Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663

published on 22/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Jan. 2014 - 1 K 12.663
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger fiel der Fahrerlaubnisbehörde erstmals durch Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion B. vom 19.10.2011 wegen Verdachts des Amphetaminerwerbs auf. Das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtmG wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 08.11.2011 Az. 2101 Js 12332/11 eingestellt, da Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln nicht nachzuweisen waren. Mit Schreiben vom 22.02.2012 teilte die Polizeiinspektion B.-Land der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am 14.10.2011 bei einer Verkehrskontrolle um ca. 01.30 Uhr Anzeichen für Betäubungsmittelkonsum zeigte. Ein freiwilliger Drogenschnelltest fiel positiv auf Amphetamin und Methamphetamin aus. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde im Scheinfach seiner Geldbörse ein Tütchen mit einer kristallinen Substanz gefunden. Auf Frage gab der Kläger an, es würde sich um Crystal handeln. In der um 02.23 Uhr entnommenen Blutprobe wurden laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.-N. vom 28.10.2011 Amphetamin mit einer Konzentration von 28 ng/ml und Methamphetamin mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt.

Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, weil er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Gemäß Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 12.03.2012 Az. 2101 Js 2834/12 beantragte diese beim Amtsgericht Bamberg den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gegen den Kläger. Vorgesehen war eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.03.2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung der gesetzten Äußerungsfrist, da der zugrundeliegende Sachverhalt noch nicht rechtskräftig verbeschieden und aufklärungsbedürftig sei. Gegen den auf der Grundlage des Vorfalls vom 14.10.2011 erlassenen Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt worden.

Das Landratsamt B. lehnte mit Schreiben vom 19.03.2012 eine Fristverlängerung ab, da es sich unzweifelhaft um eine Fahrt unter Drogeneinfluss gehandelt habe. Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen. Eine Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG liege nicht vor, da weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis beabsichtigt sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers traten dem mit Schreiben vom 21.03.2011 entgegen und rügten die Verletzung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Annahme der Fahrerlaubnisbehörde verstoße der angekündigte Entziehungsbescheid gegen § 3 Abs. 4 StVG, denn der Sachverhalt sei sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren abschließend gewürdigt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde wolle zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Strafbefehls vom 14.02.2012 und des Bußgeldbescheides vom 29.02.2012 abweichen.

Das Landratsamt B. räumte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2012 eine letzte Frist zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder zur Stellungnahme bis 26.03.2012 ein.

Seitens des Klägers wurde mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.03.2012 erneut geltend gemacht, dass rechtskräftige Entscheidungen im Straf- und Bußgeldverfahren abgewartet werden müssten. Die Fahreignung des Mandanten werde in der Hauptverhandlung thematisiert werden. Im daraufhin ergehenden Urteil trete je nach Beurteilung des Gerichts dann die Bindungswirkung ein, die berücksichtigt werden müsse. Der Umstand, dass das Gericht dem Kläger im Strafbefehl die Fahrerlaubnis nicht entziehen wollte, spreche dafür, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung die Fahreignung des Klägers feststellen werde. Das Gericht könne vom Tenor des Strafbefehls abweichen und den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anordnen. Weiter wird geltend gemacht, die Schlussfolgerung, es handle sich unzweifelhaft um eine Fahrt unter Drogeneinfluss, treffe nicht zu. Eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sei nicht eilbedürftig.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27.03.2012 entzog das Landratsamt B. dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE 79, M und L (Ziffer 1 des Bescheidtenors), forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Kalenderwoche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle abzuliefern (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger am 14.10.2011 ein Kraftfahrzeug mit dem Wissen, zuvor Amphetamin bzw. Methamphetamin eingenommen zu haben, geführt habe. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe fest, sobald der Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen worden sei. Weiter werden die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins, die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 28.03.2012 zugestellt. Laut telefonischer Mitteilung der Polizeiinspektion B.-Land wurde der Kläger am 29.03.2012 beim Führen eines Kraftfahrzeugs kontrolliert.

Gegen den Entziehungsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.03.2012 beim Landratsamt B. Widerspruch und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wesentlichen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE 79, M und L vom 27.03.2012 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.03.2012 wiederherzustellen (Streitsache B 1 S 12.291). Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Wesentlichen geltend gemacht, der Entzug der Fahrerlaubnis verstoße gegen § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bamberg hätte abgewartet werden müssen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft. Durch die Maßnahmen würden die Rechte des Klägers verletzt. Dem Kläger werde zudem durch die Maßnahmen erheblicher Schaden zugefügt, da dieser auf seinen Führerschein bzw. seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auch ein genügend konkretisierter Verdacht, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Dieser Umstand werde wiederum dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin 5 Monate lang keinen Anlass gesehen habe, Fahrerlaubnis und Führerschein zu entziehen. Zudem sei der Kläger auch keinesfalls drogenabhängig. Auch das positive Fahrverhalten des Klägers seit seiner Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2002 sei von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

Der Vorsitzende wies den Kläger mit Schreiben vom 02.04.2012 an seinen Bevollmächtigten auf die vorläufige Einschätzung der Streitsache hin.

Der Bevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 04.04.2012 zu den Hinweisen des Gerichts insbesondere geltend, es bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen dem dem Kläger im Strafverfahren vorgeworfenen Besitz von Betäubungsmitteln und dem Konsum von Betäubungsmitteln bzw. dem Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Die Durchsuchung des Klägers sei aufgrund des Ergebnisses des Drogenschnelltests erfolgt und dabei seien die Betäubungsmittel gefunden worden, die nun Gegenstand des Strafverfahrens seien. Der Besitz bzw. Erwerb der Betäubungsmittel könnte daher durchaus als Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eingestuft werden. Weiter wird argumentiert, der Strafbefehlsantrag sei keine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Fahrerlaubnisbehörde gewesen. Außerdem sei das Amtsgericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden, es könnte auf Anregung der Verteidigung hin im Urteil die Fahrgeeignetheit des Klägers feststellen und dadurch eine Bindungswirkung erzeugen.

Das Landratsamt B. übermittelte mit Schreiben vom 11.04.2012 die Fahrerlaubnisakte und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass Gegenstand des Strafverfahrens allein der Besitz von Betäubungsmitteln sei. Der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landratsamts B. liege die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg nach Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 14.03.2012 zugrunde. Das Landratsamt habe durch Mitteilung der Polizeiinspektion B.-Land erstmals am 07.03.2012 von der Fahrt des Klägers vom 14.10.2011 erfahren. Der rege Schriftverkehr mit dem Kläger habe einen rascheren Verfahrensabschluss verhindert. Ergänzend verwies das Landratsamt auf die Darstellung des Gerichts.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2012 betonte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen nochmals, dass hinsichtlich der Bindungswirkung die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts maßgeblich sei und nicht Mitteilungen der Staatsanwaltschaft. Da die Fahrt erst durch Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Polizeiinspektion B.-Land im März 2012 bekannt geworden sei, sei davon auszugehen, dass auch der Staatsanwaltschaft und der Polizeiinspektion die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausreichend erschienen sei, um dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sonst wäre der Vorgang früher an die Führerscheinstelle weitergeleitet worden.

Das Gericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 25. Mai 2012 ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Seitens des Klägers wurde dagegen keine Beschwerde eingelegt.

Im Widerspruchsverfahren wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2012 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.08.2012, am Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Anfechtungsklage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts B. vom 27.03.2012 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 04.07.2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es habe eine außerordentliche Lebenssituation des Klägers vorgelegen, die zu einer erheblichen Abweichung vom Regelfall führe. Der Kläger habe sich durch den Konsum der Droge ablenken wollen, weil die Beziehung der Freundin mit dem 35 Jahre alten Kläger nach zwei Jahren zu Ende gegangen sei und der Kläger sich Hoffnungen auf einen weiteren gemeinsamen Lebensweg gemacht habe. Aufgrund dieser absoluten Ausnahmesituation für den Kläger sei die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit widerlegt. Zudem seien auch die weiteren Ausführungen der Widerspruchsbehörde auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides unzutreffend. Der Kläger habe keinen Umgang mit Kriminellen und sei insbesondere auch nicht an die Drogenszene gebunden. Der Kläger habe auch keine Kontakte zu der ihm nicht näher bekannten Person, die ihm die Drogen verkauft habe. Der Kläger sei sozial eingegliedert, unauffällig und gehe seit Jahren einer festen Beschäftigung nach. Der Kläger sei bisher zudem noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. In dem mehr als 5 Monate langen Zeitraum zwischen dem streitgegenständlichen Drogenkonsum am 14.10.2011 und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 27.03.2012 und in der Zeit danach habe kein Drogenkonsum des Klägers mehr stattgefunden. Dieser Umstand zeige, dass es zu dem Drogenkonsum des Klägers nur aufgrund der absoluten Ausnahmesituation gekommen sei, in der dieser sich am 14.10.2011 befunden habe, und der Kläger keinesfalls regelmäßig Drogen konsumiere. Insofern sei eine Verhaltensänderung des Klägers, die für eine Abweichung von der Regelvermutung genüge, bereits darin zu sehen, dass dieser nach der oben genannten Ausnahmesituation wieder zu seinem normalen, auch vorher an den Tag gelegten, Verhalten zurückgekehrt sei. Eine Wiederholung des Drogenkonsums sei demgemäß auch nicht zu befürchten. Auch die Strafverfolgungsbehörden seien wohl nicht von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen, sonst wäre der Vorgang schneller an die Führerscheinstelle übermittelt worden, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu veranlassen. Ergänzend sei auszuführen, dass sich entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde aus den beim Kläger festgestellten Amphetaminwerten nicht ergebe, dass der Kläger unter dem tatsächlichen Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Widerspruchsbehörde habe einen therapeutischen Wirkspiegel zwischen 20 und 100 ng/ml genannt. Beim Kläger seien 28 ng/ml gemessen worden. Aufgrund der Möglichkeit von Messungenauigkeiten stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt habe. Aus dem Fahrverhalten des Klägers ließen sich zu dieser Annahme jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen. Weiterhin hätten weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde das anhängige Strafverfahren gegen den Kläger beachtet, so dass zudem ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vorliege.

Der stellvertretende Vorsitzende wies den Kläger mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 03.08.2012 auf die Gründe des Beschlusses im Sofortverfahren sowie weitere Gesichtspunkte hin.

Das Landratsamt B. übermittelte mit Schreiben vom 05.09.2012 die Fahrerlaubnisakte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Sache nahm das Landratsamt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, des Beschlusses im Sofortverfahren und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken. Ergänzend wurde zum Klagevorbringen entgegnet, die Aussage, dass der Drogenkonsum des Klägers in einer einmaligen Ausnahmesituation erfolgt sei, sei vor dem Hintergrund, dass dieser in der polizeilichen Vernehmung am 14.10.2011 selbst angegeben habe, schon einmal Crystal Speed erworben zu haben, nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Überdies würde diese „absolute Ausnahmesituation“ hinsichtlich der Fahreignung auch keine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen. Es sei völlig unerheblich, aus welchem persönlichen Motiv heraus der Kläger die Drogen konsumiert habe (wird näher erläutert).

Die Regierung von Oberfranken übermittelte mit Schreiben vom 11.09.2012 die Widerspruchsakte.

Der Berichterstatter forderte mit Schreiben vom 10.09.2012 bei der Staatsanwaltschaft Bamberg die dortigen Ermittlungs- bzw. Strafakten an. Nach deren Beiziehung wies er den Kläger mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 19.09.2012 darauf hin, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Klagevorbringen, der Kläger habe am 14.10.2011 nur aufgrund einer absoluten persönlichen Ausnahmesituation Drogen konsumiert, unglaubhaft erscheinen ließen. Im Strafverfahren habe eine Entziehung der Fahrerlaubnis nie zur Debatte gestanden. U. a. wurde weiter deutlich gemacht, dass mit dem Klagevorbringen völlig ignoriert werde, dass die Fahreignung des Klägers vor allem wegen des Konsums von Methamphetamin entfallen sei, das im Blut mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt worden sei. Der Kläger wurde weiter zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.10.2012 machte der Kläger geltend, unabhängig davon, ob ein Erwerb von Betäubungsmitteln tatsächlich stattgefunden habe, sei hinsichtlich der Fahreignung nicht der Erwerb, sondern der Konsum von Drogen maßgeblich. Ein möglicherweise in Betracht kommender Konsum von Drogen durch den Kläger vor 15 Jahren lasse aufgrund der langen Zeitspanne keine Rückschlüsse mehr auf die aktuelle charakterliche Eignung des Klägers zu. Weiter wurde vorgetragen, dass bei den Untersuchungen anlässlich der Fahrt am 14.10.2011 keine Beeinträchtigungen des Klägers festgestellt werden konnten. Im Strafverfahren wäre bis zur endgültigen Einstellung eine Beurteilung der Fahrungeeignetheit durch das Amtsgericht theoretisch noch möglich gewesen. Die endgültige Einstellung sei erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Schließlich wird nochmals eine Verhaltensänderung des Klägers geltend gemacht.

Die Kammer übertrug mit Beschluss vom 30.10.2012 den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter. Dieser hörte den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2012 nochmals zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch im Sofortverfahren B 1 S 12.291) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung neue Gesichtspunkte ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso konnte das Verfahren gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und auch zur Übertragung auf den Einzelrichter gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Angefochtener Bescheid und Widerspruchsbescheid ergingen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. In der Sache schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) einnehmen, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In der vorliegenden Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da dieser nach den polizeilichen Feststellungen und dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28.10.2011 zweifellos zumindest Methamphetamin (das im Körper zu Amphetamin abgebaut wird) eingenommen hat. Dessen Einnahme wird auch seitens des Klägers bisher nicht abgestritten. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (und inzwischen einhellig auch aller anderen Oberverwaltungsgerichte) schließt nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug nach Drogeneinnahme im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde, wie es hier zweifelsfrei geschehen war. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher aufgrund Konsums der harten Droge Methamphetamin durch den Kläger vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Vorbemerkung 3 und der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens sofort entziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - zu VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 S 13.283, B. v. 27.5.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 27.3.2013 - 11 CS 13.548, B. v. 11.3.2913 - 11 ZB 13.229, B. v. 28.2.2013 - 11 CS 12.2190, B. v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171, B. v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362; OVG NW, B. v. 28.8.2013 - 16 A 1578/13, B. v. 29.10.2012 - 16 B 1106/12 - Blutalkohol 49, 341, B. v. 2.4.2012 und B. v. 22.3.2012 - 16 B 356/12 - 16 B 231/12; OVG MV, B. v. 28.1.2013 - 1 M 97/12; SächsOVG, B. v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 und B. v. 14.2.2012 - 3 B 357/11 - Blutalkohol 49, 182; OVG LSA, B. v. 8.11.2012 - 3 M 599/12 und B. v. 13.4.2012 - 3 M 47/12 - Blutalkohol 49, 327; OVG NW, B. v. 29.10.2012 - 16 B 1106/12 - Blutalkohol 49, 341; HessVGH, B. v. 21.3.2012 - NJW 2012, 2294; OVG RhPf, B. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - Blutalkohol 49; NdsOVG, B. v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 - ZfSch 2012, 113; OVG Saarl, B. v. 14.5.2008 - 1 B 191/08; OVG BB, B. v. 15.2.2008 - Verkehrsrecht aktuell 2008, 120).

Entgegen dem Klagevorbringen liegt eine Ausnahme vom Regelfall der Fahrungeeignetheit nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. Vorbemerkung 3 Satz 2 beim Kläger keinesfalls vor. Ausnahmen vom Regelfall sind nach der Intention der Anlage 4 zur FeV dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten, die normative Regelvermutung zu entkräften (so z. B. BayVGH, B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 -juris Rn. 8 - zu VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 S 13.283, B. v. 27.5.2013 - 11 CS 111 CS 13.718 - juris Rn. 12, B. v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 8 - und B. v. 30.3.2012 - 11 CS 12.307 - juris Rn. 9; OVG NW, B. v. 2.4.2012 - 16 B 356/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303 - juris Rn. 15; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397; VGH BW, B. v. 24.5.2002 - 10 S 835/02 - NZV 2002, 475 ff). Gründe für das Vorliegen einer solchen Ausnahme beim Kläger wurden seinerseits nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere spricht gerade das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Methamphetamin dafür, dass das Vermögen des Klägers, Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, erheblich herabgesetzt war und damit gegen eine Ausnahme vom Regelfall. Soweit seitens des Klägers trotz der deutlichen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 25.05.2012 zur Klagebegründung immer noch geltend gemacht wird, dass in der dem Kläger entnommenen Blutprobe „lediglich“ 28 ng/ml Amphetamin gemessen wurden, wird völlig ignoriert, dass auch Methamphetamin mit einer Konzentration von 70 ng/ml festgestellt wurde und die Blutprobe auch erst ca. 1 Stunde nach Fahrtende entnommen wurde. Damit steht eindeutig fest, dass der Kläger unter dem Einfluss des Betäubungsmittels Methamphetamin gefahren war. Soweit noch geltend gemacht wird, dass das Fahrverhalten des Klägers keinen Rückschluss auf den Einfluss von Amphetamin zulasse und er bei den Untersuchungen am 14.10.2011 keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, spricht dies nicht für, sondern gegen ihn, da dies bei der festgestellten überdurchschnittlichen Konzentration von Methamphetamin (eine - durchschnittliche - orale Gabe von 10 mg Amphetaminsulfat führt zu einer maximalen Konzentration von ca. 35 ng/ml Amphetamin im Blut, vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 64) auf eine Drogengewöhnung schließen lässt.

Andere (tragfähige) Gesichtspunkte, die auf eine Ausnahme vom Regelfall schließen lassen könnten, sind dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit geltend gemacht wird, der Drogenkonsum sei aufgrund einer durch Beziehungsprobleme entstandenen einmaligen Ausnahmesituation erfolgt, erscheint dies nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits nicht glaubhaft. Die Sachverhaltsfeststellungen der Polizei in der Strafsache 2101 Js 12332/11 machen deutlich, dass der Kläger bereits im Jahre 2010 zumindest Kontakte zur Drogenszene hatte, auch wenn ein Nachweis des Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geführt werden konnte. Weiter hat der Kläger in seiner eigenhändig unterschriebenen Beschuldigtenvernehmung am 28.02.2011 angegeben, schon ca. 15 Jahre früher Amphetamin probiert zu haben. In Verbindung mit den Feststellungen in der Strafsache 2101 Js 2834/12 (denen zufolge der Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 ca. 0,6 Gramm Amphetamin erworben hatte und um den 01.09.2011 Amphetamin für etwa 10,00 EUR - zusätzlich zu dem am 14.10.2011 im Blut festgestellten Methamphetamin) erscheint daher die bloße - in keiner Weise belegte - Behauptung, der Kläger habe am 14.10.2011 nur aufgrund einer absoluten persönlichen Ausnahmesituation Drogen konsumiert, nach den Gesamtumständen (auch der relativ hohen Methamphetaminkonzentration im Blut) unglaubhaft. Abgesehen davon kann selbst bei Zugrundelegung des Klagevorbringens eine solche persönliche Belastungssituation keine Ausnahme vom Regelfall begründen (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 28.5.2002 - 10 S 2213/01 - NZV 2002, 477 - juris Rn. 14). Es liegt auf der Hand, dass belastende persönliche Situationen auch in Zukunft wieder eintreten können und dann die Gefahr besteht, dass der Kläger (wieder) zu Drogen greifen wird.

Von einer Wiedergewinnung der Fahreignung des Klägers kann keinesfalls ausgegangen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV zumindest entsprechend auf die Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums, wie z. B. Amphetamin- und Methamphetaminkonsums, angewandt werden (vgl. BayVGH a. a. O. und speziell z. B. B. v. 28.11.2011 - 11 CS 11.2393, B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.227, B. v. 4.1.2010 - 11 CS 09.2608 - sowie grundlegend B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.). Somit kann ein Betroffener gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, im Regelfall nur bei mindestens einjähriger nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz durchdringen, sofern weiter eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen eines früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen, Betäubungsmittelkonsums entzogen werden darf (bzw. muss), sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist (vgl. BayVGH a. a. O.). Erst nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist müsste die Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung von der Fahrerlaubnisbehörde noch durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüft werden. Hier waren seit der Fahrt unter Drogeneinfluss am 14.10.2011 bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 04.07.2012, noch keine 9 Monate verstrichen. Zudem wurde nach Lage der Akten seitens des Klägers eine Drogenabstinenz erstmals mit der Klageschrift behauptet, jedoch wurden trotz Darlegung des Erfordernisses von Abstinenznachweisen im Beschluss der Kammer vom 25.05.2012 solche während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt.

Entgegen dem Antrags- und Klagevorbringen hat die Fahrerlaubnisbehörde mit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers auch nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verstoßen, da der Tatbestand dieser Regelung gleich aus zwei Gründen nicht zum Tragen kommt. Zum einen bezieht sich das Verwertungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nur auf den Sachverhalt, der Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens ist. Beim Kläger war Gegenstand des Strafverfahrens nach der beigezogenen Strafakte - insoweit auch seitens des Klägers unbestritten - jedoch nur der Erwerb von ca. 0,6 Gramm Amphetamin durch den Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 (hinsichtlich des weiteren Erwerbs im Zeitraum um den 01.09.2011 wurde von der Strafverfolgung abgesehen), während die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht auf den Erwerb oder Besitz, sondern vielmehr auf den Konsum von Betäubungsmitteln gestützt hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter deren Einfluss war gerade nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern vielmehr nur Gegenstand des gegen den Kläger anhängigen Bußgeldverfahrens. In letzterem kommt jedoch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, so dass die Verwertung des zugrundeliegenden Sachverhalts auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgeschlossen war und der rechtskräftige Abschluss des Bußgeldverfahrens nicht abgewartet werden musste (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 11 CS 11.2894, B. v. 25.9.2009 - 11 CS 09.1492 zu VG Bayreuth, B. v. 3.6.2009 - B 1 S 09.377, B. v. 5.6.2009 - 11 CS 09.873 - und B. v. 7.9.2007 - 11 CS 07.898; OVG NW, B. v. 2.9.2013 - 16 B 976/13).

Zum anderen bestand die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nach herrschender Rechtsprechung auch deshalb nicht, weil in dem gegen den Kläger anhängig gewesenen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht kam. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte kann die Fahrerlaubnisbehörde insoweit von entsprechenden Mitteilungen der Staatsanwaltschaft ausgehen und braucht dann den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Eine dahingehende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg ist in dem Schreiben vom 12.03.2012 mit dem beigefügten Strafbefehlsantrag zu sehen. Aber auch objektiv gesehen konnte hier im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen, weil dessen Gegenstand nur der Erwerb von Betäubungsmitteln war. Damit fehlte es am Vorliegen eines Regeltatbestands im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB. Weiterhin ging es im Strafverfahren aber auch nicht um eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, wie es § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Geht es im Strafverfahren lediglich um Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln, fehlt es an einer solchen Anlasstat und somit kommt eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, mit der Folge, dass auch kein Verwertungsverbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG besteht (vgl. näher OVG NW, B. v. 24.10.2011 - 16 A 1571/10 - und B. v. 10.8.2011 - 16 B 873/11 - Blutalkohol 49, 62; OVG LSA, B. v. 25.8.2010 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114; jeweils in Anschluss an BGH, Großer Senat für Strafsachen, B. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957). Die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene indirekte Verknüpfung dadurch, dass die Durchsuchung des Klägers aufgrund des positiven Ergebnisses des Drogenschnelltests erfolgte, reicht als Grundlage für eine Maßnahme nach § 69 StGB nicht aus, da Gegenstand des Strafverfahrens eben gerade nicht die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 14.10.2011 war - dies war allein Gegenstand des Bußgeldverfahrens -, sondern ausweislich des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft Bamberg Bl. 20/21 d. Fahrerlaubnisakte) nur der Erwerb von ca. 0,6 Gramm Amphetamin durch den Kläger in der Nacht vom 08. auf den 09.10.2011 und der frühere Erwerb um den 01.09.2011 herum Gegenstand waren. Der Erwerb von Betäubungsmitteln als solcher kann aber die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen (vgl. angeführte Rechtsprechung). Auch die frühere Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, die Fahreignung des Klägers zum Gegenstand der Hauptverhandlung im Strafverfahren machen zu wollen, kann an diesen rechtlichen Gegebenheiten nichts ändern. Zudem war nach Beiziehung der Strafakte festzustellen, dass dies offensichtlich eine reine Schutzbehauptung im Sofortverfahren war, die der Klägerbevollmächtigte im Strafverfahren nicht einmal ansatzweise verwirklichte. Vielmehr hat er dort mit Schriftsatz vom 25.03.2012 lediglich das Verschulden des Klägers heruntergespielt und eine Einstellung des Verfahrens angeregt, die in der Hauptverhandlung am 30.04.2012 dann auch erfolgte. Zu betonen ist insoweit außerdem, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hinsichtlich der dort vorgesehenen Sperrwirkung nicht etwa an die Erörterung der Fahreignung des Betroffenen anknüpft, sondern vielmehr daran, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Dies aber war hier, wie dargelegt, zu verneinen.

Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hier gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da die Fahrerlaubnisbehörde beim Fehlen der Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 111 CS 10.3168 - SVR 2011, 389 - juris Rn. 52 - und B. v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; OVG LSA, B. v. 25.8.2010 - 3 M 359/10 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114).

Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht gegen § 3 Abs. 4 StVG verstoßen, da gemäß der Strafakte die Fahreignung des Klägers im gesamten Strafverfahren des Amtsgerichts Bamberg Az. 10 Cs 2101 Js 2834/12 nicht erörtert worden war, insbesondere auch im Strafbefehl vom 12.03.2012 - der nicht rechtskräftig wurde - keine Ausführungen dazu erfolgten. Eine Bindungswirkung zugunsten des Klägers kann somit nicht in Betracht kommen (vgl. schon BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 46./87 - NJW 1989, 116 - sowie u. a. BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 11 ZB 11.2169; OVG NW, B. v. 27.11.2013 - 16 B 1031/13; SächsOVG, B. v. 10.4.2013 - 3 B 305/13).

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/11/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Stre
published on 28/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahren.Der Stre
published on 28/01/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung
published on 19/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I.Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an sei
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.