Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Aug. 2014 - 3 K 14.30247
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger aus dem Volke der Roma. Er reiste nach seinen Angaben am 26.02.2014 über den Landweg, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern (Kläger des Verfahrens B 3 K 14.30248), in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17.03.2014 gab er im Wesentlichen an, zuletzt in B. gelebt zu haben. Er habe den Beruf des Metzgers erlernt und zuletzt Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen. In seiner Heimat habe er Probleme mit einem jungen Serben gehabt. Zuvor habe er sich mit diesem Mann ganz normal verstanden. Einmal im Jahr 2003 habe ihn dieser Mann auf der Straße geschlagen. Die Polizei sei gekommen und habe ein Protokoll erstellt. Der Kläger sei dann wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Nach dem Gerichtstermin habe der junge Mann angefangen ihn zu bedrohen und Schmerzensgeld von ihm zu verlangen. Im Winter 2007 habe er ihn weiter massiv bedroht, so dass er mit seiner Familie in einen anderen Ort geflohen sei. Von dort seien sie zu den Schwiegereltern nach N. S. gegangen. Im Jahr 2008 seien sie wieder zurück nach B. gekehrt. Im Jahr 2012 sei der Mann wieder aufgetaucht und habe die Familie schikaniert. Er habe gegen die Gartentür getreten, Flaschen hinein geworfen und gedroht, sie umzubringen und das Haus anzuzünden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei gemeldet. Der Mann sei von der Polizei abgeführt und ins Gefängnis gebracht worden. Nach der Haftentlassung habe der junge Mann weiter, vor allem in verbaler Form, gedroht. Sie seien deshalb nach Sch. geflohen, wo sie ein Jahr gelebt haben. Ihr Asylantrag dort sei abgelehnt worden, so dass sie wieder zurück nach S. gekehrt seien. Einen Monat später habe der junge Mann wieder angefangen ihn zu bedrohen und habe von ihm Geld verlangt. Nachdem die Drohungen wieder massiver geworden seien, hätten sie sich entschlossen nach Deutschland auszureisen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24.04.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 20.05.2014 zugestellt wurde, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde unter Nr. 5 des Bescheides aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls werde er nach S. abgeschoben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei einer Rückkehr nicht mit staatlichen oder relevanten nicht-staatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nicht-staatlicher Akteure stünde hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Schließlich sei der junge Mann von der Polizei auch inhaftiert worden. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass der serbische Staat willens und in der Lage sei, gegen unberechtigte Übergriffe Dritter vorzugehen. Außerdem könne sich der Kläger auch andernorts in S. niederlassen. Schließlich sei er in N. S. vor Übergriffen sicher gewesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 16.07.2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter ist und in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Höchsthilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, der Kläger habe dargelegt, wegen seiner Roma-Volkszugehörigkeit ethnisch motivierten Repressionen und Gewaltakten ausgesetzt gewesen zu sein. Roma seien in S. extrem benachteiligt und gezwungen am Rande der Gesellschaft zu leben. Sie seien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter. Staatliche Organe gewährten in der Regel keinen Schutz. Verwiesen wurde auf eine Schrift von Frau Dr. K. W. mit dem Titel „S. - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013. Hinzu komme, dass wohl die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland nach serbischem Recht strafbar sei. Ende 2012 sei das serbische Strafgesetzbuch reformiert worden und nach den Regelungen der dortigen §§ 350 und 350a sei zum einen der unerlaubte Grenzübertritt und der Menschenschmuggel sowie die Ermöglichung des Asylmissbrauchs im Ausland strafbar. Aufgrund der Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuches seien sieben Strafverfahren gegen acht Personen mittlerweile betrieben worden. Wegen der angedachten Wiedereinführung der Visumspflicht für Reisen in die EU sei in S. gegen Roma massiv Stimmung gemacht worden und es sei zu Angriffen von Skinheads, Fußball-Hooligans und anderen ähnlich strukturierten Gruppen gekommen. Die Polizei unternehme nichts gegen solche Übergriffe. Ferner würden serbische Staatsangehörige massenhaft in ihrer Ausreisefreiheit behindert werden und Bestrafungen nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma durchgeführt werden. Es liege damit eine Verfolgungshandlung nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG vor. Die Ausreisefreiheit sei Grundlage für jeden Menschen, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt, die Religion frei leben zu können, wenn dies im Heimatland nicht möglich ist oder sich aus sozial oder wirtschaftlich bedrängter Lage zu befreien. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Roma, ihrer gesellschaftlichen Ausgrenzung und dem Versagen der Schutzfunktionen des Staates, bleibe ihnen das unangetastete Ausreiserecht oft als letzte Möglichkeit. Es seien die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG gegeben. Außerdem sei § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllt, weil von § 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuches nicht nur Fluchthelfer, sondern auch Asylbewerber selbst umfasst seien. Ferner leider der Kläger an migräneartigen Kopfschmerzen, Schwindel und Brechreizen. Weiter habe er gesundheitliche Probleme im Bereich des rechten Knies, so dass nach kurzem Laufen oder Stehen erhebliche Schmerzen aufträten. Deswegen sei er weder reise- noch transportfähig.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 04.06.2014,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss der Kammer vom 02.07.2014 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. In seiner Person liegen auch nicht Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 AsylVfG, noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Ausnahmen gem. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes.
Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids vom 24.04.2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen:
a) Soweit sich der Kläger auf die Streitigkeiten mit einem jungen serbischen Mann beruft ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich lediglich um einen rein privaten Streit gehandelt hat. Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausführte, war er zunächst mit dem Mann befreundet. Aus welchen Gründen zwischen beiden der Streit entbrannte, konnte er - oder wollte er - nicht in der mündlichen Verhandlung angeben. Nach seinen Bekundungen, war es er selbst, der wegen schwerer Körperverletzung schuldig bzw. angeklagt gewesen war. Dies bestätigt auch der von ihm vorgelegte gerichtliche Einstellungsbeschluss vom 19.08.2008 (vgl. Bl. 36 der Beklagtenakte). Dem geschädigten Mann ging es offenbar um die Erlangung von Schmerzensgeld; dies hat der Kläger auch selbst eingeräumt. Ein zwischen ehemaligen Freunden entbrannter Streit rechtfertigt, wie das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend ausführt, nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz. Insbesondere wurde vom Kläger nicht dargelegt, dass die Übergriffe und Drohungen des Mannes ethnisch-motiviert waren. Die Aussage des Klägers, zu den Auseinandersetzungen sei es vielleicht gekommen, weil er Roma sei, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen einer substantiierten Darlegung von Fluchtgründen. Gegen die Drohungen und Übergriffe des jungen Mannes stand dem Kläger im Übrigen offensichtlich Schutz zur Verfügung. Er hat selbst dargelegt, dass die Polizei bei Verständigung erschienen ist. Auch wenn sie teilweise nur schlichtend eingriff, ist hierin kein Schutzversagen zu sehen. Bei privaten Streitigkeiten ist ein solches Vorgehen der Polizei auch in der Bundesrepublik Deutschland üblich und im Übrigen rechtsstaatlich unbedenklich. Ferner legte der Kläger beim Bundesamt ein Protokoll der Polizeibehörden B. vom 07.09.2012 vor, aus dem sich ergibt, dass die Polizei mehrmals wegen dem Konflikt Ortsbesichtigungen durchführte, Protokolle erstellte und sie auch an das Gericht weiterleitete. Der Kläger gab weiter auch an, dass sein Kontrahent aufgrund der Drohungen in Haft gekommen sei. Staatlicherseits wurde damit auf die Anzeigen des Klägers reagiert. Von einem Schutzversagen des serbischen Staates kann mithin nicht ausgegangen werden. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich vielmehr, dass die Polizei hier willens und auch in der Lage war bzw. ist, Schutz zu bieten.
Schließlich weist das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger auch andernorts in S. niederlassen könne. Die in solchen Verfahren übliche Aussage, der Kontrahent würde ihn in S. überall finden, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Dem Kläger stünde es zum Beispiel frei, mit seiner Familie zu den Eltern seiner Lebenspartnerin nach N. S. zu ziehen. Dort waren sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren schon einmal sicher. Soweit er in der mündlichen Verhandlung nun angab, dass ihn der junge Mann dort auch gefunden habe - was er vom Bruder seiner Lebenspartnerin erfahren haben will - glaubt ihm das Gericht diese Geschichte nicht. Denn zum einen hat er dies bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben und zum anderen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger bei Furcht vor der Entdeckung in N. S. wieder nach Hause nach B. in sein bisher bewohntes Haus ziehen würde. Denn dort würde ihn der junge Mann offensichtlich sogleich wieder aufspüren.
b) Aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma hat der Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach S. zu befürchten. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Freiburg führte unter den RdNrn. 16-18 folgendes aus:
„Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach S. nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in S. keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in S. nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik S., Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb S., wobei B. als „Auffangbecken“ gilt. 12% der Einwohner B. gehören Minderheiten an.
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in S. nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. K. W. (Bericht vom April 2014: S., Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in S. keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).“
c) Der Kläger ist auch nicht aufgrund der Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland oder aufgrund einer eventuell drohenden Beschränkung der Ausreisefreiheit durch Strafvorschriften oder die Verwaltungspraxis in S. von politischer Verfolgung bedroht (a. A. VG Stuttgart, U. v. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 - juris).
Soweit der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 25.03.2014 meint, nach §§ 350, 350a des serbischen Strafgesetzbuches sei die Stellung eines Asylantrags im Ausland in S. unter Strafe gestellt, kann das Gericht dem nicht folgen. Der Wortlaut des § 350a serbisches Strafgesetzbuch spricht eindeutig dafür, dass nicht die Asylantragstellung oder die vorangehende Ausreise, sondern allein Schleuseraktivitäten und Hilfshandlungen dazu unter Strafe gestellt werden sollen. Die Vorschrift enthält eine Strafandrohung hinsichtlich des Versuchs bzw. der Organisation oder der Hilfe für denjenigen, der in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, ermöglicht, dass ein serbischer Staatsangehöriger mittels falscher Darstellung seiner Menschenrechte und Grundfreiheiten im Ausland Asyl beantragt. Die unter Strafe gestellte Tathandlung ist die - logistische - Hilfestellung zur Asylbeantragung eines Dritten bzw. eine anderweitige Hilfshandlung hierzu. Allein die Stellung eines Asylantrags ist hiervon nicht erfasst. Auch eine „weite Auslegung“ dieser Vorschrift kann zu einer strafbaren Handlung bei Asylantragstellung nicht führen (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 08.05.2014 - 17aK 2848/13.A -; VG Regensburg, U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 -; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - alle juris). Dass offenbar keinerlei Maßnahmen seitens der serbischen Behörden bei Rückkehrern unternommen werden, zeigt auch dieses Verfahren. Der Kläger hatte im September 2012 bereits Asylantrag in Sch. gestellt. Bei seiner Rückkehr nach S. im Oktober 2013 wurde er von behördlicher Seite weder befragt noch sonst sanktioniert. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dem Gericht sind weiter aus seiner Praxis keine Fälle bekannt, bei denen es in S. zu Befragungen oder Sanktionen wegen der (Erst -) Asylantragstellung in Deutschland oder einem anderen (EU) Land gekommen sein soll. Vielmehr zeigt sich in der Mehrzahl von Fällen, dass serbische Staatsangehörige - insbesondere auch Roma - ohne weitere Sanktionen Asylanträge in mehreren europäischen Staaten stellen konnten und unbehelligt nach S. ein- und wieder ausreisen konnten. Insoweit hält das Gericht die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 18.10.2013, dass Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland weder de iure noch de facto gegeben seien, nicht für veraltet, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung meinte.
Soweit der Klägerbevollmächtigte sich auf eine Verfolgung der Roma in S. beruft, weil es eine massenhafte Behinderung bzw. Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger geben soll, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Im Hinblick auf die angebliche Kriminalisierung Ausreisewilliger über § 350a des serbischen Strafgesetzbuches wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in S. geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland) ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus S. unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle juris). Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit zu erwarten hat. Dem Gericht sind, wie bereits oben ausgeführt, mehrere aktuelle Beispiele bekannt, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus S. ausreisen konnten. Betrachtet man die aktuelle Asylgeschäftsstatistik 06/2014 des Bundesamtes (http://www...de/...pdf?...) zeigt sich, dass S. mit den Erstanträgen im Zeitraum Januar bis Juni 2014 (6.278) zweitstärkstes Herkunftsland ist und zum Vorjahreszeitraum (2.682) die Erstanträge um 134% gestiegen sind. Bei den Folgeanträgen ist S. für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 sogar an erster Stelle der Herkunftsländer (3.083 Anträge). Bei den Folgeanträgen gab es zum Vorjahreszeitraum (1.736) sogar eine Steigerung um 77,6%. Aus dieser Statistik erschließt sich für das Gericht, dass von einer massenhaften Behinderung oder Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger - bzw. Roma - nicht die Rede sein kann.
Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in S. verstoßen (vgl. hierzu Bl. 41 des Berichts der Frau Dr. K. W. „S. - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013) Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht offensichtlich keine nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG relevante Verfolgungshandlung dar (vgl. so auch: VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - mit Verweis auf bayerische Meldevorschriften; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide juris). Soweit in dem genannten Bericht ausgeführt wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt werden, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückkehren. Insoweit könnten Sanktionen - bei Verstößen gegen die Meldepflichten - tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus S., gegenüber Roma, ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts den Zweck hatten die Visumsfreiheit für S. zu sichern und sie praktisch Roma am häufigsten treffen mögen.
3. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt. Das Gericht verweist auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2014. Ergänzend ist auszuführen, dass hinsichtlich der schriftsätzlich vorgetragenen gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, Schwindel, Brechreiz, Schmerzen im Bereich des rechten Knies) die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gerechtfertigt ist. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen offensichtlich nicht das nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG notwendig schwere Maß und wurden zudem nicht durch ärztliche Atteste belegt. Soweit der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich ausführt, der Kläger sei wegen dieser gesundheitlichen Einschränkungen nicht reise- bzw. transportfähig ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine mangelnde Reisefähigkeit - gegebenenfalls - ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt, welches jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Zum anderen konnte der Kläger offensichtlich problemlos zur mündlichen Verhandlung anreisen und machte auf die Einzelrichterin einen äußerst gesunden Eindruck, welcher augenscheinlich eine mangelnde Reise- oder Transportfähigkeit nicht rechtfertigen dürfte.
4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebeandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben des § 34 AsylVfG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
6. Dem Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil kann das Gericht nicht entsprechen. Gegen Urteile in Asylstreitverfahren steht nach § 78 Abs. 2 AsylVfG den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht (hier: Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) zugelassen wird. Durch das AsylVfG 1992 ist das Zulassungsverfahren bei dem Berufungsgericht konzentriert worden. Das Verwaltungsgericht hat keine Möglichkeit, die Berufung mit bindender Wirkung für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.