Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143

bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte (Nr. …) und einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. …), die ihr das Landratsamt S … am 17.01.2002 ausgestellt hat und in denen folgende Eintragungen vermerkt sind:

Art der Waffe

Kaliber

Hersteller

Herstellungs-Nr.

Pistole

9 mm Luger

Smith & Wesson

Bockdoppelflinte

12/70

Fajas Suhl

Nachdem die Klägerin zum 01.06.2013 ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes H verlegt hatte, übermittelte die Stadt E … mit Schreiben vom 31.10.2013 die für die Klägerin geführte Waffenakte.

Darin ist eine Anzeige der Kriminalpolizeiinspektion … vom 23.04.2013 enthalten. Nach dem Ermittlungsbericht wurde am 22.04.2013 gegen 10.30 Uhr gemäß Beschluss des Amtsgerichts M … vom 18.04.2013 (Az: …) eine Wohnungsdurchsuchung u.a. im Anwesen …-Straße … in Z … durchgeführt. Der Wohnungsdurchsuchung lag ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann und Bevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren zugrunde.

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme wurde im 2. OG des Hauses in einem Holzschrank ein Waffenkoffer aufgefunden. Im Koffer befand sich die der Klägerin gehörende Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, in auseinandergelegtem Zustand. Die Klägerin teilte dazu mit, dass sie den Koffer auf Anforderung der durchsuchenden Polizeibeamten bereits aufgeschlossen habe. Weiterhin wurde festgestellt, dass im Büro der Klägerin in der gleichen Etage ein Waffenschrank steht. Der Schrank war verschlossen, doch lag der Waffenschrankschlüssel für jeden sichtbar auf dem Schrank. Die Klägerin äußerte auf Nachfrage, dass sie die Waffe erst gereinigt und vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen. In der Behördenakte befinden sich verschiedene Lichtbilder, die u.a. den Holzschrank mit dem im Schloss steckenden Schlüssel zeigen, ein Foto des geöffneten Kleiderschrankes mit innenliegendem Waffenkoffer, eine Übersichts- und eine Nahaufnahme des Waffenkoffers mit auseinandergelegter Langwaffe, Waffendetailaufnahmen und Lichtbilder des verschlossenen Waffenschranks mit dem zugriffsbereit oben aufliegenden Schlüssel sowie eine Übersichtsaufnahme des Inhaltes des Waffenschrankes. In dem (verschlossenen) Waffenschrank, einem Behältnis der Sicherheitsstufe A, befand sich Munition.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 hörte das Landratsamt H die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse an und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin ein. Der Klägerin wurde vorgeworfen, dass sie ihre Bockdoppelflinte völlig unzureichend in einem Kleiderschrank aus Holz im unverschlossenen Waffenkoffer aufbewahrt habe. Außerdem habe sie ihre Kurzwaffe zusammen mit der zugehörigen Munition in einem unzureichenden Behältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, dessen Schlüssel für jedermann sichtbar und zugänglich auf dem Behältnis gelegen habe. Dies stelle einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und führe zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Am 10.12.2013 zeigte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin beim Landratsamt H …an, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe. Die Klägerin sei im Besitz eines Waffenschrankes. Sie habe am 22.04.2013 ihre Waffen säubern und die Munition überprüfen wollen. Dazu habe sie die Waffen und die Munition dem Waffenschrank entnommen. Wegen der darauffolgenden Durchsuchung durch Beamte der Kriminalpolizeiinspektion S … sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, Waffen und Munition sicher zu verstauen. Im Übrigen hätten sämtliche Polizeibeamte ein Wegräumen der Waffen möglicherweise als versuchten Angriff gegen ihre Person verstehen können. Die Waffen hätten sich im zweiten Stock des Gebäudes befunden, zu dem kein Unbefugter hätte Zutritt erlangen können. Es handele sich um einen Zufallsfund, der weder einen Widerruf rechtfertige, noch einen gröblichen Verstoß im Sinne des Waffengesetzes darstelle. Keineswegs lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Klägerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde. Sie habe mitnichten gröblich oder fahrlässig gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Übrigen sei der Haftbefehl gegen ihren Ehemann noch am selben Tage aufgehoben und das entsprechende Ermittlungsverfahren nach Auffinden des wahren Täters eingestellt worden. Ferner wurde angeregt, das Verfahren an das Landratsamt S … abzugeben und beantragt, dem Bevollmächtigten Akteneinsicht am Kanzleiort für drei Tage zu gewähren.

Das Landratsamt H …teilte daraufhin mit, dass Akteneinsicht entweder vor Ort oder ausnahmsweise durch Versendung von Kopien der Akte gewährt werde. Es wurde gebeten, zuvor eine Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte am 13.01.2014 mit, dass er im Laufe der kommenden Woche die Originalvollmacht der Klägerin übersenden werde. Er wäre dem Landratsamt sehr verbunden, wenn er Kopien der Akte erhalten könne und regte nochmals an, das Verfahren an das aus seiner Sicht zuständige Landratsamt S … abzugeben. Mit am 29.01.2014 beim Landratsamt H eingegangenem Schreiben wurde die Originalvollmacht der Klägerin vorgelegt und höflichst um Übersendung von Kopien der Sachakte gebeten. Gleichzeitig wurde ersucht, eine großzügige Stellungnahmefrist, möglichst bis zum 07.03.2014, einzuräumen. Mit Schreiben vom 31.01.2014 gewährte das Landratsamt H …Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien der Akte (Bl. 1 bis 68) und bat um kurzfristige Stellungnahme zum Widerrufsverfahren bis spätestens 15.02.2014. Aus der Sicht des Landratsamtes lägen die Widerrufsgründe eindeutig vor.

Mit am 07.02.2014 beim Landratsamt H eingegangenem Schreiben bat der Bevollmächtigte der Klägerin um Übermittlung von besseren Kopien der Lichtbilder des Waffenschrankes, entweder per Post, oder per E-Mail, da die in der Akte enthaltenen Bilder des Waffenschrankes von schlechter Qualität seien. Auch wenn die Vollmacht erst sehr spät vorgelegt worden sei, werde um (stillschweigende) Fristverlängerung für die Vorlage einer Stellungnahme bis zum 21.02.2014 gebeten. Nachdem die Kriminalpolizeiinspektion S … dem Landratsamt H …die in der Akte enthaltenen Lichtbilder als Datei zur Verfügung gestellt hatte, übermittelte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Klägerin diese Dateien mit E-Mail vom 14.02.2014. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Terminverlängerung angesichts der bereits vergangenen Zeitdauer nicht angezeigt erscheine und beabsichtigt sei, den Widerrufsbescheid in der achten Kalenderwoche zu erlassen.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 trat der Bevollmächtigte der Klägerin dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten entgegen. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 WaffG lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Umstände nachträglich bekannt geworden, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte gemäß § 4 WaffG hätten führen müssen. Die Annahme einer (nachträglichen) Unzuverlässigkeit mit entsprechender Zukunftsprognose nach umfassender Abwägung scheitere vorliegend schon daran, dass die Klägerin nicht in relevanter Weise, also mit einem gewissen Gewicht des Vorgehens, gegen die Vorschriften des § 36 WaffG verstoßen habe. Insbesondere habe die Klägerin jederzeit die notwendigen Vorkehrungen getroffen, dass Dritte keine in § 36 WaffG genannten Gegenstände unbefugt an sich nehmen könnten. Zum aktenkundigen Sachverhalt sei dahin Stellung zu nehmen, dass die Kurzwaffe normalerweise in einem Sicherheitsschrank der Stufe B im Erdgeschoss des Anwesens aufbewahrt werde, zu dem auch nur die Klägerin einen Schlüssel habe. Da diese, die meist gegen 7.00 Uhr aufstehe, sich an diesem Morgen entschlossen habe, ihre Waffen zu reinigen, habe sie die Kurzwaffe am Morgen aus dem Waffenschrank im Erdgeschoss geholt und dann zunächst, während sie sich fortwährend in der Nähe dieses Raums aufgehalten habe, vorübergehend in den zweiten Waffenschrank zwischenabgelegt. Die Langwaffe habe sich im zweiten Stock in einem anderen Raum als der Waffenschrank befunden, weil die Klägerin sie kurz zuvor aus dem Waffenschrank entnommen und begonnen habe, auf dem nicht benutzten großen Bett in dem anderen Raum, zu reinigen. Bei dieser Langwaffe handele es sich daher überhaupt nicht um eine Frage der Aufbewahrung, weil sie dem Waffenschrank nur zum Zwecke der Reinigung vorübergehend entnommen worden sei. Nach einschlägiger Rechtsprechung liege während einer solchen Zeit kein Tatbestand der Aufbewahrung vor, es könne also durch dieses Handeln schon begrifflich nicht gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen worden sein. Um zu frühstücken und dafür die begonnene Reinigung zu unterbrechen, habe die Klägerin vorübergehend die Waffe in den Waffenkoffer gelegt und ihn in den Schrank des anderen Raumes gestellt.

In der Tat nicht sehr elegant sei zwar die Vorgehensweise während dieser Zeit gewesen, also bis zur Rückschaffung der gereinigten Waffe den Waffenschrankschlüssel auf dem Waffenschrank liegen zu lassen. Aber auch dadurch sei keinem unbefugten Dritten der Zugriff auf irgendetwas im Sinne des § 36 WaffG ermöglicht worden. Denn grundsätzlich hätten keine Dritten Zugang zum ersten und zweiten Stock des Anwesens. Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich die Kanzlei des Ehemanns der Klägerin (Rechtsanwalt und Steuerberater) und wer in eines der oberen Geschosse wolle, müsse zunächst einmal den Flur der Kanzlei durchqueren und sich gegenüber der Kanzleisekretärin rechtfertigen bzw. bei ihr anmelden. Da die Klägerin, wenn sie sich in Z … aufhalte, immer ihren Hund bei sich habe, der bei jedem Fremden, der das Gebäude betrete, durchaus „grimmig“ und mit Nachdruck anschlage, wage sich ohnehin niemand ohne eine solche Anmeldung und Vorankündigung gegenüber der Klägerin nach oben. Am betreffenden Tag habe sich überdies noch ein weiterer großer Hund von Freunden im Haus befunden. Die Klägerin habe daher von einer vollständigen Abschirmung der oberen Geschosse ausgehen können. Ihr Ehemann habe zu dieser Zeit noch schlafend im Bett gelegen, wo er dann ja auch später von der Polizei angetroffen worden sei. In der Zeit, in der die Klägerin die Reinigung der Waffen begonnen und unterbrochen gehabt habe, wie auch den Waffenschrankschlüssel eventuell etwas ungeschickt, wenn auch aus ihrer Vorstellung nur vorübergehend und völlig risikolos, abgelegt habe, sei „normalen“ Dritten (für die in Mannschaftsstärke angerückte Polizei gelte natürlich etwas anderes) der Zugang unter normalen Umständen nicht möglich gewesen. Der Klägerin könne deshalb unter vernünftigen Erwägungen keinesfalls ein Verstoß gegen § 36 WaffG zur Last gelegt werden, weil aus ihrer Sicht keine Zutritts- oder gar Zugriffsmöglichkeit für Dritte in irgendeiner Weise eröffnet gewesen sei. Die Klägerin habe sich selbst die ganze Zeit im ersten Stock bei geöffneter Tür des Raums im Wohnzimmer oder im zweiten Stock in dem „Reinigungsraum“ aufgehalten und habe dadurch auch den Zugang zum zweiten Stock jederzeit und unabhängig von der Vorwarnung und Abschreckung durch die beiden Hunde vollständig unter Kontrolle gehalten.

Zu dem Durchsuchungsbeschluss wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin wenige Tage zuvor in einem nahegelegenen Supermarkt eingekauft habe. Zur selben Zeit habe in einem gegenüberliegenden Einkaufsmarkt ein später dingfest gemachter Täter eine räuberische Erpressung begangen. Weil - wie sich später ergeben habe - kurz danach der Ehemann der Klägerin auf dem gemeinsamen Parkplatz der beiden Märkte mit seinem Einkauf in sein Auto gestiegen sei, sei er von einem Passanten als möglicher Täter gegenüber der Polizei benannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss sei erlassen worden, obwohl die Täterbeschreibung überhaupt nicht mit den äußeren Merkmalen des Ehemanns der Klägerin übereingestimmt habe. Monate später sei als Täter ein 19-Jähriger überführt worden, der der Beschreibung der Kassiererin recht genau entsprochen habe. Der Ehemann der Klägerin sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und die örtliche Polizei habe allzu sehr in der Hoffnung auf einen schnellen und spektakulären Fahndungserfolg und deshalb leider allzu oberflächlich und vorfixiert ihre Ermittlungen und die entsprechenden Zwangshandlungen vorgenommen.

Der Klägerin sei einzig vorzuwerfen, dass sie in dem Waffenschrank noch etwas Anbruch-Munition gelagert habe, somit dem Trennungsgebot nicht vollständig Folge geleistet worden sei. Ursprünglich habe die Klägerin beabsichtigt, grundsätzlich überhaupt keine Munition zu Hause zu lagern. Aufgrund besonderer Umstände (wird näher ausgeführt) habe sich ergeben, dass sich doch Munition in geringem Umfang zu Hause befunden habe. Von einem ernsthaften oder bewussten Verstoß gegen § 36 WaffG könne keine Rede sein, so dass auch die zwingende Voraussetzung für eine mögliche Unzuverlässigkeitsannahme und - prognose nicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom 20.02.2014 - ausgelaufen am 24.02.2014 - widerrief das Landratsamt H …die der Klägerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in der Form der Waffenbesitzkarten Nr. … und … und deren Eintragungen, ausgestellt am 17.01.2002 (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 20.03.2014 an das Landratsamt H abzugeben und, sollte die Rückgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dies unter Beachtung der Frist dem Landratsamt H schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Der Klägerin wurde weiter aufgegeben, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die aufgrund eingetragener Waffen erworbenen aber nicht in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Wechselsysteme, Wechselläufe und Austauschläufe und sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis 20.03.2014 unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder dauerhaft einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides wurde angeordnet, die Erfüllung der unter Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen dem Landratsamt H in geeigneter Form bis spätestens 20.03.2014 nachzuweisen. Ferner wurden Zwangsgelder angedroht für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 2 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides wurde in Nr. 6 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt H sei für den Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei aus zwingenden Gründen erfolgt. Es liege sowohl ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz selbst vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG), als auch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Klägerin habe die erlaubnispflichtige Schusswaffe Bockdoppelflinte in einem Holzschrank aufbewahrt, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Waffe sei in einem Waffenkoffer gewesen, den jedermann, der sich im Raum aufgehalten habe, einfach an sich habe nehmen können. Ob dieser Koffer verschlossen gewesen sei, sei unerheblich, da der Koffer zusammen mit der Waffe unproblematisch durch jeden hätte weggenommen werden können. Weiterhin habe die Klägerin eine Kurzwaffe zusammen mit Munition in einem Behältnis Stufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt, auf dem für jedermann gut sichtbar der Schlüssel zum Sicherheitsbehältnis gelegen habe. Für die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder ein vergleichbares Behältnis erforderlich gewesen. Dies habe die Betroffene auch gewusst, da sie für den Erhalt einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Sachkunde habe nachweisen müssen und als Inhaberin von waffenrechtlichen Erlaubnissen verpflichtet gewesen sei, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Im Übrigen habe die Betroffene im Schreiben vom 05.11.2004, das sie auch unterzeichnet habe, gegenüber dem Landratsamt M … angegeben, dass die Kurzwaffe in einem Geldschrank, der ausweislich auf der Innenseite die Kennzeichnung der Sicherheitsstufe B aufweisen würde, aufbewahrt werde. Auf das erste folgende Telefonat mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin am 25.08.2004, dass der Schrank nach den waffenrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend sei, habe die Klägerin angegeben, entweder die Kurzwaffe zu verkaufen oder ein entsprechendes Behältnis zu erwerben. Nach einer weiteren telefonischen Rückfrage durch die damals zuständige Sachbearbeiterin am 22.10.2004 habe die Betroffene erneut angegeben, sich darum zu kümmern und entweder einen neuen Schrank zu besorgen oder den alten zertifizieren zu lassen. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung sei die Kurzwaffe jedenfalls nicht in einem solchen Behältnis aufbewahrt worden. Ein entsprechender Nachweis, dass ein solcher Tresor überhaupt vorhanden gewesen sei, sei in der Akte nicht enthalten.

Eine solche „Aufbewahrung“ stelle einen gröblichen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften dar. Die Betroffene sei deshalb unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigten. Die Aussagen, dass die Waffen gereinigt und überprüft werden sollten, und nur wegen der Durchsuchung nicht mehr ordnungsgemäß hätten weggesperrt werden können, seien aus Sicht des Landratsamts H als reine Schutzbehauptung zu werten und würden von den schriftlich festgehaltenen Aussagen der Polizeibeamten nicht bestätigt.

Die vorgefundene Aufbewahrungssituation rechtfertige darüber hinaus die Annahme, dass die Klägerin Waffen und Munition nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahren werde. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass die Bockdoppelflinte im Koffer in einem Holzschrank, an dem der Schlüssel gesteckt habe, aufbewahrt werde, obwohl wenige Schritte davon entfernt der wenigstens für diese Waffe waffenrechtlich zur Aufbewahrung ausreichende Schrank der Sicherheitsstufe A stehe. Die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei nach Aktenlage seit 2004 nicht ordnungsgemäß. Dieser Umstand und die Tatsache der nicht ausreichenden Aufbewahrung zum Zeitpunkt der Durchsuchung rechtfertigten die Annahme, dass die Klägerin auch künftig Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahren werde. Aus diesem Grund sei die Betroffene auch wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig.

Ein Verwertungsverbot bezüglich der polizeilichen Feststellungen vom 22.04.2013 ergebe sich nicht vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Zufallsfund handele. Es sei auch nicht relevant, aus welchen Gründen die Durchsuchung erfolgt sei. Selbst wenn man den Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Reinigung der Waffen folgen wollte, was vom Landratsamt H ausdrücklich als Schutzbehauptung angesehen werde, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Waffen keinesfalls nur zwischengelagert werden dürften. Werde der Reinigungsvorgang unterbrochen, seien die Waffen in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu versperren. Der Schlüssel für diese Behältnisse sei keinesfalls auf den Behältnissen selbst zu deponieren. Es bedürfe auch keiner Klärung, wer zu dem Safe im Erdgeschoss Zugang gehabt habe und ob der Ehemann der Klägerin im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei, da alleine die vorgefundene Aufbewahrungssituation ausschlaggebend für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbewertung sei.

Nachdem die Klägerin aus den dargestellten Gründen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, sei das Landratsamt H gezwungen gewesen, die ihr ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Die Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides ergebe sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Ferner wurden die weiteren Anordnungen begründet.

Am 07.03.2014 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 erheben sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen (Az. B 1 S 14.145).

Bereits bei summarischer Prüfung ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich und zweifelsfrei rechtswidrig sei. Er sei unter grundsätzlichem Verstoß gegen die Grundprinzipien der Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Dem damaligen Bevollmächtigten sei in kaum nachvollziehbarer Weise Einsicht in die Original-Verwaltungsakte verweigert worden und er sei auf die Überlassung von Kopien verwiesen worden. Ferner sei offensichtlich die am 20.02.2014 vorab per Telefax übermittelte Stellungnahme bei dem Erlass des Bescheides nicht berücksichtigt worden. In sachlicher und rechtlicher Hinsicht wird sodann die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Landratsamt H wiedergegeben. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der wirkliche tatsächliche Sachverhalt aus der Akte ergebe und das Landratsamt H freihändig Dinge „hinzuerfunden“ habe. So gebe es weder „Aussagen beteiligter Polizisten“ noch polizeiliche Feststellungen zu dem unzweifelhaft im Erdgeschoss stehenden und verschlossenen Panzerschrank der Stufe B. Es gebe auch keine Feststellungen zu der im Waffenschrank nach Öffnung erkennbar gewesenen Pistole. Es wird nochmal betont, dass die Klägerin die Langwaffe nicht in einem Holzschrank „aufbewahrt“ habe, sondern wegen einer Unterbrechung der Reinigung am frühen Morgen dort kurzzeitig zwischenabgelegt habe, im sicheren Wissen, dass niemand zu diesem Raum Zutritt gehabt habe, soweit die Klägerin ihn nicht ausdrücklich gewährt hätte. Auch die Kurzwaffe habe sie nicht in einem unzulässigen Behältnis „aufbewahrt“, sondern nur zur ebenfalls beabsichtigten Reinigung schon aus dem Panzerschrank im Erdgeschoss mit nach oben genommen. Sie habe sie dabei zwar in dem oberen Schrank der Sicherheitsklasse A zwischengelagert, aber die ganze Zeit alleinige Verfügungswie Zugangskontrollmöglichkeit zu diesen Räumen im zweiten Obergeschoss gehabt, so dass bei der im Zuge des Reinigungsvorgangs erfolgten Ablage überhaupt kein Fall der Aufbewahrung gegeben sei. Diese Zugangskontrolle und Sachherrschaft tauge natürlich nicht gegen einen Schwarm Polizisten, der unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in das Gebäude eindringe. Der Umstand, dass der Panzerschrank der Sicherheitsstufe B keine Erwähnung im äußerst knappen Polizeibericht finde, werde vom Landratsamt dahingehend interpretiert, dass es einen solchen Schrank nicht gebe. Tatsache sei, dass sich niemand für die Kurzwaffe und den Panzerschrank als Aufbewahrungsstätte interessiert habe, ja auch nur eine einzige Frage dazu gestellt habe. Die Polizei sei mit völlig anderen Dingen beschäftigt gewesen. Soweit sich die Klägerin vorhalten lassen müsse, dass in dem Waffenschrank „A“ auch etwas Restmunition gelagert habe, sei dazu seitens des früheren Bevollmächtigten ausführlich Stellung genommen worden. Hier sei zu berücksichtigen, dass dies von der Klägerin keinesfalls dauerhaft so gewollt gewesen sei und dass tatsächlich niemals ein Dritter Zugang zu diesem am äußersten westlichen Ende des Gangs im 2. OG liegenden Raum gehabt habe, es sei denn in Gegenwart der Klägerin. Aus dem tatsächlich festgestellten und verwertbaren Sachverhalt ergebe sich kein wirklich schwerwiegender und von einer erheblichen Relevanz getragener Verstoß gegen das Waffengesetz. Es gebe daher auch keine Vermutung der Unzuverlässigkeit. Soweit das Landratsamt im angegriffenen Bescheid die Korrespondenz der Klägerin mit dem Landratsamt S … aus dem Jahr 2004 wiedergebe, werde von unzutreffenden tatsächlichen Aspekten ausgegangen.

Soweit das Landratsamt weiter davon ausgehe, dass die Aufbewahrung der Kurzwaffe bereits seit 2004 nicht ordnungsgemäß gewesen sei, erreiche dies fast schon den Charakter einer schriftlichen Lüge. Hinsichtlich der vom Landratsamt unterstellten nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen, handle es sich um einen frei ins Blaue hinein, teilweise wahrheitswidrig dargestellten und insgesamt völlig unbegründet erhobenen Vorwurf. Unhaltbar seien auch die darauf basierenden rechtlichen Schlüsse des Landratsamts.

Der Einschätzung, dass es sich bei der Einlassung der Klägerin teilweise um eine Schutzbehauptung handle, werde ergänzend nachdrücklich entgegengetreten. Eine solche Wertung sei nur denkbar, wenn konkrete belegbare Umstände, die sich aus der Akte und darin festgehaltenen Feststellungen ergäben, eine solche Wertung unterstützten oder zumindest naheliegend erscheinen ließen. Ferner wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Klägerin und ihr bevollmächtigter Ehemann keine Kinder hätten und auch das Haus in Z …, wenn sich auch seine Frau dort aufhalte, ausschließlich von beiden alleine bewohnt werde, nicht nur an dem fraglichen Morgen. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe nicht nur kein Interesse, sondern auch keinerlei faktische Möglichkeit des Zugriffs auf die Waffen und wisse insbesondere nicht, wo die Klägerin die Schlüssel aufbewahre.

In Bezug auf den Kontakt der Klägerin mit dem Landratsamt S … konstruiere das Landratsamt H wahrheitswidrig eine fehlerhafte Sachverhaltsabfolge. Weiter verwehre sich die Klägerin gegen die Behauptung des Landratsamts H , sie habe bis heute den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Kurzwaffe nicht erbracht, was eine weitere Ordnungswidrigkeit darstelle. Das damalige Schreiben an das Landratsamt M … vom 05.11.2004 sei das letzte in dem entsprechenden Schriftverkehr gewesen; die Sache sei damit für die damals zuständige Waffenbehörde erledigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamts H vom 20.02.2014, Az: … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Sache werde im Wesentlichen auf den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid Bezug genommen, der kein formularmäßig erstellter Bescheid sei, sondern sich tiefgehend mit dem durch die Kriminalpolizeiinspektion S … festgestellten Sachverhalt befasse. Rechtliches Gehör sei der Klägerin gewährt worden, insbesondere sei auch die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten vom 20.02.2014 in den Bescheid einbezogen worden. Es hätten sich allerdings keine neuen Gründe ergeben, die den Widerruf der Erlaubnisse entbehrlich gemacht hätten. Obwohl die von Seiten der Klägerin angesprochenen Fotos aus der Sicht des Landratsamts nicht entscheidend gewesen seien, seien diese dennoch in digitaler Form an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden. Verstöße der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung lägen objektiv vor. Es komme auch nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte der Klägerin tatsächlich als Dritter Zugriff auf die Waffen habe nehmen können. Am Tage der Durchsuchung habe er jedoch zumindest die Möglichkeit gehabt, auf die Waffen Zugriff zu nehmen. Der erforderliche Schlüssel für den Zugriff auf die Kurzwaffe habe auf dem Behältnis gelegen, die im Koffer befindliche zerlegte Langwaffe habe sich in einem Holzschrank befunden, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Korrespondenz der Klägerin mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt S … sei schriftlich protokolliert und in der Aktenheftung enthalten. Soweit die Klägerin annehme, dass zur Annahme eines gröblichen Verstoßes eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen müsse, treffe dies nicht zu. Es gehe ausschließlich um die Verwirklichung des Tatbestandes. Im Übrigen sei der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG gesetzlich geforderte Nachweis bezüglich der Aufbewahrung der Kurzwaffe trotz behördlicher Aufforderung bis heute nicht erbracht, sondern nur behauptet worden. Dies stelle eine weitere Ordnungswidrigkeit im Sinne des Waffenrechts dar. Aus der Sicht des Landratsamts sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 07.04.2014 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H vom 20.02.2014 an, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete Pflicht zur Erbringung eines Nachweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird. Im Übrigen wurde der Eilantrag der Klägerin abgelehnt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth am 23.05.2014 zurück (Az. 21 CS 14.916).

Nachdem dem Bevollmächtigten der Klägerin die beantragte Akteneinsicht im Hauptsacheverfahren gewährt worden war, teilte dieser mit, dass das Verfahren fortgesetzt werden solle. Die sachlichen und rechtlichen Ausführungen im Sofortverfahren würden zum Gegenstand des Vorbringens auch im Hauptsacheverfahren gemacht; Gleiches gelte für das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Hierzu wurde ein an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichteter Schriftsatz vom 14.05.2014 vorgelegt, auf den insgesamt verwiesen wird.

Auf Bitte des Verwaltungsgerichts Bayreuth, die die Kriminalpolizeiinspektion S … an die Staatsanwaltschaft M … weitergeleitet hatte, übermittelte diese die Ermittlungsakte zu dem gegen den Bevollmächtigten der Klägerin geführten Verfahren wegen räuberischer Erpressung (Az. …).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens Az. B 1 S 14.145), die übermittelten Behördenakte, die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft M … und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts H vom 20.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtlich nötige Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Die demnach von der Behörde aus Tatsachen zu folgernde Prognose ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar.

Nach § 36 WaffG muss der Besitzer von Waffen oder Munition die nötigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, denn bereits eine nur kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigten, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Damit wird die staatliche Verantwortung zum Schutz der Freiheit und Sicherheit seiner Bürger angesprochen, die vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen bewahrt werden sollen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Wenn also bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt, führt bereits dies zwingend dazu, dass die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte widerrufen muss. Das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst gering gehalten und ausschließlich bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564; B.v. 4.4.2012 - 21 ZB 12.33; B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711; B.v. 8.8.2011 - 21 ZB 11.1286; B.v. 7.10.2010 - 21 CS 10.2167; B.v. 5.5.2010 - 21 ZB 09.2556; B.v. 17.7.2006 - 19 C 06.188 - juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - Jagdrechtl. Entsch. XVII Nr. 225; BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - DVBl 2012, 1501 - sowie BT-Drs. 14/7758, S. 54).

Hiervon ausgehend rechtfertigt die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipso die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn diese nicht im Einzelfall aufgrund entgegenstehender Tatsachen entkräftet wird (vgl. SächsOVG, B.v. 2.5.2011 - 3 B 128/10 - Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 222). Es ist zu prüfen, ob es sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - BVerwGE 150, 196; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat das Landratsamt H zu Recht angenommen, dass bei der Klägerin Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

Vorausgeschickt ist allerdings festzustellen, dass das Landratsamt - ohne dass sich dies auf das Ergebnis der rechtlichen Würdigung auswirken würde - den Sachverhalt insoweit unzutreffend erfasst hat, als es davon ausgegangen ist, dass sich dem damaligen Schreiben der Klägerin vom 05.11.2004 an das Landratsamt S … ein weiterer telefonischer Kontakt angeschlossen hätte. Nach Lage der Akten, die in dieser Beziehungen nicht chronologisch geheftet sind, trifft es vielmehr zu, dass die Telefonate der Klägerin mit dem Landratsamt im Vorfeld des Schreibens vom 05.11.2004 erfolgt sind und die Behörde sich offenbar mit den in diesem Schreiben mitgeteilten Informationen zufrieden gegeben hat.

Weiter bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Aufklärung - und auch dies ist vorab zu erwähnen -, ob die Annahme des Landratsamts zutrifft, dass (nach Lage der Akten) die Aufbewahrung der Kurzwaffe seit dem Jahr 2004 (durchgehend) nicht ordnungsgemäß war.

Die Unzuverlässigkeit der Klägerin im waffenrechtlichen Sinn ergibt sich jedoch bereits daraus, dass sie - wie sie selbst auch eingeräumt hat - gegen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen hat (vgl. § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 Abs. 3 und 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV), indem sie in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A Munition aufbewahrt hat, die für die Langwaffe bestimmt war, die sie nach ihrem eigenen Vortrag ebenfalls in diesem Waffenschrank aufbewahrt hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.05.2014 - 21 CS 14.916).

Muss zu Lasten eines Waffenbesitzers - wie hier im Falle der Klägerin - festgestellt werden, dass dieser bereits einmal gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat, stellt dies allein ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. In der vorliegenden Sache kommt hinzu, dass es sich bei dem gegebenen Verstoß gegen die Normen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition keineswegs um ein Versagen in einer Momentaufnahme nur minderen Gewichts handelt, also um eine situative Nachlässigkeit, die bei nur einmaligem Auftreten ggf. noch toleriert werden könnte. Die Klägerin hat vortragen lassen, dass sich die „Rest-“Munition im Lauf der Monate vor der Hausdurchsuchung in dem Anwesen in Z … angesammelt habe. In „wenigen Fällen“ habe sie die restliche Munition mit nach Hause nehmen müssen. Da die Klägerin nur sehr ungern ihre Waffe und gleichzeitig Munition transportiert habe, habe sie die restliche Munition nicht immer gleich beim nächsten Mal mit zum Schießen genommen. Vielmehr habe sie beabsichtigt, irgendwann einmal im Frühjahr 2013 die ganze aktuelle „Sammlung“ auf einmal mit zur Sportstätte zu nehmen (Schriftsatz im Eilverfahren vom 07.03.2014, S. 7). Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem von der Klägerin eingeräumten Verstoß gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht keinesfalls um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die noch toleriert werden könnte, zumal sie nicht nur einmalig aufgetreten ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis nicht zuletzt durch die Ausführungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der angegeben hat, er gehe davon aus, dass es der Klägerin gar nicht so bewusst gewesen sei, dass sie hier gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, wenngleich ihr die Lagerung der Munition zu Hause unangenehm gewesen sei.

Bereits ausgehend von den eigenen Angaben der Klägerin steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn abgesprochen werden muss.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung im Hauptsacheverfahren daran festhält, dass das Landratsamt zu Recht angenommen hat, dass es sich bei dem Vortrag der Klägerin zum angeblichen Reinigungsvorgang ihrer Waffen am 22.04.2013, den sie zwecks Einnahme des Frühstücks und im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lediglich unterbrochen habe, um eine Schutzbehauptung handelt.

Soweit das erkennende Gericht im Beschluss vom 07.04.2014 auch darauf hingewiesen hatte, dass der Vortrag der Klägern im Verwaltungsverfahren nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich erscheine mit ihren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren, mag es zwar zutreffen, dass - wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurde - der damalige Bevollmächtigte der Klägerin seine Äußerung im Verwaltungsverfahren alleine auf der Grundlage von Informationen erstellt hat, die ihm die Klägerin telefonisch mitgeteilt hatte, er die Angelegenheit zunächst „nicht so richtig ernst genommen hat“ und sich letztlich „partiell sehr verkürzt“ gegenüber dem Landratsamt geäußert hat.

Es bleibt aber in diesem Zusammenhang dabei, dass zunächst schon nach dem Gesamtbild, das sich den Beamten der Kriminalpolizeiinspektion S … am 22.04.2013 im 2. Obergeschoss des Anwesens in der …Str. … in Z … bot, keineswegs naheliegen davon auszugehen ist, dass die Klägerin dort seinerzeit ganz aktuell einen Reinigungsvorgang ihrer Waffen unterbrochen hätte (zerlegte Bockdoppelflinte in einem Waffenkoffer, dieser in einem geschlossenen Holzschrank, an dem der Schlüssel steckte; verschlossener Waffenschrank der Sicherheitsstufe A, auf dem der zugehörige Schlüssel gleichsam ordentlich für jedermann sichtbar abgelegt war). In dieses Bild fügt sich ein, dass die Klägerin nach dem Ermittlungsbericht vom 23.04.2013 gegenüber den Beamten vor Ort angegeben hat, sie habe die Waffe erst gereinigt und vergessen, diese in den Waffenschrank zurückzulegen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann angesichts der Hausdurchsuchung sicherlich in einer Art von Ausnahmezustand mit großer psychischer Belastung befunden haben, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie gerade beim Reinigen ihrer Waffe(n) sei und diesen Vorgang lediglich kurz unterbrochen habe, um zu frühstücken.

Insgesamt kann nach Lage der Dinge bei lebensnaher Betrachtung damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Langwaffe im zugehörigen Koffer nur ganz kurzfristig am Morgen bzw. Vormittag des 22.04.2013 in dem Holzschrank abgelegt worden war.

Geht man aber hiervon aus, so ist festzustellen, dass die Aufbewahrung der Langwaffe in einem (verschlossenen) Koffer in einem Holzschrank den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV nicht gerecht wird, weil dieser weder ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 darstellt noch ein vergleichbares Schutzniveau aufweist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine vergleichbare Sicherung des Aufbewahrungsraums (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG); insbesondere genügt insoweit nicht die Anwesenheit eines oder - wie am Vormittag des 22.04.2013 - zweier großer Hunde.

Die weiteren Rügen der Klägerin führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Soweit geltend gemacht wird, dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin sei seitens des Landratsamts H verweigert worden, Einsicht in die originale Verwaltungsakte zu nehmen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hatte die Behörde mit Schreiben vom 11.12.2013 angeboten, Einsicht in die Originalakte vor Ort im Landratsamt zu nehmen oder - ausnahmsweise - Akteneinsicht durch Übermittlung einer Kopie der Verwaltungsakte gegen Kostenerstattung zu gewähren. Dem ist der damalige Bevollmächtigte der Klägerin nicht entgegengetreten, sondern hat sich sogleich für die Übermittlung von Kopien entschieden, diese dann auch erhalten und sich entsprechend bei der Behörde bedankt. Unter diesen Umständen liegt eine Verweigerung rechtlichen Gehörs nicht vor. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist gerade nicht die Frage, ob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin einen Anspruch auf Übermittlung der Originalakte bereits im Verwaltungsverfahren gehabt hätte, wenn er nicht bereit gewesen wäre, sich auf eine der angebotenen Varianten der Akteneinsicht einzulassen.

Soweit die Klägerin weiter moniert, dass die Stellungnahme ihres damaligen Bevollmächtigten vom 20.02.2014 bei dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht berücksichtigt worden sei, kann dies - das Landratsamt ist dem ausdrücklich entgegengetreten - alleine anhand das Datums des Bescheids nicht bestätigt werden, denn dieser ist zwar auf den 20.02.2014 datiert, lief jedoch erst am 24.02.2014 bei der Behörde aus und ging am nächsten Tag beim damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ein. Jedenfalls aber wäre ein etwaiger Mangel der Anhörung zwischenzeitlich geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Nachdem auch in Bezug auf die weiteren Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid keine Rechtsfehler ersichtlich sind, die zur Aufhebung des Bescheids führen, wird die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 21 CS 14.916

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1156

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründ

Referenzen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form von zwei Waffenbesitzkarten für 13 Schusswaffen und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der verfügten Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie der Vorlage der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt, zumal sie nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und das im Wesentlichen die Ausführungen im Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Mai 2015 und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass Waffen nur dann im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Das war hier nicht der Fall, weil der von der Antragstellerin und deren Ehemann verwendete Waffenschrank unstreitig nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG entsprach. Es handelt sich insoweit, anders als die Antragstellerin meint, auch um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die die Antragstellerin unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Das Verhalten der Antragstellerin wiegt dabei besonders schwer, weil das Landratsamt den Ehemann der Antragstellerin bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 davon informiert hat, dass der verwendete Waffenschrank nicht mehr zulässig ist und für die Langwaffen ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der langjährige Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin ihr Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert sind und die Kellerfenster vergittert sind. Diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die von der Antragstellerin zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt aber eine Waffe erst dann dem Waffenschrank, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und auch den eigenen Angaben des Ehemann der Antragstellerin nicht der Fall gewesen.

Die festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier die Antragstellerin - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte mit Blick auf die für das Eilverfahren ausreichenden kriminalpolizeilichen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sieben der an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen keine sog. Dekorationswaffen sind. Auch insoweit liegt eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen vor. Das muss aber nicht vertieft werden, da schon die übrigen Verstöße wie dargelegt eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzen und die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Die auf § 46 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 20. Februar 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt Hof widerrief mit Bescheid vom 20. Februar 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. 2015/2002-1 und 2015/2002-2. Außerdem wurde der Antragstellerin aufgegeben, alle in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und alle in ihrem Besitz befindliche Munition an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und die Waffenbesitzkarten beim Landratsamt Hof abzugeben.

Vorausgegangen war eine Wohnungsdurchsuchung am 22. April 2013 im Anwesen P.-H.-Straße in Z.-M. Dabei wurde im 2. Obergeschoss des Hauses in einem Holzschrank ein Waffenkoffer aufgefunden, in dem sich die der Antragstellerin gehörende Bockdoppelflinte Kaliber 12/70 in auseinander gelegtem Zustand befand. Außerdem wurde festgestellt, dass sich im Büro des Ehemannes der Antragstellerin auf der gleichen Etage in einem Waffenschrank, der verschlossen war, in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A, erlaubnispflichtige Munition befunden hat.

Der Schlüssel zu diesem Waffenschrank lag für jeden sichtbar auf dem Schrank.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 7. April 2014 im Wesentlichen abgelehnt und festgestellt, dass der Bescheid nach summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Ziel weiter verfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Hof, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG gestützte Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobene Klage bleibt daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können, zumal sie konkret nichts dazu vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange darauf angewiesen zu sein. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 7. April 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem umfangreichen Vorbringen zu den Umständen der Waffenaufbewahrung bei der Wohnungsdurchsuchung am 22. Apil 2013 die Annahme ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzes Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr. vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und vom 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG schreibt insoweit weiter vor, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt der Antragstellerin die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn die Antragstellerin hat zweifelsfrei gegen die genannten Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem sie bei der Wohnungsdurchsuchung in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A Munition aufbewahrt hat. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht mit ihrem umfangreichen Vorbringen zu der Wohnungsdurchsuchung konkret in Frage gestellt. Da bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris m. w. N.), kommt es auch auf das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin dazu, was sich bei der Wohnungsdurchsuchung im einzelnen abgespielt hat und ob sie nach der Reinigung der Bockdoppelflinte vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen, bei der im vorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies wird letztlich im noch anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Prognose, dass die Antragstellerin Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die die Antragstellerin verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen, das unbefugte An-sich-nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihm gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nicht-Bewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

Nachdem die Klage der Antragstellerin somit unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.