Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - B 1 S 17.1060

published on 30/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - B 1 S 17.1060
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 03.08.2017 ging beim Landratsamt eine Mitteilung der Polizeiinspektion vom 25.07.2017 ein. Hiernach habe am 01.07.2017 das Techno-Festival „“ stattgefunden. Im Bereich des sogenannten „“ in habe eine zivile Fußstreife drei männliche Personen beobachtet, welche in eine öffentliche Toilette am dortigen Parkplatz gegangen seien. Als die beiden Polizeibeamten nach wenigen Minuten ebenfalls die Toilette betreten hätten, hätten sich zwei Personen im Bereich des Waschbeckens aufgehalten. Bei einer dieser Personen habe es sich um den Antragsteller gehandelt. Aus der Mitteilung der Polizei geht hervor, dass bei diesem eine halbe Ecstasy-Tablette gefunden worden sei. Der Antragsteller sei auf der Dienststelle als Beschuldigter belehrt worden, habe sich zur Sache aber nicht äußern wollen. Im Gespräch habe er aber zu verstehen gegeben, dass er vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig Ecstasy konsumiert habe. Als er dann selbst gemerkt habe, dass er langsam „blöd“ werde, habe er damit aufgehört. Am damaligen Tag habe er sich anlässlich des Festivals seit langem einmal wieder „eine einwerfen“ und so die Musik genießen wollen. Ein um 14.45 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille ergeben.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 07.09.20127, rechtskräftig seit 26.09.2017, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (halbe Ecstasy-Tablette) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt (Az.: 1 Cs 24 Js 6544/17).

Auf Anfrage des Landratsamts vom 07.09.2017 teilte die Polizeiinspektion am 12.09.2017 mit, dass keine weiteren Tatsachen bekannt geworden seien, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten und dass laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren im Bereich der dortigen Dienststelle gegenwärtig nicht bekannt seien. Mit Schreiben vom 30.10.2017 nahm das Landratsamt Akteneinsicht in die Strafakte des Antragstellers. Ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 14 der Behördenakte hätten sich aus der Gerichtsakte keine weiteren als die der Anzeige zu entnehmenden Konsumangaben ergeben.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Die Eignungszweifel bezögen sich auf folgende Fragestellung:

Nimmt oder nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts könne das Landratsamt zur Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom Antragsteller die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen (wird weiter ausgeführt). Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass das angeforderte Gutachten bis spätestens 15.01.2018 der Führerscheinstelle vorliegen müsse. Mit weiterem Schreiben des Landratsamt vom 09.11.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die Prüfung seiner Fahrerlaubnisunterlagen habe ergeben, dass zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung seines Drogenkonsums erforderlich sei. Sofern er jedoch in der Vergangenheit Drogen konsumiert habe, habe er die Möglichkeit, diese Tatsache sowie den Zeitraum und die Häufigkeit des Drogenkonsums mit beigefügtem Vordruck zu erklären. Aufgrund dieser Erklärung sei unter Umständen (je nachdem, welches Konsumverhalten angegeben werde) ein ärztliches Gutachten nicht mehr erforderlich. Das heiße, er könne sich mit der Erklärung die Kosten und den Aufwand eines ärztlichen Gutachtes sparen. Nach Prüfung seiner Angaben erhalte er Bescheid, ob auf das ärztliche Gutachten verzichtet werden könne. In diesem Fall habe die freiwillige Erklärung über den Drogenkonsum die gleichen Folgen wie das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens. Dies bedeute, dass er in beiden Fällen mit weiteren Maßnahmen rechnen müsse. Solche Maßnahmen könnten zum einen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung seiner Fahreignung, zum anderen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung sein. Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Drogenkonsum bis spätestens 24.11.2017 zu erklären.

Mit Schreiben vom 24.11.2017 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an und beantragte eine Fristverlängerung bis zum 01.12.2017, die ihm gewährt wurde.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.12.2017 ausführen, er habe bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig, in größeren zeitlichen Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an Wochenenden Ecstasy konsumiert. Mit anderen unerlaubten Betäubungsmitteln habe er keinen Kontakt gehabt. Die Einnahme der Drogen sei auch jeweils nur bei besonderen Anlässen, in der Regel dem Besuch von Musikfestivals, erfolgt. Der Antragsteller habe grundsätzlich dann konsumiert, wenn er in den Tagen danach Urlaub gehabt habe und nicht am Straßenverkehr habe teilnehmen müssen, da ihm die Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Falle bewusst seien. Der Besitz der halben Ecstasy-Tablette am 01.07.2017 sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Diese sei dem Antragsteller von einem anderen Besucher des Festivals angeboten worden. Der Antragsteller sei sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten noch nicht einmal darüber im Klaren gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts könne keineswegs von einem verantwortungslosen und risikobereiten Umgang des Antragstellers mit Drogen ausgegangen werden. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher nicht notwendig.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte das Landratsamt Hof mit, nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Insoweit komme es auf die Konsumhäufigkeit bzw. einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht mehr an. Nachdem für das Amt zweifelsfrei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei, müsse die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt noch ein Schreiben des Antragstellers vom 10.12.2017 vor. In diesem führte dieser insbesondere aus, auf seine Fahrerlaubnis sehr angewiesen zu sein, da er als Service-Monteur für Windkraftanlagen ständig im Auto unterwegs sei. Er sei niemals im berauschten Zustand oder unter Nachwirkungen mit dem Kraftfahrzeug gefahren und werde das auch in Zukunft nicht tun. Er sei gerne bereit, sich einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung zu stellen um nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiere.

Mit Bescheid vom 12.12.2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziff. 1). Der vom Landratsamt am 02.11.2011 ausgestellte Führerschein der Klassen B, L, M und S werde eingezogen (Ziff. 2). Sollte der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeliefert werden, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung aus. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller sei am 01.07.2017 im Besitz einer halben Ecstasy-Tablette gewesen. Bereits der Umgang mit illegalen Drogen deute auf eine gewisse Verantwortungslosigkeit und Risikobereitschaft hin, die es fraglich erscheinen lasse, ob der Betroffene noch geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die Betäubungsmittel konsumierten oder auch in Besitz hätten und weitere Tatsachen auf einen Konsum hindeuteten, müsse die Verwaltungsbehörde erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Die geringe Menge des erworbenen Betäubungsmittels deute darauf hin, dass dieses für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts könne das Landratsamt zur Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Nachdem der Antragsteller im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 01.07.2017 zwar nur die Angabe gemacht habe, er möchte sich nicht zur Sache äußern, im Gespräch mit dem Polizeibeamten aber zu verstehen gegeben habe, dass er vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig Ecstasy konsumiert habe, sei dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, freiwillig Angaben hinsichtlich eines eventuellen Drogenkonsums zu machen. Hierbei habe er angegeben, bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig, in größeren Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an den Wochenenden, Ecstasy konsumiert zu haben. Ecstasy zähle zu den sogenannten harten Drogen. Der Antragsteller weise somit einen Eignungsmangel auf. Bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz genannten Rauschmittels (ausgenommen Cannabis) reiche zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass das Amt deshalb gem. § 11 Abs. 7 FeV auf die Nichteignung habe schließen können. Der Verordnungsgeber stelle insoweit allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Eine Ausnahme vom Regelfall nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV sei nicht vorgetragen worden; das Landratsamt könne eine solche auch nicht erkennen. Der Antragsteller behaupte zwar Abstinenz, könne dies jedoch mit keinem entsprechenden Nachweis belegen. Ein Abstinenzkontrollprogramm sei bisher nicht in die Wege geleitet worden. Es lägen daher derzeit auch keine Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung vor. Aufgrund des erklärten Betäubungsmittelkonsums habe der Antragsteller seine Fahreignung verloren. Das Landratsamt müsse deshalb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis entziehen. Auf die weitere Begründung des Bescheids, insbesondere zu den begleitenden Anordnungen und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.12.2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben, die unter dem Az.: B 1 K 17.1061 geführt wird. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2017 wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2017 (Az.: 1431/0.1-151093-202-ke) wird wiederhergestellt.

Es sei richtig, dass beim Antragsteller am 01.07.2017 der Besitz einer halben Ecstasy-Tablette habe festgestellt werden können. Ein Konsum von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller sei jedoch letztmalig vor ca. zweieinhalb Jahren erfolgt. Aufgrund der Einlassung des Antragstellers, wonach dieser bis vor ca. zweieinhalb Jahren unregelmäßig, in größeren Abständen von jeweils von mehreren Wochen und nur an den Wochenenden Ecstasy zu sich genommen habe, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass bei ihm ein Konsum von Rauschmitteln vorliege, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lasse. Es müsse in diesem Zusammenhang insbesondere beachtet werden, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen oder sonstigen Rauschmitteln am Straßenverkehr teilgenommen habe. Aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung des Antragstellers, dass dieser über einen bereits längeren Zeitraum drogenfrei lebe, hätte der Antragsgegner auf jeden Fall ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Kraftfahreignung des Antragstellers einholen müssen, womit sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Es werde insbesondere auch auf die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV verwiesen. Die dort normierte sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist, wonach die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden könne, gelte auch dann als gewahrt, wenn der Betroffene vorbringe, nach dem Verlust der Fahreignung sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, welche die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe. Diese Behauptung sei auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Wichtigkeit nicht durch Beweismittel belegen könne und seit dem Ergebnis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet werde, erst eine kurze Zeit verstrichen sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, wo seit dem letzten Konsum von Drogen durch den Antragsteller ein Zeitraum von mindestens zweieinhalb Jahren vergangen sei. Behaupte der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsum entzogen werden solle, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, sei es dieser spätestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen zu begründen. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526). Ungeachtet dessen müsse selbst bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier nicht überwiege. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr durch den Antragsteller unter Einnahme von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln aufgrund dessen eigener, glaubhafter und nachvollziehbarer Einlassung gänzlich auszuschließen sei. Er habe sich schon vor annährend zweieinhalb Jahren von jedem Betäubungsmittelkonsum distanziert. Er lebe fest integriert in einem familiären und sozialen Umfeld und verfüge seit über einem Jahr über einen festen Arbeitsplatz als Elektroniker bei einem Unternehmen, das Windkraftanlagen errichte und warte. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hätte für den Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge (wird ausgeführt).

Mit dem Antragsschriftsatz übersandt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.12.2017. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller versichere nochmals ausdrücklich, dass er über die im Rahmen seiner gegenüber dem Landratsamt abgegebenen Einlassung vom 01.12.2017 geschilderten Vorfälle hinaus keine Drogen zu sich genommen habe. Seit ca. zweieinhalb Jahren konsumiere er keinerlei Drogen. Der Besitz der halben Ecstasy-Tablette am 01.07.2017 sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Dass er diese überhaupt angenommen habe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass er an diesem Tag ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Es folgen weitere Erklärungen dazu, dass der Antragsteller aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Antragsteller weise auch darauf hin, dass er sich im Jahre 2015 bei der DKMS als Stammzellenspender habe registrieren lassen. Eine Blutentnahme habe am 04.12.2015 stattgefunden, da er als Spender in Betracht gekommen sei. Auch habe er neun Monate lang auf der Warteliste für einen bestimmten Patienten gestanden. Hätte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Drogen konsumiert, wäre eine Spende selbstverständlich ausgeschlossen gewesen. Auch die von ihm vorgelegten Blutwerte vom 20.05.2016, 19.01.2017 und 21.12.2017 deuteten nicht auf die Einnahme von Suchtmitteln hin. Erläuternd dürfe er noch ausführen, dass die erhöhten GPT/ALT-Werte vom 20.05.2016 auf die vorangegangene Einnahme eines Antibiotikums zurückzuführen gewesen seien. Abschließend möchte der Antragsteller noch betonen, dass er die Problematik erkannt habe. Er habe deshalb am 19.12.2017 ein erstes psychologisches Beratungsgespräch beim TÜV absolviert. Ein erstes Drogenscreening in Form eines Haartests sei für den 05.01.2018 bestimmt. Bei diesem könne ein Zeitraum der Drogenfreiheit von ca. drei Monaten nachgewiesen werden. Schließlich werde der Antragsteller zukünftig komplett auf den Konsum von Alkohol verzichten. Weiterhin wurde als Anlage eine Erklärung des Antragstellers („Auflistung der Gründe die gegen einen Drogenkonsum sprechen“) vorgelegt. Auf die beiden vorgelegten Erklärungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2018 beantragte das Landratsamt , den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Der Kläger habe selbst angeführt, dass er Ecstasy und somit eine sogenannte harte Droge konsumiert habe. Bei den zeitlichen Angaben seien seine Aussagen widersprüchlich. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig konsumiert zu haben und dass er sich anlässlich des Festivals vom 01.07.2017 seit langem wieder eine habe „einwerfen“ wollen. Durch seinen Bevollmächtigten sei eingebracht worden, dass er bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig Ecstasy konsumiert habe. In der übermittelten eidesstattlichen Versicherung werde nunmehr angegeben, dass sich der Antragsteller seit ca. zweieinhalb Jahren von jeglichem Betäubungsmittelkonsum distanziere. Durch diese voneinander abweichenden Angaben zeige der Antragsteller eine gewisse Unglaubwürdigkeit. Nachdem der Konsum harter Drogen bereits feststehe, sei von der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Konsumaufklärung abzusehen gewesen. Zu prüfen gewesen sei, ob der Antragsteller die verlorene Fahreignung wiedererlangt habe. Dies könne erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Der Antragsteller behaupte zwar, mittlerweile ein drogenfreies Leben zu führen, könne diese bloße Behauptung aber bisher nicht durch geeignete Urin- oder Haaranalysen belegen. Eine positive Begutachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei aus diesem Grund derzeit ausgeschlossen. Ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm sei erst nach Erlass des Entzugsbescheides in die Wege geleitet worden. Sei die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, entfalle nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung vom Betroffenen nicht erbracht worden sei. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Entscheidung vom 09.05.2005 sei durch die aktuelle Rechtsprechung überholt (hingewiesen wurde auf BayVGH, B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris). Selbstverständlich seien bei der Entscheidung des Amtes die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, so zum Beispiel der drohende Arbeitsplatzverlust, berücksichtigt worden. Die Belange des Betroffenen hätten dennoch gegenüber der Wahrung der Verkehrssicherheit erheblich zurückzustehen. Im präventiven Sicherheitsrecht trage der Grundverwaltungsakt das sofortige Vollzugsinteresse in sich selbst.

Dem trat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.01.2018 nochmals entgegen. Soweit ausgeführt werde, die zeitlichen Angaben seien widersprüchlich, treffe dies nicht zu. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller die Aussage im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei am 01.07.2017 im Zustand erheblicher Alkoholisierung getätigt habe. Unabhängig davon seien zeitliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Antragstellers nicht zu erkennen. Die Einlassung im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung am 21.12.2017, wonach er bis vor ca. zweieinhalb Jahren Drogen konsumiert habe, sei schließlich deutlich später erfolgt. Es müsse nochmals betont werden, dass beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt worden sei und tatsächlich auch nicht stattgefunden habe. Es hätte somit sehr wohl ein fachärztliches Gutachten zur Konsumaufklärung eingeholt werden müssen. Das von der Antragsgegnerseite zuletzt zitierte Urteil könne nicht herangezogen werden, da es den Fall eines Kraftfahrers behandle, der eben gerade unter dem Einfluss von Drogen wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen habe. Im Rahmen der Klärung der Frage, ob der Antragsteller eine möglicherweise verlorene Fahreignung wiedererlangt habe, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller erst durch das Anhörungsschreiben vom 09.11.2017 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Vorfall vom 01.07.2017 auch in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sei. Er hätte sich ansonsten selbstverständlich sehr viel früher einem Drogenkontrollprogramm unterzogen. Der Antragsteller habe sich aber noch vor Erlass des Entziehungsbescheides am 11.12.2017 beim TÜV für eine MPU-Beratung angemeldet und am 19.12.2017 ein erstes Beratungsgespräch wahrgenommen. Auch habe der Antragsteller bereits an einem ersten Drogenscreening teilgenommen, dessen Ergebnis voraussichtlich im Laufe dieser Woche vorliege. Eine Haaranalyse zu einem früheren Zeitpunkt sei mangels notwendiger Haarlänge nicht möglich gewesen. Die Abgabe einer Urinprobe sei aufgrund der auswärtigen beruflichen Tätigkeit des Antragstellers ausgeschieden. Die unverzügliche Einleitung der genannten Maßnahmen durch den Antragsteller sei ein weiterer Beleg für dessen bereits seit langem bestehende Drogenfreiheit. Vorgelegt wurde ein Schreiben des TÜV vom 11.12.2017, wonach sich der Antragsteller entschieden habe, am 19.12.2017 ein Beratungsgespräch wahrzunehmen.

Unter dem 26.01.2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch eine Haaranalyse zum Beleg einer Drogenabstinenz vom 22.01.2018 vor, wonach das Ergebnis der Untersuchung (Haarprobe vom 05.01.2018) eine Betäubungsmittelabstinenz in den letzten vier Monaten vor Probeentnahme stütze.

Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 12.12.2017, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände – etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens – sind nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.03.2011 – 11 CS 10.3142 – juris m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen, da der Anfechtungsklage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden kann. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.01.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der aus den nachfolgenden Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

2. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – mit Ausnahme von Cannabis – keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 03.08.2016 – 11 ZB 16.966 – juris Rn. 11; B.v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.02.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Nachdem der Antragsteller hier selbst eingeräumt hat, in der Vergangenheit Ecstasy konsumiert zu haben, steht es außer Frage, dass er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 11). Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wiedererlangt zu haben. Denn nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 14.08.2017) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.01.2014 [VkBl 2014, 132] als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführte 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Begutachtungskriterien“, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013).

Entsprechende Abstinenznachweise hat der Antragsteller bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht vorgelegt. Davon, dass die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis daher positiv feststünde bzw. festgestanden hätte, kann somit nicht ausgegangen werden. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids eine positive Begutachtung mangels entsprechender Abstinenznachweise ausgeschlossen war, hatte das Landratsamt auch keine Veranlassung, den Antragsteller – mag er sich hiermit auch einverstanden erklärt haben – einer Begutachtung zu unterziehen. Auch sonst waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst; insbesondere hatte das Landratsamt kein Abstinenzprogramm anzuordnen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ (grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris) aufgrund seiner Abstinenzbehauptung einer auf § 11 Abs. 7 FeV gestützten Fahrerlaubnisentziehung wegen erwiesener Fahrungeeignetheit entgegengestanden hätte. Denn der Antragsteller hat hier zwar eine Abstinenzbehauptung aufgestellt. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedwede bloße Behauptung einer mindestens einjährigen Abstinenz ausreicht, um der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen. Vielmehr sind an die Beachtlichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit einer Abstinenzbehauptung bestimmte Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16, in dem jedoch ausdrücklich offen gelassen wurde, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handelt, und unter Verweis auf B.v. 02.12.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 14). Jedenfalls aber müssen zur bloßen Behauptung Umstände hinzutreten, die diese glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 12; B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 13.09.2016 – juris Rn. 12).

Der Antragsteller hat seine behauptete Betäubungsmittelabstinenz jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich vielmehr um einen unschlüssigen, widersprüchlichen und vor allem im Verfahren wiederholt angepassten Vortrag, der den behaupteten Einstellungswandel nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Abgesehen von den Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, auf die der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen hat, sind die Angaben im Hinblick auf den anlassgebenden Vorfall vom 01.07.2017, bei dem der Antragsteller eine halbe Tablette Ecstasy besessen hat, nicht glaubhaft. Es liegen mittlerweile drei verschiedene Versionen dazu vor, was es mit dem in seinem Besitz festgestellten Betäubungsmittel auf sich gehabt habe:

Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion vom 25.07.2017 (Bl. 3 der Behördenakte) hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, er habe sich anlässlich des Festivals „seit langem wieder eine einwerfen“ wollen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.12.2017 ließ der Antragsteller dann vortragen, er sei sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten noch nicht einmal im Klaren darüber gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde. Eine gänzlich andere Erklärung liefert der Antragsteller dann in seiner dem Gericht als Anlage AS 3 vorgelegten „Auflistung der Gründe die gegen einen Drogenkonsum sprechen“ vom 21.12.2017, in der er angibt: „Ich habe die Ecstasytablette damals im alkoholisierten Zustand aus Dummheit angenommen, um Konfrontationen mit der Person aus dem Weg zu gehen. Ich hatte jedoch in keinster Weise vor die Tablette zu konsumieren und wollte diese einfach nur entsorgen.“

Diese verschiedenen Darstellungen und die ganz erheblichen nachträglichen Anpassungen seines Vorbringens sprechen deutlich für eine verfahrenstaktisch motivierte Einlassung und insgesamt für das Vorliegen einer Schutzbehauptung. Sein Vortrag war und ist nicht geeignet, die vorliegend behauptete Abstinenz plausibel erscheinen zu lassen. Der Antragsteller vermag dies auch nicht damit zu erklären, dass er am 01.07.2017 erheblich alkoholisiert gewesen sei (was nach Aktenlage zutreffen dürfte), da er nach diesem Zeitpunkt noch zwei weitere, abweichende Versionen geschildert hat. Es spricht angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles im Gegenteil vieles dafür, dass der Antragsteller sich am 01.07.2017 noch nicht vollständig vom Drogenkonsum und auch den entsprechenden Personenkreisen gelöst hatte und stattdessen wieder in ein altes Verhaltensmuster, namentlich dem, am Wochenende anlässlich eines Festivals Ecstasy zu konsumieren, zurückgefallen ist bzw. noch hierin verhaftet war. Für einen stabilen Einstellungswandel, der aber Voraussetzung der Wiedererlangung der Fahreignung wäre, spricht sein Verhalten keineswegs.

Für das Vorliegen einer gleichsam unter dem Eindruck der drohenden Fahrerlaubnisentziehung erfolgen Schutzbehauptung sprechen auch die Angaben in zeitlicher Hinsicht. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich um ungefähre Angaben gehandelt hat und dass seit dem 01.07.2017 nunmehr einige Zeit verstrichen ist. Gleichwohl erscheint es unplausibel, dass der Antragsteller am 01.07.2017 eine Abstinenz von einem Jahr behauptet, während es im Verwaltungsverfahren „ca. zwei Jahre“ (vor dem 01.12.2017) und im gerichtlichen Verfahren ausweislich der eidesstattlichen Versicherung (vom 21.12.2017) „ca. zweieinhalb Jahre“ gewesen seien. Einen konkreten Zeitpunkt oder Anlass, zu bzw. aus dem der Antragsteller sein Konsumverhalten geändert habe, hat er nicht benannt. So hat er in der genannten eidesstattlichen Versicherung, in der eine ca. zweieinhalbjährige Abstinenz vorgetragen wird, beispielsweise mitgeteilt, er sei am 01.04.2016 mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen. Seine jetzige berufliche Tätigkeit habe er am 01.09.2016 begonnen. Einen zeitlichen Zusammenhang mit dem gleichzeitig genannten Zweitraum (ca. zweieinhalb Jahre vor dem 21.12.2017) lässt dies nicht erkennen.

Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinerlei Abstinenznachweise vorgelegt hat, um seine Verhaltensänderung zu substantiieren oder plausibilisieren. Zu der dem Gericht nunmehr mit Schriftsatz vom 26.01.2018 vorgelegten Haaranalyse ist zu bemerken, dass diese nur den Zeitraum bis ca. Anfang August 2017 betrifft und somit nicht geeignet ist, eine im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegende (mindestens) einjährige Betäubungsmittelabstinenz zu untermauern oder glaubhaft erscheinen zu lassen. Sein am 01.07.2017 an den Tag gelegtes Verhalten zeigt vielmehr, dass er zu diesem Zeitpunkt sein Verhalten noch nicht in einem für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlichen Maß geändert hatte. Denn andernfalls hätte er als vorgeblich ehemaliger Konsument, der sein Verhalten komplett geändert haben will, die halbe Ecstasy-Tablette – sei es auch in alkoholisiertem Zustand und/oder (wie zuletzt behauptet) um einen Konflikt zu vermeiden – nicht angenommen, zumal der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln eine Straftat darstellt. Erst recht hätte er den Drogenkonsum nicht (wie ursprünglich angegeben) beabsichtigt oder auch nur (wie später vorgebracht) in Betracht gezogen.

Das Landratsamt war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere besteht für die Anordnung eines Abstinenzprogramms angesichts der nicht glaubhaft gemachten Abstinenz kein Raum.

Aus demselben Grund sieht sich auch das Gericht nicht veranlasst, dem Antragsteller mit Maßgaben bzw. unter Auflagen seine Fahrerlaubnis zu belassen. Er ist gegenwärtig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat zuletzt am 01.07.2017 bewiesen, dass er sich von Betäubungsmitteln und scheinbar auch entsprechenden Personenkreisen nicht hinreichend distanziert hat. Wenn keine Drogenabhängigkeit besteht und es sonst keinerlei Hinweise auf einen fortbestehenden Drogenkonsum gibt, wenn der Betroffene vielmehr nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz behauptet und wenn er sich einem Drogenkontrollprogramm unterwirft, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann zwar nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 24.02.2017 – W 6 S 17.143 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16). Dies ist beim Antragsteller jedoch nicht der Fall. Die Behauptung seiner mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist schon nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat er sich gerade nicht einem entsprechenden Drogenabstinenzprogramm unterworfen, bei dem mit unangekündigten Kontrollen zu rechnen ist. Vielmehr hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, dass ihm dies aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht möglich gewesen sei (vgl. S. 2 der als Anlage AS 3 vorgelegten Erklärung vom 21.12.2017). Dass er sich zu einem derartigen Programm mittlerweile angemeldet hätte, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 wurde das Ergebnis einer Haaranalyse vom 05.01.2018 vorgelegt, mit der eine Abstinenz während der vier Monate vor Probeentnahme belegt wird, wobei es sich jedoch um eine einzelne Analyse und nicht um ein entsprechendes Abstinenzprogramm mit unvorhersehbaren Kontrollen handelt.

Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller vorträgt, beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Wer den Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr nicht gerecht wird, muss hinnehmen, dass seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen (vgl. z.B. OVG Saarland, B.v. 21.12.2017 – 1 B 720/17 – juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, B.v. 15.11.2017 – 7 L 2867/17 – juris Rn. 15 m.w.N.).

4. In der Folge erweist sich auch die begleitende Anordnung in Ziff. 2 des Bescheids als rechtmäßig. Insoweit wurde tenoriert, der Führerschein werde „eingezogen“. Hierbei handelt es sich bei entsprechender Auslegung dieser Verfügung, auch unter Rekurs auf die Gründe des Bescheids, um die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gem. § 47 Abs. 1 FeV (ebenso z.B. VG Würzburg, U.v. 01.02.2017 – W 6 K 16.907 – juris Rn. 34), die das Landratsamt auch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat.

5. Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.