Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2016 - B 1 S 16.681

published on 24/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2016 - B 1 S 16.681
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des ... C. vom 28.09.2016 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, AM, B und L.

Die Polizeiinspektion C. teilte dem ... C. am 10.02.2016 mit, dass der Antragsteller am 27.12.2015 als Fahrer eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe er drogentypische Auffälligkeiten gezeigt (starker Bewegungsdrang, bei Lichteinfall pulsierende Pupillen). Ein Drogenvortest sei auf Cannabis positiv verlaufen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm sei in der ca. 1,25 Stunden nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe THC in einer Konzentration von 0,9 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 29,6 ng/ml nachgewiesen worden. Bei einer Zimmerdurchsuchung sei ein Tütchen mit 0,5 g Marihuana-Tabak-Gemisch sichergestellt worden.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 31.03.2016 auf, bis zum 31.05.2016 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das ein Urinscreening bzw. eine Haaranalyse beinhalte und zum Konsumverhalten Stellung nehme.

Das verkehrsmedizinische Gutachten der ... T. F. GmbH & Co.KG vom 27.04.2016 führt aus, dass der Antragsteller zweimaligen Cannabiskonsum eingeräumt habe (01.08.2015 und 27.12.2015). Die erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf akute Drogenwirkung, chronischen Drogenmissbrauch oder mittelüberdauernde toxisch psychoorganische Veränderungen ergeben und stünden nicht im Widerspruch zu den Angaben über eine Abstinenz seit dem 27.12.2015. Das Konsumverhalten sei als gelegentliche Einnahme von Betäubungsmitteln zu bezeichnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller daraufhin am 31.05.2016 auf, bis zum 31.07.2016 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.

Das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten der ... T. F. GmbH & Co.KG vom 29.08.2016 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde. Die Angaben des Antragstellers ließen sich nicht mit den aktenkundigen toxikologischen Befunden vereinbaren. Darüber hinaus hätten sich deutliche Widersprüche zwischen den Angaben des Antragstellers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 27.04.2016 und seinen Angaben bei dieser Untersuchung ergeben. Dieses Verhalten habe sich auch nach Hilfestellung bzw. Erläuterungen nicht geändert. Es sei nicht gelungen, den Antragsteller soweit zur Mitarbeit zu motivieren, dass verwertbare Angaben zu erheben gewesen wären. Die im Blut festgestellte Menge an Drogen sei mit den Angaben des Antragstellers zum Drogenkonsum vor der Drogenfahrt nicht vereinbar. Eine fundierte Einsicht in das von der Norm abweichende Ausmaß des früheren Drogenkonsums bestehe noch nicht. Gegenwärtig seien deutliche Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich des früheren Konsumverhaltens zu erkennen. Der Antragsteller habe sich auch noch nicht mit Fragen der Rückfallverhinderung auseinandergesetzt. So hätten individuelle, in der Person verwurzelte Rückfallrisiken, deren Erkennen rückfallpräventive Maßnahmen erst ermöglichten, nicht benannt werden können. Vor diesem Hintergrund ließen die Angaben des Antragstellers im Verlauf der verkehrspsychologischen Exploration zwar eine differenzierte diagnostische Einordnung des Schweregrades der vorliegenden Problematik nicht zu. Dies stehe aber einer abschließenden fachlichen Bewertung auf der Grundlage der anzuwendenden Begutachtungsleitlinien und einer eindeutigen Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht entgegen. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass der Antragsteller die grundlegende Anforderung letztlich nicht erfülle, im Untersuchungsgespräch in ausreichendem Maße zu kooperieren, wesentliche Hintergrundinformationen zu liefern und Angaben zu machen, die frei von inneren Widersprüchen seien und auch frei von Widersprüchen zu gesichertem Erfahrungswissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, der medizinischen Befundlage und/ oder der Aktenlage. Die begründete Annahme eines erhöhten Risikos bzgl. zukünftiger Auffälligkeiten, die sich aus den aktenkundigen Vorgeschichtsdaten ergebe und die Grundlage für die behördliche Anordnung der Begutachtung darstelle, lasse sich vor diesem Hintergrund weder abschwächen noch widerlegen. Insofern könne eine günstige Verkehrsverhaltensprognose nicht gerechtfertigt werden. Vielmehr müsse aus medizinisch-psychologischer Sicht eine negative Prognose gestellt und zukünftig mit einschlägigen Verkehrsauffälligkeiten im Sinne der Fragestellung gerechnet werden.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.09.2016 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L (Nr. 1) und ordnete an, den Führerschein bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2). Ferner wurde ein Zwangsgeld angedroht in Höhe von 500,00 EUR falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe am 18.09.2015 einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, im Blut sei aber nur Carbonsäure in einer Konzentration von 16,8 ng/ml nachgewiesen worden (Verkehrspolizeiinspektion C., Az. ). Am 27.12.2015 sei er als Fahrer eines Pkw festgestellt worden, habe drogentypische Auffälligkeiten gezeigt, bei der Zimmerdurchsuchung sei ein Marihuana-Tabak-Gemisch gefunden worden und nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm sei in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe THC in einer Konzentration von 0,9 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 29,6 ng/ml nachgewiesen worden. Nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten der ... T. F. GmbH & Co.KG vom 27.04.2016 sei das Konsumverhalten des Antragstellers als gelegentlicher Cannabiskonsum zu bezeichnen. Die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde seien durch das medizinisch-psychologische Gutachten der ... T. F. GmbH & Co.KG vom 29.08.2016 nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller sei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen. Ungeeignet sei, wer regelmäßig Cannabis konsumiere. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das bereits bei 1 ng/ml im Blut der Fall. Der Antragsteller habe unter Einfluss von 0,9 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Daher könne nach der zitierten Rechtsprechung schon bei einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml mangelndes Trennvermögen zwischen Konsum von Cannabis und dem Fahren mit der Folge angenommen werden, dass einem Betroffenen, der als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Fahrzeug mit mindestens diesem Wert führe, die Fahrerlaubnis ohne weiteres zu entziehen sei. Der regelmäßige Konsum sei im Falle des Antragstellers durch die beiden vorstehend genannten Gutachten des TÜV Thüringen nachgewiesen worden. Durch die Feststellungen der PI C. und das Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Ulm sei erwiesen, dass der Antragsteller ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde gehe vom Vorliegen eines Regelfalles und mangelndem Trennvermögen aus.

Weiter wird die Anordnung des Sofortvollzuges und die Zwangsgeldandrohung begründet.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 07.10.2016 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig:

Die aufschiebende Wirkung der am 06.10.2016 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Zweckverbands Zulassungsstelle C. vom 28.09.2016 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, weil bereits die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsteller habe durch Vorlage des ärztlichen Attests bereits nachgewiesen, dass er keinerlei Drogen zu sich nehme und schon gar nicht unter dem Einfluss von Drogen Auto fahre. Der Antragsteller bezweifelt (ohne sachliche Begründung) die Unvoreingenommenheit der Begutachtungsstelle. Das Gutachten sei völlig unsubstantiiert. Ihm werde ohne nähere Begründung vorgeworfen, dass er bei der Begutachtung nicht mitgewirkt habe. Im Gegenteil dazu habe der Antragsteller von sich aus eingeräumt, dass er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Freundeskreis an einem Joint mitgeraucht habe. Es habe sich um einige wenige Züge gehandelt, die beim Antragsteller zu keinerlei Wirkung geführt hätten. Im Hinblick auf seine sportlichen Aktivitäten habe der Antragsteller von weiterem Genuss Abstand genommen; er rauche nicht einmal Zigaretten und trinke keinen Alkohol. Der Antragsgegner stütze den Bescheid auch darauf, dass bei der Zimmerdurchsuchung einige Krümel Cannabis gefunden worden seien. Diese Behauptung werde bestritte. Tatsächlich habe es sich nicht um Cannabis gehandelt.

Der Antragsgegner legte die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 17.10.2016, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Gemäß Anlage 4 Nr. 9.2 FeV sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das bereits bei 1 ng/ml im Blut der Fall. Der Antragsteller habe unter dem Einfluss von 0,9 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt. Daher könne nach dieser Rechtsprechung schon bei Fahrzeugführung mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml mangelndes Trennvermögen zwischen Konsum von Cannabis und dem Fahren mit der Folge angenommen werden, dass einem Betroffenen, der als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Fahrzeug mit mindestens diesem Wert führt, die Fahrerlaubnis ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen ist. Der regelmäßige Konsum sei im Falle des Antragstellers durch die beiden vorstehenden Gutachten des TÜV Thüringen belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde gehe nach allem vom Vorliegen eines Regelfalles und mangelndem Trennvermögen aus. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten und die übermittelten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem vorliegenden Antrag stattzugeben, da der angefochtene Bescheid nach summarischer Überprüfung Bedenken begegnet. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV (Anlage 4) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Normzweck ist der Schutz der Allgemeinheit und der Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer vor unfähigen oder ungeeigneten Führern solcher Kraftfahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids.

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis vor. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.5.2010 - 11 CS 09.2849; B.v. 8.2.2008 - 11 CS 07.3017).

Die Fahreignung kann auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum ausgeschlossen sein. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - CS 11.256).

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13; U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogen-konsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378). Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13).

Im vorliegenden Fall stützt sich der angefochtene Bescheid fälschlicherweise auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Nach den Feststellungen in den Behördenakten ist aber nur zweimaliger Cannabiskonsum belegt. Dementsprechend attestiert der TÜV Thüringen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 27.04.2016 auch nur „gelegentlichen Cannabiskonsum“. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller häufiger Cannabis konsumiert, insbesondere so häufig, dass nach der obigen Definition von regelmäßigem Konsum auszugehen wäre, sind nicht erkennbar.

Damit entfällt die Fahreignung nach der Anlage 4 nur dann, wenn ausreichend sicher festgestellt werden kann, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, das Führen von Kraftfahrzeugen und seinen Drogenkonsum hinreichend sicher zu trennen (da die anderen in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genannten Ausschlussgründe hier nicht zur Debatte stehen). Dafür sind aber keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte vorhanden. Die Fahrerlaubnisbehörde bewertet nämlich die beim Antragsteller festgestellten THC-Werte falsch: Nach den nicht näher spezifizierten Angaben in der Gesamtauskunft (S. 89 der Behördenakten) wurde der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt, wobei im Blut des Antragstellers nur Carbonsäure = THC-COOH (16,8 mg/l) nachgewiesen werden konnte. Da keine weiteren Angaben in den Behördenakten enthalten sind, ist davon auszugehen, dass der Wirkstoff von Cannabis (THC) nicht im Blut nachgewiesen wurde.

Bei der Blutprobe vom 27.12.2015 wurde laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 15.01.2016 ein Wert vom 0,9 ng/ml THC nachgewiesen. Auch dieser Wert liegt – worauf in dem Gutachten auch hingewiesen wird – unter dem für eine Ahndung nach § 24a StGB empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml. Er liegt auch unterhalb des(selben) Wertes, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - CS 11.256).

Damit steht zwar fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat, was er auch selbst einräumt. Da der Wirkstoffgehalt im Blut in beiden Fällen unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml lag, war der Antragsteller aber in beiden Fällen trotz des Cannabiskonsums nicht in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt, so dass nicht ohne weiteres von einer Wiederholungsgefahr (im Sinne einer erneuten Fahrt in fahruntauglichem Zustand) ausgegangen werden kann.

Dieser wiederholte Cannabiskonsum, der zum einen in engem zeitlichen Abstand stattfand (01.08.2015, 27.12.2015) und auch in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht, gab entgegen der Auffassung des Antragstellers durchaus Anlass zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Gutachtensanforderung ist allerdings insoweit fehlerhaft, als der Antragsgegner im Schreiben vom 31.05.2016 ausführt, „Gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Entgegen dieser Formulierung lautet die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV „kann angeordnet werden“. Dies bedeutet, dass für die Behörde keine Verpflichtung besteht, sondern sie nach pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit einer Gutachtensbeibringung zu entscheiden hat und damit diese Ermessensentscheidung auch begründen muss. Dies hat der Antragsgegner verkannt und ist offensichtlich von einer Verpflichtung zur Gutachtensanordnung ausgegangen.

Allerdings kommt es auf diese Frage nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr an, wenn das Gutachten vorgelegt wurde, aus dem sich die Fahrungeeignetheit ergibt. Die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekanntgewordenen negativen Fahreignungsgutachtens hängt danach nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.03.1996 - 11 B 14.94; BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CS 14.2267, B.v. 28.10.2013 – 11 CS 13.1746 – und B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris). Der Antragsgegner konnte deshalb das ihm vorgelegte Gutachten des ... T. F. GmbH & Co.KG vom 29.08.2016 seiner Entscheidung zugrunde legen, unabhängig davon, ob es zu Recht gefordert wurde oder nicht.

Dies bedeutet aber nicht, dass das Gutachten einfach ungeprüft übernommen werden darf. Die Behörde muss vielmehr prüfen und auch nachvollziehbar begründen, ob und aus welchen Gründen sie dem Gutachten folgen kann, insbesondere, weshalb sie es für richtig hält. Dies ist im vorliegenden Bescheid nicht geschehen.

Das Gutachten geht zwar vom richtigen Sachverhalt aus, legt seiner Auswertung auch die richtigen rechtlichen Vorschriften zugrunde und erscheint insgesamt auch schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere sind die Feststellungen zutreffend, dass die Angaben des Antragstellers über sein Konsumverhalten, die konsumierte Menge und den Zeitpunkt nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen sind und deshalb davon auszugehen ist, dass der Antragsteller insoweit falsche Angaben gemacht hat. Auch wird aus den wiedergegebenen Antworten deutlich, dass der Antragsteller wohl nicht über das notwendige Wissen in Bezug auf die Wirkungsdauer und die möglichen Folgen eines Cannabiskonsums verfügt, so dass eine tragfähige Vermeidungsstrategie nicht möglich ist.

Dem Antragsteller kann jedoch in beiden Fällen nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden, dass er den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann, nachdem jeweils weniger als 1,0 ng/ml THC im Blut nachgewiesen wurde. Zwar kann im Hinblick auf den verhältnismäßig schnellen Abbau von THC und die relativ kurze Nachweisbarkeit im Blut, sowie der zwischen Fahrt und Blutentnahme liegenden Zeitspanne von ca. 1,25 Stunden nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller tatsächlich unter aktuellem Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, doch geht weder das medizinisch-psychologische Gutachten noch der angefochtene Bescheid auf diese Möglichkeit ein. Insbesondere wird weder im angefochtenen Bescheid noch im Gutachten des TÜV Thüringen begründet, weshalb trotz des unter 1,0 ng/ml liegenden Wertes davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller nicht über das erforderliche Trennvermögen verfügt und sein Vorsatz, kein Cannabis mehr zu konsumieren, keine ausreichende Vermeidungsstrategie darstellt. Dass dieser Vorsatz unglaubwürdig wäre, ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, nachdem trotz der zwischen dem letzten nachgewiesenen Cannabiskonsum und dem Bescheiderlass liegenden Zeitspanne keine Anhaltspunkte für weiteren Konsum vorliegen.

Bei diesem Sachverhalt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Soweit eine weitere Abklärung der noch offenen Fragen erforderlich ist, muss dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 – 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 23/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 28/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.