Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2016 - B 2 S 16.701

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2016 - B 2 S 16.701
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Regierung von … vom 06.09.2016.

Der Antragsteller betreibt das …, … Str. 39 in …

Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurde der Antragsteller von der Regierung von …, verpflichtet sicherzustellen, dass in seinem … mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist (Nr. 1). Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht spätestens bis zum 07.11.2015 erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellt (Nr. 3).

Den Gründen ist zu entnehmen, bei der Besichtigung des … in der … Str. 39 am 17.08.2016 gegen 11:00 Uhr sei festgestellt worden, dass im … sechs betriebsbereite UV-Bestrahlungsgeräte zur Verfügung gestanden hätten. Fachpersonal sei ab 11:00 Uhr anwesend gewesen. Laut Aushang sei das Studio täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet. An Beratungszeiten (Anwesenheit von Fachpersonal) seien angegeben: Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Freitag 11:00n Uhr bis 19:30 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen findet keine Beratung statt. Kabine 1 und 2 seien der Firma …, … Str. 39, Kabine 3 und 4 der Firma … … Str. 39 und Kabinen 5 Betreiber von … sei … von … 11 in … Die Zuordnung der UV-Bestrahlungsgeräte zu den unterschiedlichen Betreibern sei für den Kunden anhand eines Schildes oben links an jeder Kabinentür erkennbar. Die Bestrahlungsgeräte könnten von den Nutzern nur mittels Chipkarte in Betrieb genommen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt habe bereits bei früheren Besichtigungen des Sonnenstudios festgestellt, dass nicht während der gesamten Betriebszeit Fachpersonal anwesend gewesen sei. Die Angelegenheit sei mit dem Antragsteller persönlich und telefonisch besprochen worden. Bei einem Telefongespräch im Juli 2016 sei die Rechtsauffassung des Amtes zu den sogenannten Mehrbetreiberlösungen erläutert und auf eine erneute Besichtigung des Sonnenstudios und die geplante Anordnung hingewiesen worden. Die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV sei nicht möglich, da es sich nicht um drei voneinander getrennte Sonnenstudios mit jeweils zwei Geräten, sondern um ein Sonnenstudio mit sechs UV-Bestrahlungsgeräten handele. Dafür spreche, dass alle Geräte in einem Raum aufgestellt seien und der Raum nur über eine einzige Eingangstür zugänglich sei. An der Außenfassade sei ebenfalls nur der Name … angebracht. Ob die Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 UVSV vorlägen, hänge laut Begründung der UVSV im Wesentlichen davon ab, ob die UV-Bestrahlungsgeräte im Nebenerwerb betrieben würden. Dies sei im Studio … Str. 39 nicht der Fall, es handele sich um ein klassisches Sonnenstudio mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten, das auf drei Betreiber aufgeteilt worden sei. Zudem betreibe der Antragsteller zusammen mit oben genannten Personen weitere … mit UV-Bestrahlungsgeräten in Pegnitz, Ebermannstadt und Gräfenberg. In … … Str. 65 betreibe er zusammen mit Frau G. und Herrn B. (Antragsteller im Verfahren B 2 S 16.683) ein weiteres Sonnenstudio. Die Anordnung des Sofortvollzugs wird dahingehend begründet, dass ein Zuwarten bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit aufgrund der Gesundheitsgefahren ohne den erforderlichen Fachpersonaleinsatz, nicht möglich sei.

Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.10.2016 Klage erheben (B 2 K 16.702). Gleichzeitig wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Dieser Antrag wird mit Schriftsatz vom 20.10.2016 im Wesentlichen damit begründet, dass eine ganztägige Anwesenheitspflicht von Fachpersonal bei Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV nicht erforderlich sei. Aufgrund der verwendeten technischen Lösung, die eine erneute Freischaltung nach zehn Bestrahlungen erfordere, sei die Erfüllung der Anforderungen vor Beginn jeder Bestrahlungsserie, wie dies das VG Bayreuth in seinem Beschluss vom 16.11.2015 als wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 UVSV fordere, abgesichert. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Betreiber in einer Straße unter der Hausnummer 2 und ein anderer Betreiber in der gleichen Straße unter der Hausnummer 3 bzw. noch ein weiterer Betreiber unter Hausnummer 4 jeweils zwei Geräte betrieben, oder ob auf einer Gewerbefläche drei Betreiber je zwei Geräte anböten, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt würden. Vielmehr könne durch den Zusammenschluss und die Kooperation mit anderen Firmen länger Personal zur Verfügung gestellt werden. In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2014 werde bekanntlich darauf hingewiesen, dass auch mit anderen Gewerbetreibern kooperiert werden könne, wenn dadurch Kosten eingespart würden. Bei einem Zwei-Kabinenstudio bzw. im Falle eines Zusammenschlusses mit weiteren Betreibern sei auf jeden Fall sichergestellt, dass dem Kunden nach jeder zehnten Besonnung wieder eine Beratung angeboten werde. Ein Sonnenstudio sei überdies ein Saisonbetrieb und verfüge nur ca. sechs Monate über gewinnbringende Einnahmen. Deshalb handele es sich auch um einen Nebenerwerbsbetrieb, welcher sich den durch den Antragsgegner aufgezählten Beispielen zuordnen lasse. Dafür, dass es sich vorliegend um den Betrieb durch drei selbstständig zu betrachtende Unternehmen handele, welche jeweils für sich die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV in Anspruch nehmen könnten, spreche schließlich auch, dass die Zuordnung der Umsatzerlöse auf die einzelnen Unternehmen gesichert sei. Würde man die vorliegende Betriebsform rechtlich nicht als zulässig anerkennen, dann liefe dies wirtschaftlich und damit faktisch darauf hinaus, dass der Bereich von mittleren und kleineren Städten und vor allem auch der ländliche Bereich von der Versorgung mit Sonnenstudios künftig abgeschnitten werde. Die dann unkontrollierten privaten Versorgungswege liefen erheblich der gesetzgeberischen Schutztendenz bezüglich der Gesundheitssicherung zuwider.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Begründung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren B 2 K 16.702, in Bezug genommen.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.09.2016. Da in diesem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat eine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann daher das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem Suspensiv Interesse des Antragstellers und dem Interesse des Antragsgegners auf Sofortvollzug des Bescheides vorzunehmen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Antragstellers aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Verfügung regelmäßig auszusetzen. Erscheint die Klage dagegen als offensichtlich aussichtslos, ist der Rechtschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine Interessenabwägung stattzufinden.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen und der Antragsteller wird nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dagegen gerichtete Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Mit der Anordnung in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids wurde dem Antragsteller unter Fristsetzung sofort vollziehbar aufgegeben, sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten des von ihm betriebenen Sonnenstudios mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person anwesend ist. Diese Anordnung ist rechtmäßig ergangen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen. Es liegt insbesondere eine ausreichende Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vor.

Das von dem Antragsteller betriebene Sonnenstudio unterliegt den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV. Nach dieser Vorschrift hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgerätes sicherzustellen, dass „mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Abs. 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen und den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist“. Die Erfüllung dieser Vorgabe zur Anwesenheit von Fachpersonal während der Betriebsöffnungszeiten ist in dem von dem Antragsteller betriebenen Sonnenstudio nicht gewährleistet.

Zu den Beratungszeiten (Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Freitag 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr) ist Fachpersonal anwesend; das Studio ist täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

Der Betrieb des Sonnenstudios erfolgt unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 UVSV, weil während der Betriebszeiten nicht durchgängig Fachpersonal anwesend ist (zur Vereinbarkeit von§ 4 Abs. 1 S. 1 UVSV mit der Berufsfreiheit nachArt. 12 Abs. 1 GG siehe BayVGH U.v. 15.12.2014 Az.: 22 BV 13.2531 und nachfolgend - Nichtzulassung der Revision - BVerwG B. v. 18.1.2016 Az.: 8 B 11/15, jeweils juris).

Auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV kann sich der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg berufen. Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Frachtpersonal entfällt nur dann, wenn an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betrieben werden (siehe BayVGH U. v. 15.12.2014 a. a. O. Rn. 57). Erst unter dieser Voraussetzung kommt es auf die technische Sicherstellung bestimmter Nutzungsmodalitäten an (siehe VG Bayreuth B. v. 16.11.2015 Az.: B 2 S 15.568, wo die Anzahl der aufgestellten Geräte nicht problematisiert wurde).

Am streitgegenständlichen Aufstellungsort des Sonnenstudios „Inside Sun“, Nürnberger Str. 39, werden allerdings unstreitig sechs UV-Bestrahlungsgeräte betrieben. Die entscheidende Rechtsfrage, ob dem Antragsteller nicht nur der Betrieb der zwei eigenen Geräte, sondern auch der einvernehmliche Betrieb der weiteren vier Geräte am selben Aufstellungsort zuzurechnen ist (siehe § 4 Abs. 2 S. 1 UVSV „wer“), beantwortet das Gericht aufgrund summarischer Prüfung dahingehend, dass diese sogenannte „Mehrbetreiberlösung“ offenkundig dem Schutzzweck von§ 4 UVSV (Verhältnis von Regelfall und Ausnahmeregelung) widerspricht.

Der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV liegen folgende Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde:

„Die Ausnahmeregelung gilt für Betreiber, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben. Die Betriebe dieser Betreiber unterscheiden sich von Betrieben mit mehr UV-Bestrahlungsgeräten nicht in erster Linie durch die reine Anzahl von Geräten. Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios. UV-Bestrahlungsgeräte in diesen Betrieben unterscheiden sich auch von der Nutzerstruktur her von UV-Bestrahlungsgeräten, die haupterwerblich betrieben werden. Die von dieser Ausnahmeregelung betroffenen Nutzer sind in der Regel Kunden des Hauptbetriebes, die anlässlich ihres Hotel-, Schwimmbad-, oder Fitnessstudioaufenthaltes ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen wollen. Es handelt sich mithin um Gelegenheitsnutzer die, anders als Häufig- oder Intensivnutzer in der Regel nur selten und spontan ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen. Die Auswirkung dieser Ausnahmeregelung auf die Gesundheit der betroffenen Nutzer sowie der Bevölkerung insgesamt wird daher als gering eingeschätzt. Als Unterscheidungsmerkmal ist die Anzahl von UV-Bestrahlungsgeräten geeignet, da Betriebe, die UV-Bestrahlungsgeräte im Nebenerwerb betreiben, in der Regel nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, ein nebenbetriebliches Angebot der UV-Bestrahlung zumindest mit dieser Anzahl gewährleistet ist. Bereits bei einer Anzahl von vier UV-Bestrahlungsgeräten wäre eine Vielzahl klassischer Sonnenstudios, in denen die UV-Bestrahlung dem Haupterwerb dient, von der Ausnahme umfasst; dies würde dann auch die besonders gefährdeten Intensiv- oder Häufignutzer betreffen. Sonnenstudios, die im Haupterwerb UV-Bestrahlungen anbieten, haben zudem eine deutlich größere Nutzerzahl, so dass die Gefahr der Verwirklichung von gesundheitlichen Risiken einer unbeaufsichtigten UV-Bestrahlung in der Bevölkerung erheblich ansteigen würde.“ (BR-Drucksache 825/10 vom 15.12.2010 S. 57).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. Rn. 57) diese Differenzierung - als nicht gleichheitswidrig - auf und hebt hervor, dass bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereit zu halten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen und primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung bildet: „Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotential aussetzen.“

Dieses Gefährdungspotential realisiert sich auch gerade in dem Sonnenstudio Inside Sun, das vom Antragsteller mitbetrieben wird. Die UV-Bestrahlung ist ohne Frage Hauptangebot des … und eben nicht nur ein Nebenangebot zu sonstigen Dienstleistungen. Die zivilrechtliche und wirtschaftliche Aufteilung der am Standort … Str. 39 unter der Geschäftsbezeichnung … betriebenen UV-Bestrahlungsgeräte zu je zweien auf mehrere Inhaber ändert ersichtlich nichts daran, dass das Studio Inside Sun nach außen hin die Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios hat und gezielt die besonders gefährdeten Intensiv- und Häufig Nutzer anspricht, die im Übrigen kein Interesse an den Details zu den Gerätebetreibern haben dürften.

Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. juris Rn. 47) genannte Kooperationsmöglichkeit zur Kostenersparnis hinweist, ist klarzustellen, dass diese Passage sich auf die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVSV bezieht und nicht -entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - den Weg zu der Ausnahmevorschrift des§ 4 Abs. 2 UVSV eröffnet.

Nach Vorstehendem stellt sich die am Standort … Str. 39 mit dem Sonnenstudio … unter Beteiligung des Antragstellers praktizierte sogenannte „Mehrbetreiberlösung“ als gezielter Versuch dar, die eindeutigen Schutznormen des UVSV zu umgehen (zu einem weiteren Umgehungsgeschäftsmodell siehe VG Regensburg B. v. 20.03.2014 Az.: RN 5 K 13.751 juris Rn. 16).

Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV steht dem Antragsteller somit allen Anhaltspunkten nach nicht zur Seite. Sein Eilantrag hat deshalb keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. In Anlehnung an Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird der maßgebliche Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 18/01/2016 00:00

Gründe 1 Der Kläger betrieb ein Sonnenstudio mit sieben Bestrahlungsgeräten. Während eines Teils der Öffnungszeiten war regelmäßig kein Personal anwesend. Der Beklagte u
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Annotations

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.