Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2016 - B 11 B 16.2007

published on 22/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2016 - B 11 B 16.2007
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem Kläger wurde die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen Klasse B der Deutschen Demokratischen Republik erstmals am 02.10.1990 durch das Volkspolizei-Kreisamt R. erteilt.

Mit Strafbefehl vom 18.11.1991 entzog ihm das Kreisgericht J. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,53 ‰ die Fahrerlaubnis und erlegte ihm eine Sperrfrist von noch 15 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf.

Eine erneute vorsätzliche Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ahndete das Kreisgericht S. mit Entscheidung vom 16.07.1992. Mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.01.1995 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43‰ und unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, belegt. Bereits am 24.10.1996 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Betrugs und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht H., wobei der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und er eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten auferlegt bekam. Mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 08.04.1997 wurde gegen den Kläger unter Einbeziehung früherer Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verhängt.

Im August 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Das im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte Fahreignungsgutachten vom 22.12.2000 des TÜV - Med.-Psych. Institut, … - kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dem Kläger werde die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe zur weiteren Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik empfohlen.

Im August 2001 wurde der Kläger vom Amtsgericht Ha. erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Im April 2002 beantragte der Kläger (erneut) die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Ein in diesem Verfahren eingeholtes Fahreignungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger alkoholbedingte Leistungsbeeinträchtigungen nachgewiesen seien, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der maßgeblichen Klasse(n) ausschlössen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Aufgrund dieses negativen Gutachtens wurde dem Kläger mit Bescheid vom 23.09.2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt.

Am 05.09.2006 führte der Kläger erneut ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis, weshalb ihn das Amtsgericht B. mit Urteil vom 29.11.2006, rechtskräftig seit 02.04.2008, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilte.

Am 27.04.2009 wurde der Kläger als Führer eines Pkws auf der A 7 bei Arnstein kontrolliert, wobei er einen am 21.01.2009 ausgestellten tschechischen Führerschein vorwies, in den ein tschechischer Wohnsitz (Výsluní) eingetragen war. Die Stadt B. stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.06.2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit diesem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen und verpflichtete den Kläger, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Stadt B. vorzulegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigem Urteil vom 16.04.2013 Az. B 1 K 12.481 ab, da diese Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden war. Der Kläger hatte nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik lediglich einen Scheinwohnsitz begründet und dort tatsächlich nie gewohnt.

Da der Kläger seinen Wohnsitz gewechselt hatte, übersandte die Stadt B. am 23.06.2015 den Führerschein dem nunmehr zuständigen Landratsamt B. Am gleichen Tag zeigte der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle einen österreichischen Führerschein vor, ausgestellt am 23.05.2014. Dieser Führerschein trägt die Code-Ziffer 70 (CZ. …) und gibt als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, AM und B den 21.01.2009 an. Da dieses Datum mit dem Erteilungsdatum der dem Kläger erteilten und in Deutschland ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis identisch ist, leitete die Polizei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein.

Nach Anhörung stellte das Landratsamt B. mit Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem am 23.05.2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. … in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und verpflichtete den Kläger, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides den Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht und der Bescheid in Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärt.

Die österreichische Fahrerlaubnis des Klägers sei in Deutschland nicht anerkennungsfähig. Die Berechtigung, Kraftfahrzeuge aufgrund gültiger EU-Fahrerlaubnisse in Deutschland zu führen, gelte nicht für die Inhaber, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Der Kläger habe durch Umtausch der ihm am 21.01.2009 für die Klasse B erteilten tschechischen Fahrerlaubnis und die Ausstellung des diese Klasse (erweitert um die Klassen AM und A für dreirädrige Fahrzeuge auch mit Anhänger) umfassenden österreichischen Führerscheins am 23.05.2014 eine österreichische Fahrerlaubnis erhalten. Aus den Angaben im österreichischen Führerschein ergebe sich allerdings, dass ein Umtausch erfolgt sei und es sich nicht um eine vollständige Neuerteilung handle. Dies folge daraus, dass in Spalte 10 als Datum für die Erteilung der genannten Klassen der 21.01.2009, d.h. dasselbe Datum wie im tschechischen Führerschein aufgeführt werde. Außerdem weise der österreichische Führerschein die Code-Ziffer 70 (CZ. …) auf. Die Code-Ziffer 70 stehe nach Anhang 1a zur Richtlinie 91/439/EWG (Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins) für einen Umtausch und „CZ“ dafür, dass eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht worden sei. Die Zahlenfolge selbst teile die Nummer des umgetauschten tschechischen Führerscheins mit. Aus dem österreichischen Führerschein des Klägers ergebe sich zwar kein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, da er keine Angaben zum Wohnsitz enthalte. Jedoch verstoße die umgetauschte tschechische Fahrerlaubnis dagegen, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 ergebe. Die österreichische Fahrerlaubnis sei damit auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis erteilt worden, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet sei, welche ihre Nichtanerkennung rechtfertige. Damit bestehe für den Kläger keine Fahrberechtigung in Deutschland. Das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland erfülle den Straftatbestand des § 21 StVG. Der Kläger sei deshalb verpflichtet, seinen österreichischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Weiter wird die Androhung des Zwangsgeldes sowie die Anordnung des Sofortvollzuges begründet.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2015 beantragte der Kläger die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts B. vom 07.09.2015 aufzuheben und erhob gleichzeitig Klage gegen diesen Bescheid und stellte zuletzt folgenden Antrag:

1. Der Bescheid des Landratsamts B. vom 07.09.2015 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 23.05.2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten Führerschein Nr. … in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

3. Die (richtig: der) Beklagte wird verpflichtet, den Sperrvermerk, der im Führerschein des Beklagten (richtig: des Klägers) am 08.03.2016 eingetragen wurde, zu entfernen.

Der Kläger werde in seinem Recht auf Handlungsfreiheit und seinem Grundrecht der Berufsfreiheit eingeschränkt, da er ohne Führerschein seinen aktuellen Beruf nur eingeschränkt ausüben könne und dies den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge habe. Es bestehe kein Anlass, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Kläger sei letztmalig mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 17.01.1995 wegen Alkohol am Steuer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft worden. Seitdem seien 20 Jahre vergangen. Die Behauptung, der österreichische Führerschein habe keine Gültigkeit, sei falsch. Dieser Führerschein sei von der LPD S. am 23.05.2014 ausgestellt worden. Eine Ausstellung sei erst nach umfangreicher Prüfung erfolgt (Vorlage von Reisepass, ausländischem Führerschein, Foto, Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und Bestätigung der Meldung).

Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 22.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit Beschluss vom 21.10.2015 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2385 zurück. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20.01.2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid und die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gehört. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 trat der Kläger der Absicht des Verwaltungsgerichts entgegen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen und durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Er vertritt die Auffassung, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, weil sie Europarecht tangiere und rechtlich höchst umstritten sei. Die Versagung der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis führe zu einem Verstoß gegen die grundsätzliche unionsrechtliche Anerkennungspflicht einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis. Diese Frage müsse wegen der bestehenden Regelungslücke dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 Az. B 1 K 12.481, die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes B 1 S 15.707, insbesondere die dort ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21.10.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach der Überzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen vor. Allein der Umstand, dass Europarecht zur Anwendung kommt, verleiht einem Rechtsstreit weder eine besondere Bedeutung noch sind damit zwingend besondere rechtliche Schwierigkeiten verbunden. Alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, insbesondere auch in der Rechtsprechung des EuGH. Damit ist auch eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den EuGH nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erforderlich. Auch ist der Sachverhalt geklärt. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 07.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt, Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Die dem Kläger am 23.05.2014 erteilte österreichische Fahrerlaubnis der Klassen A, AM und B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat, liegen derartige Informationen aus dem österreichischen Führerschein schon deshalb nicht vor, weil dieser Führerschein keine Angaben zum Wohnsitz enthält. Allerdings ergibt sich aus den Angaben des österreichischen Führerscheins zweifelsfrei, dass der Kläger diesen Führerschein durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt am 21.01.2009 durch den Magistrat …, Nr. ED …, erhalten hat und nicht nach Durchlaufen des für die erstmalige Erteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis im österreichischen Führerscheingesetz normierten Verfahrens. Das folgt zweifelsfrei zum einen daraus, dass in der Spalte 10 des österreichischen Führerscheins als Datum für die Erteilung der Klassen A, AM und B der 21.01.2009 eingetragen ist, d.h. dasselbe Datum wie im o.g. tschechischen Führerschein. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht in Österreich. Außerdem enthält der österreichische Führerschein die im Falle eines Umtausches regelmäßig aufgeführte Code-Ziffer 70 mit der Nummer des tschechischen Führerscheins CZ ED … Damit steht aufgrund von Angaben im österreichischen Führerschein fest, dass vor Erteilung in Österreich keine Fahrprüfung, keine Prüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 des (österreichischen) Führerscheingesetzes (FG) etc. erfolgt ist, sondern lediglich eine Neuausstellung nach § 5 Abs. 7 FG. Dem entsprechen auch die von den österreichische Behörden nach Angaben des Klägers durchgeführten Prüfungen (Vorlage von Reisepass, ausländischem Führerschein, Foto, Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und Bestätigung der Meldung). Die für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis unionsrechtlich vorgeschriebene Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung und eine Prüfung der gesundheitlichen Anforderungen (Art. 7 Richtlinie 2006/126/ EG), die nach § 5 Abs. 7 FG auch bei der erstmaligen Erteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis vorzunehmen sind, fand nach eigenen Angaben des Klägers damit nicht statt. Der österreichische Führerschein beruht deshalb offensichtlich ausschließlich auf der o.g. tschechischen Fahrerlaubnis.

Soweit der Kläger vorträgt, sein Führerschein sei nach „umfangreicher Prüfung der österreichischen Fahrerlaubnisbehörden“ erteilt worden, so trifft dies nur insoweit zu, als die österreichischen Behörden geprüft haben, ob dem Kläger ein tschechischer Führerschein erteilt wurde und ob dieser gültig ist. Diese Prüfung ist schon deswegen für das hier zu entscheidende Verfahren ohne Belang, als dem Kläger unstreitig eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden war, diese auch einen tschechischen Wohnort im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nennt, jedoch die tschechischen Behörden naturgemäß keine Angaben darüber machen, ob der Kläger mit diesem Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Dies wird von den österreichischen Behörden nach den Vorgaben des Führerscheingesetzes auch nicht geprüft. Ob der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des österreichischen Führerscheins einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und ob der österreichische Führerschein ordnungsgemäß ausgestellt wurde, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang - wie oben bereits ausführlich dargelegt. Dass die österreichischen Behörden die Fahreignung des Klägers geprüft haben, insbesondere der Frage nachgegangen sind, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind dafür Anhaltspunkte erkennbar. Es hätte andernfalls auch dem Kläger oblegen, das Ergebnis einer derartigen Prüfung vorzulegen.

Soweit der Kläger meint, es handle sich bei dem österreichischen Führerschein dennoch um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, so verkennt er offenkundig das in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein zum Ausdruck kommende grundsätzliche Prinzip des europäischen Fahrerlaubnisrechts. Danach kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins (bzw. einer einzigen Fahrerlaubnis) sein (Art. 7 Abs. 5a der Richtlinie 2006/126/EG). Wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, muss ein Mitgliedstaat es deshalb ablehnen, einen Führerschein auszustellen (Art. 7 Abs. 5b der Richtlinie 2006/126/EG).

Allerdings kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG), wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat. Dabei handelt es sich aber schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht um eine (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis. In diesem Verfahren ist es auch Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG).

Wurde von einem Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis erteilt, gilt diese so lange, bis sie dem Inhaber entzogen wurde, von ihm zurückgegeben wurde oder sonst ungültig geworden ist, (z.B. wegen einer Befristung). Demzufolge werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch jeweils gegenseitig anerkannt (Artikel 2 der Richtlinie 2006/126/EG).

Dies bedeutet logischerweise, dass die Republik Österreich dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis erteilen konnte, solange er noch eine (gültige) tschechische Fahrerlaubnis besaß. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Insbesondere hat er nie behauptet, dass ihm die am 21.01.2009 durch den Magistrat …, Nr. ED … erteilte tschechische Fahrerlaubnis entzogen wurde, er auf diese verzichtet hat oder diese aus einem anderen Grund ungültig geworden ist.

Er konnte den tschechischen Führerschein nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.d. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Österreich deshalb nur gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG in einen österreichischen Führerschein umtauschen. Dies ist auch so erfolgt, wie sich aus den Eintragungen im österreichischen Führerschein unmissverständlich ergibt (Ausstellungsdatum 21.01.2009, ausstellende Behörde Magistrat …, Führerscheinnummer der tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED. …, Umtausch-Code-Ziffer 70).

Die durch den Magistrat … am 21.01.2009 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis, Nr. ED … gestattet dem Kläger jedoch nicht - wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 Az. B 1 K 12.481 rechtskräftig festgestellt wurde - ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, weil er aufgrund eines Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung erteilt worden ist und er deshalb von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss. Damit ist die österreichische Fahrerlaubnis auf der Grundlage „einer Fahrerlaubnis erteilt worden“ die „mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt“. Es liegt auf der Hand, dass allein durch einen Umtausch keine Rechte entstehen können, die der Kläger vorher nicht besaß. Ermöglichte die tschechische Fahrerlaubnis dem Kläger nicht, in der Bundesrepublik Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, kann dieses Recht nicht - gleichsam von selbst - allein durch einen Umtausch des Dokumentes entstehen.

Die Frage der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft trotz Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde, ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.2.2013 - 11 B 11.2798 ausführt, besteht das Recht zur Nichtanerkennung nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann, wenn eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem entsprechenden Führerschein ergibt, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde. Es ist damit sowohl durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 und B.v. 8.1.2016 - 11 CS 15.2485) als auch durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur geklärt, dass eine Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde selbst nicht anerkannt werden muss (vgl. z.B. EuGH, U.v. 19.5.2011 - C-184/10). Vielmehr muss auch eine Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, die ihrerseits auf einer gegen das Wohnsitzprinzip verstoßenden Fahrerlaubnis beruht (vgl. EuGH, B.v. 22.11.2011, - Köppl, C-590/10 Rn. 52). Eine Vorlage an der EuGH ist deshalb nicht erforderlich, auch weicht der Gerichtsbescheid nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Soweit das Landgericht B. den Kläger im Urteil vom 04.02.2016 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen hat, können die dort angewandten strafrechtlichen Grundsätze auf das Fahrerlaubnisrecht nicht übertragen werden; das Urteil hat jedenfalls weder eine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde noch für das erkennende Gericht.

Auf die Frage, ob der Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung aus dem österreichischen Führerschein stammt, kommt es nicht an, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (B. v. 9. Juli 2009 - Wierer - C-445/08, Rn. 58 - NJW 2010, 217) der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf die Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt. Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, wie dies im vorausgehenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 12.481 erfolgt ist. In einer weiteren Entscheidung vom 1. März 2012 (Akyüz - C-467/10, Rn. 72 - NJW 2012, 1341) hat der Europäische Gerichtshof an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen bilden gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - juris, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013 - juris, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 - juris, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Der Beklagte konnte deshalb ohne weiteres den Sachverhalt weiter klären und die Ergebnisse seiner Entscheidung zugrunde legen.

Die anderen vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Rechtsfragen sind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Ein Eingehen darauf ist deshalb entbehrlich.

Nach alledem entspricht die in Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 07.09.2015 getroffene Feststellung, dass die durch die österreichische Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebenden Rechtslage. Ist der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch die auf § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV beruhende Anbringung des Sperrvermerks auf dem österreichischen Führerschein des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden.

Nicht zu beanstanden ist auch die dem Kläger in Nr. 2 des Bescheids vom 07.09.2015 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 dieses Bescheids.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

  • 1.wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

  • 2.wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  • 3.wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  • 4.wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  • 5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach §§ 63 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.