Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Dez. 2017 - Au 7 K 17.35152

published on 05/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Dez. 2017 - Au 7 K 17.35152
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres im Asylfolgeverfahren gestellten Antrags, den im Erstverfahren ergangenen Bescheid bezüglich der Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten abzuändern.

Der 1986 geborene Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die 1984 geborene Klägerin zu 2, sind nigerianische Staatsangehörige und die Eltern der Kläger zu 3 bis 5. Der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 (Zwillinge) sind am ... 2014 in, der Kläger zu 5 ist am ... 2016 in ... geboren.

1. Die Kläger zu 1 und 2 reisten am 2. Oktober 2014 mit dem Zug aus Italien kommend illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Februar 2015 stellten die Kläger zu 1 und 2 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1 bis 5 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1), ebenso die Asylanträge (Nr. 2) und die Anträge auf subsidiären Schutz (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Weiter wurde den Klägern zu 1 bis 5 die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Am 27. Oktober 2016 haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2017 (Az.: Au 7 K 16.32261) abgewiesen wurde, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

In den Entscheidungsgründen wird zu den (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgeführt, dass solche nicht erkennbar seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 wird unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diabetes mellitus sei in Nigeria behandelbar. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestünden in privaten Praxen, Kliniken und kommunalen Gesundheitseinrichtungen. Medikamente zur Behandlung von Diabetes mellitus, z.B. Metformin 1000 mg, seien in Nigeria erhältlich.

2. Am 13. September 2017 stellten die Kläger zu 1 bis 5 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Gleichzeitig begehrten die Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Nigerias bzw. eines anderen aufnahmebereiten Staates.

In der schriftlichen Folgeantragsbegründung (vom 13.9.2017) wurde ausgeführt, dass das Kind schwer erkrankt sei.

Die Kläger legten dem Bundesamt etliche ärztliche Atteste vor, unter anderem folgende:

hinsichtlich der Klägerin zu 4 (..., geb.: ... 2014)

Arztbrief des Klinikum ... vom 11. September 2017 (stationäre Behandlung von Freitag, 8.9.2017 bis Montag, 11.9.2017, Bl. 47 bis 49 der Bundesamtsakte/BA), Hauptdiagnose: Obstruktive Bronchitis bei bekanntem Asthma bronchiale (4. Stationäre Episode).

Arztbrief des Klinikum ... vom 11. August 2017 (stationäre Behandlung von Mittwoch, 9.8.2017 bis Freitag, 11.8.2017, Bl. 92 bis 94 BA), Diagnosen: Asthma bronchiale, Obstruktive Bronchitis – DD Pneumonie.

Arztbrief des Klinikum ... vom 7. Oktober 2016 (stationäre Behandlung von Mittwoch, 5.10.2016 bis Freitag, 7.10. 2016, Bl. 89 bis 91 BA), Diagnosen: Obstruktive Bronchitis, Nachweis humaner Rhinoviren, hypochrome mikrozytäre Anämie durch Eisenmangel.

Ärztliches Attest des Kinderarztes Dr. ... vom 23. November 2016 (Bl. 95 BA), wonach die Klägerin zu 4 seit November 2015 an rezidivierenden Bronchitiden leide

hinsichtlich der Klägerin zu 2 (..., geb.: ... 1984)

Arztbrief der Kliniken ... vom 1. September 2017 mit Laborbericht vom 6. September 2017 betreffend Cholezystektomie (Bl. 52/53 BA),

Ärztliches Attest des Zentrums für Allgemeinmedizin ... vom 2. August 2017 (Bl. 54 BA): Zusammenfassende Feststellung, dass die Klägerin zu 2 wegen der Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2, Gonarthrose links, Eisenmangelanämie, Schilddrüsenfunktionsstörung in laufender Behandlung sei.

Arztbrief des Dr. ... (Praxis für Innere Medizin & Diabetologie) vom 18. Mai 2017 (Bl. 51 BA): Unter dem Punkt „Diagnosen“ ist u.a. festgehalten: Diabetes mellitus Typ 2.2 (ED 5/2017), kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas per magna, BMI 58,5 kg/m². Es wurde unter dem Punkt „Labor“ u.a. festgestellt, dass ein Diabetespass nicht geführt wird und dass die Patientin die BZ-Gerät/-Werte nicht dabei hat. Unter dem Punkt „Procedere“ wird u.a. ausgeführt, dass ein Diabetes mellitus Typ 2 gesichert sei. Es sei zunächst Metformin 1000 mg 2x1 Gramm verordnet worden. Eine Gewichtsabnahme wäre dringend empfohlen. Eine Einschreibung ins DMP Diabetes Typ 2 sei vorgenommen worden.

Arztbrief Kliniken, Krankenhaus, vom 2. Mai 2017(Bl. 55/56 BA): Unter dem Punkt „Diagnosen“ ist festgehalten: Knieschmerzen links. Unter dem Punkt „Therapie“ wird ausgeführt: konservativ mittels Schmerztherapie.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2017 wurde der Folgeantrag der Kläger zu 1 bis 5 als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde der Antrag der Kläger auf Abänderung des Bescheides vom 19. Oktober 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen.

Jedoch seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im vorliegenden Fall gegeben. Von den Klägern seien aber keine Gründe vorgetragen worden, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erkennen ließen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die beschriebenen Erkrankungen reichten nicht aus, um ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, da mangels anderweitiger Belege und Anhaltspunkte die Krankheiten inzwischen ausreichend behandelt und auskuriert seien und falls nicht, ggf. auch in Nigeria therapierbar seien. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohen würden.

4. Am 2. November 2017 erhob der Kläger zu 1, auch für seine Ehefrau (Klägerin zu 2) und die drei Kinder (Kläger zu 3 bis 5), zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2017.

Mit Beschluss der Kammer vom 8. November 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 AsylG).

Mit Schriftsatz vom 27. November 2017 zeigte die Klägerbevollmächtigte die Vertretung der Kläger an und führte im Wesentlichen aus, nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2017 seien bei der Klägerin zu 4 schwerwiegende Erkrankungen aufgetreten. Die Erkrankung gehe mit einer Dyspnoe (Atemnot) einher. Die Klägerin sei daher mehrfach stationär in das Klinikum notfallmäßig per Rettungsdienst eingeliefert worden. Aus dem Arztbrief vom 11. September 2017 ergebe sich, dass die Durchführung eines Schweißtests sowie eine antiobstruktive Dauertherapie mit Flutide mite empfohlen worden sei. Bei der Klägerin zu 4 bestehe bei fehlender Behandlung das Risiko eines schweren Asthmaanfalls mit Todesfolge. Bei ihr seien ständige medizinische, regelmäßige Kontrollen und ärztliche Behandlung lebensnotwendig. Beim Kläger zu 1 sei am 25. August 2017 eine mikrochirurgische Dekompression L2/L3 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls durchgeführt worden. Beim Kläger zu 1 und der Klägerin zu 4 liege mithin eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Diesem Schriftsatz waren hinsichtlich der Klägerin zu 4 die (bereits beim Bundesamt vorgelegten) Arztbriefe des Klinikum ... vom 11. September 2017 sowie vom 11. August 2017 (Bl. 92 bis 94 BA) beigefügt.

Hinsichtlich des Klägers zu 1 war der Arztbrief der ... vom 21. November 2017 beigefügt. Danach wurde am 25. August 2017 eine mikrochirurgische Dekompression L2/L3 mit Undercutting nach rechts und Abtragung der Bandscheibenprotursion von links vorgenommen. Unter dem Punkt „Diagnose“ ist festgehalten: Limbago, und Z.n. Claudicatio spinalis bei discogener Spinalkanalstenose L2/L3 Bandscheibenprotrusion L2/L3 bei beginnender Osteochondrose. Unter „Befund“ wird ausgeführt: „Schneller Gang in leicht vorgeneigter Körperhaltung ohne erkennbares Hinken. Bei der körperlichen Untersuchung zeigen sich reizlose Haut- und Weichteilverhältnisse im Bereich der LWS. Geringe Klopf- und Druckdolenz über der LWS, keine Druckdolenz über dem rechten/linken ISG. Finger-Boden-Abstand > 10 cm. Lasegue-Zeichen rechts/links negativ. Zehen- und Fersenstand beidseits sicher möglich. Monopedaler Zehenspitzenstand beidseits sicher demonstrierbar…. Unter „Procedere“ wird ausgeführt: „Wir bitten um Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie, Schmerztherapie und ggf. Narbentherapie bei hypertrophen Narbenverhältnissen. Aktuell besteht kein V.a. postoperative Komplikation bei zeitgerechtem Heilungsverlauf und beschwerdearmem Patienten.

Am 4. Dezember 2017 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Die Kläger wurden informatorisch angehört. Die Klägerbevollmächtigte legte die Atteste des Kinderarztes Dr. ... vom 10. September 2017 und 26. November 2017 (Bl. 67, 68 der Gerichtsakte) vor, und stellte entsprechend ihrem dem Gericht übergebenem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 fünf Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss ablehnte. Die Klägerbevollmächtigte beantragte,

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 23. Oktober 2017 verpflichtet, bei den Klägern zu 1 bis 5 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamtes (auch die des ersten Asylverfahrens der Kläger) Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2017 ist, soweit er zuletzt noch in Nr. 2 angefochten wurde, im gemäß § 77 Abs. 1, Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, also ein Anspruch auf entsprechende Abänderung des (Erst-) Bescheides vom 19. Oktober 2016, nicht zu.

Vorab ist festzuhalten, dass alle Kläger gemeinsam in die Betrachtung und Bewertung miteinzubeziehen sind. Denn unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG beimisst, ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 – BVerwGE 109, 305; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197, juris Rn. 21). Eine einzelne und isolierte Rückkehr der Familienmitglieder ist weder realistisch, noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Kläger als Familie nach Nigeria zurückkehren.

Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des AufenthaltsgesetzesAufenthG – i.V.m. Art. 3 EMRK und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Nigerias liegen bei den Klägern zu 1 bis 5 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Im Falle der Kläger sind insoweit zwei Dinge relevant, zum einen die Gefahr, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund krankheitsbedingter erheblicher Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit das unmittelbare Existenzminimum in Nigeria für die Familie nicht sichern können und zum anderen die für den Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 4 individuell geltend gemachten „krankheitsbedingten“ Gefahren, die ihnen im Falle der Rückkehr nach Nigeria durch eine Verschlimmerung ihrer jeweiligen Erkrankung mangels vorhandener Behandlungsmöglichkeiten und/oder mangels finanzieller Erreichbarkeit einer Behandlung drohen könnten

a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann, der Verweis auf die EMRK umfasst dabei (lediglich) Abschiebungshindernisse, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 35, 36).

Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage in Nigeria kommt nicht in Betracht. So geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, U.v. 27.5.2008 – vNr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, U.v. 27.5.2008 a.a.O. Rn. 44).

Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht (vgl. zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.N.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. „Soziale Schieflage“).

Die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria und die damit zusammenhängenden Gefahren führen grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade den Klägern drohenden Gefahr, sondern sind unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.

Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).

Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Kläger zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Für die Kläger kann auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer jeweiligen Erkrankungen erheblich erwerbsgemindert sind.

Beim Kläger zu 1 bestehen zwar, ausgehend von der im Ambulanzbrief der ... vom 21. November 2017 gestellten Diagnose (Bl. 65/66 der Gerichtsakte), diverse Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, nämlich eine Lumbago (volkstümlich auch Hexenschuss genannt, bezeichnet den akut einsetzenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule, der in das Gesäß und die Oberschenkel ausstrahlen kann). Außerdem wird eine discogene Spinalkanalstenose (Verengung des Kanals in der Wirbelsäule) L2/L3 und Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) L2/L3 bei beginnender Osteochondrose (durch Abnutzung der Bandscheiben bedingte knöcherne Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule) L2/L3 diagnostiziert. Die genannte Claudicatio spinalis (schmerzbedingtes Hinken im Rahmen einer Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule) ist durch den Zusatz „Z.n.“ als beendete Erkrankung gekennzeichnet. Zudem wird unter dem Punkt „Befund“ ausgeführt: „Schneller Gang in leicht vorgebeugter Körperhaltung ohne erkennbares Hinken“.

Durch die attestierten Erkrankungen besteht beim Kläger zu 1 auch eine erhebliche Erwerbsminderung, da er Tätigkeiten, die z.B. mit schwerem Heben oder längerdauernden unbequemen Körperhaltungen verbunden sind, nicht oder nur sehr eingeschränkt wird ausüben können. Damit scheiden für den Kläger zu 1 in Nigeria eine Vielzahl von (Erwerbs-)Tätigkeiten gerade im Bereich körperlicher Arbeiten aus. Der Kläger zu 1 ist aber nach dem o.g. aktuellen Ambulanzbrief der ... vom 21. November 2017 keineswegs arbeitsunfähig, was sich aus den Darlegungen unter den Punkten „Befund“ und „Procedere“ zweifelsfrei ergibt. Er wird u.a. als „beschwerdearm“ bezeichnet und benötigt lediglich Physiotherapie und Schmerztherapie. Es verbleiben damit Tätigkeiten, z.B. im Bereich des informellen Handels, die der Kläger zu 1 in Nigeria wird ausüben können. So war der Kläger in Nigeria nach eigenen Angaben als Automechaniker tätig und legte dem Bundesamt (in seinem ersten Asylverfahren) hierzu auch eine entsprechende Bescheinigung vor (vgl. Bl. 92 BA). Damit stehen dem Kläger zu 1 z.B. auch im Bereich des Handels / Verkaufs von Kraftfahrzeugen Tätigkeiten offen. Trotz erheblicher Erwerbsminderung, weil ein großer Teil des Arbeitsmarktes in Nigeria dem Kläger verschlossen bleiben wird, bestehen damit zur Überzeugung des Gerichts dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1 nicht in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für die Familie zumindest auf niedrigem Niveau sicherzustellen.

Ähnlich verhält es sich bei der Klägerin zu 2. Aufgrund ihrer Erkrankung u.a. an Adipositas per magna besteht auch bei ihr eine erhebliche Erwerbsminderung, da sie in Nigeria keine schweren oder langandauernden körperlichen Arbeiten wird ausführen können und damit eine Vielzahl von Tätigkeiten gerade im Bereich körperlicher Arbeiten für sie ausscheidet. Es stehen aber auch ihr Tätigkeiten, z.B. im Bereich des informellen Handels, offen, die sie im Sitzen (z.B. Verkaufstätigkeiten) wird ausüben können. Damit kann sie zumindest in geringem Maß zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Auch kann sie sich im familiären Umkreis (s. nachfolgend) z.B. durch Kinderbetreuung und leichte Haushaltsarbeiten einbringen und damit wiederum Hilfeleistungen von Seiten ihrer Verwandten erhalten.

Hinzu kommt bei den Klägern zu 1 und 2 dass sie nach ihren eigenen Angaben in Nigeria zahlreiche Verwandte haben. So leben Bruder und Schwester des Klägers zu 1 in Auch Brüder seines Vaters und seine Cousins leben in Nigeria, wie er im ersten Asylverfahren (Az. Au 7 K 16.32261) in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2017 bekundet hat (vgl. S. 5 des damaligen Sitzungsprotokolls). Nach den Angaben der Klägerin zu 2 leben ihre Mutter mit den beiden (in Libyen geborenen) Kindern sowie deren Brüder im (nigerianischen) Bundesstaat .... Damit können die Kläger zu 1 und 2 und ihre Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, in ihrem Heimatland auch auf ein umfangreiches soziales Beziehungsgeflecht mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Die Kläger haben demnach keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Kläger nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Erfasst werden nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Mit dem Begriff der erheblichen konkreten Gefahr wird insoweit umschrieben, dass sich die vorhandene Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15 m.w.N). Für die Frage wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 12). Danach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Gesichtspunkte. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Darüber hinaus statuiert der Begriff der Konkretheit der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation.

Eine wesentliche Verschlechterung ist danach nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Im Hinblick auf Krankheiten ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung in Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich oder unzureichend ist und/oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – DVBl 2003, 463; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – a.a.O.). Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Um die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können.

Andererseits dient dieses Abschiebeverbot nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht gleichkommt. Dies lässt sich nunmehr ausdrücklich der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).

aa) Hinsichtlich des Klägers zu 3 (..., geb. ... 2014) und des Klägers zu 5 (..., geb. ... 2016) wurden beim Bundesamt im Rahmen des Asylfolgeverfahrens lediglich ärztliche Atteste vorgelegt, die erfolgreich behandelte Erkrankungen im Jahr 2016 belegen. So wurde der Kläger zu 5 laut Arztbrief des Klinikum ... vom 21. September 2016 (Bl. 85/86 BA) wegen des Verdachts auf Gehirnerschütterung und einer fieberhaften Pharyngitis/Enteritis mit Nachweis humaner Rhinoviren erfolgreich behandelt. Hinsichtlich des Klägers zu 3 wurde der Arztbrief des Klinikum ... vom 12. Januar 2016 (Bl. 87/88 BA) vorgelegt, wonach wegen einer Phimose eine Circumcision komplikationslos durchgeführt wurde. Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG liegen für die Kläger zu 3 und 5 daher offensichtlich nicht vor.

bb) Auch die Klägerin zu 2 erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen krankheitsbedingten Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG.

Hierzu wurde bereits im ersten Asylverfahren, im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2017 (Az.: Au 7 K 16.32261, Rn. 71 bis 77) wie folgt ausgeführt:

„Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.

Bei der Klägerin zu 2 besteht laut dem Attest des ... vom 11. Mai 2017 eine diabetische Stoffwechsellage mit grenzwertig erhöhten BZ Werten am Morgen und einem leicht erhöhten HbA1c Wert. Sie erhalte bei einem Diabetologen eine ausführliche Ernährungsberatung, da eine Adipositas per magna vorliege. Bislang werde der Diabetes mellitus nicht medikamentös behandelt, insbesondere werde kein Insulin gespritzt. Nach dem ärztlichen Bericht des Diabetologen Dr. ... vom 9. Mai 2016 erfolgte Ernährungsberatung.

Diese Befunde können im Hinblick auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht rechtfertigen. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Aus den vorliegenden Erkenntnismaterialien ergibt sich, dass in Nigeria zwar die medizinische Versorgung vor allem auf dem Land mangelhaft ist. Rückkehrer finden jedoch in Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, wenn auch weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In den privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden, wenn auch die Behandlungen, ebenso wie in den staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlt werden müssen; in der Regel gibt es auch alle gängigen Medikamente in Apotheken zu kaufen.

Auch Diabetes mellitus ist in Nigeria behandelbar. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen in privaten Praxen, Kliniken und kommunalen Gesundheitseinrichtungen. Medikamente zur Behandlung von Diabetes mellitus, z.B. Metformin 1000 mg, sind in Nigeria erhältlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Minden vom 16.1.2012).

Die vorgelegten Befunde lassen eine lebensbedrohliche, schwerwiegende Erkrankung nicht erkennen. Auch ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu 2 durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach der oben dargestellten Auskunftslage kann die Klägerin zu 2 die erforderliche Behandlung auch in Nigeria erhalten. Dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht den Standards in Deutschland entspricht, begründet gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kein Abschiebungsverbot.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zu einer erforderlichen Behandlung in Nigeria aus finanziellen Gründen keinen Zutritt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, ist ihr Ehemann, der Kläger zu 1, ein gesunder arbeitsfähiger Mann und Hilfe kann auch von Seiten der Großfamilie erlangt werden. Bei der Klägerin zu 2 kommt hinzu, dass die Adipositas per magna augenscheinlich die Hauptursache für ihre Beschwerden, insbesondere auch den Diabetes mellitus darstellt (s. Deutsche Diabetes Gesellschaft, Prävention und Therapie der Adipositas, April 2014, http://dx.doi.org/10.1055/s.-0034-1385404Diabetologie 2014), so dass die bisherige Behandlung auch insbesondere Ernährungsberatung beinhaltet hat. Da die Klägerin zu 2 nach ihren Angaben beim Bundesamt in Libyen als Putzfrau im Krankenhaus gearbeitet hat, während sie nunmehr aufgrund ihre Adipositas kaum mehr in der Lage ist, auch nur kurze Strecken zu laufen (s. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.5.2017), hat sich die diagnostizierte Adipositas per magna offensichtlich im Verlaufe ihres Aufenthalts in Deutschland entwickelt, wohl aufgrund der ungewohnten Ernährungslage hier. Damit erscheint es im Falle der Klägerin zu 2 nicht ausgeschlossen, dass sich die Adipositas im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria sogar bessert.“

Auch die danach vorgelegten ärztlichen Atteste können im Hinblick auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht rechtfertigen. Zwar besteht bei der Klägerin zu 2 eine schwerwiegende Erkrankung (insbesondere Adipositas permagna und ein Diabetes mellitus Typ 2), es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Nigeria alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, nicht belegen.

Das Attest der Kliniken ... vom 1. September 2017 mit Laborbefund vom 4. September 2017 (Bl. 52/53 BA) belegt eine erfolgreich durchgeführte Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung). Der Arztbrief der Kliniken ... vom 2. Mai 2017 belegt eine konservative Behandlung wegen Knieschmerzen (aktivierte Gonarthrose links) mittels Schmerztherapie. Das ärztliche Attest des Zentrums für Allgemeinmedizin ... vom 2. August 2017 (Bl. 54 BA) stellt zusammenfassend fest, dass die Klägerin zu 2 wegen der Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2, Gonarthrose links, Eisenmangelanämie, Schilddrüsenfunktionsstörung in laufender Behandlung sei.

Mit dem Attest des Dr. ... vom 18. Mai 2017 (Bl. 51 BA) und dem mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 19. Mai 2017 (noch im Verfahren Au 7 K 16.32261, Bl. 96 bis 98 der dortigen Gerichtsakte) vorgelegten Behandlungsprogramm und Medikationsplan wird lediglich das Vorliegen der bereits bekannten Erkrankungen an Diabetes mellitus Typ 2.2 und Adipositas permagna sowie die nunmehr begonnene Medikation hinsichtlich des Diabetes mellitus mit Metformin 1000 mg dokumentiert. Dieses Medikament ist, wie bereits im oben zitierten Urteil vom 15. Mai ausgeführt wurde, auch in Nigeria erhältlich.

Entsprechend den Ausführungen unter a) ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Familie zum einen durch noch mögliche Erwerbstätigkeiten insbesondere des Klägers zu 1, in geringem Umfang auch der Klägerin zu 2 und zum anderen auch aufgrund des umfangreichen sozialen Beziehungsgeflechts mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten gesichert ist und damit auch die erforderliche Behandlung des Diabetes mellitus mit Metformin erreichbar ist.

Zusammenfassend bleibt daher hinsichtlich der Klägerin zu 2 festzustellen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leib und Leben aufgrund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

cc) Auch beim Kläger zu 1 liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ersichtlich nicht vor. Die attestierten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule wurden im Wesentlichen erfolgreich behandelt, wie aus dem Ambulanzbrief der ... Klinik vom 21. November 2017, „Befund“ und „Procedere“ (Bl. 65/66 der Gerichtsakte) zu ersehen ist. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Beweglichkeit kaum bzw. nicht wesentlich eingeschränkt (s. „Befund“). Ihm wird Beschwerdearmut bescheinigt. Die erforderliche Therapie beschränkt sich im Wesentlichen auf Physiotherapie und Schmerztherapie (s. „Procedere“). Schmerzmittel sind in Nigeria verfügbar (s. AA, Lagebericht Nigeria 21. November 2016, IV.1.4). Die attestierte „beginnende Osteochondrose L2/3“ hat derzeit, wie aus dem Ambulanzbrief der ... Klinik vom 21. November 2017 ersichtlich ist, keine nennenswerten Auswirkungen auf das Befinden des Klägers zu 1 und es ist kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass sie sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria alsbald schwerwiegend und wesentlich verschlechtert. Für eine alsbaldige schwerwiegende und wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria sind auch ansonsten bei Würdigung der attestierten Erkrankung keine Anhaltspunkte erkennbar.

dd) Die Klägerin zu 4 hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 ff. AufenthG.

Unstreitig leidet sie an einer Obstruktiven Bronchitis und Asthma bronchiale, was sich u.a. aus den Arztbriefen des Klinikum ... vom 11. September 2017, 11. August 2017 und 7. Oktober 2016 ergibt. Unstreitig kann ebenfalls gestellt werden, dass eine derartige Erkrankung bei anfallartigem Auftreten unbehandelt tödlich verlaufen kann.

Es besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die o.g. Erkrankung der Klägerin zu 4 durch die Abschiebung alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.

Aus den o.g. Arztbriefen des Klinikum ... vom 11. September 2017 und 11. August 2017 ergibt sich, dass die Klägerin zu 4 jeweils bei Aufnahme einmalig mit Rectodelt (enthält den Wirkstoff Prednison) und /oder Prednisolon behandelt wurde. Danach wurde inhalativ Salbutamol und Atrovent (aktiver Wirkstoff Ipratropiumbromid) verabreicht. Laut dem Arztbrief vom 7. Oktober 2016 erhielt sie (nur) Inhalationen mit Salbutamol und Ipratropiumbromid.

Asthma bronchiale ist eine in Nigeria häufig vorkommende Krankheit, die genannten Medikamente sind auch dort erhältlich. Insbesondere Ventolin (aktiver Wirkstoff Salbutamol) ist in nahezu jeder Apotheke erhältlich und für einen durchschnittlichen Nigerianer bezahlbar (vgl. die von der Klägerbevollmächtigten benannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, „Nigeria: Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B“; AA, Lagebericht Nigeria 21. November 2016, IV.1.4).

Die Behandlung der Klägerin zu 4 mit den o.g. Medikamenten kann durch die Eltern erfolgen und erfordert in der Regel keinen stationären Aufenthalt. Die Inhalation wurde mit der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 4 geübt (vgl. Arztbrief des Klinikum ... vom 11. September 2017, S. 2 letzte Zeile). Wie sich aus den drei vorgelegten Arztbriefen des Klinikum ... ergibt, ist bisher kein lebensbedrohlicher Anfall eingetreten. In den Arztbriefen vom 11. August 2017 und 7. Oktober 2016 wird festgestellt, dass während des gesamten stationären Aufenthalts kein zusätzlicher Sauerstoffbedarf bestanden habe. Lediglich im Arztbrief vom 11. September 2017 ist vermerkt, dass während des stationären Aufenthalts einmal kurzfristig zusätzlicher Sauerstoffbedarf bestand. Die jeweilige Dauer der drei dokumentierten Klinikaufenthalte war sehr kurz. Nur im Arztbrief des Klinikum ... vom 11. August 2017 ist vermerkt, dass die stationäre Aufnahme aufgrund Einweisung durch den behandelnden Kinderarzt erfolgt sei. Bei den stationären Aufenthalten im Oktober 2016 und September 2017 haben daher wohl die Eltern der Klägerin zu 4 aus eigener Initiative den Rettungsdienst gerufen.

Die vorgelegten Atteste lassen nach allem erkennen, dass die Erkrankung der Klägerin zu 4, Obstruktive Bronchitis und Asthma bronchiale, mit den hierfür gängigen Medikamenten behandelbar ist.

Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin zu 4 die benötigten Medikamente in Nigeria erhalten wird bzw. es ihrer Familie in finanzieller Hinsicht möglich sein wird, diese zu beschaffen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch die Klägerin zu 4 (diese zumindest bis ins Schulalter, siehe Attest des Kinderarztes Dr. ... vom 26.11.2017) eine dauerhafte Medikation benötigen, die in Nigeria von den Betroffenen selbst zu finanzieren ist. Wie aber bereits ausgeführt, ist der Lebensunterhalt der Familie zum einen durch dem Kläger zu 1 noch mögliche Erwerbstätigkeiten, auch durch Mithilfe der Klägerin zu 2 und zum anderen aufgrund des umfangreichen sozialen Beziehungsgeflechts mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten gesichert. Damit ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 mit Hilfe der Großfamilie die insbesondere für die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 4 erforderlichen Medikamente finanzieren können.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es den Klägern, die nach erfolglosem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und erfolglosem Abschluss ihres Asylfolgeverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, zumutbar ist, sich „gesetzestreu“ zu verhalten und freiwillig auszureisen und damit die für den Fall einer freiwilligen Rückkehr geleisteten Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch zu nehmen, um dadurch ihre finanzielle Situation gerade in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr nach Nigeria zu verbessern. So gibt es z.B. Starthilfe nach dem von Bund und Ländern finanzierten REAG/GARP-Programm, für die Kläger insgesamt 1.750 EUR (500 EUR pro Erwachsener, 250 EUR pro Kind unter 12 Jahren). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Reintegrationsleistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“, die u.a. auch eine Bevorratung mit den erforderlichen Medikamenten umfassen. Auf diese Programme wurden die Kläger auch mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids hingewiesen (vgl. Bl. 118 bis 122 BA).

Nach allem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 hinsichtlich Nummer 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verp
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
published on 25/10/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 22/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.