Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 2 S 14.50076
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und reiste am
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Bevollmächtigten vom
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem der klagenden Seite die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, anzuordnen,
ferner wird beantragt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller in Bulgarien insgesamt 52 Tage in Haft genommen worden sei und mit Essen schlecht versorgt worden sei. Aus der Behördenakte seien zwei sogenannte „EURODAC-Treffer“ bereits am 31.03.2014 ersichtlich. Eine Anfrage im Dublin-Verfahren an Bulgarien sei erst am 31.07.2014 erfolgt. Es sei kein ordnungsgemäßes Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung durchgeführt worden, diese habe seit 01.01.2014 Gültigkeit. Aus Art. 4 und 5 dieser Verordnung ergebe sich, dass ein persönliches Gespräch stattzufinden habe, in dem auf das Dublin-Verfahren hinzuweisen sei, der Antragsteller sei auch über seine Rechte in dem Verfahren zu informieren. Der Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil ein Aufnahmegesuch, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nicht gestellt worden sei. Damit sei Bulgarien nicht durch Verfristung zuständig geworden, weshalb der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Bei dem in der Behördenakte enthaltenen Gesuch vom 28.04.2014 handele es sich nicht um ein Aufnahmeverfahren nach Art. 21 Dublin-III-VO, sondern um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO. Dies sei jedoch das falsche Verfahren, da ein EURODAC-Treffer mit der Nr. BG2 vorgelegen habe, so dass das Wiederaufnahmegesuch die falsche Form sei.
Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien sei auch deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund systematischer Mängel in Bulgarien zurzeit nicht möglich sei, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu gewährleisten. Dies ergebe sich aus zahlreichen (im Einzelnen zitierten) Berichten bzw. Gerichtsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn sie - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - keine aufschiebende Wirkung hat.
Die angegriffene Abschiebungsandrohung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers dürfte das Verwaltungsverfahren, insbesondere was die zu beachtenden Fristen anbelangt, ordnungsgemäß abgelaufen sein. Das in der Behördenakte (Blatt 40 und 41) enthaltene verschlüsselte Ersuchen dürfte als Aufnahmegesuch im Sinn des Art. 21 Dublin-III-VO auslegbar sein, im Übrigen dürfte selbst dann, wenn es sich fälschlicherweise, so wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO handeln sollte, der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein, da nicht erkennbar ist, inwieweit die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum Schutz des Antragstellers bestimmt sein sollten. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung, dass hinsichtlich erforderlicher Belehrungen ein Verfahrensverstoß vorliege. Aus den Blättern 16 bis 18 ergibt sich, dass der Antragsteller auch in seiner Heimatsprache über das sogenannte Dublin-III-Verfahren unterrichtet wurde.
Auch inhaltlich ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, das erst ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vor.
Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO), weil der Antragsteller nach dem
Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27 a AsylVfG). Bulgarien hat zwar seine Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nicht direkt erklärt, nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO gilt jedoch die Zustimmung als erteilt, da innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das entsprechende Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt wurde.
Systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien liegen nicht vor. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt überwiegend nicht den Bericht des UNHCR von April 2014, in dem Bulgarien eine Verbesserung der Umstände bescheinigt wurde. Deshalb geht die aktuelle Rechtsprechung fast durchgehend davon aus, dass systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht bestehen (VG Bremen, Urteil vom 16.07.2014, Az. 1 K 152/14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 17 L 1194/14.A; VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2014, Az. 11 K 14.30366; VG München, Beschluss vom 07.05.2014, Az. M 11 S 14.50163; VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 9 L 147.14.A; der Beschluss des VG Cottbus
Dass in der Person des Antragstellers Umstände vorlägen, die einer Rückführung nach Bulgarien entgegenstünden, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Wegen der Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.