Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Sept. 2016 - B 1 S 16.526

published on 01/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Sept. 2016 - B 1 S 16.526
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion vom 09.12.2015 sei am selben Tag durch die Ehefrau des Antragstellers gegen 22.30 Uhr mitgeteilt worden, dass sich ihr Ehemann in einer sehr depressiven Phase befinde, diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei und ihr gegenüber suizidale Absichten geäußert habe. Beim Eintreffen der Polizei sei der Antragsteller in seiner Wohnung angetroffen worden. Auch hier habe er gegenüber den Polizeibeamten suizidale Absichten geäußert. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben. Aufgrund der geschilderten Situation sei anzunehmen, dass der Antragsteller psychisch krank sei und einer psychiatrischen Behandlung bzw. Betreuung zugeführt werden müsse. Sowohl das Erscheinungsbild des Antragstellers als auch sein gezeigtes Verhalten sprächen dafür, dass der Antragsteller infolge einer psychischen Krankheit, psychischen Störung in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sei daher unaufschiebbar, zumal der Antragsteller nicht willens sei, von den Selbsttötungsabsichten abzulassen und diese gegenüber den Polizeibeamten wiederholt habe.

Der Antragsteller wurde nach dem Unterbringungsgesetz in das Bezirksklinikum , , eingewiesen.

Auf eine entsprechende Anfrage des Antragsgegners teilte das Bezirksklinikum mit, dass bezüglich eines etwaigen noch andauernden Aufenthalts des Antragstellers im Bezirksklinikum keine Angaben gemacht werden könnten, da derzeit keine Schweigepflichtentbindung vorliege.

Mit Schreiben vom 07.01.2016 bat der Antragsgegner den Antragsteller um Vorlage eines ausgefüllten Gesundheitsfragebogens. Dieser ging am 26.01.2016 beim Antragsgegner ein. Danach sei der Antragsteller aufgrund von Alkoholproblemen vom 01.12.2015 - 20.12.2015 in der Psychiatrie in gewesen, vom 20.12.2015 - 23.12.2015 habe der Antragsteller eine Magenblutung/Magengeschwüre erlitten. Darüber hinaus wurde angegeben, dass der Antragsteller unter epileptischen Anfällen (August 2013) gelitten habe. Weiter wurde angekreuzt, dass sich der Antragsteller aufgrund von Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauch in ärztlicher Behandlung bzw. in einer Entziehungs-/Entwöhnungstherapie befunden habe. Der behandelnde Hausarzt gab an, dass aus ärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung keine Bedenken bezüglich der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bestünden, da sich der Antragsteller in ständiger hausärztlicher Überwachung befinde. Weiter ist unter dem Punkt Nachuntersuchungen/Auflagen/Beschränkungen vermerkt, dass eine Kontrolle der Leberwerte erforderlich sei; der Antragsteller sei seit der stationären Behandlung in trocken. Über die Wirkung der verordneten Medikamente habe der Hausarzt den Antragsteller ausreichend aufgeklärt.

Am 04.02.2016 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner an, übermittelte am 12.02.2016 den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21.12.2015 und machte darüber hinaus Ausführungen zur Sache.

Der Entlassungsbericht der Bezirksklinik vom 21.12.2015 gibt darüber Auskunft, dass der Antragsteller sich vom 09.12.2015 - 21.12.2015 in dortiger stationärer Behandlung befunden hat. Als Diagnosen werden genannt:

– Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2

– Z.n. viermaligen generalisierten epileptischen Anfall im Alkoholentzug

– V.a. obere gastrointestinale Blutung am ehesten aus Varizen im Cardiabereich

– Hypercholesterinämie

– Z.n. akuter Pakreatitis

– Vb. Deckplatteneinsenkung BWK 8 und 11

Der Antragsteller sei bei der Aufnahme ruhig und weitgehend orientiert gewesen. Er habe nicht gewusst, warum er in die Klinik solle, er habe sich nicht suizidal geäußert, die Einweisung habe wohl seine Frau veranlasst. Er habe sich nicht mit ihr gestritten, er habe drei Bier getrunken, sonst nichts. Er nehme keine Medikamente ein und sei auch nicht krank. Er wolle keine weitere Auskunft geben, sondern nur schlafen. Unter dem Punkt „Beurteilung, Therapie und Verlauf“ wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme des Antragstellers sei nach polizeilicher Einweisung auf die beschützende Station im Rahmen einer Alkoholintoxikation mit suizidaler Äußerung erfolgt. Bei fehlender Freiwilligkeit sei die richterliche Unterbringung des Antragstellers erfolgt. Es sei bei eigenanamnestisch bekannten epileptischen Anfällen eine Entzugsbehandlung unter antikonvulsiver Prophylaxe mit Oxcarbazepin eine Entzugsbehandlung begonnen worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller Diazepam in absteigender Dosierung erhalten, insgesamt habe sich der Antragsteller in einem deutlichen reduzierten Allgemeinzustand mit auch erheblichen kognitiven Defiziten gezeigt. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit habe er sich initial deutlich bagatellisierend geäußert, wenig krankheitseinsichtig und ablehnend. Es seien mehrere psychotherapeutische Gespräche erfolgt, auch habe der Antragsteller an den Gruppentherapien der suchtspezifischen Station teilgenommen. Eine weiterführende Therapie im Sinne einer Entwöhnungsbehandlung erscheine medizinisch dringend indiziert, werde jedoch vom Antragsteller strikt abgelehnt (…). Bezüglich der antikolvusiven Therapie könne im Verlauf eine Reduktion erfolgen. Vorstehend sei durch den Hausarzt eine Therapie mit Lamotrigin bei mehrfachen epileptischen Anfällen immer im Alkoholentzug begonnen worden, die der Antragsteller jedoch nicht regelmäßig eingenommen hätte.

Nach einem hausärztlichen Attest vom 12.02.2016 sei der Antragsteller aktuell nach stationärer Behandlung Feb. 2015 in hausärztlicher Betreuung, zeige hervorragende Compliance, er sei alkoholabstinent. Entsprechend seien die Labor- und Leberwerte. CTD-Transferrin als Alkoholmarker sei im absoluten Normbereich. Aus hausärztlicher Sicht sei festzustellen, dass der Antragsteller seit dem letzten stationären Aufenthalt absolut abstinent gewesen sei, die ärztlichen Anweisungen befolge und „ernsthaft in kleinen psychotherapeutischen Gespräch die Gestaltung des privaten Geschäftslebens in realer Reflexion zu seiner persönlichen Situation bestrebt ist langfristig zu stabilisieren.“ Im Rahmen der vereinbarten engmaschigen psychosomatischen und klinischen Betreuung hausärztlicherseits sei von einer sehr günstigen Prognose auszugehen.

Mit Beibringungsanordnung und einem entsprechenden Begleitschreiben, jeweils vom 04.03.2016, wurde dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 04.05.2016 ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die Fragestellung wurde wie folgt gefasst:

„Liegt bei dem Untersuchten eine Erkrankung nach Anlage 4 Nr. 6.6, 7 und 8 FeV, die die Fahreignung in Frage stellt, vor? Ist o.g. Person (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden? Sind Nachuntersuchungen/Auflagen/Beschränkungen erforderlich?.“

Am 18.03.2016 teilte der Antragsteller mit, dass die Begutachtung durch die DEKRA durchgeführt werden solle. Nachdem der Antragsgegner den Vorgang an die DEKRA weitergeleitet hatte, meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers am 04.05.2016 beim Antragsgegner und bat um Fristverlängerung bis 31.05.2016, da das Gutachten, wie eine Nachfrage ergeben habe, krankheitsbedingt noch nicht habe fertiggestellt werden können. Sollte das Gutachten vorher fertiggestellt sein, werde es unverzüglich vorgelegt. Die DEKRA gab die Unterlagen dem Antragsgegner mit Anschreiben vom 11.05.2016 zurück und wies darauf hin, dass Auskünfte nicht gegeben werden könnten, da eine Entbindung von Schweigepflicht nicht erfolgt sei. Mit Telefax vom 31.05.2016 ließ der Antragsteller um Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens bis 14.06.2016 bitten. Der Antragsgegner verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens daraufhin bis zum 08.06.2016 und hörte den Antragsteller, nachdem das Gutachten nicht vorgelegt worden war, am 09.06.2016 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Dem ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.06.2016 entgegentreten.

Nachdem der Antragsgegner am 13.07.2016 weitere Erläuterungen zur Sache gegeben hatte, entzog dieser dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.07.2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E. Ferner wurde angeordnet, dass der Antragsteller seinen Führerschein bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheides abzugeben habe. Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht und es wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV schließe, nachdem dieser das geforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde halte es in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens für geboten, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der sofortige Vollzug des Bescheides sei notwendig, weil ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne und somit eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die allgemeine Sicherheit habe Vorrang vor den etwaigen Interessen des Betroffenen an der weiteren Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 26.07.2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2016 erheben, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Der Führerschein des Antragstellers ging am 29.07.2016 beim Antragsgegner ein.

Am 26.07.2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nachsuchen.

Zur Begründung beziehe sich der Antragsteller auf den bisher geführten Schriftverkehr, u. a. das Widerspruchsschreiben. Gerügt werde ferner die zu pauschale Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (wird näher ausgeführt). Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei ermessensfehlerhaft und unbegründet gewesen. Es sei keine hinreichende Tatsachenaufklärung erfolgt. Fehlerhaft sei auch die Abwägung der Interessenlage des Antragstellers mit den Interessen der Allgemeinheit.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 08.08.2016 auf eine erste vorläufige Einschätzung der Rechtslage hingewiesen hatte, ließ der Antragsteller seine Ausführungen vertiefen. Die im Entlassungsbericht enthaltenen „Diagnosen“ könnten von der Behörde oder einem anderen medizinischen Laien keinesfalls unhinterfragt übernommen werden, impliziere doch die im Bericht ausdrücklich zu Papier gebrachte Feststellung, dass eben diese „Diagnosen“ ärztlicherseits gestellt worden seien. Eine Diagnose setze jedoch eine eigene, eingehende Untersuchung und Beobachtung des Arztes voraus. Eine solche habe in der vorliegenden Sache nicht vorgelegen (wird näher ausgeführt). Die von dem betreffenden Arzt getätigten Behauptungen seien quasi ins Blaue hinein erfolgt und verstießen gegen jegliche ärztliche Regeln. Dies gelte für die Behauptung eines angeblichen viermaligen generalisierten epileptischen Anfalles - zudem - im Alkoholentzug, wie auch für die angeblich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit, die nicht im Mindesten durch eine eigene Anamnese oder gar sonstige Erhebung belegt oder gestützt worden sei. Hierfür fehle im Entlassungsbericht jeglicher Anhaltspunkt. Einzig bleibe im Raum stehen die Alkoholintoxikation bei einer Atemalkoholkonzentration von 1,54 mg/l, die selbstverständlich gar nicht schön geredet werden solle. Diese sei aber offenbar auf eine völlige Überarbeitung des Antragstellers zurückzuführen gewesen, die in Verbindung mit hinzugetretenen (letztlich unbegründeten) Existenzängsten zu den da-mals von ihm geäußerten Suizidabsichten geführt hätten. Der Entlassungsbericht des Klinikums sei erkennbar unvollständig und zum Teil schlicht unrichtig, so dass er nicht als Grundlage für die vom Antragsgegner formulierten Eignungszweifel herangezogen werden könne, zumal der Hausarzt keine Bedenken gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr erhoben habe und nach einer weiteren hausärztlichen Bescheinigung von einer sehr günstigen Prognose auszugehen sei sowie die vorgelegten Blutwerte (Stand: 02.02.2016 und 05.02.2016) eine ganz eigene deutliche Sprache sprächen, wonach beim Antragsteller gar keine alkoholbedingten Beeinträchtigung nachgewiesen werden könnten. Entsprechendes ergebe sich aus einem aktuellen Attest des Hausarztes vom 11.08.2016 mit einem zum 12.08.2016 erstellten Laborblatt für verschiedene zurückliegende Zeitpunkte.

Zum 21.12.2015 möge sicherlich ein deutlicher Alkoholkonsum des Antragstellers festzustellen gewesen sein. Dies stelle lediglich eine einmalige Alkoholintoxikation dar, nicht etwa einen längerfristigen Alkoholmissbrauch mit einem damit etwa gar erforderlich gewordenen Alkoholentzug. Festzustellen sei weiter, dass der Antragsteller niemals im Straßenverkehr auffällig geworden sei, schon gar nicht im Zusammenhang mit Alkohol. Es erschließe sich nicht, wie angesichts eines einmaligen, laienhaft als „Burnout“ zu bezeichnenden Zustandes am 21.12.2015 von einem Dauerzustand der fehlenden Fahreignung im öffentlichen Straßenverkehr geschlussfolgert werden könne. Aus der von den Ärzten des Bezirksklinikums empfohlenen Medikation lasse sich nicht auf eine Alkoholabhängigkeit und die hieraus wohl konsequenterweise für erforderlich zu erachtende Entzugsbehandlung des Antragstellers in irgendeiner medikamentösen Form schließen (wird näher ausgeführt). Damit sei die dem Antragsteller „zur Last gelegte“ Alkoholabhängigkeit nach den eigenen Ausführungen des Bezirksklinikums und der von dort selbst verschriebenen Entlassmedikation als zumindest nicht zu therapieren dokumentiert. Wenn beim Antragsteller eine ernstzunehmende „Verhaltensauffälligkeit“ wie z. B. eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden wäre, dann wäre es sicherlich ohne Zweifel die Verpflichtung der sorgfältigen Ärzte in gewesen, v. a. auch medikamentös auf den Antragsteller einzuwirken. Dies sei unstreitig nicht erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.07.2016 gegen den Bescheid des Landratsamts (gemeint: … …*) vom 22.07.2016, Az.: 143-342, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der angegriffene Verwaltungsakt sei rechtmäßig ergangen und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Darüber hinaus erweise sich die Anordnung des Sofortvollzugs ebenfalls als rechtmäßig, da unter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift vorgetragenen Argumente, das öffentliche Interesse jedenfalls schwerer wiege. Die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde seien nach dem Entlassungsbericht sehr wohl begründet (wird näher ausgeführt). Es sei dem Antragsgegner bis dato nicht bekannt, aus welchem Grund das Gutachten der DEKRA nicht vorgelegt worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach den Akten in Verbindung mit der Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müssen. Ein Platz für Ermessensspielraum sei hier nicht gegeben gewesen. Die seitens des Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gründe bzw. Behauptungen lägen ausschließlich im medizinischen Bereich. Eine wertende Diagnose oder Stellungnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde sei hier nicht möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde könne sich in derart gelagerten Fällen nur mit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens behelfen. Dieses sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Die vorgetragenen Eignungszweifel hätten somit auch nicht ausgeräumt werden können, die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Eilantrags ist die Entziehung der Fahrerlaubnis derjenigen Klassen, die im Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2016 ausdrücklich genannt wurden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen, über die der Antragsteller verfügt, hat der Antragsgegner nicht angeordnet. Vielmehr wurde die Entziehung auf im Einzelnen bezeichnete Fahrerlaubnisklassen bezogen, einschließlich der jeweiligen Einschlussklassen. Eine Inaugenscheinnahme des in der Behördenakte enthaltenen Führerscheins des Antragstellers ergeben hat, dass dieser auch über eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A verfügt. Diese wurde nach dem klaren Tenor des Bescheids vom 22.07.2016 nicht entzogen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt -auch unter Berücksichtigung der Gründe des streitgegenständlichen Bescheids - eine Auslegung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis auf die nicht genannte Klasse A nicht in Betracht. Diese stellt auch keine Einschlussklasse einer der ausdrücklich aufgeführten Klassen dar, so dass der Antragsteller derzeit über die entsprechende Fahrerlaubnis (noch) verfügt, wobei der Antragsgegner rechtlich freilich nicht gehindert ist, sein Versehen zu korrigieren.

2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall Personen bei Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In der vorliegenden Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der im Bescheid vom 22.07.2016 genannten Klassen im Ergebnis zu Recht entzogen, da dieser nach den vorliegenden Erkenntnissen wegen Alkoholabhängigkeit die Fahreignung verloren hat.

Nach Lage der Dinge ist - auch ohne gutachterliche Würdigung - von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen, die die Fahreignung (derzeit) ausschließt (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Demnach kommt es für das hiesige Verfahren nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung des Antragsgegners vom 04.03.2016 auch in Bezug auf die Erstreckung der Begutachtung auf die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten Krankheiten bzw. Mängel den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Begründung.

Für das Gericht stellt sich die Situation unter Berücksichtigung der im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21.12.2015 enthaltenen Ausführungen so dar, dass der Antragsteller im Dezember 2015 in einen Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten ist und von einer zwischenzeitlichen Wiedergewinnung der Fahreignung aktuell (noch) nicht ausgegangen werden kann (vgl. VG Bayreuth, B.v. 14.5.2013 - B 1 S. 13.265 und nachfolgend BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 11 CS 13.1149 - letztgenannter Beschluss in juris veröffentlicht).

Im Entlassungsbericht wird die Diagnose Alkoholabhängigkeit unter Bezugnahme auf die Kriterien des ICD-10 (F10.2) ausdrücklich formuliert (bei zusätzlich gegebener Alkoholintoxikation F10.0). Unter dem Punkt „Beurteilung, Therapie und Verlauf“ wurde u.a. ausgeführt, dass eine Entzugsbehandlung eingeleitet worden sei. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit habe sich der Antragsteller initial deutlich bagatellisierend, wenig krankheitseinsichtig und ablehnend gezeigt. Es seien mehrere psychotherapeutische Gespräche erfolgt. Auch habe der Antragsteller an den Gruppentherapien der suchtspezifischen Station teilgenommen. Eine weiterführende Therapie im Sinne einer Entwöhnungsbehandlung erscheine medizinisch dringend indiziert, werde jedoch seitens des Antragstellers strikt abgelehnt. Vorbestehend sei durch den Hausarzt eine Therapie mit Lamotrigin bei mehrfachen epileptischen Anfällen immer im Alkoholentzug begonnen worden, das der Antragsteller jedoch nicht regelmäßig eingenommen habe.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Bezirksklinik aufgrund ihrer Erfahrung für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit besonders qualifiziert sind. Der Antragsteller hatte sich über einen Zeitraum von nahezu zwei Wochen (09.12.2015 bis 21.12.2015) zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus befunden, so dass die zuständigen Ärzte ihre Diagnosen keineswegs aufgrund einer kurzen Momentaufnahme getroffen haben, sondern Gelegenheit zur sorgfältigen Erhebung und Verifizierung der Befunde hatten. Die Ausführungen im Entlassungsbericht zum Punkt „Beurteilung, Therapie und Verlauf“ lassen auch darauf schließen, dass eine eingehende Würdigung der Anamnese des Antragstellers erfolgt ist. So hatte der Antragsteller an mehreren Gesprächen und Gruppentherapien teilgenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnose -wie der Antragsteller meint - ins Blaue hinein gestellt worden wäre. Der Entlassungsbericht stellt die Diagnose der Alkoholabhängigkeit auch nicht gleichsam apodiktisch in den Raum, sondern kommt in seinen weiteren Ausführungen mehrfach auf diesen Aspekt zurück.

Beispielsweise wäre eine Entzugsbzw. Entwöhnungsbehandlung von vornherein nicht angezeigt, würde beim Antragsteller keine Abhängigkeit vorliegen. Gleiches gilt dafür, dass es im Alkoholentzug offenbar wiederholt zu epileptischen Anfällen gekommen ist, die ein Ausmaß erreichen, dass sie einer medikamentösen Behandlung bedürfen. Auch diese Zusammenhänge können nicht, wie vom Antragsteller angegeben, damit erklärt werden, er habe seinerzeit lediglich drei Bier getrunken, sonst nichts.

Ergänzend ist im Falle des Antragstellers seine erhebliche Alkoholisierung am 09.12.2015 (AAK von 1,54 mg/l) zu berücksichtigen, die sich in einem Bereich bewegt hat, der ebenfalls sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2009 - 11 CS 09.69 - juris). Die Ehefrau hatte die Polizei am 09.12.2015 gegen 22.30 Uhr alarmiert. Die Aufnahme des Vorgangs erfolgte sodann gegen 23.00 Uhr, so dass die Messung der beim Antragsteller vorhandenen Atemalkoholkonzentration ebenfalls gegen 22.30 bis 23.00 Uhr erfolgt sein dürfte. Die Aufnahme ins Bezirksklinikum erfolgte noch am 09.12.2015, so dass von einem erheblichen Abbau des im Blut des Antragstellers vorhandenen Alkohols bis zur Aufnahme aufgrund der kurzen Zeit nicht ausgegangen werden kann. Trotz seiner massiven Alkoholisierung war der Antragsteller noch in der Lage, mit den Polizisten und den Mitarbeitern der Klinik zu kommunizieren, wenngleich freilich gewisse auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Verhaltensweisen und Einschränkungen vorgelegen haben.

Nach Auffassung der Kammer begegnet die Diagnose des Bezirkskrankenhauses auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach den einschlägigen diagnostischen Leitlinien (vgl. Ziffer 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mai 2014) soll die Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn während des letzten Jahres vor der Feststellung mindestens drei von sechs im Einzelnen bezeichnete Kriterien gleichzeitig vorgelegen haben (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - und B.v. 23.6.2010 - 11 CS 10.31 - juris). Hier liegt unter Berücksichtigung der gemessenen Atemalkoholkonzentration beim Antragsteller ohne Zweifel eine erhebliche Toleranzentwicklung bzw. Giftfestigkeit gegenüber dem Alkohol vor. Der Entlassungsbericht gibt ferner klare Hinweise darauf, dass beim Antragsteller ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums von Alkohol aufgetreten ist; andernfalls hätte es der entsprechenden Medikation gegen die „immer im Alkoholentzug“ (S. 3 des Entlassungsberichts) auftretenden epileptischen Anfälle nicht bedurft. Weiter hat der Antragsteller seinen Substanzkonsum offenkundig weiterbetrieben, obwohl eindeutig schädliche Folgen zu verzeichnen gewesen waren. Das Bezirksklinikum hat beim Antragsteller keine Störung/ Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis diagnostiziert. Gleichwohl ist in der Behördenakte mehrfach dokumentiert, dass er wiederholt suizidale Absichten geäußert habe, so dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass dieses Verhalten maßgeblich auf den massiven Konsum von Alkohol zurückzuführen ist. Vor dem Hintergrund der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 1,54 mg/l dürfte schließlich eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich der Beendigung des Konsums von Alkohol gegeben gewesen sein.

Erweist sich aber die von der Bezirksklinik gestellt Diagnose einer Alkoholabhängigkeit in der Sache als tragfähig, so kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Dezember 2015 in einen Zustand der Alkoholabhängigkeit im Sinne der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV geraten war. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens war insoweit von vornherein entbehrlich (§ 11 Abs. 7 FeV). In dieses Bild passt durchaus auch die Stellungnahme der Hausärztin des Antragstellers, die im Gesundheitsfragebogen betont hat, der Antragsteller sei seit dem Aufenthalt in der Bezirksklinik „trocken“; eine Kontrolle der Leberwerte erscheine angezeigt. Hingewiesen wurde ferner auf die „ständige hausärztliche Überwachung“. Auch wenn die Hausärztin unter den genannten Maßgaben im Ergebnis keine Bedenken hinsichtlich der Fahreignung geäußert hatte, lässt sich doch erkennen, dass auch von ihrer Seite nicht davon ausgegangen worden war, es habe am 09.12.2015 ein singuläres Ereignis ohne Krankheitswert vorgelegen. Anders können die entsprechenden Ausführungen und „Auflagen“ der Hausärztin nicht gedeutet werden.

Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller eine weiterführende Therapie im Sinne einer Entwöhnungsbehandlung dringend empfohlen worden war, kann alleine aus dem Umstand, dass die Bezirksklinik keine Medikamente verordnet hatte, die ersichtlich speziell dafür vorgesehen wären, die nicht überwundene Sucht zu bekämpfen bzw. das entsprechende Verlangen nach Alkohol zu unterdrücken, nicht geschlossen werden, dass eine Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller nicht vorliege. Es kann offen bleiben, aus welchen medizinischen Gründen eine derartige Medikation seinerzeit nicht für sinnvoll gehalten worden war, denn es bestehen abgesehen von diesem Aspekt - wie oben ausgeführt -diverse gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einen Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten war.

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ausnahmsweise im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung trotz (noch) nicht überwundener Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei, stellt dies kein ausreichendes Indiz dafür dar, um die Notwendigkeit zu begründen, durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzuklären, ob er insbesondere über eine besondere Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung im Sinne des Satzes 2 der Vorbemerkung 3 verfügt und er deshalb in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen. Der Antragsteller hat zwar die Behauptung aufgestellt, in der Vergangenheit niemals alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Allerdings genügt dies alleine zusammen mit dem Umstand, dass eine alkoholabhängige Person noch nie in angetrunkenem Zustand als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angetroffen wurde unabhängig von der tatsächlichen Fahrhäufigkeit des Betroffenen nicht, um einen Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine etwaige Ausnahme von der in der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Regel darzutun. Denn nur ein äußerst geringer Teil aller unter relevantem Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrten gelangt den zuständigen Organen der öffentlichen Gewalt überhaupt zur Kenntnis. So geht beispielsweise die einschlägige Literatur davon aus, dass von 600 Fahrten, die mit einer über 0,8%o liegenden Blutalkoholkonzentration unternommen werden, nur eine einzige entdeckt wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 m.w.N. - juris). Über die eigenen Angaben des Antragstellers hinaus liegen keine belastbaren konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in der Lage wäre, trotz Alkoholabhängigkeit über ein entsprechendes Trennungsvermögen zu verfügen.

3. Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Antragsteller hat zwar zu Recht darauf hingewiesen lassen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid mit einer (nur) knapp gehaltenen Begründung versehen wurde. Diese genügt jedoch gleichwohl den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 5.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris).

Insgesamt überwiegt daher bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge der im Bescheid genannten Fahrerlaubnisklassen im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Der Antrag ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.