Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Juli 2017 - B 5 K 16.768

published on 31/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Juli 2017 - B 5 K 16.768
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und Beiordnung von Rechtsanwalt …, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Dienstunfall gerichtete Klage.

Die am geborene Klägerin stand zuletzt als Verwaltungsobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1.10.2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6.07.2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. In der Folgezeit erkannte die Beklagte zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23.04.2008 sowie einen IV.-gradigen … am linken Kniegelenk mit … links und links.

Die unter anderem auf Anerkennung einer als weitere Dienstunfallfolgen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigen Urteilen vom 25.10.2016 ab (Az.: B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85).

Mit ihren Anträgen vom 02.09.2015, 22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 legte die Klägerin jeweils Behandlungsrechnungen bzw. Verordnungen von Herrn Dr. med. , , v0r, die als Diagnose …" unc| Behandlungen auf dem psychiatrischem Gebiet beinhalteten:

Antrag vom

Rechnung vom

Betrag

02.09.2015

24.07.2015

88,17

22.10.2015

19.10.2015

135,95

22.10.2015

22.10.2015

26,10

01.12.2015

05.11.2015

21,44

26.01.2016

12.01.2016

282,62

Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 02.09.2015, 22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen, soweit sie die Behandlung durch Herrn Dr. med. …, mit Diagnose … betreffen ab Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Diagnose und die darauf beruhenden Behandlungen nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zuzuordnen seien. Herr Dr. med. sei - von seiner Schweigepflicht mit klägerischen Schreiben vom 02.09.2015 entbunden - mit Schreiben des …, Dienststelle vom 17.09.2015 um einen ausführlichen Bericht zum Zusammenhang der Behandlung mit den anerkannten Folgen des Unfalles vom 06.07.2006 gebeten worden. Trotz mehrfacher Erinnerungen durch das , Dienststelle , vom 04.11.2015, 16.12.2015 und zuletzt 08.03.2016 (mit Fristsetzung 08.04.2016) sei die Anfrage unbeantwortet geblieben. Ohne die Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. habe eine Überprüfung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Behandlungen und den Unfallfolgen nicht stattfinden können.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.06.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde angeführt, dass eine mangelnde Mitwirkung nicht unterstellt werden könne, da ihrerseits alles Mögliche unternommen worden sei, Dr. med. zur Beantwortung der Anfrage des , Dienststelle , vom 17.09.2015 zu bewegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der von Unfallfürsorgeleistungen für die Behandlungen und Verordnungen wurde abgelehnt, da die im Dienstunfallrecht grundsätzlich geltenden allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch der Kausalzusammenhang gehöre, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen seien. Erforderlich sei deshalb, dass der ursächliche Zusammenhang „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bejaht werden könne. Lasse sich dieser Nachweis nicht führen, so gehe dies zu Lasten des Beamten, denn dem Beamten obliege die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Weder im Ausgangsnoch im Widerspruchsverfahren habe der Nachweis erbracht werden können, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 06.07.2006 und der Diagnose … …* und den darauf beruhenden Behandlungen dem anerkannten Dienstunfall der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuzuordnen sei.

Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.07.2016, eingegangen am 01.09.2016, hinsichtlich der Erstattung der Behandlungskosten durch Herrn Dr. med. im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2016, eingegangen am 07.11.2016, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und sinngemäß beantragen

1. der Bescheid der Beklagten vom in der Form des Widerspruchbescheids der Beklagten vom , der Klägerin zugestellt am 05.10.2016, mit welchem die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 02.09.2015,

22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen für die Behandlungen und Verordnungen durch Dr. med.,

, abgelehnt hat, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet,

diese Heilbehandlungskosten in Höhe von 554,28 EUR zu gewähren;

2. der Bescheid der Beklagten vom , der Klägerin zugestellt am 08.11.2016, mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.07.2016 auf Erstattung

a. der Arztrechnung Dr. med. vom 14.07.2016 über 282,62 EUR und b. der Medikamentenverordnung Dr. med. vom 23.05.2016 über 30,18 EUR

als Kosten des Heilverfahrens nach Dienstunfall gemäß Art. 50 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) abgelehnt hat, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragten Heilbehandlungskosten in Höhe von 312,80 EUR zu gewähren und nachzuzahlen.

Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, dass die leistungsverweigernde Begründung der Beklagten, dass die Diagnose eines Schmerzsyndroms der Klägerin nach Dienstunfall und die darauf beruhende Behandlungsbedürftigkeit durch den konsultierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zuzuordnen wären, unhaltbar und widerlegt sei. Aus dem schweren Dienstunfall resultierten derart belastende Unfallfolgen und Schmerzsyndrome über fast 10 Jahre bis hin zur notwendigen neuen links mit anerkannter posttraumatischer Belastungsstörung, übergehend in eine dauerhafte … … der Klägerin, deren unfallbedingte Anerkennung die Beklagte ohne aus dienstlicher Fürsorgepflicht zu erwartendes Verständnis und ohne Berücksichtigung des über die Gutachterstelle der Beklagten dazu bereits vorgelegten Attestes des die Klägerin behandelnden Facharztes Dr. med. vom 04.06.2014 uneinsichtig verweigere.

Neben dieser bereits in den Verwaltungsstreitverfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 gegenständlichen fachärztlichen Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 04.06. 2014) mit der Diagnose …*) … die beinhaltete dass die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung sich in das Syndrom einer verwandelt habe, legte die Klägerin mit der Klage eine weitere fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 24.10.2016) vor. Diese enthielt die Diagnose einer … v 06 07 2006 (* … …*) sowie … … … … ( …*) " Der beigeheftete Verordnungsplan vom 09.09.2016 bestätige das in der klagegegenständlichen Medikamentenrechnung vom 23.05.2016 verordnete „ 10 mg.“ Der Tatbestand des Heilbehandlungsanspruch der Klägerin gemäß Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBeamtVG sei daher erfüllt.

Weiterhin ließ die Klägerin beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt , beizuordnen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nach den vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. med. vom 04.06.2014 und 24.10.2016 bei ihm wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung, die sich nach dessen Aussage in eine eher phasenhafte verwandelt habe. Aus dem psychiatrischen Formenkreis sei als Dienstunfallfolge eine mit Behandlungsnotwendigkeit bis 23.04.2008 mit bestandskräftigem Bescheid vom 1.08.2008 anerkannt worden. Eine Anerkennung weiterer Folgen, insbesondere einer sei rechtmäßig abgelehnt worden. Insofern sei vollumfänglich auf die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 des Verwaltungsgerichts Bayreuth und die daraus ergangenen Urteile zu verweisen. Die jetzt streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. beruhten auf nicht anerkannten Dienstunfallfolgen und könnten deshalb im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nicht erstattet werden. Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom und Bescheid vom zu verweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 26.05.2017, erweiterte die Klägerin ihre Klage vom 04.11.2016 und beantragte sinngemäß

3. der Bescheid der Beklagten vom mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.03.2017 auf Erstattung für die Arztrechnung von Dr. med. *. , Verrechnungsstelle vom 07.03.2017 über 637,57 EUR als Kosten des Heilverfahrens nach Dienstunfall gemäß Art. 50 BayBeamtVG ablehnte, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragten Heilbehandlungskosten in Höhe von 637,57 EUR zu gewähren und den ihr zustehenden Erstattungsbetrag nachzuzahlen.

Die Beklagte verwies hinsichtlich der Begründung der Ablehnung auf den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.

Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller, 31. Auflage 2016, § 114, Rdnr. 19, m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben kommen der vorliegenden Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu. Die angefochtenen ablehnenden Bescheide vom , und sind allen Anhaltspunkten nach rechtmäßig und verletzen die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge hinsichtlich der Heilverfahrenskosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch auf Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz Nr. 1 BayBeamtVG, Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilvfV) steht der Klägerin nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Unfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird. Die Unfallfürsorge beinhaltet nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG das Heilverfahren i. S. d. Art. 50 und 51 BayBeamtVG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBeamtVG umfasst das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen. Nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 1 BayHeilvfV wird der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden.

Die Klägerin hat am 06.07.2006 unstreitig einen Dienstunfall erlitten. Nach Art. 46 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids vom 29.08.2006 wurde der Unfall der Klägerin vom 06.07.2006 als Dienstunfall mit folgenden Körperschäden anerkannt:

… …

… …

Aus dem psychiatrischen Bereich wurde als Dienstunfallfolge eine … … mit Behandlungsnotwendigkeit bis 23.04.2008 anerkannt. Eine Anerkennung weiterer Folgen, insbesondere einer wurde mit den rechtskräftigen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25.10.2016 in den Verfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 abgelehnt, da der nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldete Körperschaden zwar innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt wurde, die Meldung aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgte, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Insoweit wird vollumfänglich auf die Urteile und Akten der Verfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 Bezug genommen.

Die beiden klägerseits vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 04.06.2014) die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung in das Syndrom einer … … verwandelt habe, sowie vom 24.10.2016 mit der Diagnose einer … n Unfall v 06 07 2006 (* … …*) sowie … … ( …*)" waren bereits Gegenstand der Verwaltungsstreitsachen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016) und wurden in den in diesen Verfahren ergangenen Urteilen vom 25.10.2016 berücksichtigt. Ein weiterer anerkannter oder anerkennungsfähiger Körperschaden als Dienstunfallfolge, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung der … … sowie … Störung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. in Erfüllung des Anspruchs auf Durchführung des Heilverfahrens als notwendige und angemessene Kosten des Heilverfahrens nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 1 BayHeilvfV erstattet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Da die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. daher auf einer nicht anerkannten Dienstunfallfolge beruhen, können diese im Rahmen der Unfallfürsorge nicht erstattet werden.

Auf die Frage, ob die Klägerin als Beamtin ihrer Beweislast für die Kausalität zwischen Unfallereignis, Körperschaden und den dadurch entstandenen Heilbehandlungskosten voll, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht hat (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7) bzw. ob sie ihre Mitwirkungspflicht als verletzter Beamtin nach Art. 45 Abs. 3 und 4 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 10 BayBeamtVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgekommen ist, kommt es nicht an, da es bereits an der rechtzeitigen Meldung der Möglichkeit eines für die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten relevanten Körperschadens als Dienstunfallfolge gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBeamtVG fehlt.

Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.