Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 7 K 16.30699

published on 03/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 7 K 16.30699
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

1. Der ausweislose Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Yoruba und religiös dem Islam zugehörig. Er reiste eigenen Angaben zufolge im August 2012 angeblich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Aufgrund der Angabe des Klägers, am ... 1995 geboren zu sein (Bl. 2, 26 der Bundesamtsakte, nachfolgend: BA), wurde er einer Jugendhilfeeinrichtung zugewiesen; es wurde für den Kläger am 10. September 2012 ein Vormund bestellt.

Am 26. September 2012 leitete das ... für den Kläger als Mündel einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) weiter, wo er am 26. September 2012 einging.

Beobachtungen des Verhaltens und des äußeren Erscheinungsbildes ließen Zweifel aufkommen an der Altersangabe und an der Minderjährigkeit des Klägers.

In der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gab der Kläger am 8. Oktober 2012 als Geburtsdatum den ... 1993 an (Bl. 31 BA). Die Vormundschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2012 aufgehoben (Bl. 38, 39 BA).

Am 26. August 2012 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Personaldokumente könne er nicht vorlegen, habe solche auch in Nigeria nicht besessen. Seine Eltern hätten dem Volk der Yoruba angehört und hätten ihr Leben lang in ... gelebt. Seine Eltern hätten ihn und seine Zwillingsschwester im Alter von 2 Jahren adoptiert.

Er habe die letzten neun Jahre, bis Februar 2012, bei einem Freund seines Vaters, Mister ... und dessen Ehefrau in ... gelebt, da diese keine eigenen Kinder gehabt hätten. Seine Zwillingsschwester habe bei den Eltern in ... gelebt. Der Kläger habe in ... zur Schule gehen sollen. Er sei mit vier Jahren nach ... gekommen und habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht; die secondary school habe er im 5. Jahr, und zwar im Februar 2012 abgebrochen. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen. Eingeschult worden sei er im Jahr 2000, begonnen zu lernen, habe er in der Schule im Jahr 2001.

In den Ferien habe ihn Mister ... zu den Eltern gebracht.

Am 3. Juli 2012 habe er Nigeria per Schiff verlassen. Sie seien insgesamt sechs Leute gewesen, die auf diesem Schiff versteckt worden seien. Das Ziel in Europa und der Hafen, an dem sie am 19. August 2012 angekommen seien, seien ihm unbekannt gewesen. Sie seien schließlich aus dem Schiff herausgeschickt und dann mit einem Pkw mitgenommen worden. Am nächsten Tag, d.h. am 20. August 2012 sei er in Deutschland angekommen.

Zu seinem Verfolgungsschicksal führt der Kläger aus, dass es in ... mindestens einmal im Jahr Unruhen gegeben habe. Es habe damit angefangen, dass die Haussa Häuser von Leuten, die keine Haussa seien, für sich beansprucht hätten. Später sei daraus ein religiöser Streit geworden zwischen Muslims und Christen.

Im Februar 2012, als er in den Ferien in ... gewesen sei, habe er gerade mit einem Freund Fußball gespielt, als es losgegangen sei. Häuser seien niedergebrannt worden. Als er zusammen mit seinem Freund zu dem Haus der Eltern gerannt sei, habe er gesehen, wie das Haus in Flammen aufgegangen sei. Die Angreifer hätten gerade seine Eltern, die Zwillingsschwester und andere Nachbarn herausgebracht und einen nach dem Anderen getötet. Er habe sich mit dem Freund in der Kanalisation versteckt und hätte so die Leute genau gesehen. Erst als die Leute Weg gewesen seien, sei er aus der Kanalisation herausgegangen und in das Haus von Mister, der in ... ebenfalls ein Haus besessen habe, gegangen. Er habe jedoch dort niemanden angetroffen, da dessen Familienhaus auch abgebrannt worden sei. Er sei deshalb nach ... zurückgekehrt. Er kenne keine Verwandte in seinem Heimatland.

Im Februar 2012 habe er Mister ... aus den Augen verloren. Ob er noch lebe, wisse er nicht.

In ... habe er sich nicht getraut, zu dem Haus von Mister ... zu gehen, da er Angst vor den Vorwürfen von dessen Frau gehabt habe; er hätte sich mit dieser Frau nie gut verstanden. Er habe nicht gewusst, was er der Frau von Mister ... hätte sagen sollen, da er nicht gewusst habe, was aus ihm geworden sei, nachdem sie das Haus gemeinsam verlassen hätten.

Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse, habe er nichts mehr zu verlieren, dann werde er nach ... gehen und den Mörder seiner Eltern suchen. Er werde sie erkennen.

Von Februar 2012 bis Juli 2012 habe er auf der Straße gelebt und habe Wasser verkauft. Dann habe er die Möglichkeit gesehen, mit dem Schiff Nigeria zu verlassen.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag, ebenso wie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Weiter wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 31. Mai 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 teilte die Klägerseite mit, dass sich der Kläger seit 6. Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Kläger leide unter einer schweren depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Es wurde eine Psychotherapeutische Stellungnahme vom 14. Juli 2014 und eine Ergänzung vom 4. August 2014 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. August 2014 wurde die Klage zurückgenommen und das Klageverfahren durch das Gericht mit Beschluss vom 21. August 2014 eingestellt (Az. Au 7 K 14.30369).

2. Am 1. April 2015 ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. März 2015 beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zur Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger ausweislich der psychologischen Stellungnahme der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin vom 24. Februar 2015 unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) leide. Nach probatorischen Sitzungen hätten nunmehr regelmäßige Therapiesitzungen durchgeführt werden können, so dass sich das Krankheitsbild beim Kläger konkretisiert beschreiben lasse. Die Fortführung der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung sei dringend notwendig. Bei einem Abbruch der Behandlung drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine Rückführung des Klägers nach Nigeria würde eine massive Gefährdung für seine psychische Gesundheit bedeuten. Er würde im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Gefahr laufen, in eine psychotische Dekompensation zu fallen, ferner wären suizidale Handlungen nicht auszuschließen. Er könnte dort die benötigte psychotherapeutische und erforderliche psychiatrische Behandlung nicht erlangen. Die medizinische und psychotherapeutische Versorgung sei dort generell unzureichend. Es existiere in Nigeria kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern es gebe allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage, für sich schon im Hinblick auf seine Erkrankungen eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Der Kläger verfüge über kein Elternhaus mehr. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger neben den Kosten für seinen Lebensunterhalt auch die Kosten für die Medikamente und therapeutische Behandlungen aufbringen könnte.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Mai 2016 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.

3. Am 1. Juni 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. ...) vom 3. Mai 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 9. Mai 2014 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Begründung der Klage in dem Schriftsatz vom 20. Juni 2016 deckt sich inhaltlich mit den Ausführungen im Schriftsatz des Klagebevollmächtigten vom 1. April 2015.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 11. Juni 2016 die Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine aktuelle psychotherapeutische Stellungnahme von der den Kläger behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin vom 4. Juli 2016 vor. Danach blieben die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer PTBS weiterhin aufrechterhalten. Weiter wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 25. Juli 2016 vorgelegt, aus dem sich die derzeitige Medikation ergebe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beweisbeschluss vom 30. Januar 2017 wurde Frau Dipl. Psychologin ... als sachverständige Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 wurde der Kläger informatorisch angehört und die sachverständige Zeugin vernommen. Wegen ihrer Aussage wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte stellte hilfsweise den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung in der Form einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer PTBS leidet, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutische behandlungsbedürftig ist und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen bis gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt.

Er stellte des Weiteren die Anträge aus der Klageschrift vom 1. Juni 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017, die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 ist – soweit er im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung, beim Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Mai 2014 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen, angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Für diesen Folgeantrag sind die in § 71 Asylgesetz (AsylG) enthaltenen Regelungen nicht anwendbar, da die Geltendmachung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Teil des Asylantrags ist (vgl. § 13 AsylG). Für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt daher die allgemeine Regelung des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unmittelbar zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – BVerwGE 127, 33).

1. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

a) Zu Recht geht das Bundesamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Insbesondere hat der Kläger seine Erkrankung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Er befindet sich seit dem 6. Juni 2014 in psychiatrischer Behandlung. Gleichwohl ging der Wiederaufnahmeantrag erst am 1. April 2015 beim Bundesamt ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Ausführungen (Nr. 1. der Begründung, S. 2 und 3) in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

b) Dem Kläger ist auch nicht nach § 51 Abs. 5 VwVfG, §§ 48, 49 VwVfG der begehrte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen. Danach hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung – teilweise – zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C-41/99 – BVerwGE 111, 77).

Die Ablehnung des Widerrufs der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt in dem Bescheid vom 9. Mai 2014 begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Maßgeblich ist dabei § 60 Abs. 7 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, in Kraft seit 17. März 2016 (BGBl. I S. 390).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Erfasst werden nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Mit dem Begriff der erheblichen konkreten Gefahr wird insoweit umschrieben, dass sich die vorhandene Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – juris, Rn 15 m.w.N.). Für die Frage, wann eine 'Gefahr' im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C-109/84 – juris, Rn.12). Danach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Darüber hinaus statuiert der Begriff der 'Konkretheit' der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation.

Eine wesentliche Verschlechterung ist danach nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Im Hinblick auf Krankheiten ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungstandards nicht möglich oder unzureichend ist und/oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C-1/02 – DVBl 2003, 463; BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – NVwZ 2007, 712). Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können.

Andererseits dient dieses Abschiebeverbot nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Dies lässt sich nunmehr ausdrücklich der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 Satz 2-4 AufenthG entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG).

Der Kläger hat zwar mehrere psychotherapeutische Stellungnahmen der ihn behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Frau ... (nachfolgend: Therapeutin) vorgelegt, zuletzt vom 4. Juli 2016, die das Vorliegen einer PTBS und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostizieren. Dennoch ist bei dem Kläger nicht eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, so dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen (PTBS sowie schwere Depression) nicht die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen.

aa) Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger trotz der im gesamten Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Gutachten vom 14. Juli 2014, 4. August 2014, 24. Februar 2015 und 4. Juli 2016, sowie der Aussagen der Therapeutin in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 an einer PTBS leidet, die auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland zurückgeht.

Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – BVerwGE 129, 251; B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Jedenfalls die im Verfahren zuletzt vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 4. Juli 2016 entspricht den vorgenannten Mindestanforderungen, indem sie Angaben darüber enthält, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Stellungnahme und die Aussagen der den Kläger behandelnden Therapeutin Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).

Gemäß der international classification of diseases (ICD-10: F43.1) entsteht jedoch die PTBS als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS folglich nicht gestellt werden. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Ausländer gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris; VGH BW, B.v. 20.1.2006 – A 9 S 1157/06 – juris).

Bei der Diagnose kommt es daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten selbst erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Asylsuchender sein Verfolgungsschicksal schlüssig zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BayVGH, B.v. 7.9.2012 a.a.O. Rn. 7). Die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte unterliegen der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 9 ZB 12.30293 - Rn 8).

Liegt ein fachärztliches Attest vor, das dem Ausländer eine PTBS bescheinigt, so kann das Gericht zwar regelmäßig mangels hinreichender Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen. Anders ist es aber dann, wenn die Bescheinigung nicht nachvollziehbar ist, weil sie nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C-8/07 – BVerwGE 129, 251, juris).

So liegt der Fall hier.

Der Kläger hat insoweit seiner Therapeutin geschildert, er habe miterlebt, wie seine Eltern bei den Geschehnissen in ... umgebracht worden seien und wie er nach ... geflohen sei (Psychotherapeutische Stellungnahme vom 4.7.2016). Zu der Flucht des Klägers ist in der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 (S. 1) festgehalten, dass er unter Panik, um sein eigenes Leben zu retten, geflohen sei. Die sachverständige Zeugin führt in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 aus, dies sei für sie das sogenannte traumaauslösende Ereignis gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist damit jedoch kein – glaubhaftes – traumatisches Ereignis dargelegt worden, das die Diagnose einer PTBS rechtfertigen könnte.

Am Vorliegen einer PTBS bestehen schon deswegen durchgreifende Zweifel, da der Kläger sich erstmals im Juni 2014 in psychiatrische Behandlung begeben hat, also fast zwei Jahre nach seiner Ankunft in Deutschland im Juli 2012. Dabei drängt es sich geradezu auf, dass der Grund für die Inanspruchnahme psychiatrischer Behandlung darin liegt, dass mit Bescheid vom 9. Mai 2014 das Asylbegehren des Klägers durch das Bundesamt abgelehnt wurde. Eine Erklärung dafür, warum er sich erst im Jahr 2014 in psychiatrische Behandlung begeben hat, hat der Kläger im gesamten bisherigen Verfahren nicht ansatzweise begründet. In diesem Zusammenhang führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland bereits Tabletten bekommen habe, weil er nachts nicht habe schlafen können. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung sind daraus jedoch nicht abzuleiten.

Vielmehr hat hierzu die in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 vernommene sachverständige Zeugin das Beispiel angeführt, dass sich der Zustand des Klägers massiv verschlechterte, als er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht gegangen sei. Somit spricht bereits viel dafür, dass die krankheitsbedingten Gefahren beim Kläger auf ein eventuelles „Verlassenmüssens“ des Bundesgebiets zurückzuführen sind. Damit kann jedoch kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet werden. Insoweit kann allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden.

Hätte der Kläger während seines bereits zweijährigen Aufenthaltes in Deutschland entsprechende psychische Auffälligkeiten gezeigt oder geäußert, wäre er im Rahmen von Arztbesuchen, die er entsprechend seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung einräumte oder durch professionelle und ehrenamtliche Helfer, die gerade auch in denjenigen Unterkünften, die der Kläger längere Zeit bewohnt hat, tätig sind, mit Sicherheit auf entsprechende psychiatrische Therapiemöglichkeiten hingewiesen worden.

Der Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte (einschließlich seines behaupteten Reisewegs nach Deutschland), aber auch zu wesentlichen Punkten seiner Lebensumstände in Nigeria, ist insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers nicht auf einem realen Erleben beruht. Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal nicht schlüssig darlegen können. Sein Vorbringen enthält vielmehr in wesentlichen Teilen nicht auflösbare Widersprüche.

Selbst wenn man das vom Kläger auf den ... 1993 korrigierte Geburtsdatum zugrunde legt, ist diese Altersangabe nicht mit dem Vorbringen zu seiner schulischen Ausbildung vereinbar. Der Kläger will im Alter von 4 Jahren nach ... in die Familie des Freundes seines Vaters gekommen sein. Eingeschult worden sei er im Jahr 2000 bzw. 2001. Wenn er 5 Jahre die Grundschule besucht haben will und im 5. Jahr die „secondary school“ abgebrochen haben sollte, kann das nicht mit seiner Angabe übereinstimmen, die Schule im Februar 2012 abgebrochen zu haben. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf Frage im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt angab, im Alter von 16 Jahren die Schule abgebrochen zu haben (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt am 26.8.2013, nachfolgend: Protokoll, S. 4,5), so wäre das bei seinem angegebenen Geburtsdatum 1993 im Jahr 2009 gewesen.

Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass der Kläger vor dem Bundesamt angab, ca. neun Jahre bei dem Freund des Klägers in ... gelebt zu haben. Danach wäre der Aufenthalt bereits im Alter von 13 Jahren in ... beendet gewesen, was mit den obigen Ausführungen des Klägers zu seinen Altersangaben in keinster Weise in Einklang gebracht werden kann. An einer weiteren Stelle gibt er hingegen an, bis Februar 2012 in ... bei dem Freund des Vaters gelebt zu haben (Protokoll, S. 2).

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum der Kläger, der gerade von seinen „Adoptiveltern“ im Alter von 2 Jahren angenommen wurde, nach nur weiteren zwei Jahren an einen Freund nach ... abgegeben worden sein soll. Die behaupteten schulischen Gründe überzeugen das Gericht dabei nicht, da es möglich sein müsste, auch in der Großstadt ... ein dem Kläger entsprechendes Schulangebot zu finden. Vom Kläger geschilderte Zwischenfälle in den Schulen in ... dürften auch in Schulen in ... nicht gänzlich ausgeschlossen sein.

Lebensfremd erscheint weiter, dass die Adoptiveltern den Kläger in der Familie in ... belassen haben, obwohl der Kläger seine Eltern in ... von angeblichen Schwierigkeiten, die der Kläger mit der Frau des Freundes gehabt haben soll, in Kenntnis gesetzt haben will. Dies ist umso unverständlicher, soll doch laut Vortrag des Klägers die Frau des Freundes den Kläger nicht gemocht haben; vielmehr soll sie dem Kläger Gift ins Essen gemischt haben, was einen Krankenhausaufenthalt des Klägers nach sich zog. Daher erachtet das Gericht sowohl den Vortrag des Klägers zu seinem Aufenthalt in ... als auch die Aussage, wissentlich keine Verwandte in Nigeria zu haben, für nicht glaubwürdig.

Weiter zeigen auch die Schilderungen zu den Geschehnissen in ... Ungereimtheiten. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. August 2013 (Protokoll, S. 3) gab der Kläger an, den Freund des Vaters im Februar 2012 in ... aus den Augen verloren zu haben und nicht zu wissen, ob dieser noch lebt oder nicht. Demgegenüber gibt der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 an, an dem Tag des großen Aufstandes in ... den leblosen Körper des Freundes seines Vaters, bei dem er in ... gelebt habe, auf dem Boden liegen gesehen zu haben.

Auch die Schilderung des Klägers zu den Umständen seiner Flucht von ... nach ... ist für das Gericht nicht glaubwürdig.

Vor dem Bundesamt am 26. August 2013 führte der Kläger aus, dass er sich zu der Zeit der Unruhen zusammen mit einem Freund in der Kanalisation versteckt habe und von dort aus das Geschehen mitangesehen habe. Als alle Leute Weg gewesen seien, sei er zu dem Haus des Freundes seines Vaters in ... gegangen; nachdem dies auch niedergebrannt gewesen wäre, sei er nach ... zurückgekehrt (Protokoll S. 7). Anhaltspunkte für eine Flucht „aus Panik“, wie sie der Kläger anscheinend gegenüber seiner Therapeutin darstellte (Psychologische Stellungnahme vom 24.2.2015), sind in diesem Vortrag nicht erkennbar.

In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger nicht, dass er sich in der Kanalisation in ... versteckt gehalten hat, legte jedoch ausführlich dar, wie seine Flucht in den Busch zusammen mit einer Gruppe erfolgt ist. Eine Flucht in der Gruppe in den Busch erwähnte der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nicht ansatzweise.

Weiter sind auch die Ausführungen zum Reiseweg lebensfremd und unglaubwürdig. Bei der Behauptung, sich an Bord eines Schiffes mit einigen anderen „blinden“ Passagieren versteckt zu haben, und ohne Bezahlung für die Reise etwas bezahlt haben zu müssen, handelt es sich zudem um ein Standardvorbringen, das in nur unwesentlich abweichenden Variationen von einer Vielzahl von Asylbewerbern behauptet wird, die über ihren tatsächlichen Reiseweg, insbesondere die Einreise über einen sicheren Drittstaat und die Dauer ihres Aufenthalts in den während ihrer Reise durchquerten Staaten, aus asyltaktischen Gründen keine Auskunft geben wollen. In diesem Zusammenhang ist weiter unglaubhaft, dass der Kläger in Deutschland mit dem Pkw weitertransportiert worden sein soll, ohne irgendetwas für die Reise und den Weitertransport bezahlt haben zu müssen.

Fehlt es aber an einem glaubhaften Vortrag, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers nicht plausibel. Für die gestellte Diagnose PTBS fehlt es daher schon an deren Grundlage, nämlich am traumatisierenden Ereignis, d.h. der Diagnose wird ein traumatisierendes Ereignis zugrunde gelegt, welches der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nicht erlebt hat.

Wie die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausführte, kennt sie die örtlichen Gegebenheiten des Heimatlands des Klägers nicht, und prüft die Angaben, wenn auch therapeutisch begründet, nicht vollständig auf die Glaubwürdigkeit hin ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Therapeutin nach eigenen Angaben mit dem Kläger nicht in das einzelne Traumaerlebnis eingeht, was ihrer Aussage entsprechend auch therapeutisch nicht gut sein soll. Damit wurden jedoch die der Diagnose zugrunde gelegten Schilderungen nicht auf die Glaubwürdigkeit hinterfragt.

Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnose einer PTBS tragen können.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Kläger eine PTBS, ausgelöst durch Ereignisse im Heimatland des Klägers, nicht vorliegt.

bb) Das Gericht ist nach Auswertung der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen und den Ausführungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass bei Rückkehr des Klägers nach Nigeria eine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Nach den in diesem Folgeverfahren eingereichten psychotherapeutischen Stellungnahmen und der Aussage der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger an einer schweren Depression mit psychotischen Anteilen leidet, die derzeit medikamentös und seit Juni 2014 auch im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wird.

Dass ein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatrie- und Psychotherapiewesen in Nigeria nicht existiert, ist unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die bisherige, nunmehr ca. drei Jahre dauernde therapeutische Behandlung des Klägers keine stabilen Fortschritte erbracht hat und zwar offensichtlich deswegen, weil der wohl überwiegende Grund für die Entwicklung und das (Weiter-) Bestehen des depressiven Syndroms in den Lebensumständen des Klägers in Deutschland liegt (unsicherer Aufenthaltsstatus, drohende Abschiebung), wie die in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin bekundet hat. Damit ist aber auch für absehbare Zeit zu erwarten, dass die ggf. erforderliche Behandlung akuter psychischer Syndrome weiterhin im Wesentlichen medikamentös erfolgt.

Eine medikamentöse Behandlung der depressiven Erkrankung ist aber auch in Nigeria möglich. In der Regel gibt es dort fast alle geläufigen Medikamente in Apotheken zu kaufen, unter anderem auch Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden, wobei aus Qualitätsgründen empfohlen wird, Produkte aus europäischer oder US-amerikanischer Herkunft zu wählen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Medikamenten in Nigeria schwierig und teuer ist. Eine kostenfreie Medikamentenversorgung durch die staatliche Gesundheitsversorgung wird nicht geleistet (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Kläger Stand: September 2016 – Kläger des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2016, nachfolgend: Lagebericht, Nr. IV 1.3, 1.4). Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Nigeria: Psychiatrische Versorgung“ (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22.1.2014 – im Internet veröffentlicht) ist – trotz aller dort eingehend beschriebenen Mängel – eine psychiatrische Behandlung auch von klinischen Depression und suizidalen Tendenzen möglich (SFH-Länderanalyse a.a.O., S. 3); Antidepressiva sind erhältlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe: „Nigeria: Behandlung von PTSD“, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9.11.2009, S. 5).

Beim Kläger ist davon auszugehen, dass er die erforderlichen Medikamente für die Behandlung einer depressiven Erkrankung in Nigeria erlangen kann. Wie unter 1 b aa) ausgeführt wurde, sind die Angaben des Klägers zur eigentlichen Verfolgungsgeschichte (Ermordung der Eltern und die geschilderte Flucht) völlig unglaubwürdig. Zudem ist aufgrund der Schulbildung des Klägers davon auszugehen, dass er nicht aus einer armen Familie stammt. Auch konnte der Kläger offensichtlich die erheblichen Kosten für seine Reise nach Deutschland aufbringen, da es völlig unglaubwürdig ist, dass er für die gesamte Reise keinerlei finanzielle Mittel leisten musste. Es ist für das Gericht vorliegend beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Nigeria persönliche und finanzielle Unterstützung durch seine Familie erhalten wird. Im Übrigen hat er, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, auch völlig auf sich selbst gestellt, seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 bestritten.

Eine Verschlimmerung des Zustands des Klägers bedingt durch die Abschiebung selbst würde ein inländisches Abschiebungshindernis darstellen, das hier nicht Gegenstand der Prüfung ist. Die aus einem Abbruch der Behandlung im Inland und der Abschiebung selbst entstehenden Probleme stehen in Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher und nicht mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat. Bei dieser Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) sind gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Insoweit ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, Vorkehrungen zu treffen, um – falls erforderlich – krankheitsbedingte Gefahren im Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang auszuschließen. Das Auswärtige Amt führt in dem oben genannten Lagebericht zu Nigeria vom 21. November 2016 (IV 1.3) aus, dass das in ... befindliche „...“ mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. ... sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger anbiete, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen, insbesondere dann, wenn sie hier durch einen Arzt in Empfang genommen und gegebenenfalls noch länger betreut werden müssen. Zudem sei dort auch die stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation möglich. Konkrete Ansprechpartner könnten beim Deutschen Generalkonsulat in ... erfragt werden.

Nach allem kann somit im Rahmen der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1/11, 10 B 1/10 B 1/11, 1 PKH 11 PKH 1/11 – juris Rn. 7 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Feststellung von Abschiebehindernissen kommt somit nicht in Betracht.

cc) Die vom Klägerbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung kann, weil unbehelflich, unterbleiben. Da auch das Gericht, wie oben ausgeführt, davon ausgeht, dass der Kläger an einer depressiven Erkrankung leidet, die in Nigeria entsprechend obiger Ausführungen behandelbar ist, erübrigt sich eine Beweiserhebung darüber.

Eine Beweiserhebung war auch hinsichtlich der von der sachverständigen Zeugin diagnostizierten PTBS nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Kläger widersprüchliche Angaben zum Verfolgungsgeschehen, zu Ereignissen in seinem Heimatland und ersichtlich unwahre Angaben zu den Umständen seiner Aus- bzw. Einreise nach Deutschland machte, stellt keinen Hinweis auf besondere Umstände in seiner Persönlichkeit dar, die erheblich vom Normalfall abweicht und es deshalb als geboten erscheinen ließe, die Hilfe eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigengutachters in Anspruch zu nehmen. Die Einholung eines solchen Gutachtens drängte sich für das Gericht nicht auf, noch dazu, da es um Glaubwürdigkeitsbeurteilungen geht, die im Rahmen der tatrichterlichen Aufgabe vorzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 9 ZB 12.30293).

2. Da somit die Klage nach allem abzuweisen war, trägt der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/10/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.