Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 13.899
Gericht
Tenor
1. Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 08.11.2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 32-jährige Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Eheschließung im März 2007 in Vietnam mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet lebt, reiste der Kläger am 22.02.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 08.04.2008 eine bis 11.02.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, die zweimal verlängert wurde, am 03.02.2009 bis 27.02.2012 und am 10.04.2012 bis 27.02.2015. In beiden Verlängerungsverfahren erklärten der Kläger und seine Ehefrau jeweils schriftlich, zuletzt am 10.02.2012, dass sie zusammen in einer gemeinsamen Wohnung und nicht in getrennten Wohnungen lebten, die Ehe nicht geschieden und die Scheidung nicht beantragt und nicht beabsichtigt sei und dass sie die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer dauerhaften Trennung unverzüglich benachrichtigen würden.
Am 10.08.2012 wurde die Ehe des Klägers in Vietnam geschieden. Aus der deutschen Übersetzung des Scheidungsurteils geht hervor, dass der Kläger den Scheidungsantrag am 19.07.2012 gestellt und das Ehepaar seit Ende 2010 getrennt gelebt habe. Die geschiedene Ehefrau übernahm die Erziehung des im Mai 2008 geborenen Kindes.
Mit Schreiben vom 13.06.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2013 Stellung und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Mit Bescheid vom 08.11.2013, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.11.2013, nahm die Beklagte die zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis 27.02.2015 von Anfang an zurück (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf (Ziffern 3 und 4). Die Rücknahme der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 48 BayVwVfG beruht auf der Annahme, die Verlängerung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil sich die Eheleute nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren bereits Ende 2010 getrennt hätten. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei zwingend abzulehnen, weil die Voraussetzung einer Ehebestandsdauer von drei Jahren nicht erfüllt sei.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2013 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.09.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung wird geltend gemacht, Zeitpunkt der endgültigen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau sei Anfang Juni 2012 gewesen. Die unzutreffenden Angaben im vietnamesischen Scheidungsverfahren habe der Kläger gemacht, um keine Zweifel an der Zerrüttung der Ehe aufkommen zu lassen. Bei der zweiten Verlängerungsantragstellung mit Abgabe der Erklärung über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft vom 10.02.2012 habe die eheliche Lebens- und Beistandsgemeinschaft bestanden. Auch nach der Mitteilung der geschiedenen Ehefrau des Klägers im März 2012, dass sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte, hätten beide Ehepartner bis Anfang Juni 2012 überlegt, ob die Ehe noch zu retten sei. Dies werde die geschiedene Ehefrau des Klägers als Zeugin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung bestätigen können. Da die Ehe zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der endgültigen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang Juni 2012 seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, sei auch der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begründet.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Angaben im vietnamesischen Scheidungsverfahren die Realität widerspiegelten. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde beantragt, die Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.
In der mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 wurde die geschiedene Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen ihrer Aussage sowie des sonstigen Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 30.07.2014 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides vom 08.11.2013 begründet, hinsichtlich Ziffer 2 hat sie keinen Erfolg.
a) Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) und mit ihr die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung (Ziffern 3 und 4) sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Der Rücknahmetatbestand des Art. 48 BayVwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, ist nicht erfüllt, weil die Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig verlängert wurde. Aufgrund der Aussagen des Klägers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass entgegen den Angaben im Scheidungsverfahren die eheliche Lebensgemeinschaft erst endgültig aufgegeben wurde, nachdem der Kläger am 25.05.2012 die zweite Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde abgeholt hatte.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Klägers ist er nicht der Vater des im Mai 2008 geborenen Kindes, weil die Zeugin noch im März 2007 nach der Eheschließung nach Deutschland zurückgekehrt ist und den Kläger erst nach seiner Einreise im Februar 2008 wiedergesehen hat. Bei dieser Sachlage mutet es nach unserem Verständnis zwar ungewöhnlich an, dass der Kläger nach der Ankündigung eines weiteren nichtehelichen Kindes durch die Zeugin im März 2012 die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch ernsthaft in Betracht gezogen hat.
Der vom Kläger und der Zeugin geschilderte kulturelle Hintergrund und die zum Ausdruck gekommene Mentalität lassen dies aber glaubhaft erscheinen. Offensichtlich haben beim Kläger wie auch bei der Zeugin der Wille und das Ansehen der beiderseitigen Familien einen höheren Stellenwert als die Verwirklichung persönlicher Wünsche und Lebensvorstellungen. Nach Aussage der Zeugin lösten sie und der Kläger mit der Eheschließung ein gegenseitiges Eheversprechen ihrer Familien ein. Die Erfüllung des familiären Willens war für beide offenbar selbstverständlich, auch wenn die Geburt eines nichtehelichen Kindes vierzehn Monate nach der Eheschließung sowie die häufigen Streitigkeiten und vorübergehenden Trennungen, von denen insbesondere die Zeugin berichtet hat, den Schluss erlauben, dass weder sie noch der Kläger mit und in dieser Ehe wirklich glücklich waren.
Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zeugen von einem ausgeprägten Pflichtgefühl, unter allen Umständen das Gesicht der Familie wahren zu müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Kläger nicht nur bereit war, über das erste nichteheliche Kind hinwegzusehen, sondern selbst nach der Ankündigung eines zweiten nichtehelichen Kindes noch erwogen hat, an der familiär gewollten Ehe festzuhalten.
Auch die Zeugin hat es sich nicht leicht gemacht und die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger erst endgültig aufgegeben, nachdem er ihrem Trennungsvorschlag vom 25.05.2012 nach ein paar Tagen zugestimmt hatte. Mit dem Vater ihres zweiten Kindes hatte die Zeugin entgegen dem ersten Anschein kein Verhältnis, und auf die Schwangerschaft hat sie es nicht bewusst ohne Rücksicht auf ihre Ehe ankommen lassen. Vielmehr verhält es sich nach ihrer glaubwürdigen Aussage so, dass der Vater ihres zweiten Kindes damals nur ihr bester Freund und die Schwangerschaft nicht geplant waren. Die Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft vom 10.02.2012 hat sie unterzeichnet, weil sie sich zu dieser Zeit (wieder einmal) mit dem Kläger vertragen und sogar einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung gezogen hatte, um ihre Ehe zu retten. Erst nachdem diese Möglichkeit verstrichen war, hat die Zeugin vom Kläger am 25.05.2012 seine Zustimmung zu einer endgültigen Trennung erbeten, die er dann ein paar Tage später erteilte.
In dieses Gesamtbild fügen sich auch die anderslautende Aussage des Klägers im Scheidungsverfahren, dass er und die Zeugin schon seit Ende 2010 getrennt gelebt hätten, und seine diesbezügliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 schlüssig ein. Es erscheint glaubhaft, dass ein Gerichtsangestellter dem Kläger diese Aussage empfohlen hat, um das Scheidungsverfahrens zu beschleunigen, und angesichts des familiären Drucks, unter dem insbesondere der Kläger stand, ist es auch nachvollziehbar, dass er die Scheidung möglichst schnell abwickeln wollte, nachdem er und die Zeugin den endgültigen Trennungsbeschluss endlich gefasst hatten.
War somit die zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtmäßig, ist ihre Rücknahme rechtswidrig mit der Folge, dass sie aufzuheben ist und der Kläger über eine bis 27.02.2015 geltende Aufenthaltserlaubnis verfügt. Damit ist auch für eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kein Raum.
b) Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.09.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des Antrags im Ergebnis rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Zwar ist nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen die Voraussetzung einer Ehebestandsdauer von mindestens drei Jahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Nachdem der Kläger aber über eine bis 27.02.2015 geltende eheabhängige Aufenthaltserlaubnis verfügt und der Anspruch auf den eheunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels entsteht (BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1/13
2. Da der Kläger zur Hälfte obsiegt und zur Hälfte unterliegt (vom festgesetzten Streitwert von 10.000,00 EUR entfallen 5.000,00 EUR auf die Rücknahme einschließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und 5.000,00 EUR auf die Ablehnung des Antrags nach § 31 AufenthG), sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO dementsprechend zu teilen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.