Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Feb. 2018 - B 5 E 18.45

published on 05/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Feb. 2018 - B 5 E 18.45
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei.

Der am 1963 geborene Antragsteller ist als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) der Bundespolizei Beamter der Antragsgegnerin, gehört organisatorisch zum Bundespolizeipräsidium und ist seit 1. November 2015 als Kfz-Mechaniker und seit 1. Juli 2017 als Führer mobile Instandsetzung, zugleich Kfz-Mechanikermeister, in der Regionalen Bereichswerkstatt tätig.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Bundespolizeipräsidium seinen nachgeordneten Dienststellen bekannt, dass die Umsetzung des im Haushalt 2017 vorgesehenen Planstellenhebungsprogramms von 800 Planstellenhebungen im Rahmen eines einmaligen Sonderverfahrens auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in zwei Raten zu je 400 Aufstiegen in den Jahren 2017 und 2018 erfolge. Gefördert würden dabei Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst seien die Funktionen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, Personenschutz Ausland – PSA, Flugdienst, Hausordnung- und Objektschutzdienst – HOD, Entschärfer) festgelegt. Von den 400 Hebungen des Jahres 2018 entfielen auf das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeidirektion 11 insgesamt 24 Hebungsmöglichkeiten. Im Rahmen bundesweiter Ausschreibungen könnten sich Dienstposteninhaber bewerben, die das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllten und auf (gegebenenfalls nacheinander mehreren) aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen eine Diensterfahrung von mindestens 15 Jahren vorweisen könnten, wobei die 15 Dienstjahre nicht auf dem Aufstiegsdienstposten absolviert und zu Beginn des Aufstieges erreicht sein müssten. Nachrangig (d.h. wenn die Kontingente an Aufstiegsmöglichkeiten durch Bewerber, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllen und die mindestens 15-jährige Diensterfahrung im vorgenannten Sinne aufweisen, nicht ausgeschöpft würden) könnten Bewerber berücksichtigt werden, die zu Beginn des Aufstiegsverfahrens über 20 Dienstjahre verfügten und einen hebungsfähigen Dienstposten bereits innehätten. Die Probezeit sei dabei jeweils inkludiert. Eine Bewerbung für den regulären verkürzten Aufstieg gemäß § 16 BPolLV stehe daneben allen Polizeivollzugsbeamten offen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Mit einer Bewerbung solle daher eine verbindliche Priorisierung für das eine oder andere Verfahren festgelegt werden. Das Auswahlverfahren, bestehend aus einem schriftlichen Testverfahren und einer persönlichen Auswahlvorstellung finde im Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis 2. Februar 2018 statt.

Mit Schreiben vom 6. November 2017 bewarb sich der Antragsteller um den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV. Die Dienstvorgesetzten des Antragstellers (Erst- und Zweitbeurteiler) bescheinigten diesem mit Datum vom 8. und 9. November 2017, dass er für den gehobenen Dienst geeignet sei.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 teilte das Bundespolizeipräsidium dem Antragsteller mit, dass für die Abteilungen des Bundespolizeipräsidiums nur die Funktion einer Bearbeiterin bzw. eines Bearbeiters für eine Hebung vom mittleren Polizeivollzugsdienst in den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgelegt worden sei. Bewerbungsfähig seien Beamtinnen und Beamte des Bundespolizeipräsidiums, die konkret einen dieser Dienstposten (Bearbeiterin, Bearbeiter) am jeweiligen Standort bereits inne hätten. Als Kfz-Mechaniker könne der Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren gemäß § 16 BPolLV zugelassen werden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017. Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. Januar 2018, ließ der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen.

Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Auswahl für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren eine Entscheidung im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sei, da das Aufstiegsverfahren nach dessen Ende zur Beförderung zum Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes führe. An die Teilnahme an diesem Aufstiegsverfahren dürften daher nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die sich unter dem Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigen ließen. Die Frage, welchen bisherigen Dienstposten Bewerber für das Aufstiegsverfahren innehatten, gebe aber keinen Aufschluss über deren bisherige Leistung und Eignung. Vielmehr sei dem Antragsteller ausdrücklich durch seine Vorgesetzten eine Eignungsprognose für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgestellt worden. Die Termine zur Durchführung des Auswahlverfahrens endeten bisher Ende Februar 2018, so dass die Angelegenheit für den Antragsteller auch zeitlich dringlich sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 erwiderte das Bundespolizeipräsidium für die Antragsgegnerin und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Zwar handele es sich um ein einmaliges Hebungsprogramm und hierbei um die letzte Tranche. Allerdings könne der Antragsteller sich gleichwohl jederzeit auf das reguläre Aufstiegsverfahren gemäß § 16 BPolLV bewerben. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Im Haushalt der Antragsgegnerin für das Jahr 2017 sei ein Planstellenhebungsprogramm für die Bundespolizei von insgesamt 800 Planstellen vorgesehen, dass nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 in einem einmaligen Sonderverfahren auf der Grundlage des verkürzten Aufstieges nach § 16 BPolLV in zwei Tranchen in den Jahren 2017 und 2018 umgesetzt werden solle. Dabei sollten Polizeivollzugsbeamte gefördert werden, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren sei von den Bewerbern unter anderem gefordert worden, dass sich diese auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen befänden. Die Beschränkung der hebungsfähigen Dienstposten auf die genannten Funktionsgruppen sei im Rahmen der Organisationsentscheidung des Dienstherrn möglich. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Leistungsbezug sei hier nicht berührt. Dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert sei der Anspruch des Dienstherrn, die ihm haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Planstellen bzw. Haushaltsmittel nach seinem organisatorischen Ermessen zu verteilen. Insoweit seien Bewerbungsverfahrensansprüche von Bewerbern von vornherein nicht berührt. Die Entscheidung, im Hinblick auf die Zielrichtung der Sonderförderung nur einen bestimmten Personenkreis in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei nicht zu beanstanden, da sie der Dispositionsfreiheit bzw. dem Organisationsermessen des Dienstherrn unterliege. Die Funktionsgruppen seien im Interesse der bestmöglichen Aufgabenerfüllung der Bundespolizei ausgewählt worden. Sie umfassten Dienstposten mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt. Diese Funktionen seien auch bereits für das sogenannte Attraktivitätsprogramm II vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden. Der hier mögliche verkürzte Aufstieg stelle ein einmaliges Sonderprogramm dar, das sich lediglich am Verfahren nach § 16 BPolLV orientiere. Im Gegensatz zum regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV könnten im Rahmen dieses Sonderprogramms Polizeivollzugsbeamte auf ihrem eigenen Dienstposten aufsteigen. Der Antragsteller habe aber keinen aufschichtungsfähigen Dienstposten der genannten Funktionsgruppen inne.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf, mit dem Aufstieg sei jedenfalls eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes verbunden. Deshalb sei eine Zugangsbeschränkung vor dem Hintergrund der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zulässig. Eine Beschränkung der Bestenauslese danach, welchen Dienstposten der Bewerber bisher innegehabt habe, sei aber nicht zulässig. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht unter die genannten Funktionsgruppen falle. Für ihn sei die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“ einschlägig, die lediglich durch eine beispielhafte Aufzählung ergänzt werde. Der Antragsteller nehme als Polizeivollzugsbeamter die besondere Funktion der fahrzeugtechnischen Komponente wahr. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Auswahlverfahren für den Aufstieg nur jetzt durchgeführt werde.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen.

b) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst liegt hier vor. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 – 2 B 457/13 – juris Rn. 16). Die hier streitgegenständliche Aufstiegsmöglichkeit besteht im Rahmen einer einmaligen Sondermaßnahme, mit der Hebungsmöglichkeiten für 800 Planstellen, verteilt auf jeweils 400 Stellen in den Jahren 2017 und 2018, geschaffen wurden und die auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 BPolLV umgesetzt werden sollen. Zwar kann der Antragsteller sich daneben ebenso auf den regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV bewerben. Mit einer Beschränkung auf diese Aufstiegsmöglichkeit würde sich allerdings die Chance des Antragstellers, tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, aufgrund des dann für ihn zur Verfügung stehenden geringeren Stellenkontingentes ebenfalls verringern. Der Antragsteller hat damit ein berechtigtes Interesse, auch am Auswahlverfahren für die hier in Rede stehende Sondermaßnahme teilzunehmen. Aufgrund des vorgesehenen zeitlichen Ablaufes dieses Auswahlverfahrens besteht damit eine besondere Dringlichkeit, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre dem Antragsteller insoweit im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten.

c) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194). Dieser Auswahlentscheidung vorgelagert ist aber die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis überhaupt für die Besetzung der fraglichen Stelle in Betracht kommen soll. Es entspricht dem freien, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarem Ermessen des Dienstherren, im Rahmen seiner Organisationsfreiheit zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn und soweit es darum geht, vorab den Kreis der Beamten zu bestimmen, die überhaupt für bestimmte Beförderungspositionen als geeignet anzusehen sind (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.10.2016 – B 5 E 16.573 – juris Rn. 18). Die mit dieser „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2003 – 1 WB 23/03 – Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32) einhergehende Beschränkung des Bewerberkreises muss dann allerdings wegen des Anspruches auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, das heißt auf einem sachlichen vertretbaren Grund beruhen (vgl. OVG NW, B.v. 11.7.2006 – 6 B 1184/06 – juris Rn. 10).

Auch aus der von Antragstellerseite in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Danach ist die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, was dazu führt, dass die Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Diensterfahrung auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten gegen den insoweit einschlägigen Leistungsgrundsatz verstößt und damit unzulässig ist (OVG NW, B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris Rn. 17 ff.). Allerdings betont auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass, soweit lediglich die Aufteilung haushaltsrechtlich ausgebrachter Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen betroffen ist, Rechtspositionen einzelner Bewerber durch die dadurch allein getroffene Organisationsentscheidung noch nicht berührt sein können (OVG NW, B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf OVG RhPf, B.v. 4.7.2017 – 2 B 11166/17 – juris). Um eine solche Frage der Aufteilung zur Verfügung stehender Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen geht es aber bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, bestimmte Funktionsgruppen festzulegen, die von den zur Verfügung stehenden Hebungsmöglichkeiten profitieren sollen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundespolizeipräsidium mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 festgelegt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens nur bestimmte Funktionsgruppen für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Betracht kommen. Diese umfassen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, PSA, Flugdienst, HOD, Entschärfer). Mit der Sondermaßnahme sollten Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt haben, gefördert werden. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen sogenannten aufschichtungsfähigen Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst um Funktionen mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt handelt. Diese Abgrenzung spiegelt sich auch in den danach für eine Hebung zugelassenen Funktionen wieder. Den dort beschriebenen Verwendungen ist gemein, dass sie jeweils mit einer besonderen, herausgehobenen Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei als Sicherheitsbehörde verbunden sind. Hinzu kommt, dass diese Funktionsgruppen bereits für das Attraktivitätsprogramm II für die Aufschichtung von Dienstposten des mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den Jahren 2003-2013 vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden waren. Hieraus ergibt sich, dass die im Rahmen der hier streitgegenständlichen Sondermaßnahme vorgesehenen Hebungsmöglichkeiten denjenigen Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugute kommen sollten, die sich in Funktionen besonders bewährt haben, in denen sie in besonderem Maße Verantwortung übernommen haben. Dies stellt auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes dar. Das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV, das insbesondere Polizeivollzugsbeamte erfüllen, die in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet wurden, und die Tätigkeit in den genannten Funktionsgruppen stellen insoweit auch sachgerechte Kriterien für die Auswahl derjenigen Beamten dar, die von der Sondermaßnahme profitieren sollen. Gegen die hier getroffene Grundentscheidung des Dienstherrn ist daher vor dem Hintergrund des oben dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstab nichts einzuwenden.

d) Der Antragsteller ist auch nicht in einer der im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 26. Oktober 2017 genannten Funktionsgruppen tätig. Er fällt insbesondere nicht unter die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“. Diese Funktionsgruppe wird zwar nur durch eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen präzisiert. Aus dieser Aufzählung ergibt sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit, dass insoweit nur Spezialfunktionen erfasst sein sollen, die mit einem gleichwertigen persönlichen Einsatz und Verantwortungsinhalt verbunden sind wie eine Tätigkeit in der GSG 9 als Spezialeinheit der Bundespolizei zur Bekämpfung von Schwerst- und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus, im Personenschutz Ausland bzw. im Hausordnung- und Objektschutzdienst an deutschen Auslandsvertretungen, im Flugdienst oder als Entschärfer. Die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ist aber – auch wenn es sich hierbei im Vergleich zur Mehrzahl der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei um eine „spezielle“ Verwendung handeln mag – im Hinblick auf persönlichen Einsatz und Verantwortung nicht vergleichbar.

e) Weil der Antragsteller in seiner Verwendung als Kfz-Mechaniker aufgrund der Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn schon nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung selbst an; eine Rechtsverletzung kann sich hieraus für den Antragsteller nicht ergeben. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist demnach nicht berührt.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.45 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
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Annotations

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.