Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juli 2018 - B 1 S 18.628

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen (A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T).

Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt durch das Schreiben des Sachgebiets Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landratsamts …vom 23. Februar 2018 von einer Unterbringungsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller Kenntnis. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Amtsärztin vom 22. Februar 2018, dass nach ihrer Ansicht beim Antragsteller eine Abhängigkeitserkrankung vorliege, sowie der Bericht über die Unterbringungsmaßnahme der Polizeiinspektion … Der Antragsteller wurde demnach am 23. Dezember 2017 durch die Polizei in das Bezirkskrankenhaus … wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) infolge psychischer Krankheit (Art. 10 Abs. 2 UnterbrG) eingeliefert. Der Maßnahme lag als Sachverhalt zu Grunde, dass der Antragsteller gegenüber seiner Mutter aufgrund Trennungsschmerzes von seiner Frau geäußert habe, dass er „morgen nicht mehr da, sondern im Himmel sein werde.“ Er habe mit dem Kopf mehrfach gegen die Wand der Scheune geschlagen. Er sei sichtlich alkoholisiert gewesen, habe aber einen Alkoholtest verweigert. Ein Alkoholtest im Bezirkskrankenhaus habe einen Wert von 2,82 Promille ergeben.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 1. März 2018 darauf hingewiesen, dass wegen Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. den Nrn. 7 und 8 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich sei, da bei ihm aufgrund des Verdachts von Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden.

Der Gutachter habe zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

„- Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn P. bestätigen?

- Wenn ja, welche Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen?

- Falls Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?

- Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?

- Falls keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde: Kann bei Herrn P. von Alkoholmissbrauch ausgegangen werden?

- Erfüllt Herr P. trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen A, A1, A2, B, BE C, CE, C1, C1E, AM, L und T)?

- Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?

- Wird die Durchführung von Testverfahren im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten? Ist eine Nachuntersuchung/Nachbegutachtung oder sind Nachuntersuchungen/Nachbegutachtungen erforderlich? Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen?“

Mit Schreiben vom 6. März 2018 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung durch Dr. med. … einverstanden.

Dr. med. … erstellte mit Schreiben vom 24. April 2018 ein fachärztliches Gutachten. Hierbei wird Bezug genommen auf einen vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses … über die stationäre Behandlung des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 mit den Diagnosen (ICD-10): psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

- Entzugssyndrom (F10.3),

- Abhängigkeitssyndrom (F10.2),

- akute Intoxikation (akuter Rausch - F10.0).

Im Bericht sei angegeben worden, dass nach Suchtmittelrückfall mit Alkohol eine stationäre Entzugsbehandlung durchgeführt worden sei. Es seien ausgeprägte vegetative Entzugssymptome festgestellt worden. Der Antragsteller habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und habe auch nicht für eine Langzeittherapie motiviert werden können. Trotz Behandlungsindikation habe der Antragsteller auf Entlassung gedrängt, die bei fehlenden Unterbringungsvoraussetzungen gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat erfolgt sei.

Der Antragsteller habe bei der Untersuchung angegeben, nie in ambulanter psychiatrischer oder nervenärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Die Trennung von seiner Ehefrau im Juli 2017 habe ihn mitgenommen. Er denke, dass der Vorfall im Dezember nichts mit der Trennung von seiner Frau zu tun habe. Am 23. Dezember 2017 habe er nicht gearbeitet und schon etwas getrunken (sechs bis sieben „Seidla“ Bier). Er sei um 17.00 Uhr zu seiner Mutter gegangen und habe dort etwas gegessen. Danach habe er sich hinlegen wollen und gedacht, er gehe nach Hause auf das Sofa, um zu schlafen. Er habe dann gesagt: „Morgen früh bin ich bei den Engelchen.“ Der Satz sei Unsinn gewesen, er habe sich nichts Schlimmes dabei gedacht und auch nicht vorgehabt, sich etwas anzutun. Er sei auf dem Heimweg aus Versehen gestürzt und dabei mit dem Kopf gegen das Scheunentor geschlagen. Seine Mutter habe das gesehen und sich Sorgen gemacht. Die Aussage im Polizeibericht, er habe den Kopf gegen die Scheune geschlagen, sei falsch. In der Klinik habe keine Behandlung stattgefunden, keiner habe mit ihm geredet. Deshalb hätte er nach Hause gewollt. 14 Tage nach der Entlassung sei er bei der Suchtberatungsstelle in … gewesen. Die Sozialpädagogin habe ihm den Anschluss an eine Selbsthilfegruppe geraten. Dafür habe er aber keine Zeit. Er sei noch nie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren, er habe keine Punkte. Er rauche 30 bis 35 Zigaretten täglich. Er trinke nur Bier, keine hochprozentigen Sachen. Früher habe er Alkohol nur am Freitag oder Samstag getrunken, vielleicht drei bis vier Weizen. Alle drei bis vier Wochen habe er einen Rausch am Wochenende gehabt (bei sechs bis sieben Bier). In den letzten Jahren habe er Bier nur zu Hause getrunken. Ein Kasten habe 14 Tage gereicht. An seinem Trinkverhalten habe sich auch durch die Trennung von seiner Frau nichts geändert. Er habe auf Grund einer Wette vor vier bis fünf Jahren drei Monate keinen Alkohol getrunken. Seit dem Vorfall im Dezember habe er fast nur noch alkoholfreies Bier getrunken, er habe keinen Rausch mehr gehabt. Er habe kein Problem mit Alkohol, sein letztes Bier habe er vor 11 Tagen getrunken.

In seiner Beurteilung weist der Arzt darauf hin, dass die Angaben zum Alkoholkonsum widersprüchlich seien (Angabe, dass ein Kasten 14 Tage reiche, er aber an den Wochenenden sechs bis sieben „Seidla“ trinke). Bei der klinischen Untersuchung seien typische Alkoholstigmata mit klinischem Befund einer Polyneuropathie und ausgeprägtem Intentionstremor, der einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedürfe, zu erkennen. Es müsse beim Antragsteller von Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Als Diagnosekriterien seien zu nennen: körperliches Entzugssyndrom während der stationären Behandlung, Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Eine stationäre Entgiftung sei durchgeführt worden, aber keine erfolgreiche Entwöhnung. Ein Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate sei nicht gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dem Führen von Kraftfahrzeugen der oben genannten Klassen gerecht werden könne. Hierfür seien eine suchtspezifische Behandlung und ein ausreichend langes Abstinenzintervall nötig.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wies die Fahrerlaubnisbehörde auf die Notwendigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis hin.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Verfahren Stellung: Das Gutachten begegne starken Zweifeln sowohl hinsichtlich der zu Grunde gelegten Voraussetzungen als auch der gezogenen Schlussfolgerungen. Der Schluss auf körperliche Entzugssymptome (hinsichtlich Alkohol) sei falsch, da beim Antragsteller eine Polyneuropathie mit ausgeprägtem Intensivtremor vorliege, der auch nach dem Gutachten einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedürfe. Hierzu wurde ein Attest des Hausarztes vom 7. Mai 2018 vorgelegt, in welchem der Hausarzt das Vorliegen eines idiopathischen Tremors auch bei der Mutter und der Schwester des Antragstellers bestätigte. Die Diagnose „Craving, Suchtdruck“ sei unverständlich, da der Antragsteller während des Aufenthaltes nicht nach Alkohol verlangt habe. Das geschilderte Schwitzen sei darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller bei geöffnetem Fenster schlafe, was im Bezirksklinikum nicht möglich gewesen sei. Er habe durch das Betreten des Zimmers durch die Pflegekräfte nachts nicht schlafen können, daraus könne aber nicht auf ein Suchtsymptom geschlossen werden. Der erhöhte Blutdruck sei eine Volkskrankheit. Die übrigen Symptome wie Gereiztheit und Unruhe seien darauf zurückzuführen, dass es dem Antragsteller während der ersten vier Tage nicht erlaubt gewesen sei zu rauchen, danach seien ihm nur fünf bis sechs Zigaretten pro Tag gestattet worden. Die Symptome seien typisch für Nikotinentzug. Für die im Entlassungsbericht angegebenen Entzugssymptome seien daher andere Ursachen wahrscheinlich. Falsch sei auch die Angabe im Gutachten, dass der Kläger keine Medikamente einnehme. Er habe Hüftschmerzen und nehme Schmerzmedikamente auch gegen seine starken Kopfschmerzen ein. Hier seien ebenfalls die organischen Wechselwirkungen abzugleichen. Die Angaben des Antragstellers im Gutachten seien nicht widersprüchlich, da die Angabe, dass ein Kasten Bier 14 Tage reiche, den aktuellen Bedarf betroffen habe, während er früher in der Zeit vor der Ehe an den Wochenenden 6 bis 7 „Seidla“ getrunken habe. Die Annahme einer Toleranzentwicklung mit Konsum größerer Mengen Alkohol könne hieraus nicht geschlossen werden. Bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017 habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Der angegebene Alkoholwert von 2,8 Promille sei fraglich, da die Messung im Wege der Atemalkoholmessung im Bezirkskrankenhaus erfolgt sei. Es sei fraglich, ob das Gerät entsprechend geeicht gewesen sei und fachgerecht bedient worden sei. Um 11.00 Uhr am Folgetag sei der Antragsteller zudem wieder nüchtern gewesen. Bei einem Abbauwert von 1 bis 1,5 Promille pro Stunde (gemeint wohl 0,1) würde sich hier eine deutliche Restalkoholmenge ergeben. Dem Gutachten könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als ein anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen angenommen worden sei. Negative Folgen im sozialen Bereich seien nicht ersichtlich. Auch körperliche Folgeschäden seien nicht gegeben. Zudem habe der Antragsteller angegeben, den Alkoholkonsum nach dem Ereignis stark reduziert zu haben. Die erhöhten Leberwerte könnten auch bei anderen Krankheiten auftreten. Die Annahme von drei Kriterien des ICD-10 sei daher nicht gerechtfertigt. Es sei dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die angesprochenen Punkte in einem zusätzlichen Gutachten abzuklären. Der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Die Entfernung zur Arbeitsstelle betrage einfach 22 km. Öffentliche Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Zudem sei der Besitz des Führerscheins für seine Tätigkeit notwendig, bei Entzug würde er zwangsläufig die Arbeitsstelle verlieren. Der Vorgang stünde nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller sei seit der Erteilung des Führerscheins nie auffällig geworden. Rein vorsorglich werde beantragt, einen etwaigen Entzug der Fahrerlaubnis nur insofern eingeschränkt vorzunehmen, als dem Antragsteller noch die Möglichkeit verbleibe, mit dem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren.

Laut Aktenvermerk vom 29. Mai 2018 sprach der Antragsteller beim Landratsamt vor und erläuterte, dass sein privater Alkoholgenuss niemanden etwas angehe. Hierbei wurde von den Mitarbeitern der Führerscheinstelle deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen. Die Nachfrage, ob er heute schon Alkohol getrunken habe, wurde von ihm verneint. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten nachvollziehbar sei, es keine Fahrerlaubnis für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte geben würde und dass bei Nichtabgabe des Führerscheins der Bescheid in den nächsten Tagen ergehen würde.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 (zugestellt am 14. Juni 2018) entzog das Landratsamt … dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass der Führerschein innerhalb von 7 Tagen beim Landratsamt abzugeben sei. Die Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3). Es wurde für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 2 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR zur Zahlung angedroht. Rechtsgrundlage der Entziehung seien § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3 FeV sowie Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV. Die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich auf Grund der Alkoholabhängigkeit, welche der Gutachter im Gutachten vom 10. April 2018 (gemeint: 24. April 2018) festgestellte habe.

Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 18. Juni 2018 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 22. Juni 2018, Klage erheben. Zugleich wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die schon im Schriftsatz vom 22. Mai 2018 angegebenen Gründe wiederholt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige nicht, dass der Antragseller vorher niemals im Straßenverkehr auffällig geworden sei. In der Begründung des Entziehungsbescheids sei nicht angegeben, welche der drei von sechs Kriterien des ICD-10 als gegeben anzusehen seien. Insbesondere das Kriterium Nr. 5 sei hier nicht gegeben. Das Gutachten leide an Mängeln, da eine differenzialdiagnostische Abklärung weiterer Krankheiten nicht durchgeführt worden sei. Es wird auf das Interesse des Antragstellers hinsichtlich seiner Berufsausübung hingewiesen. Ein öffentliches Interesse bestehe aufgrund der jahrzehntelangen praktizierten beanstandungsfreien Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nicht.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. Juli 2018, legte der Antragsgegner die Verwaltungsakte vor und beantragte unter Hinweis auf den Bescheid, das ärztliche Gutachten vom 24. April 2018 und den Aktenvermerk vom 29. Mai 2018, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Nach sachgerechter Auslegung des gestellten Antrags beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 12. Juni 2018 (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung würde entgegenstehen, dass der Führerschein bereits abgegeben wurde, so dass für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache auszuführen was folgt:

a) Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(1) Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 14. August 2017. Nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 80), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 81).

Das Vorliegen der Alkoholabhängigkeit steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. … vom 24. April 2018. An dessen fachärztlichen Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit hat das Gericht keine Zweifel. Als Diagnosekriterien wurden festgestellt: Entzugssyndrom während der stationären Behandlung, eindeutige Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen (im sozialen und körperlichen Bereich). Das Gutachten stützt sich somit auf drei ICD-10-Kriterien. Grundlage des Gutachtens ist der vorläufige Arztbrief des Bezirkskrankenhauses … über die stationäre Behandlung des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018, in welchem ebenfalls folgende Diagnosen getroffen wurden: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: (Entzugssyndrom F10.3), psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch - F10.0). Hierbei wurde laut Gutachten in dem Arztbrief des Bezirksklinikums festgestellt, dass bei dem Antragsteller ausgeprägte vegetative Entzugssymptome mit Craving, erhöhtem Blutdruck, Gereiztheit, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schlafstörungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Suchtdruck, Tremor und Unruhe aufgetreten seien. Zwar liegt dem Gericht der Entlassungsbericht selbst nicht vor, sondern nur die nachrichtlichen Ausführungen des Gutachters. Das Gericht hat aber keine Bedenken, dass der Facharzt die Ausführungen des Schreibens inhaltlich zutreffend wiedergegeben hat. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Dieser stützt sich in seiner Argumentation darauf, dass die Entzugssymptome auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnten und deshalb das ICD-10 Kriterium Entzugssyndrom (Nr. 3) nicht vorliegen würde. Diesen Ausführungen folgt das Gericht nicht, da das Gericht keine Zweifel hat, dass das Bezirkskrankenhaus die Diagnose der Entzugssymptomatik auf Grund Alkohols in eigener Kompetenz von anderen Krankheiten oder Nikotinsucht abgrenzen kann.

Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort längere Zeit (hier über eine Woche und Entlassung auf eigenen Wunsch entgegen ärztlichen Rat) stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris Rn. 14 unter Berufung auf B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris Rn. 14).

Das Gericht hat somit keinen Anlass, an den Feststellungen des Gutachters hinsichtlich der vegetativen Entzugssymptome zu zweifeln. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass der Antragsteller auch Medikamente einnehme, so verwundert, dass der Antragsteller bei der Befragung durch den Gutachter angegeben hat, keine Medikamente einzunehmen, auch nicht bei Bedarf (Seite 22 des Gutachtens). Hinsichtlich des nunmehr behaupteten abzuklärenden idiopathischen Tremors ist auszuführen, dass der Antragsteller zum einen beim Gutachter angegeben hat, nie ernsthaft krank gewesen zu sein (auch neurologische Vorerkrankungen wurden verneint) und der Gutachter zum anderen im Gutachten erkannt hat, dass der Intentionstremor einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedarf (Seite 28 des Gutachtens). Die Annahme der Alkoholabhängigkeit wurde vom Gutachter dennoch in Kenntnis dieser Tatsache getroffen. Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren vom Antragsteller angegebenen Probleme in der Bezirksklinik erwähnte der Antragsteller gegenüber dem Gutachter nur, dass er nicht zum Rauchen habe rausgehen dürfen, dass keiner mit ihm geredet habe und er nur habe Tabletten nehmen dürfen. Die nunmehr angeführten Behauptungen, dass Entzugssymptome nicht vorgelegen hätten, da der Antragsteller einen Nikotinentzug gehabt habe und das Fenster zum Schlafen nicht habe öffnen können, wertet das Gericht als Schutzbehauptungen, da sie bei der Anhörung beim Gutachter nicht erwähnt wurden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller beim Gutachter selbst angab, 14 Tage nach der Entlassung auf Drängen seiner Schwester bei der Suchtberatungsstelle in … gewesen zu sein (Seite 23 des Gutachtens). Dem Gericht erschließt sich hierbei nicht, weshalb der Antragsteller diese Stelle aufgesucht hat, wenn er doch seiner Ansicht nach nicht abhängig ist.

Das Gericht zweifelt auch nicht an den Feststellungen des Gutachters hinsichtlich des anhaltenden Substanzgebrauchs trotz eindeutig schädlicher Folgen. Die Folgen im sozialen Bereich wurden im Gutachten wiedergegeben (Vorfall am 23. Dezember 2017, Drängen der Schwester eine Beratungsstelle aufzusuchen). Auch körperliche Folgen wurden geschildert, z.B. die im Bezirkskrankenhaus festgestellten erhöhten Leberwerte (Gamma-GT: 1035/U/l). Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben nach dem Vorfall nicht auf Alkohol verzichtet, sondern nur weniger getrunken (fast nur noch alkoholfreies Bier, einmal pro Woche normales Bier - Seite 24 des Gutachtens). Zwar gab er im Gutachten an, keinen Rausch mehr gehabt zu haben. Aber auch dies wertet das Gericht anlässlich des Aktenvermerks des Landratsamts … vom 29. Mai 2018, dass beim Antragsteller bei seiner dortigen Vorsprache deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen sei, als Schutzbehauptung.

Keine Zweifel hat das Gericht ebenfalls an den Feststellungen im Gutachten zur eindeutigen Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol. Den Einwendungen des Bevollmächtigten, das Bezirkskrankenhaus habe eventuell eine fehlerhafte Messung des Alkoholspiegels durchgeführt, kann nach den oben bereits genannten Ausführungen auf Grund der anzunehmenden Fachkunde dieser Einrichtung nicht gefolgt werden. Auch der Antragsteller gab auf Seite 23 des Gutachtens an, dass er am nächsten Tag einige Zeit gebraucht habe, bis es ihm bei so viel Promille wieder besser gegangen sei.

(2) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller neigt nach den Ausführungen im Gutachten zur Bagatellisierung der Alkoholproblematik, die stationäre Behandlung wurde verfrüht beendet und eine Suchtberatungsstelle wurde nur einmalig aufgesucht. Eine Entwöhnungstherapie wurde ebenfalls nicht durchgeführt, so dass weitere Aufklärungsmaßnahmen der Behörde (Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) nicht veranlasst waren.

b) Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde zu Recht festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 - 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 - 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 - 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 - 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 - 10 S 3175/11). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen auf Seite 6 des streitgegenständlichen Bescheids gerecht.

Insgesamt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass das Fahrerlaubnisrecht als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade dazu dient, Gefahren zu verhindern, die sich aus der Teilnahme ungeeigneter Personen am Straßenverkehr ergeben, grundsätzlich auch bei beruflicher oder privater Betroffenheit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.6.2009 - 11 CS 09.373 - juris). Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass das bislang unbeanstandete Fahren des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Frage der Alkoholabhängigkeit stellt einen von der Frage des Alkoholmissbrauchs (Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden, Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV) zu unterscheidenden selbständigen Mangel dar.

2. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juli 2018 - B 1 S 18.628 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juli 2018 - B 1 S 18.628 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 11 CS 16.1957

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 11 ZB 15.2200

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2012 - 10 S 3175/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Coburg an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am 9. Dezember 2015 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit in das Bezirksklinikum Obermain eingeliefert. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, er befinde sich in einer sehr depressiven Phase und habe suizidale Absichten geäußert. Diese habe er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. In dem ihm hierzu übersandten Formblatt gab der Antragsteller unter anderem an, er sei vom 9. bis 20. Dezember 2015 wegen Alkoholproblemen im Bezirksklinikum Obermain behandelt worden. Auf Anforderung des Antragsgegners reichte er hierzu den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21. Dezember 2015 nach (Diagnosen u. a.: Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2, Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug). Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids. Aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen. Der Antragsteller habe die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren und noch nicht wieder erlangt. Aufgrund des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Obermain, dessen Ärzte insoweit besonders qualifiziert seien, sei von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 9. Dezember 2015 weise sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Fahreignung trotz noch nicht überwundener Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller noch nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe noch nie unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Auch aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde hätten sich aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums keine hinreichenden Tatsachen für eine feststehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Vorfall vom 9. Dezember 2015, bei dem es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller sei bereit, seinen Gesundheitszustand und seine weiterhin uneingeschränkte Alkoholabstinenz durch entsprechende stichprobenartig angeordnete Urinproben untersuchen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt, dessen Beibringung er vom Antragsteller zur Abklärung etwaiger Erkrankungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 6.6 (Epilepsie), Nr. 7 (psychische [geistige] Störungen) und Nr. 8 (Alkohol) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), gefordert hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere anlassbezogen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung in der Anordnung hinreichend erläutert werden. In der Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 4. März 2016 waren allerdings sowohl die Fragestellung als auch die Erläuterung sehr knapp und allgemein gehalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, in dem er den Anlass für die Gutachtensanforderung näher dargelegt hat. Eine Erklärung für die Erstreckung der Begutachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) stützen konnte.

2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt (wenn - wie hier - sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist.

a) Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit hinreichender Gewissheit aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015, in dem unter anderem eine Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2 und ein Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug diagnostiziert wurden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Auch wenn der Entlassungsbericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, bestehen an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirksklinikums Obermain gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen (http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pages/html/obermain/klinik_psycho/suchterkrankungen.html). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort knapp zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B. v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizeibediensteten beim Antragsteller vor dessen Unterbringung aufgrund eines freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests einen Wert von 1,54 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 ‰) festgestellt haben. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 160; Beurteilungskriterien, Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B. v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14). Ob es sich dabei, wie der Antragsteller vorbringt, um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt hat, ist unerheblich. Blutalkoholkonzentrationen in dieser Größenordnung erreichen nur Personen, die durch häufigen Alkoholkonsum in erheblichen Mengen eine hohe Giftfestigkeit entwickelt haben. Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2016 an den Antragsgegner, er habe an jenem Abend lediglich drei Flaschen Bier getrunken, kann die festgestellte Atemalkoholkonzentration nicht ansatzweise erklären und spricht für die auch im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums beschriebene Bagatellisierung der Alkoholproblematik und fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers.

b) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Anlage 4 Nr. 8.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV). Der Antragsteller hat jedoch dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain zufolge die medizinisch dringend indizierte Entwöhnungsbehandlung „strikt abgelehnt“. Er habe sich deutlich bagatellisierend und wenig krankheitseinsichtig gezeigt. Abgesehen davon, dass er eine einjährige Alkoholabstinenz bisher nicht nachgewiesen hat, sind die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Abklärung auch wegen der fehlenden erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung hier nicht gegeben.

3. Der Antragsgegner hat schließlich auch die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid zwar knapp, aber den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch entsprechend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 13; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Zu Recht weist der Antragsgegner insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen insoweit auch keine Besonderheiten auf.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt) wegen Alkoholabhängigkeit.

Laut Bericht der Polizeiinspektion M1 vom 4. Januar 2014 wurde die Polizei am 29. September 2013 zu einem häuslichen Streit zwischen dem Kläger und dessen 18-jährigen Sohn gerufen. Laut Aussage des Sohnes vom 30. September 2013 hat der Kläger mit einem 25 cm langen Kupferrohrstück auf ihn eingeschlagen und seinen Kopf mehrfach gegen einen Holzbalken geschlagen. Sein Vater sei Alkoholiker; er sei das schon, seit er sich erinnern könne. Sein Vater sei auch schon am Vortag betrunken gewesen. Er trinke immer heimlich und gehe dazu in den Keller. Erst habe es mit Wein angefangen, jetzt trinke er Kräuterschnaps. Die Ehefrau des Klägers erklärte in ihrer Zeugenvernehmung ebenfalls vom 30. September 2013, ihr Mann sei Alkoholiker „schon seit ihre Kinder klein gewesen seien“. Früher habe er Bier getrunken, dann Wein und jetzt trinke er Schnaps. Der Kläger erklärte, er räume ein, ein Alkoholproblem zu haben und wolle sich professionelle Hilfe holen. Ein vor Ort am 29. September 2013 durchgeführter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,1 mg/l beim Kläger.

Das auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde eingeholte ärztliche Gutachten der TÜV ... GmbH (...) vom 26. März 2014 kam zu dem Ergebnis, dass sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit beim Kläger bestätigen lasse. Das Gutachten legte als externe Stellungnahmen zum einen den Kurzarztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, L. ..., über eine stationäre Entgiftungsbehandlung vom 17. bis 30. Oktober 2008 mit der Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und der Entlassungsempfehlung einer Langzeitentwöhnungstherapie zugrunde. Zum andern lag dem TÜV Süd ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27. Februar 2013 (richtig wohl 2014) vor, wonach beim Kläger eine Alkoholkrankheit bestanden habe und es diesbezüglich in den vergangenen Jahren zu gelegentlichen Entgleisungen bei Zusammentreffen mehrerer Stressbelastungsfaktoren gekommen sei; die angegebene Abstinenz seit fünf Monaten sei glaubhaft und durch die Laborwerte gestützt. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger bezüglich seines Alkoholkonsums gemachten Angaben nicht verwertbar seien, sie widersprächen in wesentlichen Punkten dem Akteninhalt, den Zeugenaussagen und den vorliegenden Diagnosen. Der Kläger hatte angegeben, nach der stationären Entgiftung im Jahr 2008 eine ganze Zeit lang nichts mehr getrunken zu haben und ein paar Jahre lang bei der Suchtberatung der Caritas gewesen zu sein. Im letzten Jahr sei er wieder verführt worden, er habe dann wieder mit Wein begonnen; davor habe er auch nur ab und zu mal ein „Bierle“ getrunken, so wie alle anderen auch. Seit dem Vorfall im September 2013 gehe er wieder zur Suchtberatung.

Nach Anhörung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 23. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 4) an.

Die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 1. Juli 2015 ab. Der Kläger sei wegen Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das ergebe sich nachvollziehbar aus dem zu Recht angeforderten und verwertbaren Gutachten vom 26. März 2014.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.12.2010 - BGBl I S. 1980) zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen).

1.1 Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergeben sich ernstliche Zweifel nicht daraus, dass der Kläger seit Verfahrensbeginn vor der Verwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen Blutlaborwerte vorgelegt habe, die mit der unterstellten Alkoholabhängigkeit vollkommen unvereinbar seien. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Die seit dem Vorfall vom 29. September 2013 bis zum Erlass des Bescheids am 23. Juli 2014 vergangene Zeit reicht für die Annahme einer dauerhaften Abstinenz nicht aus (in der Regel ein Jahr, vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV); eine Ausnahme ist nicht ersichtlich; im Übrigen wurde auch keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt.

1.2 Der Kläger trägt weiter vor, das Gutachten des TÜV Süd leide an offenkundigen Mängeln. Es stütze sich auf die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit aus dem Jahr 2008. Nach Auffassung des Klägers habe schon seinerzeit die gestellte Diagnose nicht zugetroffen. Die Teilnahme an einer Entgiftungsmaßnahme sei freiwillig erfolgt. Es handle sich hier um ein wissenschaftlich unzulängliches medizinischpsychologisches Gutachten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Das Gutachten lege auch fälschlicherweise zugrunde, der Kläger habe vor seiner Entgiftung wieder getrunken. Das mache keinen Sinn. Die Gutachterin sei am Untersuchungstag am frühen Morgen des Rosenmontags unwirsch, unausgeschlafen, misslaunig und offenbar unkonzentriert gewesen. Die Auseinandersetzung mit seinem Sohn im September 2013 werde überbewertet. Die Behauptung einer starken Alkoholisierung des Klägers gehe fehl, da die Polizei bei der Atemalkoholüberprüfung mit einem nicht beweissicheren Taschenautomaten auch nicht die verstärkende Wirkung des eingenommenen alkoholhaltigen Asthmasprays berücksichtigt habe. Die Familie des Klägers habe ihre noch im Belastungseifer abgegebenen Erklärungen über einen übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers später revidiert.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens des TÜV Süd vom 26. März 2014 in seinem Ergebnis.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5. 2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2) sollte gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Verlag Hans Huber Bern Göttingen Toronto, 2. Auflage 1993) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

Richtig ist, dass das Gutachten des TÜV Süd vom 26. März 2014 die Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht nach den Kriterien der ICD-10 begründet, sondern auf das Ergebnis der Anamnese, den Bericht der Polizei, die Zeugenaussagen und die vorliegenden ärztlichen Berichte abstellt.

Der Senat hat dennoch keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens im Ergebnis zu zweifeln. Da den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht der Umstand, dass das Fahreignungsgutachten sich nicht streng an dieser „Sollvorgabe“ orientiert, der Annahme, dass der Kläger alkoholabhängig ist, nicht zwingend entgegen. Daran ändert auch nichts, dass nunmehr Anlage 4a zur FeV (eingeführt durch Verordnung vom 16.4.2014, BGBl I S. 348) die Begutachtungsleitlinien zur Grundlage für die Eignungsbeurteilung erklärt. Auch handelt es sich um eine Sollvorgabe („sollte“), was andere Wege der Feststellung nicht ausschließt.

Grundsätzlich kann die für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Erkenntnis, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, auf jedem rechtskonformen Weg gewonnen werden (BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 11 CS 13.1149 - juris Rn. 11, B.v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die in Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung aufgelisteten Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit maßgeblich an der gesundheitlichen Vorgeschichte orientieren und ihre Erhebung daher eine weitgehende Kooperation des Betroffenen erfordert (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - a. F. -, 2. Auflage 2005, Kapitel 3.11.2, S. 157 f.). Den Kriterien der ICD-10 zur Feststellung einer Krankheit liegt die Annahme zugrunde, dass ein Patient an der Stellung der zutreffenden Diagnose ein ureigenes Interesse hat, damit er die für seine Krankheit geeignete Therapie erhält. Da die Interessenlage bei einer Untersuchung zur Feststellung der Fahreignung anders sein kann und deshalb eine Verschleierung der Krankheit durch eine falsche Darstellung der Vorgeschichte und eine nicht zutreffende Beantwortung der Fragen zur Feststellung der Kriterien für die Annahme der Krankheit nicht auszuschließen sind, muss schon aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs die Feststellung einer die Fahreignung ausschließenden Krankheit auch ohne (ausreichende) Kooperation des Betroffenen möglich sein.

Die Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013) liefern hierfür Hinweiskriterien. Danach (Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z. B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (vgl. Beurteilungskriterien a. a. O. S. 119 f.).

Hier wurde die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von einem Bezirkskrankenhaus gestellt. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 Bayer. Bezirksordnung u. a. der Betreuung von Suchtkranken sowie solcher Personen dienen, die einer psychiatrischen Behandlung oder Obsorge bedürfen. Diese Fachkrankenhäuser verfügen deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf die vorgenannten Gebiete. Die Feststellung, ob eine Person an einer Suchterkrankung leidet, gehört zu den Aufgaben, die in diesen Einrichtungen täglich in nicht geringer Zahl zu bewältigen sind. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, so kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.).

Der Kläger hat sich selbst zur zweiwöchigen stationären Entgiftungsbehandlung in das Bezirkskrankenhaus begeben. Seine Einlassung in der Begutachtung, er habe das ohne Notwendigkeit getan, ist angesichts der Aussagen seiner Familienmitglieder zu seinem früheren Trinkverhalten nicht glaubhaft. Bestätigt wird die Einschätzung einer Alkoholabhängigkeit auch durch das Attest des Hausarztes des Klägers vom 27. Februar 2014, der zumindest eine Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit diagnostiziert und lediglich eine Alkoholabstinenz seit September 2013 bestätigt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 19 f.) das Vorliegen von drei der einzeln aufgezählten Kriterien der ICD-10 aus dem Akteninhalt und dem Gutachten herausgearbeitet. Es hat hierzu ausgeführt, der weitere Konsum von Alkohol nach der Entlassung aus einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus trotz Empfehlung suchttherapeutische Maßnahmen und der vom Sohn des Klägers geschilderte heimliche Konsum von Alkohol könne unschwer als ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychoaktive Substanzen (vorliegend Alkohol) zu konsumieren, gesehen werden; die vom Kläger dargestellten und die vom Hausarzt attestierten gelegentlichen Entgleisungen bei Zusammenkommen mehrerer Stressbelastungsfaktoren und die dabei festgestellte hohe Alkoholisierung zeigten die verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. Schließlich sei es im Fall des Klägers auch zu einem anhaltenden Substanzkonsum und der Entwicklung einer Toleranz gekommen, was sich in den Trinkgewohnheiten des Klägers laut Schilderung seiner Angehörigen und der hohen Alkoholisierung am 29. September 2013 zeige.

Diesen Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen. Soweit sie darauf verweist, dass die Familie des Klägers sich von ihren Aussagen distanziert habe, ist das nicht richtig. Die Erklärung der Familienangehörigen des Klägers im Schreiben vom 9. Februar 2014 (Bl. 34 d. Behördenakte) bestätigt lediglich eine seit September 2013 bestehende Abstinenz des Klägers und trifft keine Aussage für den Zeitraum vor dem 29. September 2013. Es kann auch offen bleiben, ob der Atemalkoholtest am 29. September 2013 exakt richtig ist, weil die hohe Alkoholisierung des Klägers an diesem Tag aufgrund seiner eigenen Angaben, des Polizeiberichts und der Zeugenaussagen nicht zweifelhaft ist.

Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordnet und kein medizinischpsychologisches Gutachten, wie der Kläger meint. Allerdings setzt die Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer Gegebenheiten psychologischen Sachverstand voraus, wie die Kriterien der ICD-10 zeigen. Eine bloß medizinische (körperliche) Untersuchung kann Alkoholabhängigkeit weder belegen noch verneinen. Allerdings ist die Bewertung anamnestischer Gegebenheiten entsprechend schwierig, wenn ein Betroffener - wie hier - uneinsichtig ist und den Alkoholkonsum in der Vergangenheit derartig bagatellisiert, wie der Kläger das hier offensichtlich getan hat.

Nach alledem besteht aufgrund des ärztlichen Gutachtens des TÜV ..., der vorliegenden ärztlichen Berichte und der Aussagen der Verwandten des Klägers für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids alkoholabhängig war, jedenfalls aber seine frühere Alkoholabhängigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwunden hatte. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit erst wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht, was in der Regel eine Entwöhnungsbehandlung und den Nachweis einer Alkoholabstinenz von einem Jahr voraussetzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger bei Erlass des Entziehungsbescheids offensichtlich nicht vor. Die vom Kläger seit Beginn des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Abstinenznachweise können, soweit sie den Anforderungen entsprechen, daher erst in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden durch die Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Zur Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Coburg an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am 9. Dezember 2015 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit in das Bezirksklinikum Obermain eingeliefert. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, er befinde sich in einer sehr depressiven Phase und habe suizidale Absichten geäußert. Diese habe er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. In dem ihm hierzu übersandten Formblatt gab der Antragsteller unter anderem an, er sei vom 9. bis 20. Dezember 2015 wegen Alkoholproblemen im Bezirksklinikum Obermain behandelt worden. Auf Anforderung des Antragsgegners reichte er hierzu den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21. Dezember 2015 nach (Diagnosen u. a.: Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2, Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug). Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids. Aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen. Der Antragsteller habe die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren und noch nicht wieder erlangt. Aufgrund des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Obermain, dessen Ärzte insoweit besonders qualifiziert seien, sei von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 9. Dezember 2015 weise sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Fahreignung trotz noch nicht überwundener Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller noch nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe noch nie unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Auch aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde hätten sich aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums keine hinreichenden Tatsachen für eine feststehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Vorfall vom 9. Dezember 2015, bei dem es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller sei bereit, seinen Gesundheitszustand und seine weiterhin uneingeschränkte Alkoholabstinenz durch entsprechende stichprobenartig angeordnete Urinproben untersuchen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt, dessen Beibringung er vom Antragsteller zur Abklärung etwaiger Erkrankungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 6.6 (Epilepsie), Nr. 7 (psychische [geistige] Störungen) und Nr. 8 (Alkohol) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), gefordert hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere anlassbezogen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung in der Anordnung hinreichend erläutert werden. In der Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 4. März 2016 waren allerdings sowohl die Fragestellung als auch die Erläuterung sehr knapp und allgemein gehalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, in dem er den Anlass für die Gutachtensanforderung näher dargelegt hat. Eine Erklärung für die Erstreckung der Begutachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) stützen konnte.

2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt (wenn - wie hier - sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist.

a) Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit hinreichender Gewissheit aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015, in dem unter anderem eine Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2 und ein Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug diagnostiziert wurden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Auch wenn der Entlassungsbericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, bestehen an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirksklinikums Obermain gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen (http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pages/html/obermain/klinik_psycho/suchterkrankungen.html). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort knapp zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B. v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizeibediensteten beim Antragsteller vor dessen Unterbringung aufgrund eines freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests einen Wert von 1,54 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 ‰) festgestellt haben. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 160; Beurteilungskriterien, Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B. v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14). Ob es sich dabei, wie der Antragsteller vorbringt, um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt hat, ist unerheblich. Blutalkoholkonzentrationen in dieser Größenordnung erreichen nur Personen, die durch häufigen Alkoholkonsum in erheblichen Mengen eine hohe Giftfestigkeit entwickelt haben. Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2016 an den Antragsgegner, er habe an jenem Abend lediglich drei Flaschen Bier getrunken, kann die festgestellte Atemalkoholkonzentration nicht ansatzweise erklären und spricht für die auch im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums beschriebene Bagatellisierung der Alkoholproblematik und fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers.

b) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Anlage 4 Nr. 8.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV). Der Antragsteller hat jedoch dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain zufolge die medizinisch dringend indizierte Entwöhnungsbehandlung „strikt abgelehnt“. Er habe sich deutlich bagatellisierend und wenig krankheitseinsichtig gezeigt. Abgesehen davon, dass er eine einjährige Alkoholabstinenz bisher nicht nachgewiesen hat, sind die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Abklärung auch wegen der fehlenden erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung hier nicht gegeben.

3. Der Antragsgegner hat schließlich auch die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid zwar knapp, aber den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch entsprechend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 13; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Zu Recht weist der Antragsgegner insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen insoweit auch keine Besonderheiten auf.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 begegnet formell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu unter 1.). Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter 2.).
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Nummer I), ihn zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert (Nummer II), ihm das Führen von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Nummer III) und ihn zur Ablieferung einer auf ihn ausgestellten Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas aufgefordert (Nummer IV). Unter Nummer V hat sie die sofortige Vollziehung der Nummern I bis IV dieser Verfügung angeordnet. Der Antragsteller hat sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Nummern I bis III der Verfügung beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die ausihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es kann offen bleiben, ob der einleitende Satz, es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass ungeeignete Führer eines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, allein als Begründung ausreichen würde, was der Antragsteller in Abrede stellt. Denn die Antragsgegnerin hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern ihre Auffassung in den nachfolgenden Absätzen ausreichend näher erläutert. Dabei hat die Behörde entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend zwischen den unter Nummer I bis IV ihrer Verfügung ausgesprochenen Anordnungen differenziert. So hat sie auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 zweiter Absatz ihrer Verfügung das Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer I der Verfügung) und die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern (Nummer III der Verfügung) nachvollziehbar begründet. Auf Seite 4 ihrer Verfügung hat die Antragsgegnerin in den Absätzen 3 und 4 außerdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer II der Verfügung) und im vorletzten Absatz die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Ablieferung der Mofaprüfbescheinigung (Nummer IV der Verfügung) gesondert begründet. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummer IV der Verfügung hätte auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung zur Folge.
Soweit der Antragsteller die Nummer III der Verfügung hinsichtlich des Verbots des Führens von Mofas und die Nummer IV (Gebot zur Ablieferung der Prüfbescheinigung) für rechtswidrig bzw. nichtig hält, macht er inhaltliche Bedenken geltend, die das Vorliegen einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als solcher nicht in Frage stellen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs keiner weitergehenden Prüfung unterziehen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366; Senatsbeschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - NVwZ-RR 1995, 174; sowie vom 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung nur auf deren formelle Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Übrigen eine eigene Interessenabwägung vorgenommen hat.
2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.09.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sind bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte daher das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abstellen, ob die Antragsgegnerin inhaltlich im Hinblick auf eine mangelnde Fahreignung richtig entschieden hat.
Auch bei Würdigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung geht der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Nummer IV der Verfügung kommt es nicht an, da der Antragsteller sein Antragsbegehren ausdrücklich auf die Nummern I bis III beschränkt hat. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
10 
Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antrag-steller voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und Mofas im Straßenverkehr untersagt worden ist, weil er einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage eines Alkoholmissbrauchs nicht Folge geleistet hat.
11 
a) Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris, m.w.N.).
12 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, juris). Der Antragsteller ist am 11.06.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille Fahrrad gefahren, so dass zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen war. Ein Ermessen war der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht eingeräumt.
13 
Die Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb fehlerhaft, weil darin keine klare Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Ziffer 8 des Anhangs 4 zur FeV vorgenommen wird. Die Berechtigung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik zu verlangen, ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, der in der Anordnung der Antragsgegnerin genannt ist.
14 
Ob die Gutachtensanordnung darüber hinaus auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV hätte gestützt werden können, weil der Antragsteller bereits im Jahr 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille Fahrrad gefahren ist, bedarf keiner Entscheidung.
15 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei zu kurz bemessen worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - - 3 C 25/04 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 08.09.2011 - 10 S 1028/11 - und vom 21.12.2005 - 10 S 1175/05 -). Die ursprünglich mit Anordnung vom 08.07.2011 gesetzte Frist bis zum 23.08.2011 umfasste ca. 6 Wochen und wurde später auf Antrag des Antragstellers bis zum 15.09.2011 und damit auf ca. 9 Wochen verlängert. Dies erscheint nach summarischer Prüfung ausreichend. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die üblicherweise eingeräumte Frist von 6 Wochen reiche erfahrungsgemäß aus, das Gutachten vorzulegen, wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin schon bei der Fristsetzung bzw. deren Verlängerung damit rechnen musste, die Begutachtungsstelle würde länger für die Erstattung des Gutachtens brauchen.
16 
Der Einwand des Antragstellers, die Frist müsse so lange bemessen sein, dass ihm ermöglicht werde, die Eignungszweifel - ggf. durch einen Nachweis über die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens - auszuräumen, vernachlässigt den primären Zweck der Ermächtigung zu einer Gutachtensanordnung. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft aber die These des Antragstellers hinaus, dass einem des Alkoholmissbrauchs im dargelegten Rechtssinne verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber eine Gutachtensbeibringung erst für einen Zeitpunkt abverlangt werden dürfe, für den er sein Trennungsvermögen wahrscheinlich dartun könne. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. in Bezug auf einen Abstinenznachweis Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
17 
Hiernach führt auch die Einlassung des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten weiter, er dürfe keiner kostenintensiven Begutachtung ausgesetzt werden, obwohl er davon ausgehen müsse, in keinem Fall ein positives Gutachten erlangen zu können. Die Gutachtensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis dar und entspricht hier auch allein der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden bindenden Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV; denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auf Grund seiner Fahrzeugführung unter hohem Alkoholeinfluss ausgehen. Die vom Antragsteller zitierten Formulierungen auf Seite 2, letzter Absatz, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 08.07.2011, wonach aus dem im Juni 2011 festgestellten „hohen Blutalkoholgehalt“ und der „trotzdem verbliebenden Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen“, auf einen „länger dauernden Alkoholmissbrauch“ geschlossen werde, beziehen sich, wie sich aus dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Absatz ergibt, auf die beabsichtigte Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens. Aus diesen Formulierungen kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Anordnung davon ausging, die Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs stehe fest. Dem Antragsteller stand es zudem frei, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn er keine Chance zur fristgerechten Absolvierung der Begutachtung mit einem positiven Ergebnis sah, oder aber das Risiko des Ergehens einer Entziehungsverfügung wegen Nichtbefolgung der Gutachtensanordnung auf sich zu nehmen.
18 
Anzumerken ist, dass die Gefahrenabwehraufgabe im Entziehungsverfahren sich deutlich von der Konstellation eines Wiedererteilungsverfahrens unterscheidet. Im erstgenannten Fall geht es um die alsbaldige Unterbindung der Verkehrsteilnahme ungeeigneter, aber noch im Besitz der Fahrerlaubnis befindlicher Kraftfahrer. Im Falle des Wiedererteilungsantrags kann die Gefahrerforschung hingegen ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit hinausgeschoben werden, weil der betreffende Antragsteller in der Zwischenzeit nicht über eine Fahrberechtigung verfügt. Dabei mag die Fahrerlaubnisbehörde die Nachweisfrist entsprechend lange zu bemessen haben, wenn sie aus der Nichtbefolgung einer entsprechend spezifizierten Gutachtensanordnung negative Konsequenzen nach § 11 Abs. 8 FeV ableiten will. Dies bedarf in der vorliegenden Fallgestaltung indes keiner näheren Erörterung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
19 
Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.03.2009 - 11 Cs 08.3150 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsteller auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dessen Beschluss vom 27.02.2007 - 11 CS 06.3132 -, juris) abhebt, die Gutachtensanordnung mit ihrer Fristsetzung müsse dem erforderlichen Zeitbedarf für einen Abstinenznachweis Rechnung tragen, gilt diese - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem o.g. Beschluss vom 02.03.2009 ergibt - gerade nicht für den vorliegenden Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 02.03.2009 selbst aus, diese Argumentation passe auf den dort entschiedenen Fall nicht, da die Begutachtung des dortigen Antragstellers nicht zum Abstinenznachweis (Frage der Wiedererlangung der Fahreignung), sondern zu der Frage, ob er die Fahreignung verloren habe, angeordnet worden sei. Auch vorliegend ist vom Antragsteller kein Gutachten zum Abstinenznachweis bzw. zum Nachweis der Änderung des Trinkverhaltens, sondern zur Frage, ob er die Fahreignung verloren hat, angeordnet worden.
20 
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, das Gutachten bis zum 15.09.2011 vorzulegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Allerdings kann ein Vorgehen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtsfehlerhaft sein, wenn triftige Gründe für eine verspätete Vorlage des Gutachtens vorliegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2010 - 10 S 2615/09 -). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Ist über den vom Betroffenen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2009 - 10 S 585/09 -). Bis heute hat der Antragsteller jedoch das Gutachten nicht vorgelegt, obwohl er seinen Angaben zufolge seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 30.09.2011 darüber verfügt.
21 
Nach der im vorliegende Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. des Erlasses der Entziehungsverfügung sei ihm die Vorlage des Gutachtens nicht möglich gewesen. Zwar wurde das schriftliche Gutachten erst am 21.09.2011 erstellt, der Antragsteller konnte es daher nicht bereits zum Ablauf der Frist am 15.09.2011 und auch nicht vor Beginn seines Urlaubs am 16.09.2011 vorlegen. Dies dürfte der Antragsteller auch nicht zu vertreten haben, nachdem die Antragsgegnerin den erst nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist am 01.09.2011 stattfindenden Begutachtungstermin wohl akzeptiert und die Vorlagefrist im Hinblick darauf verlängert hatte. Allerdings spricht viel dafür, dass die Hinderungsgründe bereits bei Erlass der Verfügung am 27.09.2011 entfallen waren. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten erstellt und dürfte dem Antragsteller wohl auch zugegangen sein. Nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin übersendet die Begutachtungsstelle gleichzeitig die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde und das Gutachten an den Betroffenen. Dafür, dass vorliegend ebenso verfahren wurde, spricht, dass das vom Antragsteller genannte Datum des Gutachtens (21.09.2011) mit dem Datum des Schreibens der Aktenübersendung an die Antragsgegnerin übereinstimmt. Der Antragsgegnerin gingen die Akten am 22.09.2011 zu, so dass viel dafür spricht, dass dem Antragsteller das Gutachten jedenfalls vor dem 27.09.2011 zugegangen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, dürfte nicht ausreichen, eine verspätete bzw. hier bis heute unterbliebene Vorlage zu entschuldigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Telefonat am 14.09.2011 ausdrücklich aufgefordert hat, am 15.09.2011 erneut anzurufen, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Jedenfalls musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er, solange er keine Fristverlängerung bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hatte, dafür Sorge tragen musste, das Gutachten unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen. Dass ihm dies während seines Urlaubs nicht möglich war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, zumal er nicht mitgeteilt hat, wo er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Es wäre nicht nur in Betracht zu ziehen gewesen, die mit dem Antragsteller in Wohngemeinschaft lebenden Studenten mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Gutachtens zu beauftragen, was der Antragsteller ausgeschlossen hat, da diese nicht regelmäßig präsent seien. Vielmehr hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, das Gutachten durch die Begutachtungsstelle an eine Vertrauensperson übermitteln zu lassen und diese mit der Weiterleitung an die Antragsgegnerin zu beauftragen. Je nach Urlaubsort kommt auch eine Übermittlung durch die Begutachtungsstelle an die Urlaubsanschrift in Betracht.
22 
Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der den Antragsteller nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub noch an der Vorlage gehindert hätte. Der Antragsteller kann sich höchstwahrscheinlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und nicht verlängert worden war. Die Frist war - wie ausgeführt - ursprünglich angemessen lang. Der Begutachtungstermin hatte bereits vor Ablauf der gesetzten Frist stattgefunden, lediglich die schriftliche Übermittlung des Ergebnisses durch die Begutachtungsstelle stand bei Fristablauf noch aus. Die Frage, ob er sich der Begutachtung unterzieht oder nicht, stellte sich dem Antragsteller daher bei Fristablauf nicht mehr. Ihm musste sich in dieser Situation auch ohne förmliche Fristverlängerung aufdrängen, dass er das schriftliche Gutachten der Behörde baldmöglichst vorlegen musste. Da sowohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 auf die noch immer nicht erfolgte Vorlage abgestellt haben, bestand ausreichend Anlass für den Antragsteller, diese nachzuholen. Auch wenn man hypothetisch von einer Verlängerung der Frist ausgeht, wäre diese jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung abgelaufen.
23 
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, das Gutachten noch im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Die Antragsgegnerin wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind und ggf. dem Widerspruch abzuhelfen ist.
24 
c) Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV Ermessen einräume und die Antragsgegnerin dieses nicht ausgeübt habe, teilt der Senat nicht. Aus der Formulierung "darf" in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt nicht, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 -, juris, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2008 - 10 B 10356/08 -m, juris; Senatsbeschluss vom 27.11.2007 - 10 S 303/07 -). Vielmehr enthält § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, a.a.O.). Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, juris; BR-Drucks. 443/98 S. 257). Nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Kraftfahrer das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nicht beibrachte, das die Behörde gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. zu Recht gefordert hatte, um begründete Zweifel an seiner Fahreignung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1985 - 7 C 26/83 -, juris, m.w.N.). Die Rechtsprechung beruhte auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO, wonach bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.1982 - 7 C 70/79 -, juris, und vom 11.07.1985 - 7 C 33/83 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen -, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, a.a.O., m.w.N.).Danach ist bei Fehlen einer - voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden - Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Behörde ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit kein Ermessen eingeräumt.
25 
d) Die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen einräumt. So sind neben der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch eine Beschränkung dieses Rechts oder die Anordnung von Auflagen in Betracht zu ziehen. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -).
26 
Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. So hat sie in der Verfügung vom 27.09.2011 begründet, warum sie das Verbot auch auf Mofas erstreckt hat. Ihre Erwägungen, mit der öffentlichen Verkehrssicherheit sei es nicht vereinbar, nur das Fahrradfahren zu untersagen, so dass die Benutzung des ebenfalls fahrerlaubnisfreien Mofas trotz nicht ausgeräumter erheblicher Eignungszweifel weiterhin möglich wäre, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Anordnung nicht ins Leere, weil er bisher nicht Mofa gefahren ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er beginnt, Mofa zu fahren, wenn ihm das Führen anderer Fahrzeuge nicht mehr erlaubt ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit durfte die Antragsgegnerin dies von vornherein unterbinden und musste nicht zuwarten, bis er tatsächlich ein Mofa führt. Die Antragsgegnerin hat weiter erläutert, weshalb aus ihrer Sicht eine Beschränkung nach § 3 Abs. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht vertretbar war, und dass ein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Untersagung weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindern könnte, nicht ersichtlich sei.
27 
Selbst wenn man wegen der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierungen „müssen …“ bzw. „mussten wir … untersagen“ von einem Ermessensfehler ausgeht, dürfte dies die Untersagung nicht rechtswidrig machen. Das Ermessen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall voraussichtlich auf Null reduziert. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn regelmäßig kann erst das Gutachten klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -, m.w.N.).
28 
Für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sprechen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die hohe Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, sowie der von der Polizei am 11.06.2011 festgestellte Sachverhalt, wonach der Antragsteller weiter mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren ist, obwohl sich Pkw-Verkehr von hinten genähert hat, belegen das von ihm auch als Fahrradfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial und lassen die Untersagung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die vom Antragsteller angeregte Beschränkung auf Fahrten tagsüber erscheint auch deshalb nicht geeignet, da der Antragsteller am 11.06.2011 noch um 5.54 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille aufwies und es in der Folge auch tagsüber zu Alkoholwerten kam, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen ausschließen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Auffälligkeit des Antragstellers im Straßenverkehr handelte, sondern, was das Verwaltungsgericht zulässigerweise berücksichtigt hat, der Antragsteller bereits im Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das vom Antragsteller angeführte gesetzliche Verwertungsverbot des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG steht der Berücksichtigung dieses Vorfalles nicht entgegen. Der Antragsteller ist auf Grund dieses Vorfalles rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden, so dass nicht die Nr. 2, sondern die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG einschlägig ist. Die Tilgungsfrist beträgt danach 10 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Wegen der genannten Umstände und der von der Verkehrsteilnahme eines wiederholt stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers ausgehenden Gefahren wird der vorliegende Fall schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit nicht von der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, juris, erfasst, wonach nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot, an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen oder die Androhung des Verbots für den Wiederholungsfall zu denken sei. Ob dieser Auffassung gegebenenfalls zu folgen ist, kann daher hier dahinstehen.
29 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten und beruflichen bzw. studienbedingten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit bzw. sein Studium müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 sowie in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 7.500,-- Euro (5.000,-- Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B und 2.500-- Euro für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas), wird für das Eilverfahren halbiert.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.