Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den diese sie für die Erstattung der Bestattungskosten für ihre verstorbene Tante in Höhe von insgesamt 2.465,36 € in Anspruch nimmt.
Die am 09. Februar 1939 geborene Tante der Klägerin verstarb am 09. Januar 2017 im Klinikum B. Nach Kenntniserlangung von diesem Sterbefall informierte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2017 die Klägerin über den Todesfall und wies sie als Nichte auf ihre Bestattungspflicht hin. Dies gelte auch, wenn sie das Erbe ausschlage und die Familienverhältnisse nicht intakt gewesen seien. Mit selbigen Schreiben wurde die Klägerin aufgefordert für die Bestattung bis spätestens 31. Januar 2017 zu sorgen, da andernfalls die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme tätig werde und die dadurch entstehenden Bestattungskosten sowie die für die Ersatzvornahme zusätzlich entstehenden Gebühren in Höhe von 200 € bei der Klägerin geltend machen werde.
Da die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde, ließ die Beklagte die Tante der Klägerin bestatten. Hierfür stellte das beauftragte Bestattungsinstitut der Klägerin mit Schreiben vom 02. Februar 2017 einen Betrag von 1.275,00 € (Bl. 7 ff. der Behördenakte) in Rechnung. Ausweislich des Gebührenbescheides der Beklagten vom 03. Februar 2017 fielen für die Durchführung der Bestattung zudem Gebühren in Höhe von 990,36 € an (Bl. 6 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 06. März 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin die verauslagten notwendigen Bestattungskosten für ihre Tante in Höhe von 2.265,36 € (Ziffer 1 des Bescheids) zuzüglich der Gebühren des Verfahrens der Ersatzvornahme in Höhe von 200 € zu ersetzen (Ziffer 2 des Bescheids). Dieser Betrag sei innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides an die Beklagte zu überweisen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für die Bestattung zu sorgen, da die Bestattungspflichtige untätig geblieben war. Die Anordnung der Bestattung habe im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegen. Die Klägerin sei als bestattungspflichtige Person nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) verpflichtet, die der Beklagten entstandenen Kosten zu ersetzen. Hierbei sei es unerheblich, ob weitere bestattungspflichtige Angehörige vorhanden seien. Die Kostenfestsetzung ergehe gesamtschuldnerisch.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. März 2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schreiben vom 03. April 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06. April 2017, beantragte die nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit ihrer Klage sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 06. März 2017 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verstorbene die Halbschwester ihres Vaters und daher keine hundertprozentige Blutsverwandte gewesen sei. Zur Verstorbenen habe kein Beziehungsverhältnis bestanden. Bei der Kostenübernahme durch weiter entfernte Verwandte sei das Verhältnis zu einander sowie der Verwandtschaft zu berücksichtigen. Eine Kostenübertragung auf die Klägerin sei daher nicht rechtmäßig.
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 18. April 2017 und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Da die Klägerin die Bestattung ihrer Tante nicht innerhalb der gesetzten Frist veranlasst habe, sei die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden. Außer der Klägerin seien der Beklagten keine weiteren bestattungspflichtigen Personen bekannt. Die Bestattungspflichtigkeit der Klägerin ergebe sich aus Art. 15 BestG i.V.m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) der Bestattungsverordnung (BestV). Dass die Klägerin zur Verstorbenen keinen Kontakt gehabt habe, sei dabei unerheblich, da es nur auf die biologische Abstammung ankomme. Ebenso sei nicht zwischen halb- und vollblütigen Verwandten zu unterscheiden.
Bei der ordnungsbehördlichen Entscheidung über den Kostenersatz nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen nicht zu prüfen. Es bestünde die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Auf diese Möglichkeit und die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zur Prüfung und Klärung einer möglicherweise bestehenden Unzumutbarkeit mangels finanzieller Leistungsfähigkeit sei die Klägerin hingewiesen worden. Auf eine subjektive Unmöglichkeit wegen unzureichenden Einkommens könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten daher nicht berufen.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2017 wies die Klägerin darauf hin, dass sie der Beklagten telefonisch am 30. Januar 2017 das Vorhandensein weiterer bestattungspflichtiger Verwandte mitgeteilt habe. Des Weiteren sei der Beklagten der Stiefsohn der Verstobenen bekannt. Dieser sei nach dem Tod der Verstorbenen eigenmächtig in deren Wohnung gegangen, so dass unklar sei, ob aus dem Nachlass etwas von ihm mitgenommen wurde. Sie sehe daher diesen Stiefsohn vorrangig in der Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, die Bestattungskosten vom Girokonto der Verstorbenen zu begleichen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Das Begehren der Klägerin ist im Rahmen von § 88 VwGO als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid der Stadt Bayreuth vom 06. März 2017 auszulegen, soweit sie darin zur Kostenübernahme der Bestattungskosten und Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 2.465,36 € herangezogen wird.
Die so verstandene Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BestG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 des Kostengesetzes (KG).
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid als zuständige Behörde erlassen. Die Kommunen sind nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt, von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung der Tante der Klägerin durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin als Bestattungspflichtiger gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG geltend gemacht.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG haben die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG). Soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen (weil z.B. entweder Bestattungspflichtige nicht rechtzeitig ermittelt werden können oder weil diese nicht bereit sind, rechtzeitig für die Bestattung zu sorgen), muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung sorgen. In diesem Fall kann die Gemeinde bzw. der Träger der Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Bestattungskosten verlangen.
Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG geregelte Verpflichtung, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, obliegt gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 BestG i.V.m. § 15 BestV den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige Personen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder und weitere dort genannte Angehörige in Betracht. Bestimmt die Gemeinde demnach die nach diesen Vorschriften zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BestG, § 15 Satz 2 BestV). Die Vorgaben des § 15 Satz 2 BestV sind auch bei der Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu berücksichtigen. Auch dabei soll auf den Grad der Verwandtschaft abgestellt werden.
Im Hinblick auf das Bestehen bzw. Fortbestehen der Bestattungspflicht der Angehörigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass es auch bei gestörten Familienverhältnissen bei der Bestattungspflicht der Angehörigen verbleibt. Danach führen Unterhaltspflichtverletzungen sowie ein bloßes Sich nicht kümmern oder Sich nicht kümmern können von Elternteilen jedenfalls nicht dazu, dass die den Kindern obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehen müsste. Die Bestattungspflichtigen sind aufgrund der gesetzlichen Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG im Wege des intendierten Ermessens zum Kostenersatz zu verpflichten, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Denn nach der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können danach nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - Juris Rn. 12; B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - Juris Rn. 7; B.v. 19.12.2011 - 4 C 11.2581 - Juris Rn. 7; B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537, jeweils m.w.N.).
Gemessen daran unterliegt der streitgegenständliche Bescheid keinen durchgreifenden Zweifeln. Als Nichte der Verstorbenen gehört die Klägerin zu den bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne von Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV.*Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV gehören zu den bestattungspflichtigen Angehörigen auch die Kinder der Geschwister des Verstorbenen. Diese Voraussetzung lag in der Person der Klägerin vor. Dass ihr Vater und die Verstorbene nur Halbgeschwister waren, ändert nichts an dem zur Klägerin bestehenden Verwandtschaftsverhältnis der Verstorbenen. Die Unterscheidung zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Verwandten führt nach den heute geltenden Bestimmungen nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1589 Rn. 14; BVerwG, U.v. 25.10.1963 – VII C 82/62 – NJW 1964, 267/268 f.). Auch im Bestattungsrecht werden Voll- und Halbgeschwister daher allgemein gleich behandelt (vgl. OVG BerlBbg, B.v. 25.7.2014 – OVG N 53.12 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 31.1.2000 – 6 K 6296/99). Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV enthaltene Aufzählung bestattungsrechtlich verpflichteter Personen knüpft erkennbar an die familienrechtlichen Begriffe an, so dass zu den dort genannten „Kindern der Geschwister des Verstorbenen“ auch die Abkömmlinge ersten Grades von Halbgeschwistern der Verstorbenen gezählt werden müssen (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 4 ZB 15.364 – juris Rn. 2). Da zwischen voll- und halbbürtigen Nichten bzw. Neffen kein rechtlicher Unterschied besteht, kann insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Vorschrift des § 15 Satz 2 BestV nicht zur Anwendung kommen, wonach die Beklagte bei der Bestimmung der bestattungspflichtigen Angehörigen den „Grad der Verwandtschaft“ berücksichtigen soll. Denn die Beklagte hat die in Art. 15 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV vorgegebene Reihenfolge der Inanspruchnahme (Barthel in PdK Bayern Bestattungsgesetz Bayern, Art. 15 BestG), wonach bei der Bestimmung des Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“ und die damit einen prinzipiellen Vorrang der näheren gegenüber den entfernteren Verwandten vorsieht, beachtet. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 – 5 C 39.90 – BVerwGE 90, 275/278 m.w.N.). In den Fällen des Kostenersatzes nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann eine solche Ausnahme etwa dann vorliegen, wenn die Wohnanschrift des bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – BayVBl 2014, 178/179). Die Klägerin ist die Nichte der Verstorbenen und damit mit ihr im dritten Grad verwandt. Selbst für den Fall, dass wie von der Klägerin mit Schreiben vom 05. Mai 2017 behauptet, der Beklagten das Vorhandensein eines Stiefsohns am 30. Januar 2017 mitgeteilt worden war, war die Klägerin vorrangig verpflichtet, so dass es dahin stehen kann, ob die Beklagte tatsächlich Kenntnis vom Vorhandensein des Stiefsohns hatte. Denn im Verhältnis Stiefmutter – Stiefsohn besteht eine Schwägerschaft gemäß § 1590 Abs. 1 BGB, da ein Ehegatte im Rechtssinne mit sämtlichen Verwandten des anderen Ehegatten verschwägert ist. Das Kind des anderen Ehegatten ist als Stiefkind in absteigender Linie verschwägert, § 1590 Abs. 1 BGB. Linie und Grad der Schwägerschaft bestimmen sich gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Stiefkinder sind demnach im ersten Grad verschwägert. Die Verschwägerten ersten Grades sind nach Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. h) BestV jedoch gegenüber den Kindern der Geschwister des Verstorbenen nach Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV nachrangig bestattungspflichtig. Für einen atypischen Fall, der eine anderweitige Inanspruchnahme rechtfertigen würde ist nichts dargetan, insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagten überhaupt vorrangig Bestattungspflichtige bekannt waren.
Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe eine Inanspruchnahme des Stiefsohns der Verstorbenen überhaupt nicht in Betracht gezogen und mithin die Auswahl unter den Pflichtigen ermessensfehlerhaft getroffen, führt letztlich aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Bestattungspflichtigen und damit der Möglichkeit einer ausschließlichen Inanspruchnahme nur eines Bestattungspflichtigen zu keinem anderen Ergebnis.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 14 Abs. 2 BestG, wonach „von einem Pflichtigen“ Ersatz verlangt werden kann, ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, bei mehreren Pflichtigen nur von einem Kostenersatz zu fordern. Die amtliche Begründung zu Art. 14 BestG (LT-Drs 6/3255) bestätigt das. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, den zuständigen Behörden ein schnelle und effiziente, möglichst wenig Verwaltungsaufwand erfordernde Vollziehung des Bestattungsgesetzes in solchen Fällen zu ermöglichen und es den Behörden zu ersparen, sich in etwaige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben bzw. sonstigen Hinterbliebenen einmischen zu müssen. Der Kostenerstattungsanspruch besteht unabhängig davon, wer zivilrechtlich die Bestattungskosten zu tragen hat. Da die von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme besorgte Bestattung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt, sind Erwägungen, wer der endgültige Kostentragungspflichtige ist, nicht anzustellen. Die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, nach dieser Entscheidung vom Stiefsohn der Verstorbenen oder etwaiger weiterer Bestattungspflichtiger einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. Die hier streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Diese Vorgehensweise hat zum einen das Ziel, die Sicherheitsbehörden von der ressortfremden Prüfung der Zumutbarkeitsfrage und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten; zum anderen gewährleistet sie eine Gleichbehandlung der Bestattungspflichtigen. Sowohl der Bestattungspflichtige, der sich weigert seiner Bestattungspflicht nachzukommen und zum Kostenersatz herangezogen wird, als auch derjenige, der sie freiwillig erfüllt, müssen sich um einen nachträglichen Ausgleich ihrer verauslagten Kosten bemühen.
Da selbst bei mehreren gleichrangig bestattungspflichtigen Angehörigen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG heranzuziehen und sie im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf hinweisen kann, einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber den übrigen Pflichtigen geltend zu machen, ist erst recht die Inanspruchnahme der vorrangig bestattungspflichtigen Klägerin gegenüber dem nachrangig verpflichteten Stiefsohn mit Verweis auf den Ausgleich im zivilrechtlichen Weg nicht ermessensfehlerhaft.
Schwere Verfehlungen oder Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung, damit eine von dem in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG normierten Regelfall abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass zwischen der Klägerin und der Verstorbenen kein Verhältnis bestanden hat, ist unerheblich.
Die von der Klägerin vorgetragene mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit begründet ebenfalls keinen besonderen Umstand, der ein Absehen von der Forderung der Bestattungskosten rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach es keiner Einschränkung der Kostentragungspflicht auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf, weil die Bestattungspflichtige auf den - in einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des Bestattungsrechts geltend zu machenden - Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII verwiesen werden kann (so: BayVGH vom 9. Juni 2008, a.a.O., RdNrn. 8 f.; VGH BW vom 19. Oktober 2004, a.a.O., RdNrn. 23 ff./26; Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917/919 f., a.A. OVG NRW vom 24. Februar 2010 Az. 19 E 150/10, - juris -).
Hinsichtlich der Höhe der geforderten Kosten von 2.465,36 € bestehen keine Bedenken. Dass diese unverhältnismäßig hoch und unangemessen wären, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Angesichts der allenfalls geringen Höhe der von der Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung einer Abwendungsbefugnis nicht angezeigt.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1; § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.