Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Dez. 2014 - B 3 K 14.50103
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger - die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern des am ... 2013 in Straßburg geborenen Klägers zu 3 - sind Staatsangehörige des K. und der Volkszugehörigkeit nach Roma. Sie reisten am ... 2014 von Straßburg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am ... 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei den Fragen zur Identitätsklärung gab der Kläger zu 1 an, er habe mit seiner Familie 2012 seine Heimat verlassen und sei schließlich am ... 2013 auf der Flucht in F. angekommen. Dort habe er sich asylsuchend gemeldet. Da der Asylantrag dort nicht anerkannt worden sei, hätten sie das Land verlassen müssen. Deshalb hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu flüchten. Sie hätten Frankreich am ... 2014 mit dem Zug ab Straßburg verlassen und seien in Karlsruhe am ... 2014 angekommen. Dort habe er sich dann am ... 2014 mit seiner Familie als asylsuchend gemeldet.
Die Kläger zu 1 und zu 2 wurden am ... 2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört.
Eine EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt ergab einen Treffer für Frankreich: FR ... Am ... 2014 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen, dem die französischen Behörden am ... 2014 mit Hinweis auf die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO entsprochen haben.
Mit Bescheid vom
Der Bescheid wurde den Klägern per Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gz. ...)
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger in Deutschland durchzuführen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, es sei nicht zutreffend, dass ein vorrangiger Asylantrag in F. vorliege. Die Kläger seien gerade deshalb nach Deutschland gekommen, weil in F. ein gleichwertiges und gleichgelagertes Asylverfahren nicht gegeben sei. Die Standards des Asylverfahrens in F. entsprächen nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK und seien aus Sicht der Kläger bedenklich. Deshalb seien die Kläger auch nach Deutschland eingereist, um hier ihrem Begehren nach Asyl nachzugehen. Deshalb sei eine vorrangige Zuständigkeit des Staates in F. nicht zu erkennen. Insbesondere im Hinblick auf die Familienstruktur der Kläger mit zwei kleinen Kindern sei eine aktuelle Abschiebung und eine Durchführung des Asylverfahrens in F. nicht zumutbar. Eine weitere Tochter der Kläger zu 1 und zu 2 sei am ... 2014 in Deutschland zur Welt gebracht worden.
Der Eilantrag der Kläger wurde mit
Mit Beschluss der 3. Kammer vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren B 3 S 14.50102 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (1.). Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig (2.).
1. Zuständig für die Durchführung des streitgegenständlichen Asylverfahrens ist nicht die Beklagte, sondern die Französische Republik.
a) Die Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des (weiteren) Asylantrages der Kläger gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO steht aufgrund der Aufnahmezustimmung vom
b) Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in F. systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabs. Dublin-III-VO), wurden seitens der Kläger nicht konkret genannt (siehe Schriftsatz vom 11.11.2014: „Die Kläger sind gerade deshalb nach Deutschland gekommen, weil in F. ein gleichwertiges und gleichgelagertes Asylverfahren nicht gegeben ist … Die Standards des Asylverfahrens in F. entsprechen nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK und sind aus der Sicht der Kläger bedenklich“) und sind für das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ersichtlich. Das Gericht nimmt insoweit die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des VG Bremen
Von daher ergibt sich für die Beklagte auch keine Pflicht zur Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung (Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabs. a. E., Dublin-III-VO); insbesondere einen Anspruch auf bundesdeutsche Standards mit Wahlfreiheit des Asylziellandes (sogenanntes „forum-shopping“) gibt es in diesem Kontext nicht.
2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Etwaige Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger zu 3 ein Kleinstkind und ein weiteres Kind der Familie am ... 2014 neu geboren, also ein Säugling ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Säuglinge und Kleinkinder können in aller Regel unproblematisch gerade auch auf dem Luftweg befördert werden, allemal dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Kurzstrecke handelt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Kläger in F. keine gesicherte Unterkunft nach dort allgemein üblichen Standards erhielte, liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 u. a.). Auch insofern sind bundesdeutsche Standards allerdings nicht geboten.
Ein etwa gegebener Behandlungsbedarf des Klägers zu 3 aufgrund eines angeborenen Hüftschadens kann ohne Frage auch in F. gedeckt werden, sofern dafür eine Notwendigkeit besteht. Die Reisefähigkeit des Klägers zu 3 ist durch diesen angeborenen Hüftschaden offenkundig nicht beeinträchtigt.
Soweit der Kläger Repressalien durch die Familie einer früheren Freundin und die strafrechtliche Ahndung eines diesbezüglichen Vergewaltigungsvorwurfs geltend macht, beziehen sich diese Einwände auf das K. und sind in keiner Weise geeignet, eine Abschiebung des Klägers zu 1 nach Frankreich entgegengesetzt zu werden.
Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.