Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Mai 2018 - B 1 K 17.397

published on 15/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Mai 2018 - B 1 K 17.397
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erlaubnis zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. …der Gemarkung L. … Mit Antrag vom 26. Januar 2017 beantragte der Kläger die Erstaufforstung des genannten Grundstücks auf einer Teilfläche von 0,3 ha. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. …und …stimmten dem zu.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 nahm das Landratsamt B. … (untere Naturschutzbehörde) zum Verfahren Stellung. Die Fläche sei als magere, artenreiche Extensivwiese biotopkartiert sowie in der Kartierung des FFH-Managementplans als Lebensraumtyp 6510 (Zustand A) kartiert. Die Gesamtbewertung der Fläche sei in Kategorie A (hervorragender Zustand) eingestuft worden. Der Lebensraumtyp sei im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets als Schutzgut erfasst. Eine Aufforstung der Fläche führe zur Zerstörung des Lebensraumtyps auf der Fläche und somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. Diese Beeinträchtigung sei nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Zudem sei die Beeinträchtigung nach § 13 BNatSchG zu vermeiden. Nach dem Landschaftsplan der Gemeinde L. … sei diese Fläche von Erstaufforstungen freizuhalten.

Mit Bescheid vom 24. April 2017 (zugestellt am 25. April 2017) versagte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) B. … die Erlaubnis zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung L. … Mit Schreiben vom 25. Mai 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. …vom 24. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einer Erstaufforstungserlaubnis für die ca. 0,3 ha große südliche Teilfläche (Wiesenfläche) des Grundstücks Fl.Nr. … in der Gemarkung L. … zu erteilen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Grundstück zu gut 2/3 mit einem gesunden Waldbestand von überwiegend Buchen und Eichen bewachsen sei. Das Grundstück grenze mit Ausnahme des südlichen Drittels der Ostgrenze an allen anderen Nachbargrundstücken an eine bestehende vollständige Waldfläche an. Das Grundstück sei bis in das Jahr 1937 auch im südlichen Drittel mit Wald bedeckt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG vor. Die streitgegenständliche Fläche sei nicht im Rahmen eines Ortstermins besichtigt worden. Zumindest habe man den Kläger an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis, da Versagungsgründe im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht vorlägen. Zum einen habe die Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Maßnahme gegeben. Zum anderen seien Landschaftspläne keine Pläne im Sinne des Art. 3 BayNatSchG, auf die sich Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ausdrücklich beziehe. Die Ziele des Landschaftsplans würden erst durch Aufnahme in den Flächennutzungsplan für den Bürger verbindlich. Die Erstaufforstung würde nur die im Jahr 1937 entstandene Lücke wieder schließen. Bei der streitgegenständlichen Fläche handele es sich nicht um einen Lebensraumtyp 6510, sondern um eine wenig artenreiche Wiese. Der Übergang zum angrenzenden Staatsforst sei abrupt, allein an der Ostgrenze sei die Übergangsfläche von der reinen Wiese mit spärlicher Bewachsung zum Waldesrand erkennbar. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Ablehnung sei unverhältnismäßig, da Belangen des Naturschutzes durch Auflagen Rechnung getragen werden könne. Eine Beeinträchtigung des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials oder des Landschaftsbildes sei nicht zu erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die untere Naturschutzbehörde nicht den konkreten Einzelfall geprüft habe und auch keinen Ortstermin gemacht habe. Es müsse zudem von Ermessensfehlern ausgegangen werden, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Wiesenfläche für den Kläger keinen wirtschaftlichen Nutzen habe.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 beantragte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. … für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der unteren Naturschutzbehörde sei der Zustand der Grünlandfläche aus vorangegangen Ortseinsichten bekannt gewesen. Eine Anhörungspflicht bestünde nicht bei Verwaltungsakten, die eine Rechtposition erst gewähren sollen. Die zur Erstaufforstung beantragte Fläche werde aktuell als Grünland genutzt. Für die extensive Bewirtschaftung der Fläche erhalte der Pächter eine Förderung über das bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP-Maßnahme B41 Extensive Grünlandnutzung entlang von Waldrändern). Auflage dieser Maßnahme sei ein später Schnitt der Grünlandfläche nach dem 1. Juli. Diese Maßnahme diene dem Erhalt der artenreichen Wiese. In der Biotopkartierung für den Landkreis B. … sei der überwiegende Teil der Grünlandfläche als artenreiches Extensivgrünland, Biotoptyp GE 6510, erfasst. Am 5. September 2017 sei durch die untere Naturschutzbehörde eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Man habe neben Arten der Bestandsliste der Biotopkartierung weitere wertgebundene Arten festgestellt. Das Flurstück liege innerhalb des FFH-Gebiets … „A. … von D. … bis Z. …“. Die Kartierung Lebensraumtyp 6510 (magere Flachlandmähwiese) habe sich durch die Ortseinsicht bestätigt. Entlang des Waldrandes sei zudem die FFH-Anhang II-Art Euplagia quadripunctaria (Spanische Flagge) nachgewiesen worden. Diese Schmetterlingsart sei auf Nektarpflanzen angewiesen. Die Saugpflanze Gemeiner Dost komme auf der Grünlandfläche vor. Eine Aufforstung führe zu einer Zerstörung der Grünlandfläche. Es könne eine erhebliche Beeinträchtigung des Zustands des Habitats Spanische Flagge nicht ausgeschlossen werden. Die Grünlandfläche liege zudem im Landschaftsschutzgebiet „F. … - V. …“. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung bedürfe die Erstaufforstung der Erlaubnis. Die Erlaubnis könne auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erteilt werden. Unter Plänen im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG seien auch Landschaftspläne nach Art. 4 BayNatSchG zu verstehen. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan sei seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftig. Die Fläche werde von Erstaufforstungen ausgeschlossen. Ausnahmen seien nur an den Nordhängen möglich, wenn es sich um Ackerflächen oder Fettwiesen ohne Bedeutung für das Landschaftsbild handele.

Hierauf ließ der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2018 entgegnen, dass er hätte angehört werden müssen, da ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehe. Die Behauptung, dass die Kartierung aktuell und zutreffend sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Für eine Ortseinsicht werde kein Beweis dargelegt. Es sei nicht ausgeführt, warum eine Erstaufforstung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche den Interessen des Naturschutzes widerspreche. Es sei nicht belegt worden, dass die Fläche tatsächlich eine artenreiche Wiese darstelle. Es werde auf eine Biotopkartierung aus dem Jahr 2002 hingewiesen. Die Aktualität der Kartierung werde bestritten. Der Vortrag, dass es sich um einen sensiblen Bereich im Sinne des Biotopschutzes handele, werde mit Nichtwissen bestritten. Weder Flora noch Fauna seien an dieser Stelle besonders schutzwürdig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der Diplom-Ingenieur S. vom Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz der unteren Naturschutzbehörde Ausführungen zu einer von ihm durchgeführten Ortseinsicht am 25. April 2018 machte, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Ablehnungsbescheid des AELF B. … vom 24. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis.

a) Der vom Kläger vorgetragene vormalige Waldbestand bis in das Jahr 1937 führt hier nicht zur Erlaubnisfreiheit, da mit der im Jahr 1937 genehmigten Rodung die Umwandlung in eine Wiese und damit eine Nutzungsänderung hin zu einer Grünfläche erfolgte.

b) Ebenso trat hier keine Genehmigungsfiktion nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG ein.

Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten - insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG - enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.

Durch den am 25. April 2017 zugestellten Bescheid wurde über den Antrag des Klägers, der bei der Behörde am 30. April 2017 einging (Blatt 22 der Behördenakte), innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden.

2. Nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i.S. des Art. 3 BayNatSchG (Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Die Erlaubnis wurde vorliegend zu Recht versagt, da die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet und die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht.

a) Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 13. Februar 2018 (Blatt 8 der Verwaltungsakte), auf die Bezug genommen wird und der sich das Gericht anschließt, liegt die Fläche innerhalb des FFH-Gebiets … „Ablauf von D. … bis Z. …“ sowie innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „F. … - V. …“. Die Fläche ist als magere, artenreiche Extensivwiese biotopkartiert. Zudem ist sie im FFH-Managementplan als Lebensraumtyp 6510 kartiert. Die Gesamtbewertung der Fläche entspricht nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, auch nach aktueller Erfassung im von ihr durchgeführten Ortstermin am 25. April 2018 (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 - Blatt 62 der Gerichtsakte) einem hervorragenden Zustand. Die Fläche ist sehr artenreich mit Kräutern und Gräsern. Die Aufforstung dieser Fläche würde zu einer Zerstörung des Lebensraumtyps auf dieser Fläche führen.

In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Aufforstung, die den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) darstellt, grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und ist damit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, soweit die Veränderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 123 ff.). Eine erhebliche Beeinträchtigung wird dann nicht angenommen, wenn der Flächenverlust lediglich Bagatellcharakter hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht als Entscheidungshilfe Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung heran, nach denen von einer Bagatelle gesprochen werden kann, wenn der mit einem Vorhaben verbundene Flächenverlust 1% der geschützten Fläche überschreitet, auf welcher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorkommen. Als einschlägiger absoluter Orientierungswert ist von 100 m² auszugehen (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - a.a.O. - Rn. 125, 126). Dieser absolute Orientierungswert wird hier mit der beantragten Fläche von 0,3 ha überschritten. Auch sind keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme einer Bagatelle rechtfertigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat vielmehr auf die gute Qualität der Fläche hingewiesen. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität für die auf der streitgegenständlichen Fläche nachgewiesene Tierart (Spanische Flagge - Euplagia quadripunctaria), die auf die Nektarsaugpflanze Gemeiner Dost angewiesen ist. Diese Pflanze kommt auf der beantragten Aufforstungsfläche vor und würde durch die Aufforstung gefährdet, was wesentliche Belange des Naturschutzes gefährden würde (Stellungnahme untere Naturschutzbehörde, Blatt 63 der Gerichtsakte).

b) Die beabsichtigte Erstaufforstung widerspricht zudem Plänen i.S.v. Art. 3 BayNatSchG a.F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).

Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a.F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i.V.m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a.F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 38 f.).

Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil im Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Im Landschaftsplan der Gemeinde …ist die Fläche als Schwerpunktgebiet Landschaftspflege/Kerngebiet Entwicklung von Magerrasen dargestellt. Diese Bereiche sind von Erstaufforstungen freizuhalten. Eine Erstaufforstung widerspricht diesen Festsetzungen.

c) Da auf die Erlaubnis schon aus oben genannten Gründen kein Anspruch besteht, ist es unbeachtlich, dass der Übergang von Wiese zu Wald nach Ansicht der Klägerin abrupt ist (Blatt 35 der Gerichtsakte) oder dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist.

2. Das AELF B. … hat die Erlaubnis zur Erstaufforstung ohne Ermessensfehler versagt, so dass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt wurde und eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt.

Insbesondere werden im angegriffenen Bescheid die Belange des Klägers, insbesondere seine Eigentümerbefugnis, berücksichtigt. Es sind auch keine sonstigen, besonders schwerwiegenden Belange des Klägers ersichtlich, die zwingend für eine andere Entscheidung sprächen, die also die Ermessensentscheidung fehlerhaft erscheinen ließen. Diese Ermessenserwägungen wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzt dadurch, dass es für den Kläger möglich wäre, finanziell aus der Fläche einen Nutzen zu ziehen. Die Bewirtschaftung der Fläche wird derzeit gefördert. Der Kläger ist gehalten, durch den Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen (insbesondere den Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Bewirtschafter der Fläche) seinen Anteil an der wirtschaftlichen Förderung sicher zu stellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger gerügten fehlenden Anhörung vor Erlass des Bescheids. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, wenn die Ablehnung eines Antrags auf einen begünstigenden Verwaltungsakt betroffen ist. Eine Anhörung ist demnach nur erforderlich, wenn der Verwaltungsakt Rechtsbeeinträchtigungen verursacht, die mit der Anfechtungsklage abgewehrt werden müssten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 28 Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 66,184, 186). Hinzu kommt, dass von einer Heilung eines möglichen Fehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ausgegangen werden muss.

II.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 26/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
published on 12/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 4 K 15.700 Im Namen des Volkes Urteil vom 12.01.2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 440 Hauptpunkte: Versagung der Erlaubnis zur Anlage e
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Annotations

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.