Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 18.1059

published on 20/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 18.1059
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Verbescheidung seines Antrags auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. Dezember 2017 wurde der Kläger von Oktober 1978 bis Juli 2011 in 20 Fällen unter anderem wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetztem Verstoß gegen das Waffengesetz, Betrugs, Diebstahls, Bedrohung, fahrlässigem Vollrausches, Sachbeschädigung und Beleidigung strafrechtlich verurteilt. Insbesondere wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. November 1996, rechtskräftig am 8. August 1997, wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Diese Unterbringung war am 15. Dezember 1998, die Strafvollstreckung am 2. November 1999 und die Führungsaufsicht am 2. Mai 2002 erledigt.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister wurde gegen den Kläger am 25. Juni 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Dieses wurde aufgrund staatsanwaltschaftlicher Verfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 2. August 2017 aus tatsächlichen Gründen eingestellt, da sich der vom Anzeigenerstatter geltend gemachte Sachverhalt nicht nachweisen ließ.

Am 7. Dezember 2017 legte der Kläger die Jägerprüfung in Bayern mit Erfolg ab. Mit Schreiben vom 19. März 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins. Mit Schreiben vom 29. März 2018 wurde der Kläger vom Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins beabsichtigt werde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 27. April 2018 zu äußern oder den Antrag zurückzunehmen. Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. April 2018 dazu Stellung nehmen.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins abgelehnt (Ziffer I.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit dem Jahr 1978 regelmäßig straffällig geworden sei. Die letzte Verurteilung des Amtsgerichts ... zu 150 Tagessätzen sei am 28. Juli 2011 rechtskräftig geworden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO erst am 2. August 2017 eingestellt worden. Aufgrund dieser regelmäßig begangenen Straftaten würden beim Kläger Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letzte Verurteilung fast sieben Jahre zurückliege, sei der Beklagte bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliege. Nach der für die Prognose der Zuverlässigkeit ausreichenden auf Lebenserfahrung beruhenden Einschätzung ließen die Verstöße des Klägers gegen die Rechtsordnung in der Vergangenheit auf ein Fehlverhalten in der Zukunft schließen. Obwohl das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung vom 25. Juni 2017 eingestellt worden sei, könne und müsse der Beklagte aufgrund des Inhalts der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Aussage des Klägers gegenüber seinem ehemaligen Nachbarn die festgestellten Tatsachen als gewichtig einstufen. Ebenso sei hinsichtlich des Klägers die Besorgnis künftigen leichtfertigen Gebrauchs von Waffen gegeben. Ein Restrisiko müsse im Bereich des Jagd- und Waffenrechts nicht hingenommen werden. Zwar sei eine Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BJagdG nicht gegeben, jedoch lägen nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und des bisherigen Verhalten des Klägers besondere Umstände vor, die eine Zuverlässigkeit ausschließen würden. Darüber hinaus ergebe sich eine Unzuverlässigkeit aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auch aus waffenrechtlichen Gesichtspunkten, da der Kläger schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und vor Ablauf der Zehnjahresfrist weitere Verurteilungen erfolgt seien.

Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 ausgeführt, dass die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers zum Führen von Waffen nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 WaffG abgeleitet werden könne, da angesichts der eingetretenen Rechtskraft im Jahre 1997 der Zehnjahreszeitraum des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG überschritten sei. Die Begrifflichkeit der „letzten Verurteilung“ könne sich nur auf solche Verurteilungen beziehen, die ihrerseits selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) WaffG erfüllten. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt der zeitlich nächstliegenden Verurteilung vom 16. Mai 2007 nur deshalb noch nicht abgelaufen sei, weil der Kläger Rechtsmittel eingelegt hätte. Um das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müsse dennoch von einem Ablauf dieser Frist ausgegangen werden, da dieses grundrechtlich verbürgte Recht sonst unterlaufen würde. Außerdem ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris), dass auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 1 WaffG aufgrund des Zeitablaufs von 20 Jahren nicht zurückgegriffen werden könne.

Die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers könne auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG abgeleitet werden. Die Verurteilungen vom 28. Juli 2009 sowie vom 20. Juli 2011 würden auf der Tätigkeit des Klägers als Inhaber einer Möbelspedition beruhen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die betreffende Person einen Führerschein besitze (Verurteilung vom 28. Juli 2008) beziehungsweise habe sich der Kläger über die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters geirrt (Verurteilung vom 20. Juli 2011). Das Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung vom 26. Mai 2017 gegen den Kläger sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da der Kläger die vom Beklagten zitierten Äußerungen („ich trete dir dein Hirn ab, ich trete dein verdammtes Maul ab, […], komm in den Keller, dann kommst du nie wieder gesund raus!“) nie getätigt habe. Seit der Verurteilung aus dem Jahr 1996 habe der Kläger keine solchen Straftaten mehr begangen, die einen signifikanten Bezug zu einer waffen- oder jagdrechtlichen Zuverlässigkeit hätten. Dem Schriftsatz vom 25. Juli 2018 beigefügt waren eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vom 3. Juni 2014, eine Bestätigung über das Bestehen des Ausbildungskurses „Bergwanderführer ...“ vom Dezember 2012, eine Bestätigung über die dreitägige Teilnahme an der Veranstaltung „Notfallmanagement ...“ vom 28. April 2014, die Bestätigung über die Teilnahme am dreitägigen „Basiskurs Erste Hilfe outdoor & und Notfallmanagement“ vom April 2018 sowie eine Bewertung des Klägers durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule ... vom 13. Juli 2018.

Auf die Klagebegründung wird verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins vom 19. März 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 1. August 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2018 verwiesen.

In der Sache wurde am 20. November 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 20. November 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten (4 Cs 14 Js 15976/08, 4 Cs 430 Js 6823/08 und 6 Cs 14 Js 4106/07), die den Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2011 zugrunde gelegen haben, und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die vom Kläger zulässig erhobene Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Einjahresjagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG zu versagen, da der Kläger unwiderlegbar nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (dazu nachfolgend unter Ziffer 2.).

1. Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG gestützt werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zwar wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. November 1996 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung wiederum in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Jedoch sind seit dem Eintritt der letzten Verurteilung schon zehn Jahre verstrichen. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfasst der Begriff der „letzten Verurteilung“ nicht jede strafrechtliche Verurteilung, sondern nur solche Verurteilungen, die ihrerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) WaffG erfüllen, es also zu einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Verurteilung wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gekommen ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffNeuRegG) vom 7. Dezember 2001. Danach wird bei Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet (BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aus der Formulierung Rechtskraft „des Urteils“ ergibt sich, dass nur das Urteil gemeint sein kann, das seinerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erfüllt. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 5 WaffG. § 5 Abs. 1 WaffG regelt Fälle absoluter Unzuverlässigkeit. Es werden nur solche Verfehlungen aufgeführt, die zwingend eine negative Entscheidung bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers nach sich ziehen, so dass der Behörde bei dieser Entscheidung kein Ermessen zusteht. § 5 Abs. 2 WaffG erfasst weniger schwerwiegende Verfehlungen, die zwar grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers indizieren, diese aber nicht zwingend zur Folge haben. Vielmehr kann diese Vermutung widerlegt werden (Gade in Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hinsichtlich des Schweregrads der Verfehlung würde unterlaufen, wenn jede strafrechtliche Verurteilung, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht erfüllt sind, unter den Begriff der „letzten Verurteilung“ fiele.

2. Der Kläger verfügt jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

a) Um die unwiderlegbar vermutete Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG annehmen zu können, sind konkrete Tatsachen erforderlich, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt dabei die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.960 - juris Rn. 30). Bei der zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für diese Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 7.5.2018 - M 7 S 18.970 - juris Rn. 26).

b) Als konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird, können diejenigen Straftaten berücksichtigt werden, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sind.

aa) Die im Bundeszentralregister enthaltenen 20 Eintragungen über strafgerichtliche Urteile aus den Jahren 1978 bis 2011 können herangezogen werden.

Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Da der Kläger zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 20.07.2011 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden ist, liegt kein Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG vor, so dass die Eintragung über diese Tat frühestens nach einem Fristablauf von zehn Jahren zu tilgen wäre (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 BZRG). Diese Tilgungsfrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnten entgegen § 51 Abs. 1 BZRG und unabhängig von einer erfolgten Tilgung oder einer eingetretenen Tilgungsreife sämtliche Straftaten des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden, da es bei der verfahrensgegenständlichen Erteilung eines Jagdscheines ein absolutes Verwertungsverbot für getilgte oder zu tilgende Registereintragungen über Verurteilungen ohnehin nicht gibt (BayVGH, B.v. 4.4.2012 - 21 ZB 12.33 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.7.2012 - 21 ZB 12.866 - juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG genügt es insoweit, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann (Bücherl in BeckOK StPO, 30. Edition 1.6.2018, BZRG, § 52 Rn. 7).

bb) Diejenigen Sachverhalte, die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 2011 (AG, U.v. 20.7.2011 - ...), mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. November 2008 (AG, U.v. 11.11.2008 - ...) und mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... (AG ... - ...) festgestellt wurden, sind zu berücksichtigen. Diese in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellten Sachverhalte muss der Kläger gegen sich gelten lassen, da hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nur enge und spezifische Ausnahmen gegeben sind. Diese betreffen Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 9.6.2017 - 8 ZB 16.1841 - juris Rn. 9 m.w.N.). Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht konkret dargelegt, inwiefern die Strafgerichte den Vorsatz des Klägers in unvertretbarer Weise bejaht hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... am 12. März 2009 wegen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger eingeräumt, gewusst zu haben, dass der Angestellte keine Fahrerlaubnis besessen hat (S. 134, 138 der beigezogenen Akte ...). Im Verfahren vor dem Amtsgericht ... wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen hat der Kläger seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, so dass der Sachverhalt des zugrunde liegenden Strafbefehls hinsichtlich des Vorsatzes in Rechtskraft erwachsen ist (S. 52 der beigezogenen Akte ...). Die beleidigenden Äußerungen des Klägers (Strafbefehl vom 16. Mai 2007 - ...) sind ebenfalls rechtskräftig festgestellt.

cc) Die auf die o.g. Tatsachen gestützte Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers lässt bereits den Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG zu. Auf das gegen den Kläger wegen Beleidigung geführte Ermittlungsverfahren kommt es somit entscheidungserheblich nicht mehr an.

Zwar fallen die strafrechtlichen Verurteilungen immer weniger ins Gewicht je länger sie zurückliegen (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Mai 2018, § 17 BJagdG S. 4 Rn. 2.1.2.1), jedoch ist der Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers dennoch nicht fernliegend. Dafür spricht die erhebliche Anzahl (20) an Eintragungen im Bundeszentralregister, wobei der Kläger in zwei Fällen bereits einschlägig wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde. Auch lassen die jüngsten Verurteilungen wegen vorsätzlichen Delikten eine immer noch vorhandene Missachtung der Rechtsordnung erkennen. Insbesondere der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ... (AG Ravensburg - ...) zeigt, dass der Kläger leicht reizbar ist, in Stresssituationen unangemessen reagiert sowie in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Der Kläger hat (völlig grundlos) die Beherrschung verloren, Staatsbedienstete beleidigt und damit Jähzorn und Unbeherrschtheit als grundlegende Charaktermängel offenbart. Die Verurteilungen aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 lassen auch eine Gleichgültigkeit des Klägers hinsichtlich einer Gefährdung beziehungsweise Schädigung der Allgemeinheit erkennen. Auch wenn zwischen den Verurteilungen ein größerer zeitlicher Abstand liegt, so lassen die Tatsachen, dass der Kläger wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist sowie, dass der Kläger es auch nach einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer verbüßten Freiheitsstrafe nicht geschafft hat, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung zu treten, nicht den Schluss zu, er werde Waffen oder Munition ordnungsgemäß verwenden. Ein Restrisiko muss angesichts der Tatsache, dass der leichtfertige oder sogar missbräuchliche Gebrauch von Waffen für den Einzelnen schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen haben kann, nicht hingenommen werden.

dd) An der negativen Prognose ändern auch die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 vorgelegten Unterlagen nichts.

Weder die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vom 3. Juni 2014, die Bestätigung über das Bestehen des Ausbildungskurses „Bergwanderführer ...“ vom Dezember 2012, die Bestätigung über die dreitägige Teilnahme an der Veranstaltung „Notfallmanagement ...“ vom 28. April 2014 noch die Bestätigung über die Teilnahme am dreitägigen „Basiskurs Erste Hilfe outdoor & und Notfallmanagement“ vom April 2018 enthalten Angaben über das Verhalten des Klägers. Sie sind somit nicht geeignet, die oben getroffene Verhaltensprognose abzuändern.

Gleiches gilt für die Bewertung des Klägers durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule ... vom 13. Juli 2018. Diese enthält im Wesentlichen eine Bewertung des Klägers in fachlicher Hinsicht. Soweit eine persönliche Einschätzung des Klägers vorgenommen wird („geschätzter Lehrgangskamerad“, „es gab zu keiner Zeit irgendeine Form der Beanstandung, weder fachlich, noch zwischenmenschlich“) sind diese zu allgemein und pauschal um die oben getroffene Prognose zu erschüttern.

3. Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den von ihm bei der Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/05/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.125,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die
published on 09/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.