Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Tenor

1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet eine Fläche von ca. 24 ha. Er wendet sich als grundstücksbetroffener Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken für den Bau der Ortsumgehung von ... im Zuge der Staatsstraße ... „...“ vom 23.12.2011.

Die Staatsstraße ... verläuft in Nord-Süd-Richtung und verbindet den Raum ... mit ...; sie mündet bei ... - Stadtteil ... - in die Bundesstraße B ... und ist eine wichtige Verbindung zwischen dem südwestlichen Landkreis ... und dem Oberzentrum ...

Die beigeladene Gemeinde ... strebt seit längerem eine Entlastung der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ... durch den Bau einer Ortsumgehung an. Da eine Ortsumgehung bis zum Inkrafttreten des 7. Ausbauplanes für Staatsstraßen vom 11.10.2011 nicht in einer staatlichen Ausbauplanung enthalten war, beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 06.12.2006, den Bau dieser Ortsumgehung durch Übernahme einer kommunalen Sonderbaulast vorzunehmen. Die dafür notwendige öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 26.04.2007/04.05.2007 zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde ... geschlossen. Im Zuge dieser Vereinbarung beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 09.09.2009 aufgrund eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 07.09.2009 den Bau einer Ortsumgehung von ... im Zuge der Staatsstraße ...

Die geplante Trasse schließt bei Baukilometer 0+000 an den bestehenden Knotenpunkt der Staatsstraße ... mit der Staatsstraße ... an; diese Kreuzung soll als Kreisverkehrsplatz ausgebildet werden. Von dort verläuft die neue Trasse Richtung Norden zum ..., schwenkt in einem Rechtsbogen in Richtung Nordost, verläuft dann in Einschnittslage rd. 50 m vom nördlichen Waldrand entfernt weiter in Richtung ... Zwischen Bau-km 1+540 und Bau-km 1+810 wird dabei ein Wasserschutzgebiet der Zone III (weitere Schutzzone) in Dammlage durchquert. Bei Bau-km 1+900 schwenkt die neue Trasse in die bestehende Trasse der Staatsstraße ... wieder ein. Bei Bau-km 1+878 wird die bestehende Ortsdurchfahrt von ... wieder an die neue Ortsumgehung angebunden. Die Neubaulänge der vorgesehenen Ortsumgehung beträgt 2,054 km; sie verläuft bis Bau-km 1+845 in der Gemarkung ... und von dort weiter bis zum Bauende bei Bau-km 2+054 in der Gemarkung ...

Die Regierung von Oberfranken leitete mit Schreiben vom 14.10.2009 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen lagen bei der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 02.11.2009 bis 02.12.2009 sowie in der Gemeinde ... vom 09.11.2009 bis 09.12.2009 jeweils nach vorhergehender ortsüblicher Bekanntmachung durch Aushang in den Amtskästen und im Mitteilungsblatt November 2009 bei der Gemeinde ... sowie im Mitteilungsblatt vom 26.10.2009 bei der Gemeinde ... öffentlich zur Einsicht aus. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Verwaltungsgemeinschaft ..., bei der Gemeinde ... oder bei der Regierung von Oberfranken bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind. Die Einwendungsfristen endeten am 16.12.2009 (Verwaltungsgemeinschaft ...) bzw. am 23.12.2009 (Gemeinde ...). Nicht ortsansässige Betroffene wurden auf die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben, hingewiesen.

Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben.

Die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 09./10.02.2011 im Sportheim des TSV ... erörtert.

Am 23.12.2011 erließ die Regierung von Oberfranken den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung ... im Zuge der Staatsstraße ... „...“ von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+054 im Gebiet der Gemeinden ... und ... Mit dem Vorhaben sollte die nach einem Bürgerentscheid vom 17.06.2006 geforderte Verlagerung des Durchgangsverkehrs aus der Ortsdurchfahrt in ... und damit eine erhebliche Entlastung (ca. 65%) erreicht werden.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte:

Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung ... im Zuge der Staatsstraße ... „...“ von Bau-km 0 bis Bau-km 2+054 im Gebiet der Gemeinden ... und ..., Landkreis ..., wird aufgehoben.

Der Kläger macht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss formell rechtswidrig sei, weil kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sei. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde hänge von der Einstufung der Straße ab, die auch bestimme, nach welchen Vorschriften ein solches durchgeführt werde. Die Beigeladene sei Vorhabensträgerin und Trägerin der Straßenbaulast aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten (Sonderbaulast). Nach Art. 36 Abs. 3 Nr. 1 BayStrWG entfalle die Planfeststellung, wenn zwischen den Beteiligten die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Vereinbarungen geschlossen würden. Aufgrund der zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowie des Umstandes, dass sich die Ortsumgehung ausschließlich im Bereich der Gemeinden ... und ... befinde, habe es keines Planfeststellungsverfahrens bedurft; ein Bebauungsplan wäre ohne weiteres ausreichend gewesen, auch wenn Art. 44 Abs. 1 BayStrWG die rechtliche Möglichkeit zur Übernahme der Straßenbaulast des Freistaates Bayern durch eine Gemeinde ausdrücklich vorsehe.

Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhafterweise unterlassen worden. Auch wenn keine formelle Unverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen, hätte durch eine sog. FFH-Vorprüfung geklärt werden müssen, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes kommen könne.

Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG schrieben eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betroffenen Gebietes vor. Dabei sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des Natura-2000-Gebietes in Anspruch nehme oder - wie hier - von außen auf das Gebiet einwirke. Erst wenn erhebliche Einwirkungen nachweislich auszuschließen seien, sei eine Vertiefung der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zentrale Frage sei, ob das streitgegenständliche Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ... führen könne, an welches die neue Trasse direkt angrenze. In diesem Gebiet befänden sich Lebensräume besonders geschützter Arten wie z. B. des Prächtigen Hautfarns, verschiedener Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus und verschiedener Reptilien. Entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sei keine ordnungsgemäße formell richtige und dokumentierte FFH-Vorprüfung vorgenommen worden. Es sei zwar ein artenschutzrechtliches Gutachten über die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Vorkommen des „Prächtigen Dünnfarns“ eingeholt worden sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan auf spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen eingegangen worden. Dies sei jedoch unzureichend erfolgt. Entgegen den Empfehlungen des o. g. Gutachtens vom 14.03.2008 sei die Einschnittstiefe der Trasse nicht verringert worden.

Der Planfeststellungsbeschluss verletze auch zwingendes Recht. Der Bau einer Ortsumgehung sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit werde damit begründet, dass die derzeit vorhandene Ortsdurchfahrt baulich unzureichend sei und dies zu einem Gefährdungspotential, insbesondere für Fußgänger, führe. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 hätten sich 15 Unfälle, davon 6 mit Personenschaden, ereignet. Raumordnerische Entwicklungsziele sprächen jedoch nicht für das Vorhaben, sondern für den ordnungsgemäßen Ausbau der bestehenden Ortsdurchfahrt. Die beabsichtigte Ortsdurchfahrt habe nicht eine Entlastung von vorhandenen Siedlungsgebieten zur Folge, sondern die Belastung der von der Beigeladenen neu angelegten Neubaugebiete in unmittelbarer Nähe der neuen Trasse (ca. 100 m), die durch zusätzliche Lärm- und Luftverunreinigungen belastet würden. Das Vorhaben entspreche damit nicht den Zielen der Fachplanungsgesetze, insbesondere dem Landesentwicklungsprogramm Bayern für Staatsstraßen und sei damit objektiv nicht erforderlich.

Der Erläuterungsbericht weise im Hinblick auf die Verkehrsbelastung eine Vielzahl von Fehlern auf. Insbesondere sei der prognostizierte Verkehrsrückgang im Ort falsch berechnet worden. Tatsächlich verbleibe auch nach dem Bau der Umgehungsstraße noch ein Verkehr von 3000 Kfz/24h im Ortszentrum. Auf die Ausführungen von Herrn ... in seiner Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vom 04.12.2009 und Herrn ... vom 01.12.2009 werde verwiesen. Entgegen der gestellten Prognose werde das Verkehrsaufkommen vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2025 nicht um rund 7 - 7,5% anwachsen. Es sei vielmehr mit einem erheblichen Verkehrsrückgang zu rechnen. In der Verkehrsuntersuchung vom März 2009 sei die Verkehrsbelastung unrealistisch hoch angenommen worden. Die angebliche Verringerung des Unfallrisikos werde nicht nachgewiesen; das hinzukommende Risiko von Unfällen im Bereich der Ortsumgehung sei nicht untersucht bzw. im Erläuterungsbericht nicht erwähnt worden. Das Staatliche Bauamt habe in seinem Schreiben vom 15.04.2008 an die Beigeladene ausdrücklich eine Gefahrensituation in Bezug auf die Ortsdurchfahrt verneint. Der Freistaat Bayern habe auch wohl aus diesem Grund die Ortsumgehung ... nicht in seinen 7. Ausbauplan für Staatsstraßen am 11.10.2011 aufgenommen. Auch wenn es nach dem Bau der Umgehungsstraße naturgemäß zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt komme, dann aber nicht in dem im Erläuterungsbericht dargestellten Umfang.

Etwaige Abwägungsmängel bei der dem Planfeststellungsbeschluss vorgelagerten Linienbestimmung schlügen auf das Planfeststellungsverfahren durch, weil sie - obwohl bindende Voraussetzung für die Planfeststellungsbehörde - nicht selbstständig angefochten werden könnten. Ein solcher Fehler liege hier vor: Beim Variantenvergleich sei die sog. „Null-Variante“ (Beibehaltung der Staatsstraße ... im Bereich von ... auf der bisherigen Trasse mit Verbesserungen) nicht untersucht worden. So könnten bei einer Verbesserung der bestehenden Ortsdurchfahrt (lärmreduzierende Asphaltdecke, Ausbau entsprechend den Vorgaben der RASt im Hinblick auf Gehwege, Linien- und Gradientenführung, etc.) die Belastungen reduziert werden. Eine Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung zwischen Neubau der Ortsumgehung und Beibehaltung der bisherigen Ortsdurchfahrt sei bislang auch nicht erfolgt.

Auch werde das FFH-Gebiet ... entgegen den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt.

Der Beklagte habe die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt; es liege deshalb ein Abwägungsdefizit vor, weil der Sachverhalt in Bezug auf die im FFH-Gebiet lebenden besonders geschützten Tiere und Pflanzen (Prächtiger Dünnfarn, Mopsfledermaus, Abendsegler, andere Fledermausarten, Zauneidechse) nicht hinreichend ermittelt worden sei.

Die Straße führe zu einer starken Trennung zwischen dem Nordrand von ... und dem Wald, weil die Trasse im Bereich des ... in einem tiefen Einschnitt durch den bewaldeten Wald geführt werde und widerspreche damit dem Entwicklungskonzept Oberfranken Ost, in dem die Erhaltung und der Ausbau von ruhigen, naturbezogenen, für die Erholung geeigneten Bereichen in Nachbarschaft von Siedlungsgebieten gefordert werde.

Durch das vorgesehene Nassbecken sei nicht ausgeschlossen, dass Wasser von derTrasse über das Regenrückhaltebecken in den ... und dann in den ... fließe, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung von dort lebenden Neunaugen führen könne.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen erst in etlichen Jahren wirksam würden.

Bei der Lärmberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass nach dem raumordnerischen Entwicklungsziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern bestehende Siedlungsgebiete zu entlasten seien und insbesondere neuen Wohngebieten kein zusätzlicher Lärm zugeführt werden dürfe. Die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen belegten, dass die Umgehungsstraße insbesondere für ..., wo die Trasse auf einem Damm geführt werde, zu zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen führen werde. Auch wenn möglicherweise die zulässigen Lärmrichtwerte nicht überschritten würden, widerspreche dies den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Der Lärm in der Ortsdurchfahrt könne auch durch geeignete andere Maßnahmen um 3 - 7 dB/A reduziert werden, was von der Vorhabensträgerin aber nicht überprüft worden sei.

Dasselbe gelte für die von der Trasse ausgehenden Luftverunreinigungen.

Es sei nicht untersucht worden, wie sich das von der Trasse abfließende, über ein Regenrückhaltebecken gesammelte Wasser auf die in ... und ... lebenden Tiere auswirke. Auch die Auswirkungen auf das Grundwassersystem seien nicht konkret überprüft worden. Darüber hinaus sei das Regenrückhaltebecken mit ca. 400 qm nicht ausreichend dimensioniert. Es sei nicht gewährleistet, dass durch überlaufendes Wasser, ins besondere bei Starkregenereignissen, die Qualität der benachbarten Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt werde. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich, weil sich diese Gewässer in einem FFH-Gebiet befänden.

Entgegen der sog. Null-Variante werde durch die Bodenversiegelung gegen das Gebot verstoßen, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.

Die geplante Trasse führe zu einer Beeinträchtigung der Jagdausübung und ziehe eine massive Verminderung des Jagdwertes nach sich.

Es liege ein unzumutbarer Eingriff in das Grundeigentum des Klägers vor, der eine Existenzgefährdung zur Folge habe. Dem volllandwirtschaftlichen Betrieb des Klägers werde eine Fläche von 1,5 ha ganz oder vorübergehend entzogen. Ihm sei es dann nicht mehr möglich, ausreichende Rücklagen für Instandhaltung und Neuanschaffungen zu erwirtschaften. Die gutachtliche Stellungnahme von Herrn ... vom 04.08.2011 berücksichtige dies nicht und sei deshalb nicht verwertbar.

Die o. g. Fehler der Planfeststellung ließen sich nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren beheben.

Die Regierung von Oberfranken beantragte mit Schriftsatz vom 30.07.2012,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn die Planung der Ortsumgehung durch einen Bebauungsplan theoretisch möglich gewesen wäre, sei dies problematisch, weil das Gebiet von zwei Gemeinden betroffen sei. Es bestehe ein Wahlrecht zwischen beiden rechtlichen Möglichkeiten, weil sich mit der Begründung des Klägers auch umgekehrt die Erforderlichkeit eines Bebaungsplanverfahrens verneinen lasse.

Die FFH-Vorprüfung sei eine überschlägige Beurteilung mit geringem Ermittlungsaufwand. Wenn nur mit erheblichem zusätzlichem Aufwand eindeutig feststellbar wäre, ob durch ein bestimmtes Vorhaben ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigt werden könne, sei davon auszugehen, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Wenn aber erhebliche Beeinträchtigungen zweifelsfrei ausgeschlossen seien, seien keine weiteren Untersuchungen notwendig. Das Sachgebiet Naturschutz der Regierung von Oberfranken habe mit Schreiben vom 06.11.2009 bestätigt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „... um ...“ nicht zu besorgen seien. Die FFH-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klassifizierung eines Vorkommens als „potentiell möglich“, die im Gutachten des Büros ... vom 02.06.2009 vorgenommen worden sei, sei zulässig, wenn ein Vorkommen nicht sicher festgestellt werden könne, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und von Zufallsfunden ihr Vorkommen aber plausibel sei. Folge dieser Einstufung sei, dass das Vorkommen unterstellt werde. Im Fall der Zauneidechse sei dies geschehen und als Auflage (Anlage von Steinhaufen) berücksichtigt worden.

Das vom Kläger als landesplanerisches Ziel B IV 1.4.3 LEP angeführte Ziel, dass Siedlungsgebieten kein zusätzlicher Lärm zugeführt werden dürfe, existiere als solches nicht. Einschlägig sei vielmehr das Ziel B V 1.1.6, wonach beim Verkehrswegeaus- und -neubau sowie der Verkehrsbedienung Aspekte des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Flächensparens und des Immissionsschutzes berücksichtigt werden sollen. Diese Berücksichtigung habe im Rahmen der Abwägung stattgefunden.

Die zugrundeliegende Verkehrsprognose sei im Erörterungstermin am 09./10.02.2011 und im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt worden. Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass von den bis zu 9.200 Kfz täglich etwa 2/3 Durchgangsverkehr seien, die durch die Ortsumgehung ... künftig umfahren würden. Methodische Fehler seien nicht erkennbar, wobei Details des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs nicht ausschlaggebend sein dürften, solange sich am Gesamtergebnis nichts Wesentliches ändere.

Eine förmliche Linienbestimmung finde bei Bundesfernstraßen statt; hier handle es sich jedoch um eine Staatsstraße. Das Planziel der Herausnahme des Durchgangsverkehrs lasse sich durch einen Ausbau im Bestand nicht erreichen.

Es sei zutreffend, dass Ausgleichsmaßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Bauausführung wirksam sein müssten. Unter V.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses sei daher festgesetzt worden, dass die CEF-Maßnahmen bereits im Vorlauf des eigentlichen Straßenbaus umgesetzt sein müssten. Dies bedeute aber nicht, dass z. B. zu pflanzende Bäume bereits die volle Größe erreicht haben müssen.

Nach der erneut eingeholten Äußerung des WWA Hof erscheine das Regenrückhaltebecken ausreichend dimensioniert. Die Ausbildung als Nassbecken und nicht als Trockenbecken entspreche dem Wunsch des WWA und diene gerade der Rückhaltung.

Die Belange des Klägers, insbesondere die geltend gemachte Existenzgefährdung, seien ausreichend berücksichtigt worden. Die Planfeststellungsbehörde könne regelmäßig davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung führe, wenn der Verlust der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von 5% nicht übersteige. Darüber hinausgehende Flächenverluste erforderten regelmäßig eine Begutachtung des Einzelfalles. Dies sei hier durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... erfolgt. Weiter ins Detail gehende Überlegungen habe der Gutachter nicht anstellen können, da der Kläger weitergehende Angaben verweigert habe, was er sich als fehlende Mitwirkungsbereitschaft entgegenhalten lassen müsse.

Die Gemeinde ... wurde mit Beschluss vom 27.01.2012 zum Verfahren beigeladen. Sie äußerte sich dahingehend, dass an dem Vorhaben festgehalten werde.

Die Kammer führte am 17.09.2014 einen Augenscheinstermin durch. In der mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Der Beklagte legte entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 19.09.2014 am 13.10.2014 ergänzende Unterlagen über die Verkehrslärmbelastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt vor, die in der weiteren mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 mit den Beteiligten erörtert wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die vorgelegten Behördenakten des Beklagten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung (Art. 40 BayStrWG) des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffener in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken für den Bau der Ortsumgehung von ... im Zuge der Staatsstraße ... „...“ vom 23.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 BayStrWG.

Nach diesen Vorschriften dürfen neue Staatsstraßen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan in einem Verfahren nach Art. 72 - 78 BayVwVfG festgestellt ist. Ein Planfeststellungsverfahren dient der Bewältigung von Konflikten, die mit der Genehmigung von technischen Großvorhaben, etwa im Straßenbau, entstehen können. Der erstrebte Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen benötigt einen Gestaltungsspielraum, das sogenannte Planungsermessen der Genehmigungsbehörde, der von den Gerichten - anders als in sonstigen öffentlich-rechtlichen Verfahren - nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung liegen die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit der Planung), der Beachtung zwingender Rechtsvorschriften (Planungsleitsätze) und dem Gebot der gerechten Abwägung. Nur insoweit ist der Plan auch gerichtlich überprüfbar. Damit ist bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen (vgl. BVerwG, st. Rspr.., z. B. U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - und U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Planerische Gestaltungsfreiheit bedeutet allerdings nicht die Übertragung einer schrankenlosen Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht vielmehr, dass die Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit beruht nicht zuletzt auf der enteignungsrechtlichen Vorwirkung gemäß Art. 40 BayStrWG, wonach die Behörden berechtigt sind, auf der Grundlage des festgestellten Plans entschädigungspflichtige Enteignungen vorzunehmen und damit erheblich in das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht einzugreifen (vgl. VG München, U. v. 25.9.2012 - M 2 K 11.1283 - juris). Für die straßenrechtliche Planung ergeben sich solche Bindungen in formeller Hinsicht aus dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren. Materielle Bindungen folgen zum einen aus dem Erfordernis einer der straßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des Planvorhabens, zum anderen aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und schließlich aus den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Nach diesen Kriterien ist der Planfeststellungsbeschluss vom 23.12.2011 formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde folgt aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 36, 39 Abs. 1 BayStrWG. Die Vorschriften über Verfahren und Form wurden eingehalten. Dem Kläger wurde beim Erörterungstermin ausführlich Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen darzulegen. Etwaige sonstige Verletzungen rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Die Planunterlagen wurden auch ordnungsgemäß ausgelegt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 23.12.2011 weist jedoch materielle Fehler auf. Nach Auffassung der Kammer fehlt für das Vorhaben bereits eine hinreichende Planrechtfertigung, jedenfalls aber ist er zur Überzeugung des Gerichts deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt der Staatsstraße bei der Planung ohne nähere Prüfung vorzeitig ausgeschieden und nicht in die Abwägung möglicher Ausbauvarianten einbezogen wurde.

Die Planrechtfertigung stellt einen selbstständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N. und U. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - juris). Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116/177 - juris Rn. 182). Das ist zwar nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, setzt aber voraus, dass die Maßnahme zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich ist, etwa weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis nach den tatsächlichen Umständen gegeben ist. Eine zum Wohl der Allgemeinheit objektiv nicht erforderliche Maßnahme mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Gesamtkonzeption der planenden Behörde entsprechen würde. Das Verwaltungsgericht muss grundsätzlich voll überprüfen, ob der Plan durch Gründe des Gemeinwohls hinreichend gerechtfertigt ist, und darf den Planfeststellungsbeschluss nur dann als rechtmäßig bestätigen, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 - juris Rn. 13). Diese Grundsätze bedeuten nach Auffassung des Gerichts für die vorliegende Streitsache, dass nicht allein deshalb, weil die Beigeladene und die planende Behörde das Vorhaben bereits mit der Zielvorgabe in Angriff genommen haben, den Durchgangsverkehr aus dem Ort ... herausbringen zu wollen, jede Möglichkeit des Ausbaus der Staatsstraße ... im Bereich ..., die nicht zu einer Umgehungstrasse führt, einfach ausgeschieden werden darf. Genau dies ist jedoch die tragende Argumentation im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, wenn dort auf Seite 29 unter „2.2 Trassenwahl“ folgende Ausführungen gemacht werden:

„Ausgangspunkt für die Planung einer Ortsumgehung von ... war das Ziel, den hohen Durchgangsverkehr in der Ortsdurchfahrt ... von rund zwei Drittel des Gesamtverkehrsaufkommens (6.000 bis 7.000 Fahrzeuge bei einem Gesamtverkehrsaufkommen zwischen 9.000 und 10.000 Fahrzeugen pro Tag) aus dem Ortsbereich heraus zu verlagern und die Ortsdurchfahrt von diesem Durchgangsverkehr zu entlasten. Dies ist nur durch den Bau einer Ortsumgehung möglich und nicht durch einen mehr oder weniger verkehrsgerechten Ausbau der bestehenden Ortsdurchfahrt.“ ….

„Ein irgendwie gearteter Ausbau der Staatsstraße auf der bestehenden Linie innerhalb der Ortsdurchfahrt - von verschiedenen Einwendern auch als Prüfungspflicht einer sog. „Nullvariante“ ins Verfahren eingebracht - war in diesem Planfeststellungsverfahren nicht zu prüfen.“

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss, wenn mit dem Argument, Ziel der Planung sei, den Durchgangsverkehr aus dem Ortsbereich heraus zu verlagern, die Erforderlichkeit einer Umgehungstrasse begründet und die Notwendigkeit einer näheren Prüfung des Ausbaus der vorhandenen Ortsdurchfahrt verneint wird. Vielmehr muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Planfeststellungsbehörde beachten, dass eine Verpflichtung besteht, bei der vorzunehmenden Abwägung der einzustellenden Belange rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden und in diesem Rahmen alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher planerischer Zielsetzung zu prüfen und gegebenenfalls auch offen zu sein für eine Null-Variante. Dabei entbindet nicht einmal die gesetzliche Linienbestimmung für den Ausbau einer Bundesfernstraße die Planfeststellungsbehörde von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt, sondern sie hat insgesamt eine eigenständige auf aktuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das Planvorhaben zu treffen (vgl. vor allem BVerwG, U. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 - juris Rn. 62; U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 - juris Rn. 19; ähnlich U. v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 - juris Rn. 20).

Die Planrechtfertigung ergibt sich nicht bereits aus der Einstufung der Maßnahme in der Bedarfsplanung für Staatsstraßen in Bayern. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung steht die Planrechtfertigung für den Bau von Bundesfernstraßen bereits dann fest, wenn dieser im Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen und dem dazu erstellten Bedarfsplan vorgesehen ist (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.7.2014 - 8 A 13.40002 - juris). Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Planung mit Gesetzeskraft festgestellt wird. Für Staatsstraßen gilt dies nicht. Allerdings erstellt der Freistaat Bayern Ausbaupläne, für die ein Bewertungsverfahren eingesetzt wird, das aus den Komponenten Nutzen-Kosten-Analyse (NKA), Raumwirksamkeitsanalyse (RWA) und Umweltrisikoeinschätzung (URE) besteht, eine Dringlichkeitsreihung der erwogenen Projekte nach bayernweit einheitlichen und objektiven Kriterien ermöglicht und als Kriterium für die Beurteilung der Planrechtfertigung herangezogen werden kann. Der Bau der hier planfestgestellten Ortsumgehung war im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern überhaupt nicht enthalten, im 7. Ausbauplan für Staatsstraßen in Bayern ist er mit der Dringlichkeit 1R aufgenommen, was bedeutet, dass das Projekt unter Antragstellung und unter Regie des Freistaats Bayern trotz grundsätzlicher Bauwürdigkeit voraussichtlich erst im Zeitrahmen von 2021 bis 2025 verwirklicht werden würde. Diese Einstufung kennzeichnet jedoch nur die Dringlichkeit aus rein staatlicher Sicht, d. h. die Bewertung der Rangfolge, wenn die Straße nur vom Freistaat Bayern geplant, gebaut und finanziert werden müsste. Um ein Projekt vorziehen zu können, existiert gerade deshalb das Institut der Baulastvereinbarung - wie sie im vorliegenden Fall am 26.04.2007/04.05.2007 zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde ... geschlossen wurde. Wird ein Staatsstraßenbauvorhaben dementsprechend wie hier in kommunaler Baulast geplant und gebaut, so erfolgt die Finanzierung u. a. aus dem „Programm Staatsstraßen in kommunaler Sonderbaulast“ des Freistaats; ein Teil der aufzuwendenden Kosten trifft dabei aber auch die Gemeinde. Hinsichtlich der Dringlichkeit bewirkt der Bau in kommunaler Baulast eine Veränderung bei der Dringlichkeitseinstufung. Im Ergebnis ist ein solches Staatsstraßenbauvorhaben dann zu beurteilen, als wäre es in Dringlichkeitsstufe 1 eingestuft (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - unter Bezugnahme auf Bayerisches Staatsministerium des Innern, 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern, Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan, Stand: 11.10.2011, S. 10). Diese Einstufung beinhaltet jedoch keine Bindung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.2.2005 - 8 CS 04.2912 - juris Rn. 17), wie dies bei der Einstufung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Fall ist.

Eine Planrechtfertigung kann auch nicht aus dem Ergebnis des Bürgerbegehrens vom 17.06.2006 hergeleitet werden, weil gemäß Art. 18a Abs. 13 BayGO ein Bürgerentscheid nur die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats hat. Damit konnte nur die Gemeinde verpflichtet werden, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Bau der Ortsumgehung in die Wege zu leiten, wie z. B. die Übernahme der Baulast durch die Gemeinde durch Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages. Das gesetzlich normierte Verfahren zum Bau einer Staatsstraße wird dadurch nicht ersetzt.

Das Gericht muss deshalb für seine Prüfung, ob die Maßnahme vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123-134), weitere Kriterien heranziehen, wie das mit der Planung verfolgte Ziel. Dies bedeutet beispielsweise für Staatsstraßen, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen müssen. Weiter müssen sie nach dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis unterhalten werden und in einem den technischen Regeln ihrer Straßenklasse und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand sein (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.7.2012 - Au 6 K 11.1381). Als Prüfungsmaßstab kann das Ziel, die Verkehrsqualität der Staatsstraße ... zu steigern und den Verkehr unter Umgehung von Engstellen an sein Ziel zu führen, dienen. Diese Zielkonformität ist gegeben, wenn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist. Erfüllt das Planfeststellungsvorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest. Dabei kann nicht jeder Verstoß gegen objektiv-rechtliche Vorschriften dazu führen, dem Eigentümer zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ein Abwehrrecht zuzubilligen. Der in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung darf nicht mit einem allgemeinen Rechtmäßigkeitserfordernis gleichgesetzt werden. Er besagt lediglich, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten ist, zu bestimmen, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris). Das mit der Planung verfolgte Ziel muss jedoch ein solches Gewicht aufweisen, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes von Art. 14 GG eine Enteignung rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall bestehen insoweit erhebliche Bedenken, weil die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ... in ... entgegen den Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 28) keine so problematische Streckenführung aufweist, dass eine Ortsumgehung objektiv zwingend geboten wäre. Wie sich die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins überzeugen konnte, besitzt die Staatsstraße ... im gesamten Verlauf der Ortsdurchfahrt eine solche Breite, dass Begegnungsverkehr auch von Bussen und Lastkraftwagen ohne Behinderung möglich ist. Auch die im Straßenabschnitt zwischen Baukilometer 1+280 und 1+400 vorhandene Kurve hat keinen so engen Radius, dass daraus eine erhebliche Behinderung des Verkehrs resultieren würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die in der Ortsdurchfahrt vorhandene Steigung von bis zu 6% zu einer erheblichen Behinderung des Verkehrs führen würde (wobei festzuhalten ist, dass die planfestgestellte Trasse an einer Stelle sogar eine Steigung von 7,5% aufweist).

Der bei der Ortsbesichtigung gewonnene Eindruck wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass nach den Polizeiangaben (PFB, S. 28 unten) sich im Zeitraum von 2005 bis 2008 lediglich 15 Unfälle, davon 6 mit Personenschaden, ereignet haben. Da Unfallart und Unfallursache nicht erfasst sind, kann darüber hinaus auch diese an sich bereits nicht übermäßig hohe Unfallquote nicht ohne weiteres auf die Streckenführung zurückgeführt werden; als Ursachen kommen auch für den Innerortsverkehr typische Unfallursachen in Betracht, die sich auch durch den Bau einer Ortdurchfahrt allenfalls in Relation zur Verringerung des Verkehrsaufkommens reduzieren.

Zutreffend ist allerdings - wovon sich die Kammer ebenfalls beim Augenschein überzeugen konnte -, dass südlich bzw. östlich der Staatsstraße im Bereich ab dem Dorfplatz (etwa Bau-km 0+820) in Fahrtrichtung ... nur ein sehr schmaler Gehweg auf der südlichen Straßenseite vorhanden ist. An drei Stellen wird dieser Gehweg durch vorstehende Hausecken so verengt, dass Fußgänger regelmäßig gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen; eine Benutzung des Gehweges etwa mit einem Kinderwagen ist an diesen drei Stellen ausgeschlossen. Damit ist ein erhebliches Gefährdungspotential verbunden.

Nach allem wird die Staatsstraße ... mit Ausnahme des Fußgängerverkehrs dem Verkehrsbedürfnis einer Staatsstraße weitgehend gerecht und entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Abhilfe ist insoweit objektiv zwar geboten, setzt jedoch nach Auffassung der Kammer den Bau einer Ortsumgehung nicht zwingend voraus. Eine hinreichende Planrechtfertigung - die voraussetzen würde, dass das Vorhaben durch gewichtige Belange des Allgemeinwohls begründet ist, die den Interessen der mit enteignender Vorwirkung von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer zumindest gleichkommen - lässt sich den diesbezüglichen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss daher nicht entnehmen.

Aber auch die seitens der Planfeststellungsbehörde angeführte Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt von ... erscheint dem Gericht nicht geeignet, die Planung einer Ortsumgehung zu rechtfertigen, (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 - juris Rn. 55), nachdem es gerichtsbekannt in der näheren Umgebung von ... Ortsdurchfahrten von Staats- oder Bundesstraßen mit noch stärkerer Belastung gibt. Soweit damit argumentiert wird, dass die Verkehrszählung bei der Ortsdurchfahrt von ... eine ca. dreifache Belastung gegenüber dem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen aller Staatsstraßen ergeben habe, erachtet die Kammer dies als Scheinargument. Bei der durchschnittlichen Belastung aller Staatsstraßen sind auch Strecken in ländlichen Gebieten fern von größeren Städten enthalten, welche zu einem relativ niedrigen Niveau bei der gesamten durchschnittlichen Verkehrsbelastung führen. Dies kann zur Überzeugung des Gerichts kein Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Ortsumgehung sein, die zu Enteignungen in größerem Umfang führt. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr auf einer Staatsstraße in den Ortsdurchfahrten immer mehr zunimmt, je näher der betreffende Ort an der nächsten größeren Stadt liegt. Aus der Sicht des Gerichts wäre die Planung einer Ortsumgehung daher nur gerechtfertigt, wenn die Planfeststellungsbehörde ermittelt und dargelegt hätte, dass die Verkehrsbelastung in ... zu so starken Beeinträchtigungen von schützenswerten Belangen der Allgemeinheit führt (sei es hinsichtlich der Unfallzahlen, nicht mehr zumutbaren Immissionen, insbesondere durch Verkehrslärm, oder in anderen wesentlichen Punkten), dass diese durch einen Ausbau der bestehenden Ortsdurchfahrt nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden können und der Bau einer Ortsumgehung daher trotz der damit verbundenen Nachteile (Notwendigkeit von Enteignungen, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere weitere Versiegelung des Bodens durch eine zusätzliche befestigte Straßentrasse, neue Belastung bisheriger ruhiger Wohngegenden in ... durch Verkehrslärm) notwendig ist. Ausreichende Feststellungen zu entsprechend schwerwiegenden Belastungen der Anwohner bzw. der Allgemeinheit durch den Verkehr auf der derzeitigen Trasse der Ortsdurchfahhrt der Staatsstraße lassen sich jedoch weder dem Planfeststellungsbeschluss noch den vorgelegten Akten des Planfeststellungsverfahrens entnehmen. Aus der Sicht des Gerichts fehlt dem Vorhaben - das von vorneherein nur als Ortsumgehung konzipiert war - daher bereits eine ausreichende Planrechtfertigung.

Stellt man an das Vorliegen einer Planrechtfertigung geringere Anforderungen, als es das erkennende Gericht im Hinblick auf die enteignende Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für geboten erachtet, so wurde zur Überzeugung der Kammer jedenfalls eine nähere Prüfung der sog. Null-Variante - Ausbau der Ortsdurchfahrt im Wesentlichen auf der bestehenden Trasse und Verzicht auf eine Umgehungstrasse - unter Missachtung des Gewichts der Interessen der betroffenen Grundeigentümer und unzureichender Berücksichtigung der in eine Abwägung einzustellenden öffentlichen und privaten Belange vorschnell rechtswidrig ausgeschieden. Dieser Fehler lag so früh im Verfahren und wiegt nach Auffassung der Kammer so schwer, dass er durch eine Planergänzung nicht behoben werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74) kann der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sofern sich dieser Verstoß auf seine subjektive Rechtsstellung ausgewirkt haben kann. Dies ist hier der Fall.

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen in die Abwägung einbezogen werden, sie müssen ferner mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden, und schließlich darf - auf der Ebene des Abwägungsergebnisses - die Bevorzugung einer bestimmten Lösung nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2.88 - juris Rn. 22).

Nach diesen Kriterien weist die vorgenommene Abwägung Mängel auf. Der Beklagte hat in seine Abwägungsentscheidung zum einen Dinge nicht eingestellt, die nach Auffassung des Gerichts zwingend hätten eingestellt werden müssen, nämlich die derzeit vorhandene Belastung der Anlieger der Ortsdurchfahrt durch Verkehrslärm. Weiter hat er in seine Abwägung eine Prüfung der sog. Null-Variante nicht einbezogen und in keiner Weise näher untersucht, welche Vor- und Nachteile mit einer solchen Lösung gegenüber den ansonsten nur untersuchten Umgehungstrassen verbunden wäre. Er hat damit das Gewicht und die Bedeutung der maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange verkannt und war deshalb nicht in der Lage, eine korrekte Abwägung vorzunehmen, insbesondere konnte er nicht abwägen, ob durch die Beibehaltung und Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt (Null-Variante) ebenfalls ausreichende Verbesserungen der Verkehrsführung erreicht werden könnten.

Der Beklagte ist - wie schon dargelegt - offensichtlich davon ausgegangen, dass die erstrebte Entlastung der Ortsdurchfahrt von ... vom Durchgangsverkehr für sich allein genommen bereits ein so großes Gewicht besitzt, dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil dieses Planungsziel nur durch eine vollständige Neuplanung erreicht werden kann. Dabei hat er jedoch verkannt, dass die Verkehrsbelastung als solche noch keinen so schwerwiegenden Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt, dass damit Eingriffe in Grundrechte, wie dies bei Enteignungen der Fall ist, gerechtfertigt werden können. Wegen der mit der Planfeststellung verbundenen enteignungsrechtlichen Vorwirkung ist die Berücksichtigung dieses Aspektes bei der Abwägung eine zwingende Notwendigkeit. Nach Auffassung der Kammer werden Anwohner an Straßen nicht bereits automatisch durch die Höhe des täglichen Verkehrsaufkommens belastet. Eine relevante Belastung folgt erst aus den durch dieses Verkehrsaufkommen verursachten nachteiligen Folgen, wie z. B. der Belastung der Anwohner durch Verkehrslärm, erhebliche Verkehrsbehinderungen wegen Überlastung der Straße, hohe Unfallhäufigkeit, Gefährdung von Fußgängern etc. Erst diese Folgen können in Rechte der davon Betroffenen eingreifen. Dahingehende Ermittlungen wurden vom Beklagten nur oberflächlich durchgeführt; eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung der Anwohner der Ortsdurchfahrt liegt weder dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde noch sind entsprechende konkrete schalltechnische Berechnungen in den Planunterlagen enthalten. Sie wurden ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen erst am 01.10.2014 vorgenommen (auch dies allerdings nicht nach dem aktuellen Stand der Verkehrsbelastung, sondern orientiert an der Verkehrsprognose für das Jahr 2025). Damit hat die Behörde für ihre Abwägungsentscheidung wesentliche Tatsachen nicht ermittelt. Da die entsprechenden Berechnungen erst nachträglich erstellt wurden, konnten sie naturgemäß nicht in die Abwägungsentscheidung einfließen.

Jedoch auch bei den von ihm bei der Abwägung berücksichtigten Umständen hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer eine fehlerhafte Gewichtung vorgenommen. Er hat die Bedeutung des Verkehrsaufkommens überbewertet und sie nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht gewichtet. Die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt ist zwar hoch, allerdings selbst nach den Zahlen, die die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, nicht so hoch, dass dieser Aspekt alle anderen Belange überwiegen könnte. Von einer Überlastung der Ortsdurchfahrt geht auch der Beklagte erkennbar selbst nicht aus; dafür sprechen auch weder die ermittelten Unfallzahlen von 15 Unfällen im Zeitraum von 2005 bis 2008 noch andere Umstände wie Staus etc. oder auch die Verkehrsbelastung selbst. Dabei kann hier offen bleiben, ob die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prognose über die zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens zutrifft, was vom Kläger massiv bestritten wird. Nach dem eingeholten Verkehrsgutachten weist die Staatsstraße ... eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von bis zu 9.200 Kraftfahrzeugen/Tag auf. Dieser Wert liegt nach Angaben des Beklagten weit über dem DTV der bayerischen Staatsstraßen (ca. 3.822 Fahrzeuge/Tag) nach der durchgeführten Straßenverkehrszählung 2005 (PFB, S. 37, Planunterlage 1). Allein diese Verkehrsbelastung erfordert nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unbedingt den Bau einer Ortsumgehung (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 - juris Rn. 55). Soweit damit argumentiert wird, dass die Verkehrszählung bei der Ortsdurchfahrt von ... eine ca. dreifache Belastung gegenüber dem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen aller Staatsstraßen ergeben habe, erachtet die Kammer dies als Scheinargument (siehe oben).

Kommt man aber zu der Auffassung, dass bei der Abwägung bereits dem Verkehrsaufkommen per se nicht die Bedeutung zukommt, die der Beklagte ihm zugemessen hat, gilt dies auch für die mit der Ortsumgehung erreichbare Reduzierung des Durchgangsverkehrs. Die erreichbare Verminderung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge ist deshalb im vorliegenden Fall bei der Abwägung keinesfalls von der überragenden Bedeutung, die ihr im Planfeststellungsbeschluss zugesprochen wird. Dabei erscheint die vorgenommene Abwägung schon insoweit problematisch, als auch nach dem Verkehrsgutachten der Ingenieursgemeinschaft Dr.-Ing. ... nach dem Bau der Ortsumgehung ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Ortsdurchfahrt verbleibt. Der Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 27) von einer täglichen Verkehrsmenge von bis zu 9.200 Kraftfahrzeugen mit einem Schwerverkehrsanteil zwischen 5 und 6% aus, wobei der reine Durchgangsverkehr ca. 60 - 70% beträgt. Nach dem Ausbau wird erwartet, dass nach wie vor ca. 3000 Kfz/Tag - also mehr als 30% - auf der bisherigen Ortsdurchfahrt verbleiben werden. Auf das eingeholte Verkehrsgutachten der Ingenieursgemeinschaft Dr.-Ing. ... vom März 2009 (Planunterlage 1) wird hierzu verwiesen. Nachdem im vorliegenden Fall nicht eine bestehende Trasse durch eine andere ersetzt werden soll, sondern beim Bau einer Umgehungstrasse ein völlig neues Straßenstück in bisher unberührter Natur unter Beibehaltung der bisherigen Ortsdurchfahrtstrasse hinzukommt, hätte sich aus der Sicht des Gerichts der Planfeststellungsbehörde aufdrängen müssen, näher zu prüfen, welche Vor- und Nachteile mit der einen oder der anderen Variante verbunden sind. Ein Ausscheiden der Null-Variante wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn im Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgestellt worden wäre, dass die Beibehaltung einer Ortsdurchfahrt der Staatsstraße in ... mit so starken Beeinträchtigungen von schützenswerten Belangen der Allgemeinheit verbunden wäre (sei es hinsichtlich der Unfallzahlen, nicht mehr zumutbaren Immissionen, insbesondere durch Verkehrslärm, oder in anderen wesentlichen Punkten), dass diese durch einen Ausbau der bestehenden Ortsdurchfahrt nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden könnten und der Bau einer Umgehungstrasse daher trotz der damit verbundenen Nachteile (Notwendigkeit von Enteignungen in großem Umfang, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere weitere Versiegelung des Bodens durch eine zusätzliche befestigte Straßentrasse, neue Belastung bisheriger ruhiger Wohngegenden in ... durch Verkehrslärm) notwendig ist.

Aus Sicht des Gerichts hätte der Beklagte insbesondere den Belang des Lärmschutzes näher untersuchen müssen. Die Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelastung der Anwohner orientiert sich an der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - vom 12.6.1990 BGBl I S. 1036), wonach zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nicht überschreitet.

Nach den Angaben des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 33) ergeben sich nach schalltechnischen Berechnungen an den der Staatsstraße ... nächstgelegenen Wohnhäusern Immissionspegel von 69,2 dB(A) am Tag und 61,8 dB(A) in der Nacht, womit die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete um 5,2 dB(A) am Tag und 7,8 dB(A) in der Nacht überschritten sind. Konkrete Berechnungen zu diesen Angaben, welcher Lärmbelastung die Anwohner der Ortsdurchfahrt ausgesetzt sind, sowie Angaben dazu, für welche Anwesen Lärmberechnungen vorgenommen wurden, sind in den vorgelegten Behördenakten nicht enthalten und deshalb auch nicht nachprüfbar. Diese wurden ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen erst am 01.10.2014 vorgenommen. Damit fehlten der Planfeststellungsbehörde für ihre Abwägung und vor allem für das frühzeitige Ausscheiden der Null-Variante eine hinreichende Tatsachengrundlage.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann sowohl in Bezug auf die Verkehrsbelastung als auch in Bezug auf den Verkehrslärm das eingeholte Verkehrsgutachten der Ingenieursgemeinschaft Dr.-Ing. ... vom März 2009 (Planunterlage 1) und die dort erstellte Verkehrsprognose herangezogen werden. Erhebliche methodische Mängel dieses Gutachtens konnte auch der vom Kläger beigezogene sachkundige Berater nicht belegen. Es mag zutreffen, dass das Gutachten in einigen Details problematisch - möglicherweise auch unzutreffend - ist. Sofern diese Annahme des Klägers stimmen sollte, hat dies aber keine spürbaren Auswirkungen auf die hier maßgeblichen und allein entscheidungserheblichen Fragen. Wie oben bereits ausgeführt, ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - für Planrechtfertigung und Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen nicht die Verkehrsbelastung als solche von Bedeutung, sondern die durch dieses Verkehrsaufkommen verursachten nachteiligen Folgen, namentlich die Belastung durch Verkehrslärm. Erst diese Folgen können in Rechte der davon Betroffenen eingreifen. Damit ist nicht die Verkehrsmenge von Bedeutung, sondern die Änderung der Schallleistung, die ihrerseits auf der Verkehrsmenge beruht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Lautstärkeverdoppelung oder Lautstärkehalbierung erst dann hervorgerufen wird, wenn sich der Schalldruckpegel um etwa 10 dB(A) erhöht oder senkt. Eine Verdoppelung der Schallleistung (z. B. zwei identische Schallquellen statt einer) bewirkt dagegen nur eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 dB(A); d. h. sollte sich die Zahl der Kraftfahrzeuge verdoppeln, führt das zu einer Schalldruckpegelerhöhung von 3 dB(A) (jeweils nach wikipedia: Schalldruckpegel bzw. Verkehrslärm). Die hier in der Diskussion stehenden Abweichungen der von Kläger bzw. Beklagtem jeweils prognostizierten Verkehrsmengen im Jahr 2025 bewegen sich allenfalls im Bereich von einigen Hundert Fahrzeugen. Eine Verdoppelung bzw. Halbierung der Schalleistung ergibt sich aus den jeweiligen Prognoseergebnissen nicht; die Abweichungen im prognostizierten Verkehrsaufkommen sind damit so gering, dass sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen auf den Verkehrslärm ergeben, keinesfalls aber eine Änderung des Schalldruckpegels im Bereich von 3 dB(A). Damit sind die gerügten Ungenauigkeiten des Gutachtens ohne nennenswerte Bedeutung.

Nach den nachgereichten Lärmberechnungen ergeben sich zwar - auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2025 - für viele der nächstgelegenen Anwesen in der Ortsdurchfahrt Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von bis zu 9 dB(A) am Tag und auch Entlastungen durch den Bau der Ortsumgehung von 4 dB(A) am Tag und 7 dB(A) in der Nacht. Eine derartige Überschreitung der Immissionsrichtwerte stellt ein durchaus gewichtiges Argument für den Bau einer Ortsumgehung dar. Andererseits bleiben nach diesen Berechnungen auch nach dem Bau der Ortsumgehung für eine Vielzahl von Anwesen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von bis zu 3 dB(A) am Tag und von bis zu 10 dB(A) in der Nacht bestehen. Gleichzeitig werden durch den Bau der Ortsumgehung bisher nicht lärmbelastete Grundstücke im nördlichen und östlichen Teil der Ortschaft (trassennahe Wohngebiete) neu belastet. Zu beachten ist dabei auch, dass bei einigen dieser Wohngebiete, vor allem im Bereich ..., der Verkehrslärm durch die planfestgestellte Trasse nach den vorliegenden Berechnungen teilweise nur wegen eines Abschlags aufgrund Verwendung lärmmindernden Belags die zulässigen Grenzwerte nach der 16. BImSchV nicht überschreitet (vgl. PFB, S. 67). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber jede mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern eines auszubauenden Verkehrswegs in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt und deshalb keine Schutzansprüche auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2014 - 9 B 29.14 - juris Rn. 6; U. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334/345; U. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 m. w. N.). Nach Auffassung des Gerichts hätte daher wegen der auch beim Bau einer Umgehungstrasse weiterhin bestehen bleibenden Belastung der Anwohner mit Verkehrslärm auf der Ortsdurchfahrtsstrecke sowie der neuen Belastung von bisher ruhigen Wohngebieten mit Verkehrslärm durch den Bau einer Umgehungstrasse zwingend geprüft und in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ob die Entlastung der Anwohner der bisherigen Ortsdurchfahrt von Verkehrslärm in Verbindung mit den weiteren Vorteilen einer Umgehungstrasse so stark ist, dass sie zum einen die Neubelastung ruhiger Wohngegenden mit Lärm als auch die Enteignung privaten Grundeigentums und die sonstigen Nachteile einer Umgehungstrasse (insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft) rechtfertigen kann.

Zu ergänzen ist hierzu weiter, dass beim Ausschluss der Null-Variante aus einer näheren Prüfung nach Ansicht der Kammer fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, dass mit einer Ortsumgehung keine nachdrückliche Verbesserung der Verkehrssicherheit innerorts verbunden ist, weil wegen der verbleibenden Verkehrsmenge die kritischen Punkte an den Engstellen am Gehweg südlich bzw. östlich der Staatsstraße im Bereich ab dem Dorfplatz (etwa Bau-km 0+820) in Fahrtrichtung Bayreuth wohl nicht beseitigt werden können. Insbesondere muss weiterhin eine für den Begegnungsverkehr mit Lastwagen und Bussen ausreichende Breite der Fahrbahn verbleiben, womit die Fußgänger an den drei Engstellen des Gehsteigs auch nach dem Bau der Ortsumgehung gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen.

Auch die Verkehrsbehinderung wegen der in der Ortsdurchfahrt bestehenden Steigung wird durch den Bau der Ortsumgehung nicht beseitigt. Letztlich weist die Ortsumgehung sogar eine größere Steigung (7,5%) als die Ortsdurchfahrt (6%) auf, so dass auch außerorts erhebliche Probleme in Bezug auf die Verkehrssicherheit, vor allem im Winter, zu erwarten sind. Auf die gerichtsbekannte Situation auf der Bundesstraße B ... zwischen ... und ..., die eine vergleichbare Steigung aufweist, wird insofern verwiesen.

Nachdem neben diesen Fragen der Verkehrssicherheit auch, wie bereits oben dargelegt, entlang der planfestgestellte Trasse nach den vorliegenden Berechnungen die zulässigen Grenzwerte nach der 16. BImSchV teilweise nur wegen eines Abschlags aufgrund Verwendung lärmmindernden Belags eingehalten werden können, spricht nach Auffassung des Gerichts alles dafür, dass der Ausbau der bestehenden Ortsdurchfahrt als der sogenannten Null-Variante zu Unrecht vorab ausgeschlossen und nicht in die Abwägung einbezogen wurde. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung miterfasst und Art. 14 Abs. 3 GG vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (u. a. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - juris). Nach Auffassung der Kammer wäre es unerlässlich gewesen, zu prüfen und abzuwägen, ob bzw. welche Möglichkeiten bestehen, die vorhandene Ortsdurchfahrt so zu gestalten, dass zum einen eine annähernd gleichwertige Verbesserung in Bezug auf die Lärmbelastung erreicht werden kann und zum anderen die drei Engstellen am Gehweg südlich bzw. östlich der Staatsstraße im Bereich ab dem Dorfplatz (etwa Bau-km 0+820) in Fahrtrichtung Bayreuth beseitigt werden können oder ob auf die Durchführung der Maßnahme überhaupt hätte verzichtet werden müssen. Von einer Planung muss nämlich dann Abstand genommen werden, wenn sich auf späteren Planungsstufen herausstellt, dass dem Vorhaben unüberwindliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 - juris Rn. 84).

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Planungsziel, den Verkehr aus dem Ortsbereich zu verlagern, ohne den Bau der Umgehung nicht erreichbar ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Der Vorhabensträger darf von einer an sich möglichen Alternative erst dann Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 - juris Rn. 30). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nicht nur dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 - juris Rn. 57). In der vorliegenden Sache hatte die Planfeststellungsbehörde weder die Belange ausreichend ermittelt und bewertet, die für eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf der Staatsstraße aus ... heraus sprechen, noch hat sie eine konkrete Prüfung und Gewichtung vorgenommen, welche öffentlichen und privaten Belange gegen den Bau einer Umgehungstrasse sprechen. Insbesondere hat sie verkannt, das mit jeder Umgehungstrasse zwangsläufig erhebliche Eingriffe in privates Grundeigentum verbunden sind, denen bei der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.2008 - 7 VR 1.08 - juris Rn. 8). Verbunden mit den schon dargelegten anderen Nachteilen einer Umgehungstrasse und den erheblichen Kosten für eine solche gegenüber denen einer Ertüchtigung der bisherigen Ortsdurchfahrt, stellt sich das Ausscheiden der Null-Variante ohne nähere Prüfung für das Gericht als so gravierender Mangel dar, dass dieser als offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss zu bewerten ist.

Der damit vorliegende Abwägungsfehler ist nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG auch erheblich und führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Da die fehlende nähere Prüfung der Null-Variante die grundsätzliche Entscheidung betrifft, ob ggf. auf den Bau einer Ortsumgehung verzichtet werden kann, kommen nach Auffassung der Kammer weder eine Planergänzung noch ein ergänzendes Verfahren in Betracht.

Ergänzend und zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, dass die weiteren vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte nicht zum Erfolg der Klage hätten führen können.

Abgesehen von dem nach Auffassung des Gerichts rechtswidrigen Ausschluss der Null-Variante ist die Trassenwahl im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Untersuchungen von mehreren Planungsvarianten (vgl. PFB, S. 29 ff.). Bei der Untersuchung der Planungsvarianten wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und ihre Auswirkungen auf die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Belange gegenübergestellt. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Auswahl der dann planfestgestellten Trasse gegenüber den geprüften Varianten, ohne dass dies hier einer Vertiefung bedarf. Der Beklagte hat insoweit die nach Lage der Dinge für die Trassenprüfung wesentlichen und abwägungsrelevanten Gesichtspunkte in das Abwägungsprogramm eingestellt. Dass hierbei die von der Planfeststellungsbehörde als abwägungsrelevant eingestuften Gesichtspunkte im Einzelnen falsch gewichtet worden wären oder in einer ihrer Bedeutung nicht angemessenen Weise in die Abwägung eingestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Rügen greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch (vgl. Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG).

Soweit der Kläger rügt, dass keine Planfeststellung erforderlich gewesen wäre, weil ein Bebauungsplanverfahren ausgereicht hätte, verkennt der Kläger, dass die Entscheidung, welches Verfahren angewandt werden soll, im planerischen Ermessen des Beklagten und der Beigeladenen liegt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der FFH-Vorprüfung davon ausgegangen ist, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht geeignet ist, das FFH-Gebiet „...“ erheblich zu beeinträchtigen und daher insoweit keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Die vom Beklagten vorgenommene FFH-Vorprüfung hat nach der Bestätigung des Sachgebiets Naturschutz der Regierung von Oberfranken ergeben, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebiets nicht zu besorgen sind. Es wurde dafür auch ein Gutachten des Büros Opus vom 02.06.2009 (Unterlage 12.4 im Ordner 2 der Planfeststellungsunterlagen) beigezogen und berücksichtigt. Letztlich sieht die Kammer die getroffene Einschätzung aufgrund des durchgeführten Augenscheins bestätigt, weil danach bereits nach den dabei festgestellten topografischen Verhältnissen wesentliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen erscheinen. Gleiches gilt für den Schutz des „Prächtigen Hautfarns“, dessen Vorkommen so weit von der planfestgestellten Trasse entfernt und durch den dazwischen liegenden Höhenrücken getrennt ist, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. Soweit die Gefährdung von verschiedenen Fledermausarten, Reptilien und Lurchen geltend gemacht wird, wurde dem durch die entsprechenden Auflagen im Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung getragen. Auf die Gründe des Planfeststellungsbeschlusses wird insoweit verwiesen. Damit war eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht mehr geboten.

Zur Frage der Beeinträchtigung von wasserrechtlichen Belangen (Schadstoffeintrag in den ..., zu geringe Dimensionierung des Regenrückhalte- und Absetzbeckens und von Durchlässen, Gefährdung von Tieren im ... und ..., Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse) hat das Wasserwirtschaftsamt ... als zuständige Fachbehörde wiederholt fundiert Stellung genommen. Diese fachliche Beurteilung wurde vom Kläger nicht substantiiert angegriffen; Fehler dieser Beurteilung sind auch sonst nicht erkennbar.

Soweit der Kläger eine Existenzgefährdung geltend macht, ist er mit diesen Einwendungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen bestimmter Belange durch das Vorhaben im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit diesem Einwand präkludiert. Eine Voraussetzung für die Vermeidung der materiellen Präklusion ist, dass die Einwendung „sachliches Gegenvorbringen“ enthält und erkennen lässt, in welcher Weise bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 7 VR 2.09 - juris). Dabei genügt es zur Vermeidung der Ausschlusswirkung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG jedoch nicht, lediglich pauschal existenzielle Betroffenheit zu behaupten. Auch wenn von einem Betroffenen grundsätzlich keine weitergehende Begründung seiner Einwendungen verlangt werden kann, so obliegt ihm dennoch die Darlegung derjenigen Umstände, die in seiner Sphäre liegen und aus denen er die Existenzbedrohung herleitet (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 9 A 9.10 - juris Rn. 23). Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Planfeststellungsbehörde nicht kennt und von denen auch nicht zu erwarten ist, dass sie sie im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Erfahrung bringen wird. Zu denken ist hierbei etwa an bestimmte Betriebsabläufe oder nicht ohne weiteres erkennbare Nutzungen von Grundstücken. Nur so wird die Behörde in die Lage versetzt, die betreffende Einwendung sachlich zu prüfen und angemessen zu würdigen. Der Betroffene kann sich gerade auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Behörde ohne entsprechende Hinweise seinerseits weitere Aufklärung in jeder denkbaren Richtung betreibt. Es liegt auf der Hand, dass ein Einwendungsführer nicht einerseits (nur) ihm bekannte und als relevant erkennbare Umstände verschweigen kann, um dann andererseits der Behörde mangelnde Beachtung gerade dieser Umstände vorzuhalten. Eine solche Bevorratung von Argumenten verhindert Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (so auch VG Regensburg, U. v. 17.12.2014 - RO 2 K 13.1745 - juris).

Im vorliegenden Fall wurde, nachdem der Kläger eine Gefährdung seiner Existenz behauptet hat, von der Planfeststellungsbehörde Herr ..., ein öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für landwirtschaftliche Bewertung und Schätzung sowie landwirtschaftliche Betriebsplanung, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat sich unstreitig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und versucht, die erforderlichen Auskünfte vom Kläger einzuholen. Selbst wenn man den Angaben des Klägers folgt, wonach Herr ... seinen Betrieb ohne Voranmeldung und zu einer Zeit aufgesucht hat, zu der der Kläger aus betrieblichen Gründen keine Zeit für die Erteilung der geforderten Auskünfte hatte, hätte es dem Kläger oblegen, zum einen mit Herrn ... einen passenden Termin zu vereinbaren und zum anderen die zurückgelassenen Formulare auszufüllen. Beides hat der Kläger nicht getan. Dass diese Mitwirkungshandlungen dem Kläger unmöglich gewesen wären, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift erfüllt (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469 - juris Rn. 7). Der Kläger ist deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (vgl. BVerwG‚ U. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, U. v. 24.7.2014 - 8 A 13.40002 - juris Rn. 25 ff.); der Beklagte konnte sich auf das Gutachten des Sachverständigen T. stützen.

Soweit eine Beeinträchtigung des Jagdwertes gerügt wird, kann diesem Argument schon deswegen in Bezug auf die Trassenwahl keine besondere Bedeutung zukommen, da jede der in Frage stehenden Trassenvarianten das Gemeinschaftsjagdrevier ... durchschneiden würde. Weshalb die gewählte Trasse gegenüber den Alternativen den Jagdwert besonders mindern würde, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt aber ist der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung ist vom erstinstanzlichen Gericht nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70 zitiert 15 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 8 A 13.40002

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 13.1745

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

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Referenzen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2012 für den Neubau der Ortsumgehung Z., einem Ortsteil des Markts M., Landkreis K., im Zuge der Bundesstraße 173 im Abschnitt zwischen K. und H. Das Bauvorhaben ist als etwa 2,6 km lange, zwei- und abschnittsweise dreistreifige Straße geplant, die die Ortschaft Z. auf der Westseite außerhalb bebauter Bereiche umgeht und die derzeit vorhandene Ortsdurchfahrt ersetzen soll.

Der Kläger ist ein eingetragener örtlicher Sportverein. Er wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss insoweit betroffen, als die festgestellte Trasse den von ihm benützten Sportplatz (Fußballspielfeld) durchschneidet. Die Sportplatzfläche hat der Kläger zum Teil von der Gemeinde M. gepachtet (FlNr. 634 und 635 Gemarkung Z.); zum Teil (FlNr. 636 und 637) ist er Erbbauberechtigter. Auf der FlNr. 637 befindet sich das Sportheim des Sportvereins, das von der Planung nicht berührt wird. Den Grundstückspachtvertrag für die FlNr. 634 und 635 hat der Markt M. zum 1. Juni 2014 gekündigt. Über die hiergegen erhobene zivilrechtliche Klage ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beantragte das Staatliche Bauamt B. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Ortsumgehung von Z. Die Planfeststellungsunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen öffentlich aus. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 4. April 2011 Einwendungen; dabei machte er Ausführungen zur Schaffung eines Ersatzspielfeldes. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte er die vollständige Ablösung des gesamten Sportgeländes.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 ließ die Regierung von O. das Vorhaben u. a. mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu. Die Einwendungen Privater - auch des Klägers - gegen das Vorhaben wies die Behörde zurück, soweit sie ihnen nicht durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen habe.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Verwirklichung des Planvorhabens werde seine Existenz vernichtet. Ohne zeitnahe Bereitstellung eines Ersatzspielfeldes sei der Fußballsportbetrieb durch den Kläger nicht aufrecht zu erhalten; ein „Drehen“ des Spielfeldes scheide wegen der geringen verbleibenden Restflächen aus. Die erhebliche räumliche Trennung von Sportheim und Spielfeld führe zu gravierenden Umsatzeinbußen, wodurch die Existenz des Klägers ebenfalls zumindest erheblich gefährdet werde. Der Wegfall der angrenzenden Parkplätze schränke die Nutzung des Sportheims stark ein. Mangels Schallschutzfenstern sei mit einer Kündigung des bestehenden Mietvertrags mit dem Musikverein als Untermieter zu rechnen. Das Sportheim werde wegen der unmittelbaren Nähe zur geplanten Trasse (ca. 17 m zum geplanten Dammfuß) einen gravierenden Wertverlust erleiden und könne daher nicht mehr als Sicherheit für Banken und Darlehen dienen. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände stelle einen gravierenden Abwägungsfehler dar. Zudem sei die Linienbestimmung rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Variantenuntersuchung die Existenzgefährdung des Klägers nicht in seine Abwägung mit einbezogen habe.

Der Kläger könne auch nicht auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden, weil die Baumaßnahme zwingend zu einer Existenzvernichtung führe. Zwar solle das Sportgelände nach dem Planfeststellungsbeschluss in seiner Gesamtheit vom Straßenbaulastträger erworben und abgelöst werden. Die Umsetzung sei aber noch völlig offen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht erzielt worden. Der Kläger könne auch nicht die Klärung im Rahmen eines langwierigen Entschädigungsverfahrens abwarten; vielmehr hätte der bestehende Gesamtablösungsanspruch in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen.

Ein weiteres Abwägungsdefizit liege im Hinblick auf den Immissionsschutz vor, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Sportheim auch während der Nachtzeit häufig für Veranstaltungen, von den Spielern und von verschiedenen Besuchern genutzt werde. Auch werde bestritten, dass die vorgesehene Lärmschutzwand ausreichend sei. Weiter seien Abwägungsfehler im Hinblick auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern, wegen der Bodenversiegelung sowie hinsichtlich der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft zu rügen. Die Baumaßnahme verschlechtere zudem den Hochwasserschutz im Bereich des Ortes Z. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an wesentlichen Verfahrensfehlern, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine FFH-Verträglichkeitsprüfung und auch keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung stattgefunden habe, obwohl das Vorhaben lediglich 150 m entfernt vom FFH-Gebiet R. und Z. liege.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der mögliche privatrechtliche Ausschluss der Kündbarkeit des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der Marktgemeinde für die Dauer der Mittelbindung im Rahmen der Förderung habe keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Etwaige hieraus folgende Rückforderungen wären im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung zu behandeln. Der Umstand sei auch nicht innerhalb der Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 geendet habe, vorgetragen worden. Auch der Vortrag zur „Existenzgefährdung“ sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Im Übrigen handle es sich bei dem Kläger um einen hobbymäßig betriebenen Verein, dessen Existenz nicht davon abhängig sei, dass das Spielfeld an Ort und Stelle verbleibe. Die Beeinträchtigungen seien vorliegend deutlich geringer zu gewichten als in Fällen landwirtschaftlicher Existenzgefährdung. Ein unterstellter Mangel wäre auf das Abwägungsergebnis überdies nicht von Einfluss gewesen. Der Kläger verkenne im Übrigen die Trennlinie zwischen der Planfeststellung und der Entschädigungsfestsetzung.

Der Vortrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenso wie der Vortrag zum Variantenvergleich präkludiert. Gleiches gelte für den Vortrag zum Landesentwicklungsprogramm, zum Boden-, Natur- und Landschaftsschutz. Einwände gegen die Behandlung der vom Vorhaben betroffenen wasserwirtschaftlichen Belange bestünden nicht. Das planfestgestellte Vorhaben sei ebenso mit den Belangen des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung vereinbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen an der Prozessfähigkeit des Klägers schon aufgrund des von ihm vorgelegten Vorstandsbeschlusses vom 13. Januar 2013 keine Zweifel‚ zumal die Vereinssatzung dem 1. Vorsitzenden ein Alleinvertretungsrecht nach außen einräumt.

Im Übrigen ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Seine Klagebefugnis ergibt sich jedenfalls aus dem ihm zustehenden Erbbaurecht für die vom planfestgestellten Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke FlNr. 636 und 637 der Gemarkung Z. (vgl. schon BVerwG‚ U.v. 16.9.1993 - 4 C 9.91 - juris Rn. 8 m. w. N.; U.v. 14.11.2012 - 9 C 14.11 - juris Rn. 10 m. w. N.). Daher kann offen bleiben‚ ob ihm - analog der Rechtslage bei Landwirten - eine Klagebefugnis auch aufgrund des dreißigjährigen Pachtvertrags mit dem Markt M. bezüglich der ebenfalls vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke FlNr. 634 und 635 der Gemarkung Z. vom 8. Februar 1994 zusteht (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.39 - BVerwGE 105‚ 178/180 ff.) oder ob diese Rechtsposition durch die Kündigung zum 1. Juni 2014 verloren gegangen ist.

II.

Die Klage ist aber im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger kann zwar grundsätzlich als der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem eigentumsähnlichen Recht (Erbbaurecht) Betroffener eine umfassende Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 weist jedoch keine Rechtsfehler auf‚ die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).

1. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken.

Insbesondere kann der Kläger nicht geltend machen‚ dass die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Satz 1 FStrG i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG wäre bereits mangels Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben; ebenso wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nach überschlägiger Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien nicht erkennbar (§ 3c Satz 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), da seine Auswirkungen auf die Umwelt‚ wie von der höheren Naturschutzbehörde ausdrücklich bestätigt‚ ausgleich- bzw. kompensierbar sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 36‚ 37). Jedenfalls ist der Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nachdem im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen keine rechtlichen Bedenken bestehen und die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen erfolgt sind‚ sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Präklusionsvorschriften erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012‚ 180/182 Rn. 16).

Hiervon ausgehend ist der Kläger mit seiner Einwendung‚ der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft‚ weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde‚ ausgeschlossen. Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich eingehend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Erläuterungsbericht S. 47 ff.; siehe auch landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.5‚ 4. und 5.). Demgegenüber setzt sich das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 ausschließlich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf seinen künftigen Spielbetrieb (Erforderlichkeit eines Ersatzspielfelds)‚ und auf sein Sportheim (Umsatzeinbußen‚ Wertminderung‚ Schädigung der Bausubstanz‚ Wegfall von Mieteinnahmen‚ Schutz vor Hochwasser, teilweise Beseitigung der Parkplätze) auseinander. Daraus ergibt sich nicht einmal ansatzweise‚ dass der Kläger verfahrensrechtliche Einwendungen‚ konkret wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung‚ erheben wollte. Auch das - erst nach der Einwendungsfrist eingegangene - Ergänzungsschreiben des Klägers vom 25. Mai 2011 bezieht sich lediglich auf den hierin erstmals geltend gemachten Gesamtablöseanspruch‚ ohne auch nur sinngemäß auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzugehen bzw. verfahrensrechtliche Bedenken anzumelden. Im Übrigen können auch Rechtspositionen, die - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung - letztlich im Europarecht wurzeln oder europarechtlich untermauert sind, durch Präklusion verloren gehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2010 - 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatschG 2002 Nr. 12 Rn. 8 m. w. N.).

Im Ergebnis das Geiche gilt für die im Klageverfahren gerügte unterbliebene FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-RL). Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die FFH-Gebiete R. und Z. (vgl. Erläuterungsbericht S. 54 ff. und landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.2 und 4.3). Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 geht - ebenso wie das Ergänzungsschreiben vom 25. Mai 2011 - hierauf nicht einmal im Ansatz ein.

Wenn der Kläger hiergegen einwendet‚ eine Präklusion sei nicht eingetreten‚ weil er im Schreiben vom 4. April 2011 unter Ziffer 2 (Immissionen) und Ziffer 4 (Hochwasserschutz) umweltrelevante Belange geltend gemacht hat‚ verkennt er‚ dass er diese lediglich im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens auf sein Sportheim angesprochen hat. Diese Ausführungen zielen daher ersichtlich nur auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf das vom Vorhaben betroffene Sportheim und Spielfeld (worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird). Hieraus wird aber nicht erkennbar‚ dass der Kläger auch die verfahrensrechtliche Handhabung durch die Planfeststellungsbehörde rügen wollte. Daher kann er auch im gerichtlichen Verfahren diese Einwendung nicht mehr geltend machen.

Die materielle Präklusionswirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Verfassungs- und wie dargelegt ebenso mit Europarecht vereinbar (BVerwG‚ U.v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997‚ 489/490 m. w. N.; B.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139‚ 150/158 ff.). Inwiefern daher aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. August 1985, (7 B 15.85 - NVwZ 1986‚ 671) ein Ausschluss der Präklusionswirkung für den vorliegenden Fall abzuleiten sein soll‚ erschließt sich dem Senat angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gänzlich anders gelagerten Fallgestaltung nicht.

Der Kläger kann sein Klagebegehren mithin nicht mit verfahrensrechtlichen Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses begründen‚ ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedarf‚ ob und inwieweit dieses überhaupt auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden kann.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

2.1 Soweit in der Klagebegründung unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens verneint wird‚ ist das Vorbringen entsprechend obigen Ausführungen ebenfalls gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert‚ da den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann‚ dass der Kläger die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellte Notwendigkeit der Baumaßnahme (vgl. Erläuterungsbericht unter 2.) infrage stellen will. Die ausgelegten Unterlagen befassen sich ausführlich mit der Erforderlichkeit der Umgehungsstraße, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verkehrsbelastung (vgl. Verkehrsuntersuchung der I. GmbH vom Mai 2007‚ Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) und die unzureichenden Verkehrsverhältnisse im Planungsabschnitt (Erläuterungsbericht S. 27). Die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen gehen auf diese Thematik nicht ein. Im Übrigen steht die Planrechtfertigung des Vorhabens durch seine Aufnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fest (BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.).

2.2 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Variantenuntersuchung beruft‚ bezieht sich sein Einwand nicht auf die - hier offensichtlich vorliegende - Planrechtfertigung‚ sondern vielmehr auf die vom Beklagten nach § 17 Abs. 2 FStrG vorzunehmende Abwägungsentscheidung. Ungeachtet des Umstands‚ dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 17e Abs. 6 FStrG zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen kann‚ greift der Einwand des fehlerhaften Variantenvergleichs aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durch.

Zum einen spricht bereits viel dafür‚ dass der Kläger auch insoweit bereits präkludiert ist‚ weil auch bei den nur geringen Anforderungen an die Substanziierung von Einwendungen Privater aus dem klägerischen Vorbringen im Planfeststellungsverfahren nicht erkennbar wird‚ dass die vom Beklagten vorgenommenen Variantenuntersuchung infrage gestellt werden soll. Zwar führt der Kläger im Schreiben vom 4. April 2011 aus‚ dass er wegen der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trassenführung auch Beeinträchtigungen für seinen Sportplatz und sein Sportheim wegen Immissionen und im Hinblick auf den Hochwasserschutz befürchtet. Er verweist aber in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Fragen des Ersatzspielfelds bzw. des Entschädigungsverfahrens. Damit kann aber keine Rede davon sei‚ dass er in diesem Zusammenhang die Variantenuntersuchung rügt bzw. geltend machen will‚ dass die Planfeststellungsbehörde einer anderen Trasse den Vorzug hätte geben müssen. Erst in der Klagebegründung führt der Kläger (übrigens wenig überzeugend) aus‚ dass die Behörde dem bestandsorientierten Ausbau der bisherigen Trasse in Form der Verbreiterung und Anpassung der bestehenden Fahrstrecke‚ Verwendung von Flüsterasphalt und Lärmschutzmaßnahmen hätte den Vorzug geben müssen. Im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung schließlich hat er sich auch hierauf nicht mehr berufen, sondern vielmehr geltend gemacht‚ die Straße hätte auf der geplante Trasse‚ aber auf Höhe des Sportplatzes mit einem niedrigeren Straßendamm und damit weniger flächenverbrauchend geplant werden können‚ wenn die Gemeindeverbindungsstraße R. statt der geplanten Unterführung durch eine Brücke überführt worden wäre (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.7.2014 S.2).

Ungeachtet der Frage der Präklusion greifen diese Einwendungen gegen die Variantenuntersuchung aber auch deshalb nicht durch‚ weil sich der hier gewählte Streckenverlauf entlang der Rodach aufdrängt. Die Tieferlegung der Trasse der B 173 und die Überführung der Gemeindeverbindungsstraße R. durch eine Brücke scheidet schon im Rahmen einer Grobanalyse wegen der Verbesserung der Hochwassersituation für Z. durch die hier gewählte Variante aus (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/149).

Ferner wäre ein wie auch immer gearteter Ausbau der B 173 auf der bisherigen Trasse offenkundig nicht vorzugswürdig, weil er die bestehenden Strecken- und Verkehrsverhältnisse ersichtlich nur unzureichend verbessern könnte. Das Verkehrsaufkommen in der Ortsdurchfahrt Z. liegt bereits jetzt deutlich über der durchschnittlichen Belastung von Bundesstraßen in Bayern. So belief sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) im Jahr 2010 auf knapp 10.800 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.400 Kfz/24 h. 90% hiervon stellt Durchgangsverkehr dar. Nach dem Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros I. GmbH vom Mai 2007 (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) ist ein weiterer Anstieg der DTV zu erwarten. Eine Ortsdurchfahrt‚ die auch die innerörtlich notwendigen Verkehrsfunktionen und dörflichen Ansprüche an den Straßenraum übernehmen muss‚ kann dieser wichtigen Verkehrsfunktion schwerlich gerecht werden (vgl. im Einzelnen S. 40 ff. des Erläuterungsberichts). Ebenso müsste offensichtlich auch eine Ortsumfahrung im Osten wegen ihrer Ortsnähe ausscheiden.

2.3 Auch der Einwand der Existenzbetroffenheit des Klägers vermag die Klage nicht zu begründen.

Dabei braucht nicht vertieft zu werden‚ dass der Kläger im Einwendungsschreiben vom 4. April 2011 eine Existenzgefährdung ausdrücklich jedenfalls nicht geltend gemacht‚ sondern vielmehr zum Ersatzspielfeld und zum Wertverlust des Sportheims vorgetragen hat‚ so dass viel dafür spricht‚ dass der Kläger auch mit dieser Einwendung im Sinne des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Auf die Frage‚ ob und inwieweit auf den Kläger als auf Freizeitsport ausgerichteter Idealverein (§ 21 BGB)‚ der sich als Erbbaurechtsinhaber und - im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung - als Pächter auf ein eigentumsähnliches Recht berufen kann‚ analog der Betroffenheit von Landwirten die Grundsätze zur Existenzgefährdung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris Rn. 28 m. w. N.) Anwendung finden, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn man unterstellen wollte‚ dass die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung nur unzureichend in die fachplanerische Abwägung eingestellt hätte‚ könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Das Vorliegen eines solchen Mangels unterstellt, wäre dieser nämlich nicht als erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG anzusehen. Selbst wenn man angesichts der Bedeutung des Freizeitsports für die Volksgesundheit und der Anerkennung des Ehrenamtes die Offensichtlichkeit des Mangels bejahen wollte (was zweifelhaft erscheint)‚ besteht vorliegend jedenfalls keine konkrete Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung in der Sache (vgl. BVerwG‚ U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris Rn. 29 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich‚ dass die Planfeststellungsbehörde‚ selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Klägers unterstellt hätte‚ eine für ihn günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr wird im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgestellt‚ dass die darin erwartete einvernehmliche Lösung bei den nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen nicht Bedingung oder Voraussetzung für die positive Entscheidung über die Planfeststellung des Straßenbauprojekts war (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 117 und 118 o.). Auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 (Niederschrift S. 2) wurde von der Beklagtenseite nochmals erläutert‚ dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in gleicher Weise gefällt worden wäre‚ wenn die Existenz des Klägers durch die Straßenplanung vernichtet würde. Dabei drängt sich die planfestgestellte Trassenführung angesichts der Topographie des Geländes im Korridor westlich der Ortschaft Z. und relativ geradlinig entlang des Flusses Rodach offensichtlich auf; jede andere Trassenführung müsste zusätzlich eine Mehrzahl abwägungsrelevanter Probleme bewältigen. Nach der sich aus den Planfeststellungsunterlagen ergebenden, vom Gesetzgeber im Bedarfsplan bindend festgestellten Notwendigkeit des Baus der Ortsumgehung Z. und des offenkundigen Fehlens von ernsthaft geeigneten Alternativen vermag der Senat daher keine fehlerhafte Gewichtung der Belange bei einer Unterstellung der Existenzgefährdung des Klägers festzustellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs im streitbefangenen Streckenabschnitt steht die Bevorzugung der Verkehrsbelange gegenüber den Interessen des Klägers an seinem weiteren Bestand nicht objektiv außer Verhältnis.

Hiervon ausgehend stellen auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Ersatzspielfelds‚ der Umsatzeinbußen und der Wertminderung des Sportheims die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange des Klägers umfassend berücksichtigt und gewürdigt‚ jedoch im Rahmen der Abwägung diejenigen öffentlichen Belange‚ die für den Bau der Ortsumgehung sprechen‚ höher gewichtet. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Inwieweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zusteht‚ ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. Art. 8 ff., Art. 11, Art. 44 Abs. 1 BayEG). Nicht in das Planfeststellungsverfahren gehört ferner die Frage, ob eine potenzielle Enteignung nach Art. 6 Abs. 3 BayEG auf das Sportheim auszudehnen ist. Wie von der Vertreterin der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt wurde‚ wird durch den angefochtenen Beschluss auch die Frage der Gesamtablöse (einschließlich Sportheim) angesichts der sich mittlerweile darstellenden Problematik eines fehlenden Zugangs zu dem angebotenen Ersatzspielfeld nicht ausgeschlossen. Eine Sperrwirkung durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.) besteht daher‚ wie sich auch bereits aus dessen Tenorierung ergibt‚ vorliegend nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu Recht zur Frage des adäquaten Ausgleichs der gegenläufigen Interessen der Beteiligten auf die ergebnisoffene Prüfung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verwiesen.

2.4 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionen vor.

Wie sich aus den Planunterlagen (Unterlage Nr. 11) ergibt‚ ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes vereinbar. Das Landesamt für Umwelt hat in der Stellungnahme vom 6. Mai 2011 bestätigt, dass im Planfeststellungsbereich die lufthygienischen Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht erreicht oder überschritten werden. Angesichts dessen greifen die nicht näher substanziierten Bedenken des Klägers zu Geruchsbeeinträchtigungen nicht durch.

Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen reflektierenden Lärmschutzwände von Bau-km1+050 bis Bau-km1+330 bzw. 1+350 ausgeschlossen. Das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen erfolgte ausweislich der Planfeststellungsunterlagen nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die Festlegung der zulässigen Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die fehlende Schlafnutzung des Sportheims zu Recht den sich daraus ergebenden Nachtwert als nicht maßgeblich angesehen und ausschließlich auf den Immissionsgrenzwert am Tag von 64 dB(A) abgestellt hat‚ kann dabei dahinstehen. Denn die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzwände bewirken eine Lärmpegelminderung am Sportheim bis zu 8‚2 dB(A) tags und bis zu 8‚3 dB(A) nachts, wodurch auch der Immissionsgrenzwert für eine Nachtnutzung von 54 dB(A) im Bereich der vom Kläger genutzten Grundstücke eingehalten wird. Konkrete Einwendungen gegen die in den Planunterlagen dargestellte schalltechnische Untersuchung und die hierbei erzielten Ergebnisse hat der Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte schalltechnische Behandlung sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 6. Mai 2011 die vom Staatlichen Bauamt getroffenen Feststellungen bestätigt. Soweit der Kläger in der Klagebegründung die im Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzte Anregung des Landesamtes für Umwelt aufgreift, zur Vermeidung von lästigen Pegelsprüngen die vorgesehene Lärmschutzwand bei Bau-km 2+100 zu verlängern, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sich diese Empfehlung auf die Immissionsorte 29 bis 31 (Anwesen K. Str. Nr. 2, 4 und 6) und nicht auf die vom Kläger genutzten Grundstücke bezieht. Daher fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Kausalität in Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsbetroffenheit des Klägers (BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Für eine grundsätzliche Verkennung der Lärmschutzproblematik bestehen nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte.

2.5 Auch im Hinblick auf wasserrechtliche Belange ist die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung nicht fehlerhaft. Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen (Unterlage Nr. 13) wurde vom Vorhabensträger dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich Teile des Straßenbauvorhabens im wassersensiblen Bereich der Rodach befinden. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen Auflagen wurden als Nebenbestimmungen in Teil A Ziffer 5.4 des Beschlusstenors aufgenommen.

Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er die fehlende Berücksichtigung des von der Wasserwirtschaftsverwaltung empfohlenen Klimaänderungsfaktors rügt‚ hat das Staatliche Bauamt B. unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit darauf hingewiesen, dass dieser Vorsorgewert lediglich für die Planung bzw. Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen eingeführt wurde‚ jedoch bei den hydraulischen Bemessungen sonstiger Anlagen im Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt werden muss. Dem ist der Kläger nicht mit auf Gutachten Privatsachverständiger gestützten Argumenten entgegengetreten. Sein Einwand, in den Planfeststellungsbeschluss hätten vorgreifliche Ausgleichsregelungen für Nutzungsbeschränkungen aufgenommen werden müssen, greift nicht durch, weil die betroffenen Flächen bereits derzeit im Überschwemmungsgebiet der Rodach liegen und eine daran angepasste Nutzung schon bisher gesetzlich vorgeschrieben war.

Entgegen den Befürchtungen des Klägers tritt durch das Vorhaben auch keine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Sportheim des Klägers ein. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein am 24. Juli 2014 befindet sich das Sportheim derzeit im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Rodach‚ nach Errichtung des Hochwasserschutzdeiches dagegen außerhalb dieses vorläufig gesicherten Bereichs (Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Der geplante Hochwasserdamm (Deich) wird daher sogar zu einer Verbesserung der Hochwasserverhältnisse im Bereich des Sportheims führen. Dazu gehört auch die planfestgestellte Lösung bei der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße R., wie oben erörtert; die Tieferlegung der Trasse der B 173, wie vom Kläger geltend gemacht, würde auch den Hochwasserschutz nachteilig beeinflussen. Der durch den Bau des Vorhabens verloren gegangene Retentionsraum wird ferner durch den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Retentionsraum gleichwertig ersetzt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt dabei Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zu‚ da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die zum Hochwasserschutz erhobenen Einwendungen des Klägers‚ die nicht einmal auf Gutachten Privatsachverständiger‚ sondern lediglich auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden‚ sind fachlich nicht geeignet‚ die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen (BayVGH‚ B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m. w. N.). Aufgrund der fachkundigen Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein steht daher nach Überzeugung des Senats fest, dass der Hochwasserschutz für Z. insgesamt, aber auch im Hinblick auf die vom Kläger genutzten Grundstücke‚ wie in den Planunterlagen dargelegt‚ durch das planfestgestellte Vorhaben verbessert werden wird.

2.6 Soweit der Kläger noch Abwägungsfehler im Hinblick auf den Brandschutz‚ das Landesentwicklungsprogramm Bayern‚ Belange des Naturschutzes‚ der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht hat‚ ist sein Vorbringen offensichtlich entsprechend den obigen Erläuterungen präkludiert gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG‚ da er im Planfeststellungsverfahren nicht einmal im Ansatz zu erkennen gegeben hat‚ dass er insoweit Einwendungen erheben will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre‚ liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (Art. 52 Abs. 1 GKG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 für den Ausbau der Staatsstraße ... „A. (ST ... - K. a.B.“ (Ausbau F. - M., Bauabschnitt II - W.).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 beantragte das Staatliche Bauamt ... bei der Regierung der Oberpfalz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Staatsstraße ST ... auf einer Teilstrecke von ca. 1,5 km Länge östlich von F. Richtung M.. Die Planung beinhalte den bedarfsgerechten Ausbau der vorhandenen Staatsstraße ... östlich F. einschließlich ca. 100 m innerhalb der Ortsdurchfahrt F., Ortsteil W.. Die Maßnahme bilde den Lückenschluss zwischen dem ausgebauten Staatsstraßenabschnitt der Ortsdurchfahrt in F. und der bereits fertig gestellten Staatsstraße „St ..., Ausbau F.-M., Bauabschnitt I“, der unmittelbar nordöstlich an den gegenständlichen Entwurfsabschnitt angrenze. Die Maßnahme sei im Hinblick auf den Ausbauzustand und die unstetige Linienführung der bestehenden Straße notwendig.

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 8. September 2010 bis einschließlich 8. Oktober 2010 bei der Gemeinde F. nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jedermann bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben könne bei der Regierung der Oberpfalz. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen. Für das Vorhaben sollen folgende Flächen des Klägers ganz oder teilweise (dauerhaft oder vorübergehend) in Anspruch genommen werden:

Gem. ...

FlNr.

Fläche in m2

Inanspruchnahme

dauerhaft (m2)

Inanspruchnahme

vorübergehend (m2)

...9

1.544

409

375

...20

890

865

0

...19

1.500

1.468

0

...21

2.405

42

272

...58

9.568

1.611

490

Unter Berücksichtigung unwirtschaftlicher Restflächen bei den Grundstücken FlNrn. ...19 (Restfläche 32 m2) und ...20 (Restfläche 25 m2) erhöht sich nach der Planung der dauerhafte Flächenverlust des Klägers auf insgesamt 4.452 m2 .

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 machte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er an seinen Neffen verpachtet habe. Die Baumaßnahme führe zu einem Verbrauch wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen, die die Wirtschaftsgrundlage des Betriebes darstellten. Bei einem Flächenentzug sei der Betrieb auf gleichwertiges und ausreichendes Ersatzland angewiesen, das zeitnah zuzuweisen sei. Bei einem ähnlich gelagerten Projekt habe er 30 Jahre auf Ersatzland warten müssen. Zudem seien bei der Durchführung des Projekts in erster Linie Grundstücke der öffentlichen Hand heranzuziehen. Grundstücke aus dem Betrieb des Klägers sollten hierfür nicht verwendet werden. Auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 (Anm.: sämtliche FlNrn. Gemarkung .) und FlNr. ...20 sei ein Regenrückhaltebecken geplant. Dies würde den Wert der Grundstücke mindern und deren Bewirtschaftung praktisch unmöglich machen. Sinnvoller wäre es, das Regenrückhaltebecken auf FlNr. ...68/3 zu errichten, die sich im Eigentum der Gemeinde F. befinde.

Ein Teil seines Grundstücks FlNr. ...58 (Wiese) werde für die Auffahrt von S. auf die Staatsstraße benötigt. Diese Auffahrt sei aus seiner Sicht überdimensioniert. Auch hier werde das Restgrundstück durch die Flächeninanspruchnahme in seinem Verkehrswert gemindert und die Bewirtschaftung des Grundstücks werde erheblich erschwert. Grundsätzlich kritisiere er, dass weder er als Grundeigentümer noch sein Neffe als Bewirtschafter der Flächen bislang persönlich über die Planungen informiert worden sei. Auf das Verfahren sei er eher zufällig über Dritte aufmerksam gemacht worden. Die Notwendigkeit des Projekts als solches erschließe sich nicht. Das geringe Verkehrsaufkommen auf der auszubauenden Strecke rechtfertige den Ausbau in der geplanten Dimensionierung keineswegs. Die Verkehrssicherheit werde durch den Ausbau nicht erhöht. Auf den bereits umgesetzten Bauabschnitten werde mit teilweise stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Am 13. November 2012 wurden die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in F. erörtert. An dem Termin nahm der Kläger zusammen mit seinem Bevollmächtigten teil. Die Einwände des Klägers konnten nicht ausgeräumt werden, er erhielt sie aufrecht. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 stellte die Regierung der Oberpfalz den Plan für das Bauvorhaben „St .; A. (St .) - K. am B., Ausbau F. - M., BA II, von Bau-km 0 + 000 (= St ._180_1,887) bis Bau-km 1 + 450 (= St ._200_1,364)“ fest. Unter Ziffer 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 ff.) wurden dem Straßenbaulastträger Auflagen zum Grunderwerb und zum Schutz angrenzender Grundstücke auferlegt. Insbesondere habe er die durch das Bauvorhaben verursachten Eingriffe in das Grundeigentum angemessen zu entschädigen und unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen. In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses ist u. a. dargelegt, der Ausbau der St. ... sei im geltenden 7. Ausbauplan für Staatsstraßen in die erste Dringlichkeit (Überhang) eingestuft. Es handle sich bei dem vorliegenden Bauabschnitt II um den letzten zu realisierenden Bauabschnitt, der den einheitlichen Ausbau zwischen F. und M. abschließe. In diesem Bereich weise die Staatsstraße keine ausreichend breite Fahrbahn auf. Die Linienführung sei sowohl hinsichtlich ihrer Trassierung als auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetig und bereichsweise sehr kleinteilig. Die Kurvenradien wiesen auf freier Strecke teilweise lediglich 100 m auf und unterschritten damit deutlich trassierungstechnische Mindestparameter. Am Ortseingang F. (OT W.) weise die bestehende Staatsstraße mit einer Längsneigung von über 10% zudem sehr steile und insoweit insbesondere auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sehr kritische Gefälleverhältnisse auf. In der Einschnittslage seien keine Bankette und Entwässerungsmulden angeordnet. Die hangseitigen Böschungen lägen direkt am Fahrbahnrand, wodurch es zu deutlichen Einschränkungen der Sichtverhältnisse und bereits bei weniger schneereichen Wintern zu einer weiteren Einengung des Verkehrsraums komme. Auch fehlten Gehwege. Mit der geplanten Maßnahme würden die Verkehrssicherheit sowie die Qualität des Verkehrsablaufs gegenüber der bestehenden Situation deutlich gesteigert und die Trassierungsparameter gemäß den technischen Regelwerken erfüllt. Die Entwässerungseinrichtung werde auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und durch die Anordnung von Regenrückhalte- und Retentionsbecken könnten die Abflussverhältnisse im Zuge der St ... sowie im Zuge des (verrohrten) H.-baches in der Ortslage von W. entscheidend verbessert werden. Die St ... stelle eine wichtige Verbindung vom Oberzentrum A. in den östlichen Teil des Landkreises ... dar. Im Rahmen einer amtlichen Sonderverkehrszählung am 6. Oktober 2009 sei am Knotenpunkt St ./Gemeindeverbindungsstraße nach S. folgende Verkehrsbelastung ermittelt worden:

ASt 1: St ... von und nach F.: 1297 Kfz/24 h

ASt 2: St ... von und nach M.: 887 Kfz/24 h

ASt 3: Gemeindeverbindungsstraße von und nach S.: 418 Kfz/24 h

Die vorhandenen Defizite der Straße führten bereits bei geringen Verkehrsmengen zu erheblichen Konflikten und Gefährdungen.

Unter Ziffer 2.6 der Begründung behandelt der Planfeststellungsbeschluss die Belange und Würdigung der Einwendungen bzw. Forderungen Privater (S. 91 ff.). Für das Vorhaben seien rund 3,7 ha Fläche aus Privateigentum erforderlich. Drohende Existenzgefährdungen seien nach der Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten nicht ersichtlich. Ausschließlich enteignungsrechtliche Fragen seien dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Unter Ziffer 2.6.2.2 (S. 100 ff.) setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen des Klägers (Einwendungsführer B 002) auseinander. Durch das Straßenbauvorhaben verliere der Kläger rund 0,45 ha, das entspreche rund 3,78% seiner landwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Nach allgemeiner Erfahrung seien Abtretungsverluste bis ca. 5% in der Regel nicht geeignet, einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Existenz zu gefährden. Von einer Existenzgefährdung könne im Fall des Klägers daher nicht ausgegangen werden. Ein dem Kläger zugesandter betrieblicher Erhebungsbogen sei nicht zurückgegeben worden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... habe mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 dargelegt, dass der Kläger als Besitzer und Verpächter durch den Verlust von 3,78% der Flächen in seiner Existenz nicht gefährdet sei, wenn er eine entsprechende finanzielle Entschädigung erhalte. Hinsichtlich der Ersatzlandforderungen des Klägers stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass eine Ersatzlandgestellung allenfalls bei einer Existenzgefährdung gewährt werden könne. Unabhängig davon sei der Straßenbaulastträger durch eine Auflage aufgefordert, sich nachhaltig zu bemühen, den betroffenen Grundstückseigentümern geeignete landwirtschaftliche Flächen als Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der Einwendungen des Klägers zum geplanten Regenrückhaltebecken im Wesentlichen auf seinen Grundstücken FlNr. ...19 und FlNr. ...20 legt der Planfeststellungsbeschluss dar, das Grundstück FlNr. ...66/3 (früher FlNr. ...68/3) der Gemeinde F. sei nicht vorrangig heranzuziehen. Der Vorhabensträger habe die Anordnung des Regenrückhaltebeckens auf dem alternativen Grundstück nach Lage und Höhe geprüft und dabei festgestellt, dass der Bau und die Unterhaltung des neuen Beckens aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erforderlich mache. Die dadurch entstehenden tiefen Einschnitte bis max. ca. 8 m Tiefe insbesondere auf der östlichen Seite des Beckens würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschweren. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Der Vorhabensträger würde zwar um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer jedoch durch ca. 669 m² neu betroffen. Die Betroffenheit der Grundstücke in öffentlicher Hand würde auf ca. 1.326 m² steigen. Die Ortskanalisation werde zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts der St ... belastet. Dies führe im Gegensatz zur plangegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-bachs. Bei Verwirklichung des Regenrückhaltebeckens auf dem Alternativgrundstück sei zudem ein Ersatzweg zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich, da der vorhandene Weg durch das veränderte Regenrückhaltebecken überbaut werden würde. Zudem beanspruche der Alternativstandort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nr. 65...4 „naturnahe Hecken“. Das Landschaftsbild werde durch den Wegfall der raumbildenden Heckenparzelle, die Zerstörung der Geländekante und durch die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt. Derartige naturschutzrechtliche Eingriffe seien nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben seien. Die am Alternativstandort betroffenen öffentlichen Belange seien schwerwiegender als die Betroffenheit des Einwendungsführers. Planungsalternativen, die den damit verbundenen Eingriff mildern würden, stünden öffentliche und private Belange entgegen, die das Interesse des Einwendungsführers überwiegten.

Bezüglich des Grundstücks FlNr. ...58 legt die Planfeststellungsbehörde dar, dieses werde mit 1.611 m² dauerhaft und mit 490 m² vorübergehend beansprucht. Auf die Alternativenprüfung in Teil C Ziffer 2.3.4 werde verwiesen.

Soweit der Kläger einwende, er sei nicht persönlich über die Planungen informiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Grundstückseigentümer und Pächter im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am Verfahren beteiligt worden seien. Die Gemeinde F. habe die Auslegung entsprechend Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG am 30. August 2010 ortsüblich durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.

Soweit der Kläger die Notwendigkeit des Projekts als solches anzweifle, werde auf die unter Teil C Ziffer 2.3.4 dargelegte Ausbaubedürftigkeit hingewiesen.

Am 21. Oktober 2013 ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 im Wesentlichen - ohne nähere Grundstücksbezeichnung - vorgetragen, der Kläger habe dargetan, dass das in Anspruch zu nehmende Grundstück nicht mehr als sinnvolles landwirtschaftliches Grundstück gewertet werden könne. Es sei auch nach Abschluss der Baumaßnahme erheblich vermindert. Ein in der Nachbarschaft liegendes Grundstück sei genauso gut geeignet, das Regenrückhaltebecken zu errichten. Es sei unzweckmäßig, Wasser zu kanalisieren, anstatt es zum Talboden laufen zu lassen. Der Kläger sei bereit, sein Grundstück abzugeben, wenn er ein angemessenes, gleichwertiges und dementsprechend gleich großes Grundstück zur Bewirtschaftung überlassen bekomme. Derartige Angebote seien aber nicht gemacht worden. Gräben neben Straßen halte der Kläger für wenig sinnvoll, da sie nur dazu dienten, von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge zum Überschlag zu bewegen. Gräben sollten sinnvollerweise flach verlaufen und auf diese Weise eine Verkehrssicherheit, eine Sicherheit der eventuell notwendig werdenden Vermeidung von schweren Unfällen erreichen. Deshalb bedürfe es wohl auch nicht an der Stelle des Grundstücks des Klägers ein Regenrückhaltebecken, sondern vielmehr einer sinnvollen Anlage naturgegebener Flächen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 legten die Klägerbevollmächtigten ergänzend dar, der Bürger habe nicht dem Staat zu dienen, sondern der Staat habe grundsätzlich dem Bürger zu dienen. Die Planfeststellungsbehörde habe keine Rücksicht darauf genommen, dass hier ein Landwirt in seinem Betrieb beeinträchtigt werde. Der Kläger könne nach Ende der Pacht seinen Betrieb jederzeit wieder zur Eigenbewirtschaftung nutzen. Auch der Pächter habe Anspruch darauf, diesen landwirtschaftlichen Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine Obstplantage, die der Kläger für die Herstellung seiner Obstbrände benötige und benutze. Dies stelle für den Kläger für die Bewirtschaftungsart seines Betriebes eine existenzielle Grundlage dar. Der Keller, der sich zudem auf dem Grundstück befinde, sei der Obstkeller, der vom Kläger ebenfalls benutzt werde. Bei dem Grundstück FlNr. ...58 sei ebenfalls eine Situation gegeben, die es erforderlich mache, es dem Betrieb des Klägers zu belassen. Wenn das Grundstück um ein Viertel vermindert werde, so sei dies für einen Kleinlandwirt eine erhebliche Minderung seiner ertragsfähigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes entscheide nicht das Bauamt und nicht der Staat, sondern dies habe ausschließlich der Grundeigentümer, der Landwirt und der Unternehmer zu beurteilen. Dem Kläger sei bislang weder angemessener Ersatzgrund noch eine ausreichende Geldentschädigung angeboten worden.

Der Kläger beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße ... „A. (St .) - K. am B.“ Ausbau F. - M. Bauabschnitt II (W.) von Bau-Kilometer 0 + 000 (= St .-180-1, 887) bis Bau-Kilometer 1 + 450 (= St .-200-1, 364) vom 16. September 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und legt ergänzend dar, bei dem in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um ein unbebautes Grundstück innerhalb der Ortschaft F./W.. Dieses Grundstück habe einen dreiecksförmigen Zuschnitt und sei mit Büschen und Bäumen bewachsen. Das Grundstück sei zur St ... hin geneigt und weise zu dieser hin eine ca. 4 bis 5 m hohe Böschung auf. In dieser Böschung befinde sich ein Keller. Das Grundstück FlNr. ...58 werde an seinem westlichen Bereich, wo es in einem sehr spitzwinkligen Zuschnitt zulaufe, angeschnitten. Eine strukturelle Verschlechterung der Grundstücksstruktur sei damit nicht verbunden. Bei einer Grundstücksgröße von 9.568 m² verbleibe eine Restfläche von ca. 7.900 m², die wirtschaftlich nutzbar sei. Das Grundstück FlNr. ...21 werde in seinem nördlichen Bereich nur geringfügig angeschnitten. Bei einer Grundstücksgröße von 2.450 m² sei der Verlust einer Teilfläche von ca. 42 m² nicht spürbar. Soweit der Kläger vortrage, er könne seine Grundstücke nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzen, beziehe sich dies wohl allein auf die Grundstücke FlNr. ...19 und ...20, auf denen ein Regenrückhaltebecken geplant sei. Diese Grundstücke würden ganz in Anspruch genommen und fielen vollständig aus der landwirtschaftlichen Nutzung heraus. Insoweit trete nicht eine Wertminderung von 50% ein, sondern ein Totalverlust. Es verbleibe lediglich von dem Grundstück FlNr. ...21 eine Restfläche von 2.450 m², mithin etwa die Hälfte der ursprünglichen Gesamtfläche der Grundstücke FlNr. ...19, ...20 und ...21. Die ursprüngliche Bewirtschaftungseinheit sei infolge ihrer geringen Größe und ihrer starken Hanglage nur als Wiese landwirtschaftlich nutzbar. Die Frage, ob essich bei dem Grundstück FlNr. ...21 um eine unwirtschaftliche Restfläche handle, sei nicht entscheidungserheblich. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche sei erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs und demnach dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Eine entsprechende Verpflichtung dem Grunde nach sei im Planfeststellungsbeschluss in der Auflage 3.6.4 geregelt. Die Annahme einer unwirtschaftlichen Restfläche habe auch keine anderweitige Einschätzung im Hinblick auf eine etwaige Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge. Der Kläger bewirtschafte keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens gebe es keine vertretbare Alternativen. Im Rahmen der Straßenplanung seien grundsätzlich Entwässerungsmulden, jedoch keine Straßengräben angeordnet. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen werde das anfallende Wasser dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeführt. Die Straßenentwässerung sei vorliegend unter konsequenter Anwendung der fachlichen Standards und Sicherheitserfordernisse in jeder Hinsicht gerechtfertigt und angemessen. Eine Verlegung des Regenrückhaltebeckens von den Grundstücken FlNr. ...19 und ...20 sei aus planerisch-technischen Gründen nicht möglich. Flächen der öffentlichen Hand seien nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn diese gegenüber den sich im privaten Eigentum stehenden Flächen zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet zeigten. Das vom Kläger als Alternative genannte Grundstück FlNr. ...66/3, das im Eigentum der Gemeinde F. stehe, und auch andere Grundstücke im betreffenden Streckenabschnitt schieden bereits aus topographischen Gründen als Standort für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens aus. Das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 liege etwa bei Baukilometer 0 + 195 links in einer steilen Böschung und sei viel zu klein, um dort ein Regenrückhaltebecken anordnen zu können. Zudem müsse ein ca. 120 m längerer Streckenabschnitt der St ... ohne eine Ableitung über ein Regenrückhaltebecken ungedrosselt und ungereinigt bis in die Ortslage W. entwässert werden. Demgegenüber lägen die Grundstücke des Klägers in bester topographischer Lage und der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestaltet sich sehr einfach. Es erfolge kein Eingriff in naturschutzfachlich hochwertige Flächen und es entstehe ein geringerer Flächenverbrauch in Vergleich zu anderen Standorten. Durch die Wahl dieses Standortes erfolge die Einleitung des Straßenwassers aus dem längstmöglichen Straßenabschnitt, was eine geringere Mehrbelastung der Ortskanalisation zur Folge habe. Im Ergebnis bewege sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für das genannte Regenrückhaltebecken in jedem Fall innerhalb des im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Planungsspielraums.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte der Beklagte des Weiteren mit, das Staatliche Bauamt ... habe mittlerweile im Hinblick auf das Grundstück FlNr. ...9 auf die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche und die Inanspruchnahme des Kellers verzichtet. Es verbleibe bei der dauernd in Anspruch zu nehmenden Teilfläche von ca. 409 m². Durch den Verzicht werde die Betroffenheit des Klägers weiter gemindert.

Die mit Beschluss vom 6. November 2014 beigeladene Gemeinde F. äußerte sich im Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Planfeststellungsbeschluss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG.

1.2 Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Grundeigentum betroffen und damit umfassend rügeberechtigt. Da der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), kann er nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses ist Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach neue Staatsstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Das Gleiche gilt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG für wesentliche Änderungen, wie sie hier im Rahmen des geplanten Ausbaues unstreitig vorgesehen sind.

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 16. September 2013 ist formell rechtmäßig. Er leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu seiner beantragten Aufhebung oder auch nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen würden. Insbesondere wurde dem Kläger hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG gelten für das Planfeststellungsverfahren Art. 72. ff BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 1 BayVwVfG hat der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Gemäß Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG fordert die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, zu Stellungnahme auf. Dies ist geschehen. Des Weiteren veranlasst die Anhörungsbehörde, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird. Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen und dabei u. a. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen innerhalb der Einwendungsfrist bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen vorzubringen sind. Auch dies ist vorliegend geschehen. Die Auslegung des Plans wurde in der Gemeinde F. am 30. August 2010 ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den amtlichen Gemeindetafeln. Sodann wurde der Plan gemäß der Bestätigung der Gemeinde F. vom 8. September 2010 bis 8. Oktober 2010 in der Gemeindeverwaltung F. während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. In der Bekanntmachung waren die nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Hinweise enthalten. Der ortsansässige Kläger hat hiervon auch offensichtlich Kenntnis genommen, denn er erhob bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 - und damit innerhalb der bekannt gemachten Einwendungsfrist - gegenüber der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben; auch nahmen er und sein Bevollmächtigter am Erörterungstermin am 13. November 2012 in F. teil. Eine vom Kläger geforderte weitergehende Einbeziehung in das Verfahren, etwa in Form einer persönlichen Vorinformation oder Beteiligung der Grundstückseigentümer oder Pächter in einem früheren Planungsstadium, verlangt das Gesetz nicht. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan.

Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. Solche sind insbesondere auch nicht vorgetragen.

2.3 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig, denn er weist weder hinsichtlich strikt zu beachtender Rechtssätze noch in der Abwägung materiell-rechtliche Fehler auf, die zu seiner Aufhebung führen würden:

2.3.1 Soweit der Kläger die Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme als solches in Zweifel zieht, wendet er sich gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens. Der Einwand ist in der Sache jedoch nicht zutreffend. Dem Vorhaben ist die im Hinblick auf die „enteignende Vorwirkung“ der Planfeststellung nach Art. 40 Abs. 2 BayStrWG erforderliche Planrechtfertigung nicht abzusprechen. Eine Planung ist in diesem Sinne gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Maßnahme als zwingend geboten und unausweichlich darstellt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG kommt Staatsstraßen zusammen mit den Bundesfernstraßen Netzfunktion zu und sie dienen dem Durchgangsverkehr. Einwendungen hinsichtlich der Straßenklasse wurden nicht erhoben. Staatsstraßen sind - wie auch die anderen öffentlichen Straßen - gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG durch den Straßenbaulastträger in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Die Frage, ob der Bau, Ausbau oder die Umgestaltung eines Verkehrsweges vernünftigerweise geboten ist, bemisst sich an dem bestehenden und prognostizierten Verkehrsbedürfnis unter Berücksichtigung des vorhandenen und des angestrebten Zustands. Der Einschätzung des Bedarfs sind hinreichend ermittelte Tatsachen einerseits und fachkundige Prognosen andererseits zugrunde zu legen. Diesen Anforderungen entspricht das geplante Vorhaben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Neubau einer Staatsstraße, sondern ihren Ausbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere der Verkehrssicherheit handelt. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, wie hoch die Straße verkehrsmäßig belastet ist. Auch eine im Vergleich mit anderen Staatsstraßen unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung kann Ausbaumaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards rechtfertigen. Eine Verkehrszählung am 6. Oktober 2009 ergab eine Verkehrsbelastung von 1.297 Kfz/24h bei einem Schwerlastverkehrsanteil von 7,1%. Die vom Vorhabensträger erstellte Prognose für das Jahr 2025 kommt zu einer Belastung vom 1.420 Kfz/24h (vgl. Ziff. 5.2.1 des Erläuterungsberichts). Die - wenn auch deutlich unterdurchschnittliche - Verkehrsbelastung der St ... ist im Ausbauabschnitt aber nicht derart gering, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit schlichtweg unvernünftig erschienen. Insbesondere weist die vorhandene Straße verkehrsmengenunabhängige Defizite auf, denen mit der geplanten Maßnahme begegnet werden soll und kann. So liegt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Behörden in dem betroffenen Abschnitt derzeit lediglich eine Fahrbahnbreite von ca. 5,5 m und damit keine ausreichend dimensionierte Fahrbahn vor, die ein gefahrloses Begegnen insbesondere größerer Fahrzeuge (z. B. beim Begegnungsfall LKW/LKW) ermöglichen würde. Zu Recht weisen der Vorhabensträger und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus auf die auch hinsichtlich ihres höhenmäßigen Verlaufs unstetige und kleinteilige Linienführung mit ungünstigen Kurvenradien auf freier Strecke hin. Hinzu kommt, dass es sich um den letzten nicht ausgebauten Abschnitt der zwischen F. und M. ansonsten ausgebauten Staatsstraße handelt. Es liegt auf der Hand, dass sich eine unterbrochene Streckencharakteristik auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als ungünstig erweist. Der Vortrag des Klägers, gerade auf ausgebauten Strecken werde mit hohen Geschwindigkeit gefahren, womit sich das Unfallrisiko erhöhe, vermag die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die Planfeststellungsbehörde im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2.3.4.2 (S. 27) dargelegt, dass sich nach der amtlichen Unfalldatenbank im plangegenständlichen Bereich der Straße (fälschlich als „Bundesstraße“ bezeichnet) zwischen dem ersten Januar 1998 und dem 30. November 2012 insgesamt 13 registrierte Unfälle mit 2 schwer und 8 leicht verletzten Personen sowie einem hohen Sachschaden ereignet haben. Im Rahmen des Erörterungstermins am 13. November 2012 führte der Vorhabensträger in der Stellungnahme zum Einwand des Klägers aus, im Entwurfsabschnitt von 1,45 km Länge habe es zwischen 1. Januar 2000 und 30. April 2012 insgesamt 10 erfasste Unfallereignisse gegeben (S. 29 d. Niederschrift). Die Unfalldichte liege in diesem Zeitraum damit bei knapp 7 Unfällen pro 1 km. Im ausgebauten Bereich der St ... Richtung M2. habe die Unfalldichte im gleichen Zeitraum hingegen nur bei 2,62 Unfällen pro 1 km gelegen (4,2 km Länge, 11 Unfälle). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Einwand der Verschlechterung der Verkehrssicherheit ist damit nicht belegt, sondern kann vielmehr als entkräftet, wenn nicht als widerlegt betrachtet werden. Dass eine Verstetigung der Streckenführung bei gleichzeitiger Querschnittserhöhung entsprechend den (im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q 96, Ausgabe 1996) auf eine Fahrbahnbreite von 6,50 m (Kronenbreite 9,50 m) geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse und -sicherheit zu verbessern, ist im Übrigen schlüssig und nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Auch die vorgesehene Umgestaltung des bisher spitzwinkligen Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. wird von der zu bejahenden Planrechtfertigung umfasst. Es drängt sich geradezu auf, dass die Neugestaltung der St ... auch eine Neugestaltung der Einmündung erforderlich macht und hierbei ebenfalls dem Bedürfnis nach erhöhter Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen ist. Die vom Kläger angesprochenen Fragen der Dimensionierung des Anschlusses der Gemeindeverbindungsstraße betreffen nicht die Planrechtfertigung des Vorhabens. Die Planrechtfertigung ist für das gesamte Vorhaben oder einzelne Abschnitte mit eigenständiger Verkehrsbedeutung zu beurteilen. Fragen der Gestaltung und Dimensionierung der Straße oder ihrer Verknüpfung mit anderen Verkehrswegen sind wesentliche Elemente der planerischen Gestaltung, die nicht der Planrechtfertigung unterliegen und sie berühren, sondern an den Maßstäben des Abwägungsgebotes zu messen sind (vgl. HessVGH, B.v. 02.12.1998 - 2 Q 3447/97 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 - RO 2 K 11.880 - juris).

2.3.2 Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig, weil er eine Gefährdung seiner Existenz nicht hinreichend berücksichtige. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in den durch die Planung existenzbedrohend eingegriffen werde. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der seinen Betrieb vollständig verpachtet hat und nicht selbst betreibt, sich auf eine Existenzgefährdung dieses Betriebes überhaupt berufen kann. Erhebliche Zweifel bestehen daran, weil der Kläger seine Existenz nicht mit Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit bestreitet, sondern lediglich Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes erzielt. Für eine voraussichtlich eintretende Schmälerung des Pachtzinses ist das Entschädigungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung geeignet, diesen Vermögensnachteil vollständig auszugleichen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2002 - 8 A 01.40064 - juris). Das Vorbringen des Klägers, er könnte den Betrieb jederzeit wieder selbst bewirtschaften, ist zum einen im Hinblick auf den bestehenden Pachtvertrag fraglich und beruht zum anderen offenkundig nicht auf konkreten Überlegungen und Plänen. Letztendlich kann die Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn man den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als seine Existenzgrundlage betrachtet, liegt die befürchtete Existenzgefährdung nicht vor. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Vorhabensträgers und der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, stehen ca. 117.623 m² landwirtschaftliche Nutzfläche und 57.123 m² forstwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum des Klägers. Selbst unter Berücksichtigung des innerörtlich gelegenen und nicht verpachteten Grundstücks FlNr. ...9 und der unwirtschaftlichen Restflächen werden für das Vorhaben auf Dauer 4.452 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen des Klägers in Anspruch genommen. Dies entspricht einem Verlust an Eigentumsflächen in Höhe von 3,78%. Dabei wurde in die Berechnungen offenkundig der Flächenverlust von 409 m2 des Grundstücks FlNr. ...9 eingestellt, ohne die Gesamtfläche des Grundstücks von 1.544 m2 als landwirtschaftliche Nutzfläche in Ansatz zu bringen. Tut man dies, reduziert sich der anteilige Flächenverlust nochmals auf rund 3,73%. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen kann, eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung trete nicht ein (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295; BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass trotz des deutlichen Unterschreitens der 5%-Grenze ausnahmsweise eine weitergehende Prüfung der Frage der Existenzgefährdung veranlasst wäre. Dies gilt umso mehr, als das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 dargelegt hat, nach dortiger Einschätzung sei der Kläger durch den Flächenverlust nicht in seiner Existenz gefährdet, wenn er eine entsprechend Entschädigung erhalte.

Wird somit der (derzeit ohnehin verpachtete) Betrieb des Klägers weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, ihn auf das nachfolgende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu verweisen (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - Az. 9 A 9/10 - juris). Der von Seiten des Klägers geforderte Ausgleich in Form von Ersatzland betrifft eine Entschädigungsfrage, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weder zu klären noch zu entscheiden ist. Es besteht auch keine Notwendigkeit hierfür, nachdem der Kläger durch das Vorhaben auch ohne verbindliche Ersatzlandauflage nicht in seiner Existenz gefährdet wird.

2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, bei dem Grundstück FlNr. ...9 handle es sich um eine „Obstplantage“, die er einschließlich des dort befindlichen Kellers für die Herstellung von Obstbränden nutze, ist er mit diesem Vorbringen bereits gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert. Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist derartiges auch nicht ansatzweise vorgetragen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Oktober 2010 war weder von einer entsprechenden Nutzung des Grundstücks oder des Kellers noch von der Herstellung von Obstbränden zu existenzsichernden Erwerbszwecken die Rede. Eine Voraussetzung für die Vermeidung der materiellen Präklusion ist, dass die Einwendung „sachliches Gegenvorbringen“ enthält und erkennen lässt, in welcher Weise bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen (BVerwG, B.v. 11.5.2010 - 7 VR 2/09 - juris). Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen bestimmter Belange durch das Vorhaben im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit diesem Einwand präkludiert. Planbetroffene müssen sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dabei genügt es zur Vermeidung der Ausschlusswirkung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG jedoch nicht, lediglich pauschal existenzielle Betroffenheit zu behaupten. Auch wenn von einem Betroffenen grundsätzlich keine weitergehende Begründung seiner Einwendungen verlangt werden kann, so obliegt ihm dennoch die Darlegung derjenigen Umstände, die in seiner Sphäre liegen und aus denen er die Existenzbedrohung herleitet. Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Planfeststellungsbehörde nicht kennt und von denen auch nicht zu erwarten ist, dass sie sie im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Erfahrung bringen wird. Zu denken ist hierbei etwa an bestimmte Betriebsabläufe oder nicht ohne Weiteres erkennbare Nutzungen von Grundstücken. Nur so wird die Behörde in die Lage versetzt, die betreffende Einwendung sachlich zu prüfen und angemessen zu würdigen. Der Betroffene kann sich gerade auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Behörde ohne entsprechende Hinweise seinerseits weitere Aufklärung in jeder denkbaren Richtung betreibt. Es liegt auf der Hand, dass ein Einwendungsführer nicht einerseits (nur) ihm bekannte und als relevant erkennbare Umstände verschweigen kann, um dann andererseits der Behörde mangelnde Beachtung gerade dieser Umstände vorzuhalten. Eine solche Bevorratung von Argumenten verhindert Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger anhand der ausgelegten Planunterlagen die Betroffenheit des Grundstücks FlNr. ...9 durch das Vorhabens nicht hätte erkennen können. Auch fehlen jegliche Anhaltspukte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, seine nunmehrigen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist geltend zu machen. Vielmehr musste es sich ihm geradezu aufdrängen, eine nach außen nicht erkennbare Nutzung des Grundstücks und deren Bedeutung für seine Erwerbssituation der Behörde zur Kenntnis zu geben um sie so überhaupt erst in die Lage zu versetzen, diese (behauptete) Beeinträchtigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

Es liegen auch die übrigen Voraussetzung des Einwendungsausschlusses vor. Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sind rechtlichen Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in Art. 74 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG vorgeschriebene Hinweis auf den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen war nach Aktenlage in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und der Fristbestimmung enthalten. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 24.7.2014 -8 A 13.40002 - juris ).

Lediglich ergänzend ist daher zu den Einwendungen des Klägers festzustellen, dass diese auch in der Sache der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Zunächst ist der Behörde darin zuzustimmen, dass das innerorts liegende Grundstück FlNr. ...9 nicht als Bestandteil eines (verpachteten) landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers anzusehen ist. Der Kläger hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem eigenen Vorbringen vollständig an seinen Neffen verpachtet, nicht aber das Grundstück FlNr. ...9. Er selbst betreibt derzeit aktiv keine Landwirtschaft. Das besagte Grundstück bewirtschaftet er nach seinen Angaben allerdings selbst, jedoch für die Obstproduktion zur Herstellung von Obstbränden im Rahmen eines Brennrechtes von maximal 300 l/Jahr. Der Kläger vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er damit einen existenziellen Anteil seines Einkommens erzielt. Dagegen spricht auch, dass sich nach den Feststellungen der Behörde die „Obstplantage“ aus Bewuchs des 1.544 m2 großen Grundstücks im Wesentlichen mit Wildaufwuchs oder verwilderten Obstbäumen besteht und lediglich ein einzelner Kirschbaum zur Obstproduktion geeignet erscheint. Dementsprechend ist anzunehmen, dass das Grundstück FlNr. ...9 auch nur untergeordnet zur Branntweinproduktion beitragen kann, jedenfalls aber nicht in derart existenzwichtiger Weise, dass der vorgesehene Flächenverlust von 409 m2 nicht verkraftbar wäre. Damit aber ist der Kläger wiederum auf Entschädigungsansprüche zu verweisen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn das Grundstück FlNr. ...9 bei den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers gezählt wird (s.o. Ziff. 2.2.2).

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabensträger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erklärt hat, er verzichte auf die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks und des dort befindlichen Kellers, der ohnehin erhalten bleibt. Damit reduziert sich die Betroffenheit des Klägers gegenüber den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen hat sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Abtretung eines Grundstücksstreifens zum Zwecke des Straßenbaus bereit erklärt, wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das verbleibende Grundstück mit einer Stützmauer gesichert wird.

2.3.4 Soweit sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke FlNrn. ...19 und ...20 für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens wendet, wurden seine Einwendungen zu Recht zurückgewiesen. Insoweit beruft sich der Kläger auf einen Vorrang der Heranziehung von Grundstücken in öffentlicher Hand gegenüber der Heranziehung seiner Grundstücke. Zu dem von Klägerseite geltend gemachten Vorrang hat der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. April 2000 - 8 A 99.40061 - (juris) ausgeführt:

Allerdings ist von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus dem Grundbesitz des Antragstellers im Enteignungsverfahren, nicht erreicht werden kann.

Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert und der Vorrang der Inanspruchnahme eigener Flächen des Enteignungsbegünstigten in besonderer Weise akzentuiert, wobei in diesem Rahmen auch Maßnahmen zu erwägen sind, durch die der Zugriff auf privates Eigentum nur vermindert wird, in geringerem Umfang aber unvermeidlich bleibt (vgl. BayVGH vom 12.10.1991 BayVBl 1993, 117). < ... > Allerdings kann ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann gegeben sein, wenn der Vorhabensträger privaten Grund und Boden in Anspruch nimmt, obwohl ein sonstiger Rechtsträger der öffentlichen Hand Eigentümer von Grundstücken ist, die für die beabsichtigten Maßnahmen in Betracht kommen. Die Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren (§ 19 Abs. 2 FStrG, Art. 28 BayEG) hat auch die Prüfung zu veranlassen, ob privates Eigentum nicht geschont werden kann, weil Flächen der öffentlichen Hand herangezogen werden können. Diese müssen allerdings ebenso für die Planung geeignet sein (vgl. Wendt in Sachs, GG, 2. Aufl. RdNr. 164 zu Art. 14). Die Verfügbarkeit öffentlichen Eigentums für das Vorhaben ist ein wichtiger, aber nicht in jedem Fall vorrangiger Belang für die Abwägung, der mit anderen für die Planung streitenden Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Vorhabensträger verwehrt ist, auf - i. S. des Vorhabens - weniger geeignete Grundstücke zurückzugreifen, soweit er in der Lage ist, sich besser geeignete Flächen zu verschaffen (vgl. BVerwG vom 1.9.1997 NVwZ 1998, 504/506). Eine Pflicht, allgemein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen Erfordernissen des Abwägungsgebots, vorrangig Grundeigentum öffentlicher Träger für alle öffentlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Träger heranzuziehen, gibt es nicht.

Dem schließt sich die Kammer an. Mithin kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde die Problematik gesehen und in ihre Abwägung hinreichend eingestellt hat. Dies ist der Fall. Unter Ziffer 2.6.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 102 ff) hat die Planfeststellungsbehörde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie das vom Kläger genannte Grundstück FlNr. ...66/3 der beigeladenen Gemeinde nicht für geeignet hält, das Vorhaben zu verwirklichen. Dabei ging auch sie grundsätzlich davon aus, dass Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, wenn sie zumindest gleichermaßen für die Erreichung des konkreten Zwecks geeignet sind. Im Folgenden schließt sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne erkennbare Rechtsfehler dem Prüfungsergebnis des Vorhabensträger an. Danach würde der Bau und die Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgrund der ungünstigen Topographie deutlich umfangreichere Erdarbeiten erfordern. Durch die tiefen Einschnitte bis maximal 8 Meter würden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten erheblich erschwert. Der Gesamtflächenbedarf steige um ca. 493 m², wobei die dauernd zu beschränkenden Flächen um ca. 382 m² sinken würden. Zwar würde der Vorhabensträger dabei um ca. 1.502 m² entlastet, weitere private Grundbesitzer würden jedoch mit ca. 669 m² neu betroffen. Durch die dann gegebene Lage des Regenrückhaltebeckens würde die Ortskanalisation zusätzlich durch das Abwasser eines ca. 200 m längeren Straßenabschnitts belastet werden, obwohl der Alternativstandort nur rund 120 m vom vorgesehenen Standort entfernt liegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass am Alternativstandort aus topographischen Gründen ein am geplanten Standort vorgesehener Durchlass nicht errichtet werden könne und dies dazu führe, dass Niederschlagswasser von einer längeren Strecke nicht in das Regenrückhaltebecken geleitet werden könnte. Es ist nachvollziehbar, dass dies im Gegensatz zur klagegegenständlichen Ausführung nicht zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse des in W. verrohrten H.-baches und der dortigen Hochwassergefahr führt. Auch erschließt sich anhand des Beklagtenvorbringens, dass der vom Kläger vorgeschlagene Standort zusätzlich 600 m² des amtlich kartierten Biotops Nummer 65...-...-...4 „naturnahe Hecken“ beanspruchen würde. Insoweit ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die damit verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe zu vermeiden sind, wenn am gleichen Ort zumutbare Alternativen mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gegeben sind. Da derartige Eingriffe in der Regel flächenmäßig auszugleichen sind, würde der Gesamtflächenbedarf weiter erhöht. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, der vom Kläger vorgeschlagene Standort sei nicht in gleicher Weise geeignet, das erforderliche Regenrückhaltebecken zweckentsprechend anzulegen, wie dies am geplanten Standort und der Inanspruchnahme seiner Grundstücke der Fall ist. Damit ist die Behörde nicht verpflichtet, sondern vielmehr gehindert, vorrangig das gemeindliche Grundstück sowie andere Grundstücke in privater Hand zur Schonung der klägerischen Grundstücke heranzuziehen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der FlNrn. ...19 und ...20 sinngemäß geltend macht, das Anlegen eines Regenrückhaltebeckens sei nicht erforderlich, wenn keine Straßengräben errichtet würden, ist diesem Einwand ebenfalls nicht zu folgen. Das Vorbringen des Klägers, Straßengräben seien schon aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen, ist schon deshalb unbehelflich, weil nach den Planungen die Anlage derartiger Gräben nicht vorgesehen ist. Insoweit verweist die Beklagte auf die Richtlinie für die Anlagen von Straßen (RAS-EW 2005), wonach Straßenmulden auch aus Gründen der Verkehrssicherheit der Vorzug zu geben ist. Nach der streitgegenständlichen Planung wird das Oberflächenwasser im Dammbereich und über unbefestigte Seitenstreifen über die Böschung breitflächig versickert. Am Dammfuß sowie im Einschnittsbereich werden Mulden angeordnet, um die Vernässung des angrenzenden Geländes und der Wege bzw. Straßen zu vermeiden. Über diese Mulden und Entwässerungsleitungen wird das anfallende Wasser den geplanten Rückhaltebecken zugeführt. Es liegt auf der Hand, dass der ordnungsgemäße Ausbau einer Staatsstraße eine entsprechende Entwässerungseinrichtung schon zum Schutz der angrenzenden Grundstücke erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Planungen des Vorhabensträgers im streitgegenständlichen Fall ungeeignet oder nicht erforderlich wären.

2.3.5 Schließlich verfängt das Vorbringen des Kläger gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. ...58 ebenfalls nicht. Das Grundstück ist 9.568 m2 groß. Hiervon sollen für das Straßenbauvorhaben 1.611 m2 dauerhaft und 490 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird im Wesentlichen durch die Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße von und nach S. sowie die dabei für die Erschließung anliegender Grundstücke zu errichtenden Längswege verursacht. Der Kläger hält die Planung für überdimensioniert. Die Planung entspricht nach Erklärung des Beklagten jedoch den (damals) geltenden Straßenbaurichtlinien für für plangleiche Knotenpunkte (RAS-K 1). Nachvollziehbar ist auch die Überlegung des Straßenbaulastträgers und der Planfeststellungsbehörde, dass der tropfenförmige Fahrbahnteiler im Einmündungstrichter der Gemeindeverbindungsstraße der Erkennbarkeit des Knotenpunktes und der Vorgabe definierter Fahrflächen und somit der Verkehrssicherheit dienlich ist. Der pauschale Vortrag des Klägers, der Anschluss sei überdimensioniert, vermag dies nicht substantiiert zu widerlegen. Allerdings entsteht weiterer Flächenbedarf für den Anschluss des Längswegs an die Gemeindeverbindungsstraße. Dieser Bedarf ist im Wesentlichen aber dem Umstand geschuldet, dass der Anschluss aus naheliegenden Gründen zur Vermeidung von Verkehrsgefährdungen nicht im unmittelbaren Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Staatsstraße verwirklicht werden kann und deshalb ein Abrücken erforderlich ist. Die Anlage des Längsweges selbst vermittelt zum einen den an der St ... und der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Grundstücken einen verkehrssicheren Anschluss an diese öffentlichen Verkehrsflächen unter Vermeidung mehrerer unmittelbarer Zufahrten aus den Grundstücken zur Staatsstraße. Sie kann zum anderen eine gewisse Trennung der Verkehrsarten bewirken, weil auf dem Längsweg ausgehend vom Ortsteil W. eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ohne Benutzung der Staatsstraße angefahren werden kann. Das parallel zur Gemeindeverbindungsstraße auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Anschlussstück dient wiederum dem Anschluss einer bereits bestehenden Wegeverbindung an den Längsweg. Es ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde insoweit dem berechtigten Anliegen der Verkehrssicherheit Vorrang einräumt vor den Belangen des Klägers.

Weitere Einwendungen, mit denen der Kläger nicht präkludiert wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2012 für den Neubau der Ortsumgehung Z., einem Ortsteil des Markts M., Landkreis K., im Zuge der Bundesstraße 173 im Abschnitt zwischen K. und H. Das Bauvorhaben ist als etwa 2,6 km lange, zwei- und abschnittsweise dreistreifige Straße geplant, die die Ortschaft Z. auf der Westseite außerhalb bebauter Bereiche umgeht und die derzeit vorhandene Ortsdurchfahrt ersetzen soll.

Der Kläger ist ein eingetragener örtlicher Sportverein. Er wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss insoweit betroffen, als die festgestellte Trasse den von ihm benützten Sportplatz (Fußballspielfeld) durchschneidet. Die Sportplatzfläche hat der Kläger zum Teil von der Gemeinde M. gepachtet (FlNr. 634 und 635 Gemarkung Z.); zum Teil (FlNr. 636 und 637) ist er Erbbauberechtigter. Auf der FlNr. 637 befindet sich das Sportheim des Sportvereins, das von der Planung nicht berührt wird. Den Grundstückspachtvertrag für die FlNr. 634 und 635 hat der Markt M. zum 1. Juni 2014 gekündigt. Über die hiergegen erhobene zivilrechtliche Klage ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beantragte das Staatliche Bauamt B. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Ortsumgehung von Z. Die Planfeststellungsunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen öffentlich aus. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 4. April 2011 Einwendungen; dabei machte er Ausführungen zur Schaffung eines Ersatzspielfeldes. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte er die vollständige Ablösung des gesamten Sportgeländes.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 ließ die Regierung von O. das Vorhaben u. a. mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu. Die Einwendungen Privater - auch des Klägers - gegen das Vorhaben wies die Behörde zurück, soweit sie ihnen nicht durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen habe.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Verwirklichung des Planvorhabens werde seine Existenz vernichtet. Ohne zeitnahe Bereitstellung eines Ersatzspielfeldes sei der Fußballsportbetrieb durch den Kläger nicht aufrecht zu erhalten; ein „Drehen“ des Spielfeldes scheide wegen der geringen verbleibenden Restflächen aus. Die erhebliche räumliche Trennung von Sportheim und Spielfeld führe zu gravierenden Umsatzeinbußen, wodurch die Existenz des Klägers ebenfalls zumindest erheblich gefährdet werde. Der Wegfall der angrenzenden Parkplätze schränke die Nutzung des Sportheims stark ein. Mangels Schallschutzfenstern sei mit einer Kündigung des bestehenden Mietvertrags mit dem Musikverein als Untermieter zu rechnen. Das Sportheim werde wegen der unmittelbaren Nähe zur geplanten Trasse (ca. 17 m zum geplanten Dammfuß) einen gravierenden Wertverlust erleiden und könne daher nicht mehr als Sicherheit für Banken und Darlehen dienen. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände stelle einen gravierenden Abwägungsfehler dar. Zudem sei die Linienbestimmung rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Variantenuntersuchung die Existenzgefährdung des Klägers nicht in seine Abwägung mit einbezogen habe.

Der Kläger könne auch nicht auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden, weil die Baumaßnahme zwingend zu einer Existenzvernichtung führe. Zwar solle das Sportgelände nach dem Planfeststellungsbeschluss in seiner Gesamtheit vom Straßenbaulastträger erworben und abgelöst werden. Die Umsetzung sei aber noch völlig offen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht erzielt worden. Der Kläger könne auch nicht die Klärung im Rahmen eines langwierigen Entschädigungsverfahrens abwarten; vielmehr hätte der bestehende Gesamtablösungsanspruch in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen.

Ein weiteres Abwägungsdefizit liege im Hinblick auf den Immissionsschutz vor, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Sportheim auch während der Nachtzeit häufig für Veranstaltungen, von den Spielern und von verschiedenen Besuchern genutzt werde. Auch werde bestritten, dass die vorgesehene Lärmschutzwand ausreichend sei. Weiter seien Abwägungsfehler im Hinblick auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern, wegen der Bodenversiegelung sowie hinsichtlich der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft zu rügen. Die Baumaßnahme verschlechtere zudem den Hochwasserschutz im Bereich des Ortes Z. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an wesentlichen Verfahrensfehlern, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine FFH-Verträglichkeitsprüfung und auch keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung stattgefunden habe, obwohl das Vorhaben lediglich 150 m entfernt vom FFH-Gebiet R. und Z. liege.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der mögliche privatrechtliche Ausschluss der Kündbarkeit des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der Marktgemeinde für die Dauer der Mittelbindung im Rahmen der Förderung habe keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Etwaige hieraus folgende Rückforderungen wären im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung zu behandeln. Der Umstand sei auch nicht innerhalb der Einwendungsfrist, die am 11. April 2011 geendet habe, vorgetragen worden. Auch der Vortrag zur „Existenzgefährdung“ sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Im Übrigen handle es sich bei dem Kläger um einen hobbymäßig betriebenen Verein, dessen Existenz nicht davon abhängig sei, dass das Spielfeld an Ort und Stelle verbleibe. Die Beeinträchtigungen seien vorliegend deutlich geringer zu gewichten als in Fällen landwirtschaftlicher Existenzgefährdung. Ein unterstellter Mangel wäre auf das Abwägungsergebnis überdies nicht von Einfluss gewesen. Der Kläger verkenne im Übrigen die Trennlinie zwischen der Planfeststellung und der Entschädigungsfestsetzung.

Der Vortrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenso wie der Vortrag zum Variantenvergleich präkludiert. Gleiches gelte für den Vortrag zum Landesentwicklungsprogramm, zum Boden-, Natur- und Landschaftsschutz. Einwände gegen die Behandlung der vom Vorhaben betroffenen wasserwirtschaftlichen Belange bestünden nicht. Das planfestgestellte Vorhaben sei ebenso mit den Belangen des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung vereinbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen an der Prozessfähigkeit des Klägers schon aufgrund des von ihm vorgelegten Vorstandsbeschlusses vom 13. Januar 2013 keine Zweifel‚ zumal die Vereinssatzung dem 1. Vorsitzenden ein Alleinvertretungsrecht nach außen einräumt.

Im Übrigen ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Seine Klagebefugnis ergibt sich jedenfalls aus dem ihm zustehenden Erbbaurecht für die vom planfestgestellten Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke FlNr. 636 und 637 der Gemarkung Z. (vgl. schon BVerwG‚ U.v. 16.9.1993 - 4 C 9.91 - juris Rn. 8 m. w. N.; U.v. 14.11.2012 - 9 C 14.11 - juris Rn. 10 m. w. N.). Daher kann offen bleiben‚ ob ihm - analog der Rechtslage bei Landwirten - eine Klagebefugnis auch aufgrund des dreißigjährigen Pachtvertrags mit dem Markt M. bezüglich der ebenfalls vom Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke FlNr. 634 und 635 der Gemarkung Z. vom 8. Februar 1994 zusteht (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.39 - BVerwGE 105‚ 178/180 ff.) oder ob diese Rechtsposition durch die Kündigung zum 1. Juni 2014 verloren gegangen ist.

II.

Die Klage ist aber im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger kann zwar grundsätzlich als der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem eigentumsähnlichen Recht (Erbbaurecht) Betroffener eine umfassende Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 19. Dezember 2011 weist jedoch keine Rechtsfehler auf‚ die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).

1. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken.

Insbesondere kann der Kläger nicht geltend machen‚ dass die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Satz 1 FStrG i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG wäre bereits mangels Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben; ebenso wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nach überschlägiger Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien nicht erkennbar (§ 3c Satz 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), da seine Auswirkungen auf die Umwelt‚ wie von der höheren Naturschutzbehörde ausdrücklich bestätigt‚ ausgleich- bzw. kompensierbar sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 36‚ 37). Jedenfalls ist der Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nachdem im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen keine rechtlichen Bedenken bestehen und die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen erfolgt sind‚ sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Präklusionsvorschriften erfüllt. Danach ist der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt‚ die er im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen hat (BVerwG‚ U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012‚ 180/182 Rn. 16).

Hiervon ausgehend ist der Kläger mit seiner Einwendung‚ der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft‚ weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde‚ ausgeschlossen. Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich eingehend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Erläuterungsbericht S. 47 ff.; siehe auch landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.5‚ 4. und 5.). Demgegenüber setzt sich das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 ausschließlich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf seinen künftigen Spielbetrieb (Erforderlichkeit eines Ersatzspielfelds)‚ und auf sein Sportheim (Umsatzeinbußen‚ Wertminderung‚ Schädigung der Bausubstanz‚ Wegfall von Mieteinnahmen‚ Schutz vor Hochwasser, teilweise Beseitigung der Parkplätze) auseinander. Daraus ergibt sich nicht einmal ansatzweise‚ dass der Kläger verfahrensrechtliche Einwendungen‚ konkret wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung‚ erheben wollte. Auch das - erst nach der Einwendungsfrist eingegangene - Ergänzungsschreiben des Klägers vom 25. Mai 2011 bezieht sich lediglich auf den hierin erstmals geltend gemachten Gesamtablöseanspruch‚ ohne auch nur sinngemäß auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzugehen bzw. verfahrensrechtliche Bedenken anzumelden. Im Übrigen können auch Rechtspositionen, die - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung - letztlich im Europarecht wurzeln oder europarechtlich untermauert sind, durch Präklusion verloren gehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2010 - 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatschG 2002 Nr. 12 Rn. 8 m. w. N.).

Im Ergebnis das Geiche gilt für die im Klageverfahren gerügte unterbliebene FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-RL). Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die FFH-Gebiete R. und Z. (vgl. Erläuterungsbericht S. 54 ff. und landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil unter 3.2 und 4.3). Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. April 2011 geht - ebenso wie das Ergänzungsschreiben vom 25. Mai 2011 - hierauf nicht einmal im Ansatz ein.

Wenn der Kläger hiergegen einwendet‚ eine Präklusion sei nicht eingetreten‚ weil er im Schreiben vom 4. April 2011 unter Ziffer 2 (Immissionen) und Ziffer 4 (Hochwasserschutz) umweltrelevante Belange geltend gemacht hat‚ verkennt er‚ dass er diese lediglich im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens auf sein Sportheim angesprochen hat. Diese Ausführungen zielen daher ersichtlich nur auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf das vom Vorhaben betroffene Sportheim und Spielfeld (worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird). Hieraus wird aber nicht erkennbar‚ dass der Kläger auch die verfahrensrechtliche Handhabung durch die Planfeststellungsbehörde rügen wollte. Daher kann er auch im gerichtlichen Verfahren diese Einwendung nicht mehr geltend machen.

Die materielle Präklusionswirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Verfassungs- und wie dargelegt ebenso mit Europarecht vereinbar (BVerwG‚ U.v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997‚ 489/490 m. w. N.; B.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139‚ 150/158 ff.). Inwiefern daher aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. August 1985, (7 B 15.85 - NVwZ 1986‚ 671) ein Ausschluss der Präklusionswirkung für den vorliegenden Fall abzuleiten sein soll‚ erschließt sich dem Senat angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gänzlich anders gelagerten Fallgestaltung nicht.

Der Kläger kann sein Klagebegehren mithin nicht mit verfahrensrechtlichen Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses begründen‚ ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedarf‚ ob und inwieweit dieses überhaupt auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden kann.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

2.1 Soweit in der Klagebegründung unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens verneint wird‚ ist das Vorbringen entsprechend obigen Ausführungen ebenfalls gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert‚ da den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann‚ dass der Kläger die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellte Notwendigkeit der Baumaßnahme (vgl. Erläuterungsbericht unter 2.) infrage stellen will. Die ausgelegten Unterlagen befassen sich ausführlich mit der Erforderlichkeit der Umgehungsstraße, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verkehrsbelastung (vgl. Verkehrsuntersuchung der I. GmbH vom Mai 2007‚ Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) und die unzureichenden Verkehrsverhältnisse im Planungsabschnitt (Erläuterungsbericht S. 27). Die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen gehen auf diese Thematik nicht ein. Im Übrigen steht die Planrechtfertigung des Vorhabens durch seine Aufnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fest (BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BayVBl 1996, 567/568 m. w. N.).

2.2 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Variantenuntersuchung beruft‚ bezieht sich sein Einwand nicht auf die - hier offensichtlich vorliegende - Planrechtfertigung‚ sondern vielmehr auf die vom Beklagten nach § 17 Abs. 2 FStrG vorzunehmende Abwägungsentscheidung. Ungeachtet des Umstands‚ dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 17e Abs. 6 FStrG zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen kann‚ greift der Einwand des fehlerhaften Variantenvergleichs aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durch.

Zum einen spricht bereits viel dafür‚ dass der Kläger auch insoweit bereits präkludiert ist‚ weil auch bei den nur geringen Anforderungen an die Substanziierung von Einwendungen Privater aus dem klägerischen Vorbringen im Planfeststellungsverfahren nicht erkennbar wird‚ dass die vom Beklagten vorgenommenen Variantenuntersuchung infrage gestellt werden soll. Zwar führt der Kläger im Schreiben vom 4. April 2011 aus‚ dass er wegen der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trassenführung auch Beeinträchtigungen für seinen Sportplatz und sein Sportheim wegen Immissionen und im Hinblick auf den Hochwasserschutz befürchtet. Er verweist aber in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Fragen des Ersatzspielfelds bzw. des Entschädigungsverfahrens. Damit kann aber keine Rede davon sei‚ dass er in diesem Zusammenhang die Variantenuntersuchung rügt bzw. geltend machen will‚ dass die Planfeststellungsbehörde einer anderen Trasse den Vorzug hätte geben müssen. Erst in der Klagebegründung führt der Kläger (übrigens wenig überzeugend) aus‚ dass die Behörde dem bestandsorientierten Ausbau der bisherigen Trasse in Form der Verbreiterung und Anpassung der bestehenden Fahrstrecke‚ Verwendung von Flüsterasphalt und Lärmschutzmaßnahmen hätte den Vorzug geben müssen. Im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung schließlich hat er sich auch hierauf nicht mehr berufen, sondern vielmehr geltend gemacht‚ die Straße hätte auf der geplante Trasse‚ aber auf Höhe des Sportplatzes mit einem niedrigeren Straßendamm und damit weniger flächenverbrauchend geplant werden können‚ wenn die Gemeindeverbindungsstraße R. statt der geplanten Unterführung durch eine Brücke überführt worden wäre (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.7.2014 S.2).

Ungeachtet der Frage der Präklusion greifen diese Einwendungen gegen die Variantenuntersuchung aber auch deshalb nicht durch‚ weil sich der hier gewählte Streckenverlauf entlang der Rodach aufdrängt. Die Tieferlegung der Trasse der B 173 und die Überführung der Gemeindeverbindungsstraße R. durch eine Brücke scheidet schon im Rahmen einer Grobanalyse wegen der Verbesserung der Hochwassersituation für Z. durch die hier gewählte Variante aus (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/149).

Ferner wäre ein wie auch immer gearteter Ausbau der B 173 auf der bisherigen Trasse offenkundig nicht vorzugswürdig, weil er die bestehenden Strecken- und Verkehrsverhältnisse ersichtlich nur unzureichend verbessern könnte. Das Verkehrsaufkommen in der Ortsdurchfahrt Z. liegt bereits jetzt deutlich über der durchschnittlichen Belastung von Bundesstraßen in Bayern. So belief sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) im Jahr 2010 auf knapp 10.800 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.400 Kfz/24 h. 90% hiervon stellt Durchgangsverkehr dar. Nach dem Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros I. GmbH vom Mai 2007 (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) ist ein weiterer Anstieg der DTV zu erwarten. Eine Ortsdurchfahrt‚ die auch die innerörtlich notwendigen Verkehrsfunktionen und dörflichen Ansprüche an den Straßenraum übernehmen muss‚ kann dieser wichtigen Verkehrsfunktion schwerlich gerecht werden (vgl. im Einzelnen S. 40 ff. des Erläuterungsberichts). Ebenso müsste offensichtlich auch eine Ortsumfahrung im Osten wegen ihrer Ortsnähe ausscheiden.

2.3 Auch der Einwand der Existenzbetroffenheit des Klägers vermag die Klage nicht zu begründen.

Dabei braucht nicht vertieft zu werden‚ dass der Kläger im Einwendungsschreiben vom 4. April 2011 eine Existenzgefährdung ausdrücklich jedenfalls nicht geltend gemacht‚ sondern vielmehr zum Ersatzspielfeld und zum Wertverlust des Sportheims vorgetragen hat‚ so dass viel dafür spricht‚ dass der Kläger auch mit dieser Einwendung im Sinne des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Auf die Frage‚ ob und inwieweit auf den Kläger als auf Freizeitsport ausgerichteter Idealverein (§ 21 BGB)‚ der sich als Erbbaurechtsinhaber und - im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung - als Pächter auf ein eigentumsähnliches Recht berufen kann‚ analog der Betroffenheit von Landwirten die Grundsätze zur Existenzgefährdung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris Rn. 28 m. w. N.) Anwendung finden, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn man unterstellen wollte‚ dass die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung nur unzureichend in die fachplanerische Abwägung eingestellt hätte‚ könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Das Vorliegen eines solchen Mangels unterstellt, wäre dieser nämlich nicht als erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG anzusehen. Selbst wenn man angesichts der Bedeutung des Freizeitsports für die Volksgesundheit und der Anerkennung des Ehrenamtes die Offensichtlichkeit des Mangels bejahen wollte (was zweifelhaft erscheint)‚ besteht vorliegend jedenfalls keine konkrete Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung in der Sache (vgl. BVerwG‚ U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris Rn. 29 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich‚ dass die Planfeststellungsbehörde‚ selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Klägers unterstellt hätte‚ eine für ihn günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr wird im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgestellt‚ dass die darin erwartete einvernehmliche Lösung bei den nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen nicht Bedingung oder Voraussetzung für die positive Entscheidung über die Planfeststellung des Straßenbauprojekts war (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 117 und 118 o.). Auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 (Niederschrift S. 2) wurde von der Beklagtenseite nochmals erläutert‚ dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in gleicher Weise gefällt worden wäre‚ wenn die Existenz des Klägers durch die Straßenplanung vernichtet würde. Dabei drängt sich die planfestgestellte Trassenführung angesichts der Topographie des Geländes im Korridor westlich der Ortschaft Z. und relativ geradlinig entlang des Flusses Rodach offensichtlich auf; jede andere Trassenführung müsste zusätzlich eine Mehrzahl abwägungsrelevanter Probleme bewältigen. Nach der sich aus den Planfeststellungsunterlagen ergebenden, vom Gesetzgeber im Bedarfsplan bindend festgestellten Notwendigkeit des Baus der Ortsumgehung Z. und des offenkundigen Fehlens von ernsthaft geeigneten Alternativen vermag der Senat daher keine fehlerhafte Gewichtung der Belange bei einer Unterstellung der Existenzgefährdung des Klägers festzustellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs im streitbefangenen Streckenabschnitt steht die Bevorzugung der Verkehrsbelange gegenüber den Interessen des Klägers an seinem weiteren Bestand nicht objektiv außer Verhältnis.

Hiervon ausgehend stellen auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Ersatzspielfelds‚ der Umsatzeinbußen und der Wertminderung des Sportheims die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange des Klägers umfassend berücksichtigt und gewürdigt‚ jedoch im Rahmen der Abwägung diejenigen öffentlichen Belange‚ die für den Bau der Ortsumgehung sprechen‚ höher gewichtet. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Inwieweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zusteht‚ ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (vgl. Art. 8 ff., Art. 11, Art. 44 Abs. 1 BayEG). Nicht in das Planfeststellungsverfahren gehört ferner die Frage, ob eine potenzielle Enteignung nach Art. 6 Abs. 3 BayEG auf das Sportheim auszudehnen ist. Wie von der Vertreterin der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt wurde‚ wird durch den angefochtenen Beschluss auch die Frage der Gesamtablöse (einschließlich Sportheim) angesichts der sich mittlerweile darstellenden Problematik eines fehlenden Zugangs zu dem angebotenen Ersatzspielfeld nicht ausgeschlossen. Eine Sperrwirkung durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. hierzu BVerwG‚ U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.) besteht daher‚ wie sich auch bereits aus dessen Tenorierung ergibt‚ vorliegend nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu Recht zur Frage des adäquaten Ausgleichs der gegenläufigen Interessen der Beteiligten auf die ergebnisoffene Prüfung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verwiesen.

2.4 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionen vor.

Wie sich aus den Planunterlagen (Unterlage Nr. 11) ergibt‚ ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes vereinbar. Das Landesamt für Umwelt hat in der Stellungnahme vom 6. Mai 2011 bestätigt, dass im Planfeststellungsbereich die lufthygienischen Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht erreicht oder überschritten werden. Angesichts dessen greifen die nicht näher substanziierten Bedenken des Klägers zu Geruchsbeeinträchtigungen nicht durch.

Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen reflektierenden Lärmschutzwände von Bau-km1+050 bis Bau-km1+330 bzw. 1+350 ausgeschlossen. Das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen erfolgte ausweislich der Planfeststellungsunterlagen nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die Festlegung der zulässigen Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die fehlende Schlafnutzung des Sportheims zu Recht den sich daraus ergebenden Nachtwert als nicht maßgeblich angesehen und ausschließlich auf den Immissionsgrenzwert am Tag von 64 dB(A) abgestellt hat‚ kann dabei dahinstehen. Denn die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzwände bewirken eine Lärmpegelminderung am Sportheim bis zu 8‚2 dB(A) tags und bis zu 8‚3 dB(A) nachts, wodurch auch der Immissionsgrenzwert für eine Nachtnutzung von 54 dB(A) im Bereich der vom Kläger genutzten Grundstücke eingehalten wird. Konkrete Einwendungen gegen die in den Planunterlagen dargestellte schalltechnische Untersuchung und die hierbei erzielten Ergebnisse hat der Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte schalltechnische Behandlung sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 6. Mai 2011 die vom Staatlichen Bauamt getroffenen Feststellungen bestätigt. Soweit der Kläger in der Klagebegründung die im Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzte Anregung des Landesamtes für Umwelt aufgreift, zur Vermeidung von lästigen Pegelsprüngen die vorgesehene Lärmschutzwand bei Bau-km 2+100 zu verlängern, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sich diese Empfehlung auf die Immissionsorte 29 bis 31 (Anwesen K. Str. Nr. 2, 4 und 6) und nicht auf die vom Kläger genutzten Grundstücke bezieht. Daher fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Kausalität in Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsbetroffenheit des Klägers (BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Für eine grundsätzliche Verkennung der Lärmschutzproblematik bestehen nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte.

2.5 Auch im Hinblick auf wasserrechtliche Belange ist die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung nicht fehlerhaft. Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen (Unterlage Nr. 13) wurde vom Vorhabensträger dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich Teile des Straßenbauvorhabens im wassersensiblen Bereich der Rodach befinden. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen Auflagen wurden als Nebenbestimmungen in Teil A Ziffer 5.4 des Beschlusstenors aufgenommen.

Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er die fehlende Berücksichtigung des von der Wasserwirtschaftsverwaltung empfohlenen Klimaänderungsfaktors rügt‚ hat das Staatliche Bauamt B. unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit darauf hingewiesen, dass dieser Vorsorgewert lediglich für die Planung bzw. Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen eingeführt wurde‚ jedoch bei den hydraulischen Bemessungen sonstiger Anlagen im Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt werden muss. Dem ist der Kläger nicht mit auf Gutachten Privatsachverständiger gestützten Argumenten entgegengetreten. Sein Einwand, in den Planfeststellungsbeschluss hätten vorgreifliche Ausgleichsregelungen für Nutzungsbeschränkungen aufgenommen werden müssen, greift nicht durch, weil die betroffenen Flächen bereits derzeit im Überschwemmungsgebiet der Rodach liegen und eine daran angepasste Nutzung schon bisher gesetzlich vorgeschrieben war.

Entgegen den Befürchtungen des Klägers tritt durch das Vorhaben auch keine Verschlechterung der Hochwassersituation für das Sportheim des Klägers ein. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein am 24. Juli 2014 befindet sich das Sportheim derzeit im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Rodach‚ nach Errichtung des Hochwasserschutzdeiches dagegen außerhalb dieses vorläufig gesicherten Bereichs (Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Der geplante Hochwasserdamm (Deich) wird daher sogar zu einer Verbesserung der Hochwasserverhältnisse im Bereich des Sportheims führen. Dazu gehört auch die planfestgestellte Lösung bei der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße R., wie oben erörtert; die Tieferlegung der Trasse der B 173, wie vom Kläger geltend gemacht, würde auch den Hochwasserschutz nachteilig beeinflussen. Der durch den Bau des Vorhabens verloren gegangene Retentionsraum wird ferner durch den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Retentionsraum gleichwertig ersetzt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 24.7.2014 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt dabei Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zu‚ da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die zum Hochwasserschutz erhobenen Einwendungen des Klägers‚ die nicht einmal auf Gutachten Privatsachverständiger‚ sondern lediglich auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden‚ sind fachlich nicht geeignet‚ die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen (BayVGH‚ B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m. w. N.). Aufgrund der fachkundigen Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Augenschein steht daher nach Überzeugung des Senats fest, dass der Hochwasserschutz für Z. insgesamt, aber auch im Hinblick auf die vom Kläger genutzten Grundstücke‚ wie in den Planunterlagen dargelegt‚ durch das planfestgestellte Vorhaben verbessert werden wird.

2.6 Soweit der Kläger noch Abwägungsfehler im Hinblick auf den Brandschutz‚ das Landesentwicklungsprogramm Bayern‚ Belange des Naturschutzes‚ der Landschaftspflege sowie der Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht hat‚ ist sein Vorbringen offensichtlich entsprechend den obigen Erläuterungen präkludiert gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG‚ Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG‚ da er im Planfeststellungsverfahren nicht einmal im Ansatz zu erkennen gegeben hat‚ dass er insoweit Einwendungen erheben will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre‚ liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (Art. 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.