Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 18.1922

published on 26/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 18.1922
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die ihm von der Polizei erteilten Platzverweise am 1. November 2018 und am 2. November 2018.

Der Kläger war seit 1. Oktober 2016 als Geistlicher der Alt-Katholischen Gemeinde,, beschäftigt. Am 18. Oktober 2018 stellte der nach eigenen Angaben seit 1. Oktober 2018 neue Pfarrer der Alt-Katholischen Gemeinde bei der Polizeiinspektion ... Strafanzeige wegen Beleidigung und Sachbeschädigung gegen den Kläger. Er teilte insoweit mit, dass der Kläger der ehemalige Pfarrer sei, dem in der Probezeit gekündigt worden sei. Dieser sei dem Anschein nach mit der Kündigung jedoch nicht einverstanden. Er habe trotz Kündigung die Schlüssel einbehalten. Er selbst habe am 2. Oktober 2018 durch die Pfarreiverweserin Pfarrerin ... die Schlüssel erhalten. Am Abend des 31. Oktober 2018 erstattete der Nachfolger eine weitere Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verleumdung und Urkundenfälschung. Am 1. November 2018 gegen Mittag erschien bei der Polizeiinspektion ... der Vorstandsvorsitzende des Kirchenvorstands der Alt-Katholischen Gemeinde ... und erstattete Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt. Er teilte dabei mit, dass der Kläger vor ca. vier Wochen durch den Bischof gekündigt und von seinen Ämtern mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei. Gegen diese Kündigung habe der Kläger geklagt und trete entgegen der Weisung des Bischofs weiterhin als Priester auf. Sein Nachfolger sei bereits vom Bischof ernannt worden. Der Zugang zum Kirchenschiff sei durch ein großes Vorhängeschloss versperrt worden. Außer dem Kläger sei ihm derzeit niemand bekannt, der Interesse an der Unterbindung des Gottesdienstes haben könne.

Am 1. November 2018 um 13.44 Uhr ging bei der Polizeiinspektion ... ein Notruf ein wegen eines Streites zweier Pfarrer auf dem Friedhof bei einer Gräbersegnung. Aus der schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Polizeiobermeisterin lässt sich entnehmen, dass vor Ort die beiden Geistlichen angetroffen worden seien und der Kläger ziemlich aufgebracht gewesen sei. Da die Messe noch nicht begonnen habe, sei dem Kläger ein Platzverweis erteilt worden. Er habe anschließend das Gelände auf der Rückseite der Aussegnungshalle über den Friedhof verlassen. Die beiden vor Ort anwesenden Polizisten seien ihm mit einem Abstand von ca. 2 m bis 3 m gefolgt. Der Platzverweis sei auf alle weiteren ähnlichen Veranstaltungen am 1. November 2018 ausgeweitet worden, da noch eine weitere Gräbersegnung habe stattfinden sollen.

Am 2. November 2018 nahm die Polizeiinspektion ... telefonisch Kontakt mit dem Bischof des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland in, dem Dienstvorgesetzten des Klägers, auf, welcher die Angaben des Kirchenvorstandes bestätigte.

Später am selben Tag ging wiederum ein Notruf des Klägers bei der Polizei ein. Zwei streitende Pfarrer seien sich nicht einig darüber, wer die Messe im ... Seniorenwohnheim in ... abhalten dürfe. Aus dem Aktenvermerk des zuständigen Polizeihauptmeisters ergibt sich, dass der Nachfolger im hinteren Bereich der Messe gesessen sei und der Kläger die Messe vorbereitet habe. Der Kläger habe die Polizisten aufgefordert, seinen Nachfolger zu entfernen. Es hätten sich bereits ca. 30 bis 35 Menschen im Messeraum aufgehalten. Es sei deshalb ein Platzverweis gegen den Kläger ausgesprochen worden. Dieser habe die Messe ohne Zwangsmaßnahmen verlassen.

Am 8. November 2018 erhob der Kläger Klage und beantragte (sinngemäß),

festzustellen, dass die beiden Platzverweise vom 1. November 2018 und vom 2. November 2018 rechtswidrig waren und auch künftig die (...) Polizei keine Entscheidung darüber zu treffen hat, wer wo Alt-Katholische Gottesdienste hält.

Er sei seit 1. Oktober 2016 Alt-Katholischer Geistlicher in ... und stehe in einem Dienstverhältnis mit dem Alt-Katholischen Bistum in, nicht mit der Gemeinde bzw. dem Kirchenvorstand vor Ort. Zum 30. November 2018 sei sein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen gekündigt und eine rechtswidrige „Suspendierung“ verhängt worden. Dies sei Gegenstand eines zivilen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht. Es gebe keine einstweilige Verfügung, die ihm verbieten würde, seinen Dienst weiter auszuüben. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung vor Entscheidungen von Gerichten zu präjudizieren. Dass nunmehr zwei Geistliche während seines noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses die Befugnis zu Amtshandlungen hätten, verantworte das Bistum. Als Person des öffentlichen Lebens habe der Eindruck entstehen müssen, dass er eine Straftat begangen habe, die zur Kündigung geführt habe. Am 1. November 2018 sei er schon vor dem Kirchenvorstand bei der PI gewesen, um sie davon zu unterrichten, dass er bereits am 15. Oktober 2018 eine Verfügung wegen Stalkings gegen seinen „Nachfolger“ und den Kirchenvorstand beantragt habe. Beim zuständigen Amtsgericht sei ein Antrag auf einstweiligen Erlass im Sinne des Gewaltschutzgesetzes gegen seinen „Nachfolger“ anhängig. Er habe somit alles Mögliche getan, um zu verhindern, vor der Öffentlichkeit mit Hilfe der Staatsgewalt brüskiert zu werden. Am 1. November 2018 morgens auf der PI sei ihm zugesichert worden, man würde die Angelegenheit mit seinem „Nachfolger“ klären und ihn vor dem Gottesdienst zurückrufen. Das sei nicht erfolgt. Die Beamten der PI hätten ihn am 1. November 2018 wie einen Kriminellen im kirchlichen Gewand vor den Augen der Öffentlichkeit vom Platz geführt und damit die Würde des Friedhofs empfindlich und ohne Not verletzt. Es hätten eindeutig mildere und weniger ansehensschädigende Möglichkeiten gegeben, auch am 2. November 2018 im Altenheim, als ihn „hinauszukomplimentieren“. Er sei nicht gebeten, sondern aufgefordert worden, das Gelände sofort zu verlassen, dies auch nicht eigenständig, sondern auf Geheiß der Beamten. Es hätte die Gelegenheit gegeben, ihn seitlich in den Räumen der Leichenhalle (den Blicken der Öffentlichkeit entzogen) eine Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und die liturgische Kleidung abzulegen. Es habe nicht daran gezweifelt werden können, dass man ihn nötigenfalls mit Gewalt vom Platz geführt hätte, wenn er den Anweisungen nicht Folge geleistet hätte. Man hätte beispielsweise auch beide Geistlichen parallel in die Leitung der Andacht einbeziehen können. Sein „Nachfolger“ habe ihn jedes Mal vor Eintreffen der Polizei beleidigt und provoziert. Dies sei nicht aufgeklärt worden. Er habe einen Dienstausweis vorweisen können, der ihn bis 2021 als Geistlichen legitimiere. Bei seinem Nachfolger sei ein solcher Ausweis nicht geprüft worden. Sein Dienstausweis und der schriftliche Nachweis des Bischofs, dass er nicht suspendiert sei, seien nicht zur Kenntnis genommen worden. In der Bescheinigung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland,, vom 9. Oktober 2018 sei ausdrücklich die Freistellung verneint worden. Er sei nie suspendiert, sondern rechtswidrig freigestellt worden. Eine Freistellung bedürfe der Zustimmung dessen, den sie betreffe. Er rege an, eine mögliche Einflussnahme der Ehefrau des Kirchenvorstandsvorsitzenden zu prüfen, die bis vor kurzem bei der Kripo der PI in ... beschäftigt gewesen sei. Er verweise auf die Beschwerde an das Polizeipräsidium ... vom 1. November 2018 und auf die Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 2. November 2018. Er sehe wenig Sinn, den Weg nach ... zur Gerichtsverhandlung zu suchen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweise seien rechtmäßig. Der Kläger habe die Polizei darüber informiert, dass es zu Störungen in seiner beruflichen Tätigkeit komme. Nach Sachverhaltsermittlung vor Ort habe sich jedoch jeweils herausgestellt, dass der Kläger unberechtigterweise versuche, Gottesdienste abzuhalten. Dies habe am 1. November 2018 der Kirchenvorstand bestätigt, im Anschluss sei dies auch vom Dienstherrn des Klägers telefonisch erklärt worden. Dieser habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Suspendierung vorliege sowie das Verbot, weitere Gottesdienste für die Gemeinde abzuhalten. Der Kläger habe sich diesen Anordnungen widersetzt, habe dem neu bestellten Pfarrer seine Tätigkeit verweigern wollen und damit die Religionsausübung unbeteiligter Dritter, der Gottesdienstteilnehmer und des neu bestellten Pfarrers, gefährdet. Zudem habe er sich in den Gesprächen mit den Polizeibeamten jeweils uneinsichtig gezeigt. Um zu verhindern, dass nach Abrücken der Polizei der Kläger erneut versuche, den Gottesdienst zu halten oder zumindest zu stören, sei ihm jeweils ein Platzverweis erteilt worden. Dieser sei ihm an beiden Tagen erst nach Verlassen der Örtlichkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit eröffnet worden. Unzutreffend sei insoweit, dass der Kläger von den Polizeibeamten abgeführt worden sei. Er habe an beiden Tagen selbstständig und ohne Zwangsanwendung den Gottesdienst verlassen. Die Beamten seien ihm jeweils in angemessenem Abstand gefolgt und hätten anschließend nochmals das Gespräch mit dem Kläger gesucht. Im Rahmen dessen seien diesem an beiden Tagen die Gründe für den erteilten Platzverweis erläutert worden. Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden, da aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers zu befürchten gewesen sei, dass es zu weiteren Beeinträchtigungen der Gottesdienste komme. Darüber hinaus sei die Anordnung von geringer Eingriffsintensität gewesen. Seine Religionsfreiheit sei dadurch nicht tangiert worden. Es sei jedoch dringend erforderlich gewesen, den Kläger von den Gottesdiensten der Gemeinde fernzuhalten, um die Lage zu deeskalieren und den übrigen Teilnehmern eine ordnungsgemäße Durchführung der Gottesdienste zu gewährleisten. In der Zeugenvernehmung am 18. Oktober 2018 habe der Nachfolger darauf hingewiesen, dass der Kläger gekündigt worden sei. In der Vernehmung am 1. November 2018 habe der Vorstandsvorsitzende des Kirchenvorstands mitgeteilt, dass der Kläger gekündigt und von seinen Ämtern mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei. Am 1. November 2018 hätten die Beamten daher davon ausgehen müssen, dass der Vortrag des neuen Pfarrers sowie des Kirchenvorstandes zutreffend sei, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Angaben der Zeugen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Am 2. November 2018 sei dies seitens der PI ... beim zuständigen Bischof verifiziert worden.

Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 entschieden werden, ohne dass der ordnungsgemäß geladene Kläger am Verhandlungstermin teilgenommen hat. Die Verfahrensbeteiligten wurden nach § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die beiden Platzverweise vom 1. November 2018 und vom 2. November 2018 sind rechtmäßig gewesen, so dass der Kläger nicht in seine Rechten verletzt worden ist und keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Danach stellt das Gericht auf Antrag durch Urteil fest, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor bzw. nach Klageerhebung erledigt hat und ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht.

a) Im vorliegenden Verfahren haben sich die beiden Platzverweise bereits vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 2. November 2018 erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), so dass die Klage grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist.

b) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog kann jedes, bei Würdigung der konkreten Umstände, schutzwürdige Interesse, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Dies ist der Fall bei dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sowie bei einem schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25).

Der Kläger trägt diesbezüglich vor, dass durch die polizeilichen Maßnahmen sein Ruf geschädigt worden sei, da der Eindruck erweckt worden sei, er hätte Straftaten begangen. Er sei beim Friedhof wie „ein Krimineller im kirchlichen Gewand vor den Augen der Öffentlichkeit vom Platz geführt“ sowie am nächsten Tag aus der Kapelle im Seniorenwohnheim vor allen Anwesenden hinaus begleitet worden. Für einen objektiven Beobachter des Geschehens kann daher durchaus der Eindruck entstanden sein, der Kläger hätte in irgendeiner Form gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit hat somit Einbuße erlitten.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die erteilten Platzverweise sind rechtmäßig gewesen und der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt worden (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

a) Die Platzverweise waren materiell rechtmäßig. Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung insbesondere, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, den Schutz grundlegender Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie den Schutz von Individualrechtsgütern. Als Individualrechtsgüter sind grundsätzlich alle nach Art. 1 ff. GG dem Einzelnen zustehenden Gewährleistungen zu verstehen. Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fällt die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach herrschender Auffassung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Miteinanders betrachtet wird.

Der Platzverweis am 1. November 2018 fand vor Beginn eines Gottesdienstes bzw. einer Grabsegnung an Allerheiligen auf dem städtischen Friedhof statt. Nach § 44 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Februar 2018, hat sich auf den Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Teilnehmer des Gottesdienstes wollten an dem gesetzlichen Feiertag in ruhiger und würdevoller Umgebung ihrer Toten gedenken. Dieses Gedenken findet auf einem Friedhof, somit in abgegrenzter und zurückgezogener Umgebung, statt. Die Teilnehmer des Gottesdienstes müssen berechtigterweise nicht mit Störungen, sondern mit Rücksichtnahme rechnen. Eine Beachtung des Totengedenkens ist somit im Rahmen eines geordneten Gemeinschaftslebens als schutzwürdig zu erachten. Weil die Teilnahme an Gottesdiensten ein Ausdruck der freien Religionsausübung darstellt, fällt der Schutz der Gottesdienstbesucher auch unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Zudem ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m Abs. 3 StGB das unbefugte Tragen von Amtskleidungen der Kirchen, wozu auch ein Messgewand zählt, strafbar. Somit war auch das Vorliegen einer Straftat nicht auszuschließen. Der Platzverweis am 2. November 2018 im Seniorenwohnheim wurde ebenfalls anlässlich eines Gottesdienstes erteilt. Auch hier war zu befürchten, dass sich die Situation im Messeraum des Seniorenwohnheims mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne das Einschreiten der Beamten zu einer konkreten Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weiterentwickeln wird. Zudem wurde die Polizei zu beiden Vorfällen jeweils mit Notruf durch den Kläger selbst gerufen.

Bei beiden Maßnahmen haben die handelnden Polizeibeamten aufgrund zutreffender Gefahrenprognose zu Recht angenommen, dass von dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 11 Abs. 1, 2. Hs. PAG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG zu erwarten war, die durch den angeordneten Platzverweis verhütet werden konnte. Aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr ergibt sich, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 26.2.1974 - I C 31.72 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 10 C 12.2728 - juris Rn. 40). Für die gerichtliche Beurteilung der damals vom Kläger ausgehenden polizeirechtlichen Störung ist auf die „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage - ex ante gesehen - zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme - ex post betrachtet - nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 54). Eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut liegt vor, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird, jedoch ist auch die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts nicht ausreichend zur Annahme einer polizeilichen Gefahr.

Die am 1. November 2018 vorliegenden Kenntnisse rechtfertigen die Annahme der Polizei. Am Mittag des 1. November 2018 hat der Vorsitzende des Kirchenvorstands der alt-katholischen Gemeinde der Polizei u.a. mitgeteilt, dass er damit rechne, dass der Kläger den Gottesdienst auf dem Friedhof stören würde. Der Kläger sei durch seinen Dienstvorgesetzten, den Bischof der alt-katholischen Kirche, gekündigt und mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten suspendiert worden. Diese Kündigung und Freistellung akzeptiere der Kläger jedoch nicht. Es sei bereits zum 1. Oktober 2018 ein neuer Pfarrer eingestellt worden. Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen des Nachfolgers des Klägers, die dieser bei der Erstattung zweier Anzeigen vom 18. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 gegen den Kläger, u.a. wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Verleumdung, gemacht hatte. Des Weiteren hatte auch der Kläger selbst am 22. Oktober 2018 bei der Polizeidienststelle Anzeige gegen seinen Nachfolger wegen Mobbing erstattet. Zudem war er auch am Vormittag des 1. November 2018 bei der Polizei und hat mitgeteilt, dass er sich von dem neuen Pfarrer gestalkt fühle und vorhabe, selbst den Gottesdienst an Allerheiligen zu halten. Auch die Umstände vor Ort rechtfertigen die Prognose der Polizei, denn dort trafen die Polizeibeamten auf zwei sich unmittelbar vor Beginn des Gottesdienstes streitende Pfarrer. Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Polizisten vor Ort (vom 11.11.2018 und vom 14.11.2018) ergibt, wurden beide Beteiligten angehört, wobei der Nachfolger nochmals bestätigte, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung suspendiert worden sei und ihm die Berechtigung zum Abhalten des Gottesdienstes fehlte. Ob vor dem Eintreffen der Polizei der Nachfolger tatsächlich den Kläger verbal beleidigte, wie sich aus einer vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahme einer weiteren Friedhofsbesucherin ergibt, ändert an dem Kenntnisstand der Polizei, dass der Kläger unberechtigt als Geistlicher tätig werden wollte, nichts. Auch dass die Polizei angeblich das Gewaltschutzverfahren des Klägers beim Amtsgericht ... nicht berücksichtigt hätte, ändert an der Beurteilung nichts, da diese Verfahren eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und seinen Nachfolger betraf und nicht die Frage, wer berechtigterweise die Gottesdienste abhalten darf. Ebenso hätte die Überprüfung der Dienstausweise nichts geändert, da diese nicht zwingend den aktuellsten Stand darlegen müssen. Die vom Kläger angesprochene Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten, wonach der Kläger nicht freigestellt sei, ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch für die Bundesagentur für Arbeit und betrifft eine andere rechtliche Fragestellung. Dem stand nach Kenntnis der Polizei die ausdrückliche Beurlaubung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten entgegen.

Bei der Maßnahme vom 2. November 2018 haben die handelnden Polizeibeamten aufgrund zutreffender Gefahrenprognose ebenfalls zu Recht angenommen, dass vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten war, die durch den angeordneten Platzverweis verhütet werden konnte. Zusätzlich zu den Kenntnissen vom Vortag ist die Aussage des Kirchenvorstandsvorsitzenden durch telefonische Rücksprache der Polizei mit dem Bischof in ... bestätigt worden, wie auch die Polizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung nochmals mitgeteilt hat. Nach den schriftlichen Stellungnahmen der handelnden Beamten vom 2. November 2018 war die Situation vor Ort so, dass der Kläger aufgebracht und angespannt gewesen sei und sie aufgefordert habe, seinen Nachfolger aus dem Messeraum zu entfernen. Er sei nicht zugänglich für Argumente gewesen, insbesondere nicht dahingehend, dass er zum Abhalten von Gottesdiensten keine Berechtigung mehr habe. Es war daher damit zu rechnen, dass es zu einer Eskalation kommen würde.

b) Die beiden Platzverweise sind auch gegen den richtigen Verantwortlichen gerichtet worden. Der Kläger war gemäß Art. 7 Abs. 1 PAG Handlungsstörer, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Kläger nach Kenntnis der Polizeibeamten keine dienstliche Berechtigung, den Gottesdienst abzuhalten. Dass die dienstliche Berechtigung fehlt, wurde der Polizei vom Kirchenvorstandsvorsitzenden der Gemeinde und am 2. November 2018 auch noch durch den Dienstvorgesetzten mitgeteilt. Danach war dem Kläger gekündigt wurde und er war auch mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Der Einwand des Klägers, dass die Polizei seinen status quo als rechtswidrig gekündigter Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten hat, greift nicht. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, und wäre ihr auch u.a. aufgrund des akuten Handlungsbedarfs nicht möglich, zu überprüfen, ob dem Kläger rechtwidrig gekündigt worden ist und ob er rechtswidrig beurlaubt wurde. Dies bleibt den Arbeitsgerichten vorbehalten. Macht der Kläger geltend, dass der Kirchenvorstand ihm gegenüber nicht weisungsbefähigt ist, und die Polizeibeamten womöglich vor Erlass des Platzverweises, weitere Informationen hätten einholen müssen, muss dieser Einwand dadurch entkräftet werden, dass die Beamten sich auf vorliegenden Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Maßnahme verlassen durften. Zudem war es den Beamten auch nicht möglich und zumutbar, an einem Feiertag weitergehende Informationen einzuholen. Der Einwand des Klägers, der Platzverweis hätte auch seinem Nachfolger erteilt werden müssen, greift insoweit nicht.

c) Ermessensfehler gemäß Art. 5 Abs. 1 PAG sind hinsichtlich beider Platzverweise ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Platzverweise waren geeignet und erforderlich (Art. 4 Abs. 1 PAG), eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Es waren insoweit auch keine milderen Maßnahmen ersichtlich, um den reibungslosen Ablauf der Gottesdienste zu ermöglichen. Ein Platzverweis war vor allem deshalb erforderlich, weil der Kläger seine sofortige Beurlaubung offensichtlich nicht akzeptierte und daher damit gerechnet werden musste, dass dieser nach Abfahrt der Polizei erneut versuchen wird, die Durchführung des Gottesdienstes zu übernehmen. Zudem wurde der Kläger auch nicht durch unmittelbaren Zwang in Form des Polizeigriffs oder einer Fesselung abgeführt. Vielmehr liefen die Polizeibeamten mit einigem Abstand hinter ihm her. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist damit im Verhältnis zum verfolgten Zweck geringfügig. Ein Abhalten der Gottesdienst gemeinsam mit seinem Nachfolger, wie vom Kläger vorgeschlagen, war schon deshalb nicht möglich, da der Kläger dazu nach damaliger Kenntnis keine Berechtigung mehr hatte und dies aufgrund der Streitigkeiten mit seinem Nachfolger wohl auch nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch ein vorheriges Ablegen des Messgewandes hätte an dem Eingriff nichts Wesentliches geändert, da die bereits anwesenden Besucher sowieso schon die Situation seit Eintreffen der Polizisten miterlebten. Es liegt des Weiteren keine Verletzung der Religionsfreiheit des Klägers vor, da kein Eingriff in den Schutzbereich gegeben ist.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfol
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.