Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Mai 2014 - 3 K 14.30066
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, geb. entweder am ... 1983 oder am ... 1984, äthiopischer Staats- und amharischer Volksangehöriger mit christlicher Glaubenszugehörigkeit, wendet sich gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach I.. Er beantragte am 02.09.2013 in Gießen seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger am 06.08.2013, ausgewiesen durch einen Reisepass, von I. ein Kurzaufenthaltsvisum (gültig von 10.08.2013 bis 25.08.2013) für die Schengen Staaten erhalten hatte.
Der Kläger gab an, ein Visum für I. besessen zu haben; er sei jedoch nirgendwo erkennungsdienstlich behandelt worden. Seinen Kebeleausweis habe der Schlepper, dem er umgerechnet 10.969 EUR bezahlen habe müssen, einbehalten. Eine Cousine halte sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 29. bzw. am 30.08.2013 sei er in einem Flugzeug der E. Airlines mit einem italienischen Visum und einem gefälschten Reisepass in F., gelandet. Zwei Tage später habe er Asyl beantragt.
Auf die Anfrage der Bundesrepublik Deutschland vom 11.11.2013 erklärte sich die Republik I. am 11.12.2013 zur Übernahme des Klägers nach Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-VO bereit.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach I. an (Ziffer 2). Zur Begründung ist ausgeführt, dass I. aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen zur Bewertung der Situation von Asylbewerbern in I. wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.01.2014 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2014 Klage.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 aufzuheben.
Der Begründung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Schriftsatz vom 13.04.2014 zum Az. B 3 S 14.30065) ist zu entnehmen, dass der Kläger selbst niemals in I. gewesen sei und deshalb auch keine persönlichen Erfahrungen mit den systemischen Mängeln des Asylverfahrens vorweisen könne. Im Übrigen wurde auf die fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten, die fehlende staatliche Versorgung mit Lebensmitteln von Asylbewerbern in I. sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 hingewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte mit Beschluss vom 17.02.2014 (Az. B 3 S 14.30065) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Akte sowie die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten entschieden werden. In der Ladung vom 06.05.2014 war der Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO angebracht, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die Begründung im o. g. Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie auf die Begründung im Eilbeschlusses vom 17.02.2014 (B 3 S 14.30065), der zum Gegenstand der Begründung vorliegender Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend) gemacht wird. Den Ausführungen im Eilbeschluss wurde in der Sache im Klageverfahren nicht entgegengetreten.
In Ergänzung und Aktualisierung der Begründung oben genannter Entscheidungen ist Folgendes hinzuzufügen:
1. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht die Beklagte, sondern gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die Republik I.. Die Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der Beklagten wurde von italienischer Seite mit Schreiben vom 11.12.2013 erteilt (Beiakte Bl. 51).
In einer solchen Situation, in der der Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, kann der Asylbewerber der Überstellung in einen Mitgliedsstaat nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH U. v. 10.12.2013 Az.: 10-394/12
Abgesehen davon, dass die durch systemische Mängel begründete „Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat als solche nicht zur Folge [hat], dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedsstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst zu prüfen“ (EuGH U. v. 14.11.2013 Az.: C-4/11
Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in I. die wirtschaftliche Situation oder die medizinische und sonstige Versorgung für Asylsuchende, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, einschließlich der Unterbringungssituation, schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich genommen nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemein unmenschlichen Behandlung. Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21.01.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in I. landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweiser lokaler Überbelegung - zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach I. zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut (vgl. Stellungnahme der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in ihrer Stellungnahme zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.11.2013) und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.09.2013).
Soweit etwa der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 oder der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert) erhebliche Missstände in I. beschreiben, rechtfertigt dies nicht die Annahme des Vorliegens systemischer Mängel, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U. v.10.12.2013, Az. C 394/12, ABl. EU 2014 Nr. C 45 S. 12, in NVwZ 2014, 208). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, auf die auch der Klägerbevollmächtigte hingewiesen hat. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in I. systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Liaisonbeamtin in ihrer Stellungnahme zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 (s. o.) einige Angaben darin richtig gestellt hat. Darüber hinaus hat der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht nach I. zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U. v. 30.05.2013, Az. C-528/11, ABl. EU 2013 Nr. C 225 S. 12, in NVwZ-RR 2013, 660). Soweit in I. Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich genommen keine systemischen Mängel dar.
Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.04.2013 (27725/10
Im Übrigen ist sowohl im Hinblick auf die Europäischen Menschenrechtskonvention als auch auf die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts zu betonen, dass sich Asylbewerber, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Dublin-II-VO darauf verweisen lassen müssen, ihnen gegebenenfalls zustehende Rechte in dem jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat geltend machen und dabei, soweit erforderlich, dort um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können und müssen, zumal es auch Ziel und Zweck der europäischen Regelungen ist, dem „forum shopping“ (vgl. dazu EUGH vom 10.12.2013 a. a. O. Rnr. 53) zuvorzukommen.
Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in I. verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. u. a. BVerwG B. v. 19.03.2014, Az. 10 B 6/14; OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 07.03.2014, Az.: 1 A 21/12A und B. v. 28.04.2014, Az. 11 A 522/14.A; OVG Rheinland-Pfalz U. v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656/13; OVG Lüneburg B. vom 30.01.2014, Az. 4 LA 167/13; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 17.10.2013, Az. OVG S 40/13; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 14.11.2013, Az: 4 L 44/13; VGH München B. v. 06.02.2013, Az. 20 ZB 12.30286; VG Stade B. v. 20.02.2014, Az. 1 B 375/14; VG Stade, B. v. 19.02.2014, Az. 6 B 210/14; VG Ansbach, B. v. 13.02.2014, Az. AN 1 S 14.30090; VG Trier, B. v. 11.02.2014, Az. 5 L 95/14.TR; NdsOVG, B. v. 30.01.2014, Az. 4 LA 176/13; VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014, Az. 3 B 6802/13; VG Regensburg, B. v. 18.12.2013, Az. RN 6 S 13.30720; VG Saarland, B. v. 6.12.2013, Az. 3 L 1989/13; VG Ansbach, B. v. 26.11.2013, Az. AN 1 S 13.31045; VG Trier, B. v. 6.11.2013, Az. 5 L 1539/13.TR; OVG Berlin-Bbg, B. v. 17.06.2013, Az. OVG 7 S 33.13, alle in juris, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen).
Unabhängig von der allgemeinen Situation sind auch in der Person des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es gebieten, von der Überstellung nach I. abzusehen. Entsprechende Gründe wurden vom Kläger auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, da er diese Möglichkeit nicht wahrnahm.
2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylerfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen, wie ausgeführt, vor. Gründe, die eine Abschiebung nach I. rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Inlandsbezogene Vollzugshindernisse wurden weder geltend gemacht, noch sind solche ansonsten ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.