Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Nov. 2015 - B 3 S 15.832
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: B 3 K 15.833) gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom
Er ist seit 1960 unter der Anschrift „... gemeldet und wird seit
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Antrag vom 11.11.2015, erhoben zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth, beantragte der Antragsteller, den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 aufzuheben und ihm die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren. Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde angegeben, dass aufgrund des tatsächlichen Einkommens des Antragstellers im Rahmen der Härtefallregelung die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen würden. Da er keine Sozialleistungen vom Staat haben wolle, könne er aber keine Bestätigung des Sozialamtes vorlegen. Außerdem sei er für die angegebene Wohnung nicht Wohnungsinhaber. Die benannte Anschrift sei für ihn nur eine reine Meldeanschrift, da er die letzten drei Jahre bei Freunden wohnhaft gewesen sei. Ansonsten sei er nur mit dem Geschäftsauto unterwegs. Das Eigentum, das ihm zur Verfügung stehe, beinhalte keine Wohnung für ihn. In der Scheune habe er seine Arbeitsgeräte untergebracht; eine Bewohnbarkeit sei hier nicht gegeben. Seine Eltern seien 2011 ins Seniorenheim gekommen. Bis dahin habe er selbst im Elternhaus gewohnt. Seither stehe das Haus leer.
Außerdem legte der Antragsteller Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Einkünfte des Antragstellers (aus Gewerbebetrieb) im Kalenderjahr 2012 3.809,00 EUR und im Kalenderjahr 2014 3.369,00 EUR betrugen. Die Einkommenssteuer wurde jeweils auf 0,00 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Er sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sei in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - worunter auch Rundfunkbeiträge fallen würden - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Der Antragsteller habe vorliegend keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 01.05.2015 gestellt, sondern sich unmittelbar mit dem Antrag vom 11.11.2015 an das Verwaltungsgericht Bayreuth gewandt. Eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liege nicht vor, da keine Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid drohe. Rein hilfsweise werde ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zudem unbegründet sei. Der Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2015 sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bisher nicht durch entsprechende Nachweise widerlegt. Außerdem sei sein Vorbringen widersprüchlich, weil der Antragsteller bei der Niederschrift vom 11.11.2015 angegeben habe, unter der Anschrift ... wohnhaft zu sein. Schließlich stehe dem Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 und 6 RBStV zu. Diese knüpfe an den Bezug bestimmter sozialer Leitungen an. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass er mit seinem Widerspruch vom 18.05.2015 einen Befreiungsantrag gestellt habe, so komme als Beginn für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV frühestens der 01.06.2015 in Betracht. Zudem habe der Antragsteller die Vorrausetzungen für eine Befreiung nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachgewiesen. Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Diese Vorschrift stelle keinen bloßen Auffangtatbestand dar, der stets greife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorlägen. Ein Härtefall liege nur vor, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit mit dem in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV genannten Personenkreis nachgewiesen werden könne. Eine bloße Einkommensschwäche als solche führe nicht zu einer Beitragsbefreiung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV seien gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch einen entsprechenden Ablehnungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führe nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV.
Am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) - wie hier - entfällt, weil der angefochtene Bescheid die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) zum Gegenstand hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Da § 80 Abs. 6 VwGO nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung normiert‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann, muss eine der genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
Vorliegend hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren einen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weder konkludent noch ausdrücklich gestellt. Weil der Antragsteller ein solches „Vorverfahren“ nicht eingeleitet hat, liegen somit die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Dem Antragsteller droht auch keine Vollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Die schriftliche Mahnung vom 02.11.2015, die den formularmäßigen Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen bei nicht fristgerechter Zahlung enthält, stellt keine konkrete Vorbereitungshandlung dar (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 3), zumal der Antragsgegner am 17.11.2015 das Beitragskonto des Antragstellers vorläufig mahn- und sollausgesetzt hat. Zudem ist bisher kein Vollstreckungsersuchen i. S. d. Art. 24 Abs. 1 BayVwZVG erstellt worden.
b) Der unzulässige Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die vorläufige Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Hierbei sind neben der Intensität des Eingriffs und der Unwiederbringlichkeit des drohenden Rechtsverlustes die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vor allem dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die im Anordnungsverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist. Erscheint der angegriffene Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO abzulehnen, weil in diesem Falle das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
Gemessen hieran ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unbegründet, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom
aa) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Unerheblich ist deshalb zunächst der Einwand des Antragstellers, dass er keine Rundfunkgeräte benutze. Denn die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ist wohnungs- und nicht gerätebezogen.
Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Antragsteller ist ausweislich des vom zuständigen Einwohnermeldeamt im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs übermittelten Datensatzes bereits seit 1960 unter der Anschrift ... gemeldet. Er wird daher kraft Gesetzes als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht durch entsprechende Nachweise substantiiert widerlegt. Er hat lediglich behauptet, dass es sich bei der vorgenannten Adresse um eine reine Meldeanschrift handele und dass er die letzten drei Jahre bei Freunden wohnhaft gewesen sei. Einen Nachweis für seine Behauptungen hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl ihn der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der BR-Rundfunkbeitragssatzung darauf hingewiesen bzw. aufgefordert hat, Nachweise durch Urkunde zu erbringen. Für eine substantiierte Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wäre es daher erforderlich gewesen, dass der Antragsteller z. B. die Namen und die Anschrift seiner Freunde (ggf. eidesstattlich) benennt oder dass er eine schriftliche (ggf. eidesstattliche) Erklärung seiner Freunde vorlegt, die seine Behauptung stützen. Ein solcher oder ähnlicher Nachweis ist jedoch seitens des Antragstellers nicht vorgelegt worden. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist daher nicht widerlegt worden.
Im Übrigen hält das Gericht den Vortrag des Antragstellers, dass er unter der Adresse ... nicht wohnhaft sei, für eine reine Schutzbehauptung. Diese Einlassung zur Wohnungsinhaberschaft ist unglaubhaft, weil der Antragsteller laut der von ihm unterschriebenen Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth
bb) Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12
Inzwischen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 7 BV 14.1707) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Bayreuth an.
cc) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV.
Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV werden gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag Personen befreit, wenn sie eine der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV aufgezählten Sozialleistungen beziehen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde („bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 - juris Rn. 31). Die Bescheidgebundenheit ergibt sich aus § 4 Abs. 4, 5 und 7 RBStV. So sind nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Allein der Umstand geringen Einkommens ohne Vorlage eines entsprechenden Sozialleistungsbescheides führt hingegen nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV ist es, das den Rundfunkanstalten obliegende Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkgebühren dadurch zu erleichtern, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit werden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 a. a. O. juris Rn. 40).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht durch einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid nachgewiesen.
Unerheblich ist, dass der Antragsteller Einkommenssteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 vorlegt hat. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialleistungsbescheide einer Sozialbehörde i. S. d. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV. Das Finanzamt ist keine Sozialbehörde in diesem Sinne, weil es keine Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV bewilligt. Dementsprechend lässt sich den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden auch nicht entnehmen, ob der Antragsteller bedürftig ist oder nicht. Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung lediglich das Einkommen bzw. die Einkünfte des Antragstellers ermittelt und festgesetzt, nicht jedoch das Vermögen des Antragstellers geprüft. Eine Bedürftigkeitsprüfung durch das Finanzamt hat also nicht stattgefunden. Ein Einkommenssteuerbescheid ist daher offenkundig kein geeigneter Nachweis für das Vorliegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV.
Der Antragsteller muss sich insoweit zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen, dass er entgegen seinen rundfunkrechtlichen Obliegenheiten keine Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV beantragt hat und somit keine entsprechenden Bestätigungen i. S. d. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen kann.
Im Übrigen hätte der mit Widerspruch vom
dd) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV.
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV.
Vorliegend ist kein solcher besonderer Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 RBStV gegeben.
Der Antragsteller hat insbesondere keinen ablehnenden Bescheid einer Sozialleistungsbehörde i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vorgelegt, weil er es obliegenheitswidrig unterlassen hat, zunächst Sozialleistungen zu beantragen. Er ist damit auch seinen Nachweispflichten aus § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nicht nachgekommen. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt also nicht vor und ist auch nicht nachgewiesen worden.
Der Antragsteller kann sich auch sonst nicht auf einen besonderen Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen. Denn derjenige, der nicht über den Nachweis in Form eines entsprechenden Bescheides der Sozialbehörde verfügt, kann auch aus der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Befreiungsanspruch herleiten. Die Härtefallregelung ist nämlich keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr nur diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie der im Einzelnen aufgeführten Befreiungstatbestände erfasst werden, d. h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 a. a. O. juris Rn. 38). Eine solche atypische Bedarfslage ist vorliegend nicht gegeben, weil der Antragsteller bewusst und obliegenheitswidrig keine Sozialleistungen beantragt und daher die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10, Abs. 6 Satz 2 RBStV speziell und abschließend geregelten Befreiungstatbestände umgeht. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Im Übrigen hätte der gemäß § 4 Abs. 6 RBStV konkludent gestellte Befreiungsantrag vom 18.05.2015 auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.05.2015 keinen Einfluss, weil er gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 RBStV i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV erst zum 01.06.2015 zu einer Beitragsbefreiung hätte führen können.
2. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil das Verfahren die Befreiung von Rundfunkgebühren zum Gegenstand hat und damit eine Angelegenheit der Fürsorge i. S. d. § 188 Satz 1 VwGO betroffen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.