Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.25
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheids zur Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.
Der Kläger ist Betreiber einer Biogasanlage in F. Um ihm die Errichtung der Biogasanlage zu ermöglichen, erließ die Gemeinde P. am 22.10.2007 den Bebauungsplan „Biogasanlage F.“. Der Kläger ist Alleineigentümer der sich im Gebiet des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen.
Mit Bescheid vom 21.10.2011 zog der Beklagte den Kläger als Beitragsschuldner zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 28.343,98 EUR herangezogen. Veranlagt wurde eine Grundstücksfläche von 21.373 m² á 1,20 EUR und eine Geschossfläche von 210 m² á 4,01 EUR. Zusätzlich wurde ein Mehrwertsteuersatz von 7% angesetzt. Der Beklagte geht von einer wirtschaftlichen Einheit aller die Biogasanlage umfassenden und im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke aus.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2011 Widerspruch erhoben. Er begründete diesen mit Schreiben vom 05.04.2012 dahingehend, dass die VG C. bereits mit Bescheid vom 27.03.2009 für den Zweckverband einen Herstellungsbeitrag erhoben, diesen jedoch mit Aufhebungsbescheid vom 18.05.2009 wieder rückgängig gemacht habe. Seitdem habe sich an den Veranlagungsvoraussetzungen nichts geändert. Die Beitragsforderung vom 21.10.2011 müsse aus Vertrauensschutzgründen oder wegen Verjährung zurückgenommen werden. Der Beitrag sei zudem viel zu hoch, denn er stehe in keinem Verhältnis zu dem Vorteil aus der öffentlichen Anlage. Alle Schreiben des Zweckverbands enthielten einen schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit führe. Der Fehler beruhe auf der falschen Bezeichnung der Grundstücke im Beitragsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 wies das Landratsamt Bayreuth den Widerspruch zurück. Der Kläger sei zu Recht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden. Der Aufhebungsbescheid vom 18.05.2009 sei rechtswidrig gewesen und das Landratsamt habe den Zweckverband angehalten, dies durch einen neuen Beitragsbescheid zu korrigieren. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbands vom 06.10.2010 sei Grundlage des Beitragsbescheids vom 21.10.2011. Unbeachtlich sei, dass in dem Bescheid noch auf die ungültige BGS-WAS vom 30.09.1994 Bezug genommen worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Veranlagung zugunsten des Klägers noch mit den Beitragssätzen der alten Satzung erfolgt sei. Die Flächen, die zum Betrieb einer Biogasanlage benötigt würden, bildeten zusammen mit der landwirtschaftlichen Hofstelle eine wirtschaftliche Einheit. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sähen die Zufahrt zur Biogasanlage über die Hofstelle und verschiedene andere Grundstücke des Klägers vor. Sämtliche Grundstücke seien grenzüberschreitend bebaut. Für alle Grundstücke bestehe Eigentümeridentität.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 13.12.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2013, eingegangen bei Gericht am Montag, den 14.01.2013, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 04.12.2012 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2013 haben sie zur Klagebegründung ausgeführt, auf dem Grundstück Fl.-Nr. (a), Gemarkung P. befinde sich der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers. Die Biogasanlage sei ein eigener Gewerbebetrieb in Form eines Einzelunternehmens, der landwirtschaftliche Betrieb dagegen eine GbR. Beide Unternehmen verfolgten einen anderen Zweck und seien nicht miteinander verbunden. Das Grundstück Fl.-Nr. (a) liege an der Erschließungsanlage des Beklagten und sei durch einen Herstellungsbeitragsbescheid vom 27.10.1998 bereits veranlagt worden. Im Rahmen eines bestehenden Flurbereinigungsverfahrens sei beabsichtigt, die Flächen der Biogasanlage mit der Fl.-Nr. (b) zu versehen. Die vom Beklagten gebildete wirtschaftliche Einheit sei fehlerhaft; es liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Da es sich um zwei selbstständige Betriebe handle, sei nicht ersichtlich, warum Teilflächen des Grundstücks Fl.-Nr. (a) zur wirtschaftlichen Einheit Biogasanlage hinzugezogen würden. Der Beitragstatbestand sei nicht erfüllt. Die wirtschaftliche Einheit der Biogasanlage, zu der der Teil des Grundstücks Fl.-Nr. (a), der an der Erschließungsanlage anliege, nicht gehöre, sei nicht durch eine Versorgungsleitung erschlossen. Es sei nicht möglich, Grundstücksteile zwei zu veranlagenden Grundstücksflächen zuzuordnen. Grundsätzlich sei bei leitungsgebundenen Einheiten auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Es spreche daher alles dafür, dass der angeschlossene Teil des Grundstücks Fl.-Nr. (a) insgesamt mit dem Restgrundstück allein dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sei. Aus diesem Grund sei die wirtschaftliche Einheit Biogasanlage als Hinterliegergrundstück trotz der Eigentümeridentität mangels einer konkreten Inanspruchnahme nicht tatsächlich angeschlossen. Im Übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Vorteil bestehe. Die Biogasanlage bedürfe für ihren Betrieb keiner Wasserversorgung. Auch für das im Betriebsgebäude befindliche Büro entstehe kein Anschlussbedarf, da dieses nicht für den ständigen oder überwiegenden Aufenthalt von Personen während der üblichen Arbeitszeiten bestimmt sei. Vielmehr werde das Bürogebäude maximal einmal täglich für höchstens eine Stunde zu Kontrollzwecken aufgesucht.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 30.01.2013 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben mit Schriftsatz vom 10.05.2013 zur Klageerwiderung vorgetragen, dem Herstellungsbeitragsbescheid seien sowohl textliche als auch zeichnerische Anlagen beigefügt gewesen, die exakt nachvollziehbar machten, welche der Grundstücks- bzw. Grundstücksteilflächen und welche Geschossflächen veranlagt worden seien. Der Beklagte habe sich an dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan der Gemeinde P. orientiert und solche Grundstücksteilflächen, die bereits früher im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Hofstelle veranlagt worden seien, aus der Veranlagung ausgeschieden. Maßgeblich sei alleine das Eigentum, nicht die innerbetriebliche Gestaltung beim Kläger. Der Kläger sei derzeit Eigentümer der betroffenen Grundstücke und werde dies auch nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens sein. Die zukünftige Fl.-Nr. (b) neu sei an dem öffentlichen Wegegrundstück Fl.-Nr. (x) anliegend und auch der rechtsverbindliche Bebauungsplan schreibe die verkehrsmäßige Erschließung der Biogasanlage von der öffentlichen Verkehrsfläche Fl.-Nr. (x) ausdrücklich fest. Die Wasserversorgungsleitung verlaufe in dem öffentlichen Wegegrundstück Fl.-Nr. (x) bis auf Höhe des gesamten Areals des Klägers, insbesondere aber bis in den Bereich hinein, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liege und die verkehrsmäßige Erschließung der Biogasanlage des Klägers vermittle. Bei den Geschossflächen seien ohnehin nur die des Betriebsgebäudes veranlagt worden, in welchem sich Büro- und Sanitärräume befänden. Eine Biogasanlage stelle ein gewerblich genutztes Grundstück dar und löse durch das vom Kläger vorgenommene Nassfermentierungsverfahren und die betriebsnotwendigen Sanitäreinrichtungen einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung aus.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend aus, der Kläger führe in seiner Biogasanlage nur eine Trockenfermentation durch. Weder die Biogasanlage noch die im Betriebsgebäude befindlichen Sanitärräume seien an die Wasserversorgung angeschlossen. Die Versorgung erfolge durch den eigenen Brunnen des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 04.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Nach Art. 22 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 KAG ist dieses Abgabeerhebungsrecht auch Zweckverbänden eingeräumt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 06.10.2010 (BGS-WAS/ZV).
Hinsichtlich der vorherigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 30.09.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 05.07.2000 ist aufgrund der nicht auf unbeplantes Gebiet beschränkten Tiefenbegrenzungsregelung (§ 5 Abs. 2 BGS-WAS 1994; vgl. BayVGH
Die Beitragspflicht konnte für die veranlagten Grundstücke des Klägers daher erst mit Erlass der neuen Satzung vom 06.10.2010 entstehen (§ 3 Abs. 2 BGS-WAS/ZV). Von einer Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) i. V. m. §§ 169, 170 AO kann daher keine Rede sein.
Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, denn er regelt eindeutig, in welcher Höhe und für welche Einrichtung der Kläger zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen wird. In der Anlage des Bescheids sind die betroffenen Grundstücke und Grundstücksteilflächen mit den Flurnummern, die dem aktuellen Grundbuchstand entsprechen, im Einzelnen aufgezählt und durch einen farblich gekennzeichneten Lageplan bestimmt. Damit ist eindeutig dargetan, für welche Grundstücksflächen der Beklagte den Kläger heranzieht und es liegt daher auch kein Mangel der Bestimmtheit und schon gar keine Nichtigkeit des Bescheides vor (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3. b) KAG i. V. m. §§ 119, 125 AO).
Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig.
Nach § 2 Nr. 1 BGS-WAS/ZV wird der Beitrag erhoben für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS (Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes der Creußener Gruppe vom 30.09.1994) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 S. 1 WAS). Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH
Diese Voraussetzungen sind für die veranlagten Grundstücke erfüllt, denn sie bilden eine wirtschaftliche Einheit, die bis zu dem in der öffentlichen Straße verlegten Versorgungsstrang heranreicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein ausreichender Grund für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nur dann gegeben, wenn wegen verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbstständig baulich genutzt werden kann und deshalb einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss oder wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers (z. B. wegen der geringen Grundstücksgröße oder wegen des Grundstückszuschnitts) nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (vgl. BayVGH
Die die Biogasanlage umfassenden Grundstücke Fl.-Nrn. (a) Tfl., (c) Tfl., (d), (e), (f), (g) Tfl., (h), (i), (j), (b) Tfl., (k) und (l), alle Gemarkung P. bilden zusammen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 WAS, da sie räumlich zusammenhängen, demselben Eigentümer gehören und gemäß den planerischen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans für das Sondergebiet „Biogasanlage F.“ gemeinsam dem Zweck der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage dienen, so dass sie insgesamt nur einen Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung benötigen. Auf den genannten Grundstücken befinden sich jeweils grenzüberschreitend vier Fahrsilos, ein Betriebsgebäude, zwei Fermenter und drei Endlager, dazwischen umfangreiche asphaltierte Flächen und die asphaltierte Zufahrt von der öffentlichen Wegefläche auf der westlichen Teilfläche der Fl.-Nr. (a). Alle Flächen dienen einheitlich dem Betrieb der Biogasanlage. Der das Beitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebietet es, eine grenzüberschreitende zugelassene einheitliche gewerbliche Nutzung ebenso zu beurteilen wie eine grenzüberschreitende nicht unbedeutende Bebauung (BayVGH vom 06.02.2008, a. a. O., m. w. N.).
Die so umschriebene wirtschaftliche Einheit, die durch die Umgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bestimmt wird, liegt auch an dem öffentlichen Wegegrundstück Fl.-Nr. (x) an, in dem die Versorgungsleitung verlegt ist und ist somit durch diese erschlossen.
Selbst wenn man die wirtschaftliche Einheit „Biogasanlage“ nicht auf die Teilfläche der Fl.-Nr. (a), auf der sich die Zufahrt befindet, erstrecken würde, und somit von einer Vorderlieger-/Hinterliegersituation ausgehen würde, wäre das im vorliegenden Fall rechtlich irrelevant, da das Vorderliegergrundstück Fl.-Nr. (a) an die öffentliche Versorgungsleitung tatsächlich angeschlossen und bei einem solchen Sachverhalt eine dingliche Sicherung des Leitungsverlegungsrechts für das Hinterliegergrundstück nicht erforderlich ist, weil im Fall einer Veräußerung des Vorderliegergrundstücks ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB entstünde. An einem Notleitungsrecht bestünde (anders als in der Entscheidung des BayVGH vom 06.02.2008, juris Rn. 7) hier kein Zweifel, weil das gewerblich genutzte Hinterliegergrundstück dann seine wegemäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück Fl.-Nr. (a) herleiten könnte.
Außerdem ist durch die vorgesehene Grundstücksneuordnung im Flurbereinigungsverfahren bereits gewährleistet, dass die die Biogasanlage umfassenden Grundstücksflächen in ein einheitliches, an der Ortsstraße anliegendes Buchgrundstück Fl.-Nr. (b) (neu) überführt werden. Spätestens dann bedürfte es auch keines Notleitungsrechts mehr.
Der wirtschaftlichen Einheit Biogasanlage, der durch den qualifizierten Bebauungsplan die Bebaubarkeit und gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt wird, erwächst allein wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung ein besonderer objektiver Vorteil im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, unabhängig von einem aktuell bestehenden Anschluss oder Anschlussbedarf.
Allerdings steht außer Frage, dass auch derzeit für die gewerbliche Nutzung der Biogasanlage ein Anschlussbedarf besteht. Gleichgültig welches Fermentierungsverfahren zur Anwendung kommt, ist allein aufgrund des Umstands, dass sich auf dem Betriebsgelände ein Gebäude mit Sanitäreinrichtungen befindet und auch Wasser zu Reinigungszwecken benötigt wird, „um zum Beispiel übergelaufene Gülle wegwaschen zu können“ (Schreiben des Klägers vom 11.04.2009 an die VG C.), ein Anschlussbedarf zu bejahen. Dass der Kläger das dafür benötigte Wasser über eine Leitung aus dem privaten Brunnen auf der Fl.-Nr. (a) (südlich des Wohnhauses) herleitet, spielt für den grundsätzlichen Anschlussbedarf keine Rolle. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der vom Kläger vorgelegte Bescheid vom 02.02.2001 über die teilweise Befreiung von der Benutzungspflicht nach § 7 WAS nur die Benutzung der privaten Brunnenanlage für das Anwesen „F. 36“ umfasst, nicht dagegen die Verwendung auf dem gewerblichen Grundstück der Biogasanlage.
Die Beitragshöhe wird gemäß § 5 Abs. 1 BGS-WAS/ZV nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Als Grundstücksfläche wurde zu Recht die volle Fläche der wirtschaftlichen Einheit Biogasanlage, abzüglich der Flächen aus der Fl.-Nr. (a), die bereits mit Herstellungsbeitragsbescheid vom 27.10.1998 veranlagt wurden (rosafarbene Flächen), herangezogen. Die nun erstmals herangezogene Grundstücksfläche aus der Fl.-Nr. (a) stellt infolge einer wirtschaftlichen Einheit mit der Biogasanlage eine Vergrößerung der zuvor beitragspflichtigen Grundstücksfläche dieser Flurnummer dar. Beitragspflichtig sind auch solche Teilflächen bebauter oder bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie Abstandsflächen darstellen ober außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. Solche öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen bestimmen lediglich den Standort der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks. Auch die nicht überbaubaren Flächen sind erschlossen und nehmen an der Aufwandsverteilung teil (Schieder/Happ, Bayer. Kommunalabgabengesetz, Stand Januar 2013, Rn. 103 zu Erl. Art. 5 KAG m. w. N.).
Dass der Geschossflächenbeitrag nur auf das Betriebsgebäude begrenzt wurde, gereicht dem Kläger zum Vorteil, denn in erster Linie wäre die Anwendung des § 5 Abs. 6 BGS-WAS/ZV in Betracht gekommen, wonach bei Grundstücken mit gewerblicher Nutzung ohne oder mit untergeordneter zulässiger Bebauung ein Viertel der Grundstücksfläche zum Ansatz kommt.
Auch die Beitragssätze von 1,20 EUR/m² Grundstücksfläche und 4,01 EUR/m² Geschossfläche, die der Beklagte der früheren (ungültigen) Satzung von 1994 entnommen hat, begünstigen den Kläger gegenüber den neuen Beitragssätzen von 1,31 EUR/m² bzw. 5,23 EUR/m².
Somit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.