Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.830
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.830
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.830 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, - 2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb, - 3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit, - 4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich, - 5.
Investition und Finanzierung, - 6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung, - 7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse, - 8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht, - 9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen, - 10.
Steuerarten, Steuerverfahren, - 11.
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, - 2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb, - 3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit, - 4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich, - 5.
Investition und Finanzierung, - 6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung, - 7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse, - 8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht, - 9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen, - 10.
Steuerarten, Steuerverfahren, - 11.
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
- 1.
Produktions- und Verfahrenstechnik, - 2.
Betriebs- und Unternehmensführung, - 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:
- 1.
Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität sowie der Belange des Umweltschutzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen; - 2.
kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfordernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information; - 3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
- 2
-
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.
- 3
-
Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht"
) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
- 4
-
Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.
- 5
-
Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.
- 6
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.
- 7
-
Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.
- 8
-
Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.
- 9
-
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
- 10
-
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.
- 11
-
a) Zu der Frage des Klägers,
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ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,
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liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.
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Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).
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Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).
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Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).
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Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.
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b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,
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unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
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Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.
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c) Auch die Frage,
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ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,
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kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).
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Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).
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Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).
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Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.
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Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.
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d) Die Frage,
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ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,
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ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.
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e) Die Frage,
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ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,
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kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).
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Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.
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f) Die Frage,
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ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,
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kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.
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2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.
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In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.
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Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.
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3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,
-
- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;
-
- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;
-
- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;
-
- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.
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Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).
- 33
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Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.
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Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
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Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.
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Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 37
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4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.
- 38
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:
- 1.
Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität sowie der Belange des Umweltschutzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen; - 2.
kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfordernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information; - 3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, - 2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb, - 3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit, - 4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich, - 5.
Investition und Finanzierung, - 6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung, - 7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse, - 8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht, - 9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen, - 10.
Steuerarten, Steuerverfahren, - 11.
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.