Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Sept. 2014 - 5 K 14.30174

published on 19/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Sept. 2014 - 5 K 14.30174
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien

Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am .. 2013 in die ... ein. Er stellte am ... 2014 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung am ... 2014 gab er im Wesentlichen an, dass er seit etwa Ende des Jahres 2004 bzw. Anfang 2005 gemeinsam mit seinem Bruder ... in ... auf der Insel ... gelebt habe. Im Juli 2013 habe er eines Nachts mit seinem Bruder eine Nachtbar in A. besucht. In dieser Nacht sei dort ein Georgier ermordet worden. Die Verwandtschaft des Ermordeten habe gedacht er und sein Bruder hätten mit dem Mord etwas zu tun. Die Polizei habe zwar festgestellt, dass sie unschuldig gewesen seien, aber die Verwandtschaft habe das nicht glauben wollen. Im August 2013 seien der Kläger und sein Bruder wieder nach K. (G.) zurückgekehrt. Eines Tages hätten sie von einem Händler aus G. Drohungen der Verwandtschaft des in A. ermordeten Georgiers erhalten. Der Inhalt der Drohungen sei gewesen, dass die Verwandtschaft des Ermordeten es ihnen heimzahlen würde. Wegen der Drohungen habe sich der Kläger nicht an die Polizei gewandt. In der italienischen Botschaft in Tiflis haben er und sein Bruder ein Visum für eine Geschäftsreise bekommen, weshalb beide im Dezember 2013 nach Italien gereist und von dort mit der Bahn weiter nach Deutschland gefahren seien. In G. habe sich der Kläger politisch nicht betätigt, da er dort kaum gelebt habe. Er leide an Hepatitis C, habe jedoch keinen Nachweis darüber.

Mit Bescheid vom 11. März 2014, zugestellt am 13. März 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und subsidiären Schutzes (Nr. 3) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach G. angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Kläger kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylVfG sei, da er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. In der Gesamtschau fehle es an einem schlüssigen, d. h. durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum gegenzeichneten Sachvortrag des Klägers. Er habe den genauen Inhalt der gegen ihn gerichteten Drohungen nicht wiedergegeben, sondern er habe sich auf die allgemeine Erwähnung beschränkt, dass es eine Drohung gegeben habe. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei dem Sachvortrag um eine erfundene Geschichte handele und dass der Kläger sein Herkunftsland nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen, flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Gründen verlassen habe. Gegen eine Verfolgungsfurcht des Klägers spreche u. a. das Gesamtverhalten bei der Asylnachsuche, insbesondere die zeitlich späte Asylantragstellung auf Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 2014, beim Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und beantragen:

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2014 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise: festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... bewilligt.

Der Kläger habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Insoweit werde auf die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Die Androhung einer Abschiebung des Klägers sei ungeachtet vom Ausgang des Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig, da diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Klägers führen werde.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31. März 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 ergänzt der Klägerbevollmächtigte, dass der Kläger wegen des Vorwurfs der Tötung eines in A. getöteten Georgiers von einer Blutrache bedroht sei, weshalb er befürchte getötet bzw. umgebracht zu werden. In G. trete die Blutrache in den letzten Jahren wieder verstärkt auf. Auch sei ein effektiver Schutz vor der Blutrache durch die staatlichen georgischen Stellen nicht gegeben. Diesbezüglich werde exemplarisch auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007, a-5238 (ACC-GEO-5238) verwiesen. Für den Kläger bestehe daher bei einer Rückkehr nach G. jederzeit die Gefahr durch die Familie des getöteten Georgiers gefunden und umgebracht zu werden. Als von Blutrache Betroffener gehöre der Kläger einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG an, wegen dessen Zugehörigkeit er durch nichtstaatliche Akteure vorverfolgt worden sei. Aufgrund der Vorverfolgung greife zugunsten des Klägers ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein, wonach im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, in einem anderen Landesteil von G. Schutz zu suchen. Eine inländische Fluchtalternative in G. vor einer Blutrache sei nicht gegeben. Deshalb lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Dem Kläger sei aber zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, da dem Kläger bei einer Rückkehr nach G. eine unmenschliche Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG drohe. Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Mit Beschluss der Kammer vom 6. August 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylVfG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 15. September 2014 abgelehnt. Die in der Auskunftsliste für G., Stand August 2014, aufgeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter seinen schriftsätzlich gestellten Antrag wiederholt hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 verwiesen. Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Der Klage ist kein Erfolg zuzusprechen.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 11. März 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Schließlich ist auch die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach G. rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Denn das Gericht hält - nach seiner freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung - den Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Lebensbedrohung schon nicht für glaubhaft. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe ist es erforderlich, dass der Asylbewerber die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (BVerwG, B. v. 26.2.2003 - 1 B 218/02 - juris; VG Ansbach, U. v. 10.7.2014 - AN 11 K 14.30425 - juris Rn. 23). Eine solche Glaubhaftmachung setzt regelmäßig auch voraus, dass der Asylbewerber in seinen Anhörungen wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht (VG Ansbach, U. v. 10.7.2014 - AN 11 K 14.30425 - juris Rn. 24).

aa) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht einen Lebenssachverhalt geschildert hat, den er nicht tatsächlich erlebt, sondern erfunden hat. Der wesentliche Grund für seine Verfolgung, den er in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, sei gewesen, dass die Verwandten des ermordeten Georgiers von einer Tatbeteiligung des Klägers an diesem Mord ausgegangen seien. Schriftsätzlich hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass er von Blutrache bedroht sei. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger hingegen angegeben, dass der Grund für die Drohungen nicht darin gelegen habe, dass er am Mord beteiligt sei. Man mache ihm vielmehr zum Vorwurf, dass er keine Hilfe geleistet bzw. keinen Frieden gestiftet habe. Unter Georgiern gelte die ungeschriebene Regel, dass man sich bei Streitigkeiten anderer einmischen und Frieden stiften solle. Der Grund der Drohungen sei also gewesen, dass er und sein Bruder den Streit am Nachbartisch in der Diskothek nicht geschlichtet hätten. Diesen wesentlichen Grund für seine Verfolgung hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Zudem hat der Kläger vor Gericht erstmals erklärt, dass seine Verfolger Angehörige der Mafia seien und er deshalb von der sogenannten „schwarzen Welt“ bedroht werde. Außerdem seien die Drohungen mit der Aufforderung verbunden gewesen, sich mit den Verwandten des Ermordeten zu treffen, um eine Klärung herbeizuführen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht mehr um eine (glaubhafte) Konkretisierung der Verfolgungsgeschichte. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung weicht im Kern deutlich vom bisherigen Vorbringen ab, denn die angeblich drohende Blutrache wegen Mordvorwurfs stellte sich in der mündlichen Verhandlung vielmehr als eine Verfolgung durch die „schwarze Welt“ wegen unterlassener Hilfeleistung heraus. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum die „schwarze Welt“ den Kläger zwecks Klärung habe treffen wollen und zugleich eine Drohung ausgesprochen haben soll, die der Kläger als Gefahr für sein Leben verstanden hat. Dies erscheint für das Gericht nicht plausibel, weil eine ernsthafte Mordandrohung, die von einer Mafia ausgesprochen wird, lebensnah nicht mit einer Aufforderung verbunden wird, Unklarheiten durch ein klärendes Gespräch im Rahmen eines gemeinsamen Treffens aus der Welt zu schaffen.

bb) Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird aber auch deshalb vom Gericht als unglaubhaft angesehen, weil er in erheblichen Widerspruch zum Vortrag seines Bruders ... steht, der vom Gericht am selben Tag über denselben Lebenssachverhalt vernommen wurde. Insoweit wird auf die zum Verfahren B 5 K 14.30175 erstellte Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 verwiesen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Diskothek in A. bei dem Vorfall aus dem Jahr 2013 gemeinsam mit seinem Bruder ... und einem Freund besucht habe. Nachdem die streitenden Personen am Nachbartisch die Diskothek verlassen hätten, seien der Kläger und sein Bruder ... nicht sofort nach draußen gegangen. Die beiden hätten sich in der Diskothek noch eine halbe Stunde aufgehalten. Als dann einige andere auch die Diskothek verlassen hätten, seien die beiden der Gruppe gefolgt und auch nach draußen gegangen. Vor der Diskothek habe bereits ein Krankenwagen gestanden. Der Kläger habe gesehen, wie man den Getöteten in den Krankenwagen verlegt habe. Drei bis vier Tage nach dem Vorfall in A. habe der Kläger vom Cousin des Ermordeten eine Drohung erhalten. Etwa eine Woche nach dem Vorfall in der Diskothek hätten der Kläger und sein Bruder ... Griechenland aus Angst verlassen.

Im Gegensatz zum Kläger hat sein Bruder ... im Verfahren B 5 K 14.30175 Folgendes erklärt: Er habe die Diskothek in A. mit dem Kläger wohl ohne eine weitere Person betreten. Nachdem die streitende Menschenmenge die Diskothek verlassen habe, seien er und der Kläger bald - also nach einigen Minuten - ebenfalls nach draußen gegangen, so dass beide nicht mehr lange in der Diskothek geblieben seien. Andere Leute seien ihnen beim Verlassen der Diskothek gefolgt. Den Getöteten habe er vor der Diskothek in dem ganzen Tumult nicht gesehen. Er habe nicht sehen können, wie man den Getöteten in den Krankenwagen verlegt habe, weil die Leute vor ihm gestanden hätten und ihm die Sicht verstellt gewesen sei. Draußen vor der Diskothek habe er neben dem Kläger gestanden. Der Kläger sei auch nicht weiter nach vorne gegangen. Der Kläger habe wohl nicht mehr gesehen als er selbst. Seiner Meinung nach habe der Kläger den Ermordeten vor der Diskothek nicht gesehen. Wenn der Kläger mehr gesehen hätte, dann hätte er es ihm bestimmt erzählt. Der Vorfall in der Diskothek in A. müsse im Dezember 2012 stattgefunden haben. Die erste Drohung nach dem Vorfall in A. hätten er und der Kläger entweder im Januar oder im Februar 2013 erhalten. Er sei dann entweder im April oder Mai 2013 nach G. zurückgegangen.

Ein Vergleich dieser Angaben des Klägers mit dem Vortrag seines Bruders ..., die dieser in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung (Az. B 5 K 14.30175) gegenüber dem Gericht gemacht hat, zeigt deutlich, dass mehreren Einzelheiten völlig unterschiedlich geschildert wurden. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass sowohl der Kläger als auch sein Bruder ... eine erfundene Geschichte vorgetragen haben, was die Unglaubwürdigkeit des Klägers belegt.

b) Aber selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und davon ausgehen würde, dass der Kläger tatsächlich bedroht worden ist, so ist die Klage auch aus Rechtsgründen unbegründet.

aa) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vorliegend nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung kann nach § 3 c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder einer dem Kläger möglicherweise drohenden Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus G. keine asylerhebliche Verfolgung erlitten bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr nach G. nicht zu befürchten. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass er G. verlassen habe, weil die Verwandtschaft eines ermordeten Georgiers gedroht habe, sich aufgrund eines vermeintlichen Tatbeitrages des Klägers an ihm zu rächen. Hierbei handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an ein in § 3 Abs. 1 AsylVfG genanntes asylrelevantes Merkmal. Insbesondere ist aus dem Vorbringen des Klägers und dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger von einer Blutrache bedroht sei, nicht erkennbar, dass der Kläger einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe bilden kann. Jedoch ist im Einzelfall unter Würdigung der jeweils konkreten Verfolgungssituation zu prüfen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG vorliegen (BayVGH, B. v. 22.7.2014 - 13a ZB 14.30059 - juris Rn. 5; B. v. 4.8.2014 - 13a ZB 14.30173 - juris Rn. 7; VG Ansbach, U. v. 10.7.2014 - AN 11 K 14.30425 - juris Rn. 23). Dies ist vom Kläger nicht dargelegt worden, noch sonst erkennbar. Es fehlt vorliegend jedenfalls an dem Merkmal, dass die Familie des Klägers aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylVfG. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zu dieser rechtlichen Voraussetzung nichts Näheres vorgetragen und ist damit seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Aus diesem Grund begründet auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung durch die „schwarze Welt“ keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

bb) Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG scheitert vorliegend daran, dass der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3 e Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) verwiesen werden kann. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann - trotz gegenteiliger Behauptungen - ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers, dass eine Zuflucht in einem anderen Landesteil von G. vor Verfolgung wegen Blutrache oder wegen einer Bedrohung durch die „schwarze Welt“ nicht möglich sei, ist zu pauschal und nicht substantiiert. Der Kläger hat vielmehr die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in G. aufzuhalten, wo ihn niemand kennt (vgl. für G. im konkreten Fall einer Bedrohung durch Blutrache VG Augsburg, U. v. 20.12.2004 - Au 3 K 04.30754 - juris Rn. 18). Es wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 zum Verfahren B 5 K 14.30175 hingewiesen. Der Bruder des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass ... eine große Stadt sei. Dort könne man anonym leben. Dies sei wohl auch der Grund, warum er und der Kläger in ... keine Drohungen erhalten hätten. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass es dem Kläger zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland eine Existenzgrundlage an einem anderen Ort als seinem Herkunftsort aufzubauen. Denn der volljährige Kläger war bereits während seines Aufenthalts in Griechenland in der Lage war, eine Arbeit zu finden.

cc) Wegen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann sich der Kläger auch nicht auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen.

Unabhängig hiervon könnte sich der Kläger insbesondere auch nicht auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Solche Gefahren können nur dann einen Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23; VG Augsburg, U. v. 24.6.2013 - Au 6 K 13.30114 - juris Rn. 24). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er während seines Aufenthalts in K. etwa vier- bis fünfmal eine Drohung übermittelt bekommen habe, ohne dass es zu einem körperlichen Angriff auf ihn gekommen sei. Er gehe selbst davon aus, dass er nicht sofort nach seiner Rückkehr nach G. Verfolgungshandlungen bzw. einem Mordanschlag ausgesetzt sei. Für das Gericht ist daher eine erhebliche und konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht ersichtlich.

dd) Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zugelassenen
published on 22/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gen
published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.