Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 27. Juni 2018 - B 1 S 18.552

published on 27/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 27. Juni 2018 - B 1 S 18.552
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils mit Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L.

Dem Antragsteller wurde am 05.11.2009 durch das Landratsamt … die Fahrerlaubnis erteilt. Am 22.06.2012 forderte das Landratsamt … den Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung seiner Fahreignung aufgrund der möglichen Erkrankung an Epilepsie auf. Nachdem er dieses nicht fristgerecht vorgelegt hatte und das Landratsamt … ihm mitgeteilt hatte, dass ihm deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, verzichtete er am 28.08.2012 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 05.11.2012 legte der Antragsteller ein fachärztliches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor (Bl. 142 ff. der Behördenakte). Am 22.03.2013 stellte er beim Landratsamt … einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Nach Anforderung eines ärztlichen Attestes bezüglich des epileptischen Syndroms wurde dem Antragsteller am 17.05.2013 seine Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth teilte dem Landratsamt … mit Schreiben vom 10.12.2014 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Daraufhin forderte das Landratsamt … unter dem 20.01.2015 die Strafakte (Az. 127 Js 12366/14) an. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 02.05.2016 gab der Antragsteller an, Betäubungsmittelkonsument gewesen zu sein. Das Ganze habe vor ca. fünf Jahren begonnen. Es sei mit Cannabis losgegangen und auch zum kurzzeitigen Konsum (ca. zwei Wochen) von Crystal Meth gekommen. Härtere Drogen habe er, abgesehen von diesem zweiwöchigen Ausflug zu Crystal, niemals konsumiert. Anlässlich dessen forderte das Landratsamt … den Antragsteller am 11.11.2016 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung seiner Fahreignung bis spätestens 11.12.2017 auf.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 22.11.2016, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Antragsteller wegen drei Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (Bl. 255 ff. der Behördenakte).

Am 29.01.2018 ging das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (Begutachtungstermin: 21.11.2017) beim Landratsamt … ein. Im Rahmen des ärztlichen Untersuchungsgesprächs habe der Antragsteller angegeben, er stehe nicht mehr in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung wegen einer von 2010 bis Januar 2017 bestehenden Epilepsie und nehme seit Januar 2017 nur noch eine Tablette Ergenyl chrono (Valproat/Valproinsäure) ein. Zum Drogen- und Alkoholkonsum habe er angegebenen, Alkohol trinke er nur einmal pro Woche am Wochenende, zwei Flaschen Bier à 0,5 Liter. Nur einmal im Monat trinke er einen Jägermeister dazu. Als Droge habe er Cannabis ab Ende 2010 über zwei bis drei Wochen konsumiert, alle zwei bis drei Tage einen Joint. Er sei dann bis Ende 2015 abstinent gewesen. Dann habe er über zwei Wochen jeden dritten Tag einen Joint geraucht, danach habe er nie mehr Cannabis zu sich genommen. Ab Ende 2015 habe er auch eineinhalb Wochen lang insgesamt ein Gramm MDMA zu sich genommen, danach aber nie mehr. Er habe Abstinenznachweise durch zwei Haarproben erbracht. Die zweite Probe sei am 13.11.2017 erfolgt.

Als toxikologischer Befund wird angegeben, die Analyse der Urinprobe des Antragstellers auf Benzodiazepine sei positiv ausgefallen. Der positive Befund sei mit einer zweiten unabhängigen Labormethode untersucht worden (Bestätigungsverfahren LC/MS mit Nachweis von 100 ng/l Lorazepam) und damit forensisch abgesichert.

Im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs habe der Antragsteller zu den konsumierten Substanzen erklärt, er habe Cannabis und MDMA eingenommen. Mit 18 Jahren habe er Cannabis probiert. Andere Drogen habe er nicht probiert. Zum Konsumverhalten habe er erklärt, er habe mit 18 Jahren im Jahr 2010 einen Joint geraucht, das sei das falsche Umfeld gewesen. Von 2010 bis 2015 habe er nichts konsumiert. Auf Nachfrage zu dem Fund von Crystal im Jahr 2011 habe er angegeben, das sei das falsche Umfeld gewesen. Er habe kein Geld gehabt und sich überreden lassen, etwas zu schmuggeln. Im Jahr 2012 sei Epilepsie festgestellt worden. Er habe einen Anfall gehabt, weil er vor einer Verhandlung Stress gehabt habe. Dann habe er alle zwei Monate Krampfanfälle gehabt. Das Landratsamt habe das mitgekriegt und er habe einige Tabletten eingenommen und Nachweise gebraucht, dass er Auto fahren dürfe. Er habe den Führerschein in dieser Zeit behalten. Nach einer Unfallflucht 2013 habe er eine Sperrzeit von sechs Monaten erhalten. Der Antragsteller nehme seit 2012, durchgehend bis heute, morgens und abends Medikamente ein (antiepileptisch). Auf Nachfrage zum Drogenrückfall habe der Antragsteller erklärt, die Freundin habe sich getrennt und dann sei er in ein Tief gerutscht. Er sei in … fortgegangen in Kneipen und habe Bier und Jägermeister getrunken, drei Halbe und einen Schnaps. Sie hätten sich mit den Leuten von früher zum Quatschen getroffen. Man sei ins Gespräch gekommen und dann sei das von vorne losgegangen. Er habe dann Cannabis und Amphetamin eingenommen, er sei überredet worden. Er habe dann am Tag eine Line MDMA gezogen und einen Joint geraucht. Der Antragsteller habe dann eine Woche lang täglich Crystal geschnupft, danach wieder täglich einen Joint geraucht. Weitere Rückfälle habe es nicht gegeben, er habe auch nicht gelegentlich konsumiert. Auf die Frage hin, wie er in Zukunft mit Drogen umgehen wolle, habe er angegeben, er wolle auch nicht gelegentlich etwas nehmen, er habe sich viel aufgebaut. Danach gefragt, wie er seit 2015 mit Alkohol umgehe, habe er angegeben, mit Alkohol noch nie ein Problem gehabt zu haben. Er trinke zum Fußballschauen einmal die Woche ein Bier. In der Disco einmal im Monat drei, vier Bier und zwei, drei Schnäpse. Das sei seit 2016 so. Nach den Maximaltrinkmengen gefragt, habe er erklärt, er habe im September 2017 an seinem Geburtstag sechs Bier und einen Cocktail sowie drei Schnäpse getrunken; mehr vertrage er auch nicht. Silvester habe er zwei, drei Gläser Sekt getrunken - das schmecke ihm nicht so. Er verzichte seit Januar 2016 auf Drogen. Auf die Frage hin, wie er weitere Rückfälle vermeiden wolle, habe er geantwortet, dass er damals wegen einer Trennung rückfällig geworden und dann wieder in ein falsches Umfeld gekommen sei. Jetzt stehe die Familie wieder hinter ihm. Seine Onkel würden die Probleme mit ihm lösen, er habe eine Alternative finden müssen. Zum Schulungsergebnis gefragt, habe der Antragsteller angegeben, er habe den Kurs vor ungefähr vier Wochen beendet. Durch eine Trennung könnten Rückfallgefahren entstehen oder durch einen Umzug oder Trauer. Da könne man wieder in ein falsches Umfeld geraten. Aber er habe die Freundin und die Familie, das komme dann nicht vor. Er werde nicht umziehen, sondern zum Opa ins Haus ziehen, das bekomme er später. Die jetzigen Kollegen hätten ein anderes Niveau. Er habe früher keine Disziplin gehabt. Vielleicht könne er mal Bowling spielen.

Zur Bewertung der Befunde wird im medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeführt, die medizinische Untersuchung lasse keine Beeinträchtigungen erkennen, die für sich alleine genommen schon die Fahreignung ausschließen würden. Die bekannte idiopathische Epilepsie sei im Dezember 2017 neurologisch kontrolliert worden. Das Ergebnis fließe nicht in das Gutachten ein, da es nicht Inhalt der Fragestellung sei. Die vom Antragsteller beigebrachten Abstinenzbelege entsprächen den in den Beurteilungskriterien formulierten Anforderungen (sog. CTU-Kriterien), sodass die Abstinenz für den dokumentierten Zeitraum (15.11.2016 bis 13.11.2017) als hinreichend belegt angesehen werden könne. Bei der ärztlichen Untersuchung hätten sich jedoch Hinweise auf derzeitigen Drogenkonsum gefunden. Die bei der ärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde seien als Folge eines Drogenkonsums in der jüngeren Vergangenheit zu interpretieren. Die polytoxikologische Untersuchung des Urins habe einen Nachweis von Lorazepam aus der Gruppe der Benzodiazepine erbracht. Das wie angegeben noch eingenommene antiepileptische Präparat Ergenyl chrono enthalte keine Benzodiazepine. Um die Frage nach einem zukünftigen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogenkonsum beantworten zu können, sei es zunächst erforderlich gewesen, den Grad der Drogengefährdung zu erfassen. Der Antragsteller habe zwar seine zurückliegende Drogeneinnahme heruntergespielt, dennoch habe polyvalenter Konsum von mindestens THC und Methamphetamin nachvollzogen werden können. Der Drogenkonsum sei mit Alkohol kombiniert worden. Er sei trotz negativer Auswirkungen fortgesetzt worden. Bereits das früher geschilderte Konsummuster lasse auf fortgeschrittenen Drogenmissbrauch schließen. Die fortgeschrittene Substanzmissbrauchsproblematik werde bestätigt durch den aktuellen Nachweis von Benzodiazepinen. Der Antragsteller nehme nach wie vor Drogen/psychoaktiv wirkende Arzneimittel bis in die jüngere Vergangenheit hinein. Ein zuverlässiger Substanzverzicht bestehe ebenso wenig wie Trinkkontrolle. Die Angaben des Antragstellers widersprächen den aktuell erhobenen Befunden.

Die Fragestellung wurde dahingehend beantwortet, dass beim Antragsteller insbesondere keine stabile Abstinenz vorliege und deshalb zu erwarten sei, dass er weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich konsumiere.

Mit Schreiben vom 28.01.2018 (Bl. 279 der Behördenakte) nahm der Antragsteller zum Gutachten Stellung. Wie auf Seite 15 des Gutachtens zu sehen sei, sei offiziell bestätigt, dass sein Abstinenznachweis vom 15.11.2016 bis 13.11.2017 als hinreichend belegt angesehen werden könne. Ferner sei es falsch, den erbrachten Nachweis von Lorazepam im Urin als missbräuchlichen Drogenkonsum zu interpretieren. Lorazepam sei der Wirkstoff des Präparates Tavor, welches als „Notfallmedikament“ bei Epilepsie Anwendung finde und welches der Antragsteller am Tag der MPU wegen starker Nervosität und Angst vor einem eventuellen Anfall eingenommen habe. Er habe alle in den Begutachtungsleitlinien geforderten Normwerte erreicht. In keinster Weise habe er seinen Drogenkonsum heruntergespielt, doch Tatsache sei, dass er seit 2015 keine Drogen mehr konsumiere. Es werde jetzt noch auf seine mangelnde „Trinkkontrolle“ angespielt. Er sei im psychologischen Gespräch lediglich gefragt worden, was er an seinem Geburtstag 2017 an alkoholischen Getränken getrunken habe. Die Restbedenken der Psychologin auf eine nicht bestehen bleibende Abstinenz begründeten sich eher auf bestehende Antipathie seiner Person gegenüber, die sich schon in den ersten Minuten des Gesprächs herauskristallisiert habe. Es sei eine Dreistigkeit, ihm unzureichende Verhaltensveränderungen nach einem einstündigen Gespräch zu dokumentieren, obwohl er einige relevante Veränderungen in seinem Privatleben geäußert habe. Um den Erwartungen zu widersprechen, dass er weiterhin Betäubungsmittel bzw. psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich konsumiere, sei er gerne bereit, ein weiteres Jahr Abstinenznachweise vorzulegen.

In den Akten des Landratsamtes … befindet sich ein Arztbrief des ... Klinikum … vom 01.02.2018. Hinsichtlich der Feststellung von Lorazepam in seinem Urin habe der Antragsteller glaubhaft versichert, dass er sonst kein Tavor einnehme. Dieses Medikament sei ihm aus dem Epilepsiezentrum in Kork als Notfallmedikament mitgegeben worden. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass Tavor ein Tranquilizer aus der Gruppe der Benzodiazepine mit dem Wirkstoff Lorazepam sei. Es diene zur Therapie von Angst- und Erregungszuständen und auch als Notfallmedikament im status epilepticus bei einer bekannten Epilepsie. Der Antragsteller sei nach dem Erachten des Unterzeichners im Umgang mit der Tavor-Medikation hinreichend vertraut. Hinweise für einen Medikamentenmissbrauch oder eine Medikamentenabhängigkeit lägen aktuell nicht vor.

Unter dem 13.02.2018 teilte die ... S. L. Service GmbH dem Antragsteller mit, man habe sein Schreiben vom 02.02.2018 und die Stellungnahme des ... Klinikum … vom 01.02.2018 zum Anlass genommen, das Gutachten sowie die Untersuchungsunterlagen und Befunde vom 21.11.2017 erneut zu überprüfen. Der Antragsteller habe am Tag der Begutachtung die Einnahme von Tavor weder bei der ärztlichen Untersuchung noch im Fragebogen angegeben. Eine nachträglich angegebene Medikamenteneinnahme könne nach Abschluss des Gutachtens nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Stellungnahme des ... Klinikum … sei in Anbetracht der Vorgeschichte nicht geeignet, eine missbräuchliche Einnahme von Medikamenten mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Eine Änderung des Gutachtens sei daher unter Berücksichtigung aller Befunde nicht möglich.

Mit Bescheid vom 07.05.2018 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L entzogen (Ziff. 1). Der ausgehändigte Führerschein sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt …abzugeben (Ziff. 2). Dieser Bescheid werde in den Ziff. 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 3). Falls die in Ziff. 2 genannte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt werde, werde ein Zwangsgeld i.H.v. 750,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 4).

Zur Begründung wird ausgeführt, dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Gemäß § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei derjenige, der Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel konsumiere, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und sei somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 11 Abs. 7 FeV). Bei Methamphetamin (Crystal) handele es sich um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Seien die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so könnten sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens unter anderem der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Unter Würdigung der Gesamtsituation hätten sich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Das am 29.01.2018 vorgelegte Gutachten über die medizinisch-psychologische Untersuchung vom 21.11.2017 habe die Eignungszweifel des Landratsamtes … jedoch nicht entkräften können. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zwar in der Lage sei, trotz der Hinweise auf eine (frühere) Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher zu führen (bezogen auf seine psychofunktionale Leistungsfähigkeit), jedoch keine stabile Abstinenz vorliege und deshalb zu erwarten sei, dass der Betroffene weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich konsumiere. Bei der ärztlichen Untersuchung hätten sich Hinweise auf derzeitigen Drogenkonsum gefunden. Außerdem würde der Antragsteller laut Gutachter seine Drogeneinnahme herunterspielen. Es werde auch der Drogenkonsum mit Alkoholkonsum kombiniert. Da das vorgelegte Gutachten die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestätige und dessen Fahreignung verneine, sei das Landratsamt berechtigt und verpflichtet, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Auf die weitere Begründung des Bescheides, insbesondere zu den begleitenden Verfügungen sowie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.05.2018 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen B 1 K 18.553 geführt wird. Zugleich wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2018, dortig zu Ziffern 1 und 2, wird wiederhergestellt,

hilfsweise die sofortigen Vollziehungen aufgehoben.

Nach dem Gutachten des ... Süd vom 24.01.2018 bestehe im Ergebnis keine Eignung. Es sei zwar zunächst festgestellt worden, dass die vom Antragsteller beigebrachten Abstinenzbelege den in den Beurteilungskriterien formulierten Anforderungen entsprochen hätten, sodass die Abstinenz für den bezogenen Zeitraum (15.11.2016 bis 13.11.2017) als hinreichend belegt hätte angesehen werden können. Im Gutachten sei dann jedoch auf den Befund einer ärztlichen Untersuchung verwiesen worden, worin sich angeblich ein Hinweis auf einen derzeitigen Drogenkonsum des Antragstellers ergeben hätte, nachdem die polytoxikologische Untersuchung des Urins einen Nachweis von Lorazepam ergeben habe. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 28.01.2018 dann klargestellt, dass es falsch sei, den erbrachten Nachweis von Lorazepam im Urin als missbräuchlichen Drogenkonsum zu interpretieren, weil er an diesem Tag der MPU wegen starker Nervosität und Angst vor einem eventuellen Anfall das medizinische Präparat Tavor eingenommen habe. Der Facharzt für Neurologie Dr. med. K. habe im Schreiben vom 01.02.2018 berichtet, dass das Medikament Tavor zur Therapie von Angst- und Erregungszuständen und auch als Notfallmedikament im status epilepticus bei einer bekannten Epilepsie zu dienen habe und im Fall des Antragstellers die Epilepsie Priorität habe. Schließlich sei festgestellt, dass Hinweise für einen Medikamentenmissbrauch oder eine Medikamentenabhängigkeit aktuell nicht vorlägen.

Die stellungnehmenden Äußerungen des ... Süd in seinem Schreiben vom 13.02.2018 seien von einer grundsätzlichen Misstrauenskultur getragen gewesen. Diesen habe sich der Antragsgegner unreflektiert angeschlossen. Dort sei dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht worden, dass er am Tag der Begutachtung die Einnahme von Tavor weder bei der ärztlichen Untersuchung noch im Fragebogen angegeben habe und eine nachträglich angegebene Medikamenteneinnahme nach Abschluss des Gutachtens nicht mehr berücksichtigt werden könne. Sämtliche geforderten Abstinenznachweise seien geführt worden. Die Epilepsie des Antragstellers sei bekannt gewesen, die Regelmedikation auch. Es sei nachvollziehbar, dass der Antragsteller in der für ihn so wichtigen und bedeutsamen MPU Prüfung epileptisch anfallsfrei habe „durchgehen“ wollen und sich deswegen nach medizinischer Medikation, welche abgesichert gewesen sei, des Mittels Tavor bedient habe, ohne natürlich überlegt zu haben, welche medizinischen Wirkstoffe das Medikament enthalte. Bei der vorliegenden Sachlage könne es nicht allein entscheidend darauf ankommen, ob der Antragsteller im Augenblick der Ausfüllung des Fragebogens daran gedacht habe, dass er zur Beruhigung Tavor genommen habe, weil er dies im Zusammenhang mit der Epilepsie gesehen habe, die den Behörden seit langen Jahren ohnehin bekannt gewesen sei und die für sich genommen wegen der medikamentösen Einstellung fahreignungstechnisch im Griff gewesen sei. Beim Antragsteller liege weder Drogenkonsum noch Medikamentenmissbrauch vor. Das epileptische Syndrom sei eingestellt, sodass sich Fahreignungszweifel hieraus nicht ergäben. Er sei unter medizinischen Gesichtspunkten geeignet zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der maßgebenden Fahrerlaubnisklassen.

Der Antragsgegner habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Begründung sei vielmehr formel- und floskelhaft erfolgt. Selbst wenn der Verwaltungsakt nach lediglich summarischer Prüfung rechtmäßig erscheinen sollte, sei damit noch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung dargetan. Bei der bestehenden Sachlage würden für den Antragsteller vorzeitig vor Abschluss des Hauptverfahrens irreversible Zustände dadurch entstehen, wenn die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins vor Entscheidung in der Hauptsache durchgreifen würde. Das aktenkundige Material belege nicht mit hinreichender und ausreichender Deutlichkeit, dass der Antragsteller im und für den Straßenverkehr eine Gefährdung darstelle.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 legte das Landratsamt … die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Klageerwiderung im zugehörigen Klageverfahren (Az.: B 1 K 18.553), auf die Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth vom 27.10.2016, die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.11.2016, das medizinisch-psychologische Gutachten 21.11.2017, den Behandlungsbericht des Klinikums … vom 01.02.2018, das Schreiben der ... S. L. Service GmbH … vom 13.02.2018 sowie den Entziehungsbescheid vom 07.05.2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten - auch im Verfahren B 1 K 18.552 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 07.05.2018 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache auszuführen was folgt:

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 11 CS 11.1963; B.v. 24.08.2010 - 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 - 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der - aus den nachfolgenden Gründen - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

b) Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

aa) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - mit Ausnahme von Cannabis - keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 03.08.2016 - 11 ZB 16.966 - juris Rn. 11; B.v. 19.01.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.07.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

Nach den Angaben des Antragstellers zu seinem früheren Konsumverhalten (u.a. im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung) steht es außer Frage, dass er aufgrund des Konsums harter Drogen seine Fahreignung verloren hat (vgl. z.B. S. 7 und 15/16 des medizinisch-psychologischen Gutachtens).

bb) Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.09.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 11). Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wiedererlangt zu haben. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 14.08.2017 (Begutachtungsleitlinien) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 13.09.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11). In diesem Zusammenhang findet § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auch im Eignungsüberprüfungsverfahren nach § 46 Abs. 3 FeV - und nicht nur im Wiedererteilungsverfahren - Anwendung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn ein in der Vergangenheit liegender erwiesener Konsum von Betäubungsmitteln (bislang) nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 24 m.w.N.). Hierbei ist außer den ärztlichen Fragen für eine positive Begutachtung entscheidend, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist (Dauer a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landratsamt vorliegend angenommen, dass der Antragsteller seine ehedem verlorene Fahreigung nicht wiedergewonnen hat und ihm demzufolge rechtlich tragfähig die Fahrerlaubnis entzogen. Zwar mag (eventuell) nicht davon auszugehen sein, dass eine (ordnungsgemäß nachgewiesene) Abstinenz nicht vorliegt (nachfolgend (1)). Jedoch spricht nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten vieles dafür, dass beim Antragsteller noch kein stabiler Einstellungswandel gegeben ist (nachfolgend (2)). Zumindest aber verbleiben im vorliegenden Fall Restzweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die der Annahme entgegenstehen, er habe seine Fahreignung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits wiedergewonnen (nachfolgend (3)).

(1) Soweit im medizinisch-psychologischen Gutachten davon ausgegangen wird, dass die im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde als Folge eines Drogenkonsums in der jüngeren Vergangenheit zu interpretieren seien (S. 15 des Gutachtens), kann eine nicht vorliegende Abstinenz jedenfalls nicht ohne Weiteres hiermit begründet werden. Zwar hat der Antragsteller am Untersuchungstag nicht angegeben, zuvor Lorazepam eingenommen zu haben. Als problematisch erweist es sich jedoch, dass psychoaktiv wirkende Arzneimittel, die Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes enthalten, nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen sind, sondern der spezielleren Regelung der dortigen Nr. 9.4 unterliegen. Demnach schließt nicht bereits die (einmalige) Einnahme die Fahreigung aus, sondern erst eine missbräuchliche Einnahme, d.h. ein „regelmäßig übermäßiger Gebrauch“ (bei einer Dauerbehandlung würde Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV Anwendung finden). Entscheidend ist insoweit jedoch, ob es sich um ein verschreibungsfähiges und dem Konsumenten auch tatsächlich von einer hierzu befugten Person verschriebenes Medikament handelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.04.2011 - 11 C 10.3167 und 11 CS 111 CS 10.3168 - juris Rn. 22 ff.). Denn zwar ist eine Person, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien).

Dass es sich bei dem Medikament Tavor hier um ein Notfallmedikament des Antragstellers handelt, kann auch nicht von vornherein als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insoweit spricht gegen den Antragsteller jedoch, dass er den vorangegangenen Konsum nicht angegeben hat, obwohl er nach den eingenommenen Medikamenten gefragt worden ist. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Einnahme von Tavor angeblich um eine Ausnahme gehandelt hat, sodass es sich erst Recht aufgedrängt hätte, diese mitzuteilen. Außerdem hat der Antragsteller weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren belegt, dass ihm dieses Medikament tatsächlich verschrieben worden ist. Ohne Aussagekraft ist diesbezüglich die Bescheinigung des ... Klinikum … vom 01.02.2018, in der lediglich ausgeführt wird, das Medikament Tavor „sei ihm aus dem Epilepsiezentrum in Kork als Notfallmedikament mitgegeben worden“ und die damit allein die Aussage des Antragstellers wiedergibt. Eine bestimmungsgemäße Einnahme kann der Antragsteller hiermit nicht dartun. Dies gilt erst recht, soweit hier als Indikation auf den „status epilepticus“ verwiesen wird. Unter einem „status epilepticus“ versteht man Anfallsaktivität, die nicht wie üblich selbst-limitiert ist und nach einer in der Regel kurzen Zeit von einer bis drei Minuten wieder endet (vgl. https://www.uniklinik-freiburg.de/epilepsie/ueber-epilepsie/status-epilepticus.html; Abruf: 27.05.2018).

(2) Letztlich kann die Frage einer vorliegenden und ordnungsgemäß belegten Abstinenz jedoch offen bleiben. Ein stabiler Einstellungswandel, der zur Wiedergewinnung der Fahreignung notwendig wäre, kann unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens voraussichtlich nicht angenommen werden. Das medizinisch-psychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung legt (unabhängig von der Einnahme von Lorazepam) schlüssig und nachvollziehbar dar, warum beim Antragsteller kein stabiler Einstellungswandel gegeben ist. Insoweit wird unter anderem das in der Vergangenheit stattgefundene Konsumverhalten gewürdigt (S. 15/16 des Gutachtens) und nachvollziehbar als fortgeschrittene Drogenproblematik qualifiziert. Berücksichtigt wird diesbezüglich auch, dass der Antragsteller seinen Betäubungsmittelkonsum in der Vergangenheit heruntergespielt hat. Sein nunmehriges Verhalten mag zwar (eventuell) nicht als Fortsetzung des früheren Konsummusters anzusehen sein. Der Umstand, dass er ein zuvor eingenommenes Medikament nicht angegeben hat, erweckt jedoch den Eindruck, dass er sein wahres Konsumverhalten verbergen möchte. Diese Verhaltensweise deutet zumindest darauf hin, dass nicht von einem stabilen Einstellungswandel gesprochen werden kann und in der Folge seine Fahreignung (noch) nicht wieder gegeben ist.

(3) Auch wenn man aber davon ausgeht, dass allein auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerechtfertigt ist, kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben. Denn in der hier gegebenen Fallkonstellation ist zu berücksichtigen, dass der Verlust der Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund des Konsums harter Drogen sicher feststeht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Inmitten steht vielmehr die - inzident zu prüfende - Frage der Wiedergewinnung der Fahreignung.

Anerkanntermaßen hat ein Fahrerlaubnisbewerber die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen, wobei sich die Nichtfeststellbarkeit zu seinen Lasten auswirkt (Dauer a.a.O., § 2 StVG Rn. 41 m.w.N.). Selbst wenn sich das medizinisch-psychologische Gutachten nicht als tragfähig erweisen sollte, ist damit die Fahreigung des Antragstellers jedoch nicht nachgewiesen. Vielmehr bestehen die Eignungszweifel zum jetzigen Zeitpunkt, wie auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses, fort bzw. haben sich aktualisiert. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Antragsteller Lorazepam eingenommen hat, ohne dass geklärt ist, ob und gegebenenfalls wann und für welche Fälle es ihm verschrieben worden ist. Diese Unsicherheit liegt auch vollumfänglich in der Sphäre des Antragstellers, da er den (behaupteten) Konsum des Medikaments Tavor bei seiner Begutachtung schlechterdings verschwiegen hat.

Das vom Antragsteller nunmehr selbst beschriebene Konsumverhalten löst (abermals) Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus. Denn falls ihm Lorazepam nicht verschrieben worden ist, wäre von der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen, die die Fahreignung ausschließt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV); es läge dann keine Abstinenz vor. Wenn ihm das Medikament aber verschrieben worden ist, wirft sein vorgetragenes Verhalten durchaus die Frage auf, ob sich seine Einnahme im Rahmen der Verschreibung bewegt oder ob hier vielleicht in „übertherapeutischem Umfang“ von der vorordneten Arznei Gebrauch gemacht wurde (vgl. hierzu BayVGH v. 18.04.2011 a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Dies liegt alles andere als fern, nachdem er sich selbst darauf beruft, dass ihm Tavor (lediglich) als „Notfallmedikament“ verschrieben (bzw. „mitgegeben“) worden sei und sich insoweit auf einen status epilepticus bezieht, von dem vorliegend aber nichts berichtet wurde. Auch stellt sich die Frage nach der tatsächlich erfolgten bzw. erfolgenden Einnahme von Lorazepam, zumal die Haaranalyse auf Benzodiazepine zwar negativ ausgefallen ist, sich die Untersuchungsergebnisse jedoch nur auf eine gewohnheitsmäßige Aufnahme beziehen und sich ein gelegentlicher Konsum nicht gänzlich ausschließen lässt (so ausdrücklich der zugehörige ärztliche Befundbericht, Bl. 282 der Behördenakte).

Dass diese Fragen erst jetzt virulent geworden sind, liegt auch nicht an der Fahrerlaubnisbehörde, sondern ist ausschließlich Folge der falschen Angaben des Antragstellers. Dementsprechend kann gegen ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse auch nicht mit Erfolg der bisherige Zeitablauf ins Feld geführt werden. Im Gegenteil hatte der Antragsteller ausreichend Zeit, um durch die medizinisch-psychologische Untersuchung und entsprechende Abstinenznachweise die Wiedergewinnung seiner Fahreigung im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu belegen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Da die Fahrerlaubnisklassen A und A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind und sich daher auf dreirädrige Fahrzeuge beschränken, wirken sie sich nicht streitwerterhöhend aus.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründ
published on 03/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.