Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Juni 2016 - B 1 K 15.708

published on 24/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Juni 2016 - B 1 K 15.708
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem Kläger wurde die am 02.10.1990 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen Klasse B der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafbefehl des Kreisgerichts … vom 18.11.1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,53%o entzogen und eine Sperrfrist von noch 15 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegt.

In der Folge wurde der Kläger wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 2,43%) sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiederholt rechtskräftig verurteilt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B scheiterte wiederholt daran, dass die vorgelegten Fahreignungsgutachten negativ ausfielen. Nachdem der Kläger mit einem am 21.01.2009 ausgestellten tschechischen Führerschein, in den ein tschechischer Wohnsitz (* …*) eingetragen war, angetroffen worden war, stellte die Stadt … mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.06.2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit diesem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen und verpflichtete den Kläger, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Stadt … vorzulegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 ab, da diese Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden war. Der Kläger hatte nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik lediglich einen Scheinwohnsitz begründet und dort tatsächlich nie gewohnt.

Am 23.06.2015 zeigte der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle einen österreichischen Führerschein vor, ausgestellt am 23.05.2014. Dieser Führerschein trägt die Code-Ziffer … und gibt als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, AM und B den 21.01.2009 an. Da dieses Datum mit dem Erteilungsdatum der dem Kläger erteilten und in Deutschland ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis identisch ist, leitete die Polizei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Das Landratsamt … stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem am 23.05.2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und verpflichtete den Kläger, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides den Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2015 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ab. Den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts … vom 07.09.2015 aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 21.10.2015 - B 1 S. 15.707 ab, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 zurück.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2016 mündliche Verhandlung. Er vertritt die Auffassung, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, weil sie Europarecht tangiere und rechtlich höchst umstritten sei. Die Versagung der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis führe zu einem Verstoß gegen die grundsätzliche unionsrechtliche Anerkennungspflicht einer von einem EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Diese Frage müsse wegen der bestehenden Regelungslücke dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus den maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lasse sich eine analoge Anwendung des § 28 FeV nicht herleiten. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2012 bei der Änderung der FeV in § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV eine ausdrückliche Regelung für Drittstaatenangehörige eingeführt, woraus sich ergebe, dass keine durch eine analoge Anwendung zu schließende Regelungslücke ersichtlich sei. Der Kläger habe beim Erwerb seiner österreichischen Fahrerlaubnis von deren umfassender Gültigkeit ausgehen können, da in dem früher bereits beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren über seine tschechische Fahrerlaubnis auf einen Wohnsitzverstoß abgestellt worden sei und er bei Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis überzeugt gewesen sei, diesen Mangel nun abgestellt zu haben. Er habe die feste Absicht gehabt habe, in Österreich auf längere Sicht wohnen zu bleiben und sei nur durch besondere persönliche Umstände wieder nach Deutschland zurückgegangen.

Der Beklagtenvertreter verwies auf die unterschiedlichen Entscheidungsmaßstäbe bei verwaltungsgerichtlichen und strafrechtlichen Entscheidungen.

Die Vertreter der Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Anträge.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481, die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes B 1 S. 15.707, insbesondere die dort ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21.10.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde form- und fristgerecht gestellt. Die mündliche Verhandlung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht folgt deshalb der Begründung des Gerichtsbescheids vom 22.03.2016 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Eine Vorlage an den Europäische Gerichtshof ist nach Auffassung der Kammer ebenso wenig erforderlich wie eine Zulassung der Berufung, da alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind, insbesondere auch in der Rechtsprechung des EuGH und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufbaut (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall steht - nicht zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 - außer Frage, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers vom 21.01.2009 auf einem Wohnsitzverstoß beruht und deshalb von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss. Dass ein Mitgliedstaat bei einem Wohnsitzverstoß ermächtigt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und mit einem entsprechenden Mangel versehenen Führerscheins anzuerkennen, ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10 m.w.N.; U.v. 19.5.2011 - Grasser, C-184/10).

Der Europäische Gerichtshof hat weiterhin wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der es nach der Richtlinie 91/439 des Rates in der durch die Richtlinie 2000/56/EG geänderten Fassung (Richtlinie 91/439) ablehnen kann, die Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, ebenfalls berechtigt ist, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der auf der Grundlage des mit einer Unregelmäßigkeit behafteten Führerscheins erteilt wurde (EuGH, a.a.O.). Er macht dabei deutlich, dass eine Fahrerlaubnis, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer darauf beruhenden Fahrerlaubnis sein kann, selbst wenn sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein nicht ergibt (EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl, - C-590/10 in NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.).

Dies ist hier der Fall: Der österreichische Führerschein des Klägers ist wohl ohne Verstoß gegen das Wohnsitzgebot ausgestellt worden, enthält keine Angabe des Wohnsitzes und lässt damit einen Wohnsitzverstoß unmittelbar nicht erkennen. Er beruht allerdings - wie im Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ausführlich dargelegt - ausschließlich auf dem tschechischen Führerschein des Klägers vom 21.01.2009 und wurde lediglich nach Prüfung der Personalien, nicht aber der Fahreignung des Klägers umgetauscht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf den hier zu entscheidenden Fall angewandt werden. Zwar handelt es sich bei dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall um einen Führerschein der Klasse C, der aufgrund eines wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennenden Führerscheins der Klasse B erteilt wurde, wobei beide Führerscheine vom selben Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Dies ist aber nicht der entscheidende Punkt und wird auch vom Europäischen Gerichtshof nicht angesprochen. Maßgeblich ist allein, dass die Nichtanerkennung eines Führerscheins gerechtfertigt ist, wenn der diesem zugrunde liegende Führerschein mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die seine Nichtanerkennung rechtfertigt, hier die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz. Eine andere Auffassung würde ohne weiteres die Möglichkeit einer Umgehung der geltenden Vorschriften über die Erteilung einer Fahrerlaubnis eröffnen. Ungeeignete Personen hätten die Möglichkeit, ohne Nachweis ihrer Fahreignung Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
published on 08/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge
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published on 08/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge
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Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.