Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … durch Straßenbaumaßnahmen der Beklagten.
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit einer Gesamtfläche von ca. 3138 m2. Die Beklagte stellte bereits im Jahr 1973 den Bebauungsplan … auf. Das Grundstück der Klägerin liegt zum Teil innerhalb dieses Bebauungsplans. Die Planung sah westlich des Grundstücks der Klägerin die Straße … vor, die am südwestlichen Ende des Grundstücks der Klägerin mit einem Wendehammer abschließen sollte. In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan mehrfach geändert, die Erschließung der betreffenden Grundstücke wurde schließlich von der Beklagten im Jahr 2007 angegangen. Zur konkreten Bauplanung und Realisierung wurde von der Beklagten das Ingenieurbüro … (...) eingeschaltet. Im Zeitraum Juni bis August 2007 erfolgten die Straßenbaumaßnahmen für die Straße …" einschließlich der Anlage des Wendehammers. Dieser wurde abweichend vom oBebauungsplan teilweise weiter nördlich auf das Grundstück der Klägerin verschränkt. Abweichend von den Festlegungen des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Klägerin auf einer Fläche von 62 m2 überbaut.
Im Vorfeld der durchgeführten Baumaßnahmen fanden Sitzungen des Bauausschusses statt, zu denen die betroffenen Grundstückseigentümer eingeladen wurden. Am 10. März 2007 nahmen ausweislich der Niederschrift in Vertretung der Klägerin Herr … und Frau ... … teil (Niederschrift als Bl. 14 einer Aktenheftung im Verfahren B 3 K 09.329), am 14. April 2007 nahm die Klägerin an einem Termin vor Ort teil.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2011 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, durchgeführten Baumaßnahmen zum Zwecke der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage …" zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des überbauten Teils des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …, wieder herzustellen.
Die Beklagte habe unter Außerachtlassung bzw. Abweichung von möglicherweise unwirksam gewordenen bebauungsplanerischen Festsetzungen auf dem im Privateigentum der Klägerin stehenden Grundstück einen Wendehammer errichtet, ohne dass sie im Besitz eines rechtfertigenden Grundes oder Rechtstitels gewesen sei. Der Beklagtenseite sei die formelle und materielle Illegalität spätestens seit der Widerspruchseinlegung der Klägerin gegen die drei Vorausleistungsbescheide für die Beiträge zur Wasserversorgung, Abwasser, Kanalentsorgung und Erschließung bekannt und bewusst. Die Klägerin habe weder eine Gestattung zur Inbesitznahme noch eine Zustimmung zur Baumaßnahme erteilt. Die dingliche Einigung über eine Grundstücksübertragung sei niemals erfolgt. Auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1973 in der Fassung der 10. Änderung, der Grundlage für die Baumaßnahme gewesen sei, werde hingewiesen. Am 14. April 2007 habe ein Ortstermin mit dem Bauausschuss der Beklagten, den Grundstückseigentümern und dem zuständigen Ingenieurbüro stattgefunden. Die Klägerin habe keine Einladung zu einer Ortsbesichtigung erhalten, vielmehr sei die ausdrückliche Zielsetzung ein unverbindlicher Austausch von Ideen gewesen. Die Klägerin habe mehrfach gegenüber dem Bürgermeister ihre Bitte geäußert, zu benennen, welche Fassung des Bebauungsplans Gültigkeit besitze. Von einem Prüfvorgang sowie einem Prüfergebnis habe die Klägerin trotz mehrfachen Nachfragens und gestellten Akteneinsichtsbegehrens niemals eine Mitteilung erhalten. Die Erschließungsanlage mit dem Wendehammer sei bis zum 23. August 2007 vollständig hergestellt worden. Von der Abnahmeniederschrift des Ingenieurbüros vom 23. August 2007 habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Die Erschließungsanlage … sei abweichend von den Festsetzungen des (unwirksamen) Bebauungsplans errichtet worden. Es liege damit eine unberechtigte planabweichende Überbauung des Grundstücks Fl.-Nr. … seitens der Beklagten vor. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 habe die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 21. Dezember 2010 aufgefordert, die auf ihrem Grundstück durchgeführten Straßenbauarbeiten rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wieder herzustellen. Die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen von der Beklagten gemachten Vorschläge zum Grundstückserwerb seien für die Klägerin unannehmbar. Die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Straße … sei bis zum heutigen Tag noch nicht als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf volle Beseitigung, da sie in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG dadurch verletzt werde, dass seitens der Beklagten abweichend von den Vorgaben des eigenen Bebauungsplans ein Wendehammer zum Teil auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … ohne ihre Zustimmung errichtet worden sei. Hilfsweise werde der Beseitigungsanspruch auf § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt. Für die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Berlin habe und nur selten vor Ort sei, habe auch keine Möglichkeit bestanden, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, da sie von der Eigentumsbeeinträchtigung erst Kenntnis erlangt habe, als der Wendehammer bereits errichtet gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 ließ die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund von Bauanfragen für diesen Bereich sei nach längerem Stillstand der Bau der Erschließungsstraße angegangen worden. Hierzu habe man die Grundstückseigentümer am 10. März 2007 zu einer Besprechung zu einer gleichzeitig stattfindenden Bauausschusssitzung eingeladen. Bei dieser Besprechung sollte die Grobplanung und die vorläufige Kostenermittlung vorgestellt werden. Die Klägerin habe als Vertreter ihre Schwägerin … sowie ihren Neffen … gesandt. Bereits bei dieser Bauausschusssitzung hätten die Teilnehmer der Herstellung einer Erschließungsanlage nach der Vorstellung der Grobplanung zugestimmt, die Einzelheiten seien in der Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 10. März 2007 festgehalten worden. Nach entsprechenden Vorarbeiten des Ingenieurbüros … habe am 14. April 2007 eine Bauausschusssitzung vor Ort im Baugebiet stattgefunden, zu der neben den Bauausschussmitgliedern die anliegenden Eigentümer, so auch die Klägerin, eingeladen worden seien. Bei diesem Termin habe man konkret vor Ort die Detailplanung der Erschließungsstraße erörtert und besprochen. Die Straßenachse der Erschließungsstraße und die Höhenlagen (einschl. des Wendehammers in seiner heutigen Gestalt) seien abgesteckt worden. Es sei auch eingehend erörtert und diskutiert worden, dass die Bauentwurfsplanung im Bereich des Wendehammers vom Bebauungsplan abweiche. Alle Beteiligten, auch die Klägerin, hätten übereingestimmt, die Erschließungsanlage gemäß dem Bauentwurf des Ingenieurbüros herzustellen. Als offener Punkt sei lediglich die Prüfung durch das Ingenieurbüro verblieben, ob die Wendeanlage nicht ca. 30 bis 40 cm tiefer ausgeführt und an den bestehenden Wirtschaftsweg angebunden werden solle, was das Ingenieurbüro nach Prüfung wegen der dort verlaufenden Wasserleitung verneint habe. Die Klägerin sei mit der Bauentwurfsplanung vor Ort einverstanden gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks. In der Folgezeit sei mit drei betroffenen Eigentümern über den Erwerb benötigter Flächen verhandelt worden. Nach Fertigstellung der Straße habe es dann bei dem Vermessungs- und Abmarkungstermin am 16. Mai 2008 erhebliche Diskussionen mit der Klägerin gegeben, diese habe nach zeitweiliger Weigerung das Abmarkungsprotokoll schließlich doch unterzeichnet. Ab 2008 habe die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe widerrechtlich und ohne ihre Zustimmung den Wendehammer teilweise auf ihrem Grundstück ausgeführt. Die bei der gemeinsamen Zusammenkunft am 14. April 2007 erklärte eindeutige Zustimmung habe sie nicht mehr gelten lassen. Einigungsbemühungen der Beklagten mit der Klägerin hätten keine Annäherung erbracht.
Bei der Besprechung vom 14. April 2007 sei es um konkrete Vorstellungen der Bauentwurfsplanung in der Örtlichkeit und nicht etwa um Erschließungsvarianten oder Planungsalternativen und schon gar nicht um den unverbindlichen Austausch von Ideen gegangen. Vielmehr seien ganz konkret und präzise die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der beabsichtigte Verlauf einschl. der Höhenentwicklung besprochen worden. Alle Beteiligten, auch die Klägerin, hätten dieser Planung und der Realisierung zugestimmt. Aus Sicht der Beklagten könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin von alledem nichts gewusst habe und auch nicht zugestimmt habe. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei bei dem Termin am 14. April 2007 mit den Beteiligten erörtert und von diesen gebilligt worden. Nichts anderes gelte auch für die teilweise Überbauung des klägerischen Grundstücks. Die als Zeugen benannten Mitglieder des Bauausschusses sowie der betreuende Ingenieur der … könnten darlegen, dass die Klägerin mit der Bauentwurfsplanung und der Inanspruchnahme ihres Grundstücks einverstanden gewesen sei. Noch im Mai 2007 sei mit der Klägerin über den Grunderwerb und die voraussichtliche m2-Zahl gesprochen worden. Auch hierbei habe sie sich nicht gegen die Inanspruchnahme gewandt, vielmehr sollte nach der Vermessung der Vertrag abgeschlossen werden. Die Beklagte habe wiederholt ein angemessenes Angebot zum freihändigen Erwerb unterbreitet.
Im Verfahren B 4 K 09.329 wandte sich die Klägerin gegen die Verpflichtung zur Vorausleistung von Erschließungsbeiträgen, die ihr mit Bescheid Beklagten vom 25. Juli 2007 auferlegt worden waren. Im Hinblick auf das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seinerzeit anhängige Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2011 wurde mit Beschluss vom 20. August 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2015 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juli 2011 im Verfahren B 4 K 09.329 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 31. März 2009 aufgehoben. In den Gründen der Entscheidung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u. a. folgendes aus:
Die Beklagte hatte während des gesamten Verwaltungsverfahrens zur Erhebung der strittigen Vorausleistung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin während ihre für den Straßenbau in Anspruch genommene Grundstücksfläche veräußern. Sie mag ursprünglich aus dem Verhalten der Klägerin im Vorfeld der Gemeinderatsitzung insbesondere bei der Ortsbegehung durch den Bauausschuss am 14.04.2007 den Eindruck gewonnen haben, diese stimme der geänderten Planung zu und werde sich mit dem Überbau ihres Grundstücks letztlich einverstanden erklären. Andererseits wurde bei der Ortsbegehung ausweislich des Berichts an den Gemeinderat die Detailplanung des beauftragten Ingenieurs lediglich besprochen („der Bereich des Wendehammers führte ebenfalls zur Diskussion, jedoch sind die Gegebenheiten so, dass in der Natur wenig Alternativen zugelassen sind“), aber keine abschließende Entscheidung getroffen. Zwar ist in dem Bericht festgehalten, dass „die anwesenden Grundstückseigentümer… mit der vorgestellten Detailplanung ansonsten einverstanden“ gewesen seien. Eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zum Überbau ihres Grundstücks oder gar zur Übereignung der für den Wendehammer benötigten Flächen ist indes nicht aktenkundig geworden.“
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem jetzigen Aktenzeichen trugen die Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend vor, dass keine eindeutige und unwiderrufliche Zustimmung der Klägerin vorliege, wonach diese dauerhaft mit einer Überbauung ihres Grundstücks einverstanden gewesen sei. Auch eine schriftliche Vereinbarung zur Grundstücksüberlassung zum Zweck der Errichtung der Straße bzw. eine schriftliche Bauerlaubnis habe nicht vorgelegen. Es sei nicht einmal ansatzweise davon auszugehen, dass die Klägerin eine unwiderrufliche und eindeutige Zustimmungserklärung im Rahmen der Ortsbesichtigung am 14. April 2007 abgegeben habe. Bei der Besprechung am 10. März 2007 hätten auch die Vertreter der damals nicht anwesenden Klägerin, Herr und Frau …, keine verbindlichen Zusagen gemacht, gemäß der Maßgabe der Klägerin. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätten diese als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.
Eine Genehmigung durch die Klägerin liege nicht vor. Herr und Frau … hätten der Klägerin nach der Besprechung vom 10. März 2007 mitgeteilt, dass eine Grobplanung der Straße … vorgelegt worden sei, die auch das Grundstück der Klägerin mit erschließen solle. Die Klägerin sei für die weitere Besprechung am 14. April 2007 dahingehend eingeladen worden, dass es nur um die „Vorstellung verschiedener Erschließungsvarianten“ gehe. Von einem konkreten Bauprogramm sei nicht die Rede gewesen. Auch der erste Bürgermeister der Beklagten habe der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass es sich um eine rein informatorische Veranstaltung für die Eigentümer handele. Zu einer Vorbesprechung am 14. April 2007 vor der Ortsbesichtigung sei die Klägerin nicht eingeladen worden. Mangels konkreter Informationen sei sie davon ausgegangen, dass es nur um die Grobplanung gehe. Im Rahmen der Begehung am 14. April 2007 sei auch über verschiedene Varianten des Wendehammers im Bereich der Straße … gesprochen worden. Die Klägerin habe sich aber mit keiner der vorgestellten Varianten einverstanden erklärt und schon gar nicht mit einer Überbauung eines Teils ihres Grundstücks. Sie habe lediglich dem von der Beklagten beauftragten Ingenieur gestattet, Alternativen betreffend den geplanten Wendehammer auch auf ihrem Grundstück zur besseren Anschaulichkeit abzustecken. Die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor einer Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundstücks durch die Beklagte noch mehrere Gespräche geführt und Vereinbarungen geschlossen werden müssten, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Besitzeinweisung und die Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrags. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass ihr die Beklagte noch einen konkreten Planentwurf vorlegen werde, zumindest aber ein Protokoll über die Ortsbesichtigung, die ohne ein abschließendes Ergebnis beendet worden sei. Auch einem Aktenvermerk vom 21. April 2007 lasse sich eine vorbehaltlose, eindeutige und unwiderrufliche (konkludente) Zustimmung zur Überbauung des Grundstücks nicht entnehmen. In der Sitzung am 23. April 2007 habe der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, aufgrund einer bis zum damaligen Zeitpunkt vom Ingenieurbüro … erstellten Detailplanung die Erschließungsmaßnahme abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszuschreiben und durchzuführen, diese Detailplanung sei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Diesem Beschluss sei nicht zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten mit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin überhaupt befasst habe. Die Klägerin sei erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme Ende Juli 2007 von ihrem Bruder … davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auf ihrem Grundstück ein Teil des Wendehammers errichtet worden sei. Sie habe gegenüber der Beklagten mehrfach (Schreiben vom 29. Juli 2007, Telefonate am 2. und 13. August 2008) klargestellt, dass sie mit der Überbauung nicht einverstanden sei und den Rückbau verlange.
Am 28. Oktober 2016 fand eine mündliche Verhandlung statt. Eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht herbeigeführt werden. In der Folgezeit trug die Beklagte noch ergänzend vor, dass bei der Bauausschusssitzung vor Ort am 14. April 2007 der Kreuzungsbereich, die Straßenmitte und die Höhenlagen mit Pflöcken markiert gewesen seien. Die anwesenden Grundstückseigentümer hätten dem Trassenverlauf, wie er abgesteckt, abgeschritten und diskutiert worden sei, der Ausführung einer stetig ansteigenden Trasse in einer Breite von 5 Metern, der Lage des Wendehammers in der Natur, wie er aus der Planung ersichtlich gewesen und diskutiert worden sei (mit dem Vorbehalt der Prüfung einer Tieferlegung um 40 cm), den sich ergebenden Böschungen, dem Umstand, dass ein Teilbereich des Wendehammers auf dem Grundstück der Klägerin zu liegen komme, der Inbesitznahme dieser Teilfläche durch die Gemeinde und der zeitnahen Bauauftragserteilung und Errichtung durch die Gemeinde zugestimmt. Der 1. Bürgermeister habe bei telefonischen Kontakten mit der Klägerin in der Folgezeit auch immer den Eindruck gehabt, dass man sich beim Grunderwerb einigen werde. Zu Problemen sei es erst gekommen, als die ersten Vorausleistungen auf Herstellungs- und Erschließungsbeitrag erlassen worden seien, d.h. im Sommer 2007.
Dem ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten entgegentreten und ausführen, dass sich die Klägerin im Laufe der unverbindlichen Besprechung mit keiner irgendwie gearteten Variante der Erschließungsstraße einverstanden erklärt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass vor einer Inanspruchnahme ihres Grundstücks noch konkrete Gespräche geführt und Vereinbarungen geschlossen werden müssten und ihr noch weitere Planunterlagen im Hinblick auf den Verlauf der Straße zugeleitet würden.
Mit Beschluss der Kammer wurden Dipl.-Ing. … vom Ingenieurbüro … sowie die Bauausschussmitglieder …, … und … als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen. Hinsichtlich des Sitzungsverlaufs, insbesondere auch der Aussagen der Zeugen, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2017 sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten, auch im Verfahren B 4 K 109.329, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin begehrt die Beseitigung des auf einem Teil ihres Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … errichteten Wendehammers und die Wiederherstellung des vor der Baumaßnahme in diesem Bereich ursprünglich bestehenden Zustands. Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren ist der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N. und U.v. 13.01.2016 - 8 B 15.522 - Rn. 14, alle juris) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet. Voraussetzung ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff, der auch in einem schlicht hoheitlichen Handeln bestehen kann, ein rechtmäßiger Zustand beseitigt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Beseitigungsanspruch, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet. Der Beseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer aufgrund dinglicher Sicherung, vertraglicher Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften zur Duldung verpflichtet ist.
a. Ein Eingriff durch schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten in das Eigentum der Klägerin liegt unstreitig vor. Der Wendehammer an der Straße … nimmt das Grundstück der Klägerin tatsächlich auf einer Fläche von ca. 62 m2 in Anspruch. Die Beklagte als Straßenbaulastträger zeichnet für diesen Zustand auch verantwortlich, da sie im Rahmen der Erschließung des Baugebiets … den Bau der Erschließungsstraße samt Wendehammer in der vorliegenden Form beschlossen und umgesetzt hat. Die Bauausführung erfolgte im Auftrag der Beklagten als Straßenbaubehörde und ist dieser zuzurechnen, Art. 9 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG.
b. Die Klägerin ist aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund verpflichtet, die Überbauung eines Teils ihres Grundstücks mit dem Wendehammer zu dulden.
Eine Widmung der Erschließungsanlage samt Wendehammer nach Art. 6 BayStrWG, der zur Duldung der Maßnahme verpflichten würde, liegt nicht vor. Mangels erfolgter Eigentumsübertragung oder Begründung eines sonstigen dinglichen Rechts kommt vorliegend allenfalls eine vertragliche Vereinbarung in Frage, durch die die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksteil zu überbauen.
aa. Eine schriftliche Vereinbarung der Gestalt, dass die Klägerin den Grundstücksteil an die Beklagte veräußern oder sonst überlassen werde oder dass die Klägerin eine sog. Bauerlaubnis erteilt hätte, wurde zwischen den Beteiligten nicht abgeschlossen. Den Behördenakten ist zum Verfahrensgang zu entnehmen, dass man diesbezüglich mit den übrigen Grundstückseigentümern z.T. bereits im Vorfeld der abschließenden Beratungen in Kontakt getreten und dann auch zeitnah notarielle Kaufverträge abgeschlossen hat. Nach dem Ortstermin vom 14. April 2007 hat es zwar telefonischen Kontakt zwischen dem 1. Bürgermeister und der Klägerin gegeben (vgl. handschriftliche Notiz Bl. 41 der Behördenakte I), zu einer Einigung über einen Verkauf ist man aber nicht gelangt.
bb. Auch eine mündlich geschlossene Vereinbarung zur Überlassung des Grundstücksteils scheidet nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus.
In Betracht käme vorliegend eine mündliche Vereinbarung zur Besitzüberlassung im Rahmen des Baus der Erschließungsanlage. Nach Art. 6 Abs. 3 3. Alt. BayStrWG kann eine vertragliche Besitzeinräumung die Grundlage für eine nachfolgende Widmung sein. Liegt eine derartige Vereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Eigentümer vor, wird dadurch das Recht zur Durchführung einer Baumaßnahme eingeräumt. Der Straßenbauträger kann den betreffenden Grundstücksteil zu Recht in die Baumaßnahme einbeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Eigentümer mit der Besitzüberlassung zum Zweck des Straßenbaus einverstanden erklärt und dem Beginn der Baumaßnahme zustimmt. Die Bauerlaubnis ist dann eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Herstellung der Straße und kann damit auch Grundlage einer künftigen Widmung sein. Der Grundstückseigentümer kann weder Eigentumsherausgabe- noch Besitzschutzansprüche stellen. Die Erteilung einer Bauerlaubnis bedarf keiner besonderen Form, es ist auch nicht notwendig, dass damit bereits der Abschluss einer notariellen Vereinbarung vorweggenommen werden soll (BayVGH, U.v. 26.09.2000 - 8 B 00.789 - Rn. 20 m.w.N.; Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rn. 23 zu Art. 6 BayStrWG).
Ausweislich der Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 10. März 2007 haben für die Klägerin an jener Sitzung Herr … und Frau … teilgenommen. Dass bereits damals von den anwesenden Beteiligteneine rechtsverbindliche Zustimmungen zu den Planungen abgegeben worden wären, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Zudem war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin nicht vor Ort wohnhaft ist; es hätte in dem Fall, dass die Beklagte von einer bereits zu jenem Zeitpunkt gewünschten Verbindlichkeit der Willensbekundungen der anwesenden Grundstückseigentümer häte ausgehen wollen, auf der Hand gelegen, sich einer Bevollmächtigung von Herrn und Frau … zu vergewissern. Die Klägerin ihrerseits hat vehement bestritten, dass Herr und Frau … zu irgendwelchen rechtsverbindlichen Willensäußerungen ermächtigt gewesen seien. Aus der Niederschrift selbst ergibt sich aber auch, dass zu jenem Zeitpunkt wohl nur ein allgemeines Meinungsbild der betroffenen Anlieger eingeholt worden ist. Denn in der Niederschrift wird ausgeführt, dass die beabsichtigte Baumaßnahme von Herrn … vom Ing.-Büro … vorgestellt worden sei und die Versammlungsteilnehmer übereingekommen seien, den Wendehammer wie eingeplant zu verwirklichen, eine Detailplanung werde noch erfolgen, die Eigentümer würden daran beteiligt. Da in der Folgezeit eine Reihe von Fragen bezüglich der konkreten Bauausführung der Erschließungsanlage zu klären waren, was im Rahmen des Ortstermins am 14. April 2007 besprochen werden sollte, konnte die Beklagte keinesfalls davon ausgehen, dass die Klägerin bereits zum 10. März 2007 im Detail und umfassend zum Bau des Wendehammers, so wie er letztlich realisiert worden ist, ihr Einverständnis gegeben. Die Beklagte mag zwar aus ihrer Sicht davon ausgegangen sein, dass Herr und Frau … die am 10. März 2007 gegebenen Informationen an die Klägerin weiterleiten würden, aus deren bloßem Schweigen aber eine Zustimmung herleiten zu wollen, ginge jedoch zu weit und entspräche nicht dem gesamten Verlauf des Verfahrens. Denn erst mit Schreiben des Ing.-Büros … an die Beklagte vom 22. Mai 2007 wurde offensichtlich anhand der nunmehr durchgeführten Detailplanung der genaue Umfang des Grunderwerbs mitgeteilt (Behördenakte I Bl. 41). Danach würden von der Klägerin ca. 60 m2 benötigt.
cc. Auch im Ortstermin am 14. April 2007 ist von Seiten der Klägerin keine Äußerung dokumentiert, dass sie mit einer Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücksteils an die Beklagte, in welcher Form auch immer, einverstanden sei. Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis hat der 1. Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen können (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift). Vielmehr hat der 1. Bürgermeister wohl damals aus dem Verhalten der Klägerin, den (unzutreffenden) Schluss gezogen, man sei sich generell über den Bau der Erschließungsanlage einschließlich einer wie auch immer zu gestaltenden Grundstücksüberlassung einig und noch offene Einzelheiten könnten ebenfalls geklärt werden. In der mündlichen Verhandlung konnte der genaue Verlauf des Gesprächs mit der Klägerin nicht rekonstruiert werden. Ob der 1. Bürgermeister konkret eine Grundstücksüberlassung angesprochen hat und was die Klägerin darauf geantwortet hat, hat er nicht mehr sagen können. Aus der Einlassung des 1. Bürgermeisters, man werde sich schon einig werden, muss aber der Schluss gezogen werden, dass es diese konkrete Frage und eine konkrete Antwort der Klägerin hierauf nicht gegeben hat.
dd. Ein Einverständnis zur Grundstücksüberlassung durch eine konkludente Zustimmung der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor.
Auf eine solche Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten sind die Grundsätze der §§ 133 ff. BGB über Willenserklärungen anwendbar. Wegen der weitreichenden Folgen einer derartigen Erklärung muss aber dem Verhalten des Berechtigten eindeutig zu entnehmen sein, dass er unwiderruflich mit der Zurverfügungstellung seines Grundstücks zum Bau der Erschließungsstraße einverstanden ist und dass dieses dann zur öffentlichen Verkehrsfläche wird (Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rn. 22 zu Art. 6 BayStrWG; BayVGH; VG Augsburg, U.v. 24.10.2012 - Au 6 K 11.1822 -).
Insbesondere durch das Verhalten der Klägerin im und im Anschluss an den Ortstermin vom 14. April 2007 konnte die Beklagte nicht auf eine konkludente Zustimmung zur Baumaßnahme schließen. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des 1. Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung, wonach er der Klägerin gesagt habe „man werde sich schon einigen“. Bereits dies zeigt auf, dass eine Einigung in wesentlichen Details nicht zustande kam und auch der Bürgermeister die Angelegenheit noch nicht für abschließend verhandelt angesehen hatte. Nach der Schilderung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung verlief der Ortstermin so, dass die Planung vorgestellt wurde und einzelne Problempunkte erörtert wurden. Nach der Aussage des als Zeuge einvernommenen Dipl.-Ing. … wurde mit den anwesenden Beteiligten auch die Problematik des Wendehammers besprochen. Er hat insbesondere beide Varianten vorgestellt und auf die Probleme hingewiesen, würde der Wendehammer weiter südwestlich verschoben und damit teilweise auf dem dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden, relativ steil abfallenden Gelände errichtet. Die Lage des Wendehammers war, wie auch der Zeuge … bestätigte, Gegenstand der Diskussion anlässlich der Ortseinsicht. Ein Abstecken des Verlaufs des Wendehammers auf dem klägerischen Grundstück erfolgte nach Aussage des Zeugen Ott nicht. Zwar mag die Klägerin aus diesen Erörterungen schon den Eindruck gewonnen haben, dass ihr Grundstück mit einbezogen werden könnte, weil eine Errichtung des Wendehammers weiter südwestlich von der Beklagten wegen der befürchteten technischen Probleme nicht favorisiert werde. Wie der Zeuge … weiter angab, habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück sehr steil werde, weshalb dieses Problem in der Gruppe erörtert worden sie. Dass die Klägerin schließlich ihr Einverständnis zur Errichtung des Wendehammers auf ihrem Grundstück erklärt hatte, so wie er nunmehr ausgeführt wurde, konnte keiner der Zeugen bestätigen. Den Schilderungen des Zeugen … zum Verlauf des Ortstermins am 14. April 2007 lässt sich hierzu entnehmen, dass die Planung vorgestellt wurde, im Detail aber noch einige Punkte abzuklären waren. Gleiches ist dem Bericht über die Bauausschusssitzung (Bl. 160 der Gerichtsakte) zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin am 14. April 2007 umfassend mit allen Planungen insbesondere zur Lage des Wendehammers einverstanden erklärt hat. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen haben auch nicht davon berichten können, dass an die anwesenden Grundstückseigentümer eine zusammenfassende und abschließende Frage gerichtet worden wäre, ob sie mit den Planungen - soweit sie im Ortstermin vorgestellt worden sind und unter Berücksichtigung eventuell noch zu klärender Fragen - einverstanden gewesen sind. Aus Sicht der Beklagten mag sich nach den beiden Terminen vom 10. März 2007 und vom 14. April 2007 der Eindruck eingestellt haben, alle Anlieger seien mit den Planungen grundsätzlich einverstanden und insbesondere die Klägerin habe keine Einwände gegen den Wendehammer bzw. die noch offenen Fragen könnten einvernehmlich geklärt werden. In dieser Konstellation trägt aber die Beklagte das Risiko, dass sich ein Betroffener doch nicht einverstanden erklären werde. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte davon ausging, es würden im weiteren Verlauf der Planungen keine Einwände kommen und wenn ja, würde man sich mit den betroffenen Grundstückseigentümern schon einig werden. Schließlich hat es die Gemeinde im Vertrauen darauf versäumt, sich vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Klägerin einzuholen.
c. Durch den Bau des Wendehammers teilweise auf dem Grundstück der Klägerin wurde ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen.
d. Die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aus Unzumutbarkeitserwägungen, ausgeschlossen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich durch die Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücksteils die Zufahrt auf dem ohnehin schwierigen Gelände weiter verschlechtern würde. Der Beeinträchtigung, die das Grundstück hierdurch erfährt, mag zwar durch entsprechende bauliche Maßnahmen begegnet werden können, sie kann aber nicht als unbedeutend und damit hinzunehmend angesehen werden. Zum einen sind 62 m2 überbaute Fläche keine Bagatelle, zum anderen kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich sein werden, um im Rahmen einer möglichen Bebauung einen angemessenen Zugang zum Grundstück sicherzustellen.
Eine teilweise Beseitigung des Wendehammers und eine Verschiebung in den südwestlichen Bereich würde zwar zu einer erheblichen Kostensteigerung führen, so dass die Beklagte gehalten wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies auf die Anlieger umgelegt werden könnte. Dass eine Verlegung aus technischen Gründen gänzlich ausgeschlossen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Auch wäre in die Überlegungen einzustellen, ob es nicht eine andere Möglichkeit einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Erschließung gibt, ohne dass es des Wendehammers, wie er ausgeführt wurde, bedarf. Jedenfalls drängt sich nicht auf, dass der Wendehammer, wie er gebaut wurde, die alleinige Möglichkeit einer Erschließung darstellt und es für die Beklagte damit unzumutbar wäre, diesen zurückzubauen.
Schließlich kann der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines evtl. Mitverschuldens nicht vorgehalten werden, sie sei nicht früher gegen die Ausführung der Bauarbeiten eingeschritten, sondern habe erst nach deren Abschluss Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 gegen den Bescheid zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag Einwendungen erhoben und darin ausgeführt, dass der Wendehammer ohne ihr Einverständnis und damit widerrechtlich errichtet worden sei.
Dem Anspruch auf Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Teils des Wendehammers und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist daher stattzugeben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.