Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.442

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1973 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21.02.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren, das am 10.09.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folgezeit wurde er mangels Vorliegens eines Reisepasses und der Verweigerung der Erklärung über eine freiwillige Ausreise im Bundesgebiet geduldet.

Am 31.12.2008 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige B. K. Daraufhin wurde ihm am 29.01.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bis zum 29.04.2009 erteilt. Die letzte Verlängerung wurde ihm nach einer mehrmonatigen Trennung und anschließenden Versöhnung der Eheleute bis zum 23.02.2013 gewährt.

Mit Schreiben vom 25.06.2012 teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, dass sie sich am 15.04.2012 endgültig von ihm getrennt habe. Die Ehe wurde am 30.09.2013 geschieden.

Am 14.02.2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.2015 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Am 04.08.2015 gab der Antragsteller als Aufenthaltszweck zunächst an, er wolle ein duales Studium in Düsseldorf betreiben und seinen Lebensunterhalt durch eine geringfügige Beschäftigung sowie Leistungen des Jobcenters bestreiten. Unter Umständen wolle er auch einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 14.02.2013 an. Er wurde darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien. Ihm wurde eine Gelegenheit zur Äußerung bis 15.10.2015 eingeräumt.

Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihm im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3). Für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung befristete die Antragsgegnerin die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG seien seit der Scheidung des Antragstellers nicht mehr erfüllt. Ebenso seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Darüber hinaus liege ein Ausweisungsinteresse vor, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Damit erfülle er den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in der ab dem 01.01.2016 gültigen Fassung. Sonstige Aufenthaltsrechte seien nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG erworben, da die erforderlichen Bestandszeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreichten.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 07.12.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Am 09.06.2016 sprach der Antragsteller in der Ausländerbehörde vor und legte seinen neuen iranischen Pass vor, der in Verwahrung genommen wurde. Als er mit der erfolgten Ablehnung seines Antrag auf Aufenthaltserlaubnis konfrontiert wurde, gab er an, dass er weder das Anhörungsschreiben noch den ablehnenden Bescheid erhalten habe.

Mit Telefax vom 16.06.2015 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Ausländeramt den Antrag, rückwirkend einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 14.02.2013 festzustellen.

Mit Telefax vom 15.06.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids zum 03.12.2015 einzuhalten. Als er am 09.06.2016 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen habe, sei er aus allen Wolken gefallen, als er von dem Bescheid vom 03.12.2015 erfahren habe. Er habe gedacht, dem Amt gehe es um die Vorlage des neuen gültigen Reisepasses und dass er bei dessen Vorlage die neue Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Hätte der Kläger von dem Bescheid gewusst, hätte er niemals einen neuen iranischen Pass besorgt. Seine Verwirrung erkläre der Antragsteller damit, dass er sich im vergangenen Herbst und Winter wegen persönlicher Erlebnisse in einer tiefen Depressionsphase befunden habe. Deshalb habe er sich um eine Reihe von Dingen nicht kümmern können. Die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO sei eingehalten, da dem Antragsteller Inhalt und Bedeutung der Verfügung vom 03.12.2015 erst anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 09.06.2016 bewusst geworden sei.

Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Hilfsweise hat er gemäß § 123 VwGO beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber verlange im Falle einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerade keinen anderen Aufenthaltszweck, als denjenigen, der sich als Folge einer solchen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus§ 31 AufenthG ergebe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die befristete Verlängerung auf ein Jahr würden vom Kläger erfüllt. Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe keinen neuen Aufenthaltszweck beantragt, sei nicht haltbar. Er habe daher einen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung vom 14.02.2013.

Der Antrag nach § 123 VwGO werde hilfsweise für den Fall gestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde. Ein Anordnungsanspruch liege darin, dass der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt einen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG habe. Dieser Anspruch sei auch nicht durch die Versäumung der Klagefrist und durch etwaige Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages untergegangen. Würde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, würde gleichwohl der Antrag gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Raum stehen, über den die Antragsgegnerin dann noch nicht entschieden hätte.

Ergänzend wurden für den Antragsteller vorgelegt eine Zusage der Firma I. Security vom 16.06.2006, dass sie den Antragsteller zu einem Bruttogehalt von 1.900 EUR einstellen werde, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis habe, sowie ein fachärztliches Attest vom 15.06.2016 der Allgemeinmediziner Dr. L. und Dr. H.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.06.2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält allenfalls einen Antrag nach § 123 VwGO für statthaft. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Rechtsunkenntnis könne ein Fristversäumnis nicht entschuldigen. Nachweise für eine ernsthafte Erkrankung des Antragstellers im Herbst und Winter seien nicht vorgelegt. Das ärztliche Attest vom 15.06.2016 reiche nicht aus. Insbesondere lasse sich daraus nicht entnehmen, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers gerade im maßgeblichen Zeitraum des Anhörungsverfahrens und des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides so schwer gewesen sei, dass er außer Stande gewesen sei, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Immerhin sei der Antragsteller laut Arbeitgeberbescheinigung in der Lage gewesen, in der Zeit vom 19.09.2015 bis 28.05.2016 ein Beschäftigungsverhältnis auszuüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

Zwar ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem Grunde nach statthaft, weil aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung endenden verfahrensrechtlichen Fiktion vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch genommen werden kann (BayVGH, B. v. 08.12.2006 – 24 CS 06.2260 Rn. 13).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber nur solange gegeben, als ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 130). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.12.2015 ist bestandskräftig geworden. Er wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 07.12.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß zugestellt. Die erst am 15.06.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage ist entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats erhoben worden und daher verspätet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der vom Antragsteller versäumten Klagefrist kann nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Klageerhebung einzuhalten.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 04.10.2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B. v. 19.09.2014 – 10 CS 14.1485 – Rn. 17). Danach ist hier von einem Verschulden des Antragstellers auszugehen.

Das Vorbringen des Antragstellers, er habe von dem ablehnenden Bescheid nichts gewusst, bzw. er habe dessen Tragweite nicht erkannt, ist an sich schon widersprüchlich, weil das Nichterkennen der Tragweite jedenfalls den Erhalt des Bescheides voraussetzt. Soweit er zuletzt vortragen lässt, er habe sich im vergangenen Herbst und Winter wegen persönlicher Erlebnisse in einer tiefen Depressionsphase befunden, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht, schon gar nicht für den monatelangen Zeitraum zwischen Zugang des Bescheids und Klageerhebung. Das ärztliche Attest von 15.06.2016 erschöpft sich darin, dass bestätigt wird, dass der Antragsteller an diesem Tag in der Praxis gewesen sei und von Problemen im sozialen Umfeld und seinen psychischen Störungen berichtet habe. Vor ca. 10 Jahren sei er wegen Depressionen in Behandlung und seither in größeren Abständen in der Praxis gewesen. Es habe sich eine Angststörung mit depressiver Auslenkung entwickelt, die zu einem inadäquaten Verhalten gegenüber Behörden und dazu geführt habe, dass der Antragsteller Post lange Zeit nicht geöffnet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller während dieses gesamten Zeitraums in einem Arbeitsverhältnis stand und er auch in der Lage war, sich einen neuen Reisepass bei den iranischen Behörden zu besorgen.

Da schon ein anzuerkennender Hinderungsgrund für die Fristversäumnis nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. Satz 1 VwGO.

2. Wegen der Unzulässigkeit der vom Antragsteller verspätet erhobenen Klage konnte auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, keinen Erfolg haben. Dieser Antrag ist von vorn-herein nicht zulässig, weil der Antragsteller vorrangig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte erreichen können (BayVGH, B. v. 12.08.2015 – 10 C 14.1640, juris). Für den Auffangtatbestand des § 123 VwGO ist insofern kein Raum (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Im Übrigen ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Der vom Antragsteller begehrte Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG wurde von der Antragsgegnerin bereits in dem Bescheid vom 03.12.2015 unter Hinweis auf die zu kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bestandskräftig abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten trägt.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (jeweils halber Auffangwert für Haupt- und Hilfsantrag).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.442

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.442

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.442 zitiert 14 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.442 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 10 CS 14.1485

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen. II. Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.