Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2019 - B 7 K 18.806

published on 26/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2019 - B 7 K 18.806
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Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 16.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.01.2019 wird aufgehoben, soweit dieser den Vorbehalt zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers enthält.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckenbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Vorbehalts zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers im Rahmen einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung.

Die Klägerin ist Betreiberin der Wasserkraftanlage … an der … (FlNr. … der Gemarkung …, …) im Landkreis … Nach Aktenlage existiert die Stau- bzw. Wasserkraftanlage bereits mindestens seit dem Jahr 1908. Mit wasserrechtlichem Bescheid vom 01.02.1950 wurde die Anlage auf Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom Juli 1948 (nachträglich) genehmigt. In der Folgezeit erfolgten weitere wasserrechtliche Genehmigungen zum Umbau der Wehranlage. Insbesondere wurde mit Bescheid des Beklagten vom 03.11.1971 eine (nachträgliche) Bewilligung zum Stauen der … „durch den im Jahre 1959 durchgeführten Umbau der Stauanlage“ erteilt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.11.2005 hat die Klägerin die streitgegenständliche Wasserkraftanlage erworben. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 25.07.2006 der Klägerin eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 BayWG a.F. zur Errichtung einer Fischauf- und Fischabstiegsanlage an der Wehranlage sowie eine beschränkte Erlaubnis nach § 7 WHG a.F. i.V.m. Art. 17 BayWG a.F. für das Einleiten bzw. Ausleiten von Wasser in die bzw. aus der Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zum Umbau der bisherigen dreizügigen Schützenwehranlage in eine Klappenwehranlage unter Beibehaltung der bislang festgesetzten Stauhöhe. Zusätzlich wurde die Erweiterung der vorhandenen Fischtreppe um ein Becken beantragt, um den Auf- und Abstieg der Fische und Fischnährtierchen zu verbessern.

Aufgrund des Antrags vom 02.03.2016 forderte der Beklagte mit E-Mail vom 09.03.2016 - unter Hinweis darauf, dass für die beantragte Maßnahme eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG erforderlich sei - mehrere Fachstellen und Behörden zur Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf.

Mit wasserwirtschaftlicher Stellungnahme vom 04.07.2016 erklärte das Wasserwirtschaftsamt … - bei Beibehaltung der bisher festgelegten Wasserspiegelhöhe von 459,04 m ü.N.N. - sein Einverständnis zu den Baumaßnahmen und schlug „vorbehaltlich der Behandlung etwaiger Einwendungen Dritter vor, die Genehmigung nach Art. 20 BayWG“ unter näher bezeichneten Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 11.01.2018, eingegangen beim Beklagten am 12.01.2018, erinnerte der Geschäftsführer der Klägerin an die dringende Notwendigkeit der Umbaumaßnahmen an der Wehranlage, da weder ein ordnungsgemäßer Betrieb noch ein funktionierender Hochwasserschutz gewährleistet sei. Am 19.02.2018 wies der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut auf die Missstände an der Wehranlage - bedingt durch die lange Verfahrensdauer für den Wehrumbau - hin.

Mit Bescheid vom 16.07.2018 stellte der Beklagte fest, dass die Genehmigungsfiktion für den Umbau der Wehranlage Mittlernhammer eingetreten ist (Ziff. I.1.). In Ziff. I.2 wurde die Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit zurückgestellt. Unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ (Ziff. II.) wurde u.a. angeordnet, dass die Festsetzung weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Wahrung öffentlicher Interessen vorbehalten bleibt (Ziff. II.6.).

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, bei der Wehranlage in … handle es sich um eine Bestandsanlage. Stauanlagen seien gem. § 36 Abs. 2 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssten gewahrt sein. Es handle sich vorliegend um eine wesentliche Änderung einer Anlage, die der Genehmigung nach § 36 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG bedürfe, da die Wehranlage als solche nicht der Gewässernutzung, sondern der Regelung des Hochwasserabflusses diene. Aufgrund langwieriger Klärung der Eigentumsverhältnisse und der Handlungsbefugnisse sei die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei bei Einhaltung der im Bescheid genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten. Die Festsetzung hinsichtlich Stauhöhe, Mindestwasser und Durchgängigkeit werde nach Abgabe der entsprechenden fachlichen Vorgaben durch das Wasserwirtschaftsamt … erfolgen.

Am 06.08.2018 erhob der Geschäftsführer der Klägerin Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts … vom 16.07.2018 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2018 aus, der Bescheid vom 16.07.2018 enthalte neben der Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion für den Umbau der Wehranlage … zugleich unter Ziff. I.2. die Verfügung bzw. den Vorbehalt, dass die Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit zurückgestellt werde. Dass klägerische Aufhebungsbegehren richte sich ausschließlich gegen die (Vorbehalts-) Entscheidung unter Ziff. I.2. Die Anlagengenehmigung als solche werde nicht angefochten. Für die verfügte Zurückstellung einer Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit bestehe keine Anordnungsgrundlage. Anlässlich des mit streitgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2018 genehmigten Umbaus des bestehenden Wehrs, der vom Wasserwirtschaftsamt … ausdrücklich befürwortet werde, erfolge weder eine Änderung der altrechtlich gestatteten Wasserbenutzungen noch seien hiermit Nachteile für öffentliche oder private Belange verbunden. Es erfolge lediglich der Austausch einzelner „Bausteine“ der Wehranlage durch neue Anlagenteile (Ersetzung der Schützen durch Klappen) bei gleichbleibender Stauhöhe. Das Wasserwirtschaftsamt … habe in der Stellungnahme vom 04.07.2016 ausdrücklich eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG, also eine Genehmigung im nicht förmlichen Verfahren vorgeschlagen. Dieses Verfahren sei im vorliegenden Fall auch angezeigt, da mit dem Wehrumbau keine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage verbunden sei. Mangels verbindlicher, von der Wasserwirtschaftsverwaltung anzuwendender Rechtsvorschriften, bestehe daher für eine „Zurückstellung“ keine Rechtsgrundlage.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Stau- bzw. Wasserkraftanlage stehe in einem engen Zusammenhang mit einem „alten“ Wasserrecht. Entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei besagtem Recht der streitgegenständliche Vorbehalt bereits immanent gewesen. Die wesentlichen, das „alte“ Wasserrecht konturierenden Bescheide seien immerzu mit Auflagen und Bedingungsvorbehalten versehen gewesen. Daneben habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides - schon qua planerischer Konstruktion - eine einzuhaltende Mindestwassermenge von 160 l/s bestanden. Der Bescheid vom 25.07.2016 habe die Gestattung vom 03.11.1971 nur insoweit modifiziert, dass nunmehr 50 der insgesamt geforderten 160 l/s über die Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage abzuleiten seien.

Die nachträgliche Beschränkung des hiesigen Streitgegenstandes auf Ziff. I.2. des Bescheides vom 16.07.2018 sei zwar gem. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Die geänderte Klage sei jedoch unzulässig, da es insoweit bereits an der hinreichenden Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gem. § 42 Abs. 2 VwGO mangle. Die in Ziff. I.2. enthaltene Zurückstellung hinsichtlich der Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit sei letztlich eine negative Formulierung des unter Ziff. II.6. - sodann noch positiv formulierten - Inhalts- und Nebenbestimmungsvorbehalts. Da die Ziff. II.6. in Folge wirksamer (Teil)-Klagerücknahme mittels Schriftsatz vom 08.11.2018 zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sei, sei das Klageziel, nämlich das Bewahren eines vermeintlich existierenden Rechts auf Mindestwasserabgabe von lediglich 50 l/s schon gar nicht mehr realisierbar. Ziff. II.6. eröffne gerade den Weg einer nachträglichen Beschränkung des „alten“ Wasserrechts. Darüber hinaus sei zu sehen, dass die Klägerin gemäß der Bescheide ohnehin zur Einhaltung einer Mindestwassermenge von insgesamt 160 l/s verpflichtet sei. Eine isolierte Aufhebung von Ziff. I.2. könne also niemals mit einer Reduzierung der Mindestwassermenge einhergehen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Aus Ziff. I.2. folge keinerlei Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zurückstellung sei mit Blick auf den tatsächlich noch unsicheren politischen Fahrplan hinsichtlich eines verbindlichen Mindestwasserleitfadens als Apell zu verstehen. Daneben habe die Ziff. I.2. allenfalls wiederholten Charakter.

Nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18.12.2018 hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.01.2019 die Ziff. I.2. des Bescheides vom 16.07.2018 auf.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die vom Kläger angefochtene Ziff. I.2. des Bescheides vom 16.08.2018 sei rechtswidrig und daher gem. Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG aufzuheben, da die Zurückstellung einer Entscheidung über die Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit die Adressatin belaste und auf keinerlei Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Ferner sei der wesentliche Regelungsinhalt von Ziff. I.2. ohnehin in der bestandskräftigen Ziff. II.6. des Bescheides vom 16.07.2018 enthalten.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass der zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheid des Beklagten vom 11.01.2019 in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werde. Gegenstand der Klage sei nunmehr der Ausgangsbescheid vom 16.07.2018 mit dem Inhalt, den dieser durch den Änderungsbescheid vom 11.01.2019 erhalten habe. Zwar werde durch den Änderungsbescheid die Bestimmung unter Ziff. I.2. des Ausgangsbescheides vom 16.07.2018 aufgehoben. Gleichzeitig werde aber in den Gründen ausgeführt, dass der Regelungsgehalt ohnehin in Ziff. II.6. des Ausgangsbescheides enthalten sei. Aus Sicht der Klägerin und nach objektivem Empfängerhorizont sei diese Erklärung so zu verstehen, dass der Inhalt der aufgehobenen Nebenbestimmung gewissermaßen in den allgemeinen - (ebenfalls) rechtswidrigen - „Auflagenvorbehalt“ verschoben und die in Streit stehende Zurückstellung bzw. der Vorbehalt über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit nun auf Ziff. II.6. gestützt werde. Aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion scheide auch die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu fingierten Genehmigung aus. Auch im Wege der Bescheidsänderung könne daher die Nebenbestimmung unter Ziff. II.6. nicht nachträglich mit dem rechtswidrigen Inhalt versehen werden, wie er der Ziff. I.2. anhafte. Mit der Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 verfolge die Klägerin ihr ursprüngliches Ziel, nämlich dass es für eine Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit in Zusammenhang mit der erteilten Anlagengenehmigung an einer Anordnungsgrundlage fehle, weiter. Solange der Beklagte daran festhalte, trotz Eintritts der Genehmigungsfiktion die Genehmigung vom 16.07.2018 nachträglich modifizieren zu können, sei die Klägerin durch die Nebenbestimmungen weiterhin beschwert.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2019 führte der Beklagte ergänzend aus, durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2018 („Aufhebung ausschließlich der Ziff. I.2. des Bescheides vom 16.07.2018“) sei es nachträglich zu einer Beschränkung des ursprünglichen Streitgegenstands vom 06.08.2018 („Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2018“) gekommen, was wiederum zum Eintritt der Bestandskraft des (Rest-) Bescheides geführt habe. Eine anderweitige Lesart der Prozesshandlung vom 08.11.2018 scheitere bereits am ausdrücklichen, des der Klägerin vollends zurechenbaren Willen der Prozessbevollmächtigten. Dem Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei komme gesteigerte Bedeutung zu, weshalb in diesen Fällen § 88 VwGO das Gericht auch nicht dazu ermächtige, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was die Partei erklärtermaßen wolle, das zu setzen, was sie nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen solle.

Die mit Schriftsatz vom 05.02.2019 begehrte nachträgliche Klageerweiterung hinsichtlich des am 08.11.2018 beschränkten Streitgegenstandes sei bereits unzulässig. Hilfsweise werde einer Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Daneben sei auch die nachträgliche Klageerweiterung hinsichtlich des bislang nicht streitgegenständlichen Bescheides vom 11.01.2019 unzulässig, wobei auch hier hilfsweise einer Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen werde. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich, wenn sie nicht zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffes geeignet sei. Die rückwirkend eingetretene Bestandskraft des Rest(-bescheides) vom 16.07.2018 könne vorliegend nicht durch die Einbeziehung des Bescheids vom 11.01.2019 durchbrochen werden, zumal sich letzterer allein auf die Aufhebung von Ziff. I.2. des Bescheides vom 16.07.2018 beschränke.

In der Sache werde darauf hingewiesen, dass die Ansicht, wonach nach Eintritt der Genehmigungsfiktion Modifikationen zum Antrag ins Leere gehen sollen, den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) zuwiderlaufe und folglich mit EU-Umweltrecht kollidiere. Darüber hinaus müsse der in Ziff. II.6. fixierte und mit Schriftsatz vom 08.11.2018 in Bestandskraft erwachsene Inhalts- und Nebenbestimmungsvorbehalt schon deshalb bestehen bleiben, da die seitens der Klägerin bislang angedachte Mindestwassermenge von 50 l/s - auch nach neuesten Erkenntnissen der Fachbehörden vom 14.01.2019 und 30.01.2019 - schlichtweg unzureichend sei. Für die Notwendigkeit des Beibehaltens der Ziff. II.6. spreche weiterhin die Tatsache, dass die seitens der Klägerin befürwortete Mindestwassermenge von 50 l/s gegenwärtig bereits nicht eingehalten werde und spätestens zum jetzigen Zeitpunkt der Erlass einer entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmung erforderlich gewesen sei. Dementsprechend stehe die - ohnehin bestandskräftige - Ziff. II.6. im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts. Eine Aufhebung würde sich schlichtweg als ermessensfehlerhaft erweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 beantragen die Bevollmächtigten der Klägerin zuletzt:

Der Bescheid vom 16.07.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 wird insoweit aufgehoben, als unter Ziff. II. Nebenbestimmungen trotz Eintritts der Genehmigungsfiktion verfügt wurden.

Zur weiteren Klagebegründung wurde mit Schriftsätzen vom 28.02.2019 und 12.03.2019 im Wesentlichen ausgeführt, mit der am 06.08.2018 bei Gericht eingegangenen Klage, sei umfassend Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2018 erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 18.11.2018 sei das Klagebegehren erstmals präzisiert und zum Klageziel ausdrücklich klargestellt worden, dass sich die Klägerin gegen die Nebenbestimmung bzw. Vorbehaltsregelung wende, mit der die Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit zurückgestellt werde bzw. die Anlagengenehmigung nachträglich noch mit Regelungen zur Stauhöhe, zumindest Wasser und zur Durchgängigkeit versehen werden solle. Der Klägerin sei es von Anfang an - auch mit Einbeziehung des Änderungsbescheides - um dieses Begehren gegangen. Das Klageziel sei weder verändert worden noch neu. Vielmehr habe der Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 11.01.2019 den Inhalt des Ausgangsbescheids in seinem Inhalt bzw. Wesensgehalt durch „Nachschieben“ von Gründen dergestalt geändert, dass die Klage auf den Änderungsbescheid zu erstrecken gewesen sei. Damit begehre die Klägerin nunmehr Rechtsschutz gegen die Ausgangsgenehmigung in ihrer nunmehrigen Gestalt. Dies stelle eine sachdienliche Änderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Beklagte habe mit Änderungsbescheid vom 11.01.2019 zwar die streitgegenständliche Bestimmung unter Ziff. I.2. des Ausgangsbescheids vom 16.07.2018 aufgehoben. Gleichzeitig habe die unter Ziff. II.6. enthaltene Nebenbestimmung durch das Nachschieben von Gründen einen neuen, gegenüber dem Ausgangsbescheid erweiterten Regelungsgehalt erhalten. Dem Klagebegehren sei daher durch die Bescheidsänderung nicht vollumfänglich abgeholfen worden. Die Klägerin sei nach dem Erlass des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 auch weiterhin beschwert. Der Beklagte verkenne insoweit, dass die Auslegung des verfolgten Klageziels dem erkennenden Gericht obliege, sowie dass dieses anhand des gesamten Parteivorbringens zu ermitteln sei, wie sich dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstelle.

Für die Festsetzung von Nebenbestimmungen zur Genehmigungsfiktion fehle es an einer Rechtsgrundlage. Aus Gründen des erzeugten Rechtsscheins habe die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung auch der unter Ziff. II. enthaltenen Nebenbestimmungen. Der Beklagte habe durch den Änderungsbescheid für den objektiven Empfänger deutlich gemacht, dass er jedenfalls die Ziff. II.6. als Nebenbestimmung bzw. als Vorbehaltsregelung verstehe, die eine nachträgliche Modifizierung ermöglichen solle.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 84 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben sich mit einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

II.

Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des Vorbehalts im Bescheid vom 16.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers.

Dem vorstehenden Klagebegehren steht insbesondere nicht entgegen, dass mit Schriftsatz vom 28.02.2019 zuletzt (nur) beantragt wurde, den Bescheid vom 16.07.2018 in Gestalt der Änderungsbescheids vom 11.01.2019 aufzuheben, als unter Ziffer II. Nebenbestimmungen trotz Eintritt der Genehmigungsfiktion verfügt wurden. Mit Schriftsatz vom 12.03.2019 stellte die Klägerin nämlich ausdrücklich klar, dass sie sich (weiterhin) „gegen die Nebenbestimmung bzw. Vorbehaltsregelung wendet, mit der die Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit zurückgestellt wird.“

Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber zugleich an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 72.90 - juris; BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - juris). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Klägervorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - juris). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Wille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage der Klägerin zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und dem Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach u.U. so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen der Klägerin bestmöglich Rechnung trägt (BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - juris). Zwar müssen sich anwaltlich vertretene Kläger eher an den Anträgen festhalten lassen, jedoch ist auch in diesen Fällen das Gericht nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, insbesondere wenn die Klagebegründung oder die sonstigen Umstande eindeutig erkennen lassen, welches Ziel verfolgt wird (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rn. 9 m.w.N.).

Ausweislich des klägerischen Vorbringens, insbesondere aufgrund der Klarstellung mit Schriftsatz vom 12.03.2019, ging und geht es der Klägerin von Anfang an um die wasserrechtliche Genehmigung(sfiktion) ohne Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Stauhöhe, des Mindestwassers und der Gewässerdurchgängigkeit. Dies wurde schon mit der Klagebegründung vom 08.11.2018 - unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Ziffer I.2. des Bescheids - unmissverständlich klargestellt. Nachdem der Beklagte die ursprünglich maßgebliche Ziffer I.2. des Bescheids vom 16.07.2018 mit Änderungsbescheid vom 11.01.2019 aufgehoben, zugleich aber in dessen Gründen ausgeführt hat, dass „der wesentliche Regelungsgehalt von Ziffer I.2. ohnehin in Ziffer II. 6. des im Übrigen bestandskräftigen Bescheids vom 16.07.2018 enthalten“ sei, hat sich das Klagebegehren insoweit auch nicht erledigt oder geändert. Die Klägerin hat vielmehr - nachdem sich der Beklagte nunmehr berühmt, die streitige Vorbehaltsentscheidung auf den allgemeinen Inhalts- und Nebenbestimmungsvorbehalt der Ziffer II.6. stützen zu können - ihr ursprüngliches Begehren uneingeschränkt fortgeführt, indem sie Ziffer II.6. des Bescheids vom 16.07.2018 in Gestalt der Änderungsbescheids vom 11.01.2019 im Wege der Klageerweiterung in das laufende Verfahren - soweit dieser vom Beklagten nunmehr als Grundlage für einen Vorbehalt zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers herangezogen wird - einbezogen hat. Aufgrund der Entwicklungen im hiesigen Verfahren - und insbesondere aufgrund der Klarstellung mit Schriftsatz vom 12.03.2019 - kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Aufhebung der Ziffer II. des Bescheids vom 16.07.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 generell und pauschal und insbesondere losgelöst von der ursprünglichen Ziff. I.2. zum Gegenstand der Klage macht.

III.

Die mit Schriftsatz vom 05.02.2019 erfolgte Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 11.01.2019 in das laufende Klageverfahren ist eine ohne weiteres zulässige Klageänderung (in Form der Klageerweiterung) nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO, so dass es auf die Einwilligung des Beklagten bzw. auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 2, 5 und 9; Rennert a.a.O., § 91 Rn. 14).

Im Übrigen - falls man in der Einbeziehung des Änderungsbescheides eine Klageänderung nach § 91 VwGO erblicken würde - ist die Klageerweiterung jedenfalls sachdienlich i.S.d. § 91 VwGO. Eine Klageänderung ist bereits dann als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient. Dementsprechend liegt Sachdienlichkeit auch bei der Einbeziehung eines zwischenzeitlich ergangenen neuen Verwaltungsaktes vor, wenn der Inhalt der Regelungen und der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleiben (Rennert a.a.O., § 91 Rn. 31 m.w.N.). Eine Klageänderung kann insoweit allenfalls schon als nicht sachdienlich angesehen werden, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (siehe hierzu nachstehend unter IV). Ansonsten besagt die Zulässigkeit der Klageänderung/-erweiterung noch nichts über die Zulässigkeit der geänderten Klage (vgl. Rennert a.a.O., § 91 Rn. 31 u. 13).

Vorliegend geht es der Klägerin mit der Klageerweiterung weiterhin um die wasserrechtliche Genehmigung(sfiktion) ohne Entscheidungsvorbehalt in Hinblick auf die Stauhöhe, das Mindestwasser und die Durchgängigkeit. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids in das laufende Verfahren war sachgerecht und geboten, da der Beklagte zwar die spezielle Vorbehaltsbestimmung (Ziffer I.2.) aufgehoben, zugleich aber unmissverständlich zu erkennen geben hat, dass er sein Ansinnen über den allgemeinen Vorbehalt (Ziffer II.6.) weiterverfolgt.

IV.

Die (geänderte) Klage gegen den Vorbehalt zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers im Bescheid vom 16.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 ist zulässig.

1. Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die streitgegenständliche Vorbehaltsbestimmung statthaft.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich beim gegenständlichen Vorbehalt zur Stauhöhe, zum Mindestwasser und zur Durchgängigkeit um einen Inhalts- oder Nebenbestimmungsvorbehalt zur Genehmigung handelt. Es ist jedenfalls anerkannt, dass - wenn eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt - auch eine Vorbehaltsregelung möglich ist (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 92; BVerwG, U.v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris). Da der Beklagte die unter Vorbehalt gestellten Aspekte noch nicht weiter (inhaltlich) konkretisiert hat, lassen sich zudem die Auswirkungen auf die „Hauptentscheidung“ noch nicht absehen. Gegenwärtig gilt vielmehr weiterhin die Genehmigung(sfiktion) mit dem Genehmigungsinhalt, wie er den Antragsunterlagen aus dem Jahr 2016 zugrunde lag. Weil die Klägerin diesen Zustand auch künftig beibehalten will, kann dieses Ziel mit der bloßen Anfechtungsklage erreicht werden. Einer Verpflichtungsklage auf vorbehaltslose Anlagengenehmigung bedarf es daher jedenfalls mangels bereits erfolgter behördlicher Modifikation der Anlagengenehmigung gegenwärtig (noch) nicht (vgl. Stelkens a.a.O., § 36 Rn. 95; Kopp/Schenke a.a.O., § 42 Rn. 23 m.w.N.).

Die Vorbehaltsregelung hat sich durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 auch nicht erledigt, da - wie bereits oben ausgeführt - der streitige Vorbehalt seitens des Beklagten lediglich von der „speziellen Vorbehaltsregelung“ in die allgemeine Vorbehaltsregelung - unter vollumfänglicher Aufrechterhaltung des streitigen Inhalts - „verschoben“ wurde.

Letztlich kann im Rahmen der statthaften Klageart dahinstehen, ob eine Vorbehaltsregelung trotz Eintritts der Genehmigungsfiktion bereits nichtig ist, da auch nichtige Verwaltungsakte im Rahmen einer Anfechtungsklage aufgehoben werden können (Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 15 m.w.N.).

2. Die streitgegenständliche Vorbehaltsregelung im Bescheid vom 16.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 ist auch noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbehaltsregelung wurde innerhalb der hier maßgeblichen Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Ausweislich der Behördenakte wurde der Bescheid vom 16.07.2018 dem Geschäftsführer der Klägerin (vgl. Art. 7 Abs. 2 VwZVG) am 18.07.2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat daraufhin am 06.08.2018 Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth „gegen den Bescheid vom 16.08.2018“ erhoben, die mit Schriftsatz vom 08.11.2018 auf die streitgegenständliche Vorbehaltsbestimmung beschränkt wurde. Dementsprechend wurde das maßgebliche Klagebegehren fristgerecht anhängig gemacht. Soweit der Beklagte argumentiert, die von Anfang an unverändert gebliebene Ziffer II.6. des Bescheides sei erst nach Erlass des Änderungsbescheids vom 11.01.21019 - und damit erst nach Bestandskraft des insoweit unangetasteten Bescheids vom 16.08.2018 - beklagt worden, wird verkannt, dass sich die Rechtshängigkeit gemäß § 90 VwGO auf den maßgeblichen - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Streitgegenstand bezieht (vgl. auch Rennert a.a.O., § 90 Rn. 3 und § 74 Rn. 11). Dieser umfasst - wie unter II. umfassend dargestellt - von Anfang an den Vorbehalt zur nachträglichen Entscheidung über die Festsetzung einer Stauhöhe, eines Mindestwassers und der Durchgängigkeit des Gewässers. Diese Sichtweise gilt vorliegend umso mehr, da der Beklagte offensichtlich den Grundsatz der Subsidiarität allgemeiner Regelungen gegenüber besonderer, den Sachverhalt insoweit abschließend regelnder, Bestimmungen konterkariert, indem nach Erkenntnis der Rechtswidrigkeit und Aufhebung der insoweit abschließenden Bescheidsregelung versucht wird, über Ziffer II.6. das identische Ergebnis zu erreichen (vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 36 Rn. 25 u. 26). Aufgrund dieser unmissverständlichen Aussage im Aufhebungsbescheid vom 11.01.2017 liegt hinsichtlich der ursprünglichen Ziffer I.2. und der erst mit Erlass des Änderungsbescheids insoweit an Bedeutung gewonnen Ziffer II.6. derselbe unteilbare Streitgegenstand vor, so dass die klarstellende - und vom Beklagten veranlasste Einbeziehung des allgemeinen Vorbehalts - auch noch nach Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 12.08.2018 erfolgen konnte (vgl. Rennert a.a.O., § 91 Rn. 9 und § 74 Rn. 11; BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - juris).

3. Letztlich fehlt es der Klage auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann in Anbetracht der gegenständlichen Konstellation insbesondere nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten und erst gegen spätere, konkrete Festsetzungen zur Stauhöhe, zum Mindestwasser und zur Durchgängigkeit vorzugehen. Obwohl die Verwirklichung der Vorbehaltsregelung u.a. tatsächlich und rechtlich möglich sein muss, um eine rechtmäßige Vorbehaltsreglung begründen zu können (vgl. Stelkens a.a.O., § 36 Rn. 150), scheint der Beklagte offensichtlich immer noch davon auszugehen, dass - trotz des Eintritts der Genehmigungsfiktion und trotz des Grundsatzes der Spezialität der inzwischen aufgehobenen Ziffer I.2. des Bescheides vom 16.07.2018 - die angekündigten Regelungen nunmehr allein aufgrund des allgemeinen Vorbehaltes „nachgeschoben“ werden können. Dementsprechend ist die Klage auch für die Klägerin nicht nutzlos, geschweige denn rechtsmissbräuchlich. Eine einfachere oder effektivere Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageziels ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 37 ff.).

V.

Die Klage ist auch begründet. Die Vorbehaltsbestimmung ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion im wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 BayWG i.V.m. Art. 42a BayVwVfG) ist es rechtlich nicht zulässig, die gegenständliche Vorbehaltsregelung zur Genehmigung zu erlassen. Da die fingierte Genehmigung auch weder zurückgenommen worden ist, noch die Voraussetzungen für eine Umdeutung bzw. für den Austausch der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die streitgegenständliche Vorbehaltsbestimmung vorliegen, erweist sich diese als rechtswidrig.

1. Dahinstehen kann, wie der Beklagte aufgrund des klägerischen Antrags vom 02.03.2016 überhaupt zu der Erkenntnis gekommen ist, ein Anlagengenehmigungsverfahren nach Art. 20 BayWG durchzuführen. Laut Antragsunterlagen beantragte die Klägerin nämlich den Umbau einer Wehranlage sowie die Erweiterung der bestehenden Fischtreppe um ein zusätzliches Becken. Nach Art. 20 BayWG kommt eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung dagegen nur für Maßnahmen, die nicht der unmittelbaren Gewässerbenutzung dienen, in Betracht. Die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 16.08.2018, die Wehranlage diene nicht der Gewässerbenutzung, sondern der Regelung des Hochwasserabflusses, liegt jedenfalls offensichtlich neben der Sache.

2. Unschädlich für den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist, dass die Klägerin im Antrag vom 02.03.2016 das durchzuführende wasserrechtliche Verfahren nicht näher bezeichnet hat, sondern nur um eine „wohlwollende“ Prüfung des Antrags nachgesucht hat. Denn jedenfalls aus den Unterlagen hat sich der Genehmigungsgegenstand eindeutig ergeben (Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 35; Schwemmer in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2019, § 42a Rn. 6). Die vermeintlich falsche Verfahrensart hat dagegen der Beklagte festgelegt und dies sogar nach außen dokumentiert, indem sämtliche Fachstellen - unter Hinweis auf die gesetzliche Genehmigungsfiktion - zu einer Genehmigung nach Art. 20 BayWG angehört wurden. Die vom Beklagten angenommene - vermeintlich falsche - Verfahrensart ist jedoch für den Eintritt der Genehmigungsfiktion unerheblich. Die Genehmigungsfiktion des Art. 20 Abs. 3 BayWG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, die es grundsätzlich verbietet, (Neben-) Bestimmungen zur fingierten Genehmigung anzuordnen, tritt nämlich auch dann ein, wenn deren Inhalt mit objektivem Recht nicht vereinbar ist (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 42a Rn. 3). Eine Grenze bildet allenfalls eine Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG, d.h. wenn eine tatsächlich erteilte Genehmigung desselben Inhalts nichtig wäre (vgl. Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 58), wofür das Gericht im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte sieht. Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion wird nämlich nicht nur das Vorliegen der Genehmigung fingiert, sondern auch das Vorliegen einer in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zustande gekommenen Genehmigung (Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 50 u. 51).

a) Dass die Fiktionsvoraussetzungen des Art. 42a Abs. 1 und 2 BayVwVfG eingetreten sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch das Gericht hegt insoweit keine Zweifel. Darüber hinaus wäre die diesbezügliche Bescheinigung (vgl. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG) des Beklagten in Ziffer I.1. des Bescheids vom 16.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2019 - soweit man die Fiktionsbescheinigung als Verwaltungsakt ansieht (vgl. hierzu Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 96 f.) - inzwischen in Bestandskraft erwachsen.

b) Da es für die Wirksamkeit der fingierten Genehmigung nicht darauf ankommt, ob die Genehmigung erteilt hätte werden dürfen, kommt es auch nicht darauf an, ob diese nur unter Vorbehalten erteilt hätte werden dürfen. Soweit solche zur Wahrung der Genehmigungsfähigkeit notwendig sind, muss die Behörde fristgerecht mittels Bescheid reagieren (Drost/Ell, Das neue Wasserrecht, S. 183; Kopp/Ramsauer a.a.O., § 42a Rn. 12; Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 47). Bescheide, die nach Ablauf der Frist Modifikationen zum Antrag enthalten, gehen - soweit keine vorherige Teilaufhebung der fingierten Genehmigung erfolgt ist - damit „ins Leere“ (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 42a Rn. 14; Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 47). Gleichwohl hat die Klägerin - schon unter dem Aspekt des erzeugten Rechtsscheins - einen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Vorbehalts.

c) Der bloße Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 14.12.2018, wonach die Anlage im engen Zusammenhang mit einem „alten“ Wasserrecht - welches immerzu mit Auflagen- und Bedingungsvorbehalten versehen worden sei - stehe, genügt für einen rechtmäßigen Vorbehalt in Rahmen der hiesigen Genehmigungsfiktion ebenfalls nicht, da mit Eintritt der Fiktion die maßgeblichen Faktoren aus dem klägerischen Antrag vom März 2016 zum Gegenstand der Genehmigung(sfiktion) gemacht wurden und etwaige frühere Inhalts- und Nebenbestimmungen insoweit überholt sind.

d) Soweit der Beklagte anführt, der Ausschluss von Modifikationen bei Eintritt der Genehmigungsfiktion laufe den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie und damit EU-Umweltrecht zuwider, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Zur Wahrung der mitgliedschaftlichen Kontrollpflichten hätte der Beklagte innerhalb der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 42a Abs. 2 BayVwVfG jederzeit eine ausdrückliche Entscheidung mit entsprechenden Inhalts- und Nebenbestimmungen erlassen können. Diese ausreichend bemessene Frist hat der Beklagte - ohne ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund - jedoch ergebnislos verstreichen lassen.

Im Übrigen steht es dem Beklagten frei, die Genehmigungsfiktion nach Art. 48 ff. BayVwVfG aufzuheben oder umweltrechtliche Vorgaben im Rahmen gewässeraufsichtlichen Einschreitens umzusetzen, was bislang ebenfalls nicht erfolgt ist. Nach Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sind nämlich vorliegend auch die Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach Art. 48 ff. BayVwVfG anwendbar, da einer fingierten Genehmigung keine höhere Bestandskraft zukommt als einer innerhalb der Entscheidungsfrist erteilten Genehmigung. Dabei reicht eine konkludente Rücknahmeentscheidung grds. nicht aus (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 42a Rn. 14, vgl. auch Stelkens a.a.O., § 42a Rn. 60). Daneben ist eine solche (Teil -) Rücknahme der fingierten Genehmigung - unter Ausübung fehlerfreien Ermessens - schon im Ansatz nicht ersichtlich. Der Beklagte pocht vielmehr weiter darauf, dass die Anordnung des Vorbehalts trotz Fiktionseinstritt von Anfang an möglich war und ein Vorgehen der Klägerin dagegen an der Bestandskraft der Vorbehaltsbestimmung scheitere.

e) Der streitgegenständliche Vorbehalt kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, insbesondere nicht in ein repressives wasserrechtliches Einschreiten umgedeutet werden. Zwar ist ein Austausch der Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich, wenn auch die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage vorliegen, insbesondere wenn beide Rechtsgrundlagen Ermessensvorschriften sind und das Ermessen korrekt ausgeübt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1975 - 40 VIII 74 - juris; BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.169 - juris; VG Würzburg, U.v. 19.8.2014 - W 4 K 13.1140 - juris). Die streitgegenständliche Vorbehaltsentscheidung kann aber schon deshalb nicht als eine rechtmäßige Anordnung aufgrund der wasserrechtlichen Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG angesehen werden, da dem Bescheid insoweit jegliche Ermessenserwägungen fehlen.

Im Übrigen ist schon mehr als fraglich, ob ein bloßer Entscheidungsvorbehalt überhaupt in den Anwendungsbereich für repressive Einzelfallmaßnahmen nach § 100 WHG fällt. Soweit gegenüber den gegenwärtig maßgeblichen Festsetzungen der Genehmigung(sfiktion) abweichende Festsetzung zur Stauhöhe, zum Mindestwassers und zur Durchgängigkeit des Gewässers aus wasserwirtschaftlichen Gründen notwendig sind, stehen dem Beklagten nämlich die gleichen Einschreitensopitionen wie gegenüber sonstigen „bestandskräftigen“ Anlagen offen. Von daher ist es für das Gericht auch nur schwer nachvollziehbar, warum der Beklagte hartnäckig an der abstrakten Vorbehaltsbestimmung festhält, da über diese Rechtsgrundlage ebenfalls nur materiell rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Festsetzungen „nachgeschoben“ werden könnten.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/09/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige
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Annotations

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.