Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412

published on 17/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Stadt B. vom 13.05.2014 richtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 2.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Feststellung des Marktes Zapfendorf, Kommunale Verkehrsüberwachung für die Gemeinde Bi., wurde mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 18.11.2013 um 13.57 Uhr auf der B ... in Bi. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten. Der Verkehrsverstoß ist durch ein Frontfoto dokumentiert. Eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers war nicht möglich, da die Antragstellerin als Halterin des Fahrzeugs auf die Anhörungen vom 11.12.2013, 09.01.2014, 17.01.2014 und 06.02.2014 nicht reagierte bzw. erklärte, es werde von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Hinweis im Schreiben vom 17.01.2014, dass ein Zeugungsverweigerungsrecht lediglich Privatpersonen, nicht jedoch juristischen Personen zustehe, blieb unbeantwortet. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Markt Zapfendorf, Kommunale Verkehrsüberwachung für die Gemeinde V.-T., stellte fest, dass am 02.12.2013 um 12.59 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... in V.-T. auf der Staatsstraße ... außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten wurde. Auch dieser Verkehrsverstoß ist durch ein Frontfoto dokumentiert. Die Antragstellerin als Halterin des genannten Fahrzeuges wurde mit Schreiben vom 07.01.2014, 17.01.2014 und 06.02.2014 aufgefordert, den verantwortlichen Fahrer des Pkw zu benennen. Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin Herr ... sei. Dieser sei zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 ZPO (richtig wohl: StPO) berechtigt und mache von diesem Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich Gebrauch. Mit Schreiben vom 06.02.2014 wurde die Antragsgegnerin erneut gebeten, den verantwortlichen Fahrer mitzuteilen. Ermittlungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Amtshilfe am 20.02.2014, 25.02.2014 und 28.02.2014 blieben ebenfalls erfolglos. Der verantwortliche Fahrzeugdisponent konnte nicht angetroffen und auch nicht telefonisch erreicht werden. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau ..., gab an, dass ihr der Fahrer nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 04.03.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Fristverlängerung bis 18.03.2014. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren musste eingestellt werden, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde die Antragsgegnerin zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuches angehört. Der Prozessbevollmächtigte teilte daraufhin am 05.05.2014 mit, dass der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch mache. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches setze eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mit drei Punkten und mehr im Verkehrszentralregister bewertet würden.

Mit Bescheid vom 13.05.2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... bzw. bei Veräußerung dieses Fahrzeuges für das jeweilige Ersatzfahrzeug auf die Dauer von elf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. In dem Fahrtenbuch ist für das vorstehend genannte Fahrzeug für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit der Unterschrift einzutragen. Die Antragstellerin hat das Fahrtenbuch ab Juli 2014 dem Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin in monatlichen Abständen jeweils in der zweiten Woche des Monats im Zimmer 7 im Amtsgebäude in der M.-straße ... in B. zur Einsichtnahme vorzulegen. Die jeweilige Fahrerin/der jeweilige Fahrer des Fahrzeuges BA - J 661 hat das Fahrtenbuch bei jeder Fahrt mitzuführen, ansonsten ist das Fahrtenbuch im Firmengebäude der Antragstellerin aufzubewahren. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Ziffern 1, 2 und 3 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld von jeweils 250,00 Euro angedroht und die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen könne, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es handle sich dabei um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Anordnung rechtfertige allerdings nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Werde nur ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, sei die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung sei an jenem Punktesystem zu orientieren, das früher Gegenstand des § 2 Abs. 1 VwV zu § 15 b StVZO gewesen sei (wird weiter erläutert). Die mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstöße, die mit einem Punkt bzw. drei Punkten Eingang ins Verkehrszentralregister gefunden hätten, seien als ausreichende Grundlage der für eine Dauer von elf Monaten angeordneten Fahrtenbuchauflage ausreichend, ohne dass eine Feststellung der näheren Umstände der Ordnungswidrigkeiten geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze § 31a StVZO voraus, dass behördlicherseits alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters ergriffen würden, wobei dieser Verpflichtung regelmäßig nur dann genügt werde, wenn der Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt und bei der Anhörung eine Frist von in der Regel zwei Wochen nicht überschritten werde. Diese Anhörungsfristen seien in beiden Verfahren nicht eingehalten worden, da beim Verkehrsverstoß am 18.11.2013 die erste Anhörung erst am 11.12.2013 und beim zweiten Verkehrsverstoß vom 02.12.2013 die erste Anhörung am 07.01.2014 erfolgt sei. Allerdings stehe der verspäteten Anhörung eine Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich gewesen sei. Dieser Fall liege hier vor. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist sei unschädlich, da auf beiden Anhörbogen das Fahrerbild zur Identifikation des verantwortlichen Fahrzeugführers aufgedruckt gewesen sei. Die Identifizierung des Fahrzeuglenkers stelle damit keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern lediglich an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters. Dabei sei es ausreichend, wenn das Foto wenigstens so scharf sei, dass der Halter in der Lage sei, anhand des Fotos eine ihm bekannte Person zu identifizieren. Die auf dem Anhörbogen aufgedruckten Fahrerbilder seien von ausreichender Qualität gewesen. Darüber hinaus habe der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass auch von den weiteren behördlichen Ermittlungen kein Erfolg zu erwarten gewesen sei. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe die Antragsgegnerin unter Gewichtung der Verkehrsverstöße eine Fahrtenbuchauflage von elf Monaten getroffen. Dies sei für solch gravierende Verkehrsverstöße angemessen. Hierbei sei auch weiter zu beachten, dass es bei der Nutzung des Fahrzeuges durch die ständig wechselnden Fahrzeugbenutzer jederzeit wieder zu einem ähnlichen unauflösbaren Verkehrsverstoß kommen könne.

Die Antragsgegnerin begründet weiter, weshalb sich die Anordnung eines Fahrtenbuches nach pflichtgemäßem Ermessen auch auf ein anderes oder mehrere etwaige Ersatzfahrzeuge erstrecken müsse und weshalb das Fahrtenbuch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müsse. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nach Abwägung der gegeneinanderstehenden Interessen erforderlich, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass ein Fahrzeugführer, der gegen Verkehrsvorschriften verstoße, schnell und zuverlässig festgestellt werden könne. Hinter diesen Interessen müsse das Interesse der Fahrzeughalterin zurückstehen.

Weiter werden Androhung und Höhe des Zwangsgeldes begründet.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2014. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte er:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 18.06.2014 gegen die Nummern 1, 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2014 erhobenen Klage wird wiederhergestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung der am 18.06.2014 gegen die Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2014 erhobenen Klage wird angeordnet.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ZPO (gemeint ist wohl: StPO) Gebrauch, da das Fahrzeug von einer ihm verwandten Person gefahren worden sei. Ein verantwortlicher Fahrzeugdisponent namens ..., wie im angefochtenen Bescheid aufgeführt, sei bei der Antragstellerin nicht beschäftigt. Offensichtlich sei versucht worden, den Geschäftsführer, Herrn ..., zu treffen, der jedoch zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen sei. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zuführen. Die Klage gegen diese Anordnung sei aller Voraussicht nach erfolgreich.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 08.07.2014 die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt B. vom 13.05.2014, mit dem ihr die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... bzw. ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 11 Monaten auferlegt wurde.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag teilweise Erfolg, soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Diese erscheint nach summarischer Prüfung zumindest teilweise nicht hinreichend bestimmt. Ziffer 1 des Bescheides enthält mehrere Verpflichtungen (in Satz 1 die Hauptverpflichtung, in Satz 2 Ziffern 1.1 und 1.2 mehrere weitere Verpflichtungen), so dass unklar ist, ob das Zwangsgeld bereits dann fällig werden soll, wenn eine der Einzelverpflichtungen nicht erfüllt wird, oder erst dann, wenn kumulativ alle Verpflichtungen missachtet werden (z. B. erscheint fraglich was gilt, wenn im Fahrtenbuch zwar das Datum einer Fahrt eingetragen ist, aber nicht die Uhrzeit, oder letztere nur für die Beendigung, aber nicht den Beginn der Fahrt). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. BVerwG, Gb. v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 10 ZB 10.1349, B. v. 1.2.2010 - 10 CS 09.3202 - und B. v. 22.8.2008 - 15 ZB 08.613). Weiter bleibt bei der vorliegenden Fassung der Ziffer 4 unklar, was damit gemeint ist, dass das Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung „jeweils“ fällig werden soll. Dies kann auch so verstanden werden, dass das angedrohte Zwangsgeld „in jedem Einzelfall“ fällig werden soll, was nach herrschender Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. u. a. BVerwG, Gb. v. 26.6.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393; BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817, B. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2069 - sowie grundlegend B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - BayVBl 1987, 563). Schließlich begegnet im Hinblick auf die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Verpflichtungen auch die pauschal angesetzte Höhe des Zwangsgelds Bedenken. Insoweit wird daher die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG fehlende aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Im Übrigen hat der zulässige Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in den Ziffern 1 bis 3 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Antragstellerin hat nach summarischer Überprüfung insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt diesbezüglich schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. In der Sache selbst schließt sich das Gericht insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen den ausführlichen und überzeugenden Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte, die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr gerade in Bezug auf einen bestimmten Fahrer oder den Halter selbst besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950).

Im vorliegenden Fall steht die Berechtigung, ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, nach diesen Kriterien außer Zweifel, weil es sich in beiden Fällen um erhebliche Verkehrsverstöße i. S. der zitierten Rechtsprechung handelte. Der Vorfall am 08.11.2013 wäre mit einem Punkt, der Vorfall am 02.12.2014 wäre mit 3 Punkten zu bewerten gewesen. Abgesehen davon wurde mit dem Fahrzeug der Antragstellerin innerhalb kürzester Zeit zweimal ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, so dass schon aus diesem Grund eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier die Antragstellerin, unter ausdrücklichem Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310 ff.; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176). Insbesondere muss die Behörde nicht ins Blaue hinein nach Personen forschen, die als Fahrer in Betracht kommen. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u. a., weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln sichergestellt wird, dass der Täter nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht und widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - BayVBl 1982, 81; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - BayVBl 1996, 156; BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759).

Es sind alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben. Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054). Der Sinn und Zweck der sog. Zweiwochenfrist liegt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.1971 (DAR 1972, 26) darin, den Halter möglichst bald von dem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen, zumal dann von diesem auch die etwaige Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantwortet werden könne.

Eine verspätete Anhörung ist jedoch unschädlich, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es dementsprechend, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2007 - 11 B 05.427, B. v. 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573 - und B. v. 11.12.2009 - 11 ZB 08.401 - zu VG Bayreuth, U. v. 4.12.2007 - B 1 K 07.368).

Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin wiederholt angeschrieben und es wurde wiederholt versucht, den Geschäftsführer bzw. den Disponenten der Firmenfahrzeuge zu kontaktieren, ohne dass auch nur die geringste Mitwirkungsbereitschaft seitens der Antragstellerin erkennbar gewesen wäre. Vielmehr hat die Antragstellerin unmissverständlich zu erkennen gegeben bzw. erklärt, dass eine Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung nicht erfolgen wird. Dass es dem Geschäftsführer der Antragstellerin möglich gewesen wäre, den Fahrer zu benennen, ergibt sich eindeutig daraus, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beansprucht wurde. Da dieses Zeugnisverweigerungsrecht nur bei einem bestimmten Personenkreis eröffnet ist, ist zwingende Voraussetzung, dass die jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges ... vom Geschäftsführer der Antragstellerin auf den übersandten Frontfotos eindeutig identifiziert wurden. Somit kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die Anhörung verspätet erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und der Pkw geschäftlich genutzt wird. Für Wirtschaftsbetriebe besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Dokumentationsobliegenheit hinsichtlich der Benutzung von Geschäftsfahrzeugen. Wird dieser nicht entsprochen, trägt die Halterin das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu ihren Lasten geht (vgl. insbesondere BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606, B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769; ebenso z. B. B. v. 1.7.2009 - 11 CS 09.1177, B. v. 28.1.2009 - 11 CS 08.2202, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429, B. v. 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573 - und B. v. 13.2.2007 - 11 CS 06.3395 - juris; ähnlich u. a. auch VGH BW, B. v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; SächsOVG, B. v. 3.7.2013 - 3 B 349/13 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 24.1.2013 - 12 ME 272/12 - NZV 2013, 256). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt worden wären, was hier nicht geschehen war, wären der Polizei weitere Ermittlungen zumutbar gewesen (vgl. u. a. OVG Bremen, B. v. 12.1.2006 - 1 A 236/05 - VD 2006, 245; OVG LSA, B. v. 16.9.2003 - 1 L 90/03 - Ls. DVBl 2004, 524; VGH BW, U. v. 16.4.1999 - 10 S 114/99 - NZV 1999, 396). Die Antragstellerin hat hier jedoch nicht einmal angegeben, welche Personen als Fahrer in Betracht kommen könnten.

Dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die streitgegenständlichen Verkehrsverstöße begangen wurden, steht mit ausreichender Sicherheit fest.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die Entscheidung über die Dauer einer Fahrtenbuchauflage steht im Ermessen der Behörde. Soweit die Verwaltungsbehörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es dabei in der Überprüfung nach § 114 VwGO eingeschränkt ist. Die Beklagte hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat zur Überzeugung des Gerichts weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hält sich die Dauer auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachteten Zeitrahmens. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bereits bei erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h Fahrtenbuchauflagen von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig beurteilt (vgl. z. B. BVerwG U. v. 13.10.1978 - VII C 49.77 - VkBl. 1979, 209; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980). Gemessen daran ist eine Fahrtenbuchauflage für 11 Monate sogar eher günstig für die Antragstellerin und keinesfalls unverhältnismäßig.

Schließlich hat die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde dargelegt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 9; B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 39; VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628). Dies entspricht auch der eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nachdem die Antragstellerin nur teilweise hinsichtlich einer Nebenentscheidung des angefochtenen Bescheides aufgrund von Mängeln, die sie überhaupt nicht gerügt hatte, obsiegt, in dem ihr wesentlichen Hauptpunkt der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches aber unterliegt, erscheint es angemessen, ihr die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwerts) und 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde
published on 30/11/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.