht, dass Zubeißen der Hündin des Antragstellers, die nach einer bei den Akten befindlichen Schilderung des Vorfalls ihr Maul auch nicht mehr von selbst geöffnet hat (vgl. Bl. 20 der Behördenakte), zu verhindern. Nach alledem wiegt die Beeinträchtigung der Freiheit des Antragstellers durch die vorläufige Abgabe der Hündin letztlich weniger schwer als die mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Tieren bei erneuten Beißvorfällen mit der Kampfhündin des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.