Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Nov. 2017 - B 1 S 17.33325

published on 06/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Nov. 2017 - B 1 S 17.33325
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der vorliegende Antrag zielt auf eine Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 6. Juli 2017 (Az. B 1 S 17.32315).

Mit am 25.10.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte folgende Anträge stellen:

1. Den Beschluss des VG Bayreuth vom 06.07.2017, Az. B 1 S 17.32315, aufzuheben und ein Abschiebungshindernis für den Kläger festzustellen.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann durchgeführt wird, wenn

a) eine Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden vorliegt, dass die Dialysebehandlungen dreimal pro Woche auf Dauer und finanziell leistbar im Rahmen eines staatlichen Dialyseprogramms zugesagt wird,

b) dies in erreichbarer Entfernung zum Wohnort des Klägers stattfindet, so dass Zeit und Ort der Behandlung in der Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden enthalten sein müssen,

c) ein konkreter nephrologischer Ansprechpartner in Armenien zur Verfügung steht, der den Kläger innerhalb von zwei bis drei Tagen in das entsprechende, auf den Kläger abgestimmte Dialyseprogramm übernimmt und die medizinischen Informationen vorab entgegennehmen und umsetzen kann,

d) die Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden vorliegt, dass die Versorgung mit den für den Kläger konkret notwendigen Medikamenten sichergestellt wird, insbesondere ausreichend Eisen und Erythropoetin.

3. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Darüber hinaus wird beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin …, als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die maßgebliche Prozesslage habe sich aufgrund neuer Erkenntnisse im Nachgang zur gerichtlichen Entscheidung vom 06.07.2017 verändert. Diese sei geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Insofern werde beantragt, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise zu ändern, hilfsweise angeregt, die Entscheidung von Amts wegen aufzuheben bzw. zu ändern. Es liege eine weitere ärztliche Bescheinigung vor, in der die Voraussetzungen für die Weiterbehandlung des Antragstellers dargestellt würden, die im vorhergehenden Eilverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Demnach genüge es nicht, lediglich die finanzielle Möglichkeit der Dialysebehandlung sicherzustellen. Vielmehr sei die Hämodialyse ein kompliziertes Behandlungsverfahren nach einem speziell auf den Patienten abgestimmten Behandlungsplan. Es müsse einerseits sichergestellt werden, dass am Behandlungsort konkret die Medikamente zur Verfügung stünden, mit welchen der Antragsteller bereits behandelt werde. Weiterhin müsse bereits vor Übernahme der Dialyse ein nephrologischer Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der den Behandlungsplan und die Medikamentenangaben entgegennehme und den Platz vorbereite zur Aufnahme der Dialyse. Weiterhin müsse die chronische Therapie sichergestellt werden.

Auf diese weiteren Voraussetzungen der Übernahme eines Dialysepatienten gehe der Beschluss nicht ein. Die tatsächlichen medizinischen Voraussetzungen würden nicht betrachtet. Gerade das Vorhandensein ausreichender Medikamente und die Sicherstellung der nahtlosen Übernahme der Dialyse (innerhalb von zwei bis drei Tagen) seien jedoch zur Weiterbehandlung erforderlich, was nunmehr durch die ärztliche Bescheinigung deutlich gemacht werde.

Des Weiteren würden die konkreten Übernahmevoraussetzungen in dem zugrunde gelegten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2016 nicht berücksichtigt. Hier würden die tatsächlich vorhandenen Behandlungsplätze und die Zugangsmöglichkeiten betrachtet.

Insofern seien im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auch die medizinischen Voraussetzungen der Weiterführung der Dialyse in Armenien festzustellen, deren Vorliegen zu prüfen und ggf. die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall der Durchführung einer Abschiebung anzuordnen. Die ärztliche Bescheinigung sei auch hinreichend qualifiziert. Es sei dargelegt, dass der Antragsteller als Folge einer unbehandelten Erkrankung versterben werde. Dies könne nur verhindert werden durch die drei Mal wöchentlich durchgeführte Dialyse entsprechend des Behandlungsplans und unter Gewährleistung der nach spätestens drei Tagen erfolgenden Übernahme des Antragstellers in das speziell nach der bisherigen Behandlung durchgeführte Dialyseprogramm. Die gesundheitlichen Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien hinreichend dargelegt. Eine abschiebungsrelevante Gesundheitsverschlechterung sei auch dann relevant, wenn sie erst nach der Ankunft im Herkunftsstaat in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang eintrete. Dies sei hier der Fall. Würde eine Abschiebung ohne die dargestellten medizinischen Voraussetzungen an den Behandlungsplatz und die Behandlungsübernahme erfolgen, ergebe sich hieraus eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen würde. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die Atteste würden nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügen, lägen dennoch ausreichende Anhaltspunkte vor, die weitere Ermittlungen veranlassen würden.

Diese Umstände seien ohne Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht worden, da davon ausgegangen worden sei, dass diese allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme eines Dialysepatienten gerichtsbekannt seien bzw. im Rahmen der Amtsermittlung dem Verfahren zugrunde gelegt würden. Erst durch den Beschluss sei deutlich geworden, dass hier ein weiterer Vortrag erforderlich sei.

Die Antragsgegnerin teilte mit, dass der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfasst worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens B 1 S 17.32315) und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Nach § 80 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Nach diesen Maßstäben hat der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache keinen Erfolg. In rechtlicher Hinsicht gilt weiterhin (auch) im Rahmen der Prüfung, ob der Betreffende die Feststellung eines Abschiebungsverbots beanspruchen kann, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 28.6.2017 – 13 A 1182/17.A – juris m.w.N.), wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind.

Neu vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde vom 02.08.2017. Soweit in dieser Bescheinigung Fragen der Reisefähigkeit thematisiert werden, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschließlich um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geht. Sämtliche konkreten Einzelfragen, die die Modalitäten einer etwaigen Abschiebung betreffen (sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), sind im separaten aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu würdigen.

In der Sache wird in der neuen Bescheinigung wiederum verdeutlicht, dass der Antragsteller drei Mal pro Woche eine Hämodialyse benötigt. Davon war das Gericht bereits im Beschluss vom 06.07.2017 ausgegangen. Dieser Beschluss stütz sich auf eine aktuelle Auskunft, die das Verwaltungsgericht Bayreuth in einem insoweit vergleichbaren Fall eingeholt hat. Die armenische Korrespondenzärztin der Botschaft in Erwin hat in ihrer Auskunft ausführlich geschildert, wie Patienten in das staatliche kostenfreie und regelmäßige („programmierte“) Hämodialyse-Programm aufgenommen werden, hat sich dabei mit möglichen Wartezeiten beschäftigt und die Möglichkeit der vorübergehenden Selbstbeschaffung samt anfallender Kosten aufgezeigt.

Mit der im Beschluss vom 06.07.2017 verfügten Maßgabe wird gerade sichergestellt, dass der Antragsteller eine sich ggf. ergebende Übergangszeit bis zur Aufnahme in das kostenfreie staatliche Programm überbrücken kann.

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass dem Antragsteller die Aufnahme in das staatliche Programm verwehrt werden sollte, obwohl auf der Hand liegt, dass er dies dringend benötigt. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass armenische Staatsbürger, die (dringend) einer Hämodialyse bedürfen, diese nicht entsprechend ihrem Bedarf, freilich unter Zugrundelegung der in Armenien üblichen Standards, erhalten würden. Deutet aber nichts darauf hin, dass es in Bezug auf die notwendige Weiterführung der medizinischen Versorgung des Antragstellers in Armenien zu Problemen/Komplikationen kommen wird, so bedarf es auch keiner Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden im vorliegenden Verfahren, dass die Dialyse im Heimatland adäquat durchgeführt wird. Dies gilt erst Recht, wenn man einbezieht, dass der Antragsteller früher in Armenien bereits eine Dialysebehandlung erhalten hatte.

Ebenfalls im Beschluss vom 06.07.2017 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Einhaltung der medizinischen Standards hat, die für die Dialyse in Deutschland gelten, sondern dass er sich auf den in Armenien üblichen Standard verweisen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dialysepflichtige Nierenerkrankungen in Armenien im Rahmen des dortigen staatlichen Programms nicht ebenfalls erfolgreich behandelt werden. Auch in dieser Beziehung ist eine Änderung des Beschlusses vom 06.07.2017 nicht veranlasst.

Soweit der behandelnde Nephrologe darauf hinweist, dass eine Übernahme des Antragstellers in das staatlich Dialyseprogramm innerhalb von 2-3 Tagen erfolgen muss, wird durch den mitzugebenden Barbetrag gewährleistet, dass der Antragsteller, sollte sich dies wie im Beschluss vom 06.07.2017 beschrieben evtl. als erforderlich erweisen, zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen die nötigen Behandlungen aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Auch in diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr keinesfalls auf sich alleine gestellt sein wird, sondern über umfangreichen verwandtschaftlichen Rückhalt verfügt, namentlich auch über sehr enge Verwandte wie seine Ehefrau, zwei verheiratete Töchter, einen Sohn und einen Bruder. Es darf weiterhin erwartet werden, dass diese Personen den Antragsteller nötigenfalls Unterstützung zuteilwerden lassen, damit die Reintegration in das armenische Gesundheits- und ggf. Sozialsystem zügig und reibungslos erfolgt.

In der Auskunft der armenischen Korrespondenzärztin, die dem Beschluss vom 06.07.2017 zugrunde gelegen hat, wird ebenfalls ausgeführt, dass sich ein Patient, der in das staatliche Hämodialyse-Programm aufgenommen werden soll, in einem (wohnortnahen) Krankenhaus mit einer funktionierenden Hämodialyse-Abteilung vorstellen muss. Dort solle er medizinische Dokumente über seine Nierenprobleme (sowie frühere Hämodialyse) einem Facharzt oder dem Leiter der programmierten Hämodialyse-Abteilung zur medizinischen Bewertung vorlegen.

Der vorliegenden Auskunft lässt sich deutlich entnehmen und dies ist im Übrigen bei realistischer Betrachtung auch anzunehmen, dass Krankenhäuser mit einer Hämodialyse-Abteilung über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen, um die Hämodialyse überhaupt sachgerechte einleiten und durchführen zu können. Auch in dieser Beziehung sind Komplikationen im Falle des Antragsteller in keiner Weise zu erwarten, sondern es ist nach der Auskunft davon auszugehen, dass der Antragsteller einen konkreten kompetenten nephrologischen Ansprechpartner, sei es einen Facharzt oder den Leiter der Einrichtung, im jeweiligen Krankenhaus vorfinden wird, der den Antragsteller betreut. Auch in dieser Beziehung bedarf es somit keiner Zusage der armenischen Behörden mit der Folge, dass bei deren Nichtvorliegen von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot auszugehen wäre.

Hinsichtlich der medikamentösen Versorgung wurde bereits im Beschluss vom 06.07.2017 ausgeführt, dass sich der Antragsteller in Bezug auf den Umgang mit regelmäßigen Folgen der Niereninsuffizienz auf den in seinem Heimatland üblichen Standard verweisen lassen muss (BA S. 13). Daran ist festzuhalten. Wenn schwere, dialysepflichtige Nierenerkrankungen in Armenien wie festgestellt behandelbar sind und auch erfolgreich behandelt werden – für eine gegenteilige Annahme gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte –, so gilt der Grundsatz, dass sich ein Ausländer auf den im Heimatland verfügbaren Standard verweisen lassen muss, nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Bewältigung und eine etwaige Behandlung von regelmäßig unmittelbar mit der Grunderkrankung zusammenhängenden Erscheinungen, hier in Form der renalen Anämie und der Hyperphosphatämie.

Soweit der Antragsteller auf den Lagebericht vom 22.03.2016 verweisen lässt, ist festzustellen, dass das beschließende Gericht bereits im Beschluss vom 06.07.2017 auf den aktuellen Lagebericht vom 21.06.2017 (Gz.: 508-516.80/3 ARM) abgestellt hat. Das Auswärtige Amt hat im neuen Lagebericht gegenüber dem vorherigen Bericht vom 22.03.2016 diverse Aktualisierungen vorgenommen, u.a. auch in Bezug auf die hier relevante Dialysebehandlung. So wurde beispielsweise ergänzt, dass eine Dialysebehandlung nicht nur in 5 Einrichtungen in Eriwan und in den beiden Städten Vanadzor und Gyumri angeboten wird, sondern in drei weiteren Städten. Die widergegebenen aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts im Lagebericht sind gestrafft; sie decken sich aber mit den Ausführungen der Korrespondenzärztin der Deutschen Botschaft in Eriwan in der durch das Verwaltungsgericht Bayreuth eingeholten Auskunft vom 10.03.2017 (Az. RK-1-516.80 SE bzw. RK-100-516.80/3203).

Im Beschluss vom 06.07.2017 wurde ferner ausgeführt, dass Präparate zur Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Bluthochdruck) in Armenien verfügbar sind (z.B. Metoprolol, vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das VG Schwerin vom 08.05.2014 – Gz. RK 516.80 E 3024; s. ferner Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 03.06.2013 – Gz. RK 516.80 E 2941), so dass auch in dieser Beziehung eine Änderung des Beschlusses nicht veranlasst ist.

Nach allem besteht kein Anlass, den Beschluss vom 06.07.2017 in der hauptsächlich bzw. hilfsweise beantragten Form abzuändern. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

2. Dem Antragsteller kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie oder ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus den unter Nr. 1 genannten Gründen hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bewilligt werden kann.

Diese Entscheidungen sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 06/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass dem Antragsteller bei seiner Abschiebung nach Armenien ein Barbetrag von 210,00 EUR mitzugeben ist. 2. Von den Kosten des
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.