Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Apr. 2014 - 1 S 14.145

published on 07/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Apr. 2014 - 1 S 14.145
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H. vom 20.02.2014 wird angeordnet, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete Pflicht zur Erbringung eines Nachweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.

Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den Widerruf zweier Waffenbesitzkarten.

Das Landratsamt ... stellte der Antragstellerin am 17.01.2002 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 2015/2002-1) und eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. 2015/2002-2) aus, in denen folgende Eintragungen vermerkt sind:

Art der Waffe

Kaliber

Hersteller

Herstellungs-Nr.

Pistole

9 mm Luger

Smith & Wesson

A878418

Bockdoppelflinte

12/70

Fajas Suhl

90063

Nachdem die Antragstellerin zum 01.06.2013 ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes H. verlegt hatte, übermittelte die Stadt Erlangen mit Schreiben vom 31.10.2013 die für die Antragstellerin geführte Waffenakte.

Darin ist eine Anzeige der Kriminalpolizeiinspektion S. vom 23.04.2013 enthalten. Nach dem Ermittlungsbericht wurde am 22.04.2013 gegen 10.30 Uhr gemäß Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.04.2013 (Az: Gs 396/13 - 160 Js 6235/13) eine Wohnungsdurchsuchung u. a. im Anwesen ... in ... durchgeführt. Der Wohnungsdurchsuchung lag ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann und Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zugrunde.

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme wurde im 2. OG des Hauses in einem Holzschrank ein Waffenkoffer aufgefunden. Im Koffer befand sich die der Antragstellerin gehörende Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, in auseinander gelegtem Zustand. Die Antragstellerin teilte dazu mit, dass sie den Koffer auf Anforderung der durchsuchenden Polizeibeamten bereits aufgeschlossen habe. Weiterhin wurde festgestellt, dass im Büro des Ehemanns der Antragstellerin in der gleichen Etage ein Waffenschrank steht. Der Schrank war verschlossen, doch lag der Waffenschrankschlüssel für jeden sichtbar auf dem Schrank. Die Antragstellerin äußerte auf Nachfrage, dass sie die Waffe erst gereinigt und vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen. In der Behördenakte befinden sich verschiedene Lichtbilder, die u. a. den Holzschrank mit dem im Schloss steckenden Schlüssel zeigen, ein Foto des geöffneten Kleiderschrankes mit innenliegendem Waffenkoffer, eine Übersichts- und eine Nahaufnahme des Waffenkoffers mit auseinander gelegter Langwaffe, Waffendetailaufnahmen und Lichtbilder des verschlossenen Waffenschranks mit dem zugriffsbereit oben aufliegenden Schlüssel sowie eine Übersichtsaufnahme des Inhaltes des Waffenschrankes. In dem (verschlossenen) Waffenschrank, einem Behältnis der Sicherheitsstufe A, befand sich erlaubnispflichtige Munition.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 hörte das Landratsamt H. die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse an und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin ein. Der Antragstellerin wurde vorgeworfen, dass sie ihre Bockdoppelflinte völlig unzureichend in einem Kleiderschrank aus Holz im unverschlossenen Waffenkoffer aufbewahrt habe. Außerdem habe sie ihre Kurzwaffe zusammen mit der zugehörigen Munition in einem unzureichenden Behältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, dessen Schlüssel für jedermann sichtbar und zugänglich auf dem Behältnis gelegen habe. Dies stelle einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und führe zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Am 10.12.2013 zeigte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Landratsamt H. an, dass er die Vertretung der Antragstellerin übernommen habe. Die Antragstellerin sei im Besitz eines Waffenschrankes. Sie habe am 22.04.2013 ihre Waffen säubern und die Munition überprüfen wollen. Dazu habe sie die Waffen und die Munition dem Waffenschrank entnommen. Wegen der darauffolgenden Durchsuchung durch Beamte der Kriminalpolizeiinspektion S. sei es der Antragstellerin nicht mehr möglich gewesen, Waffen und Munition sicher zu verstauen. Im Übrigen hätten sämtliche Polizeibeamte ein Wegräumen der Waffen möglicherweise als versuchten Angriff gegen ihre Person verstehen können. Die Waffen hätten sich im zweiten Stock des Gebäudes befunden, zu dem kein Unbefugter hätte Zutritt erlangen können. Es handele sich um einen Zufallsfund, der weder einen Widerruf rechtfertige, noch einen gröblichen Verstoß im Sinne des Waffengesetzes darstelle. Keineswegs lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde. Sie habe mitnichten gröblich oder fahrlässig gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Übrigen sei der Haftbefehl gegen ihren Ehemann noch am selben Tage aufgehoben und das entsprechende Ermittlungsverfahren nach Auffinden des wahren Täters eingestellt worden. Ferner wurde angeregt, das Verfahren an das Landratsamt ... abzugeben und beantragt, dem Bevollmächtigten Akteneinsicht am Kanzleiort für drei Tage zu gewähren.

Das Landratsamt H. teilte daraufhin mit, dass Akteneinsicht entweder vor Ort oder ausnahmsweise durch Versendung von Kopien der Akte gewährt werde. Es wurde gebeten, zuvor eine Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte am 13.01.2014 mit, dass er im Laufe der kommenden Woche die Originalvollmacht der Antragstellerin übersenden werde. Er wäre dem Landratsamt sehr verbunden, wenn er Kopien der Akte erhalten könne und regte nochmals an, das Verfahren an das aus seiner Sicht zuständige Landratsamt Schmalkalden-Meiningen abzugeben. Mit am 29.01.2014 beim Landratsamt H. eingegangenem Schreiben wurde die Originalvollmacht der Antragstellerin vorgelegt und höflichst um Übersendung von Kopien der Sachakte gebeten. Gleichzeitig wurde ersucht, eine großzügige Stellungnahmefrist, möglichst bis zum 07.03.2014, einzuräumen. Mit Schreiben vom 31.01.2014 gewährte das Landratsamt H. Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien der Akte (Bl. 1 bis 68) und bat um kurzfristige Stellungnahme zum Widerrufsverfahren bis spätestens 15.02.2014. Aus der Sicht des Landratsamtes lägen die Widerrufsgründe eindeutig vor.

Mit am 07.02.2014 beim Landratsamt H. eingegangenem Schreiben bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin um Übermittlung von besseren Kopien der Lichtbilder des Waffenschrankes, entweder per Post, oder per E-Mail, da die in der Akte enthaltenen Bilder des Waffenschrankes von schlechter Qualität seien. Auch wenn die Vollmacht erst sehr spät vorgelegt worden sei, werde um (stillschweigende) Fristverlängerung für die Vorlage einer Stellungnahme bis zum 21.02.2014 gebeten. Nachdem die Kriminalpolizeiinspektion S. dem Landratsamt H. die in der Akte enthaltenen Lichtbilder als Datei zur Verfügung gestellt hatte, übermittelte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Antragsteller diese Dateien mit E-Mail vom 14.02.2014. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Terminverlängerung angesichts der bereits vergangenen Zeitdauer nicht angezeigt erscheine und beabsichtigt sei, den Widerrufsbescheid in der achten Kalenderwoche zu erlassen.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 trat der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten entgegen. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 WaffG lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Umstände nachträglich bekannt geworden, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte gemäß § 4 WaffG hätten führen müssen. Die Annahme einer (nachträglichen) Unzuverlässigkeit mit entsprechender Zukunftsprognose nach umfassender Abwägung scheitere vorliegend schon daran, dass die Antragstellerin nicht in relevanter Weise, also mit einem gewissen Gewicht des Vorgehens, gegen die Vorschriften des § 36 WaffG verstoßen habe. Insbesondere habe die Antragstellerin jederzeit die notwendigen Vorkehrungen getroffen, dass Dritte keine in § 36 WaffG genannten Gegenstände unbefugt an sich nehmen könnten. Zum aktenkundigen Sachverhalt sei dahin Stellung zu nehmen, dass die Kurzwaffe normalerweise in einem Sicherheitsschrank der Stufe B im Erdgeschoss des Anwesens aufbewahrt werde, zu dem auch nur die Antragstellerin einen Schlüssel habe. Da diese, die meist gegen 7.00 Uhr aufstehe, sich an diesem Morgen entschlossen habe, ihre Waffen zu reinigen, habe sie die Kurzwaffe am Morgen aus dem Waffenschrank im Erdgeschoss geholt und dann zunächst, während sie sich fortwährend in der Nähe dieses Raums aufgehalten habe, vorübergehend in den zweiten Waffenschrank zwischenabgelegt. Die Langwaffe habe sich im zweiten Stock in einem anderen Raum als der Waffenschrank befunden, weil die Antragstellerin sie kurz zuvor aus dem Waffenschrank entnommen und begonnen habe, auf dem nicht benutzten großen Bett in dem anderen Raum, zu reinigen. Bei dieser Langwaffe handele es sich daher überhaupt nicht um eine Frage der Aufbewahrung, weil sie dem Waffenschrank nur zum Zwecke der Reinigung vorübergehend entnommen worden sei. Nach einschlägiger Rechtsprechung liege während einer solchen Zeit kein Tatbestand der Aufbewahrung vor, es könne also durch dieses Handeln schon begrifflich nicht gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen worden sein. Um zu frühstücken und dafür die begonnene Reinigung zu unterbrechen, habe die Antragstellerin vorübergehend die Waffe in den Waffenkoffer gelegt und ihn in den Schrank des anderen Raumes gestellt.

In der Tat nicht sehr elegant sei zwar die Vorgehensweise während dieser Zeit gewesen, also bis zur Rückschaffung der gereinigten Waffe den Waffenschrankschlüssel auf dem Waffenschrank liegen zu lassen. Aber auch dadurch sei keinem unbefugten Dritten der Zugriff auf irgendetwas im Sinne des § 36 WaffG ermöglicht worden. Denn grundsätzlich hätten keine Dritten Zugang zum ersten und zweiten Stock des Anwesens. Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich die Kanzlei des Ehemanns der Antragstellerin (Rechtsanwalt und Steuerberater) und wer in eines der oberen Geschosse wolle, müsse zunächst einmal den Flur der Kanzlei durchqueren und sich gegenüber der Kanzleisekretärin rechtfertigen bzw. bei ihr anmelden. Da die Antragstellerin, wenn sie sich in ... aufhalte, immer ihren Hund bei sich habe, der bei jedem Fremden, der das Gebäude betrete, durchaus „grimmig“ und mit Nachdruck anschlage, wage sich ohnehin niemand ohne eine solche Anmeldung und Vorankündigung gegenüber der Antragstellerin nach oben. Am betreffenden Tag habe sich überdies noch ein weiterer großer Hund von Freunden im Haus befunden. Die Antragstellerin habe daher von einer vollständigen Abschirmung der oberen Geschosse ausgehen können. Ihr Ehemann habe zu dieser Zeit noch schlafend im Bett gelegen, wo er dann ja auch später von der Polizei angetroffen worden sei. In der Zeit, in der die Antragstellerin die Reinigung der Waffen begonnen und unterbrochen gehabt habe, wie auch den Waffenschrankschlüssel eventuell etwas ungeschickt, wenn auch aus ihrer Vorstellung nur vorübergehend und völlig risikolos, abgelegt habe, sei „normalen“ Dritten (für die in Mannschaftsstärke angerückte Polizei gelte natürlich etwas anderes) der Zugang unter normalen Umständen nicht möglich gewesen. Der Antragstellerin könne deshalb unter vernünftigen Erwägungen keinesfalls ein Verstoß gegen § 36 WaffG zur Last gelegt werden, weil aus ihrer Sicht keine Zutritts- oder gar Zugriffsmöglichkeit für Dritte in irgendeiner Weise eröffnet gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich selbst die ganze Zeit im ersten Stock bei geöffneter Tür des Raums im Wohnzimmer oder im zweiten Stock in dem „Reinigungsraum“ aufgehalten und habe dadurch auch den Zugang zum zweiten Stock jederzeit und unabhängig von der Vorwarnung und Abschreckung durch die beiden Hunde vollständig unter Kontrolle gehalten.

Zu dem Durchsuchungsbeschluss wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin wenige Tage zuvor in einem nahegelegenen Supermarkt eingekauft habe. Zur selben Zeit habe in einem gegenüberliegenden Einkaufsmarkt ein später dingfest gemachter Täter eine räuberische Erpressung begangen. Weil - wie sich später ergeben habe - kurz danach der Ehemann der Antragstellerin auf dem gemeinsamen Parkplatz der beiden Märkte mit seinem Einkauf in sein Auto gestiegen sei, sei er von einem Passanten als möglicher Täter gegenüber der Polizei benannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss sei erlassen worden, obwohl die Täterbeschreibung überhaupt nicht mit den äußeren Merkmalen des Ehemanns der Antragstellerin übereingestimmt habe. Monate später sei als Täter ein 19-jähriger überführt worden, der der Beschreibung der Kassiererin recht genau entsprochen habe. Der Ehemann der Antragstellerin sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und die örtliche Polizei habe allzu sehr in der Hoffnung auf einen schnellen und spektakulären Fahndungserfolg und deshalb leider allzu oberflächlich und vorfixiert ihre Ermittlungen und die entsprechenden Zwangshandlungen vorgenommen.

Der Antragstellerin sei einzig vorzuwerfen, dass sie in dem Waffenschrank noch etwas Anbruch-Munition gelagert habe, somit dem Trennungsgebot nicht vollständig Folge geleistet worden sei. Ursprünglich habe die Antragstellerin beabsichtigt, grundsätzlich überhaupt keine Munition zuhause zu lagern. Aufgrund besonderer Umstände (wird näher ausgeführt) habe sich ergeben, dass sich doch Munition in geringem Umfang zu Hause befunden habe. Von einem ernsthaften oder bewussten Verstoß gegen § 36 WaffG könne keine Rede sein, so dass auch die zwingende Voraussetzung für eine mögliche Unzuverlässigkeitsannahme und -prognose nicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom 20.02.2014 - ausgelaufen am 24.02.2014 - widerrief das Landratsamt H. die der Antragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in der Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... und deren Eintragungen, ausgestellt am 17.01.2002 (Nr. 1). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 20.03.2014 an das Landratsamt H. abzugeben und, sollte die Rückgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dies unter Beachtung der Frist dem Landratsamt H. schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Der Antragstellerin wurde weiter aufgegeben, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die aufgrund eingetragener Waffen erworbenen aber nicht in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Wechselsysteme, Wechselläufe und Austauschläufe und sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis 20.03.2014 unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder dauerhaft einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides wurde angeordnet, die Erfüllung der unter Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen dem Landratsamt H. in geeigneter Form bis spätestens 20.03.2014 nachzuweisen. Ferner wurden Zwangsgelder angedroht für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 2 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 und 3 des Bescheides wurde in Nr. 6 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt H. sei für den Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei aus zwingenden Gründen erfolgt. Es liege sowohl ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz selbst vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG), als auch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Antragstellerin habe die erlaubnispflichtige Schusswaffe Bockdoppelflinte in einem Holzschrank aufbewahrt, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Waffe sei in einem Waffenkoffer gewesen, den jedermann, der sich im Raum aufgehalten habe, einfach an sich habe nehmen können. Ob dieser Koffer verschlossen gewesen sei, sei unerheblich, da der Koffer zusammen mit der Waffe unproblematisch durch jeden hätte weggenommen werden können. Weiterhin habe die Antragstellerin eine Kurzwaffe zusammen mit Munition in einem Behältnis Stufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt, auf dem für jedermann gut sichtbar der Schlüssel zum Sicherheitsbehältnis gelegen habe. Für die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder ein vergleichbares Behältnis erforderlich gewesen. Dies habe die Betroffene auch gewusst, da sie für den Erhalt einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Sachkunde habe nachweisen müssen und als Inhaberin von waffenrechtlichen Erlaubnissen verpflichtet gewesen sei, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Im Übrigen habe die Betroffene im Schreiben vom 05.11.2004, das sie auch unterzeichnet habe, gegenüber dem Landratsamt M. angegeben, dass die Kurzwaffe in einem Geldschrank, der „ausweislich“ [gemeint wohl: nachweislich] auf der Innenseite die Kennzeichnung der Sicherheitsstufe B aufweisen würde, aufbewahrt werde. Auf das erste folgende Telefonat mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin am 25.08.2004, dass der Schrank nach den waffenrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend sei, habe die Antragstellerin angegeben, entweder die Kurzwaffe zu verkaufen oder ein entsprechendes Behältnis zu erwerben. Nach einer weiteren telefonischen Rückfrage durch die damals zuständige Sachbearbeiterin am 22.10.2004 habe die Betroffene erneut angegeben, sich darum zu kümmern und entweder einen neuen Schrank zu besorgen oder den alten zertifizieren zu lassen. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung sei die Kurzwaffe jedenfalls nicht in einem solchen Behältnis aufbewahrt worden. Ein entsprechender Nachweis, dass ein solcher Tresor überhaupt vorhanden gewesen sei, sei in der Akte nicht enthalten.

Eine solche „Aufbewahrung“ stelle einen gröblichen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften dar. Die Betroffene sei deshalb unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigten. Die Aussagen, dass die Waffen gereinigt und überprüft werden sollten, und nur wegen der Durchsuchung nicht mehr ordnungsgemäß hätten weggesperrt werden können, seien aus Sicht des Landratsamts H. als reine Schutzbehauptung zu werten und würden von den schriftlich festgehaltenen Aussagen der Polizeibeamten nicht bestätigt.

Die vorgefundene Aufbewahrungssituation rechtfertige darüber hinaus die Annahme, dass die Antragstellerin Waffen und Munition nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahren werde. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass die Bockdoppelflinte im Koffer in einem Holzschrank, an dem der Schlüssel gesteckt habe, aufbewahrt werde, obwohl wenige Schritte davon entfernt der wenigstens für diese Waffe waffenrechtlich zur Aufbewahrung ausreichende Schrank der Sicherheitsstufe A stehe. Die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei nach Aktenlage seit 2004 nicht ordnungsgemäß. Dieser Umstand und die Tatsache der nicht ausreichenden Aufbewahrung zum Zeitpunkt der Durchsuchung rechtfertigten die Annahme, dass die Antragstellerin auch künftig Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahren werde. Aus diesem Grund sei die Betroffene auch wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig.

Ein Verwertungsverbot bezüglich der polizeilichen Feststellungen vom 22.04.2013 ergebe sich nicht vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Zufallsfund handele. Es sei auch nicht relevant, aus welchen Gründen die Durchsuchung erfolgt sei. Selbst wenn man den Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Reinigung der Waffen folgen wollte, was vom Landratsamt H. ausdrücklich als Schutzbehauptung angesehen werde, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Waffen keinesfalls nur zwischengelagert werden dürften. Werde der Reinigungsvorgang unterbrochen, seien die Waffen in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu versperren. Der Schlüssel für diese Behältnisse sei keinesfalls auf den Behältnissen selbst zu deponieren. Es bedürfe auch keiner Klärung, wer zu dem Safe im Erdgeschoss Zugang gehabt habe und ob der Ehemann der Antragstellerin im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei, da alleine die vorgefundene Aufbewahrungssituation ausschlaggebend für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbewertung sei.

Nachdem die Antragstellerin aus den dargestellten Gründen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, sei das Landratsamt H. gezwungen gewesen, die ihr ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Die Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides ergebe sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Ferner wurden die weiteren Anordnungen begründet, insbesondere auch die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 6 des Bescheides.

Am 07.03.2014 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 erheben (Az. B 1 K 14.143) sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen.

Bereits bei summarischer Prüfung ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich und zweifelsfrei rechtswidrig sei. Er sei unter grundsätzlichem Verstoß gegen die Grundprinzipien der Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Dem damaligen Bevollmächtigten sei in kaum nachvollziehbarer Weise Einsicht in die Original-Verwaltungsakte verweigert worden und er sei auf die Überlassung von Kopien verwiesen worden. Ferner sei offensichtlich die am 20.02.2014 vorab per Telefax übermittelte Stellungnahme bei dem Erlass des Bescheides nicht berücksichtigt worden. In sachlicher und rechtlicher Hinsicht wird sodann die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt H. wiedergegeben. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der wirkliche tatsächliche Sachverhalt aus der Akte ergebe und das Landratsamt H. freihändig Dinge „hinzuerfunden“ habe. So gebe es weder „Aussagen beteiligter Polizisten“ noch polizeiliche Feststellungen zu dem unzweifelhaft im Erdgeschoss stehenden und verschlossenen Panzerschrank der Stufe B. Es gebe auch keine Feststellungen zu der im Waffenschrank nach Öffnung erkennbar gewesenen Pistole. Es wird nochmals betont, dass die Antragstellerin die Langwaffe nicht in einem Holzschrank „aufbewahrt“ habe, sondern wegen einer Unterbrechung der Reinigung am frühen Morgen dort kurzzeitig zwischenabgelegt habe, im sicheren Wissen, dass niemand zu diesem Raum Zutritt gehabt habe, soweit die Antragstellerin ihn nicht ausdrücklich gewährt hätte. Auch die Kurzwaffe habe sie nicht in einem unzulässigen Behältnis „aufbewahrt“, sondern nur zur ebenfalls beabsichtigten Reinigung schon aus dem Panzerschrank im Erdgeschoss mit nach oben genommen. Sie habe sie dabei zwar in dem oberen Schrank der Sicherheitsklasse A zwischengelagert, aber die ganze Zeit alleinige Verfügungs- wie Zugangskontrollmöglichkeit zu diesen Räumen im zweiten Obergeschoss gehabt, so dass bei der im Zuge des Reinigungsvorgangs erfolgten Ablage überhaupt kein Fall der Aufbewahrung gegeben sei. Diese Zugangskontrolle und Sachherrschaft tauge natürlich nicht gegen einen Schwarm Polizisten, der unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in das Gebäude eindringe. Der Umstand, dass der Panzerschrank der Sicherheitsstufe B keine Erwähnung im äußerst knappen Polizeibericht finde, werde vom Landratsamt dahingehend interpretiert, dass es einen solchen Schrank nicht gebe. Tatsache sei, dass sich niemand für die Kurzwaffe und den Panzerschrank als Aufbewahrungsstätte interessiert habe, ja auch nur eine einzige Frage dazu gestellt habe. Die Polizei sei mit völlig anderen Dingen beschäftigt gewesen. Soweit sich die Antragstellerin vorhalten lassen müsse, dass in dem Waffenschrank „A“ auch etwas Restmunition gelagert habe, sei dazu seitens des früheren Bevollmächtigten ausführlich Stellung genommen worden. Hier sei zu berücksichtigen, dass dies von der Antragstellerin keinesfalls dauerhaft so gewollt gewesen sei und dass tatsächlich niemals ein Dritter Zugang zu diesem am äußersten westlichen Ende des Gangs im 2. OG liegenden Raum gehabt habe, es sei denn in Gegenwart der Antragstellerin. Aus dem tatsächlich festgestellten und verwertbaren Sachverhalt ergebe sich kein wirklich schwerwiegender und von einer erheblichen Relevanz getragener Verstoß gegen das Waffengesetz. Es gebe daher auch keine Vermutung der Unzuverlässigkeit. Soweit das Landratsamt im angegriffenen Bescheid die Korrespondenz der Antragstellerin mit dem Landratsamt ... aus dem Jahr 2004 wiedergebe, werde von unzutreffenden tatsächlichen Aspekten ausgegangen.

Soweit das Landratsamt weiter davon ausgehe, dass die Aufbewahrung der Kurzwaffe bereits seit 2004 nicht ordnungsgemäß gewesen sei, erreiche dies fast schon den Charakter einer schriftlichen Lüge. Hinsichtlich der vom Landratsamt unterstellten nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen, handle es sich um einen frei ins Blaue hinein, teilweise wahrheitswidrig dargestellten und insgesamt völlig unbegründet erhobenen Vorwurf. Unhaltbar seien auch die darauf basierenden rechtlichen Schlüsse des Landratsamts.

Der Einschätzung, dass es sich bei der Einlassung der Antragstellerin teilweise um eine Schutzbehauptung handle, werde ergänzend nachdrücklich entgegengetreten. Eine solche Wertung sei nur denkbar, wenn konkrete belegbare Umstände, die sich aus der Akte und darin festgehaltenen Feststellungen ergäben, eine solche Wertung unterstützten oder zumindest naheliegend erscheinen ließen. Es bedürfe zwingend einer sachverhaltsbezogenen Anknüpfung. Andernfalls liege auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keine zutreffende Sachverhaltswürdigung vor und damit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann auch stattgegeben werden müsse. Ferner wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Antragstellerin und ihr bevollmächtigter Ehemann keine Kinder hätten und auch das Haus in ..., wenn sich auch seine Frau dort aufhalte, ausschließlich von beiden alleine bewohnt werde, nicht nur an dem fraglichen Morgen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe nicht nur kein Interesse, sondern auch keinerlei faktische Möglichkeit des Zugriffs auf die Waffen und wisse insbesondere nicht, wo die Antragstellerin die Schlüssel aufbewahre.

In Bezug auf den Kontakt der Antragstellerin mit dem Landratsamt ... konstruiere das Landratsamt H. wahrheitswidrig eine fehlerhafte Sachverhaltsabfolge. Weiter verwehre sich die Antragstellerin gegen die Behauptung des Landratsamts H., sie habe bis heute den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Kurzwaffe nicht erbracht, was eine weitere Ordnungswidrigkeit darstelle. Das damalige Schreiben an das Landratsamt M. vom 05.11.2004 sei das letzte in dem entsprechenden Schriftverkehr gewesen; die Sache sei damit für die damals zuständige Waffenbehörde erledigt gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts H. vom 20.02.2014 zu Nr. 1 und 5 des Bescheides anzuordnen und zu Nr. 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Sache werde im Wesentlichen auf den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid Bezug genommen, der kein formularmäßig bestellter Bescheid sei, sondern sich tiefgehend mit dem durch die Kriminalpolizeiinspektion S. festgestellten Sachverhalt befasse. Rechtliches Gehör sei der Antragstellerin gewährt worden, insbesondere sei auch die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten vom 20.02.2014 in den Bescheid einbezogen worden. Es hätten sich allerdings keine neuen Gründe ergeben, die den Widerruf der Erlaubnisse entbehrlich gemacht hätten. Obwohl die antragstellerseits angesprochenen Fotos aus der Sicht des Landratsamts nicht entscheidend gewesen seien, seien diese dennoch in digitaler Form an den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden. Verstöße der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung lägen objektiv vor. Es komme auch nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte der Antragstellerin tatsächlich als Dritter Zugriff auf die Waffen habe nehmen können. Am Tage der Durchsuchung habe er jedoch zumindest die Möglichkeit gehabt, auf die Waffen Zugriff zu nehmen. Der erforderliche Schlüssel für den Zugriff auf die Kurzwaffe habe auf dem Behältnis gelegen, die sich im Koffer befindliche zerlegte Langwaffe habe sich in einem Holzschrank befunden, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Korrespondenz der Antragstellerin mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt ... sei schriftlich protokolliert und finde sich auf Blatt 23 der Aktenheftung. Soweit die Antragstellerin annehme, dass zur Annahme eines gröblichen Verstoßes eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen müsse, treffe dies nicht zu. Es gehe ausschließlich um die Verwirklichung des Tatbestandes. Im Übrigen sei der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG gesetzlich geforderte Nachweis bezüglich der Aufbewahrung der Kurzwaffe trotz behördlicher Aufforderung bis heute nicht erbracht, sondern nur behauptet worden. Dies stelle eine weitere Ordnungswidrigkeit im Sinne des Waffenrechts dar.

Aus der Sicht des Landratsamts seien sowohl der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 gab der Vorsitzende den Beteiligten verfahrensrechtliche Hinweise und teilte eine erste vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 analog).

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag nur zu einem geringen Teil Erfolg; die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts H. vom 20.02.2014 hat nach summarischer Überprüfung ganz überwiegend keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der angegriffene Bescheid vom 20.02.2014 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H. vom 20.02.2014 hat insoweit Erfolg, als er sich auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50,00 EUR für den Fall bezieht, dass die in Nr. 4 des Bescheids angeordnete Pflicht zur Erbringung eines Nachweises der Erfüllung der in Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.

Nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Nr. 1) oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2) oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Nr. 3).

Das Landratsamt H. ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in Nr. 1 des Bescheids vom 20.02.2014 verfügte Widerruf der der Antragstellerin erteilten Waffenbesitzkarten bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG), wohingegen in Bezug auf Folgemaßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet werden kann.

Dementsprechend das Landratsamt für die in Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 20.02.2014 enthaltenen Verpflichtungen die sofortige Vollziehung in Nr. 6 des Bescheids ausdrücklich angeordnet. Nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde dagegen die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene Anordnung, die Erfüllung der in Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen gegenüber dem Landratsamt H. in geeigneter Form nachzuweisen. Zwar dürfte die grundsätzliche Vorgehensweise nicht zu beanstanden sein, lediglich die fristgerechte Erbringung eines Nachweises für die Erfüllung verschiedener Einzelpflichten mit einem Zwangsgeld zu bewehren, zumal der Antragstellerin hinsichtlich der Einzelpflichten auch Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Erforderlich wäre in diesem Falle vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 1 VwZVG aber jedenfalls auch gewesen, die Nr. 4 des Bescheids für sofort vollziehbar zu erklären. Alleine der Umstand, dass die Klage gegen die Einzelpflichten aus Nr. 3 des Bescheids keine aufschiebende Wirkung entfaltet, führt nämlich nicht dazu, dass dieselbe Wirkung auch der Klage gegen die Verpflichtung zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises zukommen würde, wenn nicht auch in dieser Beziehung die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde.

2. Im Übrigen bleibt der Antrag dagegen ohne Erfolg, da bei summarischer Prüfung der Bescheid des Landratsamts H. vom 20.02.2014 einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Stand halten wird, abgesehen lediglich von der teilweisen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides (vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1). Soweit das Landratsamt in Nr. 6 des Bescheides die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat, genügt ferner die auf S. 6 des Bescheids gegebene Begründung des besonderen Interesses den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtlich nötige Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG u. a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Die demnach von der Behörde aus Tatsachen zu folgernde Prognose ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar.

Nach § 36 WaffG muss der Besitzer von Waffen oder Munition die nötigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, denn bereits eine nur kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigten, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Damit wird die staatliche Verantwortung zum Schutz der Freiheit und Sicherheit seiner Bürger angesprochen, die vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen bewahrt werden sollen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Wenn also bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt, führt bereits dies zwingend dazu, dass die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte widerrufen muss. Das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst gering gehalten und ausschließlich bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564; B.v. 4.4.2012 - 21 ZB 12.33; B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711; B.v. 8.8.2011 - 21 ZB 11.1286; B.v. 7.10.2010 - 21 CS 10.2167; B.v. 5.5.2010 - 21 ZB 09.2556; B.v. 17.7.2006 - 19 C 06.188 - juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 225; BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - DVBl 2012, 1501 - sowie BT-Drs. 14/7758, S. 54).

Hiervon ausgehend rechtfertigt die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipso die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn diese nicht im Einzelfall aufgrund entgegenstehender Tatsachen entkräftet wird (vgl. SächsOVG, B.v. 2.5.2011 - 3 B 128/10 - Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 222).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat das Landratsamt H. zu Recht angenommen, dass bei der Antragstellerin Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

Vorausgeschickt ist allerdings festzustellen, dass das Landratsamt - ohne dass sich dies auf das Ergebnis der rechtlichen Würdigung auswirken würde - den Sachverhalt insoweit unzutreffend erfasst hat, als es davon ausgegangen ist, dass sich dem damaligen Schreiben der Antragstellerin vom 05.11.2004 an das Landratsamt ... ein weiterer telefonischer Kontakt angeschlossen hätte. Nach Lage der Akten, die in dieser Beziehungen nicht chronologisch geheftet sind, trifft es vielmehr zu, dass die Telefonate der Antragstellerin mit dem Landratsamt im Vorfeld des Schreibens vom 05.11.2004 erfolgt sind und die Behörde sich offenbar mit den in diesem Schreiben mitgeteilten Informationen zufrieden gegeben hat.

Weiter bedarf keiner Aufklärung - und auch dies ist vorab zu erwähnen -, ob die Annahme des Landratsamts zutrifft, dass (nach Lage der Akten) die Aufbewahrung der Kurzwaffe seit dem Jahr 2004 (durchgehend) nicht ordnungsgemäß war.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Landratsamt aber zur Recht angenommen, dass es sich bei der Einlassung der Antragstellerin zum angeblichen Reinigungsvorgang ihrer Waffen am 22.04.2013, den sie zwecks Einnahme des Frühstücks und im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lediglich unterbrochen habe, um eine Schutzbehauptung handelt. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin diesbezüglich eine „sachverhaltsbezogene Anknüpfung“ bzw. entgegenstehende und aus der Akte ersichtliche Fakten vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich in einer Gesamtschau des aus der Behördenakte ersichtlichen Sachverhalts und der Äußerungen der Antragstellerin durchaus gewichtige Aspekte ergeben, die den Schluss auf eine Schutzbehauptung äußerst naheliegend erscheinen lassen.

Nach dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion S. vom 23.04.2013 hat die Antragstellerin gegenüber den zuständigen Beamten auf Nachfrage angegeben, dass sie die Waffe - gemeint ist die Bockdoppelflinte - erst gereinigt und vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann angesichts der Hausdurchsuchung sicherlich in einer Art von Ausnahmezustand mit großer psychischer Belastung befunden haben. Gleichwohl hat die Antragstellerin offenbar aus freien Stücken die genannte Erläuterung zum bereits abgeschlossenen Reinigungsvorgang und dem „Vergessen“ des Zurücklegens in den Waffenschrank abgegeben. Hätte sich die Antragstellerin seinerzeit tatsächlich in einem aktuell laufenden Reinigungsvorgang ihrer Waffen befunden, der zum Zwecke der Einnahme des Frühstücks nur kurz unterbrochen worden wäre, dann hätte es sich ihr doch geradezu aufdrängen müssen, dies in irgendeiner Weise verbal zum Ausdruck zu bringen. Diesen Umstand bewertet die Kammer bereits als starkes Indiz dafür, dass es sich bei der späteren Einlassung der Antragstellerin um eine reine Schutzbehauptung handelt. Hinzu kommt, dass für den Fall, dass tatsächlich der Reinigungsvorgang nur kurz unterbrochen worden wäre, doch zu erwarten gewesen wäre, dass Reinigungsutensilien in der Nähe des Holzschrankes oder des Waffenschrankes im anderen Zimmer noch griffbereit vorhanden gewesen wären, auf die die Antragstellerin bei der Erläuterung gegenüber den Beamten hätte verweisen können (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.8.2007 - W 5 S 07.992 - Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 168). Nach ihrer eigenen Schilderung sei es schließlich so gewesen, dass der Reinigungsvorgang auf dem unbenutzten Bett neben dem Holzschrank stattgefunden haben soll.

Auch die seitens der Beamten vor Ort vorgefundene Situation, in welcher der Schlüssel des Waffenschranks gleichsam „ordentlich“ auf dem Waffenschrank abgelegt war und eine zerlegte Langwaffe wieder in einen Koffer versperrt in einem ebenfalls geschlossenen Holzschrank abgelegt wurde, während in einem anderen Raum im selben Obergeschoss ein Waffenschrank stand, der zumindest für diese Waffe zur Aufbewahrung geeignet erscheint, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht dafür, dass hier wirklich ein laufender Reinigungsvorgang nur kurz unterbrochen worden wäre. Bei lebensnaher Betrachtung spricht die vorgefundene Situation vielmehr dafür, dass die Waffe in ihrem Koffer hier nicht nur ganz kurzfristig im Holzschrank abgelegt worden war.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich erscheint. So hat die Antragstellerin am 10.12.2013 gegenüber dem Landratsamt geltend machen lassen, sie habe ihre Bockdoppelflinte und ihre Kurzwaffe am 22.04.2013 säubern und die Munition überprüfen wollen. Dazu habe sie die Waffen und die Munition „dem Waffenschrank“ entnommen. Diese Stellungnahme wurde mehr als ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung abgegeben und damit wohl durchaus „überlegt“, jedenfalls aber nicht unter dem aktuellen Eindruck der gerade laufenden oder eben erst beendeten Hausdurchsuchung. Akteneinsicht hatte der damalige Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht genommen. Nachdem ihm eine Kopie der Behördenakte und Lichtbilder in digitaler Form zur Verfügung stellt worden waren, führte der damalige Bevollmächtigte unter dem 20.02.14 aus, (lediglich) die Kurzwaffe sei aus dem Waffenschrank im Erdgeschoss geholt worden, um sie vorübergehend im „2. Waffenschrank“ zwischenabzulegen. Die Langwaffe sei dem Waffenschrank kurz zuvor entnommen worden. Es wird also in diesem Schreiben erstmals die Aufbewahrung der Kurzwaffe in einem Sicherheitsschrank im Erdgeschoss eingeführt, während die zuvor geltend gemachte „Überprüfung“ der Munition nicht mehr dargestellt wird. Vielmehr habe diese „Anbruch-Munition“ schlicht im Waffenschrank gelegen und dies allein könne der Antragstellerin als ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorgeworfen werden, wobei dieser Verstoß nicht als schwerwiegend einzustufen sei. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin ihre Äußerung im Verwaltungsverfahren vom 20.02.2014 im Wesentlichen wiederholen lassen.

Diese Einlassungen sprechen gerade in Verbindung mit den Äußerungen der Antragstellerin gegenüber den Beamten der Kriminalpolizeiinspektion S. dafür, dass der Sachverhalt aus Sicht der Antragstellerin letztlich dahingehend „passend“ gemacht werden soll, dass verbleibende Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften als möglichst geringfügig erscheinen. So soll nämlich - zusammengefasst - der Reinigungsvorgang zunächst bereits abgeschlossen gewesen sein (mündliche Einlassung), dann sollen „Waffen und Munition“ aus „dem Waffenschrank“ entnommen worden sein, um diese zu säubern bzw. zu überprüfen (Schreiben vom 10.12.2013), um letztlich den Sachverhalt dahin zu schildern, dass die Kurzwaffe dem Sicherheitsschrank der Stufe B zum Zwecke der Reinigung entnommen worden sein soll, während die Langwaffe und (wohl auch) die Munition für längere Zeit im Waffenschrank aufbewahrt würden und die Langwaffe diesem ebenfalls zu Reinigungszwecken entnommen und in einem Koffer im Holzschrank vorübergehend abgelegt worden sein soll, während sich die Restmunition mehr oder weniger „notgedrungen“ zu Hause angesammelt und im Waffenschrank gelegen habe.

Insgesamt kommt die Kammer daher bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass den Einlassungen der Antragstellerin zum angeblich nur kurz unterbrochenen Reinigungsvorgang ihrer Waffen am Vormittag des 22.04.2013 keine Glaubhaftigkeit innewohnt.

Legt man dies zugrunde, so ist festzustellen, dass die Aufbewahrung der Langwaffe in einem (verschlossenen) Koffer in einem Holzschrank den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) nicht gerecht wird, weil dieser kein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 darstellt oder ein vergleichbares Schutzniveau aufweisen würde (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Auch gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte für eine vergleichbare Sicherung des Aufbewahrungsraums (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG); insbesondere kann insoweit die Anwesenheit eines oder - wie am Vormittag des 22.04.2013 - zweier großer Hunde nicht genügen.

Ferner hat die Antragstellerin Munition nicht sicher im Sinne des § 36 WaffG aufbewahrt, weil auf dem dazu verwendeten Waffenschrank (der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992) der zugehörige Schlüssel für jedermann gut sichtbar obenauf gelegen hat und dadurch der Schutzmechanismus, den dieses Behältnis vermitteln sollte, praktisch aufgehoben wurde.

Nach dem zuvor Gesagten kann weder von einem zeitlich nur ganz kurzfristigen Verstoß während eines hier nicht anzunehmenden Reinigungsvorgangs ausgegangen werden, noch erscheinen die hier zu berücksichtigenden Mängel der Aufbewahrung als bloße Bagatellverstöße. Vielmehr handelt es sich bei den am 22.04.2013 festgestellten Mängeln der Aufbewahrung von Langwaffe und Munition um greifbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

Dabei musste der Antragstellerin die große Bedeutung der sicheren Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition - für Inhaber einer Waffenbesitzkarte ohnehin eine Selbstverständlichkeit - nicht zuletzt aufgrund des damaligen Kontakts mit dem Landratsamt ... sehr deutlich bewusst gewesen sein. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es sich bei dem betroffenen Anwesen um ein Gebäude handelt, in dem im Erdgeschoss die Kanzlei des Bevollmächtigten der Antragstellerin eingerichtet ist, so dass sich auch Dritte bzw. Unbefugte im waffenrechtlichen Sinn dort regelmäßig aufhalten (so jedenfalls die Kanzleisekretärin), während sich die Antragstellerin selbst offenbar keineswegs durchgehend in dem Anwesen in ... aufhält und damit in keiner Weise ersichtlich ist, aus welchem Grund die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen können sollte, die nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht einhalten zu müssen. Weder die (zeitweise) Präsenz von Hunden in dem Anwesen noch die Erklärungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.03.2014 können in dieser Beziehung ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht ferner nicht, dass diese die am 22.04.2013 festgestellten Mängel der Aufbewahrung von Langwaffe und Munition mit einer Erklärung zu relativieren versucht, die sich nach den oben gemachten Ausführungen als Schutzbehauptung darstellt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris Rn. 7 ff., 9).

Der in Nr. 1 des Bescheides vom 20.02.2014 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten der Antragstellerin wird nach alledem voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sein.

b) Die Anordnungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheides vom 20.02.2014 finden ihrer Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit es in dieser Hinsicht einer behördlichen Ermessensausübung bedurfte, sind ausgehend vom begrenzten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) keine Fehler ersichtlich, die zur Aufhebung der getroffenen Anordnungen im Hauptsacheverfahren führen werden.

c) Die in Nr. 6 des Bescheides vom 20.02.2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind voraussichtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die in Nr. 2 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 des Bescheides enthaltenen Grundverpflichtungen beziehen (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG). Insbesondere sind die Androhungen jeweils hinreichend bestimmt abgefasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG) und halten sich im Rahmen des Verhältnismäßigen. Unerheblich ist weiterhin zunächst, dass die nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erforderliche Fristsetzung, innerhalb derer dem Pflichtigen die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise zugemutet werden kann, nicht in der Zwangsgeldandrohung (Nr. 6 des Bescheides) selbst tenoriert, sondern bereits im Rahmen der jeweiligen Grundverpflichtung mit ausgesprochen wurde, da sich aus dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont klar ergibt, dass die Fristsetzung nur im Rahmen der Zwangsgeldandrohung von Bedeutung sein kann, denn es ist keineswegs anzunehmen, dass die Grundverpflichtungen nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Frist während des gerichtlichen Eilverfahrens ihre Bedeutung verloren hätten. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass das Gericht das Landratsamt am 18.03.2014 schriftlich gebeten hatte, vorsorglich von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen.

In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Zwangsgeldandrohung alleine deshalb gegenstandslos wird, weil das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist noch nicht über den Eilantrag des Betroffenen entschieden hat. Vielmehr können die berechtigten Belange des Betroffenen bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten „Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - BayVBl 2002, 437; VG München, U.v. 14.3.2002 - M 11 K 01.5194 - juris).

d) Die weiteren Rügen der Antragstellerin führen ebenfalls nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage anders zu beurteilen wären. Soweit geltend gemacht wird, dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin sei seitens des Landratsamts H. verweigert worden, Einsicht in die originale Verwaltungsakte zu nehmen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hatte die Behörde mit Schreiben vom 11.12.2013 angeboten, Einsicht in die Originalakte vor Ort im Landratsamt zu nehmen oder - ausnahmsweise - Akteneinsicht durch Übermittlung einer Kopie der Verwaltungsakte gegen Kostenerstattung zu gewähren. Dem ist der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht entgegengetreten, sondern hat sich sogleich für die Übermittlung von Kopien entschieden, diese dann auch erhalten und sich entsprechend bei der Behörde bedankt (Bl. 69, 74 d. A.). Unter diesen Umständen erscheint schwer nachvollziehbar, mit welcher Begründung eine Verweigerung rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist gerade nicht die Frage, ob der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Anspruch auf Übermittlung der Originalakte bereits im Verwaltungsverfahren gehabt hätte, wenn er nicht bereit gewesen wäre, sich auf eine der angebotenen Varianten der Akteneinsicht einzulassen.

Soweit die Antragstellerin weiter moniert, dass die Stellungnahme ihres damaligen Bevollmächtigten vom 20.02.2014 bei dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht berücksichtigt worden sei, kann dies - das Landratsamt ist dieser Behauptung im Schriftsatz vom 18.03.2014 ausdrücklich entgegengetreten - alleine anhand das Datums des Bescheids nicht bestätigt werden, denn dieser ist zwar auf den 20.02.2014 datiert, lief jedoch erst am 24.02.2014 bei der Behörde aus (Bl. 93 d. A.) und ging am nächsten Tag beim damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin ein (Bl. 102 d. A.). Jedenfalls aber wäre ein etwaiger Mangel der Anhörung zwischenzeitlich geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat daher insgesamt nur im tenorierten Umfang Erfolg. Gegenüber dem gewichtigen Interesse an der Verhütung erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit muss das private Interesse der Antragstellerin, die überdies keine schwerwiegenden beruflichen Gründe für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung für sich in Anspruch nehmen kann, zurücktreten. Aufgrund des ganz überwiegenden Obsiegens des Antragsgegners werden die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Antragstellerin auferlegt. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes), 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.