Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Studienkolleg, gültig vom
- Aufenthaltserlaubnis vom
Laut Exmatrikulationsbescheinigungen der Hochschule ...
Spätestens am 30.09.2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth
Mit Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 07.05.2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Fristsetzung (30 Tage ab Zustellung des Bescheides) und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit
Die Abschiebung des Antragstellers ist bis zum
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
- Wartezeitauskunft einschließlich Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom
- Goethe-Zertifikate B1 vom
- Goethe-Zertifikat C 1 vom
- Bescheinigung vom
- Versicherungsbescheinigung der IKK classic vom
- Zwischenzeugnis der ...
- Arbeitsvertrag mit der ..., ..., wonach am
- Meldebestätigung
- Mietvertrag, Beginn des Mietverhältnisses am
- Führerschein
- Mitgliedsbestätigung des ...
- Führungszeugnis vom
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 17.08.2016, hat der Antragsteller Klage erhoben und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Bescheidung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, beantragt.
Ferner hat er beantragt,
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung über die Klageanträge im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden
und
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 25b Abs. 1 AufenthG. Insbesondere sei der Antragsteller geduldet, halte sich seit dem
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Nach dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des § 25b AufenthG gehöre der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis. Ausländer, die über längere Zeit bereits einen Aufenthaltstitel und damit eine Bleibeperspektive in Deutschland gehabt hätten, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss dieser angesichts ihrer niedrigen Tatbestandsvoraussetzungen weitreichend privilegierenden Norm kommen. Es liege ein vom Regelfall („soll“) abweichender atypischer Fall vor, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angezeigt erscheinen lasse. Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei offenkundig nicht erfüllt, weil die Duldung ausschließlich im Hinblick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Die Mitgliedsbescheinigung des ... reiche als Nachweis für ein herausgehobenes soziales Engagement, das fehlende Regelintegrationsvoraussetzungen ausgleichen könnte, nicht aus.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht begründet, weil der Antragsteller angesichts der offensichtlich beabsichtigten Abschiebung zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
2.1 Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, weil die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Duldung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügen würde.
2.2 Der Antragsteller hat jedoch auch keinen Anspruch auf vorläufige vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus rechtlichen Gründen unmöglich ist die Abschiebung unter anderem dann, wenn dadurch die Verwirklichung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 25b Abs. 1 AufenthG nur teilweise erfüllt sind.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller zweifelsfrei über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nach Maßgabe des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt, seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend, sogar vollständig, durch Erwerbstätigkeit sichert sowie gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG) und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wirksam nachholen kann, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG an der Nichterfüllung des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG.
2.2.1 Als Inhaber einer rein verfahrensbezogenen Duldung ist der Antragsteller kein geduldeter Ausländer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4097, S. 23) ist Zielsetzung des § 25b AufenthG, „nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren“. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass das geltende Recht für ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, eine Duldung vorsieht (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), welche die Ausreisepflicht unberührt lässt (§ 60a Abs. 3 AufenthG) und zu widerrufen ist, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). „Die aufenthaltsrechtliche Situation kann derzeit allerdings in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden.“ Diese „gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht“ sollte durch eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz - § 25b „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ - geschlossen werden.
Ausgehend von dieser Zielsetzung gehört der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis des § 25b AufenthG, weil seine aufenthaltsrechtliche Situation durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung hätte verändert werden können. Mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.10.2014 über seinen Verlängerungsantrag vom 07.05.2014 ist der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K 14.794) keine aufschiebende Wirkung hatte. Daran änderten auch der mit
2.2.2 Demzufolge erfüllt der Antragsteller, nachdem er weniger als sieben Jahre,
Selbst wenn man den Gesetzeszweck außer Acht lässt und sich nur am Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG „geduldet“ orientiert, fehlt es an einem ununterbrochenen geduldeten oder erlaubten Aufenthalt von acht Jahren, weil der Antragsteller vom 21.10.2014 bis 08.06.2015 weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Duldung verfügte und materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht vorlagen. § 85 AufenthG, wonach bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, hilft nicht weiter, weil diese Vorschrift einen unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen zwei Zeiträumen rechtmäßigen Aufenthaltes voraussetzt (Hailbronner, a. a. O. § 85 Rn. 6). Duldungen begründen aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne, weil gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt.
Zwar lässt die Formulierung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG „setzt regelmäßig voraus“ es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT-Drucks. 18/4097, S. 42).
Das insoweit allein geltend gemachte Engagement des Antragstellers im ... ... seit Juni 2014 ist zwar anerkennenswert, aber nicht als besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht zu werten. Selbst wenn sich der Antragsteller nach wie vor, worüber die Mitgliedsbestätigung des ... vom 12.11.2014 naturgemäß nichts aussagt, in der dort beschriebenen Weise engagiert, erscheint eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesichts der im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer des Antragstellers erst kurzen Vereinsmitgliedschaft von gut zwei Jahren noch nicht gewährleistet.
3. Nach alledem wird der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.
Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis
Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am
Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.
Bereits am
Am
Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen
Mit Schreiben vom
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.
Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am
Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.
Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.
Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.
Am
Mit Telefax vom
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).
Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.
Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem
Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.
Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.
Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.
1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am
2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.
a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).
Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem
Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am
Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.
Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.
Unbestritten hat der Kläger am
Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.
b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).
Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.
Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.
II.
Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.
Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.
Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom
III.
Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.
Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.
IV.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.
V.
Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.
VI.
Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.
VII.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.
Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis
Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am
Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.
Bereits am
Am
Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen
Mit Schreiben vom
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.
Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am
Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.
Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.
Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.
Am
Mit Telefax vom
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).
Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.
Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem
Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.
Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.
Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.
1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am
2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.
a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).
Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem
Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am
Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.
Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.
Unbestritten hat der Kläger am
Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.
b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).
Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.
Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.
II.
Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.
Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.
Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom
III.
Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.
Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.
IV.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.
V.
Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.
VI.
Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.
VII.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.
Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis
Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am
Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.
Bereits am
Am
Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen
Mit Schreiben vom
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.
Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am
Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.
Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.
Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.
Am
Mit Telefax vom
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).
Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.
Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem
Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.
Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.
Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.
1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am
2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.
a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).
Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem
Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am
Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.
Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.
Unbestritten hat der Kläger am
Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.
b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).
Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.
Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.
II.
Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.
Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.
Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom
III.
Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.
Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.
IV.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.
V.
Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.
VI.
Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.
VII.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehe entgegen, dass die Antragstellerin die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Denn infolge der Rücknahme der ihr für den Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit sei der hiervon erfasste Zeitraum nicht als erlaubter Aufenthalt anzusehen, mit der Folge, dass die Antragstellerin sich nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalte. Der fragliche Zeitraum könne auch nicht als geduldeter Aufenthalt angesehen werden. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass es insoweit nicht auf den tatsächlichen Besitz einer Duldung ankomme, sondern allein auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe, sei ein Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG weder dargetan noch sonst ersichtlich.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, Abschiebungen nach Nepal seien ausgesetzt, ist für die Richtigkeit dieser weder substantiierten noch belegten Behauptung nichts ersichtlich. Der weitere Einwand der Beschwerde, auch eine ‑ wie hier ‑ mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ändere nichts daran, dass die Antragstellerin sich während dieser Zeit erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, trifft rechtlich zumal mit Blick auf den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt nicht zu. Davon abgesehen erfüllt die Antragstellerin auch unabhängig hiervon die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Denn im Zeitpunkt der Vollendung ihres 14. Lebensjahres am 11. Juni 2016 ‑ dem frühestmöglichen Erteilungszeitpunkt ‑ hielt sie sich bereits deshalb nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, weil auch für diese Zeit Duldungsgründe nicht ersichtlich sind. Dass die Antragstellerin, wie die Beschwerde geltend macht, seit dem 13. Januar 2014 im Besitz von Duldungsbescheinigungen ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diese sind der Antragstellerin, die sich zuvor mit Klage und Eilantrag gegen die mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 u.a. verfügte Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse gewandt hatte, zum Zweck der Durchführung dieser gerichtlichen Verfahren und im Anschluss im Hinblick auf die Beantragung des ‑ nur vom Inland aus einholbaren ‑ Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG einschließlich des vorliegenden Verfahrens erteilt worden. Eine solche rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, führt jedoch nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
5Der Antragstellerin steht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht zu. Einem Anspruch nach § 25b Abs. 4 AufenthG steht entgegen, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater aus den Gründen der Beschlüsse vom heutigen Tage in den Verfahren ihrer Eltern (18 B 694/16 und 18 B 695/16) Begünstigte nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind. Die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 25b Abs. 1 AufenthG kann die Antragstellerin ebenfalls nicht beanspruchen. Mit Blick auf die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 25b Abs. 1 AufenthG sowie in einer Gesamtschau mit der Vorschrift des § 25a AufenthG spricht bereits Vieles dafür, dass die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer Zweckrichtung nur volljährige Ausländer erfasst, nicht aber minderjährige wie die Antragstellerin. Dessen ungeachtet ist die Antragstellerin weder geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch hält sie sich, wie von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gefordert, seit acht bzw. sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Insoweit gilt das oben zu § 25a AufenthG Ausgeführte entsprechend.
6Vgl. zum Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 ‑ 18 B 775/15 ‑.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
- 1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, - 3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, - 4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und - 5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
- 1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder - 4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder - 2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.