Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.829
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
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Annotations
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, - 2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb, - 3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit, - 4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich, - 5.
Investition und Finanzierung, - 6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung, - 7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse, - 8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht, - 9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen, - 10.
Steuerarten, Steuerverfahren, - 11.
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
- 1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, - 2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, - 3.
Ausbildung durchführen, - 4.
Ausbildung abschließen, - 5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie - 6.
Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, - 2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen, - 3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, - 4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, - 5.
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen, - 6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie - 7.
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, - 2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, - 3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, - 4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden, - 5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie - 6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, - 2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, - 3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, - 4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, - 5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, - 6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, - 7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken, - 8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie - 9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, - 2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, - 3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie - 4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, - 2.
Konzepte der Personalplanung anzuwenden, - 3.
Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten, - 4.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen, - 5.
zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie - 6.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten, - 2.
Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, - 3.
Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, - 4.
Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen, - 5.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen, - 6.
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie - 7.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, - 2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb, - 3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit, - 4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich, - 5.
Investition und Finanzierung, - 6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung, - 7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse, - 8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht, - 9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen, - 10.
Steuerarten, Steuerverfahren, - 11.
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
pflanzliche Produktion - a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, - b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, - c)
Pflanzenschutz, - d)
Umweltschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
- 2.
tierische Produktion - a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, - b)
Fütterung, Futtermittel, - c)
Tiergesundheit, Tierhaltung, - d)
Umweltschutz, Tierschutz, - e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, - f)
Qualität, Vermarktung, - g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, - h)
Maschinen- und Geräteeinsatz, - i)
Deckungsbeitrag, - j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.